30.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 29.05.2024
14.03.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 13.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
05.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 04.07.2021
18.08.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 17.08.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
14.11.2017 - 31.12.2017
26.09.2017 - 13.11.2017
07.02.2017 - 25.09.2017
17.01.2017 - 06.02.2017
01.01.2017 - 16.01.2017
01.11.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.10.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
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01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.06.2003
01.05.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 30.04.2001
01.05.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3-5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.

2

Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.


Art. 2

Direktzahlungsarten Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: a. Kulturlandschaftsbeiträge: 1. Offenhaltungsbeitrag, 2. Hangbeitrag, 3. Steillagenbeitrag, 4. Hangbeitrag für Rebflächen, 5. Alpungsbeitrag, 6. Sömmerungsbeitrag; b. Versorgungssicherheitsbeiträge: 1. Basisbeitrag, 2. Produktionserschwernisbeitrag, 3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; AS 2013 4145

1 SR

910.1

910.13

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 2

910.13

c. Biodiversitätsbeiträge: 1. Qualitätsbeitrag, 2. Vernetzungsbeitrag; d. Landschaftsqualitätsbeitrag; e. Produktionssystembeiträge: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft, 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps,

3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, 4. Tierwohlbeiträge; f. Ressourceneffizienzbeiträge: 1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren, 2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung, 3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik; g. Übergangsbeitrag.

2. Kapitel: Voraussetzungen 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3

Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 1

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:

a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

c. die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.

2

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:

a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;

b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.

Direktzahlungsverordnung 3

910.13

3

In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.


Art. 4

Anforderungen an die Ausbildung 1

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:

a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.

2

Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder

b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

3

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.

4

Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.

5

Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.


Art. 5

Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 SAK besteht.

2 SR

412.10

3 SR

910.91

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 4

910.13


Art. 6

Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte 1

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

2

Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 20134.


Art. 7

Maximaler Tierbestand

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20135 nicht überschreitet.


Art. 8

Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK 1

Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.

2

Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.


Art. 9

Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.


Art. 10

Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben 1

Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie: a. den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.

2

Kantone sind nicht beitragsberechtigt.

3

Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3-9 sind nicht anwendbar.

4

Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag 5 SR

916.344

Direktzahlungsverordnung 5

910.13

2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 11

Grundsatz Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.


Art. 12

Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.


Art. 13

Ausgeglichene Düngerbilanz

1

Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.

2

Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.

3

Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.


Art. 14

Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen 1

Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.

2

Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-n und p sowie nach Anhang 1 Ziffer 3, die: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.

3

Pro Baum wird eine Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden.

Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 6

910.13


Art. 15

Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung 1

Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.

2

Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn: a. eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder

b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.


Art. 16

Geregelte Fruchtfolge

1

Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.

2

Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.

3

Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.

4

Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19977 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.


Art. 17

Geeigneter Bodenschutz

1

Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.

2

Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss angesät werden: a. in der Talzone: vor dem 1. September; b. in der Hügelzone und der Bergzone I: vor dem 15. September.

6 SR 451

7 SR

910.18

Direktzahlungsverordnung 7

910.13

3

Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 5.1.

4

Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19978 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.


Art. 18

Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel 1

Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.

2

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.

3

Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20109 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.

4

Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.

5

Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.


Art. 19

Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.


Art. 20

Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen 1

Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.

8 SR

910.18

9 SR 916.161

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 8

910.13


Art. 21

Pufferstreifen Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.


Art. 22

Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN 1

Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.

2

Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; c. die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen.

3

Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:

a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.


Art. 23

Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.


Art. 24

Bewirtschaftung von Nebenkulturen Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.


Art. 25

Aufzeichnungen Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.

Direktzahlungsverordnung 9

910.13

3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 26

Grundsatz Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.


Art. 27

Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.


Art. 28

Haltung der Sömmerungstiere Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.


Art. 29

Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen 1

Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.

2

Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.

3

Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.


Art. 30

Düngung der Weideflächen 1

Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.

2

Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.

3

Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.

4

Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.

5

Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasser

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 10

910.13

gruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung vom 18. Mai 200510.


Art. 31

Zufuhr von Futter

1

Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.

2

Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.

3

Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.

4

Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.


Art. 32

Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln 1

Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.

2

Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.


Art. 33

Weitergehende Anforderungen

Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26-32, so sind diese massgebend.


Art. 34

Unsachgemässe Bewirtschaftung

1

Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.

2

Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.

3

Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.

10 SR

814.81

Direktzahlungsverordnung 11

910.13

3. Kapitel:

Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände 1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Art. 35

1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV11.

2

Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigten bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen.

3

Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigten bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.

4

Flächen, für die nach dem NHG12 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art.

55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).

5

Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).

6

Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.

7

Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände

Art. 36

Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände 1

Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.

2

Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:

a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;

b. für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.

11 SR

910.91

12 SR 451

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 12

910.13

3

Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

4

Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.


Art. 37

Bestimmung der Tierbestände 1

Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

2

Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.

3

Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200513 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet.

Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.

4

Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.

5

Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.

6

Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 38

Flächen im Sömmerungsgebiet 1

Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV14 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.

2

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.

13 SR

631.0

14 SR

910.91

Direktzahlungsverordnung 13

910.13


Art. 39

Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben 1

Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.

2

Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.

3

Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.

4

Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200015 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.

5

Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.


Art. 40

Festlegung des Normalbesatzes 1

Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; b. die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.

2

Der Normalbesatz nach Absatz 1 Buchstabe b wird festgelegt in: a. RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen;

b. NST für die restlichen raufutterverzehrenden Nutztiere.

3

Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.

4

Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.


Art. 41

Anpassung des Normalbesatzes 1

Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:

a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;

b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern.

15 [AS

2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 14

910.13

2

Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:

a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;

b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;

c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.

3

Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.

4

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.

2. Titel: Beiträge 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge 1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag

Art. 42

1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.

2

Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.

3

Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.

2. Abschnitt: Hangbeitrag

Art. 43

1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:

a. 18-35

Prozent

Neigung;

b. mehr als 35-50 Prozent Neigung; c.16 … 16 Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 3 hiernach.

Direktzahlungsverordnung 15

910.13

2

Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.

3

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

4

Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.

5

Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Abschnitt: Steillagenbeitrag

Art. 44

1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.

2

Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.

4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen

Art. 45

1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für: a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent; b. Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung; c. Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.

2

Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.

3

Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.

4

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

5

Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.

6

Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 16

910.13

5. Abschnitt: Alpungsbeitrag

Art. 46

Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.

6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag

Art. 47

Beitrag 1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.

2

Er wird für folgende Kategorien festgelegt: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen, pro NST;

b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST; c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST; d. gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen, pro RGVE; e. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST.

3

Die Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe d werden nur bis zum 31. Dezember 2017 ausgerichtet.


Art. 48

Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.


Art. 49

Festsetzung des Beitrags 1

Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.

2

Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:

a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST oder RGVE um 10-15 Prozent, mindestens aber um zwei NST oder RGVE, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.

Direktzahlungsverordnung 17

910.13

b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST oder in RGVE um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST oder RGVE, so wird kein Beitrag ausgerichtet.

c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST oder RGVE um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.

2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge 1. Abschnitt: Basisbeitrag

Art. 50

Beitrag 1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.

2

Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.

3

Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.

4

Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.


Art. 51

Mindesttierbesatz 1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare: a. in der Talzone

1,0 RGVE;

b. in der Hügelzone 0,8 RGVE;

c. in der Bergzone I 0,7 RGVE;

d. in der Bergzone II 0,6 RGVE;

e. in der Bergzone III 0,5 RGVE;

f.

in der Bergzone IV

0,4 RGVE.

2

Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 18

910.13

2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag

Art. 52

1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen in der Berg- und Hügelzone ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.

2

Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.

3

Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.

3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

Art. 53

1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.

2

Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.

4. Abschnitt: Flächen im Ausland

Art. 54

1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) nach der Verordnung (EG) Nr. 73/200917 ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.

