01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 30.06.2022
01.01.2018 - 31.12.2020
01.08.2016 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.07.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
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1

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK) vom 5. Mai 1999 (Stand am 9. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absatz 3 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Abschnitt: Funktionen, Ziele und Grundsätze

Art. 1

Funktion und Ziel der Bundeskanzlei 1

Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit.

2

Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis des Bundesrates und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin.


Art. 2

Aufgaben der Bundeskanzlei 1

Die Bundeskanzlei nimmt als Stabsstelle insbesondere die Aufgaben wahr, die ihr die Artikel 30 und 32-34 RVOG zuweisen.

2

Sie erfüllt zudem die Linienaufgaben, die ihr insbesondere von der Gesetzgebung über die politischen Rechte, über die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen und des Bundesblattes sowie vom Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623 übertragen werden.

AS 1999 1757 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3 [AS

1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119.

AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute die Art. 50 und 51 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

172.210.10

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.210.10


Art. 3

Handlungsgrundsätze der Bundeskanzlei Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Leitlinien: a. Sie behandelt die Adressatinnen und Adressaten ihrer Tätigkeiten gleich.

b. Sie sorgt für eine bedürfnis-, adressaten- und termingerechte Durchführung sowie für einen gleichbleibenden Qualitätsstandard ihrer Tätigkeiten.

c. Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.

2. Abschnitt: Zentrale Tätigkeitsbereiche

Art. 4

Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentrale Tätigkeitsbereiche: a. Unterstützung von Bundesrat und Bundespräsidium, Organisation der Bundesratssitzungen: Die Bundeskanzlei unterstützt den Bundesrat, den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt mit ihrer Organisation der Bundesratssitzungen für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide.

b. Strategie, Planung und Controlling: Die Bundeskanzlei bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, die eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglichen, und überwacht deren Realisierung. Sie sorgt für die strategische Führungsausbildung.

c.4 Kommunikation und Informationsplanung, interne und externe Information: 1. Die Bundeskanzlei stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates.

2. Sie kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die finanzielle Beteiligung der Kantone und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird mit öffentlichrechtlichen Vereinbarungen geregelt.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4521).

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 3

172.210.10

d. Gewährleistung politischer Rechte: Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung5 und Gesetz wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden.

e. Sprachdienstleistungen: 1. Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die zur Veröffentlichung bestimmten und weitere wichtige Texte in den verschiedenen Amtssprachen inhaltlich und formal übereinstimmen und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind; dabei achtet sie auf die Gleichbehandlung der Sprachen.

2. Sie erstellt die italienische Fassung der amtlichen Texte der Bundesversammlung und der Bundesverwaltung.

f. Veröffentlichungen: Die Bundeskanzlei veröffentlicht so rasch als möglich nach den entsprechenden Beschlüssen die Rechtstexte, die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte und die Verwaltungspraxis des Bundes; sie trägt in gesetzes- und publikationstechnischer Hinsicht zum gebotenen Qualitätsstandard bei.

3. Abschnitt: Einzelaufgaben und -zuständigkeiten

Art. 5

Veröffentlichung der Verwaltungspraxis des Bundes Die Bundeskanzlei veröffentlicht: a. die rechtskräftigen Entscheide und andere Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und von allgemeinem Interesse, die vom Bundesrat, der Bundesverwaltung und von eidgenössischen Justizbehörden ausgehen;

b. auszugsweise Urteile und Entscheide der Organe der EMRK, welche die Schweiz betreffen.


Art. 6

Herausgabe von Verzeichnissen 1

Die Bundeskanzlei gibt den Eidgenössischen Staatskalender und andere Verzeichnisse zur Erleichterung der Kommunikation unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesverwaltung heraus.

2

Sie kann, insbesondere für die elektronische Veröffentlichung von Verzeichnissen, Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wie: a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Titel, Anrede;

d. verwendete

Amtssprache;

5 SR

101

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.210.10

e. Telefon-, Fax- und Pagernummer; f.

Post- und elektronische Adresse; g. verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungsinformationen.

3

Auf Anregung der betroffenen Person und unter Vorbehalt ihres Rechts auf Änderung und Widerruf können weitere mit der Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten durch das Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Die betroffenen Personen sind auf die Risiken des Abrufverfahrens aufmerksam zu machen.

4

Verwaltungsextern wird der Zugang durch das Abrufverfahren auf die Personendaten derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung beschränkt, die als Ansprechpartner gegenüber Dritten gelten.

5

Die Bundeskanzlei kann diese Aufgaben anderen Verwaltungseinheiten übertragen.


Art. 7

Legalisationen Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation für folgende Handlungen zuständig: a. die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 19616 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und des Bundesbeschlusses vom 27. April 19727 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.


Art. 8

Akkreditierung der

Bundeshauspresse

Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen.

6 SR

0.172.030.4

7 SR

172.030.4

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 5

172.210.10

4. Abschnitt: Der Bundeskanzlei unterstellte Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

Art. 9


8



Art. 10

Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek 1

Die Aufgaben der Eidgenössischen Parlaments- und Zentralbibliothek (EPZB) richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Reglement vom 23. Juni 19699 für die Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek.

2

Der Chef oder die Chefin der EPZB leitet den Dienst für die Koordination der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der Bundesverwaltung. Die Aufgaben dieses Dienstes richten sich nach den Weisungen vom 30. Mai 199410 über die Koordination und die Zusammenarbeit der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der allgemeinen Bundesverwaltung.

3

Die EPZB besorgt im Weiteren den internationalen Austausch von Amtsschriften im Sinne der Übereinkunft vom 15. März 188611 betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

5. Abschnitt: Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 11

1 Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

2

Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung.

6. Abschnitt: Organisation der Verwaltungseinheiten, persönliche Mitarbeiter

Art. 12

Organisation der Verwaltungseinheiten Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin regelt die Gliederung der Verwaltungseinheiten der Bundeskanzlei, ihre Unterstellung und ihre Aufgaben in der Geschäftsordnung.

8

Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

9 SR

432.22

10 BBl

1994 III 763 11 SR

0.434.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.210.10


Art. 13

Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Sinne der Verordnung vom 25. Februar 198112 über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher bestellen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 30. Juni 199313 über die Organisation und die Aufgaben der Bundeskanzlei;

b. die Verordnung vom 19. Juni 199514 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle.


Art. 15

Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung15 sind die Parlamentsdienste der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.


Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

12 [AS

1981 172 232 817, 1989 37, 1994 284, 1997 239, 1999 470 1408. AS 2001 2197 Anhang Ziff. 7]

13 [AS

1993 2076, 1998 664 1492 Art. 13 Ziff. 2] 14 [AS

1995 3637]

15 SR

101