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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das militärische Kontrollwesen (VmK) vom 10. Dezember 2004 (Stand am 5. Dezember 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2, 146 Absatz 4, 147 Absatz 4, 148h
und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), sowie Artikel 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), Artikel 235 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) und Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG), verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Kontrollwesen in der Armee und der Militärverwaltung.

2

Das Kontrollwesen dient: a. der Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung; b. der Kontrolle der Erfüllung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht; c. der Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee;

d. dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Wehrpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der Armee, die Personen, die sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen sowie die beteiligten Behörden der Kantone und des Bundes.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für: a. die Wehrpflichtigen, die zum Zivildienst zugelassen werden (Zivildienstpflichtige);

AS 2004 5299 1 SR

510.10

2 SR

513.1

3 SR

321.0

4 SR

235.1

511.22

Wehrpflicht

2

511.22

b. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; c. die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.

3

In dieser Verordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten jeweils sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.

2. Kapitel: Zuständigkeiten für Kontrollaufgaben

Art. 3

Kantone 1 Die Kreiskommandanten sind verantwortlich für: a. die Beschaffung der Daten über die männlichen Schweizer Bürger am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden; b. die Führung der Kontrolldaten der Stellungspflichtigen und die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens eines Stellungspflichtigen zur Rekrutierung;

c. die Führung der Kontrolldaten der Wehrpflichtigen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.

2

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Stellungspflichtigen beziehungsweise des Wehrpflichtigen. 3

Die Truppenkörper und Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden: a. sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialregionen; b. werden bei Kommandobesetzungen konsultiert; c. haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.


Art. 4

5 Korpskontrollführer Die eidgenössische Verwaltungseinheit, der nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist: a. führt die Korpskontrolle; b. ist zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren innerhalb dergleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Reserve;

c. kann Aufgaben der Kontrollführung für Betriebsdetachemente an diejenigen eidgenössischen Stellen abtreten, denen die Betriebsdetachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.

5

Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärisches Kontrollwesen 3

511.22


Art. 5

Kommandanten Die Kommandanten kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen vom Korpskontrollführer zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie dem Korpskontrollführer zur Bereinigung.


Art. 6

Verwaltende Stelle

1

Der Führungsstab der Armee ist zuständig für: a. die Einteilung der Rekruten in eine Formation; b. die Versetzung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren zu einer Truppengattung, zu einem Dienstzweig oder in eine andere Funktion; sie benötigt die Zustimmung der beteiligten Korpskontrollführer; c. die Einteilung und die Versetzung von höheren Unteroffizieren, die in Stäben eingeteilt sind, sowie von Offizieren und Fachoffizieren;

d. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee; e. die nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20036 über die Organisation der Armee (VOA); f.

die temporäre Gradübertragung im In- und Ausland; g. die Wiederaufnahme in militärische Kontrollen.

2

Für Angehörige des Rotkreuzdienstes erfüllt die Geschäftsstelle Rotkreuzdienst und für Angehörige der Feldpost die Feldpostdirektion die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-d.7 3. Kapitel: Dienstbüchlein

Art. 7

Zweck 1 Das Dienstbüchlein enthält die für den Inhaber wichtigsten Daten über die Erfüllung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht.

2

Es darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt und verwendet werden; die Einsichtnahme und die Datenbekanntgabe ist ebenfalls nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.

6 SR

513.11

7

Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Wehrpflicht

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Art. 8

Beweiskraft der Eintragungen 1

Eintragungen ins Dienstbüchlein über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.

2

Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.


Art. 9

Beschaffung und Abgabe 1

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beschafft das Dienstbüchlein und gibt es unentgeltlich ab.

2

Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen wie folgt abgegeben: a. den Wehrpflichtigen, die in der Schweiz wohnen: vor der Rekrutierung; b. anderen Personen: wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind.

3

Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militärbehörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer der Führungsstab der Armee.


Art. 10

Aufbewahrung 1 Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

2

Das Dienstbüchlein von ins Ausland beurlaubten Meldepflichtigen wird beim Kreiskommandanten hinterlegt, der den Auslandurlaub erteilt hat.

3

Ist der Aufenthaltsort des Inhabers unbekannt, so bewahrt die für den letzten Wohnort zuständige kantonale Militärbehörde das Dienstbüchlein bis zum Ende des Jahres auf, in dem er nach Jahrgang aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht entlassen worden wäre.

