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1

Verordnung
über das militärische Kontrollwesen
(VmK)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 7. Dezember 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2, 146 Absatz 4, 147 Absatz 4, 148
und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1 (MG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Wehrpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der
Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für: a.

die Wehrpflichtigen, die zum Zivildienst zugelassen werden (Zivildienstpflichtige); b.

die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; c.

die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.

3 Diese Verordnung gilt im Aktivdienst so lange, als nichts anderes verordnet wird.


Art. 2

Zweck und Gegenstand

1 Das militärische Kontrollwesen dient: a.

der Erfassung der Wehrpflichtigen vor der Aushebung; b.

der Kontrolle von Erfüllung und Ausübung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht; c.

der Kontrolle über die Bestände der Formationen und der Personalreserven; d.

dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.

2 Diese Verordnung bestimmt die für das militärische Kontrollwesen benötigten
Daten und regelt deren Bearbeitung.

AS 1999 941

1

SR 510.10

511.22

Wehrpflicht

2

511.22


Art. 3

Begriffe

Die Begriffe und die Abkürzungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt:
Daten, Herkunft der Daten und Mittel des militärischen
Kontrollwesens


Art. 4

Daten

1 Die Daten des militärischen Kontrollwesens sind: a.

Stammkontrolldaten (Art. 10); b.

Sektionskontrolldaten (Art. 13); c.

Daten im Dienstbüchlein (Art. 21); d.

Daten der Militärkontrolle der schweizerischen Vertretungen über meldepflichtige Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können (Art. 55); e.

Aushebungsdaten (Art. 72); f.

Rekrutendaten (Art. 75); g.

Korpskontrolldaten (Art. 77); h.

Kommandokorpskontrolldaten (Art. 78); i.

Daten über die Pflichten ausser Dienst (Art. 80); j.

Daten nach Wehrpflichtersatzrecht (Art. 95); k.

zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung (Art. 102); l.

zivile Daten von militärischer Bedeutung (Art. 110); m.

Daten des Verstorbenen- und Vermisstendienstes der Armee (Art. 111).

2 Inhaber der Datensammlungen, die im militärischen Kontrollwesen angelegt werden, sind diejenigen Stellen, welche über den Zweck und den Inhalt der jeweiligen
Datensammlung entscheiden; Inhaber der Datensammlung Personal-InformationsSystem der Armee (PISA) ist die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (Untergruppe Personelles).


Art. 5

Herkunft der Daten

1 Die Daten für das militärische Kontrollwesen stammen: a.

von der Einwohnerkontrolle; b.

aus dem Familienregister; c.

von amtlichen Ausweisen über Personalien wie Geburtsschein, Familienbüchlein, Niederlassungsausweis oder Personenstandsausweis;

Militärisches Kontrollwesen 3

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d.

vom Versichertenausweis und von der Zentralen Ausgleichsstelle der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-Ausweis); e.

aus dem Matrikelregister der schweizerischen Vertretungen; f.

von militärischen Kommandanten und Kommandostellen; g.

von den Meldepflichtigen; h.

von Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie
von Dritten für Daten mit Folgen nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht,
Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht oder Zivildienstrecht.

2 Die Daten und Meldungen nach dieser Verordnung werden unentgeltlich gemeldet
bzw. erstattet.


Art. 6

Mittel des militärischen Kontrollwesens Mittel des militärischen Kontrollwesens sind: a.

die Sektionskontrolle; b.

das Dienstbüchlein; c.

das Wehrpflichtblatt für Auslandschweizer; d.

die Militärkontrolle der schweizerischen Vertretungen über meldepflichtige
Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben
können;

e.

die Kontrollen über den Wehrpflichtersatz der Ersatzpflichtigen im In- und
Ausland;

f.

das PISA sowie Auswertungen und Ausdrucke aus dem PISA; g.

Meldungen von Daten und von deren Veränderung oder Ergänzung; h.

die Korpskontrollen; i.

der Dienstetat;

j.

die militärische Identitätskarte und die militärische Erkennungsmarke; k.

Meldungen ziviler Amtsstellen und Organisationen von zivilen Daten mit
militärrechtlicher Bedeutung; l.

Hilfskontrollen und Aktenablagen zur Unterstützung oder Ergänzung des
Kontrollwesens;

m.

die polizeiliche Ausschreibung.

3. Abschnitt: PISA

Art. 7

Aufgaben

1 Das PISA unterstützt die folgenden Aufgaben: a.

das militärische Kontrollwesen;

Wehrpflicht

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b.

die Erhebung und die Rückerstattung des Wehrpflichtersatzes; c.

die Meldung von Wehrpflichtigen zum Dienst im Zivilschutz und die Kontrollführung im Zivilschutz; d.

die Planung, die Führung, die Bewirtschaftung und die Verwaltung des Personellen der Armee durch die verwaltenden Stellen, die Armeeführung sowie die militärischen Kommandanten und Kommandostellen; e.

die Ausbildung und den Einsatz von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; f.

die Identifizierung der Angehörigen der Armee und der übrigen Wehrpflichtigen, die nicht Angehörige der Armee sind; g.

den Versand von Reglementen, Dokumentationen und anderen Druckerzeugnissen an Angehörige der Armee; h.

den Erlass der schriftlichen Aufforderung an die Schiesspflichtigen zur Erfüllung der Schiesspflicht.

2 Zur Unterstützung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet das PISA die Lieferung von Daten auf Datenträgern zur automatisierten Bearbeitung sowie den Ausdruck von Unterlagen.


Art. 8

Betrieb und Benützung 1 Das PISA wird vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betrieben.

2 Das VBS stellt das PISA den Benützern mittels Direktanschluss oder Datenauslagerung zur Verfügung.

3 Die Benützung des PISA ist im Anhang 2 geregelt.


Art. 9

Kosten

1 Der Bund trägt die Kosten der Zentralen Rechenanlage, des Betriebes der Anlage
und die Kosten der beteiligten Organe des Bundes.

2 Er übernimmt die Kosten für: a.

die Wartung der von ihm bestimmten technischen Grundausrüstung für das
PISA bei den Kantonen; b.

die Datenfernübermittlung zwischen den Kantonen und der Zentralen Rechenanlage; c.

die PISA-Datenträger, deren Verwendung er verlangt und die er zur Verfügung stellt.

3 Die Kantone tragen die restlichen Kosten, die ihnen durch die Anwendung des
PISA entstehen, namentlich auch die Kosten für den Anschluss und die Einrichtung
der technischen Grundausrüstung.

4 Sie tragen ferner die Kosten, die sich für sie aus dem Weiterausbau des PISA ergeben, sowie für den Ersatz von Teilen ihrer Grundausrüstung.

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2. Kapitel: Stamm- und Sektionskontrolle 1. Abschnitt: Stammkontrolle

Art. 10

Stammkontrolldaten

1 Die Stammkontrolldaten sind im Anhang 3 festgelegt.

2 Sie werden über die Meldepflichtigen geführt, die im PISA erfasst werden.


Art. 11

Beschaffung, Erfassung und Führung 1 Beschaffung, Erfassung und Führung der Stammkontrolldaten sind Sache der
kantonalen Militärbehörden.

2 Die Einwohnerkontrollführer melden die männlichen Schweizer Bürger spätestens
auf Ende des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, dem für die Gemeinde
zuständigen Stammkontrollführer bzw. Sektionskontrollführer. Das VBS erlässt
dafür Weisungen.

3 Die Daten der Meldung sind im Anhang 4 festgelegt.

4 Daten, die von Einwohnerkontrollen nicht gemeldet werden können, werden vom
Stammkontrollführer bzw. vom Sektionskontrollführer erhoben.


Art. 12

Eingabe ins PISA

1 Der Sektionskontrollführer leitet die Daten des Stellungspflichtigen an den Stammkontrollführer weiter, wenn er nicht selber für deren Eingabe ins PISA zuständig ist.

2 Der Stammkontrollführer gibt die Stammkontrolldaten rechtzeitig vor der Aushebung ins PISA ein.

3 Bei angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und angehenden Angehörigen
des Rotkreuzdienstes werden die Stammkontrolldaten erst eingegeben, wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind.

2. Abschnitt: Sektionskontrolle

Art. 13

Sektionskontrolldaten 1 Die Sektionskontrolldaten sind im Anhang 5 festgelegt.

2 Sie werden über Meldepflichtige geführt, die in der Militärsektion angemeldet
sind.

3 Ist der Sektionskontrollführer nicht direkt ans PISA angeschlossen, so meldet ihm
das PISA die Daten, die in der Sektionskontrolle geführt werden sowie die Änderungen dieser Daten.

Wehrpflicht

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Art. 14

Sektionskontrollführer (Sektionschef) Als Sektionskontrollführer gilt die von einer kantonalen Militärbehörde bezeichnete
Person (Sektionschef) oder Amtsstelle, die für die Kontrolle der Meldepflichtigen
einer Militärsektion zuständig ist.


Art. 15

Führung der Sektionskontrolle 1 In Kantonen, die ihre Kreise nicht in Militärsektionen unterteilen, führt der
Stammkontrollführer die Daten der Sektionskontrolle im PISA.

2 Die kantonalen Militärbehörden sind für die sachlich richtige und zeitgerechte
Führung der Sektionskontrolle bzw. für die Führung der Daten der Sektionskontrolle im PISA verantwortlich; sie lassen die Sektionskontrolle von den Kreiskommandanten mindestens alle drei Jahre kontrollieren.

3 Das VBS erlässt Weisungen für die Führung der Sektionskontrolle.

3. Kapitel: Dienstbüchlein und Wehrpflichtblatt 1. Abschnitt: Zweck, Beschaffung und Abgabe

Art. 16

Zweck des Dienstbüchleins 1 Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung: a.

der Wehrpflicht;

b.

der Militärdienstpflicht der weiblichen Angehörigen der Armee und der Angehörigen des Rotkreuzdienstes; c.

der Schutzdienstpflicht; d.

der Dienstleistungen von zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen in zivilen
Führungsorganen oder in kantonalen und kommunalen Polizeikorps.

2 Es darf nicht zu andern Zwecken verwendet werden.


Art. 17

Grundlagen zur Ausstellung des Dienstbüchleins 1 Das Dienstbüchlein wird aufgrund eines amtlichen Ausweises ausgestellt; Auslandschweizern auch aufgrund des Schweizer Passes oder aufgrund einer Bürgerrechtsbestätigung.

2 Als amtliche Ausweise gelten der Geburtsschein, das Familienbüchlein, der Niederlassungsausweis und der Personenstandsausweis.


Art. 18

Beschaffung des Dienstbüchleins Das VBS beschafft das Dienstbüchlein in Zusammenarbeit mit den andern Verwenden und gibt es den kantonalen Militärbehörden unentgeltlich ab.

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Art. 19

Abgabe des Dienstbüchleins 1 Den Wehrpflichtigen, die in der Schweiz wohnen oder als Schweizer im Ausland
keinen Auslandurlaub erhalten, wird das Dienstbüchlein vor der Aushebung abgegeben; den angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und den angehenden
Angehörigen des Rotkreuzdienstes erst wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig
sind.

2 Auslandschweizer, die nicht unter Absatz 1 fallen, erhalten nur ein Dienstbüchlein,
wenn sie sich freiwillig zum Militärdienst melden.

3 Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militärbehörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer nach
Absatz 2 die Untergruppe Personelles.

4 Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person,
in einer der vier Landessprachen abgegeben.


Art. 20

Wehrpflichtblatt

1 Auslandschweizer, denen aufgrund dieser Verordnung kein Dienstbüchlein ausgestellt wird, erhalten als Ausweis über ihren militärischen Status das Wehrpflichtblatt; es kann ihnen bereits im 18. Altersjahr abgegeben werden.

2 Das Wehrpflichtblatt wird vom VBS beschafft und von der schweizerischen Vertretung ausgestellt und abgegeben, die für den Wohnort des Auslandschweizers zuständig ist.

3 Die schweizerische Vertretung meldet die Abgabe nach den Weisungen des VBS
dem Kreiskommandanten, der für die Heimatgemeinde des Auslandschweizers zuständig ist.

4 Der Kreiskommandant der Heimatgemeinde trägt die Meldung im Verzeichnis der
Stellungspflichtigen ein.

2. Abschnitt:
Daten des Dienstbüchleins und des Wehrpflichtblattes sowie
Zuständigkeit zur Eintragung


Art. 21

Daten des Dienstbüchleins und Zuständigkeit zur Eintragung 1 Im Anhang 6 werden festgelegt: a.

die Daten über die Erfüllung der Wehr- und der Militärdienstpflicht, die im
Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden; b.

die Zuständigkeit zu Eintragungen und zum Einkleben oder Entfernen von
Zetteln und Merkblättern im Dienstbüchlein.

2 Zusätzliche Daten aus dem Zivildienst und die Zuständigkeit zu deren Eintragung
im Dienstbüchlein werden im Verordnungsrecht über den Zivildienst festgelegt.

Wehrpflicht

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Art. 22

Form der Einträge im Dienstbüchlein 1 Einträge können handschriftlich, maschinell, mit Stempel oder Selbstklebeetiketten
vorgenommen werden.

2 Das VBS erlässt Weisungen über die Form der einzelnen Einträge.


Art. 23

Bescheinigung der Einträge im Dienstbüchlein 1 Einträge über militärärztliche Untersuchungen, Militärversicherung, Änderungen
im Grad, Auszeichnungen, Dienstleistungen, Auslandurlaub und Gemeinde sind von
den Eintragenden handschriftlich zu bescheinigen.

2 Alle anderen Einträge, die nach dem Vordruck im Dienstbüchlein eine Bescheinigung des Eintragenden erfordern, können mit Faksimilestempel bescheinigt werden.


Art. 24

Kontrolle der Einträge im Dienstbüchlein 1 Wer Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet, kontrolliert bei jeder Gelegenheit, ob das Dienstbüchlein nachgeführt ist, die Daten seines Zuständigkeitsbereichs stimmen und der Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins den Pflichten nachgekommen ist, die sich für ihn oder für sie aus der Wehr- oder der Militärdienstpflicht ergeben.

2 Lücken, Fehler und Mängel werden bei der Kontrolle beseitigt oder deren Beseitigung, mit Beilage des Dienstbüchleins, bei den dafür Zuständigen veranlasst.


Art. 25

Richtigstellung von Einträgen im Dienstbüchlein 1 Die zuständige Verwaltungseinheit oder der zuständige Kommandant stellen irrtümliche, unrichtige oder widerrechtliche Einträge richtig; die Berichtigungen sind
mit Datum und Amts- oder Kommandostempel zu versehen.

2 Das VBS erlässt Weisungen über den Ersatz des Dienstbüchleins oder einzelner
Seiten.


Art. 26

Daten des Wehrpflichtblattes 1 Die Daten des Wehrpflichtblattes sind im Anhang 7 festgelegt.

2 Zuständig für die Einträge sind die schweizerischen Vertretungen.

3. Abschnitt:
Aufbewahrung des Dienstbüchleins und Schutz von dessen Daten


Art. 27

Aufbewahrung

1 Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber oder von der Inhaberin aufzubewahren bis zur
Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht, aus dem Rotkreuz

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dienst oder aus der Schutzdienstpflicht; vorbehalten bleibt die Hinterlegung nach
den Artikeln 50 Absatz 1 und 54 Absatz 4.

2 Das Dienstbüchlein darf nicht entzogen werden.


Art. 28

Aufbewahrung bei unbekanntem Aufenthalt des Meldepflichtigen 1 Wird ein Meldepflichtiger durch Nachforschung und polizeiliche Ausschreibung
nicht gefunden, wird das Dienstbüchlein zusammen mit den Akten über die Nachforschung dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommando zur Aufbewahrung zugestellt.

2 In der Sektionskontrolle wird die amtliche Aufbewahrung festgehalten.


Art. 29

Aufbewahrung bei Tod

1 Dienstbüchlein von Verstorbenen werden nach Erledigung der militärischen Angelegenheiten den nächsten Angehörigen übergeben.

2 Sind keine Angehörigen bekannt oder können sie nicht gefunden werden, wird das
Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommando während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.


Art. 30

Verlust

1 Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust spätestens 14 Tage nach
dessen Feststellung dem Sektionskontrollführer gemeldet werden; Zivildienstpflichtige melden den Verlust der Regionalen Vollzugsstelle.

2 Der Sektionskontrollführer leitet die Meldung an das Kreiskommando weiter, das
nach Anhang 6 2. Abschnitt die Ausstellung des Duplikates einzuleiten hat. Die Regionale Vollzugsstelle leitet die Meldung an die Untergruppe Personelles weiter, die
beim zuständigen Kreiskommando die Ausstellung des Duplikates veranlasst.

3 Für das Ausstellen des Duplikates wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach dem
Zeitaufwand und den Auslagen berechnet und beträgt mindestens 50 und höchstens
200 Franken; in besonderen Fällen kann sie herabgesetzt oder erlassen werden.

4 Die Gebühr fällt der kantonalen Militärbehörde zu, die für die Ausstellung des
Duplikats zuständig ist.


Art. 31

Schutz der Daten

1 Das Dienstbüchlein dürfen einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich daraus
Daten bekannt geben lassen: a.

die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie
Dritte, soweit sie das Dienstbüchlein zur Erfüllung von Aufgaben oder für
Meldungen und Eingaben nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Erwerbsersatzrecht, Zivilschutzrecht, Recht über zivile Führungsstäbe und Zivildienstrecht benötigen;

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b.

militärische Kommandanten und Kommandostellen, soweit es ihre Aufgabe
erfordert.

2 Anderen Stellen oder Personen darf das Dienstbüchlein nicht ausgehändigt werden; es dürfen ihnen daraus auch keine Angaben und Daten bekannt gegeben werden, die: a.

von überwiegender Bedeutung für die Gesamtverteidigung sind - wie Angaben und Daten des Mobilmachungszettels und der ihn ergänzenden Zettel
und Spezialbefehle; oder b.

den Inhaber oder die Inhaberin in den persönlichen Verhältnissen erheblich
verletzen könnten - wie Angaben und Daten über die medizinischen Untersuchungen.


Art. 32

Übernahme von Daten in die Militärkontrolle 1 Daten, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, werden grundsätzlich erst nach diesem Eintrag in die Militärkontrollen übernommen. Die Übernahme erfolgt direkt ab
dem Dienstbüchlein oder aufgrund einer entsprechenden Meldung der zuständigen
Stelle über die erfolgte Eintragung.

2 Können die Daten in besonderen Fällen nicht zuerst im Dienstbüchlein eingetragen
werden, z.B. wegen dessen Verlust, so ist ihre Übernahme in die Militärkontrolle
allein aufgrund der entsprechenden Meldung gestattet. Die für den Eintrag im
Dienstbüchlein zuständige Stelle führt das Dienstbüchlein später nach.

4. Kapitel: Meldepflicht 1. Abschnitt: Meldepflicht im Inland

Art. 33

Geltungsbereich

1 Jeder Schweizer, der in der Schweiz wohnt, ist meldepflichtig von der militärischen Erfassung an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht; Zivildienstpflichtige
erfüllen die Meldepflicht nach dem Verordnungsrecht über den Zivildienst.

2 Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht mit ihrem Einverständnis weiter in der Armee verwendet werden, sind meldepflichtig, bis sie entlassen werden.

3 Die weiblichen Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind meldepflichtig von der Ausstellung des Dienstbüchleins an bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst.


Art. 34

Anmeldung

1 Die Meldepflichtigen melden sich bei dem für die Wohngemeinde zuständigen
Sektionskontrollführer an. Entmündigte sind beim Sektionskontrollführer anzumelden, der für den Sitz der Vormundschaftsbehörde zuständig ist.

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2 Als Wohngemeinde gilt die Gemeinde, in der die zivilen Ausweisschriften nach
Gesetz zu hinterlegen sind; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d.

3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Hinterlegung oder die Herauslösung der
Ausweisschriften eines Wehrpflichtigen dem für die Gemeinde zuständigen Sektionskontrollführer zu melden.

4 Sie melden dem Sektionskontrollführer zudem die Änderung der Wohnadresse eines Wehrpflichtigen innerhalb der Gemeinde.

5 Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 über Zivildienstpflichtige leitet der Sektionskontrollführer an die Regionale Vollzugsstelle weiter.


Art. 35

Wechsel der Militärsektion 1 Beim Wegzug aus der Militärsektion melden sich die Meldepflichtigen, unter
Vorlage des Dienstbüchleins, beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer ab
und spätestens 14 Tage nach der Abmeldung bei dem für die neue Wohngemeinde
zuständigen Sektionskontrollführer an.

2 Ist beim Wegzug die neue Wohngemeinde noch nicht bekannt, so unterbleibt die
Abmeldung beim Sektionskontrollführer, bis die Ausweisschriften in einer Gemeinde hinterlegt werden. Bis dahin sorgen die Meldepflichtigen dem Artikel 37
entsprechend für Verbindung mit dem bisherigen Sektionskontrollführer.


Art. 36

Änderung der Wohnadresse innerhalb der Militärsektion Die Meldepflichtigen melden dem Sektionskontrollführer unter Vorlage des Dienstbüchleins die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Militärsektion spätestens 14
Tage nach der Änderung.


Art. 37

Abwesenheit vom Wohnort ohne Wechsel des Wohnortes Sind Meldepflichtige vom Wohnort abwesend, ohne ihn zu wechseln, so melden sie
sich beim Sektionskontrollführer nicht ab. Sie sorgen für Verbindung mit dem Sektionskontrollführer, indem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrechtzuerhalten.


Art. 38

Anmeldung bei Verhinderung der Hinterlegung der zivilen
Ausweisschriften

Meldepflichtige, die die Ausweisschriften in der bisherigen Wohngemeinde herausgelöst haben, sie jedoch in der neuen Wohngemeinde nicht hinterlegen können,
melden sich spätestens 14 Tage nach der Abmeldung unter Vorlage des Dienstbüchleins bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Sektionskontrollführer an.