2

Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

17 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord-

nungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.

Direktzahlungsverordnung 19

910.13

3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55

1 Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum für die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt auf folgenden eigenen oder gepachteten Biodiversitätsförderflächen gewährt: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. extensiv genutzte Weiden; d. Waldweiden; e. Streueflächen; f.

Hecken, Feld- und Ufergehölze; g. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern; h. Buntbrachen; i. Rotationsbrachen; j. Ackerschonstreifen; k. Saum auf Ackerfläche; l. Hochstamm-Feldobstbäume; m. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen; n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen; 2

Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.

3

Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:

a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone; b. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;

c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet.

4

Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 20

910.13

5

Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG18 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.

6

Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.

2. Abschnitt: Qualitätsbeitrag für die Biodiversität

Art. 56

Qualitätsstufen 1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-l werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

2

Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, l, n und o Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.

3

…19


Art. 57

Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens eines Jahres entsprechend bewirtschaftet werden.

2

Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche als Biodiversitätsförderfläche anlegt und damit die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.


Art. 58

Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I 1

Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.

2

Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.

3

Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.

18 SR

451

19 Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiernach.

Direktzahlungsverordnung 21

910.13

4

Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. In Streueflächen und auf Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, ist die Einzelstockbehandlung nicht erlaubt. In Waldweiden dürfen Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen verwendet werden. In Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 4 zulässig. Für Hochstamm-Feldobstbäume dürfen Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

5

Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist. In Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt muss das Schnittgut nicht abgeführt werden.

6

Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Auf Flächen, auf denen das Schnittgut nach Absatz 5 nicht abgeführt werden muss, und auf Baumscheiben von Hochstamm-Feldobstbäumen ist das Mulchen zulässig.

7

Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die von Agroscope für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche empfohlen sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.

8

Für Flächen, für die nach dem NHG20 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-7 und nach Anhang 4 ersetzen.

9

Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.


Art. 59

Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II 1

Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.

2

Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.

3

Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausge-

20 SR

451

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 22

910.13

nommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.

4

Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.

5

Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.

6

Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.


Art. 60


21

3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag

Art. 61

Beitrag 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.

2

Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.

3

Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.

4

Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.


Art. 62

Voraussetzungen und Auflagen 1

Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen: a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;

b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen entsprechen;

c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.

2

Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen.

Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.

3

Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.

21 Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiernach.

Direktzahlungsverordnung 23

910.13

4

Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht.

5

Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.

4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag

Art. 63

Beitrag 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.

2

Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV22 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.

3

Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.

4

Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.


Art. 64

Projekte 1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.

b. Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.

c. Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.

2

Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.

3

Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.

4

Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.

22 SR

910.91

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 24

910.13

5

Von der Projektdauer nach Absatz 4 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 61 Absatz 1 ermöglicht.

Der Bund berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.

6

Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein.

7

Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.

5. Kapitel: Produktionssystembeiträge 1. Abschnitt: Produktionsformen

Art. 65

1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.

2

Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: a. der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps;

b. der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.

3

Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tierwohlbeiträge ausgerichtet.

2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft

Art. 66

Beitrag Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: a. Spezialkulturen; b. anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; c. übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.


Art. 67

Voraussetzungen und Auflagen 1

Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 199723 müssen erfüllt sein.

2

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.

23 SR

910.18

Direktzahlungsverordnung 25

910.13

3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps

Art. 68

Beitrag Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet.


Art. 69

Voraussetzungen und Auflagen 1

Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:

a. Wachstumsregulatoren; b. Fungizide; c. chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; d. Insektizide.

2

Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten; b. Getreide für die Saatgutproduktion; c. Raps; d. Sonnenblumen; e. Eiweisserbsen und Ackerbohnen sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung.

3

Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten24 von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist. Der Beitrag für Getreide für die Saatgutproduktion wird nur an Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199825 zugelassen sind.

4

Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.

24 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch 25 SR

916.151

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 26

910.13

4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

Art. 70

Beitrag Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.


Art. 71

Voraussetzungen und Auflagen 1

Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:

a. im Talgebiet: 75 Prozent der TS; b. im Berggebiet: 85 Prozent der TS.

2

Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.

3

Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.

4

Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2-4 festgelegt.

5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge

Art. 72

Beiträge 1 Der Bund richtet Tierwohlbeiträge für die Haltung von Tieren aus, wenn alle zur entsprechenden Kategorie gehörenden Tiere nach den Anforderungen eines oder beider der folgenden Tierwohlprogramme gehalten werden: a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS); b. regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS).

2

Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für ein Tierwohlprogramm angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so kann der Kanton 50 Prozent der Beiträge ausrichten, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.

Direktzahlungsverordnung 27

910.13


Art. 73

Tierkategorien Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe, 2. andere Kühe,

3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, 4. weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt, 5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt, 7. männliche Tiere, über 365-730 Tage alt, 8. männliche Tiere, über 160-365 Tage alt, 9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt; b. Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt, 2. Hengste, über 30 Monate alt, 3. Tiere, bis 30 Monate alt; c. Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt; d. Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt, 3. Weidelämmer; e. Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig, 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, 3. säugende Zuchtsauen,

4. abgesetzte

Ferkel,

5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; f. Kaninchen:

1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, 2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; g. Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne, 2. Konsumeier produzierende Hennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 28

910.13

4. Mastpoulets, 5. Truten.


Art. 74

Voraussetzungen für BTS-Beiträge 1

Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrflächen-Haltungssysteme: a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden; b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und

c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

2

Für eine Tierkategorie werden nur dann BTS-Beiträge ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb die massgebende Anzahl Tiere in Stallungen untergebracht werden kann, welche die Tierschutz- und BTS-Anforderungen erfüllen.

3

Keine BTS-Beiträge werden ausgerichtet für: a. Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 5 und 9, Buchstabe b Ziffer 3 und Buchstabe d; b. Tierkategorien, die ausschliesslich nach Absatz 8 gehalten werden.

4

Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 6 Buchstabe A festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B einzuhalten.

5

Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

6

Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe C einzuhalten.

7

Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben.

8

Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 73 Buchstaben a-c nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTSkonformen Unterkunft untergebracht werden.


Art. 75

Voraussetzungen für RAUS-Beiträge 1

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

Direktzahlungsverordnung 29

910.13

2

Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in Anhang 6 Buchstabe D festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B einzuhalten. Die Einstreue muss die Anforderungen nach Artikel 74 Absatz 5 erfüllen.

3

Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

4

Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen.

Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder pro Einzeltier zu dokumentieren. Vereinfachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 6 Buchstabe D festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof beziehungsweise zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.

5

Laufhof und Weide müssen den Anforderungen der Tiere entsprechen. Die Einzelheiten sind in Anhang 6 Buchstabe E festgelegt.


Art. 76

Kantonale Sonderzulassungen

1

Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 1.3, Buchstabe D Ziffer 1.1 Buchstabe b und Buchstabe E Ziffer 1.5 schriftlich.

2

Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.

3

Sie enthalten:

a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;

b. die Begründung für die Abweichung; c. die Geltungsdauer.

4

Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.

5

Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.

6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge 1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

Art. 77

Beitrag 1 Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.

2

Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten: a. der Einsatz eines Schleppschlauchs;

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 30

910.13

b. der Einsatz eines Schleppschuhs; c. Gülledrill; d. tiefe Gülleinjektion.

3

Die Beiträge werden bis 2019 ausgerichtet.


Art. 78

Voraussetzungen und Auflagen 1

Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.

2

Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.

3

Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der SuisseBilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.11, Juni 201326.

4

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: a. Datum

der

Ausbringung;

b. gedüngte

Fläche;

c. Geräte- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin.

5

Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.

2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

Art. 79

Beitrag 1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.

2

Als schonende Bodenbearbeitung gelten die: a. Direktsaat, wenn höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt werden;

b. Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat), wenn höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet werden; 26 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung SuisseBilanz Auflage 1.11, Juni 2013.