4

Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, so wird das Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.


Art. 11

Verlust und Duplikat

1

Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust nach dessen Feststellung der kantonalen Militärbehörde zur Ausstellung eines Duplikates gemeldet werden.

2

Für das Ausstellen des Duplikates kann sie eine vom Aufwand abhängige Gebühr von höchstens 300 Franken erheben.

Militärisches Kontrollwesen 5

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4. Kapitel: Meldepflicht der Wehr- und Militärdienstpflichtigen

Art. 12

Meldepflichtige Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, sind von der Abgabe des Dienstbüchleins an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht meldepflichtig.


Art. 13

Wohnsitz und Wohnadresse 1

Der Wohnsitz ist der Ort, an dem die Ausweisschriften hinterlegt sind oder zuletzt hinterlegt waren. Die Wohnadresse ist die Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltes.

2

Wer einen neuen Wohnsitz oder eine neue Wohnadresse im Inland begründet, hat diese dem zuständigen Kreiskommandanten zu melden.

3

Ins Ausland beurlaubte Meldepflichtige haben dem zuletzt zuständigen Kreiskommandanten einen Zustellungsempfänger im Inland zu melden.


Art. 14

Meldefristen Die Meldepflichtigen müssen meldepflichtigen Ereignisse innert 14 Tagen an den
zuständigen Kreiskommandanten melden.


Art. 15

Nachforschungen 1 Der Kreiskommandant des letzten bekannten Wohnsitzes forscht nach dem Aufenthalt von Meldepflichtigen, deren aktueller Wohnsitz und Wohnadresse unbekannt sind.

2

Kann der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden, werden die Meldepflichtigen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben.8 3 Besteht der dringende Verdacht, dass der Nichtantritt eines Auslandurlaubes rechtswidrig nicht gemeldet wurde, so darf die Frist von zwei Monaten für die Ausschreibung im RIPOL unterschritten werden.9 4 Die Ausschreibung wird erst widerrufen, wenn die Meldepflichtigen wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet sind.

8

Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

9

Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

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5. Kapitel: Auslandurlaub

Art. 16

Bewilligungspflicht Meldepflichtige, die sich für länger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde ins Ausland abmelden, müssen sich einen Auslandurlaub bewilligen lassen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist ins Ausland abkommandiertes militärisches Personal.


Art. 17

Gesuch 1 Das Gesuch um Auslandurlaub ist zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum schriftlich und mit Beilage des Dienstbüchleins beim Kreiskommandanten einzureichen.

2

Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub über die zuständige schweizerische Vertretung ein.


Art. 18

Voraussetzungen für die Bewilligung 1

Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder der Einreichung des nachträglichen Gesuchs nach Artikel 17 Absatz 2 aus der Wehrpflicht, der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.

2

Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Dienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Dienst geleistet haben.

3

Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige: a. gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgesprochen wurde, noch nicht verbüsst haben; b. die als Grenzgänger den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben; sie melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörde an.


Art. 19

Zuständigkeit und Verfahren Der Kreiskommandant entscheidet über die Bewilligung des Auslandurlaubes und eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller schriftlich.


Art. 20

Wirkung 1 Die Bewilligung für einen Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Ausreise aus der Schweiz an für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland.

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2

Erfolgt die Ausreise und die zivilrechtliche Abmeldung nicht innerhalb eines Monats nach dem bewilligten Ausreisedatum, so fällt die Bewilligung des Auslandurlaubes dahin. Der Gesuchsteller muss dies dem Kreiskommandanten melden.


Art. 21

Meldepflicht bei Aufenthalt in der Schweiz Wer sich rechtmässig mehr als zwölf Monate im Ausland aufhielt und für weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten will, muss diesen Aufenthalt nicht beim Kreiskommandanten melden.

6. Kapitel: Datenbearbeitung 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 22

Daten und Datenbeschaffung 1

Die Daten des militärischen Kontrollwesens sind im Anhang aufgeführt.

2

Die Daten für das militärische Kontrollwesen stammen von: a. den meldepflichtigen Behörden und Personen; b. den Einwohnerkontrollen der Gemeinden.

3

Die Daten gemäss den Ziffern 85-90 des Anhangs werden nur mit Einwilligung der Militärdienstpflichtigen erhoben.

