01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
28.06.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 27.06.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.03.2021
01.09.2017 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.08.2017
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.01.2015
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
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1

Verordnung

über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) vom 30. November 2001 (Stand am 28. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), und Artikel 340 des Strafgesetzbuches2 (StGB) sowie Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems der Bundeskriminalpolizei (JANUS), das auch von den Kantonen benutzt werden kann.


Art. 2

Zweck des Informationssystems Das JANUS unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei; b. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes ;

c. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind;

d. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität; e. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen und ausserhalb AS 2002 96

1 SR

360

2 SR

311.0

3 SR

120

360.2

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

360.2

des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19344 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), ZentG und BWIS liegen; f. die Verwaltung der Dokumente und Dossiers die von der Bundeskriminalpolizei bearbeitet werden.


Art. 3

Anwendungsbereiche 1 Im JANUS werden im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei nach Artikel 2 ZentG Daten bearbeitet, die notwendig sind: a. zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515 sowie der Artikel 9 und 10 des ZentG;

b. zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den Artikeln 7 und 8 des ZentG sowie Artikel 340bis Absatz 1 StGB; c. zur Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen vom 20. April 19296 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; d. zur Bekämpfung des Menschenhandels nach dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Mai 19047 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben, dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 19108 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem Internationalen Übereinkommen vom 30. September 19219 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 193310 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen;

e. zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 191011 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und dem Internationalen Übereinkommen vom 12. September 192312 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; f. zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 340bis Absatz 2 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; g. zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; h. zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG.

4 SR

312.0

5 SR

812.121

6 SR

0.311.51

7 SR

0.311.31

8 SR

0.311.32

9 SR

0.311.33

10 SR

0.311.34

11 SR

0.311.41

12 SR

0.311.42

JANUS-Verordnung

3

360.2

2

Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei zur Bekämpfung des Terrorismus, des Waffenhandels und der Staatsschutzkriminalität sowie zur Verfolgung der übrigen unter Artikel 340 StGB aufgeführten Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1 und 3 getrennt bearbeitet. Ihre Bearbeitung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193413 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP).

3

Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können im Subsystem «Journal» des JANUS Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben ist und die nicht in den Anwendungsbereich des BStP, ZentG und BWIS fallen. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.


Art. 4

Struktur des JANUS

Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus Vorermittlungen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden; b. «Journal» (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert (insbesondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Observationen, Ermittlungsjournale); c. «Polizeirapportsystem» (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet;

d. «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin werden Informationen registriert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind;

e. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen; f. «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden» (TL);

g. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage registriert;

h. «Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert;

i.

«Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert.

13 SR

312.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

360.2


Art. 5

Struktur der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1

Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst: a. Stammdaten über die Identität von Personen; b. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden;

c. Subfelder, mit denen unter anderem im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, markiert und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchgeführt werden können.

Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgeführt.

2

Das Subsystem «Journal» umfasst: a. Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden; b. Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.

3

Die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die dazugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.

4

In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten, welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekennzeichnete Kategorien unterteilt.

a14 Subsystem «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT) 1

Das Subsystem «Geschäfts- und Terminkontrolle» dient der Unterstützung der Verwaltung der Unterlagen und Dossiers der Bundeskriminalpolizei, die sich auf Geschäfte beziehen, die natürliche und juristische Personen oder Objekte betreffen.

Es kann alle Mitteilungen beinhalten, insbesondere solche, die per Telefon, elektronischer Post und Briefpost an die Bundeskriminalpolizei gerichtet sind oder von ihr ausgehen.

2

Es erlaubt den Zugriff auf: a. spezifische, in Text- oder Bildform gespeicherte Unterlagen, die sich auf Geschäfte der Bundeskriminalpolizei beziehen; b. Daten über die Übermittlung und Bearbeitung von Unterlagen und Dossiers wie auch über allfällige Recherchen die in den der Bundeskriminalpolizei zugänglichen Informationssystemen gemacht wurden; c. den Standort der Akten und Angaben über die Aktenausleihe.

3

Die im Subsystem bearbeiteten Daten können nach Personen, Objekten oder Ereignissen klassifiziert werden. Sie können in anderen JANUS-Subsystemen bearbeitet werden, wenn die spezifischen Bestimmungen zu diesem Subsystem es erlauben. Daten, die nicht mit anderen Subsystemen verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

JANUS-Verordnung

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360.2


Art. 6

Bearbeitete Daten

1

Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.

2

Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über: a. Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB handelt; b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;

c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.