Direktzahlungsverordnung 31

910.13

c. Mulchsaat, wenn eine höchstens 10 cm tiefe, pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.

3

Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von: a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Gründüngungen und Zwischenkulturen; c. Weizen oder Triticale nach Mais.

4

Die Beiträge werden bis 2019 ausgerichtet.


Art. 80

Voraussetzungen und Auflagen 1

Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.

2

Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten.

3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: a. Art der schonenden Bodenbearbeitung; b. Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur c. Saat- und Erntetermin der Hauptkulturen; d. Herbizideinsatz; e. Fläche; f.

Geräte- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin.

4

Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.


Art. 81

Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid Für Flächen, für die ein Beitrag nach den Artikeln 79 und 80 ausgerichtet wird, wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr bezahlt, sofern ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.

3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik

Art. 82

1 Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 32

910.13

2

Als präzise Applikationstechnik gelten: a. die Unterblattspritztechnik (Dropleg); b. driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.

3

Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.

4

Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten: a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse); b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung; c. Tunnelrecyclingsprühgerät.

5

Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.

6

Die Beiträge werden bis 2019 ausgerichtet.

7. Kapitel:

Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Art. 83

1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a-f sind in Anhang 7 festgelegt.

2

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-5 und b-g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.

3

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.

8. Kapitel: Übergangsbeitrag 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags

Art. 84

Beitragsberechtigung Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.

Direktzahlungsverordnung 33

910.13


Art. 85

Beitrag Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.


Art. 86

Basiswert 1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.

2

Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011-2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.

3

Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.

4

Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.


Art. 87

Faktor 1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199127.

2

Das BLW legt den Faktor fest.

2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen

Art. 88

Bewirtschafterwechsel Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.


Art. 89

Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen 1

Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.

27 SR

814.20

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 34

910.13

2

Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.


Art. 90

Zusammenschluss mehrerer Betriebe Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.


Art. 91

Betriebsteilung 1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.

2

Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.


Art. 92

Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.


Art. 93

Grössere strukturelle Änderungen Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.

3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags

Art. 94

Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens 1

Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesge

Direktzahlungsverordnung 35

910.13

setz vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

2

Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.

3

Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.


Art. 95

Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens 1

Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

2

Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.

3

Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.

4

Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.


Art. 96

Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.

3. Titel: Verfahren 1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs

Art. 97

Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN 1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 201329 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für: 28 SR

642.11

29 SR

910.15

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 36

910.13

a. den

ÖLN;

b. die

Biodiversitätsbeiträge; c. die

Produktionssystembeiträge; d. die

Ressourceneffizienzbeiträge.

2

Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 6 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.


Art. 98

Gesuch 1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

2

Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch: a. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV30 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet; b. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.

3

Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden; b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Verordnung vom 23. Oktober 201331 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);

c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;

d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet: 1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, 2. das

Auffuhrdatum,

3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum, 4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche, 5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; e. die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge; f. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; 30 SR

910.91

31 SR

919.117.71

Direktzahlungsverordnung 37

910.13

g. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.

4

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

5

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

6

Der Kanton bestimmt: a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist; b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200332 über die elektronische Signatur versehen werden können.


Art. 99

Gesuchstermine und

Fristen

1

Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen.

2

Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 31. August einzureichen.

3

Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.


Art. 100

Meldepflicht 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.

2

Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.

2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen

Art. 101

Nachweis Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass 32 SR

943.03

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 38

910.13

sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.


Art. 102

Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen 1

Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL33.

2

Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.

3

Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist die erste Grundkontrolle im ersten Jahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung durchzuführen.

4

Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen: a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste Grundkontrolle im zweiten Jahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung;

b. Qualitätsbeitrag der Stufe I: erste Grundkontrolle innerhalb von vier Jahren nach der Neu- oder Wiederanmeldung; c. Vernetzungsbeitrag und Landschaftsqualitätsbeitrag: erste Grundkontrolle innerhalb von acht Jahren nach der Neu- oder Wiederanmeldung.


Art. 103

Kontrollergebnisse 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.

2

Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er oder sie innerhalb von drei Werktagen nach der Kontrolle bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde schriftlich eine Zweitbeurteilung verlangen.

3

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde legt die Einzelheiten betreffend die Zweitbeurteilung fest.

4

Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.

5

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.

6

Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.

33 SR

910.15

Direktzahlungsverordnung 39

910.13

3. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 104

1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.

2

Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.

3

Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL34 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.

4

Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.

5

Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.

6

Er erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die in seinem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und seine Überwachungstätigkeit nach Absatz 5.

4. Kapitel: Verwaltungssanktionen

Art. 105

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 200535 zur Kürzung der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008) sowie nach Anhang 8, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert;

c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält; d. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Sömmerung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält;

e. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201136 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt; 34 SR

910.15

35 Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen.

36 SR

916.404.1

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 40

910.13

f.

die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt.

2

Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gestützt auf Absatz 1 Buchstabe d dürfen nur erfolgen, wenn die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.

3

Erfolgen Widerhandlungen nach Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

4

Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.

5

Die Kantone erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG gilt als Bericht.


Art. 106

Höhere Gewalt

1

Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c-f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2

Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;

e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;

f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;

g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.

3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4

Die Kantone regeln das Verfahren.


Art. 107

Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2

Direktzahlungsverordnung 41

910.13

Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2

Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung

Art. 108

Festsetzung der Beiträge 1

Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.

2

Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben.

3

Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe kann der Kanton einen späteren Termin festsetzen. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen.

4

Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.


Art. 109

Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 1

Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.

2

Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.

3

Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.

4

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.

5

Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 42

910.13


Art. 110

Überweisung der Beiträge an den Kanton 1

Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen: a. maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder b. maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.

2

Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.

3

Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.

4

Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.

5

Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 111

Eröffnung von Verfügungen 1

Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

2

Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.


Art. 112

Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2

Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3

Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.

4

Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.


Art. 113

Erfassung der Geodaten Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt

Direktzahlungsverordnung 43

910.13

der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200837, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.


Art. 114

Beitragsberechnungsservice 1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.

2

Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der ServiceNutzung durch die Kantone.


Art. 115

Übergangsbestimmungen 1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199838 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.

2

Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007-2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.

3

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.

4

Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

5

Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.

6

Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.

37 SR

510.620

38 [AS

1999 229, 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2, 2001 232 1310 Art. 22 Ziff. 1 3539, 2003 1998 5321, 2006 883 4827, 2007 6117, 2008 3777 5819, 2009 2575 6091, 2010 2319 5855, 2011 2361 5295 5297 Anhang 2 Ziff. 3 5453 Anhang 2 Ziff. 3, 2013 1729]

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 44

910.13

7

Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG39 sind, so werden bis Ende 2016 Beiträge der Qualitätsstufe I und II ausgerichtet.

8

Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

9

Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.

10

In den Jahren 2014-2017 stellt der Bund den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.

11

Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.

12

Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77-82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.

13

Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.

14

Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.

15

Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.

16

Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.

39 SR

451

Direktzahlungsverordnung 45

910.13

17

Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77-81 ausgerichtet.


Art. 116

Aufhebung anderer Erlasse Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199840; 2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200741; 3. Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200142.


Art. 117

Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.


Art. 118

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2

Die Artikel 56 Absatz 3 und 60 sowie Anhang 7 Ziffer 3.1.1, letzte Spalte (Qualitätsbeitrag für Qualitätsstufe III) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

3

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

40 [AS

1999 229, 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2, 2001 232 1310 Art. 22 Ziff. 1 3539, 2003 1998 5321, 2006 883 4827, 2007 6117, 2008 3777 5819, 2009 2575 6091, 2010 2319 5855, 2011 2361 5295 5297 Anhang 2 Ziff. 3 5453 Anhang 2 Ziff. 3, 2013 1729] 41 [AS

2007 6139, 2009 2575 Ziff. II 1, 2010 2321 5855 Ziff. II 1, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 4 5453 Anhang 2 Ziff. II 4] 42 [AS

2001 1310, 2003 4871, 2007 6157, 2009 6313, 2010 5855 Ziff. II 3]

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 46

910.13

Anhang 1

(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3-5, 19-21, 25, 115 Abs. 11 und 16) Ökologischer Leistungsnachweis 1 Aufzeichnungen 1.1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;

b. Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen; c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung; d. zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendige Unterlagen; e. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz 2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.1143 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.

