01.10.2024 - *
01.06.2024 - 30.09.2024 / In Kraft
22.09.2023 - 31.05.2024
03.08.2023 - 21.09.2023
01.01.2023 - 02.08.2023
01.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 31.10.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.04.2021
28.07.2020 - 31.12.2020
01.07.2020 - 27.07.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
12.02.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 11.02.2019
01.03.2018 - 31.05.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
13.06.2016 - 30.04.2017
01.01.2016 - 12.06.2016
01.12.2015 - 31.12.2015
01.04.2015 - 30.11.2015
01.01.2015 - 31.03.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
01.07.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
10.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 09.12.2013
11.06.2013 - 30.06.2013
15.01.2013 - 10.06.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
01.06.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.05.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.02.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 31.01.2010
01.03.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 28.02.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.09.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.08.2008
01.04.2008 - 31.05.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.07.2007 - 31.12.2007
01.04.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
15.08.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 14.08.2006
01.08.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.07.2005
01.09.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.08.2004
01.05.2003 - 30.06.2004
01.01.2002 - 30.04.2003
15.04.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 14.04.2001
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Versionen Vergleichen

1

Tierseuchenverordnung
(TSV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 6. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (Gesetz), verordnet:

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 1

Gegenstand

1

Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).

2

Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.


Art. 2

Hochansteckende Seuchen Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a.

Maul- und Klauenseuche; b.

Vesikuläre Stomatitis; c.

Vesikulärkrankheit der Schweine; d.

Rinderpest;

e.

Pest der kleinen Wiederkäuer; f.

Lungenseuche der Rinder; g.

Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease); h.

Rifttalfieber;

i.

Blauzungenkrankheit (Bluetongue); k.

Schaf- und Ziegenpocken; l.

Pferdepest;

m.

Afrikanische Schweinepest; n.

Klassische Schweinepest; o.

Klassische Geflügelpest; AS 1995 3716

1

SR 916.40

916.401

Landwirtschaft

2

916.401

p.

Newcastle Krankheit.


Art. 3

Auszurottende Seuchen Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a.

Milzbrand;

b.

Aujeszkysche Krankheit; c.

Tollwut;

d.

Brucellose der Rinder; e.

Tuberkulose;

f.

Enzootische Leukose der Rinder; g.

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis; h.

Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit; i.

Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter foetus und Tritrichomonas foetus; k.

Brucellose der Schafe und Ziegen; l.

Infektiöse Agalaktie; m.

Caprine Arthritis-Encephalitis; n.

Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz; o.

Brucellose der Schweine; p.

Infektiöse Hämatopoietische Nekrose; q.

Virale hämorrhagische Septikämie.


Art. 4

Zu bekämpfende Seuchen Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a.

Leptospirose;

b.

Coxiellose;

c.

Salmonellose;

d.

Rauschbrand;

e.

Dasselkrankheit;

f.

Brucellose der Widder; g.

Schafräude;

h.

Ansteckende Pferdemetritis; i.

Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose; k.

Chlamydiose der Vögel;

Tierseuchenverordnung 3

916.401

l.

Salmonella-Enteritidis-Infektion der Hühner; m.

Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner; n.

Myxomatose;

o.

Faulbrut der Bienen; p.

Sauerbrut der Bienen; q.

Infektiöse Pankreasnekrose; r.

Krebspest.


Art. 5

Zu überwachende Seuchen Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a.

Paratuberkulose;

b.

Campylobacteriose;

c.

Echinokokkose;

d.

Listeriose;

e.

Toxoplasmose;

f.

Yersiniose;

g.

Bösartiges Katarrhalfieber; gbis.2Lungenseuche der Schafe und Ziegen; h.

Maedi-Visna;

i.

Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen; k.

Lungenadenomatose;

l.

Chlamydienabort der Schafe und Ziegen; m.

Hämorrhagische Krankheit der Hirsche; n.

Equine Arteritis;

o.

Porcines respiratorisches und reproduktives Syndrom; p.

Teschener Krankheit; q.

Transmissible Gastroenteritis; r.

Trichinellose;

s.

Tularämie;

t.

Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen; u.

Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa jacobsoni und Acarapis woodi); v.

Infektiöse Anämie der Salmonidae; w.

Frühlingsvirämie der Karpfen.

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

Landwirtschaft

4

916.401


Art. 6

Begriffe und Abkürzungen Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a.

Departement: Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement; b.

Bundesamt: Bundesamt für Veterinärwesen; c.

IVI: Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe; d.

Sektion Bienen: Sektion Bienen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Milchwirtschaft;

e.

VETA: Verordnung vom 3. Februar 19933 über die Entsorgung tierischer
Abfälle;

f.

Zuständige kantonale Stelle: eine vom Kanton bezeichnete Behörde oder
Amtsstelle;

g.

Tierarzt: Inhaber eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten Tierarztdiploms; h.

Amtlicher Tierarzt: nach Artikel 302 vom Kanton ernannter Tierarzt; i.

Kontrolltierarzt: nach Artikel 304 vom Kanton bestimmter Tierarzt; k.

Seuchenpolizeiliche Organe: Behörden oder Personen, die für den Bund
oder einen Kanton auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei amtliche Verrichtungen ausüben; l.

Tierseuchen: die in den Artikeln 2-5 bezeichneten Tierkrankheiten; m.

Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet
und als tierische Abfälle entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden; n.

Ausrotten: eine Seuche so auslöschen, dass weder kranke Tiere noch Tiere,
die Träger des Seuchenerregers sind, zurückbleiben; o.

Betrieb: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, auf dem Tiere gehalten werden, bestehend aus einem oder mehreren Tierbeständen mit den
dazu gehörenden Gebäuden, Einrichtungen und Nutzungsflächen; p.

Bestand/Herde: Tiere eines Betriebs, die eine epidemiologische Einheit bilden; q.

Ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das in direktem oder indirektem Kontakt mit verseuchten Tieren war und keine seuchenähnlichen Merkmale aufweist; r.

Verdächtiges Tier: Tier, das seuchenähnliche Merkmale aufweist, ohne dass
bei ihm das Vorliegen einer Seuche durch eine anerkannte Diagnostikmethode bestätigt oder widerlegt ist; s.

Verseuchtes Tier: Tier, das die charakteristischen Seuchenmerkmale aufweist oder bei dem die Seuche oder die Ansteckung durch anerkannte diagnostische Methoden bestätigt ist; 3

SR 916.441.22

Tierseuchenverordnung 5

916.401

t.4

Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung
einschliesslich Büffel sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere; u.

Vieh: Haustiere der Pferde- Rinder- Schaf- Ziegen- und Schweinegattung.

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen 1. Kapitel: Tiere 1. Abschnitt:5 Registrierung, Kennzeichnung und Tierverkehr

Art. 7


6

Registrierung

1 Die Kantone erfassen alle Betriebe, in denen Klauentiere gehalten werden, in einem Register. Als solche Betriebe gelten auch: a.

die einzelnen Bestände von Betrieben, sofern sich die Bestände nicht in der
gleichen Gemeinde befinden; b.

Sömmerungsbetriebe mit Tieren aus verschiedenen Betrieben; c.

Viehhandelsunternehmen, Wanderherden, Tierkliniken, Schlachtbetriebe
sowie Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen; d.

Personen, die einzelne Tiere halten.

2 Sie erheben den Namen des Betriebsinhabers, den Standort des Betriebes, die Gesamtzahl der Tiere und die Zahl der weiblichen Zuchttiere je Tiergattung sowie die
vom Bundesamt dem Betrieb zugeteilte Nummer.

3 Sie melden die Betriebe jährlich vor dem 1. Juli dem Bundesamt.


Art. 8

Verzeichnis der Klauentiere Für jeden Betrieb ist ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält
die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten. Das
Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.


Art. 9

Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker 1 Wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat eine
Bestandeskontrolle zu führen.

2 Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, hat eine Bestandeskontrolle
zu führen.

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

6

In Kraft seit 1. April 1999.

Landwirtschaft

6

916.401

3 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen.


Art. 10

Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere 1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein
und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das Bundesamt erlässt
Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.

2 Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die
Identifikation des Geburtsbetriebes ermöglichen.

3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen: a.

bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt; b.

bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde; c.

bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt.

4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen
Stelle entfernt werden.

5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einem Betrieb in einen andern
verbracht werden.

2. Abschnitt: ...

Art. 11

Kennzeichnung der Papageienvögel und Hunde 1 Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

2 Hunde ab fünf Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen oder
auf andere Weise eindeutig zu kennzeichnen.


Art. 12

Ausstellen des Begleitdokumentes 1 Wird ein Klauentier in einen anderen Betrieb (Art. 7 Abs. 1) verbracht, so muss
der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.

2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten: a.

den Betrieb, aus dem das Tier verbracht wird, und die vom Bundesamt dem
Betrieb zugeteilte Nummer; b.

die Tierart;

c.

die Identifikationsnummer des Tieres; d.

für Tiere der Schweinegattung und in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl
Tiere mit der gleichen Identifikationsnummer; e.

für Tiere der Schafgattung die Anzahl Tiere aus dem gleichen Betrieb; f.

das Datum, an dem das Tier aus dem Betrieb verbracht wird;

Tierseuchenverordnung 7

916.401

g.

den Bestimmungsbetrieb; h.

eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Betrieb keinen
seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

3 Kann die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf
das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

4 Das Begleitdokument ist während des Transportes mitzuführen und muss dem
Tierhalter des Bestimmungsbetriebes abgegeben werden.

5 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass: a.

die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden; und b.

die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden.


Art. 13

Einsicht und Aufbewahrung 1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und
der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu
gewähren.

2 Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei
verwenden.

3 Die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Doppel sind während drei Jahren aufzubewahren.


Art. 14

7 Meldungen über den Tierverkehr

1

Der Tierhalter meldet der zentralen Datenbank: a.

innert drei Arbeitstagen die Aufnahme eines Betriebes mit Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b.

innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung
sowie den Verlust von Ohrmarken; c.

auf Abruf das Verzeichnis der Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und
Schweinegattung.

2

Er ist verpflichtet, dem Betreiber der Datenbank Auskunft über den Verkehr mit Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zu erteilen.

3

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523). Fassung gemäss
Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).

Landwirtschaft

8

916.401


Art. 15


8

Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über
Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren 1

Über Bestände, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht gemeldete oder nicht im Verzeichnis aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent
mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.

2

Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.

3

Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtanlagen, die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr
Fleisch ist vom Fleischkontrolleur zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der
Tiere erfolgt ist.


Art. 16
-19

Aufgehoben


3. Abschnitt: ... Art. 20
-23

Aufgehoben

4. Abschnitt: Tiertransport

Art. 24

Tiere aus dem Ausland 1

Für Tiere aus dem Ausland wird vom Grenztierarzt ein Passierschein ausgestellt.

Dieser berechtigt zum direkten Transport vom Eingangszollamt an den Bestimmungsort bzw. zum Ausgangszollamt.

2 Nach der Ankunft der Tiere am Bestimmungsort ist der Passierschein dem amtlichen Tierarzt zuzustellen.9 3

Die Eisenbahnverwaltungen sind in dringenden Fällen gehalten, auf Anweisung des Bundesamtes Tiere, welche über die Grenze kommen, auch an Sonntagen und
staatlich anerkannten Feiertagen zu befördern.

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523). Fassung gemäss
Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Tierseuchenverordnung 9

916.401


Art. 25

Anforderungen an Transportmittel für Tiere 1

Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer,
nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht
abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt
nicht ausfliessen oder herausfallen können.

2

Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.

3

Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu
halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für
Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtanlagen transportiert werden, vor Verlassen
der Schlachtanlage zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie
auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das Bundesamt erlässt Vorschriften
technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.10 4

Im übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 198611, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196212, der
Verordnung vom 19. Juni 199513 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198114.


Art. 26

Aufsicht über Tiertransporte 1

Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.

2

An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.

3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.15 10 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

11

SR 742.401

12

SR 741.11

13

SR 741.41

14

SR 455.1

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

10

916.401

5. Abschnitt:
Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen


Art. 27

Allgemeines

1

Viehmärkte dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes abgehalten werden.

Er trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung
der Viehmärkte.

