01.07.2024 - *
01.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.02.2020 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.01.2020
01.01.2016 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.09.2013 - 31.12.2014
01.09.2008 - 31.08.2013
01.09.2007 - 31.08.2008
01.01.2007 - 31.08.2007
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.06.2002 - 31.12.2006
01.09.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 18773, beschliesst: 1. Kapitel: Ausbildung4 1. Abschnitt:5 Diplome

Art. 1

Eidgenössisches Diplom Ein eidgenössisches Diplom wird für die folgenden medizinischen Berufe erteilt: a. Ärztin oder Arzt; b. Zahnärztin oder

Zahnarzt;

c. Apothekerin oder Apotheker; d. Tierärztin oder Tierarzt.


Art. 2

Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms Das eidgenössische Diplom wird Personen erteilt, die: a. an einer schweizerischen universitären Hochschule die entsprechende Ausbildung absolviert haben; und

b. die eidgenössischen Prüfungen bestanden haben.

AS 3 379 und BS 4 291 1 [BS

1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 2

Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1877 II 869 4

Sämtliche Tit. der Kap. und Abschn. wurden eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

5

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

811.11

Medizinalpersonen

2

811.11

a Wirkung des Diploms und Verwendung des Diplomtitels 1

Wer das eidgenössische Diplom als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Apothekerin oder Apotheker oder als Tierärztin oder Tierarzt erworben hat, ist berechtigt, in der ganzen Schweiz seinen Beruf selbstständig auszuüben.

2

Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat, darf nur unter der Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels ärztliche Handlungen vornehmen.

3

Der Bundesrat regelt die Verwendung der eidgenössischen Diplomtitel als Berufsbezeichnung.

b Anerkennung ausländischer Diplome 1

Der Leitende Ausschuss (Art. 3) anerkennt ausländische Diplome, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten.

2

Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein eidgenössisches Diplom.

3

Wird das ausländische Diplom nicht anerkannt, so entscheidet der Leitende Ausschuss, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

2. Abschnitt: Prüfungen

Art. 3

Aufsicht6

1

Eine vom Bundesrat ernannte Aufsichtsbehörde (Leitender Ausschuss) prüft die Ausweise der sich Anmeldenden, überwacht die Prüfungen und sorgt für volle Gleichheit des Verfahrens.

2

Der Leitende Ausschuss hat an den Bundesrat jährlich Bericht und Rechnung zu erstatten. Die Leitung und Verwaltung des Prüfungswesens stehen unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement).7 6

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

7

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

Freizügigkeit - BG

3

811.11


Art. 4

Ernennung der Prüfungskommission8 Der Bundesrat ernennt auf Antrag des Leitenden Ausschusses die Prüfungskommissionen.


Art. 5

Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie Ort und Sprache der Prüfung9 1

Die Prüfungskommissionen sind aus Lehrern der höhern schweizerischen Lehranstalten und aus geprüften Praktikern zusammenzusetzen.

2

Sie werden jeweilen durch ein Mitglied des Leitenden Ausschusses präsidiert und haben ihren Sitz an je einer der schweizerischen Hochschulen.

3

Ausserdem können die Prüfungen der Apotheker auch in Lausanne abgehalten werden.

4

Die Prüfungen werden, nach der Wahl der Bewerber, in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt.


Art. 6

Prüfungsregulativ10

1

Eine vom Bundesrat zu erlassende Ausführungsverordnung (Prüfungsregulativ) regelt:

a. die Organisation und die Entschädigung der Prüfungsbehörden und den Gang der Prüfungen;

b. die wissenschaftlichen Anforderungen an die Bewerber; c. die Prüfungsgebühren.

2

Die Genehmigung dieses Regulativs bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

a11 Registerführung und Datenbekanntgabe 1

Das zuständige Bundesamt führt Register über die zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten sowie über deren Prüfungsergebnisse.

8

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

9

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

10 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

11 Eingefügt durch Ziff. III 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Medizinalpersonen

4

811.11

2

Es gibt bei schriftlicher Anfrage den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich und kostenlos Auskunft über ihre Personendaten in diesen Registern.

3

Es meldet Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse der erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten dem Koordinierten Sanitätsdienst und dem Koordinierten Veterinärdienst sowie dem Militärveterinärdienst.