43 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung SuisseBilanz Auflage 1.11, Juni 2013.

Direktzahlungsverordnung 47

910.13

2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV44 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt.

2.1.4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Die kantonalen Fachstellen führen eine Liste der betroffenen Betriebe.

2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.

2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199845 (GSchV) im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale TrockensubstanzErträge für die Nährstoffbilanz fest.

2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.

2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern 44 SR

919.117.71

45 SR 814.201

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 48

910.13

ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: a. in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha; b. in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha; c. in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha; d. in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha; e. in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha; f.

in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha.

2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziffer 2.1.9 eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.2 Bodenuntersuchungen 2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden.

2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreitet. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 200946, befinden.

2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

46 Das Dokument ist abrufbar unter www.agroscope.ch > Forschung > Ökologie und natürliche Ressourcen > Gewässerschutz und Stoffhaushalt > Verbesserung der Nährstoff-

effizienz

Direktzahlungsverordnung 49

910.13

2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3 Anrechenbare und

nicht

beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen 3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.

3.2

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für

anrechenbare Biodiversitätsförderflächen 3.2.1 Wassergraben, Tümpel,

Teich

3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören.

3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.

3.2.1.3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.

3.2.2

Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle 3.2.2.1 Begriffe:

a. Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen; b. Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs.

3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.

3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 50

910.13

3.2.3 Trockenmauern 3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.

3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.

3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen.

3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.

4 Geregelte

Fruchtfolge

4.1 Anzahl

Kulturen

4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.

4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.

4.2

Maximaler Anteil der Hauptkulturen 4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66

b.

Weizen

und

Korn

50

c.

Mais

40

d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50

e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60

f.

Hafer

25

g.

Rüben

25

Direktzahlungsverordnung 51

910.13

in Prozent

h.

Kartoffeln

25

i.

Raps

25

j. Sojabohnen

25

k.

Ackerbohnen

25

l.

Tabak

25

m.

Proteinerbsen

15

n.

Sonnenblume

25

o. Raps und Sonnenblume 33

4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Regelung der

Anbaupause

4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.

4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung 5.1.1 Bei Kulturen die vor dem 31. August geerntet werden, muss das Zwischenfutter oder die Gründüngung in der Talzone vor dem 1. September und in der Hügel- oder in der Bergzone I vor dem 15. September angesät werden. Die Bodenbedeckung der betreffenden Parzelle muss bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

5.1.2 Kann der Termin vom 1. September beziehungsweise vom 15. September namentlich wegen einer späteren Ernte oder einer Unkrautbehandlung nicht eingehalten werden, so muss das Zwischenfutter oder die Gründüngung bis spätestens am 30. September angesät werden. Die Bodenbedeckung auf der betreffenden oder einer mindestens gleich grossen anderen Fläche mit Zwischenfutter oder Gründüngung muss bis mindestens am 15. Februar des Folgejahres erhalten bleiben.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 52

910.13

5.2 Erosionsschutz 5.2.1 Es dürfen keine relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche des Betriebs auftreten, wo angepasste Massnahmen fehlen.

5.2.2 Ein Bodenabtrag gilt als relevant, wenn er sichtbar ist.

5.2.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine ausschliesslich naturbedingte noch auf eine ausschliesslich infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückführen ist.

5.2.4 Bei Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zu belegen, dass er oder sie angepasste Massnahmen auf der betroffenen Parzelle getroffen hat. Die Beurteilung, ob angepasste Massnahmen getroffen wurden, erfolgt gemäss der in der Tabelle 2 der BLW/BAFU-Vollzugshilfe Boden (BLW/BAFU-Vollzugshilfe 2013)47 erwähnten Massnahmen. Dabei muss eine Mindestpunktzahl von 4 Punkten pro betroffene Parzelle erreicht werden.

6

Auswahl und gezielte Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln 6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.

6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

6.2

Vorschriften für den Acker- und Futterbau 6.2.1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.

6.2.2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektive Pflanzenschutzmittel eingeschränkt.

47 Die Vollzugshilfe ist abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Wasser > Bodenschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Um-

weltschutz in der Landwirtschaft, 2013.

Direktzahlungsverordnung 53

910.13

6.2.3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet: Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

a. Getreide

Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

b. Raps

Teil- oder breitflächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer.

c. Mais Bandbehandlung Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

d. Kartoffeln / Speisekartoffeln Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

e. Rüben (Futterund Zuckerrüben)

Bandbehandlung, oder breitflächige Anwendung nur nach

Auflaufen der Unkräuter Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen,

Soja, Sonnenblu- men, Tabak

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

g. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 54

910.13

6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3: Produktkategorie Schaderreger/ Kultur

im ÖLN frei einsetzbare Produkte

Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

a. Nematizide keine sämtliche

Pflanzenschutzmittel

b. Molluskizide Pflanzenschutzmittel auf

der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat sämtliche anderen

bewilligten Pflanzenschutzmittel

c. Insektizide Getreidehähnchen bei Getreide

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Diflubenzuron und Teflubenzuron

sämtliche anderen

bewilligten Pflanzenschutzmittel

Kartoffelkäfer bei

Kartoffeln

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Teflubenzuron, Azadirachtin oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis

sämtliche anderen

bewilligten Pflanzenschutzmittel

Blattläuse bei

Speisekartoffeln,

Eiweisserbsen,

Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und

Zuckerrüben) und

Sonnenblumen

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin und Flonicamid sämtliche anderen

bewilligten Pflanzenschutzmittel

Maiszünsler bei

Körnermais

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp. sämtliche anderen

bewilligten Pflanzenschutzmittel

6.3 Sonderbewilligungen 6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 30. März 201448 zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone.

48 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > ökologischer Leistungsnachweis.

Direktzahlungsverordnung 55

910.13

6.3.2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu.

6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis zum 31. Dezember 2015 erteilt werden.

7

Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut 7.1

Es gelten die folgenden Regelungen: a.

Saatgetreide - Anbaupause

Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

b.

Saatkartoffeln - Pflanzenschutz

Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.

c.

Saatmais

- Anbaupause

Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais.

Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

- Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

d. Gras- und Kleesamenanbau - Pflanzenschutz

Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt.

Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

- Biodiversitätsförderfläche

Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Biodiversitätsförderflächen mit einem Grün- oder Streueflächen-Streifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für die Biodiversitätsförderflächen und für die Saatgutproduktion entsteht.

Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschrit

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 56

910.13

ten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend festsetzen.

Die Flächen bleiben an den für den ÖLN obligatorischen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen anrechenbar.

8

Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen 8.1

ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen 8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12-25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.

8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten: a. Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL); b. Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion

(SAIO);

c. Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).

8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.

8.2 Weitere

ÖLN-Regelungen 8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten: a. Bio

Suisse;

b. Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP);

c. Groupement pour la production intégrée dans l'Ouest de la Suisse (PIOCH).

8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buchstabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.

8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.

Direktzahlungsverordnung 57

910.13

9 Pufferstreifen 9.1

Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.

9.2

Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

9.3

Es sind anzulegen: a. entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite; b. entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig; c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und maximal 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

9.4

Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder

b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.

9.5

Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

9.6

Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV49 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,50 gemessen.

9.7

Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG51 einzuhalten.