Art. 39

Meinungsverschiedenheit über die Anmeldung Bestehen unter den kantonalen Militärbehörden Meinungsverschiedenheiten über
die Anmeldung von Meldepflichtigen, so werden die Akten zusammen mit einem

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kurzen Bericht der beteiligten Stellen der Untergruppe Personelles zum Entscheid
unterbreitet.


Art. 40

Änderung des Berufs

1 Die Meldepflichtigen melden dem Sektionskontrollführer unter Vorlage des
Dienstbüchleins jede Änderung des ausgeübten Berufs.

2 Der Truppenkommandant überprüft nach Anordnung des Korpskontrollführers
oder der verwaltenden Stelle in Diensten seiner Formation, ob der Eintrag über den
Beruf im Dienstbüchlein der Eingerückten richtig ist; Änderungen meldet er ohne
Beilage des Dienstbüchleins dem Korpskontrollführer.

3 Jede Änderung des ausgeübten Berufs, die nicht aufgrund einer Meldung des Sektionskontrollführers ins PISA eingegeben worden ist, meldet das PISA dem Sektionskontrollführer zur Nachführung der Sektionskontrolle und des Dienstb üchleins.


Art. 41

An- und Abmeldung über die Einwohnerkontrolle 1 Die kantonalen Militärbehörden können die Meldungen nach den Artikeln 34-40
von den Einwohnerkontrollführern entgegennehmen und im Dienstbüchlein eintragen lassen.

2 Sie koordinieren die Tätigkeit des Einwohnerkontrollführers und seine Zusammenarbeit mit dem Sektionskontrollführer.


Art. 42

Bearbeitung der Daten aus der Meldepflicht 1 Der Sektionskontrollführer leitet die Daten, die sich aus der Meldepflicht ergeben,
an den Stammkontrollführer weiter, wenn er nicht selber für deren Eingabe ins PISA
zuständig ist.

2 Bei Angehörigen der Armee meldet das PISA jede neue Adresse und die Änderung
des ausgeübten Berufs dem Truppenkommandanten der Formation, in der die Angehörigen der Armee eingeteilt sind; bei Offizieren zudem dem Kommando des zuständigen Grossen Verbandes.

3 Bei Meldepflichtigen, die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit
oder die vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert sind, meldet das PISA die
Änderung des ausgeübten Berufs zudem der Untergruppe Personelles.


Art. 43

Nachforschungen

1 Melden sich Meldepflichtige nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abmeldung bei einer Militärsektion in einer andern Militärsektion an, so veranlasst der
Stammkontrollführer Nachforschungen.

2 Ist die Wohnadresse von Meldepflichtigen im Inland aus irgendeinem Grund nicht
bekannt, so forscht der Sektionskontrollführer nach dem Aufenthalt der Meldepflichtigen.

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3 Die Nachforschungen werden von den Verwaltungseinheiten bei Stellen und Personen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt der Meldepflichtigen geben können.

4 Führen sie nicht zum Erfolg, so werden die Meldepflichtigen spätestens sechs Monate nach der Abmeldung oder ab dem Fehlen der Wohnadresse auf Veranlassung
des Stammkontrollführers nach den Weisungen des VBS im Automatisierten Fahndungsregister (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im PISA vermerkt.

5 Sind die Meldepflichtigen ordnungsgemäss militärisch angemeldet, so wird die
Ausschreibung im RIPOL auf Veranlassung des Stammkontrollführers nach den
Weisungen des VBS widerrufen und im PISA gelöscht.

2. Abschnitt: Auslandurlaub

Art. 44

Auslandurlaub

1 Einen Auslandurlaub benötigen Meldepflichtige, die: a.

sich für länger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde ins Ausland abmelden; b.

mit Wohnsitz in der Schweiz Besatzungsmitglied von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen sind.

2 Keinen Auslandurlaub benötigen Instruktoren, die ins Ausland abkommandiert
werden.

3 Meldepflichtige, die keinen Auslandurlaub benötigen, sorgen während des Auslandaufenthaltes dem Artikel 37 entsprechend für Verbindung mit dem Sektionskontrollführer.

4 Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige: a.

gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der
Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgefällt wurde, noch
nicht verbüsst haben;

b.

die im Ausland wohnen und in benachbarten ausländischen Grenzorten in
eidgenössischen Betrieben tätig sind; sie melden sich bei dem ihrem ausländischen Wohnort am nächsten gelegenen Sektionskontrollführer an; c.

die in den Enklaven Büsingen oder Campione wohnen; sie melden sich beim
Sektionskontrollführer in Schaffhausen bzw. Lugano an; d.

als Grenzgänger; sie melden sich bei dem für den Arbeits- oder Ausbildungsort zuständigen Sektionskontrollführer an.

5 Das VBS kann den Auslandurlaub und die Meldepflicht für besondere Fälle anders
regeln, zum Beispiel für Personen internationaler Organisationen, für den Einsatz im
Friedensförderungsdienst oder für den Aktivdienst.

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Art. 45

Voraussetzungen für die Erteilung des Auslandurlaubes 1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder des nachträglichen Gesuchs (Art. 47) aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht ergeben.

2 Angehörigen der Armee, die zu einem Dienst persönlich aufgeboten sind, wird der
Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Dienst geleistet haben.

3 Bei Ersatzpflichtigen richtet sich die Erteilung des Auslandurlaubes nach Artikel
35 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz und nach
Artikel 50 der Verordnung vom 30. August 19953 über den Wehrpflichtersatz.

4 Besatzungsmitgliedern von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen
wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie die Aushebung und allenfalls die Rekrutenschule bestanden haben.


Art. 46

Einreichung des Gesuches 1 Das Gesuch um Auslandurlaub wird beim Kreiskommandanten eingereicht, der für
die Militärsektion der Meldepflichtigen zuständig ist.

2 Es ist in der Regel zwei Monate vor Antritt des Auslandurlaubes in schriftlicher
Form und mit Beilage des Dienstbüchleins einzureichen; der Kreiskommandant
kann vom Gesuchsteller weitere Unterlagen als Beweismittel verlangen.

3 Auslandschweizern, die bei der ersten militärischen Erfassung meldepflichtig werden, erteilt die Untergruppe Personelles den Auslandurlaub von Amtes wegen.


Art. 47

Nachträgliches Gesuch 1 Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger
als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um
nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein; das Gesuch gilt auch als Abmeldung
beim Sektionskontrollführer, sofern eine solche erforderlich ist.

2 Das Gesuch wird über die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Meldepflichtigen
zuständige schweizerische Vertretung nach Artikel 46 eingereicht; ausgerüstete Angehörige der Armee geben im Gesuch an, wo sich ihre Ausrüstung befindet.

3 Kommen Meldepflichtige ihrer Pflicht nicht nach, so mahnt sie die schweizerische
Vertretung. Bleibt die Mahnung erfolglos, so meldet die Vertretung der Untergruppe
Personelles die Personalien der Säumigen, wenn möglich mit Angabe von AHVNummer, letztem Wohnort in der Schweiz, Einteilung und Grad.

4 Die Untergruppe Personelles leitet die Meldung zur Kenntnis an die verwaltende
Stelle, an den Korpskontrollführer, den Stammkontrollführer und an den Sektionskontrollführer weiter.

2

SR 661

3

SR 661.1

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Art. 48

Entscheid und Wirksamkeit 1 Der Kreiskommandant entscheidet über die Erteilung des Auslandurlaubes.

2 Männlichen Meldepflichtigen wird der Auslandurlaub nur erteilt: a.

im Einvernehmen mit der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnortkantons; b.

Offizieren, ausgenommen Offizieren der Personalreserve nach Artikel 21b
der Verordnung vom 16. November 19944 über die Organisation der Armee,
zudem nur im Einvernehmen mit dem Korpskontrollführer bzw. der verwaltenden Stelle.

3 Der Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Ausreise aus der Schweiz an
für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland; vorbehalten bleiben die Artikel 44 Absatz
5 und 67.


Art. 49

Mitteilung des Entscheides 1 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt: a.

dem Gesuchsteller;

b.

bei männlichen Meldepflichtigen zudem der Wehrpflichtersatzverwaltung
des Wohnortkantons;

c.

bei Angehörigen der Armee zudem dem Kommandanten der Formation, in
der die Beurlaubten eingeteilt sind; d.

bei Offizieren zudem der vorgesetzten Kommandostelle, die über den Offizier einen Dienstetat führt, auf dem Dienstweg.

2 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gibt der Kreiskommandant Weisungen ab über
die Auswirkungen des Auslandurlaubes, die Meldepflicht und das Verhalten bei einer Mobilmachung.


Art. 50

Dienstbüchlein und Rücknahme der Ausrüstung 1 Das Dienstbüchlein wird beim Kreiskommandanten hinterlegt, der den Auslandurlaub erteilt hat.

2 Meldepflichtigen, die eine militärische Ausrüstung besitzen, stellt der Kreiskommandant das Dienstbüchlein zu mit dem Auftrag, die Ausrüstung zurückzugeben.

3 Die Rücknahme der Ausrüstung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Oktober
19955 über die persönliche Ausrüstung.


Art. 51

Meldung des Nichtantretens des Auslandurlaubes 1 Meldepflichtige, die den Auslandurlaub nicht innerhalb eines Monats vom vorgesehenen Ausreisedatum an gerechnet antreten oder sich innerhalb dieser Frist bei der 4

SR 513.11

5

SR 514.10

Wehrpflicht

16

511.22

Gemeinde zivilrechtlich nicht abmelden, melden dies schriftlich dem Kreiskommandanten, der den Auslandurlaub erteilt hat.

2 Der Kreiskommandant hebt den Auslandurlaub auf, es sei denn, die Meldepflichtigen weisen nach, dass sie den Urlaub kurz nach Ablauf der Frist von Absatz 1 antreten bzw. sich bei der Gemeinde zivilrechtlich abmelden.

3 Das PISA meldet die Aufhebung den Empfängern des Entscheides über die Erteilung des Auslandurlaubes; bei Offizieren leitet der Korpskontrollführer bzw. die
verwaltende Stelle die Meldung auf dem Dienstweg an die vorgesetzte Kommandostelle weiter, die über den Offizier einen Dienstetat führt.


Art. 52

Auslandurlaub ohne Abmeldung beim Sektionskontrollführer 1 Eingeteilte Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben, sich voraussichtlich für
nicht länger als zwei volle Kalenderjahre im Ausland aufhalten und in der Schweiz
eine Verbindungsadresse im Sinn von Artikel 37 haben, bleiben beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer angemeldet.

2 Sie melden sich beim Sektionskontrollführer ab und bei der zuständigen schweizerischen Vertretung an, wenn sich später herausstellt, dass der Auslandaufenthalt länger als zwei Jahre dauern wird.

3 Nicht eingeteilte Meldepflichtige, die ihre ersatzrechtlichen Verhältnisse für die
Dauer des Aufenthaltes im Ausland geregelt haben, bleiben beim bisher zuständigen
Sektionskontrollführer angemeldet; unter Vorbehalt von Artikel 58 Absatz 3 sind sie
während des Aufenthaltes im Ausland von der Meldepflicht befreit.

4 Die Meldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 3 melden dem Sektionskontrollführer die Abreise; sie melden sich im Ausland nicht an.

5 Der Kreiskommandant trägt im Dienstbüchlein die Befreiung von der Meldepflicht
im Ausland ein, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


Art. 53

Auslandurlaub mit Abmeldung beim Sektionskontrollführer 1 Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben und nicht unter Artikel 52 Absätze 1
und 3 fallen, melden sich unmittelbar vor der Ausreise mit Vorlage von Dienstbüchlein und Entscheid über den bewilligten Auslandurlaub (Auslandurlaubsformular)
beim Sektionskontrollführer ab.

2 Der Sektionskontrollführer trägt auf dem Auslandurlaubsformular die Abmeldung
ein und gibt es dem Meldepflichtigen zurück. Das Dienstbüchlein leitet er, nach
Eintragung der Abmeldung, zur Hinterlegung nach Artikel 50 Absatz 1 an den vorgesetzten Kreiskommandanten weiter.

3 Der Stammkontrollführer überwacht die Abmeldung beim Sektionskontrollführer.
Trifft sie innerhalb eines Monats vom vorgesehenen Ausreisedatum an gerechnet
nicht ein, beauftragt er den Sektionskontrollführer mit der Ermittlung des Aufenthalts.

Militärisches Kontrollwesen 17

511.22


Art. 54

Verfahren bei Grenzgängern und besonderen Meldepflichtigen 1 Die schweizerischen Vertretungen melden der Untergruppe Personelles die Grenzgänger mit Angabe ihrer Personalien und der Adresse des Arbeitgebers oder der
Ausbildungsstätte zuhanden des zuständigen Kreiskommandanten.

2 Grenzgänger melden dem Sektionskontrollführer den Wechsel oder die Aufgabe
des Arbeits- oder Ausbildungsortes. Der Sektionskontrollführer sorgt im gegebenen
Fall für die Anmeldung bei der für den neuen Ort zuständigen Stelle.

3 Bei Aufgabe des Arbeits- oder Ausbildungsortes in der Schweiz sucht der Grenzgänger über den Sektionskontrollführer um Auslandurlaub nach.

4 Grenzgänger und Meldepflichtige nach Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c
hinterlegen das Dienstbüchlein beim Sektionskontrollführer, bei dem sie angemeldet
sind und die Ausrüstung in dem Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das ihrem
ausländischen Wohnort am nächsten liegt.


Art. 55

Führung der Militärkontrolle 1 Im Ausland führt die für den Wohnort der Auslandurlauber zuständige schweizerische Vertretung die Kontrolle über die Auslandurlauber, die nicht in der Schweiz
militärisch angemeldet bleiben können.

2 Die Daten der Kontrolle sind im Anhang 8 festgelegt.

3 Im Inland führt der für den letzten Wohnort in der Schweiz zuständige Kreiskommandant die Kontrolle über die Auslandurlauber, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können.


Art. 56

Meldeverkehr

1 Für den Meldeverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten in der Schweiz und den
schweizerischen Vertretungen werden die Formulare verwendet, die in dieser Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben sind.

2 Die Untergruppe Personelles vermittelt diesen Meldeverkehr.


Art. 57

Auslandurlaub von mehr als drei vollen Kalenderjahren Das PISA verarbeitet die Zuweisung in die Personalreserve von Angehörigen der
Armee, die mehr als drei volle Kalenderjahre mit Auslandurlaub im Ausland sind
und bei einer Mobilmachung nicht einrücken müssen.

3. Abschnitt: Meldepflicht im Ausland

Art. 58

Geltungsbereich

1 Meldepflichtig sind Auslandschweizer als Angehörige der Armee oder des Rotkreuzdienstes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie sich mit Auslandurlaub
ununterbrochen drei Jahre im Ausland aufgehalten haben.

Wehrpflicht

18

511.22

2 Meldepflichtig sind zudem Auslandschweizer, die Wehrpflichtersatz bezahlen
müssen oder keinen Auslandurlaub erhalten.

3 Der Auslandschweizer, der nach Artikel 18 MG dienstfrei oder vorübergehend
vom Wehrpflichtersatz befreit ist, bleibt während dieser Zeit meldepflichtig.


Art. 59

Anmeldung

1 Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben und die sich gestützt auf Artikel 53
beim Sektionskontrollführer abmelden müssen, melden sich spätestens einen Monat
nach der Ausreise aus der Schweiz mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bei der
für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen schweizerischen Vertretung an.

2 Sie melden der schweizerischen Vertretung ausserdem sofort jede Änderung der
Adresse im Konsularbezirk.

3 Sind sie beim Wegzug aus dem Konsularbezirk noch meldepflichtig, melden sie
sich mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bei der schweizerischen Vertretung
ab und bei der für den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Stelle an.


Art. 60

Entgegennahme der Anmeldung 1 Die schweizerische Vertretung nimmt die militärische Anmeldung entgegen.

2 Fehlt auf dem Auslandurlaubsformular die Eintragung über die Abmeldung beim
Sektionskontrollführer, so vermerkt die schweizerische Vertretung dies auf der Meldung über die Anmeldung.

3 Haben Meldepflichtige den Konsularbezirk ohne Abmeldung gewechselt, so trägt
die neu zuständige Vertretung die fehlende Abmeldung auf dem Auslandurlaubsformular ein und vermerkt es auf der Meldung über die Anmeldung.

4 Die schweizerische Vertretung trägt die Befreiung von der militärischen Meldepflicht im Ausland auf dem Auslandurlaubsformular ein, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind.


Art. 61

Meldung der Anmeldung im Ausland 1 Die schweizerischen Vertretungen melden die Anmeldung von Meldepflichtigen
der Untergruppe Personelles.

2 Den Zuzug von Meldepflichtigen aus einem andern Konsularbezirk meldet die neu
zuständige Vertretung ausserdem in gleicher Weise der bisherigen.

3 Die Untergruppe Personelles leitet die Meldungen nach der Eingabe der Anmeldung ins PISA an den für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten
weiter.


Art. 62

Besatzungsmitglieder von Hochseeschiffen und von Schiffen
der Rheinschifffahrt

1 Meldepflichtige Besatzungsmitglieder von Hochseeschiffen schweizerischer Seetransportunternehmen und von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen

Militärisches Kontrollwesen 19

511.22

melden sich innerhalb eines Monats von der Erteilung des Auslandurlaubes an gerechnet beim Kreiskommando Basel-Stadt an; im Übrigen gilt Artikel 59 Absätze 2
und 3 für sie sinngemäss.

2 Das Kreiskommando Basel-Stadt nimmt in diesen Fällen sinngemäss alle Aufgaben der Militärkontrolle wahr, die den schweizerischen Vertretungen übertragen
sind.


Art. 63

Meldepflichtige im Fürstentum Liechtenstein 1 Meldepflichtige im Fürstentum Liechtenstein, die Auslandurlaub haben und die
sich gestützt auf Artikel 53 beim Sektionskontrollführer abmelden müssen, melden
sich spätestens einen Monat nach der Ausreise aus der Schweiz bei dem für Buchs
(SG) zuständigen Sektionskontrollführer an; im übrigen gilt Artikel 59 Absätze 2
und 3 für sie sinngemäss.

2 Der für Buchs (SG) zuständige Sektionskontrollführer nimmt in diesen Fällen
sinngemäss alle Aufgaben der Militärkontrolle wahr, die den schweizerischen Vertretungen übertragen sind.


Art. 64

Nachforschungen

1 Trifft innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer an gerechnet beim Kreiskommandanten des letzten Wohnortes die
Anzeige über die Anmeldung der Meldepflichtigen nicht ein, so leitet er Nachforschungen ein.

2 Haben sich Meldepflichtige bei einer schweizerischen Vertretung abgemeldet und
erhält die Vertretung innerhalb von sechs Monaten von der Abmeldung an gerechnet
nicht eine Anzeige über eine Anmeldung, so leitet sie über die Untergruppe Personelles Nachforschungen ein.

3 Die schweizerischen Vertretungen leiten auch Nachforschungen ein, wenn ihnen
die Adresse von Meldepflichtigen aus irgendeinem Grund nicht oder nicht mehr bekannt ist.

4 Die Nachforschungen werden von den Verwaltungseinheiten bei Stellen und Personen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt der Meldepflichtigen geben können.

5 Führen die Nachforschungen nicht zum Erfolg, so werden die Meldepflichtigen auf
Veranlassung des Kreiskommandanten ihres letzten Wohnortes nach den Weisungen
des VBS im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im PISA vermerkt.

6 Sind die Meldepflichtigen ordnungsgemäss militärisch angemeldet, so wird die
Ausschreibung im RIPOL auf Veranlassung des Kreiskommandanten ihres letzten
Wohnortes nach den Weisungen des VBS widerrufen und im PISA gelöscht.

7 Meldepflichtige, nach deren Aufenthalt geforscht werden muss, dürfen, solange sie
meldepflichtig sind, in den Kontrollen der schweizerischen Vertretung erst dann
gelöscht werden, wenn eine Anzeige über eine Anmeldung eingetroffen ist.

Wehrpflicht

20

511.22


Art. 65

Abwesenheit vom Wohnort im Ausland ohne Wechsel
des Wohnortes

Sind Meldepflichtige vom Wohnort abwesend, ohne ihn zu wechseln, so melden sie
sich bei der schweizerischen Vertretung nicht ab. Sie sorgen für Verbindung mit der
Vertretung, indem sie ihr die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen
beauftragen, die Verbindung mit ihr aufrechtzuerhalten.


Art. 66

Meldung des Todes im Ausland 1 Die schweizerischen Vertretungen melden Todesfälle von Meldepflichtigen und
von nicht meldepflichtigen Angehörigen der Armee der Untergruppe Personelles
schriftlich.

2 Die Untergruppe Personelles leitet die Meldungen nach der Eingabe des Todesfalles ins PISA an das Kreiskommando und, war die verstorbene Person wehrpflichtig,
zusätzlich an die Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnortkantons weiter.


Art. 67

Vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz 1 Auslandurlauber sowie wehrpflichtige Auslandschweizer, die sich nach vorangegangenem ununterbrochenem Aufenthalt im Ausland von mindestens zwölf Monaten nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, sind von der militärischen
Anmeldepflicht befreit; der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben und bleibt rechtswirksam.

2 Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, so sind die Auslandurlauber und die
wehrpflichtigen Auslandschweizer meldepflichtig; der Auslandurlaub wird aufgehoben.

3 In begründeten Fällen kann der für den Aufenthaltsort zuständige Kreiskommandant auf schriftliches Gesuch hin einen Aufenthalt nach Absatz 1 auf höchstens
sechs Monate verlängern. Dem Gesuch sind das Auslandurlaubsformular bzw. das
Wehrpflichtblatt beizulegen.

4 Der Kreiskommandant hört in Fällen von Absatz 3 bei Angehörigen der Armee
vorgängig die verwaltende Stelle, den Korpskontrollführer und bei Rekruten den
Kanton an. Er meldet ihnen die Bewilligung.

5 Die Bewilligung wird ausserdem gemeldet: a.

bei Meldepflichtigen nach Artikel 54: dem Sektionskontrollführer, bei dem sie angemeldet sind; b.

bei Meldepflichtigen nach Artikel 59:
der schweizerischen Vertretung, bei der sie zuletzt angemeldet sind oder waren.