2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Einrichtungen und
die Organisation der Viehmärkte.16 3 Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für
Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.17

Art. 28

Überwachung

1

Die Auffuhr der Tiere und der Viehmarkt sind durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen.

2

Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.

3

Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.


Art. 29


18

Kontrolle des Tierverkehrs 1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes
vom zuständigen Organ der Seuchenpolizei zu kontrollieren und mit Datum und
Amtsstempel zu versehen.

2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tierverkehr.


Art. 30

Lokale Viehschauen und andere Veranstaltungen mit Tieren 1

Für lokale Viehschauen, die auf eine Gemeinde und ihre Nachbargemeinden beschränkt sind, kann der Kantonstierarzt von der Einhaltung der Vorschriften in den
Artikeln 27-29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet.

2

Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen
zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender
Seuchengefahr.

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Tierseuchenverordnung 11

916.401


Art. 31

Vorgehen im Seuchenfall 1

Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles
notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche
zu treffen.

2

Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.

6. Abschnitt: Sömmerung und Winterung, Wanderherden

Art. 32

Sömmerung und Winterung 1

Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.

2

Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände des gleichen Betriebes verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrieben in Kontakt kommen.19

Art. 33

Wanderherden

1

Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März
getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt
nicht als Treiben einer Wanderherde.

2

Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der
Eigentümer der Herde die Wanderroute genau bezeichnet und bestätigt hat, dass sich
in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.

3

Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.

7. Abschnitt: Viehhandel

Art. 34

Begriff

1

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- Pferde- und Schweinegattung.

2

Der mit dem Betrieb eines land- oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes, die Veräusse19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

12

916.401

rung von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Erwerb von Vieh zum
Zwecke der Selbstversorgung sowie der Erwerb durch Metzger zum Schlachten für
den eigenen Gebrauch fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.


Art. 35

Zuständigkeiten

1

Die Kantone ordnen den Viehhandel. Sie stellen insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Durchführung einer einheitlichen Aufsicht über die Einhaltung der vom
Bund auf dem Gebiete des Viehhandels erlassenen Bestimmungen auf.

2

Sie erteilen die Patente. Sie sind ermächtigt vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Patent ausnahmsweise vor Absolvierung eines Einführungskurses
provisorisch erteilt werden darf.

3

Sie führen Einführungskurse für Viehhändler durch, an denen die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung
eingeführt werden. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden. Die Einführungskurse für Viehhändler werden aufgrund eines vom
Bundesamt im Einvernehmen mit den Kantonen aufgestellten Reglementes durchgeführt.


Art. 36

Patent

1

Wer den Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will, bedarf eines Patentes. Dieses wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.

2

Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraussetzungen erfüllt:

a.

Er muss einen Einführungskurs für Viehhändler besucht und die Prüfung mit
Erfolg bestanden haben.

b.

Er muss einen Händlerstall besitzen, der in bezug auf Standort und bauliche
Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt. Der Kanton, in dem sich der Händlerstall befindet,
prüft, ob der Stall diese Anforderungen erfüllt. Viehhändler, die ihre Tiere
direkt an die Schlachtanlagen liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

3

Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Patentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.

4

Die Erneuerung des Patentes muss verweigert oder das bereits ausgehändigte Patent entzogen werden, wenn die zuständige kantonale Stelle feststellt, dass der Bewerber, der Patentinhaber oder sein Personal seuchenpolizeiliche Vorschriften wiederholt missachtet haben, oder wenn eine der Voraussetzungen von Absatz 2 nicht
mehr erfüllt ist.

5

Von Behörden oder Organisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Vieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.

Tierseuchenverordnung 13

916.401


Art. 37

Pflichten des Viehhändlers Die Viehhändler sind verpflichtet: a.

eine lückenlose Viehhandelskontrolle zu führen, in der laufend jeder Tierzugang, -zuwachs und -abgang einzutragen ist; die kantonale Patentausgabestelle kann Metzgereiinhaber davon befreien, Schlachttiere für den eigenen
Bedarf in der Viehhandelskontrolle zu erfassen, sofern der Tierverkehr auf
andere Weise festgestellt werden kann; b.

die Viehhandelskontrolle nach den Weisungen der zuständigen kantonalen
Behörde zu führen;

c.

den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen Einsicht in die Viehhandelskontrollen zu gewähren; d.

das amtliche Mitteilungsorgan des Bundesamtes zu abonnieren.

8. Abschnitt: Schlachtanlagen

Art. 38

Anforderungen an Schlachtanlagen 1

Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtanlagen richten sich nach der Fleischhygieneverordnung vom 1. März
199520.

2

In Grossbetrieben hat der Fleischkontrolleur einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird
oder Verdacht auf eine solche besteht.

2. Kapitel: Tierische Stoffe 1. Abschnitt: Honig

Art. 39

1

Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.

2

Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Bacillus larvae befunden worden ist.

20

SR 817.190

Landwirtschaft

14

916.401

2. Abschnitt: Abfälle und Nebenprodukte

Art. 40

Entsorgung von tierischen Abfällen 1

Tierkörper, Fleischabfälle und Schlachtnebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VETA entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere
Behandlung vorschreibt.

2

Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.


Art. 41

Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen 1

Küchen- und Speiseabfälle müssen so verwertet oder beseitigt werden, dass sich keine Seuchenerreger verbreiten können.

2

Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich vergewissern, dass der Abnehmer im Besitze einer Bewilligung des Kantons (Art. 42) ist.

3

Die Vorschriften der Artikel 42, 44 und 45 finden auf die Verfütterung von Abfällen aus dem eigenen privaten Haushalt keine Anwendung.


Art. 42

Bewilligung zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen 1

Einer Bewilligung des Kantons bedarf, wer: a.

Küchen- und Speiseabfälle zur Verwertung als Tierfutter sammelt; b.

Küchen- und Speiseabfälle als Futter verwertet; c.

gekochte Abfälle als Tierfutter an Dritte abgibt.

2

Die Bewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.


Art. 43

Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen 1

Küchen- und Speiseabfälle müssen, bevor sie an Klauentiere oder Geflügel verfüttert werden, mit einem Verfahren behandelt werden, dessen Wirkung jener einer Erhitzung während mindestens 20 Minuten auf Siedetemperatur entspricht.

2

Für den Transport sind dicht verschliessbare, undurchlässige und korrosionsbeständige Behälter oder Fahrzeuge mit entsprechenden Aufbauten zu verwenden.


Art. 44

Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen 1

Wer eine Anlage zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen betreiben will, muss:

a.

die Pläne für den Bau oder Umbau der Anlage vom Kanton genehmigen lassen; b.

die Inbetriebnahme der Anlage vom Kanton bewilligen lassen; die Betriebsbewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.

2

Die Anlage muss über folgende Einrichtungen verfügen:

Tierseuchenverordnung 15

916.401

a.

eine Futterküche in einem dafür bestimmten Gebäude oder in einem ausschliesslich dafür bestimmten Raum, der allseitig von den Stallungen abgetrennt sein muss; Boden und Wände, die leicht zu reinigen sind; Heisswasseranschluss, Wasserabfluss, Handwaschgelegenheit und Garderobe; b.

einen Kochkessel mit Rührwerk, der eine Erhitzung nach Artikel 43 Absatz 1 gewährleistet.

3

Die Betreiber von Futterküchen müssen die baulichen und betrieblichen Vorkehren treffen, um eine Kontamination des gekochten Futters sowie die Verschleppung von
Krankheitserregern über Küchen- und Speiseabfälle zu verhindern. Das Bundesamt
erlässt Vorschriften technischer Art.


Art. 45

Überwachung der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen Der Kanton beaufsichtigt die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen zu Tierfutter, namentlich durch: a.

die regelmässige Kontrolle der Gaststätten und der kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen; b.

die regelmässige Kontrolle der Betriebe, die Abfälle behandeln.


Art. 46

Entsorgung von toten Fischen und Fischabfällen 1

Tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit sowie Fischabfälle, die als Futter für Schweine oder Fische verwertet werden,
müssen wie Küchen- und Speiseabfälle nach Artikel 43 Absatz 1 behandelt werden.

2

Die Verwertung von toten Fischen und von Fischabfällen als Futter für Schweine oder Fische bedarf einer Bewilligung des Kantons.


Art. 47

Nebenprodukte der Milchverarbeitung Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der
Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe
aus der Milchsammelstelle pasteurisiert werden müssen (Art. 40 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199521).

3. Abschnitt: Behandlungsmittel, immunbiologische Erzeugnisse und
tierpathogene Mikroorganismen


Art. 48

Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von
Tierseuchen

1

Zur Erkennung einer Seuche am Tier, zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunbiologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom

21

SR 817.02

Landwirtschaft

16

916.401

Bundesamt registriert und zur Anwendung zugelassen sind. Sie dürfen nur an Tierärzte und Behörden abgegeben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Verordnung vom 27. Juni 199522 über die immunbiologischen Erzeugnisse für den
tierärztlichen Gebrauch.

2

Das Bundesamt veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zur Anwendung zugelassenen immunbiologischen Erzeugnisse.

3

Das Bundesamt kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich
nicht begründet ist.


Art. 49

Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen 1

Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im IVI ausgeführt werden.

2

Das Bundesamt kann im Einverständnis mit dem für den Standort des Laboratoriums zuständigen Kantonstierarzt Ausnahmen gewähren und bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen.

3

Der Kanton meldet dem Bundesamt, welche Betriebe tierpathogene Mikroorganismen der Risikogruppen 3 und 4 nach Anhang D des Handbuches II der Störfallverordnung vom 27. Februar 199123 verwenden.

3. Kapitel: Künstliche Besamung und Embryotransfer 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 50

1

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder-, Schaf-, ZiegenPferde- und Schweinegattung.

2

Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.

3

Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das Bundesamt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.

22

SR 916.445.2 23

SR 814.012

Tierseuchenverordnung 17

916.401

2. Abschnitt: Künstliche Besamung

Art. 51

Zuständigkeiten

1

Das Bundesamt hat folgende Aufgaben: a.

Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Tierhalter, die im
eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers besamen.

b.

Es anerkennt die Ausbildungsstätten.

c.

Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.

d.

Es genehmigt die Pläne für den Bau oder Umbau von Betrieben, in denen
Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen).

e.

Es erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an Besamungsstationen und an Tiere, die für die Samengewinnung
gehalten werden, sowie über die Kontrolle der Gewinnung, Lagerung und
Übertragung von Samen.

2

Der Kanton erteilt die Bewilligung zum Besamen an: a.

Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des Bundesamtes; b.

Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können,
zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.

3

Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben: a.

Er bezeichnet für jede Besamungsstation einen amtlichen Tierarzt, der für
die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.

b.

Er unterbreitet dem Bundesamt die Pläne für den Bau oder den Umbau von
Besamungsstationen mit Bericht und Antrag zur Genehmigung.

c.

Er erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Besamungsstation den genehmigten Plänen entspricht und die Anforderungen von Artikel 54 erfüllt sind.


Art. 52

Gewinnung und Aufbereitung von Samen 1

Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.

2

Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese
Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine
Anwendung.

3

Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben c und d sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen
auch an anderen Orten gewonnen werden: a.

für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b.

für die künstliche Besamung von Klauentieren im eigenen Betrieb.

4

Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im voraus, wo der Samen gewonnen wird.

Landwirtschaft

18

916.401


Art. 53

Durchführung der künstlichen Besamung Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine Bewilligung nach
Artikel 51 Absatz 2 verfügen.


Art. 54

Anforderungen an Besamungsstationen 1

Besamungsstationen müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Besamungsstation noch durch die Samenübertragung in
andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen
Leitung eines Tierarztes.

2

Die Person, die eine Besamungsstation und allfällige Nebenbetriebe (Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen) führt, trifft insbesondere folgende Massnahmen: a.

Sie errichtet die Besamungsstation und allfällige Nebenbetriebe an einem
seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen landwirtschaftlichen Betrieben.

b.

Sie reicht die Pläne für den Bau oder den Umbau von Besamungsstationen
vor der Bauausführung dem Kantonstierarzt ein.

c.

Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung und Haltung der Tiere.

d.

Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime
verbreitet werden.

e.

Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer
Quarantäne.

f.

Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres
Aufenthalts in der Besamungsstation.


Art. 55

Kontrolle

1

Wer Samen gewinnt, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber eine Kontrolle zu führen.

2

Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

3. Abschnitt: Embryotransfer

Art. 56

Zuständigkeiten

1

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:

a.

die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen benötigt
werden;

b.

die Spender- und Empfängertiere;

Tierseuchenverordnung 19

916.401

c.

die Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen.

2

Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind; er
setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.


Art. 57

Durchführung des Embryotransfers 1

Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.

2

Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.

3

Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.


Art. 58

Kontrolle

1

Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

2

Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des Bundesamtes: a.

betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Bearbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden; b.

eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere.

3

Er führt eine Kontrolle über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und
Empfängertiere.

4

Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber eine Kontrolle zu führen.

5

Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter

Art. 59

1

Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten.

2

Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Betrieben, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Tötung und Verlad, zu unterstützen und das im
Betrieb vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe haben sie
keinen Entschädigungsanspruch.

Landwirtschaft

20

916.401

2. Abschnitt: Meldepflicht und erste Massnahmen

Art. 60

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen
Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.


Art. 61

Meldepflicht

1

Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt,
unverzüglich einem Tierarzt zu melden.

1bis Ebenso sind umgestandene Klauentiere der vom Kanton bezeichneten Stelle zu
melden. 24

2

Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, Fleischkontrolleure, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und des Milchwirtschaftlichen Inspektions- und
Beratungsdienstes, Besamungstechniker, Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie
die Polizei- und Zollfunktionäre.

3

Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.

4

Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche
unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

5

Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, melden dies dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt.


Art. 62

Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes 1

Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung
zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.

2

Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund
mitzuteilen.


Art. 63

Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe Der amtliche Tierarzt, der Fleischkontrolleur, der Bieneninspektor oder die Organe
der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet
wird:

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

Tierseuchenverordnung 21

916.401

a.

nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von
Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor; b.

treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts
die notwendigen Massnahmen; c.

stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an,
um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum; d.

erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene
Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich
telefonisch.


Art. 64

Erste Massnahmen des Kantonstierarztes 1

Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und
die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen.

2

Er meldet dem Bundesamt telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen.

3

Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.


Art. 65

Tierseuchenbericht

1

Der Kantonstierarzt erstattet dem Bundesamt jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von
Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.

2

Er berichtet dem Bundesamt auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen sowie die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen.

3

Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen
kantonalen Stellen, den Leitern der Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste, den Viehinspektoren, den Fleischinspektoren und -kontrolleuren, den
Bieneninspektoren, den Kontroll- und amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den
übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt. Weiteren Interessenten ist es im Abonnement zugänglich.

Landwirtschaft

22

916.401

3. Abschnitt: Sperrmassnahmen

Art. 66

Allgemeine Grundsätze 1

Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden
durch den Kantonstierarzt verfügt.

2

In nach den Artikeln 69-71 gesperrten Beständen sind: a.

alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen; b.

alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen; c.

verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern.

3

Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.


Art. 67

Absonderung

1

Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren.

2

Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes
oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche
Tierarzt dies bewilligt hat.

3

Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.


Art. 68

Quarantäne

1

Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind.

2

Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür
zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen.

3

Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

4

Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.


Art. 69

Einfache Sperre 1. Grades 1

Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.

Tierseuchenverordnung 23

916.401

2

Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.

3

Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.

4

Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. ...25

Art. 70

Einfache Sperre 2. Grades 1

Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung
des Personenverkehrs notwendig ist.

2

Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a.

Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten.

b.

Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet die Schlachtanlage. ...26 3

Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a.

Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

b.

Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die
betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder
andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche
Veranstaltungen besuchen.


Art. 71

Verschärfte Sperre

1

Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.

2

Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a.

Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag
und Nacht überwacht werden.

b.

Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Betrieb mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion
verlassen.

c.

Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.

3

Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: 25

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

26

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

24

916.401

a.

Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen
diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur
Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.

b.

Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.

c.

Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen,
ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.

4

Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a.

Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter sowie Gegenstände und andere
landwirtschaftliche Produkte, welche die Seuche übertragen können, dürfen
nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gewähren.

b.

Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.

5

Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.


Art. 72

Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen 1

Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden.

2

Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.

4. Abschnitt: Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Art. 73

Grundsätze

1

Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten.

2

Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen.

3

Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind,
sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.

4

Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage
feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Tierseuchenverordnung 25

916.401


Art. 74

Zuständigkeiten

1

Die Mittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen müssen vom Bundesamt zugelassen sein.

2

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.

3

Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.

4

Die Tierhalter oder die Betriebsinhaber haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und
ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern der
Betrieb nicht über genügend Personal verfügt, hat das zuständige Gemeinwesen für
das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.

5

Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.

5. Abschnitt: Entschädigung für Tierverluste

Art. 75

Amtliche Schätzung

1

Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen.

2

Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes. Massgebend sind der Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert.

3

Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten: Franken

a.

Pferde

8000.b.

Rinder

6000.c.

Schafe

800.d.

Ziegen

600.e.

Schweine

1300.f.

Geflügel (exkl. Truthühner) 35.g.

Truthühner

50.h.

Kaninchen

30.i.

Bienenvolk

100.k.

Fische

5.- pro kg

4

Das Departement kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.

Landwirtschaft

26

916.401


Art. 76

Zusätzliche Leistungen Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen: a.

für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt; b.

für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2
des Gesetzes keine Entschädigung leisten; c.

für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 77

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen
Seuchen (Art. 99-127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.


Art. 78

Seuchenstatus

1

Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.

2

Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.


Art. 79

Koordination und Krisenstab Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall
einen Krisenstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.


Art. 80

Diagnostik

1

Für die Diagnostik hochansteckender Seuchen ist das IVI als nationales Referenzund Untersuchungslaboratorium zuständig.

2

Es ist befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.


Art. 81

Impfungen

Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben
Impfungen, die das Departement nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.

Tierseuchenverordnung 27

916.401


Art. 82

Meldepflicht

Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer
hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.


Art. 83

Erste Massnahmen im Verdachtsfall 1

Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und
Personen den betroffenen Betrieb verlassen.

2

Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Betrieb zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.


Art. 84

Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls 1

Der Kantonstierarzt meldet dem Bundesamt unverzüglich ansteckungsverdächtige Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde.

2

Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a.

die einfache Sperre 2. Grades über den Bestand27; b.

das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a); c.

weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem IVI.


Art. 85

Seuchenfall

1

Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.

2

Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a.

das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a); b.

die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen
Tiere des Bestandes an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen
Tierarztes;

c.

die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des
amtlichen Tierarztes;

d.

das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel
und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten; e.

die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.

27 Begriff

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Landwirtschaft

28

916.401

3

Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.


Art. 86

Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung 1

Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers
durch den Tier-, Waren- und Personenverkehr.

2

Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84.

3

Die Kantonstierärzte und das Bundesamt informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.


Art. 87

Information

1

Das Bundesamt und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.

2

Der Kantonstierarzt sorgt mittels Anschlägen für die Bekanntmachung der getroffenen Anordnungen in den Schutz- und Überwachungszonen.

3

Entsprechend den Musterformularen des Bundesamtes sind die folgenden Anschläge zu verwenden:

a.

gelbe Anschläge für gesperrte Bestände; sie enthalten Angaben über die Begründung der Sperrmassnahmen (Seuchenverdacht oder Seuchenfall), die
Sperrvorschriften und die Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die
seuchenpolizeilichen Vorschriften; b.

rote Anschläge, die an öffentlichen Anschlagstellen innerhalb der Schutzund Überwachungszonen anzubringen sind; sie enthalten Angaben über die
wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche, die Verhaltensregeln und Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften.


Art. 88

Schutz- und Überwachungszonen 1

Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom Bundesamt nach
Anhören des Kantonstierarztes und des Krisenstabes festgelegt. In diesen Zonen ist
der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.

2

Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei
der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtanlagen und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.

3

Das Bundesamt entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen

Tierseuchenverordnung 29

916.401

Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.


Art. 89

Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen 1

Der Kantonstierarzt sorgt für: a.

die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personenund Tierverkehr (Art. 90-93); b.

das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b); c.

die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände,
in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden; d.

die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und e.

die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.

2

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.


Art. 90

Tierverkehr in der Schutzzone 1

Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen.

Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtanlagen der Schutzzone sowie der
Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2

Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht
verlassen.

3

Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in eine in der Schutzzone befindliche Schlachtanlage verbracht werden. Befindet sich keine Schlachtanlage in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt eine
Schlachtanlage innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere
erst in die Schlachtanlage verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand
alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt.

4

Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden.

5

Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen
sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht
werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.


Art. 91

Personenverkehr in der Schutzzone 1

Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten betriebseigenen Personen gestattet.

Landwirtschaft

30

916.401

Insbesondere ist betriebsfremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.

2

Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren.

3

Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen.


Art. 92

Tierverkehr in der Überwachungszone 1

Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in
Schlachtanlagen der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im
Eisenbahnverkehr.

2

Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass: a.

verendete oder getötete Tiere zur Entsorgung oder ins IVI zur Untersuchung
verbracht werden;

b.

Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, wenn während 15 Tagen seit
der Anordnung der Überwachungszone kein neuer Seuchenfall mehr aufgetreten ist.

3

Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat.

4

Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das Bundesamt kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder
landesweit anordnen.

5-6

...28


Art. 93

Schlachtung

1

Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen: a.

Der amtliche Tierarzt informiert den Fleischkontrolleur der Schlachtanlage
über die bevorstehende Anlieferung von Tieren aus der Schutzzone.

b.

Der Fleischkontrolleur untersucht die Tiere bei der Schlachttierund

Fleischuntersuchung insbesondere auf Anzeichen der Seuche.

2

Verdächtige und verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden.

3

Besteht in einer Schlachtanlage Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen 28

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Tierseuchenverordnung 31

916.401

des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen-, Tier- und Warenverkehr
zu sperren.


Art. 94

Aufhebung der Sperrmassnahmen 1

Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist.

2

Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen
Befund ergeben hat.

3

Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich
befindet.

4

Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der
empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1
Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.

5

Die Massnahmen in der Überwachungszone dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden
können.


Art. 95

Regelung besonderer Fälle Das Bundesamt ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet: a.

den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88
Abs. 1 und 2);

b.

die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92); c.

...29

d.

die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen
(Art. 90 und 92).


Art. 96

Notsituationen

In Notsituationen kann das Departement: a.

die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an
Transportmittel und Schlachtanlagen sowie die Massnahmen zur Behand29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

32

916.401

lung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des
Bundesamtes;

b.

die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie
die Markierung der geimpften Tiere werden vom Bundesamt bestimmt.


Art. 97

Notfalldokumentation

Das Bundesamt verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.


Art. 98

Entschädigung für Tierverluste 1

Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.

2

Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem Bundesamt mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.

3

Das Bundesamt trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt.
Gegen den Entscheid kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt
werden.

4

Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom Bundesamt zurückzufordern.

Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche

Art. 99

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarzeher.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 100

Sperrmassnahmen

1

In Abweichung zu den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.

2

Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich: a.

unmittelbar benachbarte oder durch Kontakte gefährdete Bestände; b.

Bestände, die mutmasslich verseuchte Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verfüttert haben.

Tierseuchenverordnung 33

916.401

3

Die verschärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige oder ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden.


Art. 101

Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen 1

Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen (Art. 100) unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch: a.

in Kannen oder Zisternenwagen der Annahmestelle umgegossen wird; und b.

auf direktem Weg in die Annahmestelle gelangt, wo sie vor der Verarbeitung
oder der Abgabe nach Artikel 40 der Lebensmittelverordnung vom 1. März
199530 pasteurisiert wird.

2

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass: a.

verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den
Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde,
unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden; b.

Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden,
als gefährlicher tierischer Abfall entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern; c.

Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in
der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit
wie möglich ausfindig gemacht und als gefährlicher tierischer Abfall entsorgt wird.


Art. 102

Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in der Schutzzone Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben
werden.

2

Aus der Schutzzone dürfen Fleisch von Klauentieren sowie Milch von Kühen, Schafen und Ziegen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden;
die Milch muss zudem pasteurisiert werden.

3

Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden.
Der Kantonstierarzt kann diese Massnahme für weitere Gebiete anwendbar erklären.