49 SR

814.201

50 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

51 SR 451

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 58

910.13

Anhang 2

(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48) Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet 1

Flächen, die nicht beweidet werden dürfen 1.1

Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden: a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind; b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;

d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;

f.

mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

1.2

Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

2 Bewirtschaftungsplan 2.1

Der Bewirtschaftungsplan muss angeben: a. die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen;

b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung;

c. die

Nettoweidefläche;

d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.

2.2

Der Bewirtschaftungsplan legt fest: a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c. das Weidesystem;

Direktzahlungsverordnung 59

910.13

d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige

Ergänzungsdüngung;

f.

eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;

h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;

i.

Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.

2.3

Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

3

Höchstbesatz für Schafweiden 3.1

Es gilt folgender Höchstbesatz: Standort:

Höhenlage

Topografie

Vegetation

Weidesystem

Höchstbesatza pro ha Nettoweidefläche

Schafeb GVE

Unterhalb

der Waldgrenze: mässig steiles

Gelände, mittlere

Ertragslagen bzw.

Pflanzenbestände

bis 1000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder

Umtriebsweide

6-10

0,5-0,9

1000-1400 m

5-8

0,4-0,7

über 1400 m

3-6

0,3-0,5

bis 1000 m

Übrige Weiden

4-7

0,3-0,6

1000-1400 m

3-5

0,3-0,4

über 1400 m

2-3

0,2-0,3

Oberhalb

der Waldgrenze: noch im Bereich der Rinderalpen, mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Herde mit ständiger

Behirtung oder

Umtriebsweide

4-5

0,3-0,5

Übrige Weiden

2-3

0,2-0,3

Hohe Lagen:

oberhalb des Bereichs der Rinderalpen, mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände

Herde mit ständiger Behirtung oder

Umtriebsweide

2-3

0,2-0,3

Übrige Weiden

0,5-1,8

0,1-0,2

a Bei

ungünstigen

Standorten

(steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend.

b Mittleres

Alpschaf zu 0,0861 GVE 3.2

Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf mittlere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden. Wird eine Erhöhung geltend gemacht, so ist deren

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 60

910.13

Berechtigung über eine von Fachleuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotenzials und eine Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen.

4

Weidesysteme für Schafe 4.1 Ständige

Behirtung

4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt.

4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.

4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.

4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet.

4.1.5 Die Herde ist ununterbrochen behirtet.

4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologische Schäden vermieden werden.

4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt.

4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.

4.1.9 Kunststoffweidenetze werden nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet. Nach dem Wechsel der Koppel werden die Kunststoffweidenetze jeweils umgehend entfernt. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen.

4.2 Umtriebsweide 4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.

4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.

4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen.

4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet.

4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.

Direktzahlungsverordnung 61

910.13

4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt.

4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.

4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9.

4.3 Übrige

Weiden

4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.

4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 62

910.13

Anhang 3

(Art. 45 Abs. 2)

Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden: 1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.

2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.

3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.

4. Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauern).

5. Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.

6. Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.

Direktzahlungsverordnung 63

910.13

Anhang 4

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen 1 Extensiv genutzte

Wiesen

1.1 Qualitätsstufe I

1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden: a. im Talgebiet: am 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.

1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.

1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.

1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

1.2 Qualitätsstufe II

1.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

2

Wenig intensiv genutzte Wiesen 2.1 Qualitätsstufe I

2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.

2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 64

910.13

2.2 Qualitätsstufe II

2.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

3 Extensiv

genutzte

Weiden

3.1 Qualitätsstufe I

3.1.1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.

3.1.2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.

3.1.3 Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesen-

fuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als 20 Prozent der Fläche.

b. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.

3.2 Qualitätsstufe II

3.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

4 Waldweiden (Wytweiden)

4.1 Qualitätsstufe I

4.1.1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.

4.1.2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.

4.1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.

Direktzahlungsverordnung 65

910.13

4.2 Qualitätsstufe II

4.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

5 Streueflächen 5.1 Qualitätsstufe I

5.1.1 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

5.2 Qualitätsstufe II

5.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

6

Hecken, Feld- und Ufergehölze 6.1 Qualitätsstufe I

6.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

6.1.2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden.

6.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden.

Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.

6.2 Qualitätsstufe II

6.2.1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 66

910.13

6.2.2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.

6.2.3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen.

6.2.4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen.

6.2.5 Der Grün- und Streuflächenstreifen darf jährlich gesamthaft maximal zwei Mal geschnitten werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

7

Uferwiese entlang von Fliessgewässern 7.1 Qualitätsstufe I

7.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden.

7.1.2 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.

7.1.3 Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV52 festgelegten Gewässerraums entsprechen.

8 Buntbrachen 8.1 Qualitätsstufe I

8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.

8.1.2 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.

8.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.

8.1.4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf 52 SR

814.201

Direktzahlungsverordnung 67

910.13

der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig.

Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.

8.1.5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.

9 Rotationsbrachen 9.1 Qualitätsstufe I

9.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.

9.1.2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).

9.1.3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV53 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.

9.1.4 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.

10 Ackerschonstreifen 10.1 Qualitätsstufe I

10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die: a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.

10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.

10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

53 SR

814.201

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 68

910.13

11 Saum

auf

Ackerfläche

11.1 Qualitätsstufe I

11.1.1 Begriff: Flächen, die: a. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und

b. durchschnittlich maximal 12 m breit sind.

11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.

11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden.

Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.

11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

12 Hochstamm-Feldobstbäume 12.1 Qualitätsstufe I

12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Kastanienbäume in gepflegten Selven.

12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Bäumen pro Betrieb ausgerichtet.

12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet: a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.

12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.

12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.

12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe auf.

12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

12.1.8 Pro gedüngtem Baum in extensiv genutzten Wiesen ist eine Are von der extensiven Wiese abzuziehen.

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12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen.

12.2.2 Die Mindestfläche des Obstgartens muss 20 Aren betragen und dieser muss mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.

12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 und darf maximal 120 HochstammFeldobstbäume pro Hektare betragen. Bei Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäumen darf die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.

12.2.4 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

12.2.5 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.

12.2.6 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von mehr als 3 m aufweisen.

12.2.7 Der Hochstamm-Obstgarten muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten:extensiv genutzte Wiesen;

wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;

- Streueflächen;extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;

- Buntbrachen; - Rotationsbrachen;Saum auf Ackerland;

Hecken, Feld- und Ufergehölze.

12.2.8 Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt:

Anzahl Bäume

Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.7 0-200

0,5 Aren pro Baum

über 200

0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 70

910.13

13

Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen 13.1 Qualitätsstufe I

13.1.1 Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt mindestens 10 m.

13.1.2 Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger ausgebracht werden.

14

Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 14.1 Qualitätsstufe I

14.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.

14.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.

14.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.

14.1.4 Im Unterstockbereich dürfen Blattherbizide nur als Einzelstockbehandlungen eingesetzt werden. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologische und biotechnische Methoden oder chemisch synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) eingesetzt werden.

14.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.

14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: a. Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche.

b. Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.

14.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.

14.2 Qualitätsstufe II

14.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen

Direktzahlungsverordnung 71

910.13

Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.

15

Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet 15.1 Qualitätsstufe II

15.1.1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV54. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen.

15.1.2 Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen.

15.1.3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a NHG55 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

15.1.4 Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.

15.1.5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.

16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen 16.1 Qualitätsstufe I

16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1-15 beschriebenen Elemente entsprechen.

16.1.2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.

54 SR

910.91

55 SR

451

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 72

910.13

B Vernetzung 1 Ausgangszustand 1.1

Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume aufzeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden: a. Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitätsstufe;

b. in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte; c. bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; d. Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.

1.2

Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.

2 Definition der

Ziele

2.1

Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.

2.2

Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.

b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.

c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden.

Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 1215 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die:die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen;

Direktzahlungsverordnung 73

910.13

die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder

- gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.

d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.

e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.

2.3

Flächen sind insbesondere anzulegen: a. entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist; b. entlang

von

Wäldern;

c. zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.