6 Die Absätze 1 und 3 sind während eines Auslandurlaubes wiederholt anwendbar,
sofern sich die Betroffenen in der Zeit dazwischen wieder mindestens zwölf Monate
ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben.

Militärisches Kontrollwesen 21

511.22

7 Angehörige der Armee oder des Rotkreuzdienstes, die ausschliesslich zur Leistung
von Militärdienst in die Schweiz kommen, melden sich bei der schweizerischen
Vertretung nicht ab und beim Sektionskontrollführer nicht an.


Art. 68

Wohnsitznahme in der Schweiz 1 Wehrpflichtige, weibliche Angehörige der Armee und Angehörige des Rotkreuzdienstes, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, melden sich spätestens 14 Tage
nach der Ankunft mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bzw. des Wehrpflichtblattes bei dem für die Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer an.

2 Der Sektionskontrollführer stellt die Unterlagen dem Kreiskommandanten zu, der
sich das Dienstbüchlein beim Kreiskommandanten nach Artikel 50 Absatz 1 beschafft.

3 Bei Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des
Rotkreuzdienstes, die ein Dienstbüchlein besitzen, hebt der Kreiskommandant den
Auslandurlaub auf. Er leitet die Dienstbüchlein von Angehörigen der Armee nach
Eintragung der Anmeldung an den Kanton oder an die ihn ersetzende verwaltende
Stelle weiter.

4 Der Kanton bzw. die verwaltende Stelle führen das Dienstbüchlein im Sinn von
Artikel 24 nach und veranlassen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die
Neueinteilung sowie die Fassung der Ausrüstung.

5 Besitzt der Wehrpflichtige kein Dienstbüchlein, so stellt ihm der Kreiskommandant eines aus und trägt die Daten über die Erfüllung der Wehrpflicht aufgrund der
Unterlagen des für die Heimatgemeinde zuständigen Kreiskommandanten ein.

6 Der Kreiskommandant meldet die Anmeldung in der Schweiz von Wehrpflichtigen
der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnortkantons und von im Ausland
Meldepflichtigen der schweizerischen Vertretung, bei der sie zuletzt angemeldet waren. Haben sich Meldepflichtige bei der schweizerischen Vertretung nicht abgemeldet, so bringt der Kreiskommandant auf der Meldung über die Anmeldung einen
entsprechenden Vermerk an.

7 Die Absätze 2-6 gelten sinngemäss, wenn die Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d
und 52 angewendet werden.

5. Kapitel: Stellungspflicht, Aushebung, Rekrutendaten 1. Abschnitt: Erfassung der Stellungspflichtigen

Art. 69

Grundlagen

1 Die Familienregisterführer melden nach den Weisungen des VBS die männlichen
Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem diese das 18. Altersjahr
vollenden, dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer oder
Kreiskommandanten.

2 Die zivilen Behörden melden die Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht von
Männern im wehrpflichtigen Alter dem für den Wohnort der Eingebürgerten zustän

Wehrpflicht

22

511.22

digen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten; bei im Ausland Wohnenden
dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten.

3 Die Daten der Meldung sind im Anhang 9 festgelegt.

4 Der Sektionskontrollführer leitet die Meldungen an den vorgesetzten Kreiskommandanten weiter.


Art. 70

Verantwortlichkeit

1 Der für die Heimatgemeinde zuständige Kreiskommandant überwacht die Meldung
des Aushebungsergebnisses, die Befreiung von der Aushebung oder die Meldung
über die Erfassung von wehrpflichtigen Schweizern im Ausland.

2 Er trägt die Aushebungsdaten, die Befreiung von der Aushebung oder den Konsularbezirk eines Stellungspflichtigen im Ausland in das Verzeichnis der Stellungspflichtigen ein.


Art. 71

Nachforschungen über Stellungspflichtige 1 Über Stellungspflichtige, von denen weder die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung noch die Anwesenheit im Ausland gemeldet werden, leitet
der für die Heimatgemeinde zuständige Kreiskommandant nach Abschluss der Aushebung bei Stellen und Personen Nachforschungen ein, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt des Stellungspflichtigen geben können.

2 Führen die Nachforschungen nicht zum Erfolg, so werden die Stellungspflichtigen
auf Veranlassung des Kreiskommandanten nach den Weisungen des VBS im RIPOL
zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im Verzeichnis der Stellungspflichtigen vermerkt.

2. Abschnitt: Aushebungsdaten

Art. 72

Umfang, Beschaffung und Erfassung 1 Die Aushebungsdaten sind im Anhang 10 festgelegt.

2 Für die Bereitstellung der Unterlagen für die Organisation und Durchführung der
Aushebung sowie der Belege für die Erfassung der Aushebungsdaten ist der für den
Aushebungsort zuständige Kreiskommandant verantwortlich; er erteilt die Aufträge
an das PISA.

3 Die Daten der Aushebung werden über den Chef der Aushebung ins PISA eingegeben.

4 Bei angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und angehenden Angehörigen
des Rotkreuzdienstes werden die Unterlagen für die Durchführung der Aushebung
von der verwaltenden Stelle bereitgestellt.

Militärisches Kontrollwesen 23

511.22


Art. 73

Führung im PISA

1 Das PISA bzw. der für den Aushebungsort zuständige Kreiskommandant meldet
die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung nach deren Eingabe
ins PISA dem Sektionskontrollführer zur Aufnahme in die Sektionskontrolle, sofern
dieser nicht direkt ans PISA angeschlossen ist.

2 Das PISA meldet die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung
Wehrpflichtiger dem für die Heimatgemeinde der Stellungspflichtigen zuständigen
Kreiskommandanten zur Eintragung in das Verzeichnis der Stellungspflichtigen.


Art. 74

Aushebung vom Ausland aus in Abwesenheit Der Aushebungsoffizier meldet die Aushebungsdaten von Auslandschweizern mit
dem Dienstbüchlein des Ausgehobenen dem Kanton zur Eingabe ins PISA.

3. Abschnitt: Rekrutendaten

Art. 75

Umfang

Die Rekrutendaten sind im Anhang 11 festgelegt.


Art. 76

Nichteingerückte und beim Einrücken entlassene Rekruten 1 Der Schulkommandant meldet die nicht eingerückten oder beim Einrücken entlassenen kantonalen Rekruten dem Kanton, die nicht eingerückten oder beim Einrükken entlassenen eidgenössischen Rekruten der verwaltenden Stelle.

2 Über alle Nichteingerückten forscht der Kanton nach dem Grund des Nichteinrükkens, bei eidgenössischen Rekruten im Auftrag der verwaltenden Stelle. Die Nachforschungen werden bei Personen und Stellen durchgeführt, die möglicherweise
Auskunft über das Nichteinrücken geben können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kreiskommandanten und dem Sektionskontrollführer.

6. Kapitel: Korpskontrollen 1. Abschnitt: Korpskontrolldaten

Art. 77

Die Korpskontrolldaten sind im Anhang 12 festgelegt.

2. Abschnitt: Kommandokorpskontrolldaten

Art. 78

Umfang

Die Kommandokorpskontrolldaten sind im Anhang 13 festgelegt.

Wehrpflicht

24

511.22


Art. 79

Kontrolle

1 Die Kommandokorpskontrollführer kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation,
ob die Daten der Eingerückten mit den Daten der Kommandokorpskontrolle übereinstimmen.

2 Die Kommandokorpskontrollführer melden Unstimmigkeiten dem Korpskontrollführer zur Bereinigung durch die dafür Zuständigen.

3. Abschnitt: Daten über die Pflichten ausser Dienst

Art. 80

Umfang

Daten über die Pflichten ausser Dienst sind: a.

Daten über die Inspektionspflicht nach Artikel 113 MG; b.

Daten über die ausserdienstliche Schiesspflicht nach Artikel 63 MG.


Art. 81

Ausserdienstliche Schiesspflicht 1 Die Daten aus den Schiessübungen werden gemeldet: a.

von den Schiessvereinen:
dem Kreiskommandanten oder, nach dessen Anordnung, dem für den Sitz
des Schiessvereins zuständigen Sektionskontrollführer; b.

von den Kommandanten der Schiesskurse:
dem Kanton.

2 Die Kreiskommandanten und die kantonalen Militärbehörden geben die Daten aus
den Schiessübungen ins PISA ein.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit für Mutationen

Art. 82

Neuzuteilung von Rekruten Die Neuzuteilung von Rekruten richtet sich nach den Bestimmungen über die Aushebung der Stellungspflichtigen.


Art. 83

Einteilung der Rekruten in eine Formation Kantonale Rekruten werden vom Korpskontrollführer, eidgenössische Rekruten von
der verwaltenden Stelle in Formationen eingeteilt.


Art. 84

Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren 1 Für die Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren innerhalb der
gleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Personalreserve sind
zuständig:

Militärisches Kontrollwesen 25

511.22

a.

bei kantonalen Angehörigen der Armee innerhalb des Kantons und unter den
Kantonen:
die Korpskontrollführer; b.

bei eidgenössischen Angehörigen der Armee:
die verwaltende Stelle.

2 Für die Einteilung von kantonalen Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren in eidgenössische und für die Abgabe eidgenössischer Soldaten, Gefreiter und Unteroffiziere zur Einteilung in kantonale Formationen ist im Einvernehmen mit den beteiligten Korpskontrollführern die verwaltende Stelle zuständig.


Art. 85

Versetzung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren Für die Versetzung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren zu einer oder zu einer andern Truppengattung, zu einem oder zu einem andern Dienstzweig oder in
eine andere Funktion sind im Einvernehmen mit den beteiligten Korpskontrollführern die verwaltenden Stellen zuständig.


Art. 86

Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren
bei Änderung der Armeeorganisation 1 Bei Änderungen der Armeeorganisation richten sich die Zuständigkeit und das
Verfahren nach den Bestimmungen über die Organisation der Armee sowie den ergänzenden Weisungen der Untergruppe Personelles.

2 Die verwaltenden Stellen sind zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen
der Armee, die nach Artikel 119 Absatz 3 MG den kantonalen Formationen zugeteilt
werden oder sind.


Art. 87

Vollzug der Mutationen Für den Vollzug von Neueinteilungen und Versetzungen von Soldaten, Gefreiten
und Unteroffizieren sorgt der übernehmende Korpskontrollführer bzw. die übernehmende verwaltende Stelle.


Art. 88

Einteilung und Versetzung von Offizieren 1 Die Einteilung und die Versetzung von Offizieren richten sich nach der Verordnung vom 24. August 19946 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee
(VBMA); die Beschlüsse des Bundesrates sowie die Verfügungen des VBS, der
verwaltenden Stellen und der Kantone gelten als Mutationsanzeigen.

2 Das Dienstbüchlein wird von der Verwaltungseinheit eingezogen und behandelt,
die neu für den Offizier zuständig ist.

6

SR 512.51

Wehrpflicht

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511.22


Art. 89

Meldung von Einteilung und Versetzung sowie von Funktion,
Grad und Offiziersfunktion Einteilung und Versetzung, Funktion, Grad und Offiziersfunktion sowie die freiwillige Unterstellung unter die Militärdienstpflicht nach deren Erfüllung werden vom
PISA gemeldet:

a.

dem Korpskontrollführer; b.

dem Kommandokorpskontrollführer; c.

dem Kanton;

d.

dem Sektionskontrollführer zur Aufnahme in die Sektionskontrolle.

5. Abschnitt: Besondere Verfahren

Art. 90

Erfassen der Daten über Nichteingerückte 1 Die militärischen Kommandanten oder Kommandostellen bzw. die Vorgesetzten in
der Militärverwaltung oder den Organisationseinheiten der Personalreserve in vergleichbarer Stellung melden nicht eingerückte kantonale Angehörige der Armee dem
Korpskontrollführer, nicht eingerückte eidgenössische Angehörige der Armee der
verwaltenden Stelle.

2 Über alle Nichteingerückten forscht der Kanton nach dem Grund des Nichteinrükkens, bei eidgenössischen Angehörigen der Armee im Auftrag der verwaltenden
Stelle. Die Nachforschungen werden bei Personen und Stellen durchgeführt, die
möglicherweise Auskunft über das Nichteinrücken geben können, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit dem Kreiskommandanten und dem Sektionskontrollführer.

3 Das Ergebnis der Nachforschungen wird den Truppenkommandanten mitgeteilt.


Art. 91

Meldung der Qualifikation von Offizieren, Fachoffizieren
und höheren Unteroffizieren 1 Die militärischen Kommandanten senden die Qualifikation von Offizieren und
Fachoffizieren:

a.

spätestens am Tag der Entlassung aus Ausbildungsdiensten der Formationen
sowie aus dem Assistenz- oder aus dem Aktivdienst:
auf dem Dienstweg an das Kommando des Grossen Verbandes, das die
Qualifikation von kantonalen Offizieren und Fachoffizieren zur Kenntnisnahme an den Korpskontrollführer weiterleitet; b.

spätestens am Tag der Entlassung aus den übrigen Ausbildungsdiensten:
direkt an das Kommando des Armeekorps bzw. der Luftwaffe, das die Qualifikation auf dem Dienstweg, bei kantonalen Offizieren und Fachoffizieren
über den Korpskontrollführer, an den direkt vorgesetzten Kommandanten
der Betroffenen weiterleitet.

Militärisches Kontrollwesen 27

511.22

2 Die Qualifikation der Offiziere und der Fachoffiziere wird im Dienstetat eingetragen; die Qualifikationsmeldung wird von den Kommandos der Grossen Verbände
bzw. von den direkt vorgesetzten Kommandanten während fünf Jahren aufbewahrt.

3 Die militärischen Kommandanten senden die Qualifikation von höheren Unteroffizieren spätestens am Tag der Entlassung aus Ausbildungsdiensten der Formationen
sowie aus dem Assistenz- oder dem Aktivdienst auf dem Dienstweg dem Korpskontrollführer. Aus den übrigen Ausbildungsdiensten stellen sie die Qualifikation spätestens am Tag der Entlassung direkt dem Korpskontrollführer zu.

4 Für Formationen, die den Dienst detachementweise leisten, werden die Qualifikationen für jedes Detachement auf die Entlassung hin erstellt.


Art. 92

Militärgerichtliche Handlungen 1 Das Oberauditorat meldet der Untergruppe Personelles betreffend Wehrpflichtige,
weibliche Angehörige der Armee und Angehörige des Rotkreuzdienstes: a.

angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen; b.

rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c.

rechtskräftig ausgefällte militärgerichtliche Urteile; d.

die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen.

2 Bei Einstellungsverfügungen löscht die Untergruppe Personelles im PISA die Daten über die Voruntersuchung oder die vorläufige Beweisaufnahme.


Art. 93

Auftrag hinsichtlich der Ausrüstung bei Mutationen 1 Das PISA meldet dem Bundesamt für Betriebe des Heeres Mutationen von Grad,
Funktion und Einteilung der Angehörigen der Armee im Hinblick auf deren Ausrüstung nach den Bestimmungen über die persönliche Ausrüstung.

2 Die Untergruppe Personelles gibt den Auftrag zur Rücknahme der Waffe bzw. der
Ausrüstung an das für den Wohnort der Angehörigen der Armee zuständige Zeughaus mit kantonalen Aufgaben bei: a.

Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 18 MG, ausgenommen
von Angehörigen des Grenzwachtkorps; b.

Ausschluss von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 21-24 MG; c.

Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern; d.

Ausschluss aus der Armee nach Militärstrafgesetz7 (MStG); e.

Zulassung zum waffenlosen Militärdienst; f.

Zulassung zum Zivildienst.

3 Dem Auftrag wird das Dienstbüchlein beigelegt oder nachgesandt.

7 SR

321.0

Wehrpflicht

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511.22

7. Kapitel: Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Art. 94

1 Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird nach Anhang 2 bearbeitet und von
dem für die Militärsektion zuständigen Kreiskommandanten vorgenommen.

2 Der Sektionskontrollführer nimmt die Entlassung aus der Militärdienstpflicht in
die Sektionskontrolle auf, sofern er nicht direkt am PISA angeschlossen ist.

8. Kapitel:
Meldungen an Behörden des Wehrpflichtersatzes und des Zivilschutzes
sowie an die Feldpostdirektion


Art. 95

Wehrpflichtersatz

Die Meldungen an die Behörden des Wehrpflichtersatzes sind im Anhang 14 festgelegt.


Art. 96

Zivilschutz

1 Der Stammkontrollführer meldet der für die Wohngemeinde zuständigen Zivilschutzstelle: a.

bis zum 30. September die Militärdienstpflichtigen und die nach Artikel 18
MG von der Militärdienstpflicht befreiten Wehrpflichtigen, die am Ende des
Jahres aus der Wehr- oder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden; b.

laufend, mit Angabe des Grundes, die Wehrpflichtigen, die nicht militärdienstpflichtig werden oder als Militärdienstpflichtige vor der Entlassung
aus der Wehrpflicht ausscheiden, mit Ausnahme jener, die gestützt auf Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit werden; c.

laufend die Wehrpflichtigen, die bei Aufhebung der Dienstbefreiung nach
Artikel 18 MG nicht wieder in die Armee eingeteilt werden; d.

laufend die Wehrpflichtigen, die nach einem ununterbrochenen Aufenthalt
im Ausland mit Auslandurlaub von mehr als sechs vollen Kalenderjahren in
der Schweiz Wohnsitz nehmen und nicht wieder in die Armee eingeteilt
werden;

e.

laufend die Wehrpflichtigen, die aus irgendeinem Grund schutzdienstpflichtig geworden sind und neu oder wieder militärdienstpflichtig werden; f.

bis zum 30. September zu Planungszwecken die Militärdienstpflichtigen und
die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreiten Wehrpflichtigen, die auf Ende des übernächsten Kalenderjahres aus der Wehr- oder aus
der Militärdienstpflicht entlassen werden;

Militärisches Kontrollwesen 29

511.22

g

laufend die Änderung der Wohnadresse von Wehrpflichtigen, die nicht militärdienstpflichtig sind, mit Ausnahme jener, die gestützt auf Artikel 18 MG
von der Militärdienstpflicht befreit sind.

2 Die Untergruppe Personelles meldet den für den Zivilschutz zuständigen Befreiungsstellen der Kantone und der eidgenössischen Departemente: a.

bis zum 30. September die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht
Befreiten und die nach Artikel 145 MG vom Assistenz- und vom Aktivdienst Dispensierten, die auf Ende des Jahres altershalber aus der Wehroder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden; b.

laufend die vom Assistenz- und vom Aktivdienst Dispensierten, die vor der
Entlassung nach Buchstabe a aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

3 Die Daten der Meldungen sind im Anhang 15 festgelegt.


Art. 97

Feldpostdirektion

1 Die Feldpostdirektion kann zur Nachsendung von Postgut und für die telefonische
Erteilung von Auskunft durch das «Büro Schweiz» über die telefonische Erreichbarkeit im Militärdienst Daten von Angehörigen der Armee oder des Rotkreuzdienstes
im PISA einsehen.

2 Sie kann als Hilfe für die Nachsendung von Postgut aus dem PISA Adressetiketten
verlangen.

3 Die Daten sind im Anhang 16 festgelegt.

4 Das «Büro Schweiz» darf den Anrufern nur die Feldpostadresse der Angehörigen
der Armee oder des Rotkreuzdienstes sowie die Telefonnummer der Formation, in
der sie ihren Militärdienst leisten, bekanntgeben.

9. Kapitel: Dienstetat

Art. 98

Anwendungsbereich und Daten 1 Der Dienstetat wird geführt über: a.

die Offiziere;

b.

die Fachoffiziere, wenn sie Chefs eines Armeestabsteiles oder Truppenkommandanten sind.

2 Einsicht in den Dienstetat haben nur die vorgesetzten Truppenkommandanten, der
Korpskontrollführer bzw. die verwaltende Stelle und die betroffenen Offiziere und
Fachoffiziere.

3 Die Daten des Dienstetats sind im Anhang 17 festgelegt.


Art. 99

Ausstellung und Abgabe 1 Der Dienstetat wird in einem Exemplar ausgestellt:

Wehrpflicht

30

511.22

a.

für die Offiziere der Truppengattungen: von den Bundesämtern für Kampftruppen, Unterstützungstruppen, Logistiktruppen und Ausbildung der Luftwaffe entsprechend ihrer Zuständigkeit für
die Truppengattungen;

b.

für die Offiziere der Dienstzweige und für die Fachoffiziere: von der Untergruppe Personelles, der Feldpostdirektion und der Dienststelle
Rotkreuzchefarzt entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Dienstzweige.

2 Der Dienstetat wird von den Bundesämtern nach Absatz 1 Buchstabe a an die Untergruppe Personelles weitergeleitet und von dieser den Kommandanten der Grossen
Verbände abgegeben für Offiziere und Fachoffiziere, die ihnen für die Behandlung
der personellen Angelegenheiten unterstellt sind.

3 Die Feldpostdirektion und die Dienststelle Rotkreuzchefarzt geben den Dienstetat
den Stellen nach Absatz 2 direkt ab.

4 Bei Bedarf fordern die kantonalen Militärbehörden für ihre kantonalen Offiziere
und Fachoffiziere beim Kommando des Grossen Verbandes eine Kopie des Dienstetats an.


Art. 100

Zuständigkeit zur Führung 1 Der Dienstetat wird geführt: a.

von den Kommandanten der Armeekorps:
1.

über die Offiziere und Fachoffiziere der Armeekorpstruppen, einschliesslich der unterstellten übrigen Truppen, soweit sie nicht für die
Behandlung der personellen Angelegenheiten einer Division oder einer
Brigade zugewiesen sind, 2.

über die Kommandanten der unterstellten Grossen Verbände in Form
einer Kopie;

b.

von den Kommandanten der Divisionen und der Brigaden:
über die Offiziere und Fachoffiziere der Truppen der Division bzw. Brigade,
einschliesslich für die Behandlung der personellen Angelegenheiten zugewiesener übriger Truppen; c.

von der verwaltenden Stelle:
über ihre eidgenössischen Offiziere und Fachoffiziere, die für die Behandlung der personellen Angelegenheiten nicht einem Grossen Verband zugewiesen sind; d.

von der Untergruppe Personelles:
1.