3

Zur Bekämpfung der Falschmünzerei werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

4

Zur Bekämpfung des Menschenhandels werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

5

Zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

6

Zur Bekämpfung des Terrorismus, des Waffenhandels und der Staatsschutzkriminalität sowie zur Verfolgung der übrigen unter Artikel 340 StGB ausgeführten Delikte, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

7

Zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 340bis Absatz 2 StGB werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

8

Zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

9

Zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach den Artikeln 340 und 340bis Absatz 1 StGB werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

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10

Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

11

Daten von Drittpersonen, über welche keine Stammdaten angelegt worden sind, dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.

12

Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Absätzen 1-10 bereits eröffneten Stamm, beziehungsweise Fall, in einem Zusammenhang stehen.

13

Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden.

14

Im JANUS dürfen vorübergehend Daten über die Koordination internationaler oder interkantonaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des ZentG bearbeitet werden. Diese Daten werden in einer gesonderten Datenkategorie bearbeitet. Die Personen, die diese Daten erfasst haben, überprüfen sie spätestens drei Jahre nach deren Erfassung und vernichten sie, wenn sie nicht nach Massgabe der Absätze 1-13 bearbeitet werden können.15

Art. 7

Herkunft der Daten

Die im JANUS registrierten Daten stammen: a. von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden;

c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes; d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach BWIS; e. von Meldungen, die nach den Artikeln 2 Buchstaben b-d, 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden; f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden;

g. von allgemein zugänglichen Quellen.


Art. 8

Auskunftsrecht von betroffenen Personen Gesuche um Auskunft betreffend der im JANUS erfassten Daten nach ZentG richten sich nach Artikel 14 ZentG. Gesuche um Auskunft betreffend erfasste Daten nach Artikel 3 Absatz 2 richten sich nach Artikel 102bis BStP16.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

16 SR

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Art. 9

Intranet JANUS und elektronische Post17 1

Das Intranet JANUS ist ein geschlossenes und chiffriert betriebenes Kommunikationssystem. Es wird unabhängig von anderen Systemen betrieben. Es besteht aus:

a. Intranetdiensten; b. einer elektronischen Post.18 2

Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) stellt das Intranet JANUS nachfolgendem Benützerkreis zur Verfügung: a. den mit gerichtspolizeilichen Aufgaben betrauten Diensten des Bundes und der Kantone;

b. den Benützern des JANUS; c. den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind.

3

Die im Intranet JANUS vorhandenen Administrativdaten und die elektronische Post dürfen auch Personen zugänglich gemacht werden, die durch logistische oder organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des JANUS sowie zur Verwaltung und Ausbildung seiner Benützer beitragen.

4

Die elektronische Post kann mit Ausnahme des Geschäftsinhalts des Intranet JANUS von der Bundeskriminalpolizei und anderen mit der Strafverfolgung betrauten Behörden benutzt werden, um einander Daten in sicherer Weise zu übermitteln.19 2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigungen

Art. 10

Zugriff im Allgemeinen 1

Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff auf das JANUS:

a. die

Bundeskriminalpolizei; b. die Schweizerische Bundesanwaltschaft; c. die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Bundeskriminalpolizei und den Sektionen Analyse organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität des Dienstes für Analyse und Prävention zusammenarbeiten (Art. 12 ZentG);

d. die Sektionen Analyse organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität sowie der Ausländerdienst des Dienstes für Analyse und Prävention; 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

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e. der Kontrolldienst des Bundesamtes (Kontrolldienst) und der Kontrolldienst IPAS;

f.

der Datenschutzberater des Bundesamtes; g. der Projektleiter und die Systemadministratoren.20 2

Den Stellen im Bundesamt, die keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, aber für die Triage und Verwaltung der Dossiers zuständig sind, kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein auf ihre Bedürfnisse beschränkter Zugriff auf JANUS gewährt werden.

3

Bis zur Einführung des Informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems (IPAS) Index im Bundesamt haben nachfolgende Stellen einen auf die Kurzauskunft beschränkten Zugriff auf JANUS soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a. der Dienst für Analyse und Prävention b. die Meldestelle für Geldwäscherei 4

Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der Kantone der Zugriff auf das Subsystem «Journal» gewährt werden. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5

Die Dienststellen der Grenzwacht- und Zollorgane haben Zugriff auf das Subsystem «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden» (TL).

6

Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind pro Benützerkategorie im Anhang 2 geregelt.


Art. 11

Zugriff auf die Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal»

1

In besonders gelagerten Fällen können die Organe, welche die Daten in das Subsystem «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.

2

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpolizeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, Zugriff auf das Subsystem «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei können ebenfalls auf diese Daten zugreifen.

In besonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden den Zugriff absprechen.

3

Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Bundeskriminalpolizei oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

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3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 12

Dateneingabe 1 Die Bundeskriminalpolizei und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Daten selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.

