01.07.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 30.06.2024
01.08.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 30.06.2022
01.03.2021 - 30.06.2021
01.02.2020 - 28.02.2021
01.03.2019 - 31.01.2020
01.01.2019 - 28.02.2019
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
25.11.2014 - 31.12.2014
01.07.2014 - 24.11.2014
21.01.2014 - 30.06.2014
01.05.2013 - 20.01.2014
01.04.2013 - 30.04.2013
12.03.2013 - 30.03.2013
01.02.2013 - 11.03.2013
01.10.2012 - 31.01.2013
01.07.2012 - 30.09.2012
01.07.2011 - 30.06.2012
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2004 - 31.12.2006
01.01.2002 - 31.03.2004
01.02.2001 - 31.12.2001
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1

Bundesgesetz
über die Bundesstrafrechtspflege
vom 15. Juni 1934 (Stand am 5. Dezember 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 19293, beschliesst:

Erster Teil: Die Strafgerichtsverfassung des Bundes I. Organisation der Strafgerichte

Art. 1


4

1 Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt: 1.-2. ... 5

3.6 das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern des Bundesgerichts besteht, unter denen die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; 4.

die Anklagekammer von drei Mitgliedern, die nicht dem Bundesstrafgericht
angehören;

5.

den Kassationshof zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden; 6.7 den ausserordentlichen Kassationshof zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts.

AS 50 685 und BS 3 303 1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 188 und 190 (nach
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz [BBl
1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung

gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

3

BBl 1929 II 575 4

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

5

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

6 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

7 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

312.0

Bundesstrafprozess

2

312.0

2 Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach
Bundesgesetz oder auf Beschluss des Bundesrates Bundesstrafsachen zu beurteilen
haben, sowie der Bundesverwaltung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748
über das Verwaltungsstrafrecht.9

Art. 2


10

1 Das Bundesgericht bestellt die in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 3-5 genannten Strafgerichtsbehörden aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren.11 2 Für die gleiche Dauer ernennt das Bundesgericht den Präsidenten der Anklagekammer und des Kassationshofes.

3 Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten.12 4 Der ausserordentliche Kassationshof wird aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den fünf amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder
der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.

5 Jedes Mitglied des Bundesgerichts kann zur Aushilfe in einer Strafgerichtsbehörde
berufen werden.


Art. 3-413


Art. 5


14



Art. 6


15
II. Zuständigkeit der Strafgerichte16

Art. 7

Das Bundesgericht urteilt als Strafgerichtsbehörde in allen Strafsachen, deren Beurteilung ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen ist.

8

SR 313.0

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

10

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

11 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

12 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

13

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

14

Aufgehoben durch Art. 88 Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte
(SR 161.1).

15

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

16

Weitere Zuständigkeitsbestimmungen finden sich auch in den Art. 340-344 StGB (SR 311.0).

Bundesstrafrechtspflege 3

312.0


Art. 8

Das Bundesgericht ist verpflichtet, auch andere Straffälle zu beurteilen, wenn ihre
Beurteilung durch die Gesetzgebung eines Kantons ihm zugewiesen wird und die
Bundesversammlung hierzu ihre Zustimmung erteilt hat.


Art. 9


17



Art. 10

Das Bundesstrafgericht urteilt: 1.

...18

2.19 über die vom Bundesrat dem Bundesgericht überwiesenen Strafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht; 3.

über Rehabilitationsgesuche bei Urteilen, die ein eidgenössisches Strafgericht erlassen hat; 4.

...21


Art. 11

Die Anklagekammer führt die Aufsicht über die Voruntersuchung. Sie entscheidet
über Beschwerden gegen den Untersuchungsrichter und über die Zulassung der Anklage.


Art. 12


22

1 Der Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von fünf Richtern über Nichtigkeitsbeschwerden gegen in Bundesstrafsachen erlassene Urteile kantonaler Strafgerichte, Straferkenntnisse kantonaler Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse
kantonaler Überweisungsbehörden. Vorbehalten bleibt Artikel 275bis.

2 Der ausserordentliche Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von sieben
Richtern:

1.

über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts; 2.

über Gesuche um Revision von Urteilen des Bundesstrafgerichts.23 17

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

18

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

19

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

20

SR 313.0

21

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

22

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

23 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafprozess

4

312.0

III. Die Untersuchungsrichter

Art. 13

1 Das Bundesgericht wählt in geheimer Abstimmung für eine Amtsdauer von sechs
Jahren je einen Untersuchungsrichter und je zwei Ersatzmänner für das deutsche,
französische und italienische Sprachgebiet.

2 Das Bundesgericht ernennt nach Bedürfnis ausserordentliche Untersuchungsrichter.

3 Der Untersuchungsrichter bezeichnet für jede Untersuchung den Schriftführer.

IV. Der Bundesanwalt

Art. 14

1 Der Bundesanwalt steht unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrates.

2 Die Anträge vor Gericht stellt der Bundesanwalt nach freier Überzeugung.


Art. 15


24

Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei. Er vertritt die
Anklage vor den Strafgerichten des Bundes. In den nach dem Bundesgesetz vom
22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht zu verfolgenden Strafsachen kann
er auch vor den Strafgerichten der Kantone auftreten.


Art. 16

1 Der Bundesanwalt kann sich durch seine ordentlichen Stellvertreter und seine Adjunkte vertreten lassen. Im Verfahren vor den eidgenössischen und kantonalen Gerichten gemäss Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht
kann er die Vertretung besonderen Bevollmächtigten übertragen.27 2 Der Bundesrat bezeichnet für jedes Sprachgebiet einen ständigen Vertreter des
Bundesanwaltes, dem dieser die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung
oder bereits in der Voruntersuchung übertragen kann. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre.28

3 Für besondere Fälle kann der Bundesrat weitere Vertreter des Bundesanwalts bezeichnen.

24

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

25

SR 313.0

26

SR 313.0

27

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

28

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

Bundesstrafrechtspflege 5

312.0

V. Die gerichtliche Polizei

Art. 17


29

1 Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des Bundesanwalts und unter der
Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2 Die gerichtliche Polizei üben aus:
die Staatsanwälte der Kantone;
die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone;
die übrigen Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone in ihrem Wirkungskreis.

3 Der Bundesanwaltschaft wird zur einheitlichen Durchführung des Fahndungs- und
Informationsdienstes im Interesse der Wahrung der innern und äussern Sicherheit
der Eidgenossenschaft das nötige Personal beigegeben. Sie arbeitet in der Regel mit
den zuständigen kantonalen Polizeibehörden zusammen. In jedem Fall ist diesen von
den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft Kenntnis zu geben, sobald Zweck und
Stand des Verfahrens es gestatten.

VI. Übertragung der Bundesstrafgerichtsbarkeit an die Kantone

Art. 18

Der Bundesrat kann eine Bundesstrafsache, für welche das Bundesstrafgericht zuständig ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.


Zweiter Teil: Das Bundesstrafverfahren Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Zuständigkeit Art. 19-2130


Art. 22

Das Gericht, welches den Täter beurteilt, ist auch für die Teilnehmer an dem Vergehen zuständig.

29

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

30

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

Bundesstrafprozess

6

312.0

II. Ort und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Art. 23


31

Der Präsident des Bundesstrafgerichts bestimmt den Ort der Hauptverhandlung.


Art. 24


32

1 Die Verhandlungen vor den Strafgerichten des Bundes sind öffentlich.

2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen ausschliessen, wenn und
soweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der Staatssicherheit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert.