über die höheren Stabsoffiziere, 2.

über die Offiziere und Fachoffiziere der Personalreserve, ohne Offiziere
und Fachoffiziere, die in der Personalreserve der Grossen Verbände
eingeteilt sind;

e.

von den kantonalen Militärbehörden bei Bedarf:
über ihre kantonalen Offiziere und Fachoffiziere in Form einer Kopie.

Militärisches Kontrollwesen 31

511.22

2 Die Kommandanten der Grossen Verbände sind ermächtigt, die Führung der Dienstetats jemandem aus ihrem Kommandobereich zu übertragen, der ihr Vertrauen geniesst.


Art. 101

Verfahren bei Mutationen 1 Bei Neueinteilungen werden die Dienstetats von den bisher zuständigen Kommandanten und Verwaltungseinheiten ohne Aufforderung direkt den nachgenannten
Stellen zugestellt:

a.

bei Armeekorpstruppen und den Armeekorps unterstellten übrigen Truppen:
dem Kommando des betreffenden Armeekorps; b.

bei Truppen der Divisionen und der Brigaden:
dem Kommando der betreffenden Division oder Brigade; c.

bei Armeetruppen, die für die Behandlung der personellen Angelegenheiten
nicht einem Grossen Verband zugewiesen sind:
der verwaltenden Stelle bzw. der Untergruppe Personelles; d.

bei der Personalreserve, ohne diejenige der Grossen Verbände:
der Untergruppe Personelles.

2 Bei Dienstuntauglichkeit, Entlassung aus der Militärdienstpflicht, Entlassung aus
dem Schweizer Bürgerrecht oder Tod von Offizieren und Fachoffizieren wird das
Original des Dienstetats von der Stelle, die ihn geführt hat, der Untergruppe Personelles zugestellt; allfällige Kopien werden vernichtet.

10. Kapitel:
Zivile Daten von militärrechtlicher oder von militärischer Bedeutung
1. Abschnitt: Zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung

Art. 102

Umfang und Herkunft

Zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung sind Daten über: a.

die Vormundschaft;

b.

den Konkurs und die Auspfändung; c.

hängige Strafverfahren; d.

die Urteile ziviler Strafgerichte zu Gefängnis oder Zuchthaus sowie zu freiheitsentziehenden Massnahmen; e.

den Antritt des Vollzuges und die Entlassung aus dem Strafvollzug oder aus
der freiheitsentziehenden Massnahme; f.

die Änderung von Namen; g.

die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht; h.

den Tod.

Wehrpflicht

32

511.22


Art. 103

Vormundschaft

Die Vormundschaftsbehörden melden der Untergruppe Personelles unverzüglich
Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden.


Art. 104

Konkurs und Auspfändung 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Untergruppe Personelles unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die in Konkurs fallen oder
fruchtlos ausgepfändet werden.

2 Sie geben der Untergruppe Personelles auf Anfrage Auskunft über bisherige und
hängige Betreibungsverfahren, die gegen Militärdienstpflichtige eröffnet wurden.


Art. 105

Hängige Strafverfahren Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Untergruppe Personelles
auf Anfrage Auskunft über hängige Strafverfahren, die gegen Angehörige der Armee
eröffnet wurden, welche für eine Beförderung oder für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder für die Übernahme einer neuen Funktion
vorgesehen sind.


Art. 106

Urteile ziviler Strafgerichte 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen meldet der Untergruppe Personelles über männliche Schweizer Bürger vom 15. bis 52. Altersjahr und über weibliche Angehörige der
Armee sowie Angehörige des Rotkreuzdienstes: a.

die rechtskräftigen Freiheitsstrafen, ausgenommen Haft und Einschliessung,
und die freiheitsentziehenden Massnahmen; b.

den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges.

2 Die Daten der Meldung sind im Anhang 18 festgelegt.

3 Die Untergruppe Personelles kann die Akten der Strafverfahren, die gegen Angehörige der Armee geführt wurden, beim urteilenden Strafgericht zur Einsicht anfordern: a.

zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung; b.

zur Erwägung einer Beförderung, der Übernahme einer neuen Funktion oder
der Einberufung zu Praktischen Diensten sowie zu Ausbildungsdiensten für
einen höheren Grad.


Art. 107

Meldung des Vollzuges 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen, die Verwaltungen der Straf-, Verwahrungs- und
Arbeitserziehungsanstalten sowie die mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden,
richterlich verfügten Massnahmen an Jugendlichen betrauten Institutionen melden
den Eintritt und die Entlassung eines Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehö

Militärisches Kontrollwesen 33

511.22

rigen der Armee oder einer Angehörigen des Rotkreuzdienstes unverzüglich der
Untergruppe Personelles.8 2 Der Meldung über den Eintritt wird das Dienstbüchlein beigelegt.

3 Die Untergruppe Personelles gibt die Daten ins PISA ein und leitet die Meldung,
sofern es sich um Wehrpflichtige handelt, zusammen mit dem Dienstbüchlein an die
zuständige Wehrpflichtersatzverwaltung nach Anhang 14 weiter.


Art. 108

Änderung von Namen und im Bürgerrecht Die zivile Behörde, die die Handlung vollzieht, meldet Änderungen von Namen und
Änderungen im Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie die Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht von Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee
und Angehörigen des Rotkreuzdienstes wie folgt: a.

bei in der Schweiz Wohnenden:
der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons; b.

bei im Ausland Wohnenden:
der kantonalen Militärbehörde des Heimatkantons.


Art. 109

Tod

1 Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes meldet den Tod von zuletzt in der Schweiz
wohnenden Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen
des Rotkreuzdienstes dem für den letzten Wohnort der Verstorbenen zuständigen
Sektionskontrollführer; bei zuletzt im Ausland Wohnenden dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer.

2 Der Sektionskontrollführer nimmt den Todesfall von zuletzt in der Schweiz Wohnenden in die Sektionskontrolle auf und leitet die Meldung mit Beilage des Dienstbüchleins unverzüglich an den vorgesetzten Stammkontrollführer weiter.

3 Die Meldung über den Tod von zuletzt im Ausland Wohnenden leitet er ohne
Dienstbüchlein an den vorgesetzten Stammkontrollführer weiter.

2. Abschnitt: Zivile Daten von militärischer Bedeutung

Art. 110

1 Zivile Daten von militärischer Bedeutung werden im Einvernehmen mit den Militärdienstpflichtigen erhoben und ins PISA aufgenommen.

2 Von militärischer Bedeutung sind die folgenden zivilen Daten: a.

zivile Spezialausbildung; b.

Sprachkenntnisse;

8

Fassung gemäss Art. 121 Ziff. 1 der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. Sept. 1999,
in Kraft seit. 1. Jan. 2000 (SR 512.21).

Wehrpflicht

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511.22

c.

Telefonnummern;

d.

Telefaxnummern;

e.

Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post; f.

Postzustelladresse von Offizieren und von Fachoffizieren.

11. Kapitel: Verstorbenen- und Vermisstendienst

Art. 111

Daten

Das PISA stellt für den Verstorbenen- und Vermisstendienst in der Armee die erforderlichen Daten auf Datenträgern, auf Ausdrucken oder in Unterlagen zur Verfügung.


Art. 112

Abgabe der militärischen Identitätskarten und der Erkennungsmarke Das VBS verordnet die Abgabe der militärischen Identitätskarten und der Erkennungsmarke im Rahmen der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer9.

12. Kapitel:
Datenschutz, Datensicherheit und Bearbeitung der Daten
nach der Entlassung
1. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 113

Bearbeitung der Daten 1 Daten des militärischen Kontrollwesens darf nur bearbeiten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Erwerbsersatzrecht oder Zivildienstrecht benötigt.

2 Die Berechtigung zur Bearbeitung im Einzelnen wird im Anhang 2 festgelegt.

3 Wird im Anhang 2 eine Verwaltungs- oder Organisationseinheit genannt, so ist innerhalb dieser nur zur Bearbeitung berechtigt, wer diese Daten zur Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.

4 Die Berechtigung zur Datenbearbeitung ist vom Inhaber der Datensammlung periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.


Art. 114

Sicherheit der Daten

1 Wer Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet, trifft angemessene organisatorische und technische Massnahmen, um namentlich die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten und Systeme zu gewährleisten.

9

SR 0.518.11/.12, 0.518.23/.51

Militärisches Kontrollwesen 35

511.22

2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile sind in angemessener Weise, dem Stand der Technik entsprechend, gegen unbefugtes Bearbeiten
zu schützen.

3 Die Einhaltung der Zweckbindung, die Nachvollziehbarkeit der Datenbearbeitung
und die Sicherheitsmassnahmen sind periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

4 Die Datenbearbeitung im PISA wird protokolliert.


Art. 115

Systemverbund, Datenauslagerung und -rückführung 1 Die Untergruppe Personelles kann im Rahmen der Artikel 146-148 MG auf Antrag bewilligen: a.

den Verbund des PISA mit Anwendungen von Datenverarbeitungssystemen
von Verwaltungseinheiten des Bundes; b.

die Auslagerung von Daten aus dem PISA auf Datenbearbeitungssysteme
von:
1.

Verwaltungseinheiten des Bundes, 2.

Verwaltungseinheiten der Kantone, 3.

militärischen Schulen und Kursen, 4.

militärischen Kommandanten und Kommandostellen, 5.

Dritten, sofern sie diese Daten sonst aus dem Dienstbüchlein oder aus
Unterlagen der Militärverwaltung oder der Armee erfassen müssten.

2 Sie legt mit der Bewilligung zugleich die Modalitäten des Systemverbundes oder
der Datenauslagerung fest.

3 Sie führt ein Verzeichnis über alle Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2.


Art. 116

Auskunftsrecht

1 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über die Daten, die über sie im militärischen Kontrollwesen vorhanden sind.

2 Anfragen um Auskunft sind unter Nachweis der Identität an eine Stelle zu richten,
die Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet.

3 Zuständig für die Auskunft ist der jeweilige Inhaber der Datensammlung.

4 Wird eine Auskunft über sämtliche im militärischen Kontrollwesen über eine Person vorhandenen Daten verlangt, so ist die Untergruppe Personelles für die Auskunft zuständig.


Art. 117

Auskunftspflicht

1 Die Auskunft wird vollständig und verständlich innert 30 Tagen seit dem Eingang
des Auskunftsbegehrens erteilt. Ist dies nicht möglich, so ist dies der anfragenden
Person mitzuteilen; dabei ist anzugeben, innert welcher Frist die Auskunft gegeben
wird.

Wehrpflicht

36

511.22

2 Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in Form von Ausdrucken oder von Fotokopien erteilt; mündliche Auskunft oder Einsicht in die Daten wird nur gewährt,
wenn die schriftliche Auskunft unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

3 Die Auskunft ist kostenlos. Eine Gebühr bis zu 100 Franken wird jedoch vor der
Erteilung erhoben, wenn: a.

die Auskunft mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; b.

die anfragende Person, nachdem sie in den zwölf vorangegangenen Monaten
die gewünschten Auskünfte erhalten hat, kein schützenswertes Interesse an
einer neuen Auskunftserteilung nachweist.


Art. 118

Berichtigung

1 Sind Daten des militärischen Kontrollwesens unrichtig oder unvollständig, entsprechen sie nicht dem Zweck der Bearbeitung oder ist die Bearbeitung nach den
Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen unzulässig, so sind sie von der
Stelle, die für die Bearbeitung zuständig ist, umgehend zu berichtigen, zu ergänzen,
zu löschen bzw. zu vernichten.

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen
werden, so bringt die zuständige Stelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk an.


Art. 119

Rechtsschutz

1 Will die zuständige Stelle nicht oder nur unvollständig Auskunft geben oder die
Daten nicht berichtigen, ergänzen, löschen bzw. vernichten, so leitet sie das Begehren zum Entscheid an die übergeordnete Behörde weiter.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesrechtspflege.


Art. 120

Bekanntgabe von Daten an militärische Vereinigungen,
Schiessvereine und die Medien 1 Auf schriftliches Gesuch hin können militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen für die Mitglieder- oder die Abonnentenwerbung und für ihre ausserdienstliche Tätigkeit im Sinn von Artikel 62 MG die in Anhang 19 festgelegten Daten von
Angehörigen der Armee bekannt gegeben werden; jede Weitergabe, die nicht dem
ursprünglichen Zweck dient, ist unzulässig.

2 Die Untergruppe Personelles ist zuständig für die Bekanntgabe der Daten und führt
eine Liste der Empfänger.

3 Den Medien können die in Anhang 20 festgelegten Daten neu beförderter Offiziere
und Unteroffiziere bekannt gegeben werden; das VBS bezeichnet die zur Bekanntgabe befugten Stellen.

4 Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit
schriftlich bei der Untergruppe Personelles eine entsprechende Sperrung verlangen.
Kommandanten von Truppenkörpern und höhere Stabsoffiziere können die Be

Militärisches Kontrollwesen 37

511.22

kanntgabe der Daten an die Medien nur sperren lassen, wenn sie ein schutzwürdiges
Interesse glaubhaft machen.


Art. 121

Dauer der Datenführung 1 Daten werden im militärischen Kontrollwesen nur geführt, bis sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

2 Bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem
Rotkreuzdienst werden geführt: a.

die Stammkontrolldaten; b.

die Aushebungsdaten; c.

die Rekrutendaten über Zeitpunkt der Rekrutenschule, Zuteilung in eine Rekrutenschule und Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 Absatz 2 MG; d.

die Korpskontrolldaten.

3 Daten über die Inspektion ausserhalb des Dienstes werden auf drei Inspektionen
zurück geführt.

4 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden auf fünf Jahre zurück geführt.

5 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betroffenen ohne das betreffende Ereignis
nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst entlassen worden wären.

6 Zivile Daten von militärischer Bedeutung nach Artikel 110 werden so lange geführt, als sie gültig sind oder als die Meldepflichtigen nicht deren Entfernen verlangen.

7 Die Daten der Hilfskontrollen und Aktenablagen nach Artikel 6 Buchstabe m werden während fünf Jahren von ihrer Entstehung oder Ungültigkeit an gerechnet vom
Ersteller der Hilfskontrolle oder der Aktenablage geführt.

8 Nach Ablauf der spezifischen Frist sind die entsprechenden Daten zu löschen bzw.
zu vernichten; vorbehalten bleibt der 2. Abschnitt dieses Kapitels.


Art. 122

Dauer der Führung von Daten über Strafen und Massnahmen 1 Die Daten über die Strafen oder Massnahmen werden geführt: a.

bei bedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen bis zum Ablauf der Probezeit, bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs nach Buchstabe b; b.

bei unbedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen, bis folgende Fristen
nach dem richterlichen Urteil über die Dauer der Strafe oder der Massnahme
verstrichen sind:
1.

bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des
Strafgesetzbuches10 (StGB): 20 Jahre, 10

SR 311.0

Wehrpflicht

38

511.22

2.

bei Gefängnis und bei den übrigen Massnahmen: 15 Jahre, 3.

bei Gefängnisstrafen, die in Anwendung von Artikel 37bis Ziffer 1 StGB
nach den Bestimmungen über die Haft vollzogen werden: zehn Jahre; c.

bei Massnahmen gegenüber Jugendlichen, bis folgende Fristen nach dem
Urteil verstrichen sind:
1.

bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 StGB: zehn
Jahre,

2.

in den übrigen Fällen: fünf Jahre; d.

bis das Bundesamt für Polizeiwesen die Löschung der Strafe oder der Massnahme meldet; e.

bis ein Ausschluss aus der Armee oder von der Militärdienstleistung ins
PISA eingegeben wird.

2 Die Daten über Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht oder nach dieser Verordnung, die von einer Militärbehörde oder einer zivilen Behörde mit militärischen
Aufgaben ausgefällt werden, werden im PISA während fünf Jahren ab Rechtskraft
der Strafverfügung geführt.

3 Nach Ablauf der spezifischen Frist sind die entsprechenden Daten zu löschen bzw.
zu vernichten.

4 Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten wird vorgenommen: a.

im PISA einmal im Jahr mit der Jahresbereinigung; b.

in den übrigen Datensammlungen einmal im Jahr vom jeweiligen Inhaber
aufgrund der Meldung, dass die Daten im PISA im Rahmen der Jahresbereinigung gelöscht bzw. vernichtet worden sind; c.

im Falle von Absatz 1 Buchstabe d laufend, im PISA von der Untergruppe
Personelles.

5 Sind die Daten über eine widerrufene bedingte Strafe im PISA schon gelöscht
worden, wird die Strafe von der Untergruppe Personelles wieder eingegeben.

2. Abschnitt: Bearbeitung der Daten nach der Entlassung

Art. 123

Befristete Aufbewahrung 1 Vom Kanton werden während fünf Jahren, vom Datum der Entlassung der Betroffenen nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem
Rotkreuzdienst an gerechnet, die im Anhang 21 festgelegten Daten aufbewahrt.

2 Der Dienstetat wird bei der Entlassung des Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht der Untergruppe Personelles zugestellt (Art. 101 Abs. 2), die ihn
während fünf Jahren, denjenigen über höhere Stabsoffiziere während 20 Jahren aufbewahrt.

Militärisches Kontrollwesen 39

511.22


Art. 124

Bekanntgabe der aufbewahrten Daten 1 Die Kantone dürfen Daten von ehemaligen Angehörigen der Armee für ideelle und
nicht kommerzielle ausserdienstliche Veranstaltungen und Feiern so weit bekannt
geben, als sie für die Durchführung der Veranstaltungen und Feiern benötigt werden. Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit
schriftlich beim zuständigen Kanton eine entsprechende Sperrung verlangen.

2 Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach den Vorschriften über die Aktenführung in der Bundesverwaltung und den Vorschriften über das Bundesarchiv.


Art. 125

Dauernde Aufbewahrung 1 Vom Bundesarchiv werden die im Anhang 22 festgelegten Daten dauernd aufbewahrt.

2 Sie werden dem Bundesarchiv jährlich nach der Entlassung der Betroffenen nach
Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst geliefert.

3 Der Dienstetat wird dem Bundesarchiv jährlich nach Ablauf der Fristen gemäss
Artikel 123 Absatz 2 zur Aufbewahrung abgeliefert.

4 Das VBS erlässt in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv Weisungen über Form
und Modalitäten der Ablieferung der Daten.

13. Kapitel: Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126

Verhältnis zum MStG 11 und zum StGB 12 1 Ist eine Widerhandlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen gleichzeitig eine Widerhandlung nach MStG oder StGB, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft; vorbehalten bleiben die leichten
Fälle im Sinn von Artikel 180 Absatz 2 MStG.

2 Fälle, die nicht disziplinarisch erledigt werden können, sind mit Beilage der Akten
dem Oberauditorat zu melden.


Art. 127

Rückfall

Als Rückfall gilt die Widerhandlung gegen die Bestimmungen über das militärische
Kontrollwesen, die weniger als zwei Jahre, nachdem die letzte Strafverfügung
rechtskräftig wurde, begangen worden ist.

11

SR 321.0

12 SR

311.0

Wehrpflicht

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Art. 128

Verfolgungsverjährung 1 Die Verfolgung einer Widerhandlung verjährt in zwölf Monaten; die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

2 Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer
Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.

3 Die Verjährung beginnt: a.

mit dem Tag, an dem die Fehlbaren die Widerhandlung begehen; oder b.

mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört.


Art. 129

Vollstreckungsverjährung 1 Die Vollstreckung einer Strafe verjährt in sechs Monaten; die Unterbrechung der
Verjährung ist ausgeschlossen.

2 Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Strafverfügung.

2. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 130

Dienstbüchlein

Mit einer Busse von 60-240 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis 400 Franken
oder mit Arrest bis zu 13 Tagen wird bestraft: a.

wer ein Dienstbüchlein verheimlicht, veräussert, verpfändet, beiseite schafft,
entzieht oder vorsätzlich beschädigt oder wer sich an solchen Handlungen
beteiligt (Art. 27);

b.

wer es unterlässt, den Verlust des Dienstbüchleins innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Sektionskontrollführer zu melden (Art. 30 Abs. 1); c.

wer ein Dienstbüchlein unberechtigterweise einverlangt, darin Einsicht
nimmt oder sich darin enthaltene Angaben und Daten bekannt geben lässt,
die für die Gesamtverteidigung von überwiegender Bedeutung sind oder den
Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten (Art. 31); d.

wer Unbefugten ein Dienstbüchlein aushändigt, durch Unbefugte darin Einsicht nehmen lässt oder Unbefugten darin enthaltene Angaben und Daten
bekannt gibt, die für die Gesamtverteidigung von überwiegender Bedeutung
sind oder den Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten (Art. 31); e.

wer in einem Dienstbüchlein unberechtigterweise Eintragungen vornimmt,
bestehende Einträge ändert oder unleserlich macht (Art. 21 und Anhang 6).