4

Die Datenerhebungen und Meldungen nach dieser Verordnung sind unentgeltlich.


Art. 23

Auskunftsrecht Wird über sämtliche Daten, die im militärischen Kontrollwesen über eine Person vorhanden sind, Auskunft verlangt, so ist der Führungsstab der Armee für diese Auskunft zuständig.


Art. 24

Bekanntgabe von Daten an militärische Vereinigungen, Schiessvereine und die Medien 1

Auf schriftliches Gesuch hin können militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen die in den Ziffern 2-4, 6, 30, 33 und 34 des Anhangs genannten Daten von Angehörigen der Armee bekannt gegeben werden.

2

Der Führungsstab der Armee ist zuständig für die Bekanntgabe der Daten und führt eine Liste der Empfänger.

3

Den Medien können die in den Ziffern 2-4, 7, 30, 33 und 34 des Anhangs genannten Daten neu beförderter Offiziere und Unteroffiziere bekannt gegeben werden; bei Kommandanten von Truppenkörpern und höheren Stabsoffizieren zusätzlich die in den Ziffern 31 und 35 genannten Daten. Das VBS bezeichnet die zur Bekanntgabe befugten Stellen.

Wehrpflicht

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4

Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit schriftlich beim Führungsstab der Armee eine Sperrung verlangen. Kommandanten von Truppenkörpern und höhere Stabsoffiziere können die Bekanntgabe ihrer Daten an die Medien nur sperren lassen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können.


Art. 25

Dauer der Datenführung 1

Die Daten der Kontrollen werden bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst geführt.

2

Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren geführt.

3

Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betroffenen ohne das entsprechende Ereignis nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst entlassen worden wären.

4

Daten nach Artikel 22 Absatz 3 werden so lange geführt, als sie nötig sind oder bis die Meldepflichtigen deren Entfernung verlangen.

5

Die Daten von Hilfskontrollen und Aktenablagen werden längstens während fünf Jahren von ihrer Entstehung oder Ungültigkeit an gerechnet geführt.


Art. 26

Dauer der Führung von Daten über Strafen und Massnahmen 1

Die Daten über Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit oder freiheitsentziehende Massnahmen werden vorbehältlich Artikel 25 Absatz 1 geführt:

a. bei bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafen bis zum Ablauf der Probezeit;

b. bei Widerruf des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs und in allen anderen Fällen bis zum Ablauf der Fristen nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches (StGB)10.11

2

Die Daten über Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht oder nach dieser Verordnung, die von einer Militärbehörde oder einer zivilen Behörde mit militärischen Aufgaben ausgesprochen werden, werden im PISA während fünf Jahren ab Rechtskraft der Strafverfügung geführt.

10 SR

311.0

11 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

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2. Abschnitt: Meldepflichtige Behörden

Art. 27

Allgemein Meldepflichtig sind Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden,
militärische Kommandanten und Kommandostellen sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht und Zivildienstrecht bearbeiten.


Art. 28

Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen melden dem zuständigen Kreiskommandanten bezüglich Stellungspflichtigen oder Meldepflichtigen nach Artikel 12: a. am Ende eines Jahres die männlichen Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben; b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d. die Aufnahme von Männern im wehrpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;

e. Änderungen des Namens; f.

Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden.

2

Der Kreiskommandant leitet die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe h an den Führungsstab der Armee weiter.


Art. 29

Schweizerische Vertretungen

Die Schweizerischen Vertretungen im Ausland melden dem Führungsstab der Armee: a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.


Art. 30

Betreibungs- und Konkursämter 1

Die Betreibungs- und die Konkursämter melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet wurden.

2

Sie geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren, die gegen Militärdienstpflichtige eröffnet wurden.

Wehrpflicht

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Art. 31

Behörden mit strafrechtlichen Aufgaben 1

Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben auf Anfrage dem Führungsstab der Armee zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation oder einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad Auskunft über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, die gegen Angehörige der Armee eröffnet oder geführt wurden.

2

Das Oberauditorat meldet dem Führungsstab der Armee betreffend Wehrpflichtigen und Militärdienstpflichtigen:

a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;

b. rechtskräftige

Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.

3

Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über männliche Schweizer Bürger vom 18.-50. Altersjahr und über weibliche Militärdienstpflichtige unverzüglich: a.12 die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;

b.13 den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.