2.4

Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.

3 Soll-Zustand 3.1

Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen ist auf einem Plan darzustellen.

4 Umsetzung

4.1

In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: - Projektträgerschaft; - Projektverantwortliche;Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;

- geplante

Umsetzung.

4.2

Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.

4.3

Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

5

Weiterführung von Vernetzungsprojekten 5.1

Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 74

910.13

des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

5.2

Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2-4) entsprechen.

Direktzahlungsverordnung 75

910.13

Anhang 5

(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

1

Definition der Futtermittel und der Ration 1.1

Zum Grundfutter zählen: a. Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet); b. Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet); c. Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage ohne Lieschblätter (CornCobMix [CCM] nur für Rindviehmast, ansonsten wird CCM als Kraftfutter gewertet); d. Getreide-Ganzpflanzensilage; e. Futterrüben; f. Zuckerrüben; g. Zuckerrübenschnitzel (frisch, siliert, getrocknet); h. Rübenblätter; i. Chicorée-Wurzeln; j. Kartoffeln; k. Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung; l. Biertreber (frisch);

m. verfüttertes

Stroh.

1.2

Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.

1.3

Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter.

1.4

Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.

1.5

Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres.

2

Anforderungen an den Betrieb 2.1

Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 76

910.13

3

Anforderungen an die Futterbilanz 3.1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind.

Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Bilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Methode «Suisse-Bilanz», Auflage 1.1156.

3.2

Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV57 zusammen erstellt.

3.3

Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung zur «Suisse-Bilanz» gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einem Ertragsgutachten einer Fachperson für Futterbau nachzuweisen.

4

Anforderungen an die Dokumentation 4.1

Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.

5

Anforderungen an die Kontrolle 5.1

Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der SuisseBilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.

5.2

Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind: a. fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futterbilanz, - gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären;

b. fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären; c. fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.

56 Die Wegleitung Suisse-Bilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Weglei-

tung Suisse-Bilanz Auflage 1.11, Juni 2013 57 SR

910.91

Direktzahlungsverordnung 77

910.13

Anhang 6

(Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1) Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms A

Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle 1

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 1.1

Die Tiere müssen: a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

1.2

Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.

Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Buchstabe C Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Buchstabe C Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Buchstabe C Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.

1.3

Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

1.4

Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;

e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f.

bei kranken oder verletzten Tieren; zulässig sind nur diejenigen Abweichungen, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 78

910.13

g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 in einem Journal festgehalten worden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden;

i. bei brünstigen Tieren; sie können separat untergebracht werden; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nicht fixiert werden.

2

Tiere der Pferdegattung 2.1

Die Tiere müssen: a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

2.2

Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.

Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten: Widerristhöhe

des

Tieres

<

120

cm

120-134

cm

134-148

cm

148-162

cm

162-175

cm

> 175

cm

Minimale

Liegefläche,

m2/Tier 4,0

4,5

5,5

6,0

7,5

8,0

2.3

Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

2.4

Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.

2.5

Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.

Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung.

b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe.

c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen.

Direktzahlungsverordnung 79

910.13

2.6

Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten: Widerristhöhe

des

grössten Tieres in der Gruppe <

120

cm

120-134

cm

134-148

cm

148-162

cm

162-175

cm

> 175

cm

Minimale Deckenhöhe, m 1,8

1,9

2,1

2,3

2,5

2,5

2.7

Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; g. während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist; kein Tier darf fixiert werden.

3

Tiere der Ziegengattung 3.1

Die Ziegen müssen: a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.

3.2 Liegebereich:

pro Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.

Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 80

910.13

3.3

Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: pro Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.

3.4

Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

3.5

Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;

e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

4

Tiere der Schweinegattung 4.1

Die Tiere müssen: a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

4.2 Der

Liegebereich:

a. darf keine Perforierung aufweisen; b. muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein;

c. muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:

20 °C bei abgesetzten Ferkeln, 15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg, 9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht säugende Zuchtsauen); d. kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.

Direktzahlungsverordnung 81

910.13

4.3

In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200858 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 pro Tier beträgt.

4.4

Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung; 4.5

Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;

d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;

e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben; f.

während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten; g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

5 Kaninchen

5.1

Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.

5.2

Pro Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.

5.3

Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.

5.4

Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.

58 SR

455.1

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 82

910.13

5.5

Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: Mindestflächen

ausserhalb

des Nests, pro Zibbe Mindestflächen

pro

Jungtier

mit Wurf

ohne Wurf

sowie in

Verbindung

mit Ziffer 5.9

Vom

Absetzen

bis zum

35. Lebenstag

vom 36. bis

zum

84. Lebenstag

ab dem

85. Lebenstag

minimale Gesamtfläche pro Tier (m2),

wovon

1,501

0,601

0,101

0,151

0,251

- minimale eingestreute Fläche pro

Tier (m2)

0,50

0,25

0,03 0,05

0,08

- minimale erhöhte

Fläche pro Tier

(m2)

0,40

0,20

0,02 0,04

0,06

1

über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen.

5.6

Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

5.7

Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.

5.8

Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 5.5 zur Verfügung stehen.

5.9

Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

6 Nutzgeflügel Spezifische Bestimmungen betreffend Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion 6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: a. 14 cm pro ausgewachsenes Tier; b. 11 cm pro Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); c. 8 cm pro Küken (bis 10. Lebenswoche).

6.2

In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

Direktzahlungsverordnung 83

910.13

Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets 6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen.

6.4

Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.

6.5.

BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

Spezifische Bestimmungen betreffend Truten 6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen.

6.7

Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.

6.8

Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen.

Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien 6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein: a. bei Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion: die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl;

b. bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.

6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2014 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, so hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.

6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei: a. Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion: ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet;

b. Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 84

910.13

B

Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle 1 Aussenklimabereich (AKB)

1.1

Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

1.2 Mindestmasse

Tiere

Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie Hennen und Hähne

- mindestens 43 m2

pro 1000 Tiere

- insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;

- jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag) - mindestens 32 m2

pro 1000 Tiere

- insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;

- jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Mastpoulets

- mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern - insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern; - jede Öffnung mindestens 0,7 m; - nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Truten

- mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern - insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern; - jede Öffnung mindestens 0,7 m.

1.3

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

Direktzahlungsverordnung 85

910.13

1.4

Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

2 Zugang

zum

AKB

2.1

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.

3

Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach

Ziffer

2

3.1

Bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden.

3.2

Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und für die Tiere der übrigen Nutzgeflügelkategorien an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.

3.3

Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Hennen und Hähne zum AKB eingeschränkt werden.

3.4

Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Hennen und Hähne bis 10 Uhr geschlossen bleiben.

4 Dokumentation und

Kontrolle

4.1

Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen.

4.2

Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1-3.3 eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z. B. Temperatur im AKB über Mittag, «Schnee», «Alter», «Legebeginn»).

4.3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkategorie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.

4.4

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2014 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.

4.5

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 86

910.13

Artikel 73 Buchstabe g Ziffern 1-3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

C

Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle 1 Gleichwertigkeit zu

Strohmatratzen 1.1

Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach der Norm SN EN ISO/IEC 1702559 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4-1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;

c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.

1.2

Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4-1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;

c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.

1.3

Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4-1.6 untersucht hat;

59 Die Norm kann bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.

Direktzahlungsverordnung 87

910.13

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.

1.4

Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Monate vor der Untersuchung eingebaut.

1.5

Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang untersucht.

1.6

In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Ausnahme von: a. Kühen im ersten Drittel der Laktation; b. Galtkühen; c. Tieren, die häufig im Laufgang liegen; d. Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren; e. Tieren, die unfallbedingt verletzt sind; f. Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden.

1.7

Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit: a. Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf.

b. Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf.

c. Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, auf.

d. Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.

e. Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.

1.8

Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte gemessen: a. im Neuzustand der Liegematte; b. nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit einer Kraft von 10 000 Newton.

