01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
28.06.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 27.06.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.03.2021
01.09.2017 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.08.2017
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.01.2015
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.04.2006 - 31.12.2007
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1

Verordnung
über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei
(JANUS-Verordnung)
vom 30. November 2001 (Stand am 22. Januar 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen
des Bundes (ZentG),
und Artikel 340 des Strafgesetzbuches2 (StGB)
sowie Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems der Bundeskriminalpolizei (JANUS), das auch von den Kantonen benutzt werden kann.


Art. 2

Zweck des Informationssystems Das JANUS unterstützt: a.

die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der
Bundeskriminalpolizei; b.

die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes ; c.

die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone,
soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind; d.

die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Behörden ausländischer
Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität; e.

die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen
Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen und ausserhalb AS 2002 96

1 SR

360

2 SR

311.0

3 SR

120

360.2

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

360.2

des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19344 über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP), ZentG und BWIS liegen; f.

die Verwaltung der Dokumente und Dossiers die von der Bundeskriminalpolizei bearbeitet werden.


Art. 3

Anwendungsbereiche

1 Im JANUS werden im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei nach
Artikel 2 ZentG Daten bearbeitet, die notwendig sind: a.

zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515 sowie der Artikel 9 und 10 des ZentG; b.

zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den
Artikeln 7 und 8 des ZentG sowie Artikel 340bis Absatz 1 StGB; c.

zur Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen
vom 20. April 19296 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; d.

zur Bekämpfung des Menschenhandels nach dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Mai 19047 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes
gegen das unter dem Namen "Mädchenhandel" bekannte verbrecherische
Treiben, dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 19108 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem Internationalen Übereinkommen vom
30. September 19219 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 193310 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen; e.

zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach dem
Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 191011 zur Bekämpfung der
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und dem Internationalen Übereinkommen vom 12. September 192312 zur Bekämpfung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; f.

zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 340bis Absatz 2
StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; g.

zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; h.

zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB
sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG.

4 SR

312.0

5 SR

812.121

6 SR

0.311.51

7 SR

0.311.31

8 SR

0.311.32

9 SR

0.311.33

10 SR

0.311.34

11 SR

0.311.41

12 SR

0.311.42

JANUS-Verordnung

3

360.2

2 Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundeskriminalpolizei zur Bekämpfung des Terrorismus, des Waffenhandels und
der Staatsschutzkriminalität sowie zur Verfolgung der übrigen unter Artikel 340
StGB aufgeführten Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des
Bundes fallen. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1 und 3
getrennt bearbeitet. Ihre Bearbeitung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193413 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP).

3 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste
der Kantone können im Subsystem "Journal" des JANUS Daten zur Bekämpfung
der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit
gegeben ist und die nicht in den Anwendungsbereich des BStP, ZentG und BWIS
fallen. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.


Art. 4

Struktur des JANUS

Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a.

«Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen
über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus Vorermittlungen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden; b.

«Journal» (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen
Quellen fallbezogen registriert (insbesondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Observationen, Ermittlungsjournale); c.

«Polizeirapportsystem» (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet; d.

«Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin werden Informationen registriert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind; e.

«Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur
Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus
Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen
von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen; f.

«Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden» (TL); g.

«Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage registriert; h.

«Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert; i.

«Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert.

13 SR

312.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

360.2


Art. 5

Struktur der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst: a.

Stammdaten über die Identität von Personen; b.

Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden; c.

Subfelder, mit denen unter anderem im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, markiert und
Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchgeführt werden können.
Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 114 aufgeführt.

2 Das Subsystem «Journal» umfasst: a.

Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden; b.

Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.

3 Die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die dazugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.

4 In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten,
welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekennzeichnete
Kategorien unterteilt.


Art. 6

Bearbeitete Daten

1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über
Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben,
darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten
über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.

2 Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über: a.

Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es
sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB handelt; b.

Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie
Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung
einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird; c.

Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an
einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.

3 Zur Bekämpfung der Falschmünzerei werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben,
darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

14

Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind
beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

JANUS-Verordnung

5

360.2

4 Zur Bekämpfung des Menschenhandels werden im JANUS Daten über Personen
bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben,
darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

5 Zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen werden im
JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder
daraus Nutzen zu ziehen.

6 Zur Bekämpfung des Terrorismus, des Waffenhandels und der Staatsschutzkriminalität sowie zur Verfolgung der übrigen unter Artikel 340 StGB ausgeführten Delikte, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen, werden im JANUS Daten
über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu
ziehen.

7 Zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 340bis Absatz 2 StGB
werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu
sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

8 Zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB werden im
JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder
daraus Nutzen zu ziehen.

9 Zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach den Artikeln 340 und 340bis Absatz
1 StGB werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden,
entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

10 Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt
oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

11 Daten von Drittpersonen, über welche keine Stammdaten angelegt worden sind,
dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in
Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.