3 Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

III. Disziplinarbefugnisse und Sitzungspolizei

Art. 25

1 Wer in irgendeiner Eigenschaft in einem Bundesstrafverfahren mitzuwirken hat und
dabei die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen
Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder vom Untersuchungsrichter zu einer Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken oder bis zu 24 Stunden Haft verurteilt werden. Die Haftstrafe kann sofort vollstreckt werden.

2 Überdies können Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung ohne genügende
Entschuldigung nicht erscheinen, vorgeführt und Sachverständige, die ihre Pflicht
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, ersetzt werden.

3 Fehlbare können ferner zu allen Kosten verurteilt werden, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind.

4 Strafgerichtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.


Art. 26

1 Der Präsident hält die Ruhe und Ordnung in der Sitzung aufrecht. Er kann jeden,
der seinen Befehlen nicht Folge leistet, aus der Sitzung wegweisen und ihn ausserdem für höchstens 24 Stunden sofort in Haft setzen lassen. Er kann auch zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung die Öffentlichkeit der Verhandlung oder Beratung zeitweise ausschliessen.

2 Die Parteien, ihre Vertreter und Beistände, sowie die Zeugen und Sachverständigen
stehen unter dem Schutze des Präsidenten.

3 Der Untersuchungsrichter hat die gleichen Befugnisse wie der Präsident.

31 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

32

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

Bundesstrafrechtspflege 7

312.0

IV. Rechtshilfe33

Art. 27


34

1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten den mit der
Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbesondere die benötigten
Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von
Bedeutung sein können.

2 Die Rechtshilfe kann verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn: a.

wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder b.

Berufsgeheimnisse (Art. 77) entgegenstehen.

3 Der direkte automatisierte Zugriff auf Personendaten in computergestützten Informationssystemen darf nur gestattet werden, wenn dafür eine besondere Rechtsgrundlage besteht.

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen
dieser Aufgaben wie die Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.

5 Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das übergeordnete Departement oder der Bundesrat, solche zwischen Bund und Kantonen die
Anklagekammer.

6 Im übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352 ff. des Strafgesetzbuches35 und
Artikel 18 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194336 anwendbar.

bis37 1 Die Kantone haben den Strafgerichtsbehörden des Bundes unentgeltlich Rechtshilfe zu leisten. Jedoch werden Auslagen für Sachverständige und Zeugen und für
die Einrichtung von Sitzungs- und von Untersuchungsräumen sowie die Verpflegungskosten von Untersuchungsgefangenen aus der Gerichtskasse vergütet.

2 ...38

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

35

SR 311.0

36

SR 173.110

37

Ursprünglich Art. 27.

38

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

Bundesstrafprozess

8

312.0


Art. 28

1 Der Kanton, in dem eine Sitzung des Bundesstrafgerichts stattfindet, stellt hierfür
angemessene Räume zur Verfügung. Ebenso sind dem eidgenössischen Untersuchungsrichter Räume für seine Amtstätigkeit zur Verfügung zu stellen.39 2 Die Behörde des Kantons, in dem ein eidgenössisches Strafverfahren stattfindet,
stellt auf Ersuchen des Präsidenten des eidgenössischen Gerichts oder des eidgenössischen Untersuchungsrichters Wachen, Bedeckungen und Gefängniswärter.


Art. 29

1 Die Verhafteten werden in den kantonalen Untersuchungsgefängnissen untergebracht.

2 Für ihre Behandlung und Bewachung hat der Gefängniswärter die Anordnungen
des Präsidenten des eidgenössischen Gerichtes oder des eidgenössischen Untersuchungsrichters zu befolgen.

IVbis40. Bearbeitung von Personendaten
bis 1 Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat nötig sind.

2 Sie werden auch bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar beschafft, ausser wenn die Untersuchung dadurch gefährdet oder ein unverhältnismässiger Aufwand verursacht würde.

3 Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss
diese nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

4 Die Personendaten dürfen in einem anderen Verfahren verwendet werden, wenn
konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Verfahren Aufschluss geben
können.

39 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 9

312.0

5 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so müssen sie von den zuständigen Organen sofort, spätestens aber bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung berichtigt werden. Behörden, denen unrichtige oder bestrittene Daten
mitgeteilt worden sind, müssen unverzüglich über die Berichtigung oder über den
Bestreitungsvermerk (Art. 102bis Abs. 3 und 4) benachrichtigt werden.

6 Für nicht mehr benötigte Daten gilt der Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 199241 über den Datenschutz.

V. Vorladungen und Protokolle

Art. 30

Die Vorladung ist von der vorladenden Behörde zu unterzeichnen und enthält:
die möglichst deutliche Bezeichnung der vorgeladenen Person nach Namen, Beruf
und Wohnort;
Zeit und Ort des Erscheinens;
die Angabe, ob der Vorgeladene als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger zu
erscheinen hat;
den Zeitpunkt der Ausstellung;
den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.


Art. 31
1 Die Vorladungen werden in der Regel durch die Schweizerische Post in der für die
Zustellung gerichtlicher Akten vorgeschriebenen Weise zugestellt. Sie können auch
durch einen Weibel oder durch die Polizei zugestellt werden, insbesondere wenn der
Vorgeladene durch die Schweizerische Post nicht erreichbar ist.42 2 Der Überbringer übergibt dem Vorgeladenen ein Doppel der Vorladung und verurkundet auf dem andern Doppel die Zustellung.

3 Bei Abwesenheit des Vorgeladenen ist die Vorladung einer in der gleichen Wohnung lebenden Person verschlossen zu übergeben.

4 Diese Bestimmungen gelten auch für andere gerichtliche Zustellungen.


Art. 32

Hat der Vorgeladene keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz oder kann ihm die
Vorladung aus einem andern Grunde nicht zugestellt werden, so wird sie im Bundesblatt und nach Ermessen der vorladenden Behörde auch im kantonalen Amtsblatt
oder in andern Zeitungen veröffentlicht.

41

SR 235.1

42 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 7 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Bundesstrafprozess

10

312.0


Art. 33

1 Das Protokoll wird während der Gerichtssitzung oder der Verhandlung niedergeschrieben. Es enthält die Bezeichnung des Ortes und der Zeit der Verhandlung, die
Namen der an der Verhandlung mitwirkenden Personen, die Anträge der Parteien,
die richterlichen Entscheidungen und Verfügungen und einen Bericht über die Verhandlung und über die Beobachtung der gesetzlichen Formen.

2 Der die Verhandlung leitende Richter oder Beamte und der Schriftführer unterzeichnen das Protokoll.

VI. Parteien und Verteidigung

Art. 34

Parteien im Bundesstrafverfahren sind: der Beschuldigte, der Bundesanwalt und der
Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht.


Art. 35

1 Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu
bestellen. Der Richter macht den Beschuldigten bei der ersten Vernehmung darauf
aufmerksam.

2 Zur Hauptverhandlung kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise zwei Verteidiger für einen Beschuldigten zulassen.

3 Als Verteidiger werden Rechtsanwälte zugelassen, die ihren Beruf in einem Kanton
ausüben, und die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen.

4 Das Gericht kann ausnahmsweise ausländische Rechtsanwälte zulassen, wenn Gegenseitigkeit besteht.

5 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Rechte des Beschuldigten
sowohl von ihm persönlich als von seinem Verteidiger ausgeübt werden, vom Verteidiger jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten.


Art. 36

1 Ist der Beschuldigte verhaftet oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder
aus anderen Gründen nicht imstande, sich zu verteidigen, so bestellt der Richter dem
Beschuldigten, falls dieser selbst keinen Verteidiger wählt, unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger.

2 Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird
ihm ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt.

3 Für mehrere Beschuldigte kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger bestellt werden,
soweit dies mit der Aufgabe der Verteidigung vereinbar ist.

