1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a.
- Die Bildungsstufe ist gleich.
- b.
- Die Bildungsdauer ist gleich.
- c.
- Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2 Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3 Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.