4

In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.

30

SR 817.02

Landwirtschaft

34

916.401


Art. 103

Aufhebung der Sperrmassnahmen Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller
Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine
einfache Sperre 2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den
Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

3. Abschnitt: Vesikulärkrankheit der Schweine

Art. 104

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Vesikulärkrankheit der Schweine gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.

2

Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.


Art. 105

Massnahmen betreffend Fleisch 1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in
den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit
wie möglich ausfindig gemacht und als gefährlicher tierischer Abfall entsorgt wird.

2

Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.

4. Abschnitt: Lungenseuche der Rinder

Art. 106

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung.

2

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

3

Zur Feststellung der Lungenseuche dient der Nachweis von Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC.

Art. 107

Überwachungszone

Es werden keine Überwachungszonen festgelegt.

Tierseuchenverordnung 35

916.401


Art. 108

Verdachtsfall

1

Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.

2

Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.


Art. 109

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.

2

Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als gefährliche tierische Abfälle zu entsorgen.


Art. 110

Aufhebung der Sperrmassnahmen 1

Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

2

In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf
Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach
drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier
muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).

3

Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden
sind und der Befund negativ ist.


Art. 111

Epidemiologische Abklärungen Das Bundesamt ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die
Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.

5. Abschnitt: Pferdepest

Art. 112

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.

Landwirtschaft

36

916.401

2

In Abweichung von Artikel 81 kann das Bundesamt unter sichernden Bedingungen die Impfung von Pferden, die für die Ausfuhr bestimmt sind, und die Einfuhr geimpfter Pferde gestatten.

3

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 113

Verdachtsfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 84 die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.

2

Er ordnet zusätzlich an: a.

regelmässige Kontrollbesuche in den verdächtigen Beständen durch den
amtlichen Tierarzt;

b.

Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken in den Stallungen und in deren
unmittelbaren Umgebung.


Art. 114

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet im verseuchten Bestand, in Abweichung von Artikel 85 Absätze 1 und 2 Buchstabe b, folgende Massnahmen an: a.

die einfache Sperre 1. Grades; und b.

die unverzügliche Tötung der verseuchten Tiere an Ort und Stelle.

2

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Pferdeverkehrs.


Art. 115

Überwachungszone

Die Überwachungszone wird mindestens bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres
aufrechterhalten.

6. Abschnitt: Afrikanische und Klassische Schweinepest

Art. 116

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Afrikanische und die Klassische Schweinepest gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

3

Die Artikel 117-120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.


Art. 117

Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung 1

In der Schlachtanlage müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.

Tierseuchenverordnung 37

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2

Wird Schweinepest in einer Schlachtanlage festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.

3

In der Schlachtanlage dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.

4

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in
den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit
wie möglich ausfindig gemacht und als gefährlicher tierischer Abfall entsorgt wird.

5

Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.


Art. 118

Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

Artikel 90 Absätze 2 und 3 sind erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

2

Der Kantonstierarzt kann ab dem 21. Tag nach Anordnung der Schutzzone das Verstellen in einen anderen Bestand der Schutz- oder Überwachungszone gestatten,
sofern alle Bestände untersucht worden sind und der Befund negativ ist.

3

In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung
verbracht werden.

4

Die Schweine müssen, bevor sie den Bestand verlassen, eindeutig gekennzeichnet sein.


Art. 119

Aufhebung der Sperrmassnahmen Die für den Bereich der Schutz- und Überwachungszonen getroffenen Massnahmen
können aufgehoben werden: a.

frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Bestandes;
und

b.

nachdem die serologische Untersuchung aller Bestände der Schutzzone und
einer repräsentativen Anzahl der Bestände der Überwachungszone einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 120

Wiederbesetzung

Nach Aufhebung der einfachen Sperre 2. Grades kann die Wiederbesetzung wie
folgt vorgenommen werden: a.

bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und
der Befund negativ ist;

Landwirtschaft

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b.

bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im
letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre 1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 121

Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen 1

Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen: a.

die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft; b.

die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und c.

die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.

2

Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt: a.

ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann; b.

erarbeitet das Bundesamt zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft, dem Kantonstierarzt und Fachleuten Massnahmen zur Vorbeugung und zur Ausrottung der Seuche in der Wildschweinepopulation;
und

c.

ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten
zwischen Haus- und Wildschweinen an.

7. Abschnitt: Klassische Geflügelpest und Newcastle Krankheit

Art. 122

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Klassische Geflügelpest und die Newcastle Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 123

Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall 1

Der Kantonstierarzt verbietet das Verbringen von Eiern und das Ausbringen von Mist aus verdächtigen und verseuchten Beständen.

2

Mist darf nicht aus der Schutz- oder der Überwachungszone hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

Tierseuchenverordnung 39

916.401

3

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte
Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und
der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, soweit möglich ausfindig
gemacht und als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden.


Art. 124

Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einverständnis mit dem Bundesamt bewilligen, dass:

a.

Bruteier und Eintagsküken in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden; b.

Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen
verbracht wird.

2

Falls er die Abweichungen nach Absatz 1 bewilligt hat, sorgt der Kantonstierarzt für:

a.

die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt (Art. 90 Abs. 3); b.

die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel;
und

c.

die Desinfektion der Bruteier.

3

Er verhängt über die Bestimmungsbetriebe die Quarantäne nach Artikel 68.


Art. 125

Newcastle Krankheit bei Tauben und Ziervögeln 1

Die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen finden bei der Newcastle Krankheit der Tauben und Ziervögel keine Anwendung.

2

Das Bundesamt kann die Impfung von Tauben in Abweichung von Artikel 81 zulassen und für die Teilnahme an Ausstellungen, Wettflügen und ähnlichen Veranstaltungen vorschreiben.

8. Abschnitt: Andere hochansteckende Seuchen

Art. 126

Bezeichnung

Als andere hochansteckende Tierseuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a.

Vesikuläre Stomatitis; b.

Rinderpest;

c.

Pest der kleinen Wiederkäuer; d.

Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease); e.

Rifttalfieber;

f.

Blauzungenkrankheit (Bluetongue);

Landwirtschaft

40

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g.

Schaf- und Ziegenpocken.


Art. 127

Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen Das Bundesamt kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr
mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 128

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit
Ausnahme der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (Art. 280 ff.).


Art. 129

Abklärung von Abortursachen 1

Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung dem Kontrolltierarzt.

2

Der Kontrolltierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem
Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.

3

Die Untersuchung umfasst: a.

bei Rindern: Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie IBR-IPV (serologisch); b.

bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii; c.

bei Schweinen: Brucella suis. 4

Der Kontrolltierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Rindern, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich
Blutproben einzusenden.

5

Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.


Art. 130

Überwachung des schweizerischen Tierbestandes 1

Der schweizerische Tierbestand wird mittels Stichproben der Bestände oder der Tiere überwacht.

2

Die Erhebung der Stichproben dient der Bestätigung, dass die Schweiz frei von einer auszurottenden Seuche ist.

3

Das Bundesamt bestimmt nach Anhören der Kantone: a.

in welchen Zeitabständen die Stichproben zu erheben sind;

Tierseuchenverordnung 41

916.401

b.

die notwendige Grösse der Stichprobe, damit mit einem Zuverlässigkeitsgrad
von 99 Prozent der Nachweis erbracht werden kann, dass weniger als
0,1 Prozent der Bestände verseucht sind; c.

welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird; d.

die Laboratorien, in denen die Stichprobe untersucht wird.

4

Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn ein oder mehrere verseuchte Bestände festgestellt wurden.


Art. 131

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt, ausser bei der Caprinen Arthritis-Encephalitis (Art. 200 ff.). Bei dieser werden nur die Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe d des Gesetzes entschädigt.

2. Abschnitt: Milzbrand

Art. 132

Diagnose

1

Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.

2

Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.


Art. 133

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.


Art. 134

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an: a.

die einfache Sperre 2. Grades; b.

die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug; c.

die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere; wird der Tierkörper
ausnahmsweise vergraben, so darf der Einscharrplatz während 15 Jahren
weder zum Futteranbau noch als Weide genutzt werden; d.

die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere; e.

die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.

2

Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.

3

Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

Landwirtschaft

42

916.401

3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit

Art. 135

Geltungsbereich

1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.

2

Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.


Art. 136

Diagnose

1

Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 137

Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche
Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.


Art. 138

Meldepflicht

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von
Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.


Art. 139

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 140

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:

a.

die einfache Sperre 1. Grades; b.

die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere; c.

die Bekämpfung der Mäuse und Ratten; d.

die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem:

Tierseuchenverordnung 43

916.401

a.

alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b.

die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen
negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach
der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.


Art. 141

Verwertung des Fleisches Das Fleisch von Tieren aus gesperrten Beständen ist nach den Weisungen des Bundesamtes zu verwerten.

4. Abschnitt: Tollwut

Art. 142

Diagnose

1

Das Bundesamt bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.

2

Die Inkubationszeit beträgt 100 Tage.

a31 Amtliche Anerkennung

Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei.


Art. 143

Meldepflicht

1

Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der
Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden.

2

Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten
Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind.

3

Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten.

4

Die Tollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.


Art. 144

Verdachtsfall

1

Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.

2

Der Kantonstierarzt bestimmt, ob: 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

44

916.401

a.

tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden
sind;

b.

Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der
Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind.

3

Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten.

Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen
dürfen solche Tiere töten.


Art. 145

Ansteckungsverdächtige Tiere Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind: a.

müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden,
dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können; b.

dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate
zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden; c.

müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt
untersucht werden.


Art. 146

Seuchenfall

1

Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.

2

Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt
zudem:

a.

angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten
oder tollwutverdächtigen Tieren; b.

die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und
ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind; c.

die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der
Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.


Art. 147

Massnahmen im Sperrgebiet 1

Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen: a.

Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den
Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden.

b.

Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein
Verdacht auf Tollwut besteht.

Tierseuchenverordnung 45

916.401

c.

Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten
oder der Jagdpolizei zu melden.

d.

Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten.

e.

Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für
das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen.

f.

Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als gefährliche tierische
Abfälle zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind.

g.

Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen.
Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des
Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd.

h.

Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden.

i.

In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen
Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden.

2

Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.


Art. 148

Flankierende Massnahmen 1

Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.

2

Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften
anzubringen.

3

Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.


Art. 149

Impfungen

1

Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt in einem Impfausweis zu bestätigen.

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der
Impfungen und die Gestaltung der Impfausweise.32 2

Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen: 32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

46

916.401

a.

Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt,
Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die
Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt.

b.

Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird.

c.

Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen
Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die
Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur
Verfügung.

d.

Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen.

e.

Das Bundesamt und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die
Impfaktionen.

5. Abschnitt: Brucellose der Rinder

Art. 150

Geltungsbereich

1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder infolge Infektionen mit Brucella abortus. 2

Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind.


Art. 151

Diagnose

1

Brucellose der Rinder liegt vor, wenn: a.

die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b.

im Untersuchungsmaterial Brucella abortus nachgewiesen wurde.

2

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.


Art. 152

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachtsoder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur
Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.


Art. 153

Meldepflicht

1

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt, wenn Brucella abor- tus bei anderen Haus- und Wildtieren festgestellt wird.

Tierseuchenverordnung 47

916.401

2

Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.


Art. 154

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an: a.

die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b.

die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die
zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.


Art. 155

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a.

die verseuchten Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden; b.

verdächtige Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen, sowie normal kalbende Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert oder geschlachtet werden; c.

alle Nachgeburten und abortierten Föten als tierischer Abfall entsorgt werden; d.

die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierischer Abfall entsorgt
oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; e.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a.

alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b.

die Untersuchung der Nachgeburt oder von Abortusmaterial aller Tiere, die
im Zeitpunkt der Sperre trächtig waren, einen negativen Befund ergeben hat
und zudem zwei im Abstand von mindestens 180 Tagen vorgenommene
blut- und milchserologische Untersuchungen aller Tiere des Bestandes negative Befunde ergeben haben.


Art. 156

Schlachtung

1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für
den Menschen informiert wird.

2

Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

Landwirtschaft

48

916.401

3

Der Fleischkontrolleur erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.


Art. 157

Nachkontrolle

Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.