2

Ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 3 werden bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» provisorisch erfasst.

a21 Aktualität und Integrität der Daten 1

Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie gemäss den Artikeln 8 und 10 des ZentG verpflichtet sind.

2

Die Dienste der Bundeskriminalpolizei erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen.

3

Für die Erfassung verantwortlich ist der erste Benützer des JANUS, der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt.


Art. 13

Datenkontrolle 1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten, ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.

2

Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.

3

Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. Wesentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.

4

Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Unterlagen hin zu überprüfen.

5

Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

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Art. 14

Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1

Der Kontrolldienst nimmt spätestens alle vier Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor.

2

Er prüft insbesondere: a. ob die erfassten Daten jedes einzelnen Vorganges den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Er überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 6, ob der Vorgang hinsichtlich Zuverlässigkeit und Alter noch Verdachtselemente gegen die betroffene Person liefern kann. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht; b. ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnismässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht.22

3

Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden.

Wenn solche Angaben zu Delikten im Bereich des organisierten Verbrechens in Bezug stehen, erfolgt die Anonymisierung, sofern die Daten seit über fünf Jahren registriert sind.23

Art. 15

Schnittstellen 1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können: a. die Bundeskriminalpolizei über den INTERPOL-Kanal mitgeteilte Daten in das Informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) kopieren. Diese Funktion ist nicht automatisiert.

b. die Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren.

2

Das Bundesamt regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im einzelnen.


Art. 16

Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden 1

Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben:24 a. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone; 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

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b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS betrauten Behörden des Bundes;

c. den Grenzwacht- und Zollorganen; d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;

e. den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;

f.

Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; g. anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2

Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben:

a. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;

b. den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS;

c. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

3

Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten sowie der Anfragen von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2-4 der Verordnung vom 30. November 200125 über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.


Art. 17

Weitergabe von Daten an weitere Empfänger 1

Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben:26 a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

25 SR

360.1

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

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b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e. der Eidgenössischen Bankenkommission; f.

der Kontrollstelle für Geldwäscherei; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; i. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betraut sind;

j.

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; k. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; l. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; m. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

2

Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben:

a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich;

d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;

e. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

JANUS-Verordnung

13

360.2

f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199727, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;

h. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.

3

Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.


Art. 18

Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe 1

Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2

Die Bundeskriminalpolizei verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der Bundeskriminalpolizei als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.

3

Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss über diese Datenweitergabe informiert werden.

4

Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5

Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im JANUS zu registrieren.


Art. 19

Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen 1

Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich: 27 SR

955.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 14

360.2

a. von der Leitung der Bundeskriminalpolizei festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei ausgeführt werden. Für Datenüberführungen, die den blossen Zweck der Visualisierung sprengen, ist die Zustimmung des Datenschutzberaters des Amtes einzuholen;

b. von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörde ausgeführt werden.

2

Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten.

3

Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.


Art. 20

Aufbewahrungsdauer 1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details.

2

Jede Erfassung eines neuen Vorgangs setzt eine neue Frist von vier Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert.

3

Die vorgängige Löschung nach den Artikeln 13 und 14 bleibt vorbehalten.


Art. 21


28

Mitteilung der Löschung von Daten Werden Daten im JANUS gelöscht, ausgenommen bei Daten über Drittpersonen (Art. 14 Abs. 3), so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.


Art. 22

Anbietepflicht an das Bundesarchiv 1

Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.

2

Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

JANUS-Verordnung

15

360.2

4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 23

29 Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199330 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200331 sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.


Art. 24

32 Protokollierung 1 Jeder Bearbeitung von Daten im JANUS ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle werden drei Jahre lang aufbewahrt.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.


Art. 25

Bearbeitungsreglement Das Bundesamt erlässt weitere Aufsichtsbestimmungen im Bearbeitungsreglement.


Art. 26

Aufsicht und Verantwortlichkeit 1

Das Bundesamt trägt die Verantwortung für das JANUS.

2

Der Kontrolldienst beaufsichtigt, ob sich die Benützer an die vorliegende Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.

3

Das Informatik Service Center des Departements ist verantwortlich für den Betrieb des JANUS.


Art. 27

Finanzierung 1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

2

Die Kantone übernehmen: a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.


Art. 28

Technische Anforderungen

1

Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

2

Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

30 SR

235.11

31 SR

172.010.58

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 941).

Polizeikoordination und Dienstleistungen 16

360.2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die JANUS-Verordnung vom 17. Mai 200033 wird aufgehoben.


Art. 30


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. März 199834 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert: Art. 3
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.





33 [AS

2000 1369]

34 [AS

1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6. AS 2004 4181 Art. 30]

JANUS-Verordnung

17

360.2

Anhänge 1 und 235 35 Die Anhänge 1 und 2 zu dieser V und ihre Änd. werden in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (siehe AS 2006 941).

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