Bundesstrafrechtspflege 11

312.0

4 ... 43


Art. 37

1 In der Voruntersuchung ernennt der Untersuchungsrichter den amtlichen Verteidiger.

2 Dieser behält seinen Auftrag in der Regel auch im weitern Verfahren bei. Ausnahmsweise kann der Präsident des Gerichts einen andern amtlichen Verteidiger ernennen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.


Art. 38

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der
Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter, festgesetzt.

VII. Vernehmung des Beschuldigten

Art. 39

Der Beschuldigte wird in dieser Eigenschaft zur Vernehmung schriftlich vorgeladen.
Erscheint er trotz gehöriger Vorladung nicht, so kann er polizeilich vorgeführt werden.


Art. 40

1 Bei der ersten Vernehmung ermittelt der Richter die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten; wenn nötig, ordnet er darüber Erhebungen an.

2 Der Richter teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er veranlasst ihn, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Er stellt Fragen zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der Aussage und zur Beseitigung von Widersprüchen.


Art. 41

1 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen
sind dem Richter untersagt. Der Richter soll namentlich nicht durch solche Mittel ein
Geständnis zu erwirken suchen.

2 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das Verfahren ohne Rücksicht
darauf weiterzuführen.

43

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

Bundesstrafprozess

12

312.0


Art. 42

Gesteht der Beschuldigte die Tat, so veranlasst ihn der Richter, die nähern Umstände
und seine Beweggründe anzugeben.


Art. 43

1 Aus dem Protokoll soll sich ergeben, wie der Beschuldigte den Sachverhalt darstellt, welche Tatsachen er anerkennt, bestreitet oder behauptet. Seine Beweismittel
sind im Protokoll anzuführen.

2 Die Aussagen des Beschuldigten sind in direkter Rede niederzuschreiben. Die an
ihn gestellten Fragen sind nur insoweit ins Protokoll aufzunehmen, als es die Klarheit erfordert.

VIII. Untersuchungs- und Sicherungshaft

Art. 44

Gegen den Beschuldigten darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist, und wenn ausserdem eine der
folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1.

dringender Fluchtverdacht; dieser kann insbesondere angenommen werden,
wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen
wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der
Schweiz keinen Wohnsitz hat; 2.

bestimmte Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden
werde.


Art. 45

Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt: 1.

vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt und die nach kantonalem Recht hierfür zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei; sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu befolgen; 2.

in der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter; 3.

im weitern Verfahren das Gericht, bei welchem die Sache hängig ist, oder
sein Präsident.


Art. 46

1 Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen.

2 Im Haftbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen. Die Tat, deren er beschuldigt wird, die Strafbestimmungen und der Grund der Verhaftung sind anzugeben.

Bundesstrafrechtspflege 13

312.0

3 Der Haftbefehl wird dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder ohne Verzug nach
der Verhaftung mitgeteilt.

4 Im Protokoll sind die Tatsachen, auf die sich der Haftbefehl stützt, anzuführen.


Art. 47

1 Der verhaftete Beschuldigte ist ohne Verzug der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren dem für die Haftprüfung zuständigen kantonalen Richter oder dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zuzuführen und spätestens am ersten Werktag nach der Zuführung über den Grund der
Verhaftung einzuvernehmen. Wird er weiterhin in Haft gehalten, so sind ihm die
Gründe dafür mitzuteilen.44 2 Der Entscheid über die Aufrechterhaltung der Haft ist in den Akten schriftlich zu
begründen.


Art. 48

1 Der Verhaftete soll von Strafgefangenen getrennt sein. Er darf in seiner Freiheit
nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung
der Ordnung im Gefängnis erfordern.

2 Der Verhaftete ist berechtigt, sich auf seine Kosten zu verpflegen.


Art. 49

Der Richter hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Ausserdem hat auch
die zuständige kantonale Behörde den Vollzug zu überwachen.


Art. 50

Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Verhaftung aufrechtzuhalten. Er kann mit seiner Unterschrift verpflichtet werden, jeder Vorladung
Folge zu leisten, die ihm an dem Orte, den er bezeichnet, zugestellt wird.


Art. 51

1 Jede während der Voruntersuchung verfügte Verhaftung oder Haftentlassung ist
der Anklagekammer mitzuteilen.

2 Eine nach Artikel 44 Ziffer 2 verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer
Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden.


Art. 52

1 Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.

44

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

Bundesstrafprozess

14

312.0

2 Gegen die Abweisung durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann
bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden. ...45. 46

Art. 53

Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er
sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen
werde.


Art. 54

1 Die Sicherheit wird durch Hinterlegung von barem Gelde oder von Wertgegenständen bei der Bundesgerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet.

2 Den Betrag und die Art der Sicherheit bestimmt der Richter nach der Schwere der
Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unterliegt der Genehmigung der Anklagekammer.


Art. 55

Trifft der Beschuldigte Anstalten zur Flucht, bleibt er auf Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, oder erfordern neue Umstände seine Verhaftung, so wird
er trotz der Sicherheitsleistung verhaftet. Die Sicherheit wird frei.


Art. 56

Der Bürge, welcher den Richter benachrichtigt, dass der Beschuldigte Anstalten zur
Flucht treffe, wird von der Bürgschaft befreit, wenn die Anzeige so rechtzeitig erfolgt ist, dass eine Verhaftung noch möglich gewesen wäre.


Art. 57

Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die
Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn
er die Strafe antritt.


Art. 58

Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält.

45

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (AS 1993 1993;
BBl 1990 III 1221).

46

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Bundesstrafrechtspflege 15

312.0


Art. 59

Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der
die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.


Art. 60

Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse verwendet. Der Überschuss
fällt in die Bundesgerichtskasse, ist jedoch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.


Art. 61

1 Der Richter kann einem landesabwesenden Beschuldigten auf Gesuch freies Geleit
erteilen. Es kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

2 Das freie Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte zu Freiheitsstrafe verurteilt wird
oder die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen es ihm erteilt worden ist.


Art. 62

1 Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei sind berechtigt, einen Verdächtigen vorläufig festzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

2 Der Festgenommene ist ohne Verzug einem zum Erlass eines Haftbefehls berechtigten Richter oder Beamten zuzuführen. Dieser verhört den Verdächtigen sofort und
entscheidet, ob der Festgenommene zu verhaften oder freizulassen ist.


Art. 63

1 Zur Festnahme ist ebenfalls berechtigt,
wer von Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei zum Beistand aufgefordert
wird, wenn ein zu Verhaftender oder vorläufig Festzunehmender Widerstand leistet;
wer Zeuge eines Verbrechens oder Vergehens ist;
wer unmittelbar nach der Tat dazukommt.

2 Wird der Täter ergriffen, so ist er sofort der Polizei zu übergeben.


Art. 64

Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der
Haftbefehl kann öffentlich bekanntgemacht werden. Der Beschuldigte ist so genau
als möglich zu bezeichnen. Es ist anzugeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist.

Bundesstrafprozess

16

312.0

IX. Beschlagnahme, Durchsuchung, Einziehung und Überwachung47

Art. 65

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu
belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kenntlich zu machen. Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde herauszugeben.