6. Abschnitt: Tuberkulose

Art. 158

Geltungsbereich

1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis und Mycobacterium tuberculosis. 2

Wird die Seuche bei andern Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Rindern erforderlich sind.


Art. 159

Diagnose

1

Tuberkulose liegt vor, wenn: a.

im Untersuchungsmaterial Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis nachgewiesen wurde; b.

die Tuberkulinprobe eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die
Tuberkulose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.

2

Die Inkubationszeit beträgt 150 Tage.


Art. 160

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachtsoder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur
Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.


Art. 161

Meldepflicht

1

Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2

Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

Tierseuchenverordnung 49

916.401


Art. 162

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre
1. Grades an.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a.

das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Rindern, die älter sind als sechs Wochen,
ausschliesslich negative Befunde ergeben haben; b.

zwei Tuberkulinproben aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben. Die zweite Untersuchung darf
frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.


Art. 163

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a.

verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert und innert zehn Tagen
geschlachtet werden;

b.

die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierischer Abfall entsorgt
oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; c.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste
Untersuchung darf frühestens 60 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen
oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.


Art. 164

Schlachtung

1

Die Schlachtung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

2

Der Fleischkontrolleur erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.


Art. 165

Nachkontrolle

In einem Bestand, in dem Tuberkulose festgestellt wurde, müssen ein Jahr nach
Aufhebung der Sperre alle Rinder, die älter sind als sechs Wochen, nochmals untersucht werden.

Landwirtschaft

50

916.401

7. Abschnitt: Enzootische Leukose der Rinder

Art. 166

Diagnose

1

Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.

2

Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.


Art. 167

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der
Sperre entzogen.

2

Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.


Art. 168

Verdachtsfall

1

Hat ein Tierarzt oder ein Fleischkontrolleur bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung
an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.

2

Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades.

3

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a.

die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat; b.

die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder c.

bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische
Untersuchung aller Rinder im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

4

Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an: a.

die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres; b.

die serologische Untersuchung aller Tiere.

5

Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden ist
und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 169

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a.

verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;

Tierseuchenverordnung 51

916.401

b.

Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert
werden;

c.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf: a.

wenn ein einziges Tier des Bestandes verseucht war, nachdem:
1.

dieses Tier und, falls es sich um eine Kuh handelt, auch deren neugeborenes Kalb entfernt worden sind, und 2.

die serologische Untersuchung aller übrigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat; b.

wenn mehrere Tiere des Bestandes verseucht waren, nachdem:
1.

die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren
neugeborene Kälber entfernt worden sind, und 2.

alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.

3

Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das letzte verseuchte Tier aus dem Bestand entfernt worden ist.

8. Abschnitt:
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis


Art. 170

Diagnose

1

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) liegt vor, wenn:

a.

die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b.

in Einzelfällen bovines Herpesvirus Typ I nachgewiesen wurde.

2

Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.


Art. 171

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachtsoder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung
der Sperre entzogen.

2

Zuchtstiere, die älter sind als zwölf Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.


Art. 172

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:

Landwirtschaft

52

916.401

a.

die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und b.

die serologische Untersuchung aller Tiere.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 173

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a.

verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden; b.

Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden; c.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach
Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.


Art. 174

Künstliche Besamung

Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das Bundesamt kann nach Absprache mit den
Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.

9. Abschnitt:
Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit


Art. 175

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter dem Vorbehalt von Artikel 185, für die Bekämpfung der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der
Traberkrankheit der Schafe und Ziegen.

2 Ein Tier gilt als verseucht, wenn die histologische Untersuchung einen positiven
Befund ergeben hat oder wenn verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt
genehmigten Verfahren nachgewiesen worden ist.33 3 Probenahmen an geschlachteten Tieren, die nicht amtlich angeordnet sind, müssen
unter der direkten Aufsicht des Fleischkontrolleurs durchgeführt und von ihm aufgezeichnet werden. Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die die
Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllen und vom
Bundesamt anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom Bundesamt 33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

Tierseuchenverordnung 53

916.401

genehmigt sein. Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Probenahmen und die Behandlung der Schlachttiere.34 4 Untersuchungen mit positivem Befund müssen vom nationalen Referenzlaboratorium bestätigt werden. 35

Art. 176


36

Verdachtsfall

1 Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, die älter sind als 18 Monate, eine
Leistungsabnahme sowie Krankheitsmerkmale auftreten, die für die BSE typisch
sind.

2 Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen, die älter
sind als zwölf Monate, eine Leistungsabnahme sowie Krankheitsmerkmale auftreten,
die für die Traberkrankheit typisch sind.

3 ... 37


Art. 177

Massnahmen im Verdachtsfall 1

Besteht ein Verdacht auf BSE oder Traberkrankheit, muss der Tierhalter das verdächtige Tier absondern, eingehend beobachten und einen Tierarzt beiziehen.

2

Der Tierhalter darf nicht: a.

die Milch des verdächtigen Tieres in Verkehr bringen; b.

das verdächtige Tier töten oder schlachten.

3

Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an. Bei einem ansteckungsverdächtigen Bestand ordnet
der Kantonstierarzt die Kennzeichnung und Registrierung aller Tiere sowie deren
eingehende Beobachtung während zwölf Monaten an.

4

Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a.

das verdächtige Tier getötet oder geschlachtet wird; b.

der Kopf des Tieres einem vom Bundesamt anerkannten Laboratorium zur
Untersuchung eingesandt wird; c.

die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

a38 Meldepflicht für Schlachttiere Wer bei einem Schlachttier auf dem Transport oder in der Schlachtanlage Anzeichen
von BSE oder Traberkrankheit feststellt, muss dies unverzüglich dem Fleischkontrolleur melden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt
erlaubt.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

37

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

Landwirtschaft

54

916.401


Art. 178


39

BSE-Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass: a.

der verseuchte Tierkörper verbrannt wird; b.

Samen, Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres vernichtet werden; c.

alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht, gekennzeichnet und registriert werden, die:
1.

aus dem Bestand sind, in dem sich das verseuchte Tier unmittelbar vor
der Tötung befunden hat, 2.

aus dem Bestand sind, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde; d.

alle Tiere der Rindergattung getötet werden, die im Zeitraum von einem Jahr
vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden
und sich in einem Bestand nach Buchstabe c Ziffer 2 befunden haben; e.

alle direkten Nachkommen verseuchter Tiere getötet werden.

2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen
nach Absatz 1.


Art. 179

Traberkrankheit-Seuchenfall 1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im verseuchten Bestand an:

a.

die einfache Sperre 1. Grades; b.

die Verbrennung der noch vorhandenen verseuchten Schlachttierkörper; c.

die Vernichtung von Samen, Eizellen oder Embryonen des betreffenden Tieres; d.

die Ermittlung und Schlachtung aller direkten Nachkommen verseuchter
Muttertiere in anderen Beständen; e.

die Verbrennung der Schafe und Ziegen, die während der Dauer der Sperre
umstehen, sowie der Totgeburten und Nachgeburten.

2

Der von Traberkrankheit befallene Bestand ist auszumerzen; Tiere ohne Anzeichen von Traberkrankheit dürfen geschlachtet werden. Wird Traberkrankheit in einer
Sömmerungsherde festgestellt, so müssen der Herkunftsbestand des verseuchten Tieres und die Sömmerungstiere aus diesem Bestand ausgemerzt werden.

3

Die Sperre wird zwei Jahre nach der Ausmerzung der Schafe und Ziegen sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben. In den zwei darauffolgenden Jahren ist die Haltung von nicht trächtigen Tieren gestattet. Sie dürfen jedoch
nur direkt zur Schlachtung abgegeben werden.

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Tierseuchenverordnung 55

916.401


Art. 180

Verbrennung von tierischen Abfällen und Untersuchungsmaterial 1

Wird ein Tier wegen Verdachts auf BSE oder Traberkrankheit getötet oder geschlachtet, so müssen:

a.

der Tierkörper verbrannt werden; oder b.

die Fleischabfälle und Schlachtnebenprodukte verbrannt und der Schlachttierkörper so lange unter amtlicher Aufsicht aufbewahrt werden, bis feststeht, ob das Tier verseucht war.

2

Werden aus einem verseuchten Bestand Schafe oder Ziegen geschlachtet, die keine Anzeichen von Traberkrankheit aufweisen, so müssen Kopf, Rückenmark und Organe verbrannt werden.

3

Die Kantone kontrollieren im Einzelfall, ob die tierischen Abfälle vorschriftsgemäss verbrannt werden und wo sie allenfalls zwischengelagert werden.

4

Die Laboratorien sorgen dafür, dass Abfälle, die Erreger von spongiformen Enzephalopathien enthalten könnten, verbrannt werden.


Art. 181


40

Entsorgung von Teilen des Schlachttierkörpers nach dem Schlachten 1 Gehirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, müssen
verbrannt werden.41

2 Gehirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Tieren der Rindergattung, die über
sechs Monate alt sind, bei denen aber noch nicht vier permanente Schneidezähne
das Zahnfleisch durchbrochen haben, sind nach Artikel 5 Absatz 1 VETA zu entsorgen.

3 Das Gehirn darf nicht aus der Gehirnschale entfernt und die Augen dürfen nicht
vom Kopf getrennt werden.

4 Thymus, Milz und Därme von über sechs Monate alten Rindern sind nach Artikel
5 Absatz 1 VETA zu entsorgen.


Art. 182


42

Entsorgung von Teilen des Schlachttierkörpers nach dem Zerlegen 1 Beim Zerlegen sind vom Fleisch zu trennen und anschliessend nach Artikel 5 Absatz 1 VETA zu entsorgen: a.

die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein und Schwanz, von Tieren der
Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch
durchbrochen haben;

b.

sichtbares Lymph- und Nervengewebe sowie Lymphknoten von Rindern
jeglichen Alters.

2 Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder
Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

Landwirtschaft

56

916.401


Art. 183


43

Verwendungseinschränkung für Futtermittel 1 Es dürfen nicht zur Herstellung von Tierfutter verwendet, als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden: a.

Blutmehl und andere Blutprodukte; b.

Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern; c.

Fleischmehl und Fleischknochenmehl; d.

Griebenmehl und Griebenkuchen; e.

Geflügelmehl, getrocknete Geflügelschlachtabfälle und Federmehl; f.

Fischmehl;

g.

Futterknochenschrot; h.

Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachttierkörpern extrahiert
wurde;

i.

Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a-h enthalten.

2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist Futter für Tiere, deren Fleisch nicht
als Lebensmittel zugelassen ist, wenn: a.

die Fleischabfälle von der Fleischkontrolle als nicht gesundheitsschädlich
bezeichnet worden sind; b.

das Futter in ausschliesslich dafür bestimmten Anlagen hergestellt und offen
nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert wird.

3 Fleischabfälle dürfen zu Flüssigfutter für Schweine verarbeitet werden, wenn: a.

sie aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben stammen, und ihre Entsorgung zum
Zweck der Sterilisation vom Kantonstierarzt ausdrücklich zugelassen ist; b.

sie in ISO-zertifizierten Sterilisationsbetrieben behandelt worden sind; c.

sie von der Fleischkontrolle als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind; d.

sie nicht von Wiederkäuern stammen; e.

keine Futtermittelbestandteile nach Absatz 1 zugemischt worden sind.

4 Flüssigfutter nach Absatz 3 darf nur als Schweinefutter verwendet werden, wenn
sich in den Beständen, welche solches Futter verwenden, und in den unmittelbar angrenzenden Beständen keine Wiederkäuer befinden und der Bestand vom Kantonstierarzt als Empfänger von Flüssigfutter zugelassen ist.

5 Fischmehl darf als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische verwendet werden, wenn: a.

der Herstellerbetrieb der Forschungsanstalt für Nutztiere gemeldet worden
ist;

b.

über die Zumischungen von Fischmehl Buch geführt wird.

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

Tierseuchenverordnung 57

916.401

6 Wer Futtermittel herstellt, lagert oder befördert, muss dafür sorgen, dass Futtermittel nach Absatz 1 nicht in Futter für Wiederkäuer gelangen.

7 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
richtet sich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199944.


Art. 184

Aufgaben des Bundesamtes 1

Das Bundesamt unterstützt die Erforschung möglicher epidemiologischer Zusammenhänge von auf spongiforme Enzephalopathien hinweisenden neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen.