1.9

Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität: Die Stahlkalotte muss: a. im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können; b. nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 88

910.13

2

Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat eingesetzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BLV-Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Installation vermerkt sind.

D

Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle 1

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung 1.1 Auslauf-Standardvariante a. Auslauftage und Dokumentation: - Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

In Pferdehaltungen müssen auch die Auslaufvorschriften nach Artikel 61 Absätze 4 und 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200860 eingehalten werden.

b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig:während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt;

im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;

bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden;

zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober: -

In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden: 60 SR

455.1

Direktzahlungsverordnung 89

910.13

während oder nach starkem Niederschlag;

- im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; steht auf einem Betrieb im Berggebiet keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton für diese Zeitspanne eine
besondere Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt; während der ersten zehn Tage der Galtzeit (Futterreduktion zur Trockenstellung).

In den folgenden Situationen kann der Kanton vorschreiben, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:

- Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.

- Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).

1.2

Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche Zuchttiere und bis 160 Tage alte weibliche Zuchttiere der Rindergattung: a. Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof;

b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig:während zehn Tagen nach der Geburt;

während der Fütterung;

im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;

während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden;

so weit wie dies während der Reinigung des Laufhofs notwendig ist.

1.3 Stall

a. Der

Liegebereich:

darf keine Perforierung aufweisen;

- muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden.

b. Bis 160 Tage alte Tiere dürfen nicht fixiert werden.

c. Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 90

910.13

2

Tiere der Schweinegattung 2.1

Auslauf für säugende Zuchtsauen Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.

2.2

Auslauf für die übrigen Schweinekategorien Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.

Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;

- an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.

2.3

Liegebereich im Stall Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.

3 Kaninchen

3.1 Auslauf

Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.

3.2 Vereinfachte

Dokumentation

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

4 Nutzgeflügel Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion 4.1 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf in den AKB nach Buchstabe B Ziffern 2 und 3 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

4.2

Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1: a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.

Direktzahlungsverordnung 91

910.13

b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.

c. In den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.

d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Hennen und Hähne zur Weide eingeschränkt werden.

e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.

f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchstaben a-e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»).

Mastpoulets 4.3 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf in den AKB nach Buchstabe B Ziffern 2 und 3 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

4.4

Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3: a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.

b. An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.

c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).

4.5 Bodenfläche

im

Stall

Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

4.6 Mastdauer

RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Truten 4.7 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf in den AKB nach Buchstabe B Ziffern 2 und 3 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 92

910.13

4.8

Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.7: a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.

b. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.

c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).

4.9 Bodenfläche

im

Stall

Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

E Anforderungen des

RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle 1

Allgemeine Anforderungen an den Laufhof 1.1

Der Laufhof muss sich im Freien befinden.

1.2

Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 31. Oktober mit einem Netz beschattet werden.

1.3

Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

1.4

Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.

1.5

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 3-6 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

2

Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle 2.1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.

2.2

Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.

2.3

Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.

Direktzahlungsverordnung 93

910.13

2.4

Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2014 sind die Angaben auf der Skizze nach den Ziffern 2.1-2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.

2.5

Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.

3

Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für

Wasserbüffel 3.1

Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Tiere

Minimale

Gesamtfläche1

m2/Tier

Davon minimale

ungedeckte

Fläche, m2/Tier

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere 10 2,5

Jungtiere über 400 kg 6,5

1,8

Jungtiere 300-400 kg 5,5

1,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5

1,3

Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5

1

1

Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

2

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin 3.2

Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall a. Mindestflächen Tiere

Minimale

Laufhoffläche,

m2/Tier

behornt

nicht

behornt

Kühe, hochträchtige1 Erstkalbende und Zuchtstiere 8,4 5,6

Jungtiere über 400 kg 6,5

4,9

Jungtiere 300-400 kg 5,5

4,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5

4

Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5

3,5

1

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin b. Ungedeckter

Flächenanteil

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 94

910.13

3.3

Laufhof zu einem Anbindestall a. Mindestflächen Tiere

Minimale Laufhoffläche, m2/Tier behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige1 Erstkalbende und Zuchtstiere 12 8

Jungtiere über 400 kg 10

7

Jungtiere 300-400 kg 8

6

Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6

5

1

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin b. Ungedeckter

Flächenanteil

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

4

Laufhof für die Tiere der Pferdegattung a. Mindestflächen

Für die Tiere ist der Laufhof Widerristhöhe des

Tieres

<

120

cm

120-134

cm

134-148

cm

148-162

cm

162-175

cm

> 175

cm

- dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 12 14

16

20

24

24

- nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 18 21

24

30

36

36

Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.

b. Ungedeckter

Flächenanteil

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

Direktzahlungsverordnung 95

910.13

5

Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen Ungedeckter

Flächenanteil

Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein.

Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

6

Laufhof für die Tiere der Schweinegattung a. Mindestflächen

Tiere

Minimale

Laufhoffläche

m2/Tier

Zuchteber, über halbjährig 4,0

nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3

säugende

Zuchtsauen

5,0

abgesetzte

Ferkel

0,3

Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65

Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45

b. Ungedeckter

Flächenanteil

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

7

Anforderungen an die Weide 7.1

Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

7.2

Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein, wenn keine schriftliche Bewilligung des Kantons vorliegt.

7.3

Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.

7.4

Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren pro Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.

7.5

Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.

7.6

Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Buchstabe B Ziffern 1.2 und 1.3).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 96

910.13

Anhang 7

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze 1 Kulturlandschaftsbeiträge 1.1 Offenhaltungsbeitrag 1.1.1 Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. in der Hügelzone

100 Fr.

b. in der Bergzone I 230 Fr.

c. in der Bergzone II 320 Fr.

d. in der Bergzone III 380 Fr.

e. in der Bergzone IV 390 Fr.

1.2 Hangbeitrag 1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 410 Fr.

b. für Hanglagen mit mehr als 35-50 Prozent Neigung 700 Fr.

c.61 …

1.3 Steillagenbeitrag 1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.

1.4 Hangbeitrag für

Rebflächen

1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Rebflächen in Hanglagen mit 30-50 Prozent Neigung 1500 Fr.

b. für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung

3000 Fr.

c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung

5000 Fr.

61 Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 3 hiervor.

Direktzahlungsverordnung 97

910.13

1.5 Alpungsbeitrag 1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.

1.6 Sömmerungsbeitrag 1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen 400 Fr.

pro NST

b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweide

320 Fr. pro NST

c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weide

120 Fr. pro NST

d. gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen 400 Fr. pro RGVE

e. andere raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST

2 Versorgungssicherheitsbeiträge 2.1 Basisbeitrag 2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken pro Hektare und Jahr.

2.1.2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.

2.1.3 Abstufung:

Fläche

Kürzung des Beitragssatzes bis 60 ha

0 %

über

60

80 ha

20 %

über

80

100 ha

40 %

über

100

120 ha

60 %

über

120

140 ha

80 %

über 140 ha

100 %

2.1.4 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 98

910.13

2.2 Produktionserschwernisbeitrag 2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. in der Hügelzone

240 Fr.

b. in der Bergzone I 300 Fr.

c. in der Bergzone II 320 Fr.

d. in der Bergzone III 340 Fr.

e. in der Bergzone IV 360 Fr.

2.3

Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen 2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

3 Biodiversitätsbeiträge 3.1 Qualitätsbeitrag 3.1.1 Die Beiträge betragen für: Qualitätsbeitrag

nach

Qualitätsstufen

I II III62

Fr./ha

und

Jahr

Fr./ha und

Jahr

1.

Extensiv genutzte Wiesen a.

Talzone

1500 1500

b.

Hügelzone

1200 1500

c. Bergzone I und II 700

1500

d. Bergzone III und IV 550

1000

2.