Art. 66


48

1

Der Untersuchungsrichter kann den Post- und Fernmeldeverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigen überwachen lassen, wenn:49 a.50 ein Verbrechen oder ein Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, verfolgt wird und

b.

bestimmte Tatsachen die zu überwachende Person als Täter oder Teilnehmer
verdächtig machen und wenn c.

die notwendigen Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert
würden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.51 1bis

Sind die Voraussetzungen beim Beschuldigten oder Verdächtigen erfüllt, so können Drittpersonen überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie für ihn bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die nach
Artikel 77 das Zeugnis verweigern dürfen. Der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen kann stets überwacht werden, wenn der Verdacht begründet ist, dass der Beschuldigte ihn benutzt.52 53 1ter

Aufzeichnungen, die für die Untersuchung nicht notwendig sind, werden gesondert unter Verschluss gehalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.54

2

Telegramme, Postsendungen, angewiesene Beträge und Guthaben von Rechnungsinhabern können beschlagnahmt und deren Auslieferung von den PTT-Betrieben
verlangt werden. Sie sind dem Adressaten herauszugeben, sobald es der Zweck der 47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

48

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

49

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit
1. Mai 1992 [AS 1992 581].

50

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit
1. Mai 1992 [AS 1992 581].

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

52

Fassung des letzten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des Fernmeldegesetzes vom
21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 [AS 1992 581].

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

54

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

Bundesstrafrechtspflege 17

312.0

Massnahme zulässt. Soweit der Inhalt von zurückbehaltenen Briefen und Telegrammen ohne Gefahr mitgeteilt werden kann, erhält der Adressat eine Abschrift.

bis 55 1

Der Untersuchungsrichter reicht innert 24 Stunden dem Präsidenten der Anklagekammer eine Abschrift seiner Verfügung samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein.

2

Die Verfügung bleibt höchstens sechs Monate in Kraft; der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere sechs Monate verlängern. Die Verlängerungsverfügung
ist dem Präsidenten der Anklagekammer mit Akten und Begründung zehn Tage vor
Ablauf der Frist zur Genehmigung einzureichen.

3

Der Untersuchungsrichter stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist oder wenn seine Verfügung aufgehoben wird.

ter 56 1

Der Präsident der Anklagekammer prüft die Verfügung anhand der Begründung und der Akten. Stellt er eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens fest, so hebt er die Verfügung auf.

2

Er kann die Überwachung vorläufig bewilligen; in diesem Fall setzt er dem Untersuchungsrichter eine Frist zur Rechtfertigung der Massnahme durch Ergänzung der
Akten oder in mündlicher Verhandlung.

quater 57 1

Das Verfahren ist auch gegenüber dem Betroffenen geheim. Der Präsident der Anklagekammer begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn dem Untersuchungsrichter innert fünf Tagen seit Beginn der Überwachung, und im Falle der
Verlängerung vor deren Beginn.

2

Der Präsident der Anklagekammer achtet darauf, dass die Überwachung nach Ablauf der Frist eingestellt wird.

quinquies 58 1

Der Untersuchungsrichter teilt dem Betroffenen innert 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.

2

Er darf von dieser Mitteilung nur absehen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheim55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

56

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

57

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

58

Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

Bundesstrafprozess

18

312.0

haltung erfordern. Er holt dafür die Genehmigung des Präsidenten der Anklagekammer ein.

3

Verweigert der Untersuchungsrichter auf Anfrage, ob eine Überwachung erfolgt sei, die Auskunft, so kann der Betroffene innert zehn Tagen beim Präsidenten der
Anklagekammer Beschwerde erheben.


Art. 67

1

Der Richter ist berechtigt, eine Wohnung und andere Räume zu durchsuchen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte sich darin verborgen hält, oder dass sich
Beweisgegenstände oder Spuren des Vergehens darin befinden. Der Beschuldigte
darf nötigenfalls durchsucht werden.

2

Der Richter kann die Durchsuchung einem nach kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei übertragen.

3

Zur Nachtzeit darf die Durchsuchung nur bei dringender Gefahr stattfinden.


Art. 68

Zur Durchsuchung ist der Inhaber der Wohnung beizuziehen oder, wenn er abwesend ist, ein Verwandter, Hausgenosse oder Nachbar. Überdies kann ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder ein Gemeindebeamter zugezogen werden.


Art. 69

1

Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 77 durchzuführen.

2

Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

3

Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet
über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Anklagekammer, im Hauptverfahren das Gericht.


Art. 70

Über Gegenstände, die mit Beschlag belegt oder verwahrt werden, ist ein genaues
Verzeichnis aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift. Die verwahrten
Gegenstände sind durch amtliche Siegel oder in anderer Weise kenntlich zu machen.

Bundesstrafrechtspflege 19

312.0


Art. 71


59

Vor der Einleitung der Voruntersuchung können der Bundesanwalt oder die nach
kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei eine Beschlagnahme oder Durchsuchung verfügen.


Art. 72


60

1

Vor der Einleitung der Voruntersuchung kann der Bundesanwalt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen und technische Überwachungsgeräte
(Art. 179bis ff. StGB61) einsetzen.62 2

Er kann diese Massnahmen auch zur Verhinderung einer strafbaren Handlung, die den Eingriff rechtfertigt, verfügen, wenn bestimmte Umstände auf die Vorbereitung
einer solchen Tat schliessen lassen.

3

Die Artikel 66-66quinquies gelten sinngemäss.63

Art. 73

1

Bei Einstellung der Ermittlungen ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er hat seine Verfügung mit einer kurzen
Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.64 2

Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Anklagekammer Beschwerde erhoben werden.65 IX.bis66 Durchsuchung, Untersuchung, erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
bis 1 Die gerichtliche Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn: 59

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre, in Kraft seit
1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

60

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre, in Kraft seit
1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

61

SR 311.0

62

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit
1. Mai 1992 [AS 1992 581].

63

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

65

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15
des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0
Art. 2 Abs.1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafprozess

20

312.0

a.

die Voraussetzungen für eine Festnahme erfüllt sind; b.

Verdacht besteht, dass die Person Sachen bei sich hat, die sicherzustellen
sind;

c.

es zur Feststellung der Identität erforderlich ist oder d.

die Person sich erkennbar in einem Zustand befindet, der die freie Willensbetätigung ausschliesst, und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich
ist.

2 Die gerichtliche Polizei kann eine Person nach Waffen, gefährlichen Werkzeugen
und Explosivstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von
Polizeibeamten oder Dritten erforderlich ist.

3 Die Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem
Arzt vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung
keinen Aufschub erlaubt.

ter 1 Der Richter kann anordnen, dass der körperliche oder der geistige Zustand des Beschuldigten untersucht wird, wenn dies nötig ist, um: a.

den Sachverhalt festzustellen oder b.

die Zurechnungs-, Verhandlungs- oder Hafterstehungsfähigkeit oder die Notwendigkeit einer Massnahme abzuklären.

2 Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist der Bundesanwalt für die Anordnung solcher Untersuchungen zuständig.

3 Eine nicht beschuldigte Person darf ohne ihre Zustimmung nicht untersucht werden, es sei denn, eine erhebliche Tatsache lasse sich nur auf diese Weise ermitteln.

4 Die Untersuchung muss von einem Arzt oder einer andern sachkundigen Person
durchgeführt werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch keine Nachteile zu befürchten sind.

5 Die gerichtliche Polizei kann bei dringendem Tatverdacht eine Blut- oder Urinprobe anordnen.

quater Die gerichtliche Polizei kann erkennungsdienstlich behandeln: a.

Beschuldigte, soweit es zur Beweiserhebung notwendig ist; b.

andere Personen, um die Herkunft von Spuren zu klären.

Bundesstrafrechtspflege 21

312.0

X. Zeugen und Opfer67

Art. 74

In der Regel ist jedermann verpflichtet, Zeugnis abzulegen.


Art. 75

Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, und der Verlobte des Beschuldigten,
seine Adoptiveltern und Adoptivkinder.


Art. 76

1 Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so hat ihn der Richter darauf
aufmerksam zu machen. Hiervon ist im Protokoll Vormerk zu nehmen.