Militärisches Kontrollwesen 41

511.22


Art. 131

Widerhandlungen gegen die Meldepflicht Mit Verweis oder mit einer Busse von 60-180 Franken, im Rückfall mit einer Busse
bis zu 300 Franken oder mit Arrest bis zu zehn Tagen werden Meldepflichtige bestraft, die: a.

beim Wechsel der Militärsektion (Art. 35 Abs. 1 und 38) oder in Fällen von
Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d es unterlassen, sich beim Sektionskontrollführer abzumelden oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist anzumelden; b.

die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Militärsektion nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist dem Sektionskontrollführer melden (Art. 36); c.

bei Abwesenheit vom Wohnort oder vom Konsularbezirk, mit der kein
Wohnortswechsel verbunden ist, nicht für die erforderliche Verbindung mit
dem Sektionskontrollführer oder mit der schweizerischen Vertretung sorgen
(Art. 35 Abs. 2, 37, 44 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 65); d.

den Beruf, den sie ausüben, sowie dessen Änderung dem Sektionskontrollführer nicht melden (Art. 40); e.

sich für länger als zwölf Monate ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben
haben (Art. 44 Abs. 1); f.

unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d fallen und die Ausrüstung
nicht nach der Verordnung vom 25. Oktober 199513 über die persönliche
Ausrüstung abgeben oder das Dienstbüchlein beim Sektionskontrollführer
nicht hinterlegen (Art. 54 Abs. 4); g.

ins Ausland beurlaubt sind, jedoch den Auslandurlaub nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist angetreten haben und dies dem zuständigen Kreiskommandanten nicht melden (Art. 51 Abs. 1); h.

ins Ausland beurlaubt sind und sich vor der Abreise ins Ausland beim Sektionskontrollführer nicht abmelden (Art. 53 Abs. 1); i.

ins Ausland beurlaubt sind und vor der Abreise ins Ausland die Ausrüstung
nicht nach der Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die persönliche Ausrüstung abgeben (Art. 50 Abs. 2); j.

ins Ausland beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nach ihrer Ausreise aus der Schweiz bei der schweizerischen Vertretung anmelden oder sich beim Wechsel des Konsularbezirks nicht abmelden
(Art. 59 Abs. 1 und 3); k.

die Änderung der Adresse innerhalb des Konsularbezirks der schweizerischen Vertretung nicht melden (Art. 59 Abs. 2); l.

als Besatzungsmitglied eines Hochseeschiffes schweizerischer Seetransportunternehmen oder eines Schiffes schweizerischer Rheintransportunternehmen ins Ausland beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden (Art. 62 Abs. 1); 13

SR 514.10

Wehrpflicht

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m.

ins Fürstentum Liechtenstein beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nach ihrer Ausreise aus der Schweiz bei dem für
Buchs SG zuständigen Sektionskontrollführer anmelden (Art. 63 Abs. 1); n.

bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei
Monaten vor Ablauf des dritten Monats bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Kreiskommandanten kein Gesuch um Befreiung von der Anmeldepflicht stellen (Art. 67 Abs. 3); o.

den Bestimmungen über die Sonderregelung von Auslandurlaub und über
die Meldepflicht nicht nachkommen (Art. 44 Abs. 5); p.

vom Ausland her in der Schweiz Wohnsitz nehmen und sich innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht bei dem für die Wohngemeinde zuständigen
Sektionskontrollführer anmelden (Art. 68 Abs. 1).


Art. 132

Nichtbefolgung von Aufforderungen Wer einer in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergangenen Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde unter
Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels unentschuldigt nicht Folge leistet oder
sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Busse von 60300 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis 400 Franken oder mit Arrest bis zu
13 Tagen bestraft.

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 133

Zuständigkeit

1 Die Strafgewalt steht zu: a.

den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen
Militärverwaltung;

b.

den Untergruppen und den Bundesämtern des VBS, die mit dem Vollzug
dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind, sowie
den zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben; c.

der Untergruppe Personelles gegenüber Fehlbaren im Ausland in den Fällen
der Artikel 130, 131 Buchstaben c, j und k sowie 132.

2 Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nicht durch eine
gemeinsame übergeordnete Behörde erledigt werden kann, bezeichnet das VBS die
zuständige Stelle.


Art. 134

Meldung an die zuständige Stelle 1 Ist eine Behörde zur Ahndung einer Widerhandlung nicht zuständig, erstattet sie
der zuständigen Stelle unverzüglich Meldung.

2 Bei Fehlbaren im Ausland übernehmen die schweizerischen Vertretungen die
Handlungen nach Artikel 135 und stellen die Akten der Untergruppe Personelles zu.

Militärisches Kontrollwesen 43

511.22


Art. 135

Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des Beschuldigten 1 Art und Umstände der Widerhandlung sind abzuklären.

2 Die Beschuldigten erhalten Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.


Art. 136

Eröffnung der Strafverfügung 1 Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest
sind schriftlich zu eröffnen mit Angabe der Gründe, der Beschwerdeinstanz und der
Beschwerdefrist.

2 Aus mangelhafter Eröffnung darf den Bestraften kein Nachteil erwachsen.

4. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 137

Beschwerderecht und Beschwerdeinstanzen 1 Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in
Arrest können die Bestraften Beschwerde erheben.

2 Die Beschwerde ist zu richten gegen Verfügungen: a.

von Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärverwaltung:
an die übergeordnete kantonale Behörde; b.

der Untergruppen und der Bundesämter des VBS sowie der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben:
an das VBS.

3 Lautet der Entscheid über eine Beschwerde auf Verweis oder Busse, ist er endgültig.


Art. 138

Beschwerdeform und -frist; aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung
schriftlich einzureichen.

2 Die Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe.


Art. 139

Beschwerdeverfahren und Eröffnung des Entscheides 1 Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen; insbesondere
hat sie die strafende Behörde und, wenn die Beschwerde nicht begründet wurde, die
Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich anzuhören oder anhören zu lassen.

2 Durch den Beschwerdeentscheid darf die Strafe nicht verschärft werden.

3 Der Entscheid über eine Beschwerde ist den Beteiligten mit Angabe der Gründe
schriftlich zu eröffnen; Frist und zuständige Stelle für die Gerichtsbeschwerde sind
anzugeben.

Wehrpflicht

44

511.22


Art. 140

Gerichtsbeschwerde

1 Die Bestraften können gegen Beschwerdeentscheide, die auf Arrest lauten, bei dem
nach Artikel 212 MStG14 zuständigen Ausschuss des Militärappellationsgerichtes
schriftlich Gerichtsbeschwerde erheben.

2 Für Gerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Vorstehers des VBS
oder des Oberbefehlshabers der Armee ist das Militärkassationsgericht zuständig.

3 Die Gerichtsbeschwerde ist innerhalb von zehn Tagen von der Eröffnung des Beschwerdeentscheides an gerechnet einzureichen.

4 Die Gerichtsbeschwerde hemmt den Vollzug der Strafe.

5 Durch den Entscheid über die Gerichtsbeschwerde darf die Strafe nicht verschärft
werden.


Art. 141

Verfahren bei Gerichtsbeschwerde 1 Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichtes und vor
dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Militärstrafprozesses15 (MStP) über die Fristen (Art. 46 ff. MStP), die Öffentlichkeit und die
Sitzungspolizei (Art. 48 ff. MStP) sowie über die Hauptverhandlung und deren
Vorbereitung (Art. 124 ff. MStP). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1,
150 und 155-158 MStP gelten nicht.

2 Die Strafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

3 Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil.

4 Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 MStP.

5 Der Entscheid ist endgültig.


Art. 142

Berechnung der Fristen 1 Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Eröffnung der Strafverfügung oder des
Beschwerdeentscheides folgenden Tag zu laufen.

2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

3 Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am
letzten Tag der Beschwerdeinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist.

4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde; die Eingabe
ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.


Art. 143

Wiederherstellung der Fristen 1 Die Beschwerdefristen können nicht verlängert werden.

14 SR

321.0

15

SR

322.1

Militärisches Kontrollwesen 45

511.22

2 Die Beschwerdeinstanz kann den Bestraften auf ihr Gesuch hin die Frist nochmals
einräumen, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, fristgerecht zu handeln.

3 Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist schriftlich und begründet innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; gleichzeitig ist die Beschwerde nachzuholen.

4 Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig.


Art. 144

Gebühren und Kosten

Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest und
Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des MStP16 bei der Gerichtsbeschwerde.

5. Abschnitt: Vollzug der Strafen

Art. 145

Arreststrafen

1 Die Arreststrafe wird vollzogen: a.

wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat:
vom Wohnsitzkanton;

b.

wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat:
vom Heimatkanton, dessen Bürgerecht von der bestraften Person oder deren
Vorfahren zuletzt erworben wurde.

2 Der Arrest wird wenn möglich in Einzelhaft vollzogen.

3 Den Arrestanten kann Arbeit zugewiesen werden; es ist ihnen gestattet, sich selbst
angemessene Arbeit zu beschaffen.

4 Der Vollzug von Arreststrafen in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen
ist unzulässig.

5 Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.


Art. 146

Bussen

1 Die zuständige Behörde bestimmt den Gebüssten zur Bezahlung eine Frist von einem bis zu zwei Monaten.

2 Die zuständige Behörde kann den Gebüssten gestatten, die Busse in Teilzahlungen
zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach ihren Verhältnissen bestimmt. In
diesen Fällen kann die gewährte Frist verlängert werden.

3 Wird die Busse innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

16 SR

322.1

Wehrpflicht

46

511.22

4 Wird die Busse nicht bezahlt und weisen die Gebüssten nicht nach, dass sie
schuldlos ausserstande sind, die Busse zu bezahlen, so wird sie in Arrest umgewandelt. 30 Franken werden einem Tag Arrest gleichgesetzt; die Umwandlungsstrafe
darf jedoch 13 Tage nicht überschreiten.

5 Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, vor Antritt der Umwandlungsstrafe bezahlt, so fällt der Arrest dahin.

6 Wird die Busse nach Antritt der Umwandlungsstrafe bezahlt, so fällt der Arrest dahin, soweit er noch nicht vollzogen ist; die Busse vermindert sich um 30 Franken für
jeden verbüssten Tag Arrest.

7 Zum Entscheid nach den Absätzen 1-4 ist jene Behörde zuständig, die die Strafe
erstinstanzlich verfügt hat. Die Kantone können für Absatz 4 eine abweichende Zuständigkeitsregelung vorsehen. Vorbehalten bleibt die Beschwerde nach den Artikeln 137 ff.

8 Von kantonalen Militärbehörden ausgefällte Bussen sind von den Kantonen einzuziehen und fallen diesen zu.

9 Von eidgenössischen Militärbehörden und von zivilen Behörden mit militärischen
Aufgaben ausgefällte Bussen sind durch den Bund einzuziehen und fallen diesem zu.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 147

Vollzug

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann die Untergruppe Personelles mit dem Erlass von technischen Weisungen
beauftragen.


Art. 148

Ermächtigung für Versuche 1 Ohne vorherige Anpassung dieser Verordnung kann das VBS während einer Dauer
von längstens zwölf Monaten erproben: a.

Änderungen beim Einsatz des PISA; b.

Änderungen aufgrund von Revisionen der Armeeorganisation.

2 Die Untergruppe Personelles führt ein Verzeichnis über die Erprobungen und über
die neuen Zuständigkeiten, die sich aus den Erprobungen ergeben.

Militärisches Kontrollwesen 47

511.22

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 149

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. Oktober 198617 über das militärische Kontrollwesen wird
aufgehoben.


Art. 150

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. August 199418 über das Bestehen der Ausbildungsdienste

(VBA) wird wie folgt geändert: Art. 27
Abs. 2 Bst. d
...


Art. 31
Abs. 5 Bst. g
...

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 151

Meldepflicht im Ausland 1 Meldepflichtige, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Auslandurlaub
erhalten und sich beim Sektionskontrollführer mit dem Dienstbüchlein abgemeldet
haben, weisen das Dienstbüchlein bei der An- und Abmeldung im Ausland weiterhin vor. In diesen Fällen trägt die zuständige Vertretung die An- und Abmeldung
weiterhin im Dienstbüchlein ein.

2 Bei Meldepflichtigen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Auslandurlaub als Besatzungsmitglied von Hochseeschiffen schweizerischer Seetransportunternehmen oder von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen erhalten und ihr Dienstbüchlein beim Kreiskommando Basel-Stadt hinterlegt haben,
bleibt das Dienstbüchlein beim Kreiskommando Basel-Stadt.


Art. 152

Dienstetats

1 Originale und Kopien von Dienstetats, die sich noch bei Kommandanten von
Truppeneinheiten und Truppenkörpern oder bei nicht mehr zuständigen Verwaltungseinheiten befinden, sind den Kommandos der Grossen Verbände bzw. der Untergruppe Personelles zuzustellen; sie werden anschliessend vernichtet.

2 Originale und Kopien von Dienstetats, die sich bei den kantonalen Militärbehörden befinden, bleiben in deren Besitz. Sie sind nach den Bestimmungen der Artikel
101 Absatz 2 und 124 Absatz 2 zu behandeln.

17

[AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779 Ziff. II 30] 18

SR 512.22. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Wehrpflicht

48

511.22

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 153

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

Militärisches Kontrollwesen 49

511.22

Anhänge

1

Begriffe, Abkürzungen und Klartext der alphabetischen Zeichen (Art. 3) 2

Daten im PISA; Benützer; Berechtigung zur Bearbeitung (Art. 8 und 113) 3

Stammkontrolldaten (Art. 10) 4

Daten der Meldung der Einwohnerkontrollführer über Stellungspflichtige
(Art. 11)

5

Sektionskontrolldaten (Art. 13) 6

Daten, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter
eingefügt werden, sowie Zuständigkeit zum Eintragen oder Einfügen, zum
Ändern oder Entfernen (Art. 21) 7

Daten des Wehrpflichtblattes (Art. 26) 8

Daten der Militärkontrolle über die meldepflichtigen Auslandurlauber bei
der schweizerischen Vertretung (Art. 55) 9

Daten der Meldung der Familienregisterführer über Stellungspflichtige
(Art. 69)

10

Aushebungsdaten (Art. 72) 11

Rekrutendaten (Art. 75) 12

Korpskontrolldaten (Art. 77) 13

Kommandokorpskontrolldaten (Art. 78) 14

Meldungen an die Behörden des Wehrpflichtersatzes über Wehrpflichtige
(Art. 95)

15

Daten der Meldungen an die Behörden des Zivilschutzes (Art. 96) 16

Daten, die von der Feldpostdirektion eingesehen werden können (Art. 97) 17

Daten des Dienstetats (Art. 98) 18

Daten der Meldungen über Urteile ziviler Strafgerichte (Art. 106) 19

Daten, die militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen bekannt gegeben werden können (Art. 120) 20

Daten, die den Medien bekannt gegeben werden können (Art. 120) 21

Daten, die zeitlich befristet aufbewahrt werden (Art. 123) 22

Daten, die dauernd im Bundesarchiv aufbewahrt werden (Art. 125)

Wehrpflicht

50

511.22

Anhang 1

(Art. 3)

Begriffe, Abkürzungen und Klartext der alphabetischen
Zeichen

A

Daten aus PISA ausdrucken lassen oder vorübergehend auf Arbeitsplatz-Systeme übernehmen sowie
Daten im PISA einsehen (nur für Systembenützer) AHV-Nummer, AHV-Nr.

Versichertennummer der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung

Angehörige der Armee, AdA Alle Diensttauglichen von der Aushebung an bis zur
Entlassung aus der Militärdienstpflicht, ohne die
Angehörigen des Rotkreuzdienstes Angehörige des
Rotkreuzdienstes

Schweizerinnen, die auf Grund des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 der Armee für sanitätsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen Aush

Dienststelle des Chefs Aushebung Auslandschweizer

Wehrpflichtige, die im Ausland wohnen Auslandurlauber

Meldepflichtige, die einen Auslandurlaub haben und
sich im Ausland aufhalten Auslandurlaubsformular Formular mit dem Entscheid über den erteilten Auslandurlaub, das den Meldepflichtigen als Ausweis für
die Erfüllung der Meldepflicht dient Ausrüstung

Mannschafts- oder Offiziersausrüstung B

Daten im PISA bearbeiten. Die UG Pers A, die Feldpostdirektion und der Rotkreuz-Chefarzt bearbeiten
die Daten der Angehörigen ihrer Truppengattungen,
Dienstzweige und Dienste wie folgt:
- in eigenen Formationen eingeteilte als «Korpskontrollführer»
- in Formationen anderer Truppengattungen,
Dienstzweige, Dienste oder in Kommandostäben
eingeteilte als «Verwaltende Stelle» BAALW

Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe BABHE, DBA

Bundesamt für Betriebe des Heeres, Sektion Persönliche Ausrüstung BAKT

Bundesamt für Kampftruppen BALOG

Bundesamt für Logistiktruppen BAUT

Bundesamt für Unterstützungstruppen

Militärisches Kontrollwesen 51

511.22

Bearbeitung der Daten Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von
den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten
von Daten

Behörden des Wehrpflichtersatzes, ESTV, WPEV Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion Wehrpflichtersatz; kantonale Wehrpflichtersatzverwaltungen; Kreiskommandos, die bei der Erhebung des
Wehrpflichtersatzes mitwirken Bekanntgabe der Daten Das Zugänglichmachen von Personendaten wie das
Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen BWA

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Zivildienst

Datenempfänger

Alle, die gestützt auf Artikel 147 MG Auskünfte über
Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der Armee
verlangen können

Fachoffizier,
Offiziersfunktion

Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere, denen gestützt
auf Artikel 104 MG eine Offiziersfunktion übertragen wird Formation

Stäbe und Truppeneinheiten FP Dir

Feldpostdirektion

«Fremde» Vw St/KKF

Zuständige Dienststelle bei Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation Geschäftskontrolle

Vermerke im PISA über die Bearbeitung von Daten
und Akten

Grenzgänger

Meldepflichtige ohne Auslandurlaub, die im Ausland
wohnen, jedoch ihren Arbeits- oder Ausbildungsort
in der Schweiz haben

Grosse Verbände, Gs Vb Armeekorps, Stab Luftwaffe, Divisionen und
Brigaden

Heimatgemeinde

Gemeinde, deren Bürgerrecht ein Wehrpflichtiger,
eine weibliche Angehörige der Armee oder eine
Angehörige des Rotkreuzdienstes besitzt Kanton

Militärverwaltung des Kantons, der nach Armeeorganisation für eine Formation zuständig ist (kantonale Aufgaben) oder dem der Rekrut zur Einberufung
in die Rekrutenschule zugewiesen wird Kantonale Militärbehörde Direktion oder Departement eines Kantons mit
Zuständigkeit für die Behandlung der militärischen
Angelegenheiten

Kommandokorpskontrolle Kontrolle des Truppenkommandanten über die
Angehörigen der Formation

Wehrpflicht

52

511.22

Kommandokorpskontrollführer, Kdo KKF Truppenkommandant

Konsularbezirk

Gebiet im Ausland, für das eine schweizerische
Vertretung für konsularische Angelegenheiten
zuständig ist

Korpskontrolldaten

Daten über die Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die von der verwaltenden Stelle, vom Korpskontrollführer und vom
Kanton geführt werden

Korpskontrollführer, KKF Eidgenössische oder kantonale Verwaltungseinheit,
der nach Armeeorganisation eine Formation, eine
Personalreserve oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen wird Kr Kdt

Kreiskommandant

Matrikelnummer

AHV-Nummer zur militärischen Identifizierung eines Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehörigen
der Armee oder einer Angehörigen des Rotkreuzdienstes MED

Kommando des Militäreisenbahndienstes Meldepflichtige

Die Wehrpflichtigen, mit Ausnahme der Zivildienstpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der Armee
und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes bis zur
Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht Militärdienstpflichtige Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie
Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind,
die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis
zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht Militärgesetz, MG

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung Militärorganisation, MO Bundesgesetz über die Militärorganisation19 (aufgehoben auf den 31. Dez. 1995) Offiziere, eidgenössische Offiziere, die nicht kantonale Offiziere sind, sowie
Offiziere, die gestützt auf Artikel 60 MG zugewiesen
sind

Offiziere, kantonale Offiziere kantonaler Formationen, ausgenommen
jene, die gestützt auf Artikel 119 MG vom Bund zugeteilt werden 19 [BS

5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882,
1991 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2; SR
173.51 Anhang Ziff. 5, 415.0 Art. 15 Ziff. 3, 616.1 Anhang Ziff. 10, 661 Art. 48 Abs. 2
Bst. d, 833.1 Anhang Ziff. 2, 921.0 Art. 55 Ziff. 3. SR 510.10 Anhang Ziff. 7].

Militärisches Kontrollwesen 53

511.22

PISA

Das vom VBS betriebene Personal-InformationsSystem der Armee nach Artikel 146 MG Rap

Rapport

RIPOL

Das Automatisierte Fahndungsregister beim Bundesamt für Polizeiwesen RS

Rekrutenschule

Schulkommandant,
Schul Kdt

Kommandant einer Rekrutenschule, Unteroffiziersschule, Offiziersschule sowie eines Lehrganges nach
Verordnung VBS «Schultableau» Schweizerische Vertretung Schweizerische Botschaft, schweizerisches Generalkonsulat oder Konsulat Sektionschef

Die von einer kantonalen Militärbehörde für die militärischen Belange einer Militärsektion bezeichnete
verantwortliche Person (Sektionskontrollführer) Sektionskontrolldaten Daten, die der Sektionskontrollführer zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach den Artikeln 146-148 MG und
nach der VmK benötigt

Sektionskontrolle

Kontrolle über die Meldepflichtigen einer Militärsektion Sektionskontrollführer,
Sekt KF

Die von einer kantonalen Militärbehörde bezeichnete
Person (Sektionschef) oder Amtsstelle, die für die
Kontrolle der Meldepflichtigen einer Militärsektion
zuständig ist

Stammkontrolldaten

Daten, die vom Stammkontrollführer über die Meldepflichtigen seines Kreises im PISA geführt werden Stammkontrollführer,
Stamm KF

Kreiskommandant, der nach Artikel 121 MG für die
Bearbeitung von Stammkontrolldaten zuständig ist.
Bei Meldepflichtigen im Ausland: der Kreiskommandant, der für die Heimatgemeinde zuständig ist Systembenützer

Eidgenössische und kantonale Verwaltungseinheiten
sowie Schul- und Truppenkommandanten, die über
eine Datenstation an PISA angeschlossen sind Truppeneinheiten

Formationen der Armee, Personalreserven und Stäbe
Bundesrat

Truppenkommandanten,
Trp Kdt

Kommandanten und Chefs von Formationen der
Armee, von Personalreserven und von Stäben Bundesrat UG Logistik, ATT

Untergruppe Logistik im Generalstab, Abteilung
Verkehr und Transporte UG Operationen, Abt Mob Untergruppe Operationen im Generalstab, Abteilung
Mobilmachung

Wehrpflicht

54

511.22

Mil Sich

Untergruppe Operationen im Generalstab, Sektion
Militärpolizei

ACSD

Untergruppe Operationen im Generalstab, Abteilung
AC-Schutzdienst

UG Sanität, militärärztlicher
Dienst

Untergruppe Sanität im Generalstab, Sektion Militärärztlicher Dienst Untergruppe Personelles,
UG Pers A

Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport Verwaltend

Zuständigkeit für die Grundausbildung, Ausbildung
zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion
sowie Fachausbildung der Militärdienstpflichtigen in
einer Truppengattung, einem Dienstzweig oder im
Korps der Generalstabsoffiziere Verwaltende Stelle, Vw St UG Pers A oder eine zivile Behörde mit militärischen
Aufgaben, denen nach MG, Armeeorganisa-tion und
Verwaltungsorganisation eine Truppengattung, ein
Dienstzweig, der Generalstab, der Rotkreuzdienst,
die Personalreserve oder eine Funktion nach der
Organisation der Truppenkörper und Formationen
zugeordnet sind zur Stellung der eidgenössischen
Formationen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
der kantonalen Militärbehörden für kantonale
Formationen und für kantonale Angehörige der Armee nach MG und Armeeorganisation Verwaltungseinheit

Organisationseinheit einer eidgenössischen oder
kantonalen Militär- oder Wehrpflichtersatzverwaltung nach Verwaltungsorganisation sowie schweizerische Vertretungen Wehrpflichtblatt

Ausweis über den militärischen Status eines Auslandschweizers, der militärisch im Ausland nicht
meldepflichtig ist und kein Dienstbüchlein erhält Wehrpflichtige

Männliche Schweizer Bürger von der militärischen
Erfassung an bis zum Ende des Kalenderjahres, in
dem sie das 42. Altersjahr vollenden Weibliche Angehörige
der Armee

Schweizerinnen, die in der Armee eingeteilt sind und
der Militärdienstpflicht unterstehen, ohne die Angehörigen des Rotkreuzdienstes ZDG

Bundesgesetz vom 6. Oktober 199520 über den
zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz) 20 SR

824.0

Militärisches Kontrollwesen 55

511.22

Zivile Behörden mit
militärischen Aufgaben Feldpostdirektion, Militäreisenbahndienst und Rotkreuz-Chefarzt

Wehrpflicht

56

511.22

Anhang 2

(Art. 7 und 113)

Daten im PISA; Benützer, Berechtigung zur Bearbeitung 1. Abschnitt
Besondere Regelungen in der Berechtigung zur Bearbeitung der Daten
1.