4

Die mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen betrauten Institutionen melden den Eintritt und die Entlassung eines Wehrpflichtigen oder einer Militärdienstpflichtigen unverzüglich dem Führungsstab der Armee.

3. Abschnitt: Personal-Informations-System der Armee (PISA)

Art. 32

Betrieb 1 Das Personal-Informations-System (PISA) wird vom VBS betrieben und den Benützern mittels Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.

2

Inhaber der Datensammlung PISA ist der Führungsstab der Armee.

3

Der Führungsstab der Armee erlässt ein Bearbeitungsreglement.

4

Der Bund trägt die Kosten: 12 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

13 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

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a. für den Betrieb und die Wartung des Informationssystems PISA und der beteiligten Organe des Bundes;

b. der gesicherten Datenfernübermittlung zwischen den Kantonen und dem Bund.

5

Die Kantone tragen die restlichen Kosten, die ihnen durch die Anwendung sowie den Weiterausbau des PISA entstehen.


Art. 33

Bekanntgabe von Daten an die Betreiber von Simulatoren und Ausbildungssystemen 1

Die für die Ausbildung zwingend benötigten Daten aus dem PISA über die Personalien, die militärische Ausbildung und die geleisteten Dienste der Militärdienstpflichtigen können Verwaltungseinheiten der Höheren Kaderausbildung sowie den Kommandanten der Lehrverbände für die von Ihnen betriebenen Simulatoren und technischen Ausbildungssystemen mit einem Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.

2

Die Datenschutzberater für das PISA haben für diese Systeme dieselben Kontrollrechte wie für PISA.

4. Abschnitt: Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee

Art. 34

Zweck 1 Die Planung des Personalbestandes der Armee bezweckt, die Entwicklung bezüglich der Deckung des Sollbestandes und der Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen zu erkennen und die Entscheidgrundlagen für die Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen.

2

Die Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee bezweckt: a. den Sollbestand und die Bereitschaftsreserve aller Truppenkörper und Formationen möglichst optimal zu decken;

b. Mutationen im Personalbestand zu erfassen und mit entsprechenden Massnahmen beim Nachwuchsbedarf oder durch Neueinteilungen und Versetzungen auszugleichen (Bestandesausgleich);

c. die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee optimal nutzbar zu machen.


Art. 35

Zentrale Datenbank für die Armeeführung 1

Der Führungsstab der Armee führt für die Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee die Zentrale Datenbank für die Armeeführung (ZDA); er ist Inhaber der Datensammlung ZDA.

Wehrpflicht

12

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2

In der ZDA werden die folgenden anonymen Grunddaten geführt und bearbeitet: a. Daten über die Truppengattungen und Dienstzweige; b. Daten über die Truppenkörper und Formationen, insbesondere: 1. Formationstypendaten mit Typenbezeichnungen, Gliederungen, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen; 2. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der verwaltenden und kontrollführenden Stellen sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone;

3. einheitsbezogene Daten mit Angabe von Dienstleistungs- und Sprachcodes sowie die Strukturen;

c. Verbindungen zwischen den Truppengattungs-, Dienstzweig-, Formationstypen- und Einheitsdaten;

d. weitere Daten über Verwaltungs- und Kommandostellen, Einrichtungen sowie Material.

3

Die anonymen Grunddaten der ZDA bilden die Grundlage für die Kontrollführung im PISA.


Art. 36

Zuständigkeiten 1 Der Chef der Armee überwacht die Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee und regelt die Bewirtschaftungsmassnahmen.

2

Der Führungsstab der Armee plant und bewirtschaftet den Personalbestand der Armee.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 37

Verhältnis zum Militärstrafgesetz und zum Strafgesetzbuch Erfüllt eine strafbare Handlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen zugleich einen Straftatbestand nach dem MStG oder dem StGB14, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft.


Art. 38

Strafbare Handlungen

1

Wehrpflichtige und Militärdienstpflichtige, die ihre Pflichten aus dem militärischen Kontrollwesen missachten, sind wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften disziplinarisch zu bestrafen.

2

Wer einer Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen ist, unentschuldigt nicht Folge leistet

14 SR

311.0

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oder sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Disziplinarbusse oder mit Arrest bis zu zehn Tagen bestraft.