12 Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Subsystemen «Personen
und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Absätzen 1-10 bereits eröffneten Stamm, beziehungsweise Fall, in einem Zusammenhang stehen.

13 Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 115) aufgeführten Daten bearbeitet werden.

15

Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind
beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 6

360.2


Art. 7

Herkunft der Daten

Die im JANUS registrierten Daten stammen: a.

von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens; b.

von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und
Polizeibehörden;

c.

von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und
Polizeibehörden des Bundes; d.

von den Sicherheitsorganen des Bundes nach BWIS; e.

von Meldungen, die nach den Artikeln 2 Buchstaben b-d, 4, 8 Absatz 1 und
10 ZentG erstattet wurden; f.

von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden; g.

von allgemein zugänglichen Quellen.


Art. 8

Auskunftsrecht von betroffenen Personen Gesuche um Auskunft betreffend der im JANUS erfassten Daten nach ZentG richten
sich nach Artikel 14 ZentG. Gesuche um Auskunft betreffend erfasste Daten nach
Artikel 3 Absatz 2 richten sich nach Artikel 102 bis BStP16.


Art. 9

Intranet JANUS

1 Das Intranet JANUS ist ein geschlossenes und chiffriert betriebenes Kommunikationssystem. Es besteht aus einem Intranet und einer elektronischen Post und wird
unabhängig von anderen Systemen betrieben.

2 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) stellt das Intranet JANUS nachfolgendem
Benützerkreis zur Verfügung: a.

den mit gerichtspolizeilichen Aufgaben betrauten Diensten des Bundes und
der Kantone;

b.

den Benützern des JANUS; c.

den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität
beteiligt sind.

3 Die im Intranet JANUS vorhandenen Administrativdaten und die elektronische
Post dürfen auch Personen zugänglich gemacht werden, die durch logistische oder
organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des JANUS sowie zur
Verwaltung und Ausbildung seiner Benützer beitragen.

16

SR 312.0

JANUS-Verordnung

7

360.2

2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigungen

Art. 10

Zugriff im Allgemeinen 1 Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff auf das JANUS: a.

die Bundeskriminalpolizei; b.

die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Bundeskriminalpolizei und der Sektion Analyse organisierte
Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität des Dienstes für Analyse und Prävention zusammenarbeiten (Art. 12 ZentG); c.

die Sektion Analyse organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und
allgemeine Kriminalität sowie der Ausländerdienst des Dienstes für Analyse
und Prävention;

d.

der Kontrolldienst des Bundesamtes (Kontrolldienst); e.

der Datenschutzberater des Bundesamtes; f.

der Projektleiter und die Systemadministratoren.

2 Den Stellen im Bundesamt, die keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, aber
für die Triage und Verwaltung der Dossiers zuständig sind, kann zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben ein auf ihre Bedürfnisse beschränkter Zugriff auf JANUS
gewährt werden.

3 Bis zur Einführung des Informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und
Verwaltungssystems (IPAS) Index im BAP haben nachfolgende Stellen einen auf
die Kurzauskunft beschränkten Zugriff auf JANUS soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a.

der Dienst für Analyse und Prävention b.

die Meldestelle für Geldwäscherei 4 Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der
Kantone der Zugriff auf das Subsystem «Journal» gewährt werden. Das Bundesamt
regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5 Die Dienststellen der Grenzwacht- und Zollorgane haben Zugriff auf das Subsystem «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden»
(TL).

6 Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind pro Benützerkategorie im Anhang 217 geregelt.

17

Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind
beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 8

360.2


Art. 11

Zugriff auf die Subsysteme ©Personen und Vorgänge» und «Journal»

1 In besonders gelagerten Fällen können die Organe, welche die Daten in das Subsystem «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.

2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpolizeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen,
Zugriff auf das Subsystem «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten
Spezialisten der Bundeskriminalpolizei können ebenfalls auf diese Daten zugreifen.
In besonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden den Zugriff absprechen.

3 Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Bundeskriminalpolizei oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden
Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher
mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 12

Dateneingabe

1 Die Bundeskriminalpolizei und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der
Kantone geben die von ihnen erhobenen Daten selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als
gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.

2 Ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 3 werden bis zu ihrer Überprüfung durch
den Kontrolldienst die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und
«Journal» provisorisch erfasst.


Art. 13

Datenkontrolle

1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten, ausser den
Daten nach Artikel 3 Absatz 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen
und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.

2 Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System,
nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und
deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung
überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der
Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.

3 Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. Wesentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.

JANUS-Verordnung

9

360.2

4 Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die
Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Unterlagen hin zu überprüfen.

5 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.


Art. 14

Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in den Subsystemen
«Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens alle vier Jahre nach der Erfassung des ersten
Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und
Vorgänge» und «Journal» vor.