Zur Identifikation der einzelnen Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen
der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes haben alle Systembenützer den Zugriff A auf die folgenden Daten aller im PISA geführten Personen:
AHV-Nummer

Familienname

Vorname

ausgeübter Beruf

Wohnadresse

Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere, höheren Stabsoffiziere und Fachoffiziere

Heimatgemeinde

Muttersprache

Datum der An- und Abmeldung beim Sektionskontrollführer

Einteilung

Funktion

Grad und Offiziersfunktion

Dienstleistungen im Einzelnen

Anzahl der Diensttage, die die Militärdienstpflichtigen schon geleistet
und noch zu leisten haben Telefonnummer

Telefaxnummer

Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post.

2.

Die Sektion Offizierswesen der UG Pers A hat folgende Berechtigungen zur
Bearbeitung der Daten: 2.1. als verwaltende Stelle nach Spalte 1 des 3. Abschnitts dieses Anhanges gegenüber allen eidgenössischen Offizieren;

2.2. den Zugriff A auf alle kantonalen Offiziere, soweit in Spalte 2 des 3. Abschnitts dieses Anhanges ein Zugriff A oder B aufgeführt ist.

3.

Der Sektion Schulen/Kurse der Kampftruppen sowie der Logistiktruppen der
UG Pers A wird der Zugriff A gewährt auf die Daten für die Ausstellung des
Marschbefehls (Ziffer 35), den Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion (Ziffer 48) sowie Verschiebung und
Dispensation von Ausbildungsdienst (Ziffer 56) nach dem 3. Abschnitt die

Militärisches Kontrollwesen 57

511.22

ses Anhanges der kantonalen Unteroffiziersanwärter, der kantonalen Unteroffiziere und der kantonalen Offiziersanwärter aller kantonalen Truppen für
die Zeit bis zum Abschluss der Weiterausbildung, einschliesslich des praktischen Dienstes in oder zu einem neuen Grad.

Wehrpflicht

58

511.22

2. Abschnitt
Benützer und Berechtigung zur Bearbeitung der Daten im Bereich der Sektions- und Stammkontrolle,
des Wehrpflichtersatzes und in besonderen Bereichen
Beteiligte Organe 1 = Sektionskontrollführer 7 =

UG Logistik, ATT

2 = Stammkontrollführer/Kreiskommmandant Militärsektion 8 =

BABHE, DBA

3 = Kreiskommandant Heimatgemeinde (als führende) 9 =

FP Dir, Nachsendedienst und «Büro Schweiz» 4 = Militärversicherung 10 =

UG Operationen: Abt Mob, Mil Sich, ACSD; MED 5 = ESTV und WPEV

11 =

BAKT, BAUT, BALOG, BAALW 6 = UG Sanität militärärztlicher Dienst 12 =

Kommandos der Gs Vb Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1.

AHV-Nr.

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B1

2.

Familienname

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B1

3.

Vorname

A
B1

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Bei mehr als einem Vornamen nur der
Rufname

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen 4.

Ausgeübter Beruf

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B1

B18

18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt oder Schul Kdt

5.

Wohnadresse

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Datum und Änderung der Adresse B1

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen 6.

Wohngemeinde

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Datum der Änderung

B1

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen

Militärisches Kontrollwesen 59

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

7.

Postzustelladresse der Kommandanten,
Hauptleute, Stabsoffiziere und Fachoffiziere A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

8.

Heimatgemeinde(n)

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B1

9.

Heimatkanton(e)

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Nur mit Heimatgemeinde mutierbar B1

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen 10. Muttersprache

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B1

11. Besondere Sprachkenntnisse A

A

12. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer A
B1

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen 13. Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer A
B1

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen 14. Nachforschung Aufenthalt im Inland A

B

A

A

A

A

15. Frühere Wohngemeinde(n) A

B
A2

A

A

A

A

2

Auf alle Wehrpflichtigen zur Ausstellung von Duplikat-Dienstbüchlein 16. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für die Aushebung

B

17. Tauglichkeit bei der Aushebung, mit Datum und Angabe der Marsch-, Tragund Hebefähigkeit A

A

A

A

A

A

A

Wehrpflicht

60

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

18. Bestandener Sehtest bei der Aushebung A

A

A

A

A

A

33 Bei spezialärztlichen Entscheiden B33

19. Aufgebot vor eine Sanitarische Untersuchungskommission

A

A

A

B

A

A

20. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen betr. Tauglichkeit
nach der Aushebung

A

A
B3

A

A

B

A4

A

A

A

3

4

Zur Freigabe für Einteilung, wenn
vorher dienstuntauglich
Nur bei Dienstuntauglichkeit von
Offizieren und von Fachoffizieren 21. Aushebungsdatum

A

A

A

A

A

A

A

A

A

22. Aushebungszone

A

A

A

A

A

A

A

A

23. Aushebungskreis A

A

A

A

A

A

A

A

24. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst bei der Aushebung A

A

A

A

A

A

A

A

A

25. Änderung der Truppengattung/des Dienstes, der Zuweisung oder Änderung
Dienstzweig nach der Aushebung A

A

A

A

A

A5

A

A

A

5

Nur bei Offizieren und bei
Fachoffizieren

26. Funktion bei der Aushebung A

A

A

A

A

A

A

A

A

27. Änderung der Funktion nach der Aushebung

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Mit Datum der Änderung 28. Verwaltende Stelle (wird vom PISA eingesetzt)

A

A

A

A

A

A

Militärisches Kontrollwesen 61

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

29. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die RS zugewiesen worden
ist, bei der Aushebung A

A

A

A

A

A

A

30. Änderung des Kantons, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die
RS zugewiesen worden ist, nach der
Aushebung

A

A

A

A

A

A

A

31. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG

A

B

A

A

32. Zeitpunkt der Rekrutenschule A

A

A

A

33. Zuteilung in eine Rekrutenschule A

A

A

34. Änderung der Zuteilung nach Beginn der Rekrutenschule

A

A

35. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls für die Rekrutenschule

A

A

36. Verschiebung der Rekrutenschule A

A

A

A

A

Mit Angabe des Grundes und des Jahres
der Verschiebung

37. Grund des Nichteinrückens in die Rekrutenschule

A

A

A

A

38. Grund der Entlassung beim Einrücken in die Rekrutenschule A

A

A

A

39. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG

A

A

A

Wehrpflicht

62

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

40. Kanton (wird vom PISA eingesetzt) A

A

A

A

41. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls
- nach V VBS «Schultableau»
(ohne RS als Rekrut)
- nach V VBS «Kurstableau» A
B36
A
B36

A

A
B29
A
B29

29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen, für die die Gs Vb zuständig sind
für das Aufgebot und die Durchführung:
zur direkten Eingabe der Dienstvormerke und der in diesen Dienstleistungen
erworbenen Spezialausbildung und
Auszeichnungen

42. Besondere militärische Ausbildung A

A
B36

A

A
B29

36 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen ihrer Dienstzweige, für die diese
Verwaltungseinheiten zuständig sind für
das Aufgebot und die Durchführung:
zur direkten Eingabe der Dienstvormerke und der in diesen Dienstleistungen
erworbenen Spezialausbildung und
Auszeichnungen

43. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie der Ausschluss
vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises A

B

A

A

A

44. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise

A

A

A

Mit Jahr des Erwerbs oder der
Erneuerung

45. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung

5

Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren - geltende

A

A

A

A

A

A

A

A5

A

A

A

A

- frühere

A

A

A

A

A

A

A

Militärisches Kontrollwesen 63

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

46. Zugehörigkeit zum Generalstab mit Datum der Aufnahme

A

A

A

A

A

A

A

A

47. Zuweisung in die Personalreserve - geltende

A

A

A

A

A

A

A

- frühere

A

A

A

A

48. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue
Funktion

A

A

A

A
B37

Mit Angabe über Art, Herkunft und
Datum des Vorschlags; Zeitpunkt der
Weiterausbildung; Schule/Lehrgang;
Funktion und Einteilung im höheren
Grad

37 Bei Offizieren ihres Gs Vb 49. Eignungsüberprüfung und Personensicherheitsüberprüfung mit Datum
der Überprüfung

A

50. Grad oder Offiziersfunktion Mit Datum der Beförderung oder - geltende

A

A

A

A

A

A

A

A5

A

A

A

A

Ernennung

- frühere

A

A

A

A

A

A

5

Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren 51. Erstmalige Verleihung einer AuszeichB6

A

A

A

6

Eingabe bei der Aushebung nung

B36

B29

29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen, für die die Gs Vb zuständig sind
für das Aufgebot und die Durchführung:
zur direkten Eingabe der Dienstvormerke und der in diesen Dienstleistungen
erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen

Wehrpflicht

64

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

36 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen ihrer Dienstzweige, für die diese
Verwaltungseinheiten zuständig sind für
das Aufgebot und die Durchführung:
zur direkten Eingabe der Dienstvormerke und der in diesen Dienstleistungen
erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen 52. Besondere Ausrüstung A

A7

A

A

A

Mit Angabe allfälliger Nr der Gegenstände 7

Nur bei mit Fahrrad Ausgerüsteten 53. Dienstleistungen im Einzelnen A

A

A

A

A

A8

A
B36

A

A
B29

Mit Angabe über Jahr, Schule/Lehrgang, Kurs, Übung, Art des Dienstes,
Anzahl Tage, anrechenbare Tage mit
Grund für die nicht bestandenen Tage,
Nachholung, Vorausleistung, freiwilliger Dienst 8

Nur Dienstleistungen des laufenden
Jahres

29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen, für die die Gs Vb zuständig sind
für das Aufgebot und die Durchführung:
zur direkten Eingabe der Dienstvormerke und der in diesen Dienstleistungen
erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnung 36 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen ihrer Dienstzweige, für die diese
Verwaltungseinheiten zuständig sind für

Militärisches Kontrollwesen 65

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

das Aufgebot und die Durchführung:
zur direkten Eingabe der Dienstvormerke und der in diesen Dienstleistungen
erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen 54. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat (anrechenbare Tage) und noch zu leisten hat

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Nur Total

55. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren A

A

A32

32 Nur bei höheren Unteroffizieren ihres Gs Vb

56. Verschiebung und Dispensation von Ausbildungsdienst, ohne RS als Rekrut
(inkl. Dienstvormerkung) A

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe des Grundes und des Jahres
der Verschiebung oder Dispensation.
Schule, Kurs, Dienst bei fremder Formation 57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst A

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe der Art des Dienstes und
des Grundes des Nichtbestehens 58. Auslandurlaub an Meldepflichtige A

B

A

A

A

A

A5

A

A

A

5

Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren 59. Konsularbezirk

A
B9

A

A

A

A

A

A

A

9

Bei Erteilung des Auslandurlaubes 60. Nachforschung Aufenthalt im Ausland A

A

A

A

61. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel A

A

Mit Angabe des Modells, des Datums
der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen Stelle

Wehrpflicht

66

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

62. Zugseinteilung in der Einteilungsformation

A

Werk-Nr

63. Bezeichnung der Mobilmachungsdetachemente

A

A

64. Inspektion ausserhalb des Dienstes B10

A

10 Nur Eingabe «Inspektion erfüllt» 65. Ausserdienstliche Schiesspflicht B

A

66. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst sowie Zuweisung der
Dispensierten in die Personalreserve A

A

A

A

Mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nr des Antragstellers und der
unentbehrlichen Tätigkeit 67. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG Mit Angabe des Datums der Verfügung,
der angewendeten Bestimmung des MG - geltende

A

A

A

A

A

A

und Nr des Gesuchstellers - frühere

A

A

A

68. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG 5

Ausschluss pendent
Nur bei Offizieren und bei - geltende

A

A

A

A

A5

A

Fachoffizieren

- frühere

A

A

A

69. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG 5

Ausschluss pendent
Nur bei Offizieren und bei - geltende

A

A

A

A

A5

A

Fachoffizieren

- frühere

A

A

A

70. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz

5

Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren - geltende

A

A

A

A5

A

- frühere

A

A

Militärisches Kontrollwesen 67

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

71. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 5

Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren - geltende

A

A

A

A

A5

A

- frühere

A

A

A

72. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern

5

Zuweisung pendent
Nur bei Offizieren und bei Fach- geltende

A

A

A

A

A5

A

offizieren

- frühere

A

A

A

73. Aufhebung einer Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG, einer Zuweisung zu den
nichteingeteilten Doppelbürgern oder
Wiederzulassung zur Militärdienstleistung A

A

A5

A

5

Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren 74. Militärgerichtliche Handlungen und rechtskräftige militärgerichtliche Gefängnis- und Zuchthausstrafen A

Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen;
Datum des Urteils; verletztes Gesetz;
Strafmass; Vollzugskanton 75. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe des Datums der Verfügung
und Nr des Gesuchstellers 76. Einreichung eines Gesuches um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst

A

A

Mit Datum des Eingangs bei der Entscheidstelle 77. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst A

A

A

A

Mit Datum der Verfügung 78. Einreichung eines Gesuches um Zulassung zum Zivildienst

A

A

Mit Datum des Eingangs beim BWA 79. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG

A

A

A

A

A

A

A

Mit Datum der Verfügung des BWA

Wehrpflicht

68

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

80. Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, einschliesslich der
weiteren Verwendung nach Erfüllung der
Militärdienstpflicht

A

A

A

A

A

81. Entlassung aus der Militärdienstpflicht A

B11

A

A

A

A

11 Für Vorarbeiten der Entlassung 82. Zivile Verurteilungen zu Gefängnis und Zuchthaus sowie zu freiheitsentziehenden
Massnahmen

Datum des Urteils; verletztes Gesetz;
Strafmass; Vollzugskanton 83. Disziplinarstrafen der Militärbehörden oder zivilen Behörden mit militärischen
Aufgaben

B12

12 Strafverfügungen des Sektionskontrollführers: der Stamm KF

84. Ausschreibung im RIPOL bei unbekanntem Aufenthalt

13 Der Kr Kdt des letzten Wohnortes in der Schweiz

- ohne Auslandurlaub A

B

B14

A

A

14 Bei Stellungspflichtigen - mit Auslandurlaub

B13

A

A

A

85. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug

A

A

A

86. Änderung von zivilen Personalien A

B

B15

A

A

A

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B1

15 Bei Auslandschweizern 87. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

A

A

B

A

A

A

A

88. Tod

A

B

A

A

A

A

A

15 Bei Auslandschweizern B15

Militärisches Kontrollwesen 69

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

89. Zivile Spezialausbildung A

A

90. Telefon- und Telefaxnummern A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

91. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

92. Geschäftskontrolle (mit Datum) B1

B16

B16

A

1

Sofern direkt am PISA angeschlossen B16

16 Für ihren Zuständigkeitsbereich

Wehrpflicht

70

511.22

3. Abschnitt:
Benützer und Berechtigung zur Bearbeitung der Daten im Bereich der Aushebung, der Kontrollführung,
der Dienstleistungen sowie in besonderen Bereichen der Wehrpflicht
Beteiligte Organe 1 = Verwaltende Stelle 8 = UG Pers A, DF

2 = Korpskontrollführer 9 = UG Pers A, Sektion R 3 = «Fremde» Vw St/KKF bei Dienstleistungen ausserhalb Eint Fo 10 = UG Pers A, Sektion BA 4 = Kanton

11 = UG Pers A, Sektion PISA 5 = Kdo KKF, Trp Kdt, Kdt Kurs/Rap 12 = UG Pers A, Sektion PW 6 = Schulkommandant

13 = UG Pers A, Sektion TB 7 = UG Pers A, Chef Aush Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

1.

AHV-Nr.

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

2.

Familienname

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

3.

Vorname

A

A

A

A
B17

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Bei mehr als einem Vornamen nur der
Rufname

17 Bei Auslandschweizer Rekruten 4.

Ausgeübter Beruf

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B18

B18

B17

18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt und Schul Kdt

5.

Wohnadresse

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Datum und Änderung der Adresse 6.

Wohngemeinde

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Datum der Änderung

Militärisches Kontrollwesen 71

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

7.

Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere
und Fachoffiziere

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

8.

Heimatgemeinde(n)

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

9.

Heimatkanton(e)

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Nur mit Heimatgemeinde mutierbar B17

17 Bei Auslandschweizer Rekruten 10. Muttersprache

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B18

B17

18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt und Schul Kdt

11. Besondere Sprachkenntnisse B

B

A

A

A

12. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

13. Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

14. Nachforschung Aufenthalt im Inland

A

A

A

A

A

A

A

A

A

15. Frühere Wohngemeinde(n) A

A

A

A

16. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für die Aushebung

A

A

17. Tauglichkeit bei der Aushebung, mit Datum und Angabe der
Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit A

A

A

A
B17

A19

A19

B

A

A

A

A

A

17

19

Bei Auslandschweizer Rekruten
Wenn Tauglichkeit eingeschränkt

Wehrpflicht

72

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

18. Bestandener Sehtest bei der Aushebung

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

19. Aufgebot vor eine Sanitarische Untersuchungskommission A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

20. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen betr. Tauglichkeit nach der Aushebung

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

21. Aushebungsdatum A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

22. Aushebungszone

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

23. Aushebungskreis A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

24. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst bei der Aushebung A

A

A

A
B17

A

A

B

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten 25. Änderung der Truppengattung/des Dienstes, der Zuweisung oder
Änderung Dienstzweig nach der
Aushebung

B

A20

A

B21

A

A

A

A

A

A

A

A

20

21

Zur Freigabe bei Versetzung = B
Bei kantonalen Rekruten 26. Funktion bei der Aushebung A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17

27. Änderung der Funktion nach der Aushebung

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Mit Datum der Änderung

Militärisches Kontrollwesen 73

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

28. Verwaltende Stelle (wird vom PISA eingesetzt) A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

29. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die RS zugewiesen worden ist, bei der Aushebung A

A

A
B17

A

A

B

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten 30. Änderung des Kantons, dem der Ausgehobene zur Einberufung
in die RS zugewiesen worden ist,
nach der Aushebung

B

A

B21

A

A

A

A

A

A

A

21 Bei kantonalen Rekruten 31. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG

A

A

A

A

32. Zeitpunkt der Rekrutenschule A

A

A

B

A

A

A

A

A

A

33. Zuteilung in eine Rekrutenschule A

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

34. Änderung der Zuteilung nach Beginn der Rekrutenschule B22

A

A

B21

A

A

A

A

A

A

A

21

22

Bei kantonalen Rekruten
Bei eidgenössischen Rekruten 35. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls für die Rekrutenschule B

A

A

A

A

A

A

A

A

36. Verschiebung der Rekrutenschule A

A

A

B

A

A

A

A

A

Mit Angabe des Grundes und des Jahres
der Verschiebung

37. Grund des Nichteinrückens in die Rekrutenschule

B22

B21

A

A

A

A

A

21

22

Bei kantonalen Rekruten
Bei eidgenössischen Rekruten

Wehrpflicht

74

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

38. Grund der Entlassung beim Einrücken in die Rekrutenschule

B22

B21

A

A

A

A

A

21

22

Bei kantonalen Rekruten
Bei eidgenössischen Rekruten 39. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG

B22

B21

A

A

A

A

A

21

22

Bei kantonalen Rekruten
Bei eidgenössischen Rekruten 40. Kanton

(wird vom PISA eingesetzt) A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

41. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls
- nach V VBS «Schultableau»
(ohne RS als Rekrut)

B

A

A

A

A

A

A

A

- nach V VBS «Kurstableau» A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

42. Besondere militärische Ausbildung

B
A23

B
A23

B

A

A

A

A

A

A

A

A

23 Bei Neueinteilung und Versetzung 43. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie
der Ausschluss vom Erwerb oder
Besitz eines militärischen Führerausweises A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

44. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise

B
A23

B
A23

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Mit Jahr des Erwerbs oder der
Erneuerung