2 Erklärt sich der Zeuge trotzdem zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung
auch während der Vernehmung widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben
bestehen.


Art. 77

Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen dürfen über Geheimnisse, die ihnen in ihrem Amte oder Berufe anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden.


Art. 78

Ein Beamter darf nur mit Zustimmung seiner vorgesetzten Behörde über ein Amtsgeheimnis als Zeuge einvernommen oder zur Herausgabe von Amtsakten angehalten
werden. Im übrigen sind hierfür die Bestimmungen des eidgenössischen und des
kantonalen Verwaltungsrechts massgebend.


Art. 79

Der Zeuge darf die Beantwortung von Fragen, die ihn oder einen der in Artikel 75
aufgezählten Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann, verweigern. Der Richter soll wissentlich keine
solchen Fragen stellen.

67

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

Bundesstrafprozess

22

312.0


Art. 80

Die Zeugen werden in der Regel schriftlich vorgeladen. Sie sind auf die gesetzlichen
Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.


Art. 81

Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern
Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt werden.


Art. 82

Der Richter erinnert den Zeugen an seine Pflicht, nach bestem Wissen die Wahrheit
zu sagen und nichts zu verschweigen. Er verweist ihn auf die Folgen der Zeugnisverweigerung und auf die Strafe des falschen Zeugnisses und macht ihn darauf aufmerksam, dass er zum Eid oder zum Handgelübde angehalten werden kann.


Art. 83

1 Stellt der Richter eine Verletzung der Vorschriften von Artikel 76 oder 82 fest, so
hat er das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung
oder Änderung der Aussage zu geben. Ist die Nachholung nicht möglich, oder verweigert oder ändert der Zeuge die Aussage, so ist das ursprüngliche Zeugnis als ungültig zu behandeln.

2 Als ungültig ist jede Aussage zu behandeln, zu welcher der Zeuge in Verletzung
des Artikels 77 angehalten worden ist.


Art. 84

1 Der Richter stellt die persönlichen Verhältnisse des Zeugen fest, soweit sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können, insbesondere auch seine Beziehungen zum Beschuldigten oder zum Geschädigten.

2 Der Richter hat festzustellen, ob Umstände vorliegen, die den Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigen.

3 Nach Vorstrafen darf nicht gefragt werden. Wird eine bestimmte, ungelöschte Vorstrafe behauptet, so kann der Richter den Zeugen darüber befragen, wenn er es zur
Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit für unerlässlich hält.


Art. 85

1 Der Zeuge soll mündlich im Zusammenhang berichten und genau unterscheiden,
was er von der Sache aus eigener Wahrnehmung weiss und was er von anderen darüber erfahren hat.

2 Ist die Aussage des Zeugen unvollständig, undeutlich oder widersprechend, so
stellt der Richter besondere Fragen.

3 Die Fragen des Richters sollen die Antwort des Zeugen nicht beeinflussen. Verfängliche Fragen sind untersagt.

Bundesstrafrechtspflege 23

312.0

4 Die Zeugenaussagen werden nach ihrem wesentlichen Inhalt protokolliert.


Art. 86

1 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei den Zeugen dazu anhalten, seine Aussage nach seiner Wahl durch Eid oder Handgelübde zu bekräftigen.

2 Der Eid wird in der Weise abgenommen, dass der Präsident dem Zeugen die Formel vorspricht: «Ich schwöre, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe»,

worauf der Zeuge, indem er die rechte Hand erhebt, die Worte spricht: «Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe».68 3 Das Handgelübde wird in der Weise abgenommen, dass der Präsident dem Zeugen
die Formel vorspricht: «Ich gelobe unter Berufung auf die Pflicht zur Wahrheit, dass meine Aussage richtig
und vollständig ist»,

worauf der Zeuge dem Präsidenten die rechte Hand reicht mit den Worten: «Ich gelobe es».

4 Weder ein Eid noch ein Handgelübde darf auferlegt werden: 1.

Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht; 2.

Personen im Alter von weniger als 18 Jahren; 3.

Urteilsunfähigen sowie Personen, die an grosser Schwäche des Wahrnehmungs- oder des Erinnerungsvermögens leiden; 4.

Personen, die durch Strafurteil ihrer politischen Rechte verlustig erklärt sind.


Art. 87

Die Zeugen werden in der Regel nur in der Hauptverhandlung zum Eid oder zum
Handgelübde angehalten. Sie können vor der Hauptverhandlung hiezu angehalten
werden, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein wird.


Art. 88

1 Der Richter kann den Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund weder den Eid noch
das Handgelübde ablegt oder die Aussage verweigert, in Haft setzen, jedoch nicht
länger als 24 Stunden. Die Zwangshaft hört auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

2 Beharrt der Zeuge ohne gesetzlichen Grund auf seiner Weigerung, so belegt ihn der
Richter mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Franken oder mit Haft bis zu zehn Ta68

Im italienischen Text besteht dieser Absatz aus zwei Absätzen. Jeder Absatz entspricht
einem Satzteil des deutschen Textes.

Bundesstrafprozess

24

312.0

gen. Der Zeuge hat die Kosten zu bezahlen, die er durch seine Weigerung verursacht.

bis69 Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel 5-7,
8 Absatz 2 und 10 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199170 über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

XI. Augenschein und Sachverständige

Art. 89

1 Der Richter ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann.

2 Ist anzunehmen, dass sich am Ort der Tat Spuren des Vergehens finden, so ist er
ohne Verzug zu besichtigen.

3 Der Beschuldigte, der Verteidiger, der Bundesanwalt und der Geschädigte werden
zum Augenschein womöglich beigezogen.


Art. 90

1 Das Protokoll über den Augenschein soll ein möglichst genaues Bild von dem Gegenstande des Augenscheins geben.

2 Zeichnungen, Pläne, Photographien sind, wenn nötig, beizugeben.


Art. 91

1 Kann der Sachverhalt durch Befund oder Gutachten von Sachverständigen aufgeklärt werden, so sind Sachverständige zu ernennen.

2 Sachverständige müssen beigezogen werden, wenn über die Zurechnungsfähigkeit
des Beschuldigten Zweifel bestehen. Der Beschuldigte kann auf das Gutachten eines
Arztes hin zur Beobachtung in eine Irrenanstalt eingewiesen werden.


Art. 92

1 Der Richter ernennt einen oder mehrere Sachverständige und teilt ihre Namen den
Parteien mit.

2 In der Regel ist niemand verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Der Richter kann
den Sachverständigen ausnahmsweise zur Annahme verpflichten, wenn besondere
Verhältnisse es erfordern.

69

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

70

SR 312.5

Bundesstrafrechtspflege 25

312.0


Art. 93

Die Sachverständigen legen das Versprechen ab, ihre Pflicht nach bestem Wissen
und Gewissen zu erfüllen.


Art. 94

1 Der Richter umschreibt den Sachverständigen ihre Aufgabe.

2 Er kann ihnen Einblick in die Akten gewähren und das Recht einräumen, unter seiner Leitung zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen an die Zeugen und den Beschuldigten zu stellen.


Art. 95

Die Sachverständigen geben den Befund über ihre Wahrnehmungen womöglich sogleich zu Protokoll. Das Gutachten ist in der Regel schriftlich zu erstatten.


Art. 96

1 Es steht dem Richter und den Parteien frei, Erläuterungsfragen an die Sachverständigen zu richten.

2 Der Richter kann, insbesondere wenn die Sachverständigen in ihren Wahrnehmungen oder in ihren Schlüssen nicht übereinstimmen, oder wenn ihr Befund oder ihr
Gutachten mangelhaft ist, von sich aus oder auf Antrag einer Partei eine neue Untersuchung oder Begutachtung durch die gleichen oder durch andere Sachverständige
anordnen.

