01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 30.06.2022
01.01.2018 - 31.12.2020
01.08.2016 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.07.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
01.02.2007 - 31.12.2008
01.01.2005 - 31.01.2007
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1

Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei
(OV-BK)

vom 5. Mai 1999 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absatz 3 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Abschnitt: Funktionen, Ziele und Grundsätze

Art. 1

Funktion und Ziel der Bundeskanzlei 1 Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines
Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit.

2 Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig
orientierte Entscheidpraxis des Bundesrates und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin.


Art. 2

Aufgaben der Bundeskanzlei 1 Die Bundeskanzlei nimmt als Stabsstelle insbesondere die Aufgaben wahr, die ihr
die Artikel 30 und 32-34 RVOG zuweisen.

2 Sie erfüllt zudem die Linienaufgaben, die ihr insbesondere von der Gesetzgebung
über die politischen Rechte, über die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen und
des Bundesblattes sowie vom Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623 übertragen werden.


Art. 3

Handlungsgrundsätze der Bundeskanzlei Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12
RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Leitlinien: AS 1999 1757

1

SR 172.010

2

SR 172.010.1 3

SR 171.11

172.210.10

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.210.10

a.

Sie behandelt die Adressatinnen und Adressaten ihrer Tätigkeiten gleich.

b.

Sie sorgt für eine bedürfnis-, adressaten- und termingerechte Durchführung
sowie für einen gleichbleibenden Qualitätsstandard ihrer Tätigkeiten.

c.

Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.

2. Abschnitt: Zentrale Tätigkeitsbereiche

Art. 4

Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentralen Tätigkeitsbereiche: a.

Unterstützung von Bundesrat und Bundespräsidium, Organisation der Bundesratssitzungen:
Die Bundeskanzlei unterstützt den Bundesrat, den Bundespräsidenten oder
die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt mit ihrer Organisation der Bundesratssitzungen für optimale Verfahren zur Vorbereitung
der Entscheide.

b.

Strategie, Planung und Controlling:
Die Bundeskanzlei bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die
Unterlagen vor, die eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik
ermöglichen, und überwacht deren Realisierung. Sie sorgt für die strategische Führungsausbildung.

c.

Kommunikation und Informationsplanung, interne und externe Information:
Die Bundeskanzlei stellt eine langfristige und koordinierte Informationsund Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine
möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates.

d.

Gewährleistung politischer Rechte:
Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung4 und Gesetz wahrgenommen werden können und dass alle
eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden.

e.

Sprachdienstleistungen:
1.

Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die zur Veröffentlichung
bestimmten und weitere wichtige Texte in den verschiedenen Amtssprachen inhaltlich und formal übereinstimmen und für die Bürgerinnen
und Bürger verständlich sind; dabei achtet sie auf die Gleichbehandlung der Sprachen.

2.

Sie erstellt die italienische Fassung der amtlichen Texte der Bundesversammlung und der Bundesverwaltung.

f.

Veröffentlichungen:
Die Bundeskanzlei veröffentlicht so rasch als möglich nach den entsprechenden Beschlüssen die Rechtstexte, die übrigen nach der Publikations4

SR 101

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 3

172.210.10

gesetzgebung zu veröffentlichenden Texte und die Verwaltungspraxis des
Bundes; sie trägt in gesetzes- und publikationstechnischer Hinsicht zum
gebotenen Qualitätsstandard bei.

3. Abschnitt: Einzelaufgaben und -zuständigkeiten

Art. 5

Veröffentlichung der Verwaltungspraxis des Bundes Die Bundeskanzlei veröffentlicht: a.

die rechtskräftigen Entscheide und andere Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und von allgemeinem Interesse, die vom Bundesrat, der
Bundesverwaltung und von eidgenössischen Justizbehörden ausgehen; b.

auszugsweise Urteile und Entscheide der Organe der EMRK, welche die
Schweiz betreffen.


Art. 6

Herausgabe von Verzeichnissen 1 Die Bundeskanzlei gibt den Eidgenössischen Staatskalender und andere Verzeichnisse zur Erleichterung der Kommunikation unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesverwaltung heraus.

2 Sie kann, insbesondere für die elektronische Veröffentlichung von Verzeichnissen,
Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wie: a.

Name und Vorname;

b.

Funktion;

c.

Titel, Anrede;

d.

verwendete Amtssprache; e.

Telefon-, Fax- und Pagernummer; f.

Post- und elektronische Adresse; g.

verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungsinformationen.

3 Auf Anregung der betroffenen Person und unter Vorbehalt ihres Rechts auf Änderung und Widerruf können weitere mit der Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten durch das Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Die
betroffenen Personen sind auf die Risiken des Abrufverfahrens aufmerksam zu
machen.

4 Verwaltungsextern wird der Zugang durch das Abrufverfahren auf die Personendaten derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung
beschränkt, die als Ansprechpartner gegenüber Dritten gelten.

5 Die Bundeskanzlei kann diese Aufgaben anderen Verwaltungseinheiten übertragen.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.210.10


Art. 7

Legalisationen

Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation für folgende Handlungen zuständig: a.

die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift
von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der
schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des
ganzen Landes wahrnehmen; b.

die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens
vom 5. Oktober 19615 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung und des Bundesbeschlusses vom 27. April 19726
betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.


Art. 8

Akkreditierung der Bundeshauspresse Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der Bundeshausjournalisten
und -journalistinnen.

4. Abschnitt:
Der Bundeskanzlei unterstellte Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung


Art. 9


7



Art. 10

Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek 1 Die Aufgaben der Eidgenössischen Parlaments- und Zentralbibliothek (EPZB)
richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere
nach dem Reglement vom 23. Juni 19698 für die Eidgenössische Parlaments- und
Zentralbibliothek.

2 Der Chef oder die Chefin der EPZB leitet den Dienst für die Koordination der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der Bundesverwaltung. Die Aufgaben dieses Dienstes richten sich nach den Weisungen vom 30. Mai 19949 über die Koordination und die Zusammenarbeit der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der
allgemeinen Bundesverwaltung.

5

SR 0.172.030.4 6

SR 172.030.4 7

Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

8

SR 432.22

9

BBl 1994 III 763

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 5

172.210.10

3 Die EPZB besorgt im Weiteren den internationalen Austausch von Amtsschriften
im Sinne der Übereinkunft vom 15. März 188610 betreffend den internationalen
Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

5. Abschnitt:
Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen
Bundesverwaltung


Art. 11

1 Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ
zugeordnet.

2 Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung.

6. Abschnitt:
Organisation der Verwaltungseinheiten, persönliche Mitarbeiter


Art. 12

Organisation der Verwaltungseinheiten Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin regelt die Gliederung der Verwaltungseinheiten der Bundeskanzlei, ihre Unterstellung und ihre Aufgaben in der
Geschäftsordnung.


Art. 13

Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann persönliche Mitarbeiter oder
Mitarbeiterinnen im Sinne der Verordnung vom 25. Februar 198111 über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher bestellen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 30. Juni 199312 über die Organisation und die Aufgaben der Bundeskanzlei; b.

die Verordnung vom 19. Juni 199513 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle.

10

SR 0.434.1

11

[AS 1981 172 232 817, 1989 37, 1994 284, 1997 239, 1999 470 1408. AS 2001 2197
Anhang Ziff. 7]

12

[AS 1993 2076, 1998 664 1492 Art. 13 Ziff. 2] 13

[AS 1995 3637]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.210.10


Art. 15

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung14 sind die Parlamentsdienste der
Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.


Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

14

SR 101