2 Es kann für wissenschaftliche und diagnostische Zwecke Ausnahmen von den Artikeln 178-183 bewilligen.45

Art. 185

Spongiforme Enzephalopathien bei anderen Tierarten 1

Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

2

Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.

10. Abschnitt:
Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter foetus und
Tritrichomonas foetus


Art. 186

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter foetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.


Art. 187

Überwachung

Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften
des Bundesamtes zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).


Art. 188

Verdachtsfall

Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.

44

SR 916.307

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

Landwirtschaft

58

916.401


Art. 189

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Rinder des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass: a.

alle deckfähigen Tiere untersucht werden; b.

die künstliche Besamung durchgeführt wird; c.

verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden; d.

der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet
wird.

2

Er hebt die Sperre auf: a.

für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei
Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben; b.

für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.

11. Abschnitt: Brucellose der Schafe und Ziegen

Art. 190

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella melitensis. 2

Brucellose der Schafe und Ziegen liegt vor, wenn: a.

die serologische oder die allergische Untersuchung einen positiven Befund
ergeben hat; oder

b.

im Untersuchungsmaterial Brucella melitensis nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.


Art. 191

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.


Art. 192

Meldepflicht

1

Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.

Tierseuchenverordnung 59

916.401

2

Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.


Art. 193

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an: a.

die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b.

die Untersuchung aller Tiere.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben
hat.


Art. 194

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet
er an, dass:

a.

der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der
Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken; b.

Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde,
unverzüglich getötet und entsorgt werden; c.

alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden; d.

die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierischer Abfall entsorgt
oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; e.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a.

alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b.

zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen,
die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste
Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen
oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 120 Tage nach der ersten
Untersuchung erfolgen.


Art. 195

Schlachtung

1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für
den Menschen informiert wird.

Landwirtschaft

60

916.401

2

Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3

Der Fleischkontrolleur erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

12. Abschnitt: Infektiöse Agalaktie

Art. 196

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.

2

Infektiöse Agalaktie liegt vor, wenn: a.

die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b.

im Untersuchungsmaterial Mycoplasma agalactiae ssp. agalactiae nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.


Art. 197

Überwachung

In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der
Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer
Untersuchungen an.


Art. 198

Verdachtsfall

Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.


Art. 199

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.

die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden; b.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a.

alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b.

die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei
serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des
letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei
Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.

Tierseuchenverordnung 61

916.401

13. Abschnitt:46 Caprine Arthritis-Encephalitis

Art. 200

Diagnose

1 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.

2 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.


Art. 201

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1 Die Ziegenbestände werden jährlich durch eine serologische Untersuchung aller
Tiere überwacht.

2 Ein Ziegenbestand wird als CAE-frei anerkannt, wenn: a.

drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologische
Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen negativen Befund ergeben haben; b.

die jährliche Wiederholung der serologischen Untersuchung einen negativen
Befund ergeben hat.

3 In Gebieten, in denen alle Ziegenbestände als CAE-frei anerkannt sind, kann das
Bundesamt nach Anhören der Kantone grössere zeitliche Abstände für die serologischen Untersuchungen festlegen oder die Erhebung von Stichproben nach Artikel
130 anordnen.

a Verdachtsfall

1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen oder die
serologische Untersuchung weder einen eindeutig positiven noch eindeutig negativen Befund ergeben hat.

2 Besteht Seuchen- oder Ansteckungsverdacht, ordnet der Kantonstierarzt bis zur
Widerlegung des Verdachts über den betroffenen Bestand die einfache Sperre
1. Grades an.

3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a.

drei Nachuntersuchungen des verdächtigen Tieres im Abstand von jeweils
zwei Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder b.

das verdächtige Tier unverzüglich ausgemerzt wurde und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 202

Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: 46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

62

916.401

a.

verseuchte und verdächtige Tiere sowie ihre letzten direkten Nachkommen
ausgemerzt werden;

b.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a.

alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b.

die drei serologischen Untersuchungen nach Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe
a einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst
sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer letzten direkten Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung
und Desinfektion erfolgen.


Art. 203

Tierverkehr

1 In Bestände, die als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nur Ziegen eingestellt werden, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen.

2 Ziegen aus Beständen, die als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nur zusammen mit
Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, geweidet sowie auf Viehmärkten und Viehausstellungen aufgeführt werden.

3 Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind und nicht gesperrt
sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, geweidet werden.

4 Die Herkunft aus einem als CAE-frei anerkannten Bestand ist auf dem Begleitdokument zu bestätigen.

a Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes
für Kleinwiederkäuer

Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer
zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.

14. Abschnitt:
Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie,
Rotz


Art. 204

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der folgenden Seuchen bei Pferden, Eseln, Zebras und bei den Kreuzungen zwischen diesen:

a.

Beschälseuche (Trypanosoma equiperdum); b.

Encephalomyelitis (alle durch Togaviridae verursachte Formen); c.

Infektiöse Anämie;

Tierseuchenverordnung 63

916.401

d.

Rotz.

2

Das Bundesamt bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.


Art. 205

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Encephalomyelitis und Rotz dem
Kantonsarzt.


Art. 206

Verdachts- und Seuchenfall 1

Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand
an.

2

Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an: a.

die einfache Sperre 1. Grades; b.

die epidemiologische Abklärung; c.

die Ausmerzung der verseuchten Tiere; d.

die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

3

Bei Feststellung von Encephalomyelitis und Rotz ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an:

a.

die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere; b.

die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes durch den amtlichen Tierarzt.

4

Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.

15. Abschnitt: Brucellose der Schweine

Art. 207

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella suis sowie mit Brucella abortus
und Brucella melitensis. 2

Brucellose der Schweine liegt vor, wenn: a.

im Untersuchungsmaterial Brucella suis, abortus oder melitensis nachgewiesen wurde; b.

die serologische Untersuchung eines Tieres, das aus einem Bestand stammt,
in dem die Brucellose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.

Landwirtschaft

64

916.401

3

Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.


Art. 208

Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung
der Sperre entzogen.


Art. 209

Meldepflicht

1

Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.

2

Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.


Art. 210

Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der
Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades
über den betroffenen Bestand an.


Art. 211

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an,
dass:

a.

die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt
werden;

b.

verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde
Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden; c.

alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als
tierischer Abfall entsorgt werden; d.

die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a.

alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b.

zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs
Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf
frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

Tierseuchenverordnung 65

916.401

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 212

Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen
Pankreasnekrose (Art. 285 ff.) und der Krebspest (Art. 288 ff.).

2. Abschnitt: Leptospirose

Art. 213

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei
Rindern und Schweinen.


Art. 214

Meldepflicht und erste Massnahmen 1

Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.

2

Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.

3

Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61-64 finden keine Anwendung.

4

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.


Art. 215

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:

a.

die Absonderung der verseuchten Tiere; b.

die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann; c.

von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.

2

Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.


Art. 216

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht
entschädigt.

Landwirtschaft

66

916.401

3. Abschnitt: Coxiellose

Art. 217

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Coxiellose (Coxiella burnetii) bei Rindern, Schafen oder Ziegen.

2

Coxiellose liegt vor, wenn der Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.


Art. 218

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Coxiellose dem Kantonsarzt.


Art. 219

Seuchenfall bei Schafen 1

Wird bei Schafen Coxiellose festgestellt oder hat ein Bestand Q-Fieber beim Menschen verursacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:

a.

die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand; b.

die Tötung oder Schlachtung verseuchter oder verdächtiger Schafe, wenn
sich die Ausbreitung der Krankheit dadurch verhindern lässt; c.

die Schur aller Schafe sowie die Desinfektion oder Beseitigung der Wolle; d.

die Reinigung und Desinfektion der Örtlichkeiten und Geräte.

2

Er hebt die Sperrmassnahmen frühestens 30 Tage nach ihrer Anordnung auf, wenn alle geschlechtsreifen Schafe geimpft sind oder alle trächtigen Tiere gelammt haben.


Art. 220

Seuchenfall bei Rindern und Ziegen 1

Wird in Rinder- oder Ziegenbeständen Coxiellose festgestellt oder hat ein Bestand Q-Fieber beim Menschen verursacht, so ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen an,
um die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.

2

Er kann insbesondere anordnen: a.

die Absonderung verwerfender und hochträchtiger Tiere; b.

die bakteriologische Untersuchung der Nachgeburten und abortierten Föten; c.

die Reinigung und Desinfektion der Örtlichkeiten und Geräte; d.

die Ausmerzung verseuchter oder verdächtiger Tiere.


Art. 221

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht
entschädigt.

Tierseuchenverordnung 67

916.401

4. Abschnitt: Salmonellosen

Art. 222

Diagnose

Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich
erkrankt sind.


Art. 223

Meldepflicht

1

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2

Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.


Art. 224

Seuchenfall

1

Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht
möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
Ausserdem ordnet er an, dass: a.

der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden; b.

nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet
oder getötet werden;

c.

die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert
werden;

d.

die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.

2

Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in ...» an.47

3

Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

4

Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt
sind zu betrachten:

a.

Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden; 47

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1523).

Landwirtschaft

68

916.401

b.

die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.


Art. 225

Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur
Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie
für die Bekämpfung von Schädlingen.


Art. 226

Überwachung der Futtermittel 1

Betriebe, die Futtermittel herstellen oder abgeben, müssen dafür sorgen, dass dabei keine Salmonellen verschleppt werden.

2

Sie untersuchen die Futtermittel stichprobenweise auf Salmonellen und entkeimen verseuchte Futtermittel.

3

Die Kantone sorgen auf Kosten der Betriebe dafür, dass: a.

die Futtermittel stichprobenweise auf Salmonellen untersucht werden; b.

verseuchte Futtermittel entkeimt werden.


Art. 227

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Gesetzes werden
nicht entschädigt.

5. Abschnitt: Rauschbrand

Art. 228

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Rauschbrands bei Rindern.

2

Rauschbrand liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Clostridium chauvoei nachgewiesen wurde.


Art. 229

Seuchenfall

1

Verseuchte und verdächtige Tiere sind tierärztlich zu behandeln, sofern der Erkrankungsgrad eine Behandlung nicht als aussichtslos erscheinen lässt.

2

Der Kantonstierarzt ordnet an: a.

die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere; wird der Tierkörper
ausnahmsweise vergraben, so darf der Einscharrplatz während 15 Jahren
weder zum Futterbau noch als Weide genutzt werden; b.

die notwendigen Impfungen.

Tierseuchenverordnung 69

916.401

6. Abschnitt: Dasselkrankheit

Art. 230

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).

Art. 231

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.

2

In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.

3

Das Bundesamt koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.


Art. 232

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c des Gesetzes werden nicht
entschädigt.

7. Abschnitt: Brucellose der Widder

Art. 233

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis. 2

Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen
wurde.


Art. 234

Meldepflicht und erste Massnahmen 1

Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.

2

Die übrigen Vorschriften der Artikel 61-64 finden keine Anwendung.


Art. 235

Bekämpfung

Der Kanton kann anordnen, dass: a.

Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen
und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische
Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; b.

Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden;

Landwirtschaft

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c.

Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.


Art. 236

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes werden
nicht entschädigt.

8. Abschnitt: Schafräude

Art. 237

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von
Schafen durch die Räudemilbe Psoroptes ovis.

Art. 238

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung der Schafräude im verseuchten Bestand an:

a.

die einfache Sperre 1. Grades; b.

die Behandlung aller Tiere.

2

Er hebt die Sperre auf, wenn die Behandlung erfolgreich durchgeführt wurde.

3

Er kann die prophylaktische Behandlung der Schafräude gebietsweise sowie für die gemeinsame Sömmerung und für Wanderschafherden als obligatorisch erklären.


Art. 239

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c des Gesetzes werden nicht
entschädigt.

9. Abschnitt: Ansteckende Pferdemetritis

Art. 240

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis. 2

Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das Bundesamt kann
weitere Untersuchungsmethoden zulassen.

Tierseuchenverordnung 71

916.401


Art. 241

Meldepflicht

Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies
unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.


Art. 242

Überwachung

1

Die Halter von Zuchttieren müssen: a.

Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte
und Fahrzeuge treffen; b.

die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten; c.

Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf
CEM untersuchen lassen.

2

Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

3

Bei erhöhter Seuchengefahr kann: a.

das Bundesamt während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der
Zuchthengste anordnen; b.

der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem
Decken anordnen.


Art. 243

Verdachts- und Seuchenfall 1

Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a.

verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden; b.

verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter
geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.

2

Die vorstehenden Einschränkungen gelten: a.

bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine
Erreger nachgewiesen werden; b.

bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die
in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden; c.

bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in
Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.

3

Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt
werden.

Landwirtschaft

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4

Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.


Art. 244

Entschädigung

Tierverluste wegen CEM werden nicht entschädigt.

10. Abschnitt:
Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose


Art. 245

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Enzootischen
Pneumonie (Mycoplasma hyopneumoniae) und der Actinobacillose (Actinobacillus
pleuropneumoniae)
der Schweine.


Art. 246

Meldepflicht und erste Massnahmen Die Vorschriften über die Meldepflicht und über die ersten Massnahmen (Art. 6164) sind nur auf Anordnung der Kantone anwendbar.


Art. 247

Bekämpfung

Die Kantone können zur Bekämpfung der Lungenentzündungen gebietsweise oder
für einzelne verseuchte Bestände, die andere Bestände gefährden, insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a.

die Ausmerzung verseuchter Tiere; b.

den Aufbau von Beständen, die von Lungenentzündungen frei sind; c.

hygienische und betriebliche Massnahmen; d.

die Untersuchung der Bestände.


Art. 248

Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes
in der Schweinehaltung Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung
zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände, die von Lungenentzündungen frei sind, heranziehen.


Art. 249

Entschädigung

Tierverluste wegen Enzootischer Pneumonie und Actinobacillose werden nicht entschädigt.

Tierseuchenverordnung 73

916.401

11. Abschnitt: Chlamydiose der Vögel

Art. 250

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose bei
Vögeln (Psittacose-Ornithose).


Art. 251

Überwachung

Die Inhaber von Betrieben, die mit Psittaciden handeln, diese gewerbsmässig züchten oder zur Schau stellen, sind verpflichtet, alle verendeten Psittaciden ihres Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.


Art. 252

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem
Kantonsarzt.


Art. 253

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:

a.

die einfache Sperre 2. Grades; b.

die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden; c.

die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter sichernden Bedingungen erlauben; d.

die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie
auszumerzen;

e.

die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.

2

Er hebt die Sperre auf: a.

für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder
wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat; b.

für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.


Art. 254

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht
entschädigt.

Landwirtschaft

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12. Abschnitt: Salmonella-Enteritidis Infektion der Hühner

Art. 255

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmo- nella-Enteritidis verursachten Infektionen von Haushühnern der folgenden Nutzungstypen: a.

Zuchttiere zur Produktion von Bruteiern (Zuchttiere); b.

Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen).

2

Eine Salmonella-Enteritidis Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Hühnern oder in Eiern nachgewiesen wurde.


Art. 256

Meldepflicht

1

Die Laboratorien teilen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Artikel 257 dem Kantonstierarzt mit.

2

Der Kantonstierarzt meldet verseuchte und verdächtige Legehennenherden dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.


Art. 257

Überwachung

1

Werden in einem Bestand mehr als 50 Zuchttiere oder Legehennen gehalten, müssen sie auf Salmonella-Enteritidis untersucht werden.

2

Der Geflügelhalter nimmt Proben: a.

von Zuchttieren periodisch während der Legezeit; b.

von Legehennen in halbjährlichen Abständen während der Legezeit, erstmals in der dreissigsten Lebenswoche.

3

Der Kontrolltierarzt nimmt Proben: a.

von Zuchttieren:
1.

als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag, 2.

im Alter von fünf Wochen, 3.

im Alter von 15-20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem
Wechsel in den Legestall; b.

von künftigen Legehennen im Alter von 15-20 Wochen, in jedem Fall zwei
Wochen vor dem Wechsel in den Legestall.

4

Brütereien mit mehr als 1000 Eierplätzen müssen von jedem Schlupf Proben nehmen und diese untersuchen lassen, wenn bei ihnen nicht ausschliesslich Mastküken
ausgebrütet werden.


Art. 258

Entnahme von Proben und Untersuchungen 1

Die Proben müssen von einem vom Bundesamt anerkannten Laboratorium untersucht werden.

Tierseuchenverordnung 75

916.401

2

Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.

3

Geflügelhalter und Brütereien müssen die Laborbefunde während 24 Monaten aufbewahren und auf Verlangen dem Kontrolltierarzt vorweisen.


Art. 259

Verdachtsfall

1

Es besteht der Verdacht, dass eine Hühnerherde verseucht ist, wenn: a.

in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Enteritidis nachgewiesen wird; b.

die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund
ergibt; oder

c.

die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von
Eiern aus der betreffenden Herde erkrankt sind.

2

Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Enteritidis untersuchen.


Art. 260

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Enteritidis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.

die verseuchte Hühnerherde geschlachtet oder getötet wird; auf diese Massnahme kann verzichtet werden, wenn die Herde einer Behandlung unterzogen wird; b.

die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden; für Eier, die zu
Mastküken ausgebrütet werden, kann er eine Behandlung anordnen; c.

die Eier, die bereits bebrütet werden, als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden.

2

Er hebt die Sperre auf, wenn: a.

alle Tiere der verseuchten Herde getötet oder geschlachtet worden sind und
die Reinigung und die Desinfektion der Örtlichkeiten durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden ist; oder b.

zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund
ergeben haben.


Art. 261

Entschädigung

Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella-Enteritidis werden nicht entschädigt.

Landwirtschaft

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13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner

Art. 262

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.

2

ILT liegt vor, wenn: a.

die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b.

das ILT-Virus (Herpesvirus) nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 263

Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur
Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.


Art. 264

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an: a.

die einfache Sperre 1. Grades; b.

die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes; c.

die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten
Eiertransportbehältnisse und Geräte.

2

Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.


Art. 265

Entschädigung

Tierverluste wegen ILT werden nicht entschädigt.

14. Abschnitt: Myxomatose

Art. 266

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der
Wild- und Hauskaninchen.


Art. 267

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an: a.

die einfache Sperre 1. Grades;

Tierseuchenverordnung 77

916.401

b.

die unverzügliche unblutige Tötung und Entsorgung aller Kaninchen; in besonderen Fällen kann der Kantonstierarzt die Tötung auf die erkrankten Tiere beschränken; c.

die Reinigung und Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten
Gegenstände.

2

Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt: a.

Jeglicher Handel und Verkehr mit lebenden Kaninchen ist verboten.

b.

Die Kaninchenhalter treffen Vorkehrungen, die das Eindringen von Insekten
in die Hauskaninchenbestände verhindern.

c.

Falls die Myxomatose bei Wildkaninchen auftritt, ordnet der Kanton die zur
Reduktion der Bestände notwendigen Massnahmen an.

3

Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.


Art. 268

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.

15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen

Art. 269

Diagnose

Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten Brut Bacillus larvae nachgewiesen wurde.


Art. 270

Verdachtsfall

Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial
zur Untersuchung auf Bacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.


Art. 271

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

a.

sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden; b.

alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker,
in Verbindung mit Bekämpfungsmassnahmen nach den Richtlinien der Sektion Bienen, innert zehn Tagen vernichtet werden; c.

Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder an Honigsammelstellen
verkauft wird;

Landwirtschaft

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916.401

d.

alte Waben, Wachs und Honig nach den Weisungen des Bieneninspektors
verwertet werden;

e.

die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

2

Zudem legt er unter Berücksichtigung des Geländes ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand umfasst. Im Sperrgebiet gilt: a.

Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist
verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.

b.

Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen
unter sichernden Massnahmen bewilligen.

c.

Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker
des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.

3

Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf: a.

30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert
worden sind, und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben; b.

60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im
Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

4

Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr vom Bieneninspektor stichprobenweise nachkontrolliert werden.


Art. 272

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.

16. Abschnitt: Sauerbrut der Bienen

Art. 273

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

a.

sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden; b.

keine Bienen und Waben verstellt werden; c.

alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben vernichtet werden; d.

Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder an Honigsammelstellen
verkauft wird;

Tierseuchenverordnung 79

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e.

die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

2

Der Bieneninspektor ordnet weitere Bekämpfungsmassnahmen sowie die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig nach den Richtlinien der Sektion Bienen
an.

3

Er kontrolliert sämtliche Völker in benachbarten Ständen innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.

4

Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, nachdem die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 abgeschlossen sind.


Art. 274

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht
entschädigt.

5. Kapitel: Fischseuchen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 275

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Fische mit Ausnahme der Zierfische. Sie gelten sinngemäss auch für die Süsswasserkrebse.


Art. 276

Fischhaltungsbetriebe 1

Wer Fische in einer Anlage hält, deren Abwasser in ein öffentliches oder privates Gewässer fliesst, hat dies der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle
zu melden.

2

Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder in andere Gewässer oder Anlagen einsetzt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen über:

a.

den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen; b.

die festgestellte Mortalität.

3

Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte
Eintragung hinaus aufzubewahren.48

Art. 277

Fischuntersuchungsstelle Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Fischseuchen ist die an
der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern eingerichtete Fischuntersuchungsstelle.

48 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

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916.401


Art. 278

Entnahme von Proben und Untersuchungen Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.


Art. 279

Zusammenarbeit

1

Das Bundesamt arbeitet bei der Fischseuchenbekämpfung mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft zusammen.

2

Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.

2. Abschnitt:
Infektiöse hämatopoietische Nekrose und Virale hämorrhagische
Septikämie


Art. 280

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose (IHN) und der Viralen hämorrhagischen Septikämie
(VHS) von Fischen.

2

Als Fische der empfänglichen Arten gelten: a.

für die IHN: alle Salmonidenarten; b.

für die VHS: Salmonidenarten, Äschen, Felchen und Hechte.

3

IHN und VHS liegen vor, wenn die Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurden.


Art. 281

Verdachtsfall

1

Bei Verdacht auf IHN oder VHS verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über die verdächtige Fischanlage. Er kann die Schlachtung von Fischen
und deren Abgabe als Lebensmittel erlauben. Ausserdem ordnet er an, dass: a.

tote Fische und Abfälle geschlachteter Fische als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden; b.

benachbarte Fischanlagen desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen
von IHN oder VHS überprüft werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.


Art. 282

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN oder VHS die einfache Sperre 1. Grades über die verseuchte Fischanlage. Ausserdem ordnet er an, dass: a.

alle Fische der Anlage unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;

Tierseuchenverordnung 81

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b.

der Wasserzulauf und der Wasserablauf der Anlage, soweit die Verhältnisse
dies erlauben, gesperrt werden; c.

tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als gefährliche tierische Abfälle entsorgt werden; d.

die Teiche sowie die Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er veranlasst die Untersuchung der benachbarten Fischanlagen desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN oder VHS.

3

Er hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt sind und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind.

4

Wird IHN oder VHS bei freilebenden Fischen festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt diejenigen Massnahmen an, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.


Art. 283

Impfungen

Impfungen gegen die IHN und VHS sind verboten.


Art. 284

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nur
entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.

3. Abschnitt: Infektiöse Pankreasnekrose

Art. 285

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN) der Forellen, Saiblinge und Lachse.

2

IPN liegt vor, wenn der Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.


Art. 286

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IPN die Sperre 1. Grades über die Anlagen mit Fischen der empfänglichen Arten.

2

Er kann im Einvernehmen mit der Fischuntersuchungsstelle und der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle weitere Bekämpfungsmassnahmen anordnen.

3

Er hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt worden und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind oder nachdem der Nachweis erbracht worden ist,
dass der Fischbestand virusfrei ist.


Art. 287

Entschädigung

Verluste von Fischen wegen IPN werden nicht entschädigt.

Landwirtschaft

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4. Abschnitt: Krebspest

Art. 288

Diagnose

Krebspest liegt vor, wenn Aphanomyces astaci nachgewiesen wurde.


Art. 289

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.

2

Im Sperrgebiet gilt: a.

Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht
werden.

b.

Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind
als gefährliche tierische Abfälle zu entsorgen.

3

Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.


Art. 290

Entschädigung

Verluste von Krebsen wegen Krebspest werden nicht entschädigt.

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291

1

Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen
oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen
Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen (Art. 61-64) finden keine
Anwendung.

2

Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.

4. Titel: Vollzug 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 292

Aufsicht

Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des Bundesamtes. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt,
ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.

Tierseuchenverordnung 83

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Art. 293

Bekämpfung von Zoonosen 1

Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Bekämpfung und
Überwachung der von Tieren auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten (Zoonosen).

2

Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.


Art. 294

Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe 1

Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.

2

Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des
Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.

3

Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.


Art. 295

Mitwirkung von Behörden und Organisationen 1

Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a des Gesetzes und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd und Fischerei zuständigen
kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.

2

Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.

3

Die Fleischkontrolleure sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtanlagen mitzuhelfen.

4

Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.


Art. 296

Amtshilfe

1

Die Kantone leisten dem Bundesamt die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.

2

Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.

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2. Kapitel: Bund

Art. 297

Vollzug im Inland

1

Das Bundesamt hat folgende Aufgaben: a.

Es anerkennt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Entsorgungsbetriebe,
Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zur Ausfuhr von Tieren und
tierischen Produkten eine Anerkennung erforderlich ist.

b.

Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der
Diagnostik von Tierseuchen und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung durchführen.

c.

Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben und für
die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.

cbis.49 Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.

d.

Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der
Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.

2

Das Bundesamt hat zudem die folgenden Befugnisse: a.

Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche
aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest
und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende
Gebiet seuchenfrei bleibt.

b.

Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass
anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.

c.

Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.

d.

Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte
Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.


Art. 298

Vollzug bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr 1

Das Bundesamt sorgt für die Seuchenbekämpfung an der Zoll- und an der Landesgrenze.

2

Es kontrolliert Tiere und Waren nach der Verordnung vom 20. April 198850 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

3

Besteht die Gefahr, dass Tierseuchen aus benachbarten Grenzgebieten auf die Schweiz übergreifen, kann das Bundesamt anordnen, dass die Behörden der Grenzkantone auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen sowie weitere Massnahmen treffen.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

50

SR 916.443.11

Tierseuchenverordnung 85

916.401


Art. 299

Vollzug in der Armee

1

Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem Bundesamt und den betroffenen Kantonen.

2

Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 195551 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.

3. Kapitel: Kanton

Art. 300

Kantonstierarzt

1

Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.

2

Als Kantonstierarzt ist ein besonders ausgebildeter Tierarzt wählbar, der über eine vertiefte Fachausbildung auf den Gebieten nach Artikel 303 Absatz 3 verfügt. Die
Fachausbildung kann nach dem Amtsantritt innert zwei Jahren nachgeholt werden.


Art. 301

Aufgaben des Kantonstierarztes 1

Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: a.

Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.

b.

Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.

c.

Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.

d.

Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht; er kann
hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für
einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.

e.

Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.

f.

Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.

g.

Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.

h.

Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung.

2

Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.

51

SR 510.35

Landwirtschaft

86

916.401


Art. 302

Amtlicher Tierarzt

1

Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen
amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen
Tierarzt ernennen.

2

Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben: a.

Er verrichtet die Aufgaben, die ihm das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen zuweisen.

b.

Er stellt die amtstierärztlichen Zeugnisse aus.

c.

Er führt die ihm vom Kantonstierarzt erteilten Aufträge aus.

3

Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben im Bereich Tierschutz und Lebensmittelkontrolle übertragen.

4

Als amtlicher Tierarzt kann ernannt werden, wer den fünftägigen Ausbildungskurs des Bundesamtes mit Erfolg abgeschlossen hat. Dieser Kurs kann nach dem Amtsantritt innert zwei Jahren nachgeholt werden.


Art. 303

Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte 1

Die amtlichen Tierärzte und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den vom Bundesamt veranstalteten Ausbildungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.

2

Sie werden von der zuständigen kantonalen Stelle zu den Kursen aufgeboten.

3

Der Unterrichtsstoff der Ausbildungs- und Weiterbildungskurse erstreckt sich insbesondere auf folgende Fächer:

a.

Organisation des amtstierärztlichen Dienstes und Einführung in die Verwaltungspraxis; b.

Tierseuchengesetzgebung; Aufgaben des amtlichen Tierarztes, des Viehinspektors, des Fleischkontrolleurs, des Bieneninspektors und des Wasenmeisters; c.

allgemeine und spezielle Diagnostik; d.

Seuchenlehre; insbesondere hinsichtlich Zoonosen; e.

Seuchenbekämpfung, Desinfektionstechnik; f.

Zuchthygiene;

g.

Tier- und Artenschutz; h.

Lebensmittelgesetzgebung, Schlachttierund Fleischuntersuchung sowie

Hygiene der Lebensmittel tierischer Herkunft.

4

Die Kantone sorgen für eine angemessene Entschädigung der Kursteilnehmer.


Art. 304

Kontrolltierarzt

1

Der Kanton bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.

Tierseuchenverordnung 87

916.401

2

Der Kontrolltierarzt führt die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind. Er erledigt im
weiteren die ihm vom Kantonstierarzt und vom amtlichen Tierarzt zugewiesenen
Aufgaben.


Art. 305

Viehinspektor

1

Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter.52

2

Der Kantonstierarzt kann gegen die Wahl eines Viehinspektors oder dessen Stellvertreters Einsprache erheben. Er hat bei der Wahlbehörde ihre Absetzung zu verlangen, wenn sie sich für die Aufgabe nicht oder nicht mehr eignen.

3

Wer gewerbsmässig Viehhandel treibt oder den Beruf eines Metzgers ausübt, ist weder als Viehinspektor noch als Stellvertreter wählbar.

4

Weder der Viehinspektor noch sein Stellvertreter dürfen in eigener Sache Amtshandlungen vornehmen.


Art. 306-30753

Art. 308

Bieneninspektor

Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die
nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln
ihre Stellvertretung.


Art. 309

Aufgaben des Bieneninspektors 1

Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.

2

Er führt ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis.54 3

Er führt:

a.

eine Bienenverkehrskontrolle über die in seinen Kreis eingeführten und aus
seinem Kreis ausgeführten Bienenvölker; b.

ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis.


Art. 310

Ausbildung und Fähigkeitsausweis für Bieneninspektoren 1

Die Kantone führen zur Ausbildung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter in Zusammenarbeit mit der Sektion Bienen Instruktions- und Ergänzungskurse
durch.

52 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

88

916.401

2

Nach Absolvierung der Instruktionskurse sind den Bieneninspektoren und ihren Stellvertretern kantonale Fähigkeitsausweise auszustellen, wenn sie sich in der Prüfung über hinreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten ausgewiesen haben: a.

einschlägige Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung; b.

Wesen und Merkmale der Bienenseuchen sowie Massnahmen zu deren Bekämpfung; c.

Abfassung kurzer Berichte.55 3

Der Fähigkeitsausweis ist von der zuständigen kantonalen Stelle zu entziehen, wenn sein Inhaber ohne triftige Gründe einem Ergänzungskurs ferngeblieben ist
oder sich für seine Aufgabe nicht mehr eignet.

4

Für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter ist die Teilnahme an den Instruktions- und Ergänzungskursen obligatorisch.


Art. 311

Wasenmeister

Die Wasenmeister betreuen die Sammelstellen für tierische Abfälle. Sie sorgen für
das ordnungsgemässe Einsammeln, Zwischenlagern, Transportieren und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Abfälle.

4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien

Art. 312

1 Laboratorien bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das Bundesamt.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom
25. August 199956.57

2

Sie werden anerkannt, wenn sie: a.

für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Verordnung vom 30. Oktober
199158 über das schweizerische Akkreditierungssystem akkreditiert sind; b.

unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Diagnostik ausgewiesenen Tierarztes stehen; c.

an den von den Referenzlaboratorien durchgeführten Ringversuchen teilnehmen.

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

56

SR 814.912

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

58

[AS 1991 2317. AS 1996 1904 Art. 41]. Siehe heute die Akkreditierungs- und
Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (SR 946.512).

Tierseuchenverordnung 89

916.401

3

Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welche Untersuchungslaboratorien das Probematerial für bestimmte Untersuchungen verbracht werden muss.

4

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Untersuchungsmethoden zur Diagnostik von Tierseuchen.

5 Das Bundesamt meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der
Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes
(Art. 15 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999). 59 6 Die Laboratorien stellen dem Bundesamt jährlich einen Bericht zu, der je Tierseuche alle Daten der durchgeführten Untersuchungen enthält. 60 5. Kapitel: Gebühren

Art. 313

Die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes, wie namentlich Prüfungen,
Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder
im Landesinnern, richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 198561 über
Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 314

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 196762 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung vom 20. April 198863 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von

Art. 27
Abs. 1 Bst. d
...

59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

61

SR 916.472

62

[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325,
1980 1064, 1981 572 Art. 72 Ziff. 4, 1982 1300, 1084 1039, 1985 1346, 1988 206 800
Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4
3373]

63

SR 916.443.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Landwirtschaft

90

916.401

...


Art. 46
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 315

Übergangsbestimmungen 1

Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 9 gilt für Schafe, Ziegen und Schweine erst ab 1. Juli 1999.64 2

Bei der Bekämpfung der CAE wird den Kantonen für den Vollzug der Artikel 61 Absätze 1 und 2 (Meldepflicht), 62-64 (erste Massnahmen), 202 (Bekämpfung) und
203 (Tierverkehr) eine Frist bis zum 1. Januar 1998 eingeräumt.

3

Die nach bisherigem Recht für die amtliche Seuchendiagnostik anerkannten Laboratorien müssen die in Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a geforderte Akkreditierung
bis spätestens am 1. Januar 2000 erlangt haben.

4

Die Artikel 300 Absatz 2 und 302 Absatz 4 gelten nicht für Kantonstierärzte und amtliche Tierärzte, die ihr Amt vor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben.

5

Artikel 178 Absatz 2 findet auch Anwendung auf die Nachkommen von Kühen, die vor dessen Inkrafttreten an BSE erkrankt sind.65
a66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 1999 1 Verkehrsscheine, die vor dem 1. Juli 1999 ausgestellt worden sind, behalten ihre
Gültigkeit. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

2 Die Vorschriften des Bundesamtes über die Kennzeichnung gelten: a.

für neugeborene Tiere der Rindergattung ab dem 1. Oktober 1999; b.

für neugeborene Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für in
Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen für Zootiere,
ab dem 1. April 2000 (Art. 10).67 3 Kann das Begleitdokument nicht vollständig ausgefüllt werden, weil die amtliche
Zuteilung der Betriebsnummer oder der Identifikationsnummern noch aussteht
(Art. 12), sind die Betriebe und Tiere so zu beschreiben, dass deren Identifikation
trotzdem möglich ist.

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997(AS 1997 1568).

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2559) 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

67 Fassung

gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 916.404).

Tierseuchenverordnung 91

916.401

b68 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. August 1999 1

Die Meldepflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b gilt für den Tierhalter ab dem Zeitpunkt, da er das Verzeichnis der Tiere erstmals der zentralen Datenbank
gemeldet hat (Art. 14 Abs. 1 Bst. c).

2

Für neugeborene Kälber gilt die Meldepflicht ab dem 1. Oktober 1999.

c69 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2000 1 Die Laboratorien nach Artikel 175 Absatz 3 müssen die Akkreditierung nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Sie
werden vom Bundesamt überprüft.

2 Die Sterilisationsbetriebe nach Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe b müssen die ISOZertifizierung bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Bis zur Zertifizierung
müssen sie vom Kantonstierarzt verstärkt überwacht werden.

3 Futtermittel nach Artikel 183 Absatz 1 dürfen anderen Tieren als Wiederkäuern bis
zum 28. Februar 2001 verfüttert werden.

4 Das Verfüttern von Wiederkäuerabfällen in Beständen nach Artikel 183 Absatz 4
ist in Abweichung von Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe d bis zum 28. Februar 2001
zulässig.


Art. 316

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am 1. September 1995 in Kraft.

2

Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.

68 Eingefügt durch Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 916.404).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

Landwirtschaft

92

916.401