XII. Gerichtssprache

Art. 97


71

1 Vor dem Bundesstrafgericht wird in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn
er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten
und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident.

2 Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei
Amtssprachen zu sprechen.


Art. 98

1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist in
der Regel ein Übersetzer beizuziehen. Wichtige Aussagen sind auch in der Sprache,
in der die Person ausgesagt hat, in das Protokoll aufzunehmen.

2 Zu Verhandlungen mit tauben oder stummen Personen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn schriftlicher Verkehr nicht genügt.

71 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafprozess

26

312.0

XIII. Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen, Fristen,
Wiedereinsetzung


Art. 99

1 Für die Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie für die Fristen
und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 189372 über die Organisation der
Bundesrechtspflege.

2 Die Bestimmungen über Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen
gelten auch für Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher.

Zweiter Abschnitt: Verfahren I. Ermittlungen der gerichtlichen Polizei

Art. 100

1 Jedermann hat das Recht, Vergehen, die von Bundes wegen verfolgt werden, anzuzeigen.

2 Strafanzeigen sind der Bundesanwaltschaft oder einem Beamten oder Angestellten
der gerichtlichen Polizei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben.


Art. 101

1 Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei erforschen die Vergehen,
die von Bundes wegen zu verfolgen sind.

2 Ist die Verfolgung vom Antrag des Verletzten abhängig, so ist sein Antrag abzuwarten. In dringenden Fällen können schon vor der Stellung des Antrages sichernde
Massnahmen getroffen werden.

bis73 Die gerichtliche Polizei kann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen sowie
Auskunftspersonen einvernehmen. Wer zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist,
muss vorher darauf aufmerksam gemacht werden, dass er die Aussage verweigern
darf.

72

[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am
Schluss, SchlB Änd. vom 20. Juni 1947. BS 3 531 Art. 169]. Heute: die Bestimmungen
des OG (SR 173.110).

73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 27

312.0


Art. 102

Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei stellen die Spuren der Vergehen fest und sichern sie. Sie nehmen die Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen.

bis74 1 Jede Person kann von der Bundesanwaltschaft Auskunft darüber verlangen, welche
Daten die gerichtliche Polizei über sie bearbeitet.

2 Der Bundesanwalt kann die Auskunft verweigern, wenn: a.

diese den Zweck des Ermittlungsverfahrens in Frage stellen würde; b.

es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere für die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz erforderlich ist oder c.

es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist.

3 Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

4 Den Beweis für die Richtigkeit von Daten muss die gerichtliche Polizei erbringen.
Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit beweisen, so wird dies in den
Akten vermerkt.

ter75 Weist der Bundesanwalt ein Gesuch um Auskunft, Berichtigung oder Vernichtung
ab, so kann der Gesuchsteller innert zehn Tagen bei der Anklagekammer Beschwerde erheben.

quater76 1 Vor Einleitung der Voruntersuchung dürfen Daten aus dem gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren folgenden Behörden und Organen bekanntgegeben werden: a.

dem Bundesrat;

b.

den gerichtspolizeilichen Organen und den Gerichtsbehörden sowie anderen
mit Polizeiaufgaben betrauten Verwaltungsbehörden des Bundes und der
Kantone, wenn sie die Daten für ein Verfahren benötigen; c.

den Organen des Staatsschutzes und der militärischen Sicherheit; d.

den gerichtspolizeilichen Organen und anderen mit Polizeiaufgaben betrauten Verwaltungsstellen ausländischer Staaten im Rahmen von Artikel 19 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 199277 über den Datenschutz; 74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

75

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

77

SR 235.1

Bundesstrafprozess

28

312.0

e.

dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten; f.

dem Bundesamt für Polizei78, soweit dieses die Daten zur Erfüllung seiner
Aufgaben im Rahmen der Bundesgesetze über die Rechtshilfe in Strafsachen
benötigt oder soweit Daten ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL aufgenommen werden sollen; g.

dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, wenn für die Strafverfolgung eines Beamten seine Ermächtigung nötig ist, sowie der dem Beamten vorgesetzten Behörde, die zur Ermächtigung Stellung nehmen muss.

2 Die Bekanntgabe kann wie bei der Rechtshilfe (Art. 27 Abs. 2 und 3) verweigert,
eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

3 Zum Schutze vor unmittelbar drohenden Gefahren können auch weiteren Behörden
und privaten Personen Daten bekanntgegeben werden.

4 Vorbehalten bleiben die Rechtshilfevorschriften in anderen formellen Gesetzen im
Sinne von Artikel 3 Buchstabe k des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz.


Art. 103

1 Die Verrichtungen der gerichtlichen Polizei, insbesondere die Verhaftung, die
Festnahme und die Durchsuchung, unterstehen diesem Gesetz, auch wenn sie durch
die kantonale Polizei vorgenommen werden.

2 Der Beamte, der die Ermittlungen durchführt, kann den Verkehr des verhafteten
Beschuldigten mit dem Verteidiger nach freiem Ermessen gestatten.


Art. 104

1 Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen.

2 Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei berichten auf dem Dienstweg dem Bundesanwalt unverzüglich über ihre Ermittlungen und holen seine Weisungen ein.


Art. 105

Über die gerichtliche Verfolgung politischer Vergehen entscheidet der Bundesrat.
Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft der Bundesanwalt in Verbindung mit den
Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei die nötigen sichernden Massnahmen.

bis79 1 Gegen Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei kann beim Bundesanwalt Beschwerde geführt werden.

78 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 29

312.0

2 Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, die
der Bundesanwalt angeordnet oder bestätigt hat, kann innert zehn Tagen Beschwerde
bei der Anklagekammer geführt werden.

3 Für Haftbeschwerden gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel 215-219 sinngemäss.


Art. 106

1 Liegt zur Einleitung der Voruntersuchung kein Grund vor, so stellt der Bundesanwalt die Ermittlungen ein. Der Beschuldigte ist über die Einstellung zu benachrichtigen. Von dieser Mitteilung darf nur abgesehen werden, wenn: a.

die Strafverfolgung oder andere wichtige öffentliche Interessen es erfordern
oder

b.

Dritte sonst ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden.80 1

bis

Ebenso benachrichtigt er das Opfer der Straftat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199181 über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Es kann
die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten.82 2 Sind durch das Ermittlungsverfahren ausserordentliche Kosten entstanden, so trägt
sie die Bundeskasse. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.83

Art. 107

Erscheint die kantonale Gerichtsbarkeit als begründet oder überträgt der Bundesrat
einen Fall, für den das Bundesstrafgericht zuständig ist, den kantonalen Behörden
zur Untersuchung und Beurteilung, so weist der Bundesanwalt die Akten an die zuständige kantonale Behörde.

bis84 1 Nach Abschluss des eidgenössischen oder kantonalen Verfahrens werden die Akten
von der Bundesanwaltschaft vernichtet oder archiviert, soweit sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.

2 Die Bundesanwaltschaft darf bei ihr oder im Bundesarchiv archivierte Akten für
nicht personenbezogene Zwecke sowie für ein anderes Verfahren verwenden, wenn 80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

81

SR 312.5

82

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafprozess

30

312.0

konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Verfahren Aufschluss geben
können.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

II. Voruntersuchung

Art. 108

1 Der Bundesanwalt beantragt bei dem zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung. Er bezeichnet in seinem Antrag die Person des Beschuldigten und die Tat, deren dieser beschuldigt wird. Er stellt dem Untersuchungsrichter die Akten über die Ermittlungen und die Beweisgegenstände zu.