23 Bei Neueinteilung und Versetzung 45. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
- geltende

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

- frühere

B

B

A

A

A

A

A

A

A

Militärisches Kontrollwesen 75

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

46. Zugehörigkeit zum Generalstab mit Datum der Aufnahme B

A

A

A

A

A

A

A

A

47. Zuweisung in die Personalreserve 20 Zur Freigabe bei Versetzung = B - geltende

B

A20

A

A

A

A

A

A

A

- frühere

B

A

A

A

A

A

A

A

A

48. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für
eine neue Funktion

B

B

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe über Art, Herkunft und
Datum des Vorschlags; Zeitpunkt der
Weiterausbildung; Schule/Lehrgang;
Funktion und Einteilung im höheren
Grad

49. Eignungsüberprüfung und Personensicherheitsüberprüfung
mit Datum der Überprüfung A

A

A

A

B

A

A

A

50. Grad oder Offiziersfunktion Mit Datum der Beförderung oder - geltende

B

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Ernennung

- frühere

B

B

A

A

A

A

A

A

A

51. Erstmalige Verleihung einer AusB

B

B

A

A

A

A

A

A

A

23 Bei Neueinteilung und Versetzung zeichnung

A23

A23

B34

34 Bei der Aushebung 52. Besondere Ausrüstung B

B

B

B

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe allfälliger Nr der GegenA23

A23

B35

stände

23 Bei Neuteinteilung und Versetzung
35 Bei Zulassung zum waffenlosen Dienst

Wehrpflicht

76

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

53. Dienstleistungen im Einzelnen B

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe über Jahr, Schule/Lehrgang, Kurs, Übung, Art des Dienstes,
Anzahl Tage, anrechenbare Tage mit
Grund für die nicht bestandenen Tage,
Nachholung, Vorausleistung, freiwilliger Dienst 54. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits
geleistet hat (anrechenbare Tage)
und noch zu leisten hat A

A

A

A

A

A

A

A

A

A
B24

A

24

Nur Total
Wird von PISA eingesetzt
Für die ausserordentlichen Dienstleistungen 55. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren B

B

B

A

A

A

A

A

A

56. Verschiebung und Dispensation von Ausbildungsdienst, ohne RS
als Rekrut (inkl. Dienstvormerkung) B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe des Grundes und des Jahres
der Verschiebung oder Dispensation.
Schule, Kurs, Dienst bei fremder Formation 57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst

B

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe der Art des Dienstes und
des Grundes des Nichtbestehens 58. Auslandurlaub an Meldepflichtige

A

A

A
B17

A

A

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten 59. Konsularbezirk

A

A

A
B17

A

A

A

A

A

17 Bei Auslandschweizer Rekruten 60. Nachforschung Aufenthalt im Ausland

A

A

A

A

A

A

B

A

Militärisches Kontrollwesen 77

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

61. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel

B

B

A

A

A

A

A

A

Mit Angabe des Modells, des Datums
der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen Stelle 62. Zugseinteilung in der Einteilungsformation

A

B

A

A

A

A

A

A

Werk-Nr

63. Bezeichnung der Mobilmachungsdetachemente A

B

A

A

A

A

A

A

64. Inspektion ausserhalb des Dienstes A A

B

A

A

A

A

65. Ausserdienstliche Schiesspflicht A

A

B

A

A

A

A

A

66. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst sowie Zuweisung der
Dispensierten in die Personalreserve A

A

A

A

A

A

A

B

A

Mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nr des Antragstellers und der
unentbehrlichen Tätigkeit 67. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18
und 19 MG

Mit Angabe des Datums der Verfügung,
der angewendeten Bestimmung des MG
und Nr des Gesuchstellers - geltende

A

A

A

A

A

A

A

B

A

- frühere

A

A

A

A

A

A

A

B

A

68. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln
21-24 MG

30 Eingabe der Dienstbemerkung «Ausschluss pendent»

- geltende

A

A

A

A

A

B30

A

A

A

- frühere

A

A

A

A

A

B

A

A

A

Wehrpflicht

78

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

69. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24
MG

30 Eingabe der Dienstbemerkung «Ausschluss pendent»

- geltende

A

A

A

A

A

B30

A

A

A

- frühere

A

A

A

A

A

B

A

A

A

70. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz
- geltende

A

A

A

A

A

B

A

A

A

- frühere

A

A

A

A

A

B

A

A

A

71. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz
- geltende

A

A

A

A

A

B

A

A

A

- frühere

A

A

A

A

A

B

A

A

A

72. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern

31 Eingabe der Dienstbemerkung «Zuweisung pendent»

- geltende

A

A

A

A

A

A

A

B31

A

- frühere

A

A

A

A

A

A

A

B

A

73. Aufhebung einer Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG, einer Zuweisung zu den nichteingeteilten Doppelbürgern oder Wiederzulassung
zur Militärdienstleistung B25

B25

A

A

B

A

25 Zuständig für die Eingaben nach Ziffern 45 und 50 dieses Anhanges 74. Militärgerichtliche Handlungen und rechtskräftige militärgerichtliche Gefängnis- und Zuchthausstrafen A

A

A

A

A

B

A

A

A

Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen;
Datum des Urteils; verletztes Gesetz;
Strafmass; Vollzugskanton

Militärisches Kontrollwesen 79

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

75. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG

A

A

A

A

A

A

A

B

A

Mit Angabe des Datums der Verfügung
und Nr des Gesuchstellers 76. Einreichung eines Gesuches um Zulassung zum waffenlosen
Militärdienst

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

Mit Datum des Eingangs bei der Entscheidstelle 77. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

Mit Datum der Verfügung 78. Einreichung eines Gesuches um Zulassung zum Zivildienst A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

Mit Datum des Eingangs beim BWA 79. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

Mit Datum der Verfügung des BWA 80. Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, einschliesslich der weiteren Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht B26

B26

A

A

A

A

A

A

26 AdA, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden

81. Entlassung aus der Militärdienstpflicht

B27

B27

A

A

A

A

A

A

Die Entlassung wird vom PISA eingesetzt 27 Für Änderungen

82. Zivile Verurteilungen zu Gefängnis und Zuchthaus sowie zu freiheitsentziehenden Massnahmen

A

A

A

B

A

A

A

Datum des Urteils; verletztes Gesetz;
Strafmass; Vollzugskanton 83. Disziplinarstrafen der Militärbehörden oder zivilen Behörden
mit militärischen Aufgaben B28

B28

B28

A

B28

A

A

A

28 Verwaltungseinheit, die die Strafe ausfällt

Wehrpflicht

80

511.22

Daten

Beteiligte Organe

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

84. Ausschreibung im RIPOL bei unbekanntem Aufenthalt
- ohne Auslandurlaub

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

- mit Auslandurlaub A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

85. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

86. Änderung von zivilen Personalien A A

A

A

A

A

A

A

A

A

87. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

A

A

A

A

A

A

A

A

A

88. Tod

A

A

A

A

A

A

A

A

A

89. Zivile Spezialausbildung B

B

A

A

A

A

A

A

90. Telefon- und Telefaxnummern B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

91. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

92. Geschäftskontrolle (mit Datum) B16

B16

B16

A

B16

B16

B16

A

16 Für ihren Zuständigkeitsbereich

Militärisches Kontrollwesen 81

511.22

Anhang 3

(Art. 10)

Stammkontrolldaten 1.

AHV-Nr.

2.

Familienname

3.

Vorname; bei mehr als einem Vornamen nur der Rufname 4.

Ausgeübter Beruf

5.

Wohnadresse

6.

Wohngemeinde

7.

Frühere Wohngemeinde(n) 8.

Heimatgemeinde(n); bei Neubürgern zusätzlich das Datum der Einbürgerung 9.

Heimatkanton(e)

10. Muttersprache

11. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer 12. Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer 13. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG 14. Auslandurlaub

15. Konsularbezirk

16. Disziplinarstrafen gestützt auf die Kontrollverordnung 17. Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht 18. Tod eines Meldepflichtigen

Wehrpflicht

82

511.22

Anhang 4

(Art. 11)

Daten der Meldung der Einwohnerkontrollführer
über Stellungspflichtige
1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Geburtsdatum

4.

Ausgeübter Beruf

5.

Heimatgemeinde(n)

6.

Heimatkanton(e)

7.

Wohnadresse

Militärisches Kontrollwesen 83

511.22

Anhang 5

(Art. 13)

Sektionskontrolldaten 1.

AHV-Nr.

2.

Familienname

3.

Vorname; bei mehr als einem Vornamen nur der Rufname 4.

Ausgeübter Beruf

5.

Wohnadresse

6.

Wohngemeinde

7.

Heimatgemeinde(n); bei Neubürgern zusätzlich das Datum der Einbürgerung 8.

Heimatkanton(e)

9.

Muttersprache

10. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer 11. Datum der Abmeldung bei Sektionskontrollführer 12. Ärztliche Dispensationen und Entscheide über Änderung der Diensttauglichkeit durch eine Sanitarische Untersuchungskommission

13. Aushebungsdaten 14. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG 15. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und Kanton 16. Funktion und Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Datum der Übertragung 17. Auslandurlaub

18. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 19. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG 20. Ausschluss von der Militärdienstleistung gestützt auf das Militärgesetz mit Angabe des Artikels

21. Degradation

22. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz21 mit Angabe des Artikels

23. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 24. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 25. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 21 SR

321.0

Wehrpflicht

84

511.22

26. Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht 27. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 28. Disziplinarstrafen gestützt auf die Kontrollverordnung 29. Tod eines Meldepflichtigen

Militärisches Kontrollwesen 85

511.22

Anhang 6

(Art. 21)

1. Abschnitt:
Daten, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden, sowie
Zuständigkeit zum Eintragen oder Einfügen, zum Ändern oder Entfernen
Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

1.

Personalien

Für Ziffern 1.1.-1.8. 1.1.

AHV-Nummer

1. Bei Meldepflichtigen im Inland und bei solchen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d VmK fallen: Das Kreiskommando oder je nach Anordnung
der kantonalen Militärbehörden der Sektionskontrollführer 1.2.

Geburtsdatum

2. bei Meldepflichtigen im Ausland: von der UG Pers A. Besitzen Meldepflichtige im Ausland keinen Versichertenausweis der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, wird die AHV-Nr. von der UG Pers A eingetragen 1.3.

Familienname

1.4.

Vornamen

1.5.

Erlernter und ausgeübter Beruf 1.6.

Heimatgemeinde(n)

1.7.

Heimatkanton(e)

1.8.

Wohngemeinde; bei Meldepflichtigen im Ausland: Konsularbezirk Für Ziffern 1.9.-1.11. 1.9.

1.10.

1.11.

Änderung der AHV-Nr.

Änderung der Namen

Änderung der Heimatgemeinde 1. Bei Meldepflichtigen im Inland und bei solchen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d VmK fallen: das Kreiskommando, das für die Militärsektion
der Meldepflichtigen zuständig ist 2. bei Meldepflichtigen im Ausland: das Kreiskommando, das für die Heimatgemeinde der Meldepflichtigen zuständig ist

Wehrpflicht

86

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

1.12.

Änderung des ausgeübten Berufs (nur bei Meldepflichtigen im
Inland und bei Meldepflichtigen, die unter Artikel 44 Absatz 4
Buchstaben b-d VmK fallen) Der Sektionskontrollführer oder der Kreiskommandant 2.

Aushebung

2.1.

Aushebungsjahr, Aushebungszone, Aushebungskreis, militärische
Zuteilung

Der Aushebungsoffizier bzw. der Chef der Aushebung 2.2.

Zuweisung zu den Dienstuntauglichen und Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG Das Kreiskommando, das für die Militärsektion des Stellungspflichtigen zuständig
ist

2.3.

Spätere Versetzung zu einer anderen Truppengattung, zu einem oder
zu einem anderen Dienstzweig, zu einem Dienst oder in eine andere
Funktion

Die verwaltende Stelle, die nach der Versetzung zuständig ist; bei kantonalen Angehörigen der Armee: die kantonale Militärbehörde 2.4.

Die Einteilung als Waffenloser auf den Seiten 7 und 19 bzw. 5, 28
und 33

Der Vorsitzende der Bewilligungsinstanz; bei Beschwerdeentscheiden: das Sekretariat der Beschwerdekommission 2.5.

Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG Die verwaltende Stelle bei eidgenössischen und die kantonale Militärbehörde bei
kantonalen Rekruten

3.

Militärische Einteilung und Kanton nach Organisation der Truppe nkörper und Formationen sowie Wegfall der Einteilung Für Ziffern 3.1.-3.4. 3.1.

Einteilung von Rekruten, Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren
eidgenössischer Formationen Die verwaltende Stelle 3.2.

Einteilung von Rekruten, Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren, die
nach Artikel 119 MG den kantonalen Formationen zugeteilt werden 3.3.

Einteilung von Angehörigen der Dienstzweige und Dienste 3.4.

Einteilung von eidgenössischen Offizieren und von eidgenössischen
Fachoffizieren

3.5.

Einteilung von Angehörigen der Armee, die nicht unter die Ziffern 3.1.-3.4. fallen Der Kanton

Militärisches Kontrollwesen 87

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

3.6.

Einteilung von Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub im
Ausland

Die Stellen nach den Ziffern 3.1. und 3.5. nach Rückkehr in die Schweiz 3.7.

Wegfall der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung und somit der
Einteilung wegen:

3.7.1.

Dienstbefreiung nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG Die UG Pers A

3.7.2.

Ausschlusses aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz Das Militärgericht, das den Ausschluss ausspricht; wird er von einem zivilen
Gericht ausgesprochen: der Oberauditor der Armee 3.7.3.

Ausschlusses von der Militärdienstleistung gestützt auf die
Artikel 21-24 MG

Die UG Pers A

3.7.4.

Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz Das Militärgericht, das die Degradation ausspricht; wird sie von einem zivilen
Gericht ausgesprochen: der Oberauditor der Armee 3.7.5.

Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG Die UG Pers A

3.7.6.

Erfüllung der Wehrpflicht als Doppelbürger im anderen Heimatstaat Die UG Pers A

3.7.7.

Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG Das BWA

3.7.8.

anderer Gründe

1. Bei Angehörigen der Armee, die nicht unter Ziffer 2 hiernach fallen: der Kanton

2. bei eidgenössichen Offizieren und bei eidgenössischen Fachoffizieren: die verwaltende Stelle 3. bei Stellungspflichtigen, die noch nicht ausgehoben sind: Das Kreiskommando, das aufgrund des Wohnortes des Stellungspflichtigen
zuständig ist.

3.8.

Wiedereintritt der Pflicht zur Militärdienstleistung durch: 3.8.1.

Verfügung des VBS oder der UG Pers A, die einen ausdrücklichen
Eintrag im Dienstbüchlein bedingt Die UG Pers A

3.8.2.

Aufhebung des Urteils mit Ausschluss aus der Armee oder von der
Militärdienstleistung

Das Militärgericht, das das Urteil aufhebt; wird das Urteil von einem zivilen
Gericht aufgehoben: der Oberauditor der Armee 3.9.

Entlassung aus der Militärdienstpflicht:

Wehrpflicht

88

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

3.9.1.

Militärdienstpflichtige, die nicht unter die Ziffern 3.9.2-3.9.4. fallen
und bei einem Sektionskontrollführer militärisch angemeldet sind Das Kreiskommando, das aufgrund der Militärsektion des zu Entlassenden zuständig ist 3.9.2.

Kantonale Offiziere und kantonale Fachoffiziere Die kantonale Militärbehörde 3.9.3.

Eidgenössische Offiziere, ohne höhere Stabsoffiziere, und eidgenössische Fachoffiziere Die verwaltende Stelle 3.9.4.

Höhere Stabsoffiziere Die UG Pers A

3.9.5.

Auslandschweizer, die bei einer schweizerischen Vertretung militärisch angemeldet sind und nicht unter die Ziffern 3.9.1.-3.9.4. fallen Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird nicht eingetragen 3.10

Entlassung aus dem Rotkreuzdienst Die Dienststelle Rotkreuz-Chefarzt 4.

Änderung im Grad 4.1.

Beförderungen:

4.1.1.

Gefreite, Unteroffiziere Der Kommandant oder Direktor, der für die Beförderung zuständig ist 4.1.2.

Kantonale Offiziere Die kantonale Militärbehörde 4.1.3.

Eidgenössische Offiziere, ohne höhere Stabsoffiziere Die UG Pers A

4.1.4.

Höhere Stabsoffiziere Das VBS

4.2.

Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz Der Präsident des Gerichtes, das die Degradation ausspricht 5.

Militärische Funktion 5.1.

Übertragung einer besonderen Funktion Die verwaltende Stelle 5.2.

Änderung der Funktion 5.3.

Übertragung der Offiziersfunktion Die UG Pers A

5.4.

Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24
MG:

5.4.1.

Unteroffiziere

Der Kommandant der Formation, in der der Enthobene eingeteilt ist

Militärisches Kontrollwesen 89

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

5.4.2.

Kantonale Offiziere Die kantonale Militärbehörde 5.4.3.

Eidgenössische Offiziere Die verwaltende Stelle 6.

Besondere militärische Ausbildung Der zuständige Kommandant oder ein Offizier, der damit beauftragt wird, oder die
verwaltende Stelle

7.

Auszeichnungen 7.1.

Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung Der Aushebungsoffizier, der zur Abgabe zuständige Kommandant oder Korpskontrollführer oder die zur Abgabe zuständige Verwaltungseinheit 7.2.

Entzug der Berechtigung zum Tragen einer Auszeichnung Der Kommandant oder die Verwaltungseinheit, der oder die den Entzug rechtmässig verfügt 8.

Besoldete Dienstleistungen oder Bezahlung des Wehrpflichtersatzes 8.1.

Besoldete Dienstleistungen mit Angabe von Art des Dienstes, des
Ortes, der Daten, der Zahl der Diensttage sowie der Schule, des Kurses, der Formation, der Übung oder des Rapportes in der oder dem
der Dienst geleistet wird 1. Der Kommandant, der Vorgesetzte oder die vorgesetzte Verwaltungseinheit der Schule, des Kurses, der Formation, der Übung, des Rapportes oder des
Spezialdienstes oder der mit der Eintragung beauftragte Offizier oder Beamte 8.2.

Vorzeitige Entlassung oder Verschiebung des Dienstes aus Bestandesgründen, mangels Bedarf oder wegen Fehlens der Ausbildungsmöglichkeit 2. Der Kanton bei Verschiebung der RS wegen fehlenden Ausbildungsplätzen in den Sommer-RS des 20. Altersjahres der Rekruten 8.3.

Dienstverschiebung auf ein späteres Jahr und Versäumnis ausserdienstlicher Pflichten wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen Der Korpskontrollführer 8.4.

Unbesoldete Leistungen: Dienst im Festungswachtkorps oder im Überwachungsgeschwader Das BAUT bzw. der Chef UG Op LW

Wehrpflicht

90

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

8.5.

Zahlung von und Verfügungen über Wehrpflichtersatz Nach der Verordnung vom 30.August 199522 über den Wehrpflichtersatz 9.

Ausrüstung

Das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das aufgrund der Militärsektion des
Angehörigen der Armee zuständig ist 10.

Waffenkontrolle und Inspektion ausserhalb des Dienstes 10.1.

Waffenkontrolle

Der Waffenkontrolleur, sein Stellvertreter oder das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben 10.2.

Inspektion ausserhalb des Dienstes bei Unbewaffneten oder Waffenlosen Der Kreiskommandant

11.

Ärztliche Daten 11.1.

Befund bei der Aushebung und Verfügung der Sanitarischen Untersuchungskommission 1.
2.

Bei der Aushebung im Inland: die Sanitarische Untersuchungskommission;
bei Aushebung im Ausland in Abwesenheit: die UG Sanität im Generalstab 11.2.

Prüfung der Körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Aushebung Der Experte

11.3.

Spätere Befunde und Entscheide von Untersuchungskommissionen Die Sanitarische Untersuchungskommission 11.4.

Andere medizinische Daten Der verantwortliche Arzt 11.5.

Ärztliche Entscheide bei Dienstantritt, während des Dienstes und
bei Dienstaustritt

Der verantwortliche Arzt 11.6.

Militärversicherung: Spitalpflegetage als Militärversicherter Das Bundesamt für Militärversicherung 12.

Auslandurlaub 12.1.

Erteilung

Das Kreiskommando, das für die Militärsektion des Meldepflichtigen zuständig ist 12.2.

Aufhebung

Das Kreiskommando, das für die Wohngemeinde oder den Aufenthaltsort des
Meldepflichtigen zuständig ist 22 SR 661.1

Militärisches Kontrollwesen 91

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Daten

Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen
(vgl. Art. 21-25 VmK)

13.

Wohnort/Änderung 13.1.

Die An- und Abmeldung, die Wohngemeinde, die Wohnadresse und
deren Änderung in der Schweiz Der Sektionskontrollführer 13.2.

Befreiung von der militärischen Meldepflicht im Ausland Das Kreiskommando, bei dem das Dienstbüchlein hinterlegt ist 14.

Wohnadresse (nur bei Meldepflichigen im Inland) und bei Meld epflichtigen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d VmK
fallen, die Postadresse
Das Kreiskommando oder je nach Anordnung der kantonalen Militärbehörden der
Sektionskontrollführer 15.

Einträge, die gestützt auf anderes Militärrecht, auf Wehrpflichte rsatzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivilschut zrecht oder Zivildienstrecht oder auf den Vordruck im Dienstbüchlein
vorzunehmen sind

Nach den entsprechenden Bestimmungen oder nach Vordruck im Dienstbüchlein 16.

Weisungen, Zettel und Merkblätter 16.1.

Weisungen an den Inhaber Das VBS

16.2.

Adresse des Truppenkommandanten oder der vorgesetzten Verwaltungseinheit der Formation oder der Personalreserve Nach der Kontrollverordnung und den Erlassen des VBS 16.3.

Mobilmachungszettel, Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel,
Vorschriften über das Einrücken bei Mobilmachung 16.4.

Zettel über die Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst Nach den Bestimmungen über die Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 16.5.

Zettel des Verwaltungs- und Rechnungswesens Nach Verwaltungsreglement der Schweizerischen Armee und den Erlassen des VBS 16.6.

Zettel über Bewaffnung und Ausrüstung Das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das aufgrund der Militärsektion des
Angehörigen der Armee zuständig ist 16.7.

