01.07.2023 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz
über die Kontrolle zivil und militärisch
verwendbarer Güter sowie besonderer
militärischer Güter
(Güterkontrollgesetz, GKG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 19. Februar 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1
sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 19954, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter sowie besondere militärische Güter zu kontrollieren.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.

2

Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.

3

Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19965 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19596 anwendbar ist.

AS 1997 1697 1

Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) 2

[BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht heute Artikel 123 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

4

BBl 1995 II 1301 5

SR 514.51; BBl 1996 V 978 6

SR 732.0

946.202

Aussenhandel

2

946.202


Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Güter: Waren, Technologien und Software; b.

doppelt verwendbare Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; c.

besondere militärische Güter: Güter, die für militärische Zwecke konzipiert
oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten; d.

Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen; e.

Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung
durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter
befinden.

2. Abschnitt: Kontrollmassnahmen

Art. 4

Durchführung von internationalen Abkommen Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: a.

Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für:
1.7 Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern,

2.

Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; b.

Vorschriften über Inspektionen erlassen.


Art. 5

Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht
verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz unterstützt werden, für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern: a.

Bewilligungs- und Meldepflichten einführen; b.

Überwachungsmassnahmen anordnen.

7 Fassung

gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

Güterkontrollgesetz 3

946.202


Art. 6

Verweigerung von Bewilligungen 1

Bewilligungen werden verweigert, wenn die beantragte Tätigkeit: a.

internationalen Abkommen widerspricht; b.

völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden.

1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht,
dass mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden.8 2

Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz
beteiligen.


Art. 7

Widerruf von Bewilligungen 1

Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6
erfüllt sind.

2

Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.


Art. 8

Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern 1

Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden.

2

Der Bundesrat kann für einzelne Bestimmungsländer Erleichterungen oder Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorsehen, insbesondere für:

a.

Vertragsparteien internationaler Abkommen; oder b.

Länder, die sich an den völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen beteiligen, die von der Schweiz unterstützt werden.

3. Abschnitt: Überwachung

Art. 9

Auskunftspflicht

1

Wer ein Bewilligungsgesuch stellt oder eine Bewilligung erhalten hat, ist verpflichtet, den Kontrollorganen sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

8 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

Aussenhandel

4

946.202

2

Derselben Pflicht untersteht, wer auf andere Weise den Kontrollmassnahmen dieses Gesetzes unterstellt ist.


Art. 10

Befugnisse der Kontrollorgane 1

Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten.

2

Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des
Bundes beiziehen.

3

Die Kontrollorgane können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

4

Die Kontrollorgane sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.

4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Art. 11

Zuständigkeit und Verfahren Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt die Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.


Art. 12

Rechtsschutz

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.


Art. 13

Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

Güterkontrollgesetz 5

946.202

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14

Verbrechen und Vergehen 1

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.

ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; b.

ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger
im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte
Bedingungen und Auflagen nicht einhält; c.

in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten
verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; d.

Güter nicht zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet oder bei
der Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung unrichtig deklariert; e.

Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber
oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; f.

Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss,
dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den
sie nicht geliefert werden dürfen.

2

In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.


Art. 15

Übertretungen

1

Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b.

auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter
Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Aussenhandel

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946.202

a9 Ordnungswidrigkeiten

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: a.

eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren
Übertretung für strafbar erklärt wird; b.

eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen
wird.

2 In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen
werden.


Art. 16

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gilt Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes10.


Art. 17

Einziehung von Material Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine
rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie
ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.


Art. 18

Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht 1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15
unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.11 1bis Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197412 verfolgt und beurteilt.13 2

Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses
Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei
Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

9 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

10

SR 313.0

11 Fassung

gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

12 SR

313.0

13 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

Güterkontrollgesetz 7

946.202

6. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden

Art. 19

Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und
Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.


Art. 20

Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden 1

Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und
die Erhebungen koordinieren, soweit: a.

dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und b.

die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien
an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht
gebunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

2

Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:

a.

Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern; b.

Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern
beteiligt sind;

c.

die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3

Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf dessen Ersuchen hin
bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten: a.

nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b.

nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie
nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

4

Die Behörden des Bundes nach Absatz 1 können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5

Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Aussenhandel

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Art. 21


14

Informationsdienst

Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der
Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.


Art. 23

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199715 14 Fassung

gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch
verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

15

BRB vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1703)