2 Der Bundesanwalt kann auch eine Untersuchung gegen unbekannte Täter beantragen.


Art. 109

Verfügt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung, so teilt er es der Anklagekammer mit.


Art. 110

1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Voruntersuchung, so holt er die Entscheidung der Anklagekammer ein. Die Anklagekammer
entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts.

2 Bei politischen Vergehen ist der Beschluss des Bundesrates auf Eröffnung einer
Voruntersuchung verbindlich.


Art. 111

Der Untersuchungsrichter kann die Voruntersuchung von Amtes wegen oder auf
Antrag des Bundesanwalts auf weitere Taten und Personen ausdehnen. Er hat die
Ausdehnungsverfügung in den Akten zu begründen und dem Bundesanwalt sowie
der Anklagekammer mitzuteilen.


Art. 112

Befindet sich der Beschuldigte ausser dem Bereich des Untersuchungsrichters, so
kann dieser die Voruntersuchung mit Zustimmung des Bundesanwalts vorläufig einstellen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Anklagekammer.


Art. 113

1 Der Untersuchungsrichter stellt den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder ob die Untersuchung einzustellen ist.

2 Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung.

Bundesstrafrechtspflege 31

312.0


Art. 114

1 Das Protokoll wird den Personen, die an den Verhandlungen mitgewirkt haben,
vorgelesen. Sie unterzeichnen es mit den Berichtigungen und Ergänzungen, die sie
bei der Verlesung des Protokolls angebracht haben.

2 Ergeben sich bei der Verlesung Zweifel über die Richtigkeit des Protokolls, so ist
die Einvernahme zu wiederholen.

3 Weigert sich jemand, das Protokoll zu unterschreiben, so ist die Weigerung und ihre Begründung anzumerken.


Art. 115

1 Der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt können dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen.85 2 Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge der Parteien.


Art. 116

Der Bundesanwalt hat das Recht, die Akten einzusehen. Der Untersuchungsrichter
gewährt dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht.


Art. 117

Der Beschuldigte darf, auch wenn er verhaftet ist, mit seinem Verteidiger mündlich
und schriftlich verkehren. Ausnahmsweise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr für bestimmte Zeit beschränken oder ausschliessen, wenn es der Zweck der
Untersuchung erfordert.


Art. 118

Der Untersuchungsrichter kann dem Bundesanwalt, dem Verteidiger und dem Geschädigten gestatten, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen beizuwohnen.


Art. 119

1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so
bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen
können. Er entscheidet über die Anträge.

2 Die Parteien haben das Recht, die Akten vollständig einzusehen, der Beschuldigte
allenfalls unter Aufsicht.

85

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

Bundesstrafprozess

32

312.0

3 Sind die Anträge der Parteien erledigt, so schliesst der Untersuchungsrichter die
Voruntersuchung. Er teilt dies der Anklagekammer mit und stellt dem Bundesanwalt
die Akten mit seinem Schlussbericht zu.


Art. 120


86

1 Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung von der
Verfolgung zurücktreten. Er hat diesen Entschluss kurz zu begründen und dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Dieser stellt alsdann die Untersuchungen unter Hinweis auf die vom Bundesanwalt gegebene Begründung ein und teilt dies der Anklagekammer, dem Bundesanwalt, dem Beschuldigten, dem Geschädigten sowie dem
Opfer im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199187 über die
Hilfe an Opfer von Straftaten mit.

2 Der Geschädigte kann die Einstellung der Untersuchung innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten. Ebenso kann das
Opfer Beschwerde führen, unabhängig davon, ob es privatrechtliche Ansprüche geltend macht.


Art. 121

Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt die Bundeskasse. Der Untersuchungsrichter kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder
das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.


Art. 122

1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren
eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

2 Der Anzeiger und der Geschädigte, die das Verfahren durch Arglist oder grobe
Fahrlässigkeit veranlasst haben, können dem Bunde gegenüber zum ganzen oder
teilweisen Ersatz der Entschädigung verurteilt werden.

3 Der Untersuchungsrichter legt die Akten mit seinem Antrag der Anklagekammer
zur Entscheidung vor. Der Bundesanwalt und die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

4 Diese Bestimmungen sind auch auf das Ermittlungsverfahren anzuwenden.

86

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

87

SR 312.5

Bundesstrafrechtspflege 33

312.0


Art. 123

Der Bundesanwalt kann das eingestellte Verfahren wieder aufnehmen, wenn neue
Beweismittel oder neue Tatsachen die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich machen.


Art. 124

Der Bundesanwalt hat die Akten der eingestellten Untersuchung aufzubewahren. Die
Einsichtnahme ist nur zum Schutze eines rechtlichen Interesses gestattet. Verweigert
der Bundesanwalt die Einsicht, so entscheidet die Anklagekammer.

III. Versetzung in den Anklagezustand

Art. 125

Liegen gegen den Beschuldigten hinreichende Verdachtsgründe vor, so erhebt der
Bundesanwalt Anklage.


Art. 126

Die Anklageschrift bezeichnet: 1.

den Angeklagten;

2.

das Vergehen, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen; 3.

die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind; 4.

die Beweismittel für die Hauptverhandlung; 5.

das zuständige Gericht.


Art. 127

1 Der Bundesanwalt sendet die Anklageschrift mit den Akten und einem erläuternden
Bericht an die Anklagekammer. Er stellt jedem Angeklagten und jedem Verteidiger
eine Abschrift der Anklageschrift und des Berichtes zu.

2 Der Angeklagte und der Verteidiger haben das Recht, die Akten vollständig einzusehen, der Angeklagte allenfalls unter Aufsicht.

3 Der Angeklagte kann bei der Anklagekammer binnen zehn Tagen eine Verteidigungsschrift einreichen. Der Bundesanwalt macht ihn bei der Mitteilung der Anklageschrift auf dieses Recht aufmerksam. Der Präsident der Anklagekammer kann die
Frist verlängern.

Bundesstrafprozess

34

312.0


Art. 128

Die Anklagekammer prüft, ob die Ergebnisse der Voruntersuchung die Erhebung der
Anklage rechtfertigen und ob das in der Anklageschrift bezeichnete Gericht zuständig ist.


Art. 129

1 Ist eine bessere Aufklärung des Sachverhalts notwendig, so weist die Anklagekammer die Akten zur Ergänzung der Voruntersuchung an den Untersuchungsrichter
zurück.

2 Wird der Sachverhalt durch die Ergänzung der Voruntersuchung wesentlich verändert, so hat der Bundesanwalt das Recht, die Anklage zurückzuziehen oder eine neue
Anklage einzubringen.


Art. 130

1 Wenn die Anklagekammer den Fall rechtlich anders beurteilt als die Anklage, so
macht der Präsident die Parteien darauf aufmerksam und gibt ihnen Gelegenheit zur
Vernehmlassung.

2 Beschliesst die Anklagekammer die Abänderung der Anklage, so hat der Bundesanwalt eine neue Anklageschrift einzureichen.


Art. 131

1 Lässt die Anklagekammer die Anklage nicht zu, so stellt sie das Verfahren ein. Sie
begründet die Nichtzulassung. Sie entscheidet darüber, ob dem Angeklagten eine
Entschädigung gebührt.

2 Gegebenenfalls überweist die Anklagekammer die Sache an die zur Einleitung einer Strafverfolgung zuständige kantonale Behörde.


Art. 132

1 Lässt die Anklagekammer die Anklage zu, so übermittelt sie die Akten an das zuständige Gericht.88 2 Der Beschluss über die Zulassung wird nicht begründet.