4

Wer die Daten entgegennimmt und weiterleitet, untersteht der Schweigepflicht nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz.

5

Das Bundesamt trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei deren Meldung, einschliesslich der elektronischen Übermittlung, nötig sind.

2. Kapitel:13 Weiterbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7

Eidgenössische Weiterbildungstitel 1

Eidgenössische Weiterbildungstitel werden für den Arztberuf erteilt. Für andere medizinische Berufe werden sie nur so weit erteilt, als sich die Schweiz auf Grund internationaler Verträge verpflichtet hat, ausländische Weiterbildungstitel in diesen Berufen anzuerkennen.

2

Der Bundesrat bestimmt, welche eidgenössischen Weiterbildungstitel auf welchen Gebieten erteilt werden.

3

Er legt für jeden Titel die Weiterbildungsziele fest.

4

Jeder eidgenössische Weiterbildungstitel wird je von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms unterzeichnet.


Art. 8

Zulassung zur Weiterbildung 1

Zur Weiterbildung ist zugelassen, wer ein eidgenössisches Diplom im entsprechenden Beruf hat.

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.


Art. 9

Dauer der Weiterbildung 1

Die Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.

12 SR

235.1

13 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

Freizügigkeit - BG

5

811.11

2

Für hochspezialisierte Fachgebiete, die sehr hohe Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, kann die Weiterbildungsdauer bis auf zehn Jahre verlängert werden.

3

Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

4

Der Bundesrat bestimmt: a. die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel; b. wieweit Weiterbildungsperioden, die für einen Weiterbildungstitel absolviert werden, für andere Weiterbildungstitel angerechnet werden.


Art. 10

Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel 1

Der Weiterbildungsausschuss anerkennt ausländische Weiterbildungstitel, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten und deren Inhaberin oder Inhaber eine Landessprache beherrscht.

2

Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

3

Wird der ausländische Weiterbildungstitel nicht anerkannt, so entscheidet der Weiterbildungsausschuss, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.


Art. 11

Wirkung und Verwendung des Weiterbildungstitels 1

Wer einen eidgenössischen ärztlichen Weiterbildungstitel erworben hat, ist berechtigt, in der ganzen Schweiz den Arztberuf selbstständig auszuüben.

2

Kantonale Bewilligungen zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs sind nur an Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels zu erteilen.

3

Wem die kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Verwaltungsmassnahme entzogen worden ist, darf seinen Weiterbildungstitel während der Dauer des Entzugs nicht verwenden. Im Übrigen regelt der Bundesrat die Verwendung der eidgenössischen Weiterbildungstitel als Berufsbezeichnung.

2. Abschnitt: Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme

Art. 12

Grundsatz

Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel wird nur erteilt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines vom Bund akkreditierten Programms durchgeführt worden ist.

Medizinalpersonen

6

811.11


Art. 13

Akkreditierungskriterien Ein Weiterbildungsprogramm kann akkreditiert werden, wenn: a. es von einem gesamtschweizerischen Berufsverband oder ausnahmsweise von einer anderen geeigneten Organisation getragen wird; b. es geeignet ist, die vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele für die darin geregelten Weiterbildungstitel zu erreichen; c. es gesamtschweizerisch zugänglich ist; d. es eine wirksame, kontinuierliche Beurteilung und Schlussbeurteilung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der weiterzubildenden Personen vorsieht; e. es sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung umfasst;

f. die Weiterbildung in Weiterbildungsstätten erfolgt, die von der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms zu diesem Zweck zugelassen sind;

g. von den weiterzubildenden Personen in den Weiterbildungsstätten persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt wird;

h. die weiterzubildenden Personen die Kosten ihrer Weiterbildung mindestens teilweise durch persönliche Mitarbeit abgelten können; i. der Zugang zur Weiterbildung unabhängig ist von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband;

j.

die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms die zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlichen Organisationsstrukturen und Verfahren vorweisen kann; k. es eine unabhängige und unparteiische Instanz vorsieht, welche Beschwerden der weiterzubildenden Personen oder Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 19 beurteilt;

l. die Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den universitären Hochschulen durchgeführt wird.