Streueflächen Talzone

2000 1500

Hügelzone

1700 1500

Bergzone I und II

1200

1500

Bergzone III und IV 950

1500

3.

Wenig intensiv genutzte Wiesen a. Talzone-Bergzone II 450

1200

b. Bergzone III und IV 450

1000

4.

Extensive Weiden und Waldweiden 450

700

5.

Hecken, Feld- und Ufergehölze 3000 2000

62 Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiervor.

Direktzahlungsverordnung 99

910.13

Qualitätsbeitrag

nach

Qualitätsstufen

I II III62

Fr./ha

und

Jahr

Fr./ha und

Jahr

6.

Buntbrache

3800

7.

Rotationsbrache 3300

8.

Ackerschonstreifen 2300

9.

Saum auf Ackerfläche 3300

10.

Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt - 1100

11.

Uferwiese entlang von Fliessgewässern 450

12.

Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet 150

13.

Hochstamm-Feldobstbäume Nussbäume 15/Baum

15/Baum

30/Baum
15/Baum

14.

Standortgerechte Einzelbäume und Alleen-

15. regionsspezifische Biodiversitäts- förderflächen

-

3.2 Vernetzungsbeitrag 3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge: a.

pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr.

b.

pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1-3, 5-11 und 15 1000 Fr.

c.

pro Baum nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 13 und 14 5 Fr.

4 Landschaftsqualitätsbeitrag 4.1

Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge: a.

pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen 360 Fr.

b.

pro NST des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen
240 Fr.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 100

910.13

5 Produktionssystembeiträge 5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft 5.1.1 Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1600 Fr.

b. für die übrige offene Ackerfläche 1200 Fr.

c. für die übrige beitragsberechtigte Fläche 200 Fr.

5.2

Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen,

Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps 5.2.1 Der Beitrag für extensive Produktion beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

5.3

Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 5.3.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.

5.4

Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)

5.4.1 Die Beiträge für BTS betragen pro GVE und Jahr für: a. über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung

90 Fr.

b. Schweine ohne Saugferkel 155 Fr.

c. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen
280 Fr.

5.5

Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) 5.5.1 Die Beiträge für RAUS betragen pro GVE und Jahr für: a. über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen


190 Fr.

b. bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

370 Fr.

Direktzahlungsverordnung 101

910.13

c. nicht säugende Zuchtsauen 370 Fr.

d. übrige Schweine ohne Saugferkel 165 Fr.

e. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten
290 Fr.

6 Ressourceneffizienzbeiträge 6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren 6.1.1 Der Beitrag beträgt 30 Franken pro Hektare und Gabe.

6.2

Beitrag für schonende Bodenbearbeitung 6.2.1 Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a. für die Direktsaat 250 Fr.

b. für die Streifensaat 200 Fr.

c. für die Mulchsaat 150 Fr.

6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

6.3

Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken 6.3.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.

6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen: a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse) 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken.

b. pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.

6.3.3 Die bezahlte Rechnung des Gerätes gilt als Gesuch für die Beitragszahlung.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 102

910.13

Anhang 8

(Art. 105 Abs. 1)

Kürzungen der Direktzahlungen 1 Kürzungen

der

Direktzahlungen von

Ganzjahresbetrieben 1.1 Biodiversitätsbeiträge 1.1.1 Für Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden, werden die Beiträge gekürzt.

1.2 Landschaftsqualitätsbeitrag 1.2.1 Sanktionen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Für Projekte, die 2014 beginnen, entsprechen diese mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 1.2.2 und 1.2.3.

1.2.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.

1.2.3 Bei wiederholter nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.

1.3

Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und

Ressourceneffizienzbeiträge 1.3.1 Für die Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und die Ressourceneffizienzbeiträge richtet sich die Kürzung oder Verweigerung der Direktzahlungen nach der Schwere des Verstosses sowie sinngemäss nach den Vorgaben der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 200563 (Fassung 2008).

63 Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen.

Direktzahlungsverordnung 103

910.13

2 Kürzungen

der

Direktzahlungen für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe 2.1 Kürzungen bei falschen Angaben 2.1.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere Differenz Kürzung

0-5 %, maximal 1 GVE Keine Kürzung

Über 5-20 % oder über 1 GVE, maximal jedoch 4 GVE Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr.

Über 20 % oder über 4 GVE sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 %, maximal um 6000 Fr.

2.1.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen Differenz Kürzung

0-5 %; maximal 1 ha Keine Kürzung

0-10 %, wenn Vermessung nicht aktualisiert Keine Kürzung

Über 5-20 %; maximal 2 ha Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr.

Über 10-30 %, wenn Vermessung nicht aktualisiert Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr.

Über 20 % oder über 2 ha sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 %, maximal um 6000 Fr.

Über 30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert Kürzung der Beiträge um 50 %, maximal um 6000 Fr.

2.1.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer Differenz Kürzung

Bis 3 Tage

Keine Kürzung

4-6 Tage

Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr.

Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 %, maximal um 6000 Fr.

2.1.4 Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 104

910.13

2.2

Kürzungen bei Erschwerung der Kontrollen 2.2.1 Bei Erschwerung der Kontrollen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.

2.2.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.

2.3

Kürzungen bei nicht rechtzeitiger Gesucheinreichung 2.3.1 Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.

2.3.2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.

2.4

Kürzungen bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften nach Art. 105 Abs. 1 Bst. d Fahrlässiger

Verstoss

Eventualvorsätzlicher Verstoss

Vorsätzlicher Verstoss Erstmaliger Verstoss

ohne Dauerwirkung

5 %, mind. 200 Fr., max. 500 Fr.

15 %, mind. 200 Fr., max. 1500 Fr.

25 %, mind. 200 Fr., max. 2500 Fr.

Erstmaliger Verstoss mit Dauerwirkung

10 %, mind. 200 Fr., max. 1000 Fr.

25 %, mind. 200 Fr., max. 2500 Fr.

50 %, mind. 200 Fr., max. 10 000 Fr.

Im Wiederholungsfall innerhalb

von 4 Jahren

Verdoppelung

der Kürzung

Verdoppelung

der Kürzung

Beitragsausschluss

2.5

Kürzungen bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten

und

Aufzeichnungen Mangel

Kürzung der Beiträge Erstmaliger Mangel

Kürzung um 10 % pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens 200 Fr., maximal 3000 Fr.

Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren Doppelte Kürzung

Dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren Beitragsausschluss

Direktzahlungsverordnung 105

910.13

2.6

Kürzungen der Beiträge aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung

der

Bewirtschaftungsanforderungen 2.6.1 Kürzungen bei einem erstmaligen Mangel Mangel

Kürzung der Beiträge Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (Art. 26 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben im Bewirtschaftungsplan (Art. 33) 15 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, Anlagen, Zufahrten (Art. 27) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 Abs. 2) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung (Art. 30 Abs. 1) 15 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2) 15 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen (Art. 31 Abs. 3) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) 15 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Ökologische Schäden oder unsachgemässe Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 106

910.13

Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.

2.6.2 Kürzungen bei wiederholtem Mangel Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge.

2.7

Kürzungen der Beiträge aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden

Mangel Kürzung

des

Sömmerungsbeitrags

Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe (Art. 48) Beiträge werden auf den Ansatz für übrige Weiden gekürzt Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe (Art. 48) Beiträge werden auf den Ansatz für übrige Weiden gekürzt Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Dokumenten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 2.5 gekürzt.

2.8

Kürzung des Biodiversitätsbeitrags für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet Die Bestimmungen nach Ziffer 1.1 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

2.9 Kürzung

des

Landschaftsqualitätsbeitrags Die Bestimmungen nach Ziffer 1.2 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

Direktzahlungsverordnung 107

910.13

Anhang 9

(Art. 117)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.

…64

64 Die

Änderungen

können unter AS 2013 4145 konsultiert werden.

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 108

910.13