Requisition

Nach den Bestimmungen über die Requisition und den Erlassen des VBS 16.8.

Andere Zettel und Merkblätter Nach den Weisungen der UG Pers A über Zettel und Merkblätter im Dienstbüchlein

Wehrpflicht

92

511.22

2. Abschnitt:
Zuständigkeiten für die Ausstellung und Ergänzung
von Duplikatdienstbüchlein sowie für die Ausstellung von Abschriften
des Dienstbüchleins
1.

Das Duplikatdienstbüchlein für Wehrpflichtige, mit Ausnahme der Zivildienstpflichtigen, für weibliche Angehörige der Armee und für Angehörige
des Rotkreuzdienstes wird ausgestellt vom Kreiskommando, das für den
Wohnort oder den letzten Wohnort in der Schweiz der Betroffenen zuständig ist, mit Eintragung der Daten, die im PISA geführt werden.

2.

Es wird ergänzt:

2.1. von der Untergruppe Sanität: mit den Entscheiden über die Tauglichkeit und den übrigen militärärztlichen
Daten;

2.2. vom Bundesamt für Militärversicherung: mit den Spitalpflegedaten; 2.3. von der kantonalen Militärbehörde, der die Einteilungsformation des Militärdienstpflichtigen für kantonale Aufgaben zugewiesen ist:

mit den Daten sowie Zetteln und Merkblättern über die Mobilmachung und
die Ausrüstung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die Ausrüstung zuständigen Stellen; 2.4. von den kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltungen: mit den Daten über den Wehrpflichtersatz.

3.

Das Duplikatdienstbüchlein für Zivildienstpflichtige wird ausgestellt vom
Kreiskommando, das im Zeitpunkt der Zulassung zum Zivildienst für den
Wohnort des Zivildienstpflichtigen zuständig war. In solche Duplikatdienstbüchlein werden keine militärärztlichen Daten und Daten über die Ausrüstung eingetragen.

4.

Die Abschrift des Dienstbüchleins für Wehrpflichtige, die schutzdienstpflichtig werden, wird vom Kreiskommando erstellt, das für den Wohnort
des Wehrpflichtigen zuständig ist. Es wird anschliessend der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde des Wehrpflichtigen zugestellt.

Militärisches Kontrollwesen 93

511.22

Anhang 7

(Art. 26)

Daten des Wehrpflichtblattes 1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Geburtsdatum

4.

Heimatgemeinde(n)

5.

Heimatkanton(e)

6.

Feststellung, dass der Wehrpflichtige vom Wehrpflichtersatz befreit ist

Wehrpflicht

94

511.22

Anhang 8

(Art. 55)

Daten der Militärkontrolle über die meldepflichtigen
Auslandurlauber bei der schweizerischen Vertretung
1.

Alle Daten nach dem Auslandurlaubsformular (in Form einer Kopie) 2.

Adresse im Ausland

3.

Anmeldung und Abmeldung bei der Vertretung

Militärisches Kontrollwesen 95

511.22

Anhang 9

(Art. 69)

Daten der Meldung der Familienregisterführer
über Stellungspflichtige
1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Geburtsdatum

4.

Heimatgemeinde(n)

5.

Heimatkanton(e)

Wehrpflicht

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511.22

Anhang 10

(Art. 72)

Aushebungsdaten 1.

Verfügung der sanitarischen Untersuchungskommission über die Tauglichkeit mit Angabe auch der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 2.

Aushebungsdatum

3.

Aushebungszone

4.

Aushebungskreis

5.

Sehtest bestanden

6.

Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst 7.

Funktion

8.

Verwaltende Stelle

9.

Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen ist 10. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG

Militärisches Kontrollwesen 97

511.22

Anhang 11

(Art. 75)

Rekrutendaten 1.

Zeitpunkt der Rekrutenschule 2.

Zuteilung in eine Rekrutenschule 3.

Daten für die Ausstellung des Marschbefehls 4.

Grund der Verschiebung der Rekrutenschule oder der Dispensation und des
Datums des Entscheides 5.

Grund des Nichteinrückens in die Rekrutenschule 6.

Grund der Entlassung beim Einrücken in die Rekrutenschule 7.

Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG

Wehrpflicht

98

511.22

Anhang 12

(Art. 77)

Korpskontrolldaten 1.

Stammkontrolldaten, ohne frühere Wohngemeinde(n) und ohne Befreiung
von der Aushebung nach Artikel 8 MG 2.

Postzustelladresse der Kommandanten, der Hauptleute, der Stabsoffiziere,
der höheren Stabsoffiziere und der Fachoffiziere 3.

Verwaltende Stelle

4.

Korpskontrollführer 5.

Kanton

6.

Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst 7.

Generalstab mit Datum der Aufnahme 8.

Funktion mit Datum der Ernennung 9.

Besondere militärische Ausbildung 10. Militärischer Führerausweis 11. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise 12. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung und Kanton 13. Ausbildung für einen höheren Grad oder eine neue Funktion mit Angabe von Art, Herkunft und Datum des Vorschlages sowie bis zum Abschluss der
Ausbildung: Zeitpunkt der Ausbildung sowie vorgesehene Funktion und
Einteilung im neuen Grad 14. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Datum der Übertragung 15. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 16. Besondere Ausrüstung 17. Dienstleistungen im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tage 18. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und von Fachoffizieren, wenn über sie kein Dienstetat geführt wird 19. Verschiebung von Ausbildungsdienst oder Dispensation mit Angabe des Grundes

20. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe des Grundes 21. Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation 22. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel 23. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Anordnung, des Eintritts der Wirksamkeit und des Antragstellers 24. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG

Militärisches Kontrollwesen 99

511.22

25. Enthebung vom Kommando nach Artikel 24 MG 26. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG 27. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz23 28. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 29. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 30. Militärische Voruntersuchungen sowie rechtskräftige militärgerichtliche Urteile mit Angabe des verletzten Gesetzes, des Strafmasses, des Datums des
Urteils und des Kantons, der für den Vollzug der Strafe zuständig ist 31. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 32. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 33. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 34. Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht der Militärbehörden und der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben 35. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen 36. Datum der Eignungs- oder Personensicherheitsüberprüfung 23 SR

321.0

Wehrpflicht

100

511.22

Anhang 13

(Art. 78)

Kommandokorpskontrolldaten 1.

Gültige Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und Kanton 2.

Korpskontrollführer 3.

AHV-Nr.

4.

Familienname

5.

Vorname

6.

Ausgeübter Beruf

7.

Wohnadresse

8.

Postzustelladresse der Kommandanten, der Hauptleute, der Stabsoffiziere,
der höheren Stabsoffiziere und der Fachoffiziere 9.

Wohngemeinde

10. Heimatgemeinde(n) 11. Telefonnummern

12. Telefaxnummer

13. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post 14. Muttersprache

15. Befund über die Tauglichkeit 16. Funktion mit Datum der Übertragung 17. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Datum der Übertragung 18. Zugseinteilung

19. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Anordnung und des Eintritts der Wirksamkeit 20. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel mit Angabe des Modells, des Datums der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen
Stelle

21. Bezeichnung der Mobilmachungsdetachemente 22. Dienstleistungen (nur die sieben letzten) im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tage und Formation, wenn ausserhalb der Einteilungsformation

23. Diensttage, die der Militärdienstpflichtige noch zu leisten hat und bereits geleistet hat

24. Militärische Fach- und Fähigkeitsausweise 25. Besondere militärische Ausbildung 26. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung

Militärisches Kontrollwesen 101

511.22

27. Militärische Führerausweise 28. Besondere Ausrüstung 29. Letzte Funktion vor der gültigen nach Ziffer 16 30. Letzte Einteilung vor der gültigen nach Ziffer 1 31. Bestandene Rekrutenschule, mit Bezeichnung der Schule und des Jahres des Bestehens der Rekrutenschule 32. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Unteroffizieren und von Fachoffizieren, wenn über sie kein Dienstetat geführt wird

33. Auslandurlaub

34. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen 35. Datum der Eignungs- oder Personensicherheitsüberprüfung

Wehrpflicht

102

511.22

Anhang 14

(Art. 95)

Meldungen nach Wehrpflichtersatzrecht an die Behörden des Wehrpflichtersatzes über Wehrpflichtige Erklärung der Umschreibung «zuständige Wehrpflichtersatzverwaltung»: 1.

Bei Wehrpflichtigen mit militärischer Anmeldung in der Schweiz - einschliesslich solche von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d VmK -:
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons ihrer Anmeldung 2.

Bei Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland - ohne jene von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b-d VmK - oder mit militärischer Anmeldung bei einer schweizerischen Vertretung: Wehrpflichtersatzverwaltung ihres letzten Wohnortkantons in der Schweiz Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Spalte Nr. 3

Spalte Nr. 4

Meldung

Verantwortlichkeit

Ausführung des Auftrages Zuständige WPEV nach Ziffer ...

1.

Stammkontrolldaten und deren Änderung von Ersatzpflichtigen Stammkontrollführer

Stammkontrollführer 1 bzw. 2

2.

Anmeldung eines Auslandschweizers in der Schweiz (Art. 68
Abs. 6 VmK)

Kreiskommandant

Kreiskommandant

2

3.

Dienstuntauglichkeit eines Militärdienstpflichtigen An der Aushebung:
Kreiskommandant
Nach der Aushebung:
Kantona

An der Aushebung:
Kreiskommandant
Nach der Aushebung:
Kantona

1

4.

Zurückstellung von der Aushebung eines Wehrpflichtigen Kreiskommandant

Kreiskommandant

1

5.

Aufgebot vor eine Sanitarische Untersuchungskommission, wenn
deswegen ein Dienst nicht bestanden wird UG Sanität des VBS

PISA

1

6.

Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG Kreiskommandant

Kreiskommandant

1

7.

Verschiebung der Rekrutenschule auf das 21. Altersjahr oder später Kanton

PISA

1

a

Ist eine Formation nicht einem Kanton zugewiesen, wird die Meldung von der verwaltenden Stelle bzw. vom Korpskontrollführer erstattet

Militärisches Kontrollwesen 103

511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Spalte Nr. 3

Spalte Nr. 4

Meldung

Verantwortlichkeit

Ausführung des Auftrages Zuständige WPEV nach Ziffer ...

8.

Nichteinrücken oder Entlassung beim Einrücken in die Rekrutenschule mit Angabe des Grundes Verwaltende Stelle
bzw. Kanton

PISA

1

9.

Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG Verwaltende Stelle
bzw. Kanton

PISA

1

10. Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 MG der Personalreserve Art. 21b VOA zugewiesen werden PISA

PISA

1

11. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger im Jahr, in dem er einen Dienst verschoben hat, dennoch leistet Verwaltende Stelle
bzw. Korpskontrollführer PISA

1

12. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger während eines Auslandurlaubes leistet Verwaltende Stelle
bzw. Korpskontrollführer PISA

2

13. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger wegen Dienstverschiebung oder aus anderen Gründen nicht bestanden oder nicht
geleistet hat, mit Angabe des Grundesb Kantonc

PISA

1

14. Nachholung von nicht bestandenen oder nicht geleisteten Diensttagen Verwaltende Stelle
bzw. Korpskontrollführer PISA

1

15. Jede Verfügung, durch die ein Militärdienstpflichtiger ärztlich von der Militärdienstleisung dispensiert wird Kantonc

Kantonc

1

16. Auslandurlaub nach Artikel 49 VmK Verwaltungseinheit, die
den Auslandurlaub erteilt PISA - in Fällen von
Artikel 46 Absatz 3 VmK
die UG Pers A

2

17. Aufhebung eines Auslandurlaubes (Art. 51 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 6 VmK)

Kreiskommandant

Kreiskommandant

2

b

Als nicht bestanden bzw. als nicht geleistet gelten ersatzrechtlich alle Dienste, von denen der Pflichtige nicht mehr als die Hälfte geleistet hat. Bei teilweiser
Dienstleistung sind die insgesamt zu leistenden und die tatsächlich geleisteten anrechenbaren Tage anzugeben (Art. 8 des BG vom 12. Juni 1959 über den
Wehrpflichtersatz - SR 661).

c

Ist eine Formation nicht einem Kanton zugewiesen, wird die Meldung von der verwaltenden Stelle bzw. vom Korpskontrollführer erstattet

Wehrpflicht

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511.22

Spalte Nr. 1

Spalte Nr. 2

Spalte Nr. 3

Spalte Nr. 4

Meldung

Verantwortlichkeit

Ausführung des Auftrages Zuständige WPEV nach Ziffer ...

18. Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG UG Pers A

PISA

1 bzw. 2

19. Ausschluss von der Militärdienstleistung gestützt auf das MG UG Pers A

PISA

1 bzw. 2

20. Zuweisung eines Wehrpflichtigen zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern

UG Pers A

PISA

1 bzw. 2

21. Aufhebung der Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG Verwaltende Stelle
bzw. Korpskontrollführer PISA

1 bzw. 2

22. Wiederzulassung zur Militärdienstleistung eines gestützt auf das MG oder auf das Militärstrafgesetz Ausgeschlossenen Verwaltende Stelle
bzw. Korpskontrollführer PISA

1

23. Aufhebung einer Nichteinteilung eines Doppelbürgers UG Pers A

PISA

1 bzw. 2

24. Angehörige der Armee, die nach Artikel 61 MG vom Militärdienst freigestellt werden

UG Pers A

PISA

1

25. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG UG Pers A

PISA

1 bzw. 2

26. Antritt des Strafvollzuges und die Entlassung aus dem Strafvollzug UG Pers A

UG Pers A

1

27. Änderung im Bürgerrecht von Ersatzpflichtigen, die bei einer schweizerischen Vertretung angemeldet sind Militärbehörde
Heimatkanton

PISA

2

28. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Militärbehörde
Heimatkanton

Militärbehörde
Heimatkanton

1 bzw. 2

29. Tod eines Ersatzpflichtigen, der in der Schweiz wohnt Militärbehörde
Wohnortkanton

Militärbehörde
Wohnortkanton

1

30. Tod eines Auslandschweizers (Art. 66 Abs. 2 VmK) Schweizerische Vertretung Schweizerische Vertretung
und die UG Pers A

1 bzw. 2

31. Zustellung des Dienstbüchleins Den Meldungen wird wenn möglich - das
Dienstbüchlein beigelegt.

Militärisches Kontrollwesen 105

511.22

Anhang 15

(Art. 96)

Daten der Meldungen an die Behörden des Zivilschutzes 1.

Daten, die der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde gemeldet werden 1.1.

AHV-Nr.

1.2.

Familienname

1.3.

Vorname

1.4.

Heimatgemeinde(n)

1.5.

Ausgeübter Beruf

1.6.

Wohnadresse, mit Datum der Anmeldung 1.7.

Letzte Einteilung

1.8.

Militärischer Grad

1.9.

Militärische Einteilung 1.10.

Besondere Militärische Ausbildung:
im Nachrichtendienst

im Leitungsbau

im Zentralenbau

im AC-Schutzdienst

als Bauchef

an Kompressoren

an Motorspritzen

als Zugsanitäter

in der Regelung des Strassenverkehrs

im Kulturgüterschutz

2.

Daten, die den für den Zivilschutz zuständigen Befreiungsstellen der Kantone
und der eidgenössischen Departemente gemeldet werden
2.1.

Alle Daten nach Ziffer 1 2.2.

Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der
Verfügung, der Dispensationsnummer und der wichtigen Aufgabe, die zur
Dispensation führte

2.3.

Dienstbefreiung mit Angabe des Datums der Verfügung und der Werkpostennummer 2.4.

bei Rekruten zusätzlich:
die Aushebungsdaten nach Anhang 10

Wehrpflicht

106

511.22

Anhang 16

(Art. 97)

Daten, die von der Feldpostdirektion eingesehen
werden können

1.

AHV-Nr.

2.

Familienname

3.

Vorname

4.

Ausgeübter Beruf

5.

Wohnadresse

6.

Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere, höheren
Stabsoffiziere und Fachoffiziere 7.

Funktion

8.

Einteilung

9.

Grad

10. Dienstleistungen des laufenden Jahres

Militärisches Kontrollwesen 107

511.22

Anhang 17

(Art. 98)

Daten des Dienstetats 1.

AHV-Nr.

2.

Familienname

3.

Vornamen

4.

Ausgeübter Beruf

5.

Wohnadresse

6.

Heimatgemeinde(n)

7.

Muttersprache sowie weitere Sprachkenntnisse nach freiwilliger Angabe des
Angehörigen der Armee

8.

Truppengattung, Dienstzweig, Dienst oder Zugehörigkeit zum Generalstab 9.

Letzte Einteilung und Funktion als Unteroffizier 10. Grad oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit den Daten der Beförderung bzw. Übertragung

11. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung 12. Militärdienstleistungen, in denen qualifiziert werden muss, mit Angabe des Jahres, des Ortes, der Art des Dienstes, der Anzahl Tage und des qualifizierenden Kommandanten oder Vorgesetzten 13. Qualifikationen

14. Vorschläge zur Weiterausbildung 15. Entscheide der Sanitarischen Untersuchungskommissionen 16. Auslandurlaub

17. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Anordnung

Wehrpflicht

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511.22

Anhang 18

(Art. 106)

Daten der Meldung über Urteile ziviler Strafgerichte 1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Geburtsdatum

4.

Wohnadresse

5.

Heimatgemeinde

6.

Name und Vorname der Eltern 7.

Beruf

8.

Art der Strafe

9.

Verletztes Gesetz

10. Strafmass

11. Datum des Urteils 12. Kanton, der für den Vollzug der Strafe zuständig ist

Militärisches Kontrollwesen 109

511.22

Anhang 19

(Art. 120)

Daten, die militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen
bekannt gegeben werden können
1.

Familienname

2.

Vorname

3.

Wohnadresse

4.

Grad

5.

Militärische Funktion 6.

Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienstzweig, einem Dienst
oder zum Generalstab

Wehrpflicht

110

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Anhang 20

(Art. 120)

Daten, die den Medien bekannt gegeben werden können 1.

Familienname

2.

Vorname

3.

Wohnort

4.

Grad mit Datum der Beförderung 5.

Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienstzweig, einem Dienst
oder zum Generalstab

6.

Einteilunga

7.

Funktiona

8.

Angaben über den zivilen und militärischen Werdegangb a

Nur bei Kommandanten von Truppenkörpern und bei höheren Stabsoffizieren b

Nur bei höheren Stabsoffizieren

Militärisches Kontrollwesen 111

511.22

Anhang 21

(Art. 123)

Daten, die von Militärbehörden zeitlich befristet
aufbewahrt werden

In Form der PISA-Liste «L710» mit den folgenden Daten: 1.

AHV-Nr. und Matrikelnummer 2.

Familienname

3.

Vorname

4.

Wohnadresse

5.

Ausgeübter Beruf

6.

Befreiung von der Aushebung nach den Artikeln 1bis MO und 8 MG 7.

Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 1bis MO und 49
MG

8.

Truppengattung, Dienstzweig, Dienst oder Zugehörigkeit zum Generalstab 9.

Funktion

10. Einteilungsformation 11. Grad oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) 12. Besondere militärische Ausbildung 13. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 14. Befreiung von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 12-14 MO und von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG 15. Enthebung vom Kommando nach den Artikeln 19 MO und 24 MG 16. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 16-19 MO und 21-24 MG

17. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz24 18. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 19. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 20. Freistellung vom Militärdienst nach den Artikeln 52 MO und 61 MG 21. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 22. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 23. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 24. Tod von Meldepflichtigen 25. Daten des Dienstetats (durch Aufbewahrung des Dienstetats) 24 SR

321.0

Wehrpflicht

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Anhang 22

(Art. 125)

Daten, die dauernd im Bundesarchiv aufbewahrt werden 1.

AHV-Nr. und Matrikelnummer 2.

Familienname, bei nicht Ledigen zusätzlich der Familienname, der vor der
ersten Ehe geführt wurde, sofern dieser anders lautet 3.

Vorname

4.

Ausgeübter Beruf

5.

Frühere Wohngemeinde(n) 6.

Heimatgemeinde(n)

7.

Heimatkanton(e)

8.

Muttersprache

9.

Auslandurlaub

10. Konsularbezirk

11. Befund über die Tauglichkeit bei der Aushebung 12. Aushebungsdatum

13. Aushebungszone

14. Aushebungskreis 15. Truppengattung oder Dienst bei der Aushebung 16. Funktion bei der Aushebung 17. Verwaltende Stelle 18. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen worden ist

19. Befreiung von der Aushebung nach den Artikeln 1bis MO und 8 MG 20. Zeitpunkt der Rekrutenschule 21. Zuteilung in eine Rekrutenschule 22. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 1bis MO und 49 MG

23. Korpskontrollführer 24. Kanton

25. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst mit Datum der Zuteilung 26. Generalstab mit Datum der Aufnahme 27. Funktion mit Datum der Ernennung 28. Besondere militärische Ausbildung 29. Militärischer Führerausweis

Militärisches Kontrollwesen 113

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30. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise 31. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung und Kanton 32. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion mit Datum der Übertragung

33. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 34. Dienstleistungen im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tag 35. Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation 36. Befreiung von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 12-14 MO und von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG 37. Enthebung vom Kommando nach den Artikeln 19 MO und 24 MG 38. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 16-19 MO und 21-24 MG

39. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz25 40. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 41. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 42. Freistellung vom Militärdienst nach den Artikeln 52 MO und 61 MG 43. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 44. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 45. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen 46. Daten des Dienstetats (durch Aufbewahrung des Dienstetats) 47. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 48. Zivile Spezialausbildung 49. Sprachkenntnisse

50. Tod von Meldepflichtigen oder Ort und Zeitpunkt des Todes 51. Hinweis, ob gefallen oder verstorben 52. Ort und Zeitpunkt der Bestattung 53. Nummer des Grabes 54. Hinweis auf das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung, Soldatentestament

55. Hinweis auf das Vorhandensein eines Nachlasses 56. Schwere Verwundung 57. Schwere Erkrankung 58. Vermisstmeldung

25 SR

321.0

Wehrpflicht

114

511.22