Art. 14

Akkreditierungsverfahren 1

Die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms stellt dem Departement Antrag auf Akkreditierung.

2

Sie legt dem Antrag einen Bericht bei, in dem sie sich über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien ausweist.

3

Das Departement entscheidet nach Anhörung des Weiterbildungsausschusses. Es kann:

a. die Akkreditierung für alle oder einzelne der im Weiterbildungsprogramm geregelten Weiterbildungstitel erteilen; b. die Akkreditierung mit Auflagen verknüpfen.

Freizügigkeit - BG

7

811.11

4

Die Akkreditierung wird für sieben Jahre erteilt.

5

Verweigert das Departement einem Weiterbildungsprogramm die Wiederakkreditierung, so regelt es die Rechtsstellung der betroffenen weiterzubildenden Personen.


Art. 15

Kontrolle

1

Jede Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms ist dem Departement zur Kenntnis zu bringen.

2

Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann das Departement neue Auflagen machen.

3

Zwei Jahre nach der Auferlegung von Auflagen hat sich die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms gegenüber dem Departement über die Erfüllung der Auflagen auszuweisen. Sind die Auflagen nicht mehr erfüllt, so kann das Departement neue Auflagen machen oder, in schweren Fällen, die Akkreditierung entziehen.

Artikel 14 Absatz 5 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Weiterbildungsausschuss

Art. 16

Zusammensetzung und Organisation 1

Der Bundesrat setzt auf Antrag des Departements einen Weiterbildungsausschuss ein und ernennt dessen Mitglieder.

2

Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.

3

Der Weiterbildungsausschuss gibt sich ein Geschäftsreglement; er regelt darin namentlich das Verfahren für seine Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.


Art. 17

Aufgaben

1

Der Weiterbildungsausschuss hat folgende Aufgaben: a. Er berät das Departement in Fragen der Weiterbildung.

b. Er nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.

c. Er erstattet dem Departement regelmässig Bericht.

d. Er entscheidet über die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel.

e. Er entscheidet, wie weit ausländische Weiterbildungsperioden von Personen mit einem anerkannten ausländischen Diplom nach Artikel 2b an eine Weiterbildung, für die ein eidgenössischer Titel erteilt wird, angerechnet werden können.

2

Der Weiterbildungsausschuss kann der Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Weiterbildung vorschlagen.

Medizinalpersonen

8

811.11

3. Kapitel:14 Fortbildung

Art. 18

Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel sind
verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern.

4. Kapitel:15 Rechtsschutz, Aufsicht und Koordination 1. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 19

Verfügungen der Trägerorganisation eines Weiterbildungsprogramms Die Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms erlässt Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816 über: a. die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; b. die Zulassung zur Schlussprüfung; c. das Bestehen der Schlussprüfung; d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln; e. die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.


Art. 20


17

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 21

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

14 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

15 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

16 SR

172.021

17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 88 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Freizügigkeit - BG

9

811.11

3. Abschnitt: Koordination

Art. 22

1 Der Leitende Ausschuss und der Weiterbildungsausschuss koordinieren ihre Tätigkeiten.

2

Zu diesem Zweck sind sie je durch mindestens eine Delegierte oder einen Delegierten im anderen Ausschuss vertreten.

5. Kapitel:18 Schlussbestimmungen

Art. 23

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.


Art. 24

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 1999 1

Die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Titel, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, gelten ab Inkrafttreten dieser Änderung als eidgenössische Weiterbildungstitel; der Bundesrat erstellt eine Liste.

2

Der Bundesrat kann Weiterbildungsprogramme, die schon vor Inkrafttreten dieser Änderung zur Erteilung von Titeln geführt haben, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, als akkreditiert erklären. Diese Sonderakkreditierung gilt während dreier Jahre.

3

Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat und bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügt, ist weiterhin berechtigt, ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in der ganzen Schweiz diesen Beruf selbstständig auszuüben. Wem bis zum Inkrafttreten kein Titel erteilt wurde, erhält einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, der seiner praktischen und theoretischen Weiterbildung entspricht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Datum des Inkrafttretens: 15. April 187819 18 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

19

Ziff. 1 des BRB vom 5. April 1878 (AS 3 382).

Medizinalpersonen

10

811.11