Art. 39

Zuständigkeit Die Disziplinarstrafgewalt für strafbare Handlungen nach Artikel 38 steht zu: a. den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärbehörden;

b. den Verwaltungseinheiten des VBS, die mit dem Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind; c.15 der Geschäftsstelle Rotkreuzdienst für Angehörige des Rotkreuzdienstes; d. der Feldpostdirektion für Angehörige der Feldpost.


Art. 40

Gebühren und Kosten

Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest und Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafprozesses vom 23. März 197916 bei der Disziplinargerichtsbeschwerde.


Art. 41

Vollzug von Arreststrafen 1

Die Arreststrafe wird vollzogen: a. wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat: vom Wohnsitzkanton;

b. wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat: vom Heimatkanton, dessen Bürgerrecht von der bestraften Person oder deren Vorfahren zuletzt erworben wurde.

2

Für Art und Form des Vollzuges gelten die Bestimmungen des MStG sinngemäss.

3

Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42

Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.

15 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

16 SR

322.1

Wehrpflicht

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Art. 43

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199817 über das militärische Kontrollwesen wird aufgehoben.


Art. 44


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. April 200218 über die Rekrutierung (VREK) wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9 Abs. 1bis und 3 ...


Art. 10
Abs. 4 und 5
...


Art. 16
Abs. 4
...


Art. 22
Abs. 2 und 4
...


Art. 45

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

17 [AS

1999 941 2903 Art. 121 Ziff. 1, 2001 190 Ziff. I Art. 121 Ziff. 1] 18 SR

511.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Militärisches Kontrollwesen 15

511.22

Anhang19

(Art. 22 Abs. 1)

Daten des militärischen Kontrollwesen Personalien

1. Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVVersichertennummer)

2. Geburtsdatum 3. Familienname 4. Vorname 4bis. Geschlecht 5. Ausgeübter Beruf

6. Wohnadresse 7. Wohngemeinde 8. Heimatgemeinde(n) 9. Heimatkanton(e) 10. Muttersprache 11. Änderungen der Personalien Kontrolldaten

12. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde

13. Nachforschung Aufenthalt im Inland 14. Frühere Wohngemeinde(n) 15. Auslandurlaub 16. Konsularbezirk bei Erteilung des Auslandurlaubes 17. Nachforschung Aufenthalt im Ausland 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt

19 Bereinigt

gemäss

Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751) und Ziff. I 15 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Wehrpflicht

16

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Rekrutierungsdaten 19. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung

20. Rekrutierungsdatum und -zentrum 21. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 22. Bestandener Sehtest 23. Kaderpotential Stufe I 24. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion 25. Verwaltende Stelle 26. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule 27. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 28. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz

29. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199520, mit Datum Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 30. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab, mit Datum

31. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und zuständigem Kanton 32. Zugseinteilung in der Formation mit Angabe allfälliger Mobilmachungsdetachemente

33. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung 34. Funktion mit Datum der Übernahme 35. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum 36. Besondere militärische Ausbildung 37. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände 38. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung

39. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 40. Kaderpotential Stufen II-IV und Z 41. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Datum der Prüfung 42. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 20 SR

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43. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten

44. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 VOA 45. Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht 46. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 47. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung

48. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle 49. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)

50. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 51. Entlassung aus der Militärdienstpflicht 52. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 53. Tod Dienstleistungen 54. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau)

55. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation

56. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes 57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 58. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung

59. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt der Weiterausbildung, vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion und Einteilung im höheren Grad 60. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren und Offizieren

61. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss

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Status nach Militärgesetz 62. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18, 19 und 49 MG; bei Artikel 18 MG mit Angabe der Nummer des Antragstellers 63. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG 64. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG 65. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 8 MG 66. Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG 67. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG 68. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG

69. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG 70. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG 71. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 72. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit 73. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199521

74. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht 75. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht 76. Datum der Statusbegründung oder -änderung Wehrpflichtersatz 77. Daten der Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe für Ersatzpflichtige Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 78. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Artikel 38, mit Art der Disziplinarstrafe und Strafmass

79. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen) 80. Rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen Verbrechen oder Vergehen sowie freiheitsentziehende Massnahmen, mit verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton

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81. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 82. Degradation 83. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug 84. Datum des Urteils Mit Einwilligung erhobene Daten 85. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 86. Telefon- und Telefaxnummern 87. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post 88. Postzustelladresse (bei Bedarf) 89. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung 90. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht Geschäftskontrolle 91. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle

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