2 Er prüft insbesondere: a.

ob die erfassten Daten jedes einzelnen Vorganges den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechen. Er überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 6, ob
der Vorgang hinsichtlich Zuverlässigkeit und Alter noch Verdachtselemente
gegen die betroffene Person liefern kann. Ist dies nicht der Fall, werden die
Daten korrigiert oder gelöscht. Über Löschungen und Korrekturen, die sich
auf den Sachverhalt auswirken, wird die Stelle, welche die Daten erfasst hat,
vorgängig informiert;

b.

ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnismässig sind und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht
erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht, nachdem die Stelle, welche
die Daten erfasst hat, informiert worden ist.

3 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass
für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung
anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden.


Art. 15

Schnittstellen

1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können: a.

die Bundeskriminalpolizei über den INTERPOL-Kanal mitgeteilte Daten in
das Informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) kopieren. Diese Funktion ist nicht automatisiert.

b.

die Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren.

2 Das Bundesamt regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im einzelnen.


Art. 16

Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS
gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben:

Polizeikoordination und Dienstleistungen 10

360.2

a.

den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften,
Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone; b.

den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des
BWIS betrauten Behörden des Bundes; c.

den Grenzwacht- und Zollorganen; d.

den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und
Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zuständig sind; e.

den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des
Grundbuches zuständigen Behörden; f.

Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig
sind;

g.

anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben: a.

den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; b.

den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS; c.

den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten sowie der Anfragen
von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2-4 der
Verordnung vom 30. November 200118 über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.


Art. 17

Weitergabe von Daten an weitere Empfänger 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS
gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben: 18

SR 360.1

JANUS-Verordnung

11

360.2

a.

den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2
ZentG erfüllt sind;

b.

den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen,
welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich
EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13
Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c.

den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; d.

der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e.

der Eidgenössischen Bankenkommission; f.

der Kontrollstelle für Geldwäscherei; g.

der Eidgenössischen Spielbankenkommission; h.

dem Staatssekretariat für Wirtschaft; i.

Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS
betraut sind;

j.

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; k.

den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland; l.

nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um
die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; m.

den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben: a.

den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; b.

den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen,
welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich
EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern
die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c.

den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich; d.

der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche
Verfahren;

e.

der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzge

Polizeikoordination und Dienstleistungen 12

360.2

bung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f.

der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199719, soweit
es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt
werden oder ein solches in Gang setzen können; g.

der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung; h.

den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im
Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.

3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.


Art. 18

Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe 1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte
Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2 Die Bundeskriminalpolizei verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem
JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der Bundeskriminalpolizei als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.

3 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen
Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die
Bundeskriminalpolizei muss über diese Datenweitergabe informiert werden.

4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung
und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die
Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie
sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu
verlangen.

5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens
sind im JANUS zu registrieren.

19 SR

955.0

JANUS-Verordnung

13

360.2


Art. 19

Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen 1 Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt
und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich
und zeitlich:

a.

von der Leitung der Bundeskriminalpolizei festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei ausgeführt werden. Für Datenüberführungen, die den blossen
Zweck der Visualisierung sprengen, ist die Zustimmung des Datenschutzberaters des Amtes einzuholen; b.

von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen
Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörde ausgeführt werden.

2 Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten.

3 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.


Art. 20

Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen
Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock
gehörenden Vorganges oder Details.

2 Jede Erfassung eines neuen Vorgangs setzt eine neue Frist von vier Jahren. Läuft
diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere
entsprechend verlängert.

3 Die vorgängige Löschung nach den Artikeln 13 und 14 bleibt vorbehalten.


Art. 21

Mitteilung der Löschung von Daten Werden Daten im JANUS gelöscht, so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.


Art. 22

Anbietepflicht an das Bundesarchiv 1 Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.

2 Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem
persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der
letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 14

360.2

4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 23

Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni
199320 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200021 sowie die
Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.


Art. 24

Protokollierung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.


Art. 25

Bearbeitungsreglement Das Bundesamt erlässt weitere Aufsichtsbestimmungen im Bearbeitungsreglement.


Art. 26

Aufsicht und Verantwortlichkeit 1 Das Bundesamt trägt die Verantwortung für das JANUS.

2 Der Kontrolldienst beaufsichtigt, ob sich die Benützer an die vorliegende Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.

3 Das Informatik Service Center des Departements ist verantwortlich für den Betrieb
des JANUS.


Art. 27

Finanzierung

1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den
Kantonen.

2 Die Kantone übernehmen: a.

die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b.

die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.


Art. 28

Technische Anforderungen 1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

20 SR

235.11

21 SR

172.010.58

JANUS-Verordnung

15

360.2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts Die JANUS-Verordnung vom 17. Mai 200022 wird aufgehoben.


Art. 30

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. März 199823 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird
wie folgt geändert:


Art. 3
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

22 [AS

2000 1369]

23 SR

955.23. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 16

360.2