01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 30.06.2022
01.01.2018 - 31.12.2020
01.08.2016 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.07.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
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1

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK) vom 5. Mai 1999 (Stand am 13. Februar 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absatz 3 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Abschnitt: Funktionen, Ziele und Grundsätze

Art. 1

Funktion und Ziel der Bundeskanzlei 1

Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit.

2

Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis des Bundesrates und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin.


Art. 2

Aufgaben der Bundeskanzlei 1

Die Bundeskanzlei nimmt als Stabsstelle insbesondere die Aufgaben wahr, die ihr die Artikel 30 und 32-34 RVOG zuweisen.

2

Sie erfüllt zudem die Linienaufgaben, die ihr insbesondere von der Gesetzgebung über die politischen Rechte, über die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen und des Bundesblattes sowie vom Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623 übertragen werden.

AS 1999 1757 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3 [AS

1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119.

AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute die Art. 50 und 51 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

172.210.10

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.210.10


Art. 3

Handlungsgrundsätze der Bundeskanzlei Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Leitlinien: a. Sie behandelt die Adressatinnen und Adressaten ihrer Tätigkeiten gleich.

b. Sie sorgt für eine bedürfnis-, adressaten- und termingerechte Durchführung sowie für einen gleich bleibenden Qualitätsstandard ihrer Tätigkeiten.

c. Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.

2. Abschnitt: Zentrale Tätigkeitsbereiche

Art. 4

Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentrale Tätigkeitsbereiche: a. Unterstützung von Bundesrat und Bundespräsidium, Organisation der Bundesratssitzungen: Die Bundeskanzlei unterstützt den Bundesrat, den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt mit ihrer Organisation der Bundesratssitzungen für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide.

b. Strategie, Planung und Controlling: Die Bundeskanzlei bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, die eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglichen, und überwacht deren Realisierung. Sie sorgt für die strategische Führungsausbildung.

c.4 Kommunikation und Informationsplanung, interne und externe Information: 1. Die Bundeskanzlei stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates.

2. Sie kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die finanzielle Beteiligung der Kantone und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird mit öffentlichrechtlichen Vereinbarungen geregelt.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4521).

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 3

172.210.10

d. Gewährleistung politischer Rechte: Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung5 und Gesetz wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden.

e. Sprachdienstleistungen: 1. Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die zur Veröffentlichung bestimmten und weitere wichtige Texte in den verschiedenen Amtssprachen inhaltlich und formal übereinstimmen und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind; dabei achtet sie auf die Gleichbehandlung der Sprachen.

2. Sie erstellt die italienische Fassung der amtlichen Texte der Bundesversammlung und der Bundesverwaltung.

3.6 Sie koordiniert die Übersetzungen wichtiger amtlicher Texte, namentlich von ausgewählten Erlassen des Bundesrechts, ins Englische und sorgt dafür, dass diese Übersetzungen an zentraler Stelle öffentlich zugänglich sind.

f. Veröffentlichungen: Die Bundeskanzlei veröffentlicht so rasch als möglich nach den entsprechenden Beschlüssen die Rechtstexte, die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte und die Verwaltungspraxis des Bundes; sie trägt in gesetzes- und publikationstechnischer Hinsicht zum gebotenen Qualitätsstandard bei.

3. Abschnitt: Einzelaufgaben und -zuständigkeiten

Art. 5


7

Veröffentlichung der Verwaltungspraxis des Bundes 1

Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für einen weiteren Fachkreis von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen. Solche Texte sind namentlich: a. Entscheide

mit

Leitcharakter;

b. Gutachten und andere Texte, die geeignet sind, eine kohärente Praxis innerhalb der Bundesverwaltung sicherzustellen oder einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts zu leisten.

2

Die Texte werden periodisch über das Internet-Angebot der Bundeskanzlei online veröffentlicht.

5 SR

101

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007 (AS 2007 349).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007 (AS 2007 349).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.210.10


Art. 6


8

Veröffentlichung des Staatskalenders und weiterer Verzeichnisse 1

Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser enthält:

a. die Namen der Mitglieder der Bundesversammlung; b. die Namen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte; c. die Organigramme der Bundesverwaltung und der einzelnen Departemente sowie der Bundeskanzlei; d. die wichtigsten Namen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Bundesverwaltung, Parlamentsdiensten und weiteren wichtigen Organisationen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben des Bundes erfüllen.

2

Sie kann weitere Verzeichnisse veröffentlichen, insbesondere solche, die der Öffentlichkeit das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2 erschliessen.

3

Sie kann die Veröffentlichung von Verzeichnissen andern Verwaltungseinheiten übertragen.

a9 Elektronische Veröffentlichung von Personendaten 1

Die Bundeskanzlei kann, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung von Verzeichnissen, verwaltungsintern Personendaten online zugänglich machen wie: a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Titel und Anrede; d. verwendete Amtssprache;

e. Telefon- und Faxnummer; f.

Post- und E-Mail-Adresse; g. verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungsinformationen.

2

Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derjenigen Bediensteten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, soweit diese Funktion es erfordert. Im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies auf Grund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007 (AS 2007 349).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007 (AS 2007 349).

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 5

172.210.10

3

Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit der Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken des Online-Verfahrens aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.


Art. 7

Legalisationen Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation für folgende Handlungen zuständig: a. die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196110 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und des Bundesbeschlusses vom 27. April 197211 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.


Art. 8

Akkreditierung der

Bundeshauspresse

Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen.

4. Abschnitt: Der Bundeskanzlei unterstellte Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

Art. 9


12



Art. 10

Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek 1

Die Aufgaben der Eidgenössischen Parlaments- und Zentralbibliothek (EPZB) richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Reglement vom 23. Juni 196913 für die Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek.

10 SR

0.172.030.4

11 AS

1973 347

12 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

13 SR

432.22

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.210.10

2

Der Chef oder die Chefin der EPZB leitet den Dienst für die Koordination der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der Bundesverwaltung. Die Aufgaben dieses Dienstes richten sich nach den Weisungen vom 30. Mai 199414 über die Koordination und die Zusammenarbeit der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der allgemeinen Bundesverwaltung.

3

Die EPZB besorgt im Weiteren den internationalen Austausch von Amtsschriften im Sinne der Übereinkunft vom 15. März 188615 betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

5. Abschnitt: Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 11

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte16 ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

2

Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung.

6. Abschnitt: Organisation der Verwaltungseinheiten, persönliche Mitarbeiter

Art. 12

Organisation der Verwaltungseinheiten Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin regelt die Gliederung der Verwaltungseinheiten der Bundeskanzlei, ihre Unterstellung und ihre Aufgaben in der Geschäftsordnung.


Art. 13

Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Sinne der Verordnung vom 25. Februar 198117 über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher bestellen.

14 BBl

1994 III 763 15 SR

0.434.1

16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

17 [AS

1981 172 232 817, 1989 37, 1994 284, 1997 239, 1999 470 1408. AS 2001 2197 Anhang Ziff. 7]

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 7

172.210.10

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 30. Juni 199318 über die Organisation und die Aufgaben der Bundeskanzlei;

b. die Verordnung vom 19. Juni 199519 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle.


Art. 15

Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung20 sind die Parlamentsdienste der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.


Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

18 [AS

1993 2076, 1998 664 1492 Art. 13 Ziff. 2] 19 [AS

1995 3637]

20 SR

101

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.210.10