01.01.2016 - * / In Kraft
01.01.2015 - 31.12.2015
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1

Verordnung

über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 9 Absatz 2, 15 Absatz 4 und 21 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20141 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG), verordnet:

Art. 1

Kategorien von Kulturgütern und Kriterien 1

Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt: a. Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte); b. Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte); c. Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).

2

Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. architektonische und künstlerische Bedeutung; b. wissenschaftliche und kunstwissenschaftliche Bedeutung; c. ideelle und materielle Bedeutung; d. historische Bedeutung;

e. technische

Bedeutung;

f. bei Bauwerken zusätzlich zu den Buchstaben a-e: Bedeutung im Orts- oder Landschaftsbild und Qualität des Bauwerks unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung; g. bei Sammlungen zusätzlich zu den Buchstaben a-e: 1. Wert der Sammlung im Kontext, 2. kulturelle Bedeutung und Bekanntheitsgrad, 3. Zustand der Objekte und Art der Lagerung.

AS 2014 3555 1 SR

520.3

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Bevölkerungs- und Zivilschutz 2

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Art. 2

KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes 1

Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt. 2 Die Kantone regeln die Bezeichnung der C-Objekte.

3

Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A-Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab.


Art. 3

Information Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachstellen, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.


Art. 4

Ausbildung und Personal 1

Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen:

a. die

Inventarisierung;

b. die Erstellung von Kurzdokumentationen; c. die Evakuationsplanung;

d. die Einsatzplanung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr; e. den Einsatz im Fall von Katastrophen.

2

Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere: a. die Planung von Schutzmassnahmen; b. die Unterstützung und Beratung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Fall von Katastrophen.

3

Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.


Art. 5

Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien 1

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest.

2

Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien.

Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen. V 3

520.31

3

Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf.


Art. 6

Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien 1

Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien können gewährt werden, sofern:

a. es sich um Kulturgüter des KGS-Inventars handelt; b. der anrechenbare Betrag nach Abzug der kostenmässigen Vorteile nach Artikel 15 Absatz 2 KGSG mindestens 10 000 Franken erreicht; dabei können mehrere Objekte gleicher Art in einem Gesuch um Beitragsgewährung behandelt werden; c. die Vorgaben nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind; d. im Fall von beweglichen Kulturgütern die Sicherung des Verbleibens in der Schweiz gewährleistet ist; e. keine anderen Bundesbeiträge ausgerichtet werden; und f.

keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.

2

Das VBS legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien sowie die weiteren Einzelheiten betreffend die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge fest und regelt die Auszahlungsmodalitäten.

3

Beitragsgesuche sowie die Schlussabrechnungen sind dem BABS einzureichen.

Das BABS entscheidet über die Gesuche und die Auszahlungen der Beiträge.


Art. 7

Kennzeichnung 1 Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest. 2 Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.


Art. 8

Bergungsort Das BABS vollzieht Staatsverträge nach Artikel 12 Absatz 2 KGSG in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.


Art. 9

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.


Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Anhang

(Art. 9)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I

Die Verordnung vom 17. Oktober 19842 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …3 2 [AS

1984 1250, 1994 2678, 1995 207 Art. 27, 2006 4705 Ziff. II 42, 2011 5227 Ziff. I 4.6]

3 Die

Änderungen

können unter AS 2014 3555 konsultiert werden.