01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.09.2017 - 31.08.2023
01.11.2012 - 31.08.2017
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2010 - 31.10.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.10.2007 - 31.07.2008
01.10.2006 - 30.09.2007
01.11.2003 - 30.09.2006
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2 und 3 sowie 4b Absatz 4 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 20081 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 (FMG), verordnet: 1. Abschnitt: Funkaufklärung

Art. 1

Zuständige Stelle

Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) der Führungsunterstützungsbasis der Armee zuständig.


Art. 2

Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen 1

Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.

2

Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.

3

Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.

4

Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.

5

Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.

AS 2012 5527 1 SR

121

2 SR

510.10

3 SR

784.10

510.292

Organisation und Verwaltung 2

510.292


Art. 3

Funkaufklärungsaufträge 1 Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen: a. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB); b. der Nachrichtendienst der Armee.

2

Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.

3

Die Informationen nach Absatz 2 dienen: a. im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern; b. im Bereich Proliferation: der Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen und für Trägermittel von Massenvernichtungswaffen sowie der Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;

c. im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure; d. im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren; e. im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;

f.

im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen; g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.

4

Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.


Art. 4

Datenbearbeitung 1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.

2

Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.

3

Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.

Elektronische Kriegführung und Funkaufklärung 3

510.292

4

Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.

5

Die Anmeldung von Datensammlungen, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.


Art. 5

Daten über Personen und Vorgänge im Inland 1

Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom ZEO umgehend vernichtet.

2

Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 4a Absätze 4 Buchstabe b und 5 ZNDG.


Art. 6

Kontakte zu ausländischen Fachstellen Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.


Art. 7

Sicherheit 1 Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074 klassifiziert.

2

Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.

2. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung

Art. 8

Zusammensetzung 1 Die unabhängige Kontrollinstanz (UKI) nach Artikel 4b ZNDG setzt sich aus drei Angehörigen der Bundesverwaltung zusammen.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellt weder den Vorsitz noch die Mehrheit der Mitglieder der UKI.

3

Die UKI muss über die notwendigen Fachkenntnisse in den Bereichen Funkaufklärung oder Telekommunikation, Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz verfügen.

4

Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des VBS schlägt dem Bundesrat die Mitglieder der UKI vor.

5

Die UKI hat ein Sekretariat. Das VBS stellt die nötigen Mittel zur Verfügung.

4 SR

510.411

Organisation und Verwaltung 4

510.292


Art. 9

Entscheide und

Aufgaben

1

Die Entscheide der UKI bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.

2

Die UKI legt ihre Organisation fest. Sie bestimmt insbesondere, welches Mitglied den Vorsitz innehat.

3

Sie erstattet der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des VBS jährlich Bericht. Diese oder dieser informiert den Bundesrat.

4

Sie stellt den Schutz aller erhaltenen Informationen nach den für den jeweiligen Auftraggeber und das ZEO geltenden rechtlichen Bestimmungen sicher.


Art. 10

Melde- und Auskunftspflicht der kontrollierten Stellen 1

Die Auftraggeber melden der UKI jeden neuen Funkaufklärungsauftrag sowie dessen Beendigung. Die Funkaufklärung beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.

2

Die Auftraggeber und das ZEO liefern der UKI alle gewünschten Informationen im Zusammenhang mit der Funkaufklärung. Sie gewähren der UKI Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, die für die Funkaufklärung genutzt werden.


Art. 11

Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen des VBS Die UKI und die Kontrollorgane des VBS informieren sich gegenseitig über ihre Kontrolltätigkeit.

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 12

1 Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.

2

Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.

3

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4

Das ZEO unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

Elektronische Kriegführung und Funkaufklärung 5

510.292

4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden

Art. 13

1 Das ZEO kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.

2

Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.

3

Das ZEO kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.

4

Die Leistungen des ZEO werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20065 vergütet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 15. Oktober 20036 über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.


Art. 15

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …7

Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

5 SR

172.045.103

6 [AS

2003 3971, 2006 3719, 2007 4309, 2008 3217, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 19] 7 Die

Änderungen

können unter AS 2012 5527 konsultiert werden.

Organisation und Verwaltung 6

510.292