Art. 133

Der Beschluss der Anklagekammer über die Zulassung oder Nichtzulassung wird
dem Bundesanwalt, dem Angeklagten und dem Geschädigten mitgeteilt.

88

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

Bundesstrafrechtspflege 35

312.0


Art. 134

Die Anklagekammer kann auf Antrag des Bundesanwalts die Wiederaufnahme der
von ihr eingestellten Untersuchung beschliessen, wenn neue Beweismittel oder neue
Tatsachen die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich machen.

IV. Vorbereitung der Hauptverhandlung89

Art. 135


90

Nach Eingang der Anklage bezeichnet das Bundesstrafgericht seinen Präsidenten.


Art. 136


91

Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident ihn auf sein
Recht hin, einen solchen beizuziehen, und ernennt, wo nötig, einen amtlichen Verteidiger.


Art. 137

1 Der Präsident bestimmt dem Angeklagten und dem Geschädigten eine Frist zur
Einreichung von Beweiseingaben. Sie haben die Tatsachen anzugeben, für die sie
Beweismittel anführen. ...92.

2 Der Präsident teilt dem Bundesanwalt die Beweiseingaben der andern Parteien mit
und bestimmt ihm eine Frist, in der er die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel ergänzen kann.

3 Die Parteien haben das Recht, die Akten einzusehen, der Beschuldigte allenfalls
unter Aufsicht. Der Präsident trifft die erforderlichen Anordnungen.


Art. 138

1 Der Präsident kann von sich aus die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen
verfügen oder andere Beweismassnahmen für die Hauptverhandlung anordnen.

2 Er kann die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Anordnung anderer Beweismassnahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle haben
die Parteien das Recht, ihre Begehren an das Gericht zu stellen.

3 Der Präsident teilt seine Beweisverfügung den Parteien mit.

89 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

90 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

91 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

92

Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991
(SR 312.5).

Bundesstrafprozess

36

312.0


Art. 139

Ist eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, z. B. wegen Krankheit eines Zeugen,
voraussichtlich nicht möglich, oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung
einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, so kann der Präsident oder das Gericht eine solche Beweisaufnahme vor der Hauptverhandlung durch das Gericht oder
durch einen oder mehrere abgeordnete oder beauftragte Richter anordnen. Den Parteien ist womöglich Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Sind
sie nicht erschienen, so ist ihnen das Protokoll vor der Hauptverhandlung vorzulegen.


Art. 140

1

Der Präsident setzt die Akten bei den Mitgliedern des Bundesstrafgerichts in Umlauf.93

2 Er bestimmt Ort und Zeit der Hauptverhandlung.

3 Er erlässt die Vorladungen. Diese sollen in der Regel spätestens sieben Tage vor
der Hauptverhandlung zugestellt werden.

4 Der nicht verhaftete Angeklagte wird unter der Drohung vorgeladen, dass er, wenn
er ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, polizeilich vorgeführt werden kann.


Art. 141


94

Das Bundesstrafgericht kann, wenn es zweckmässig erscheint, nach Anhören der
Parteien gegen einzelne Angeklagte gesonderte Verhandlung anordnen.

... 95


Art. 142-145 V. Hauptverhandlung96

Art. 146

1 Der Präsident leitet die Verhandlung und trifft die Verfügungen, die nicht dem Gerichte vorbehalten sind.

93 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

94 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

95

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

96 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafrechtspflege 37

312.0

2 Der Präsident und das Gericht sind verpflichtet, die Erforschung der Wahrheit mit
allen gesetzlichen Mitteln zu fördern.


Art. 147

1 Die Richter müssen der ganzen Hauptverhandlung beiwohnen. Der Angeklagte darf
sich nur mit Erlaubnis oder auf Anordnung des Präsidenten aus der Hauptverhandlung entfernen.

2 Das Gericht kann ausnahmsweise den Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen.


Art. 148

1 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen.

2 Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet. Es nimmt trotzdem die Beweise auf, die keinen
Aufschub ertragen.

3 Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur
Kenntnis gelangt ist, beim Bundesstrafgericht schriftlich die Aufhebung anbegehren,
wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird die Aufhebung bewilligt, so findet eine neue
Hauptverhandlung statt.

4 Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn das Gericht
oder sein Präsident es verfügt.


Art. 149

Ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausgeblieben, so vertagt sie das Gericht.
Vorbehalten bleibt Artikel 25.


Art. 150

Die Hauptverhandlung ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Der Präsident kann
sie jedoch für kurze Zeit unterbrechen.


Art. 151

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung befragt der Präsident den Angeklagten über
Namen, Alter, Beruf, Wohnort und Heimat.


Art. 152

1 Nach dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen ladet der Präsident die Zeugen
ein, sich in das Zeugenzimmer zu begeben. Er untersagt ihnen, die Sache miteinander zu besprechen.

Bundesstrafprozess

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312.0

2 Die Sachverständigen wohnen der Hauptverhandlung bei.

3 Der Präsident kann Zeugen oder Sachverständige nach dem Aufruf auf bestimmte
Zeit entlassen.


Art. 153

Nach dem Zeugenaufruf lässt der Präsident durch den Gerichtsschreiber die Anklageschrift verlesen.


Art. 154

1 Hierauf gibt der Präsident den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die Zuständigkeit oder die Besetzung des Gerichtes geltend zu machen oder andere Vorfragen aufzuwerfen.

2 Vorbehalten bleibt das Recht der Parteien, bis zum Schluss der Hauptverhandlung
die Einreden der beurteilten Sache und der Verjährung sowie die erst im weitern
Verlaufe der Hauptverhandlung auftretenden Mängel des Verfahrens als Zwischenfragen geltend zu machen.


Art. 155

1 Sind die Vorfragen erledigt, so fragt der Präsident den Angeklagten, was er auf die
Anklage zu sagen habe.

2 Setzt sich der Angeklagte mit früheren Aussagen in Widerspruch, so dürfen sie ihm
vorgehalten werden.

3 Ist der Angeklagte nicht erschienen, so dürfen seine früheren Aussagen vorgelesen
werden.


Art. 156

Gesteht der Angeklagte die ihm in der Anklage zur Last gelegte Tat zu und ist das
Geständnis glaubwürdig, so kann das Gericht mit Zustimmung des Bundesanwalts
und des Angeklagten von einem Beweisverfahren ganz oder teilweise absehen.


Art. 157

1 Ist ein Beweisverfahren notwendig, so gibt der Präsident den Parteien zunächst
Gelegenheit, eine Ergänzung der vor der Verhandlung bezeichneten Beweismittel zu
beantragen.

2 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Jedoch sorgt das Gericht dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig
verlängert wird.

3 Das Gericht kann von Amtes wegen bis zum Schluss der Parteiverhandlungen neue
Beweismassnahmen anordnen.

Bundesstrafrechtspflege 39

312.0


Art. 158

1 Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Beweiserhebungen. Er verhört die
Zeugen und die Sachverständigen.

2 Die vom Angeklagten oder Verteidiger angerufenen Zeugen werden in der Regel
zuletzt verhört.


Art. 159

1 Die Richter, der Bundesanwalt, der Geschädigte, der Verteidiger und der Angeklagte haben das Recht, an die Zeugen und Sachverständigen durch den Präsidenten
weitere Fragen stellen zu lassen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen können.
Der Präsident kann ihnen gestatten, die Fragen selbst zu stellen. In gleicher Weise
können Fragen an den Angeklagten gestellt werden.

2 Ist die Zulässigkeit einer Frage bestritten, so entscheidet das Gericht.


Art. 160

Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr genau an eine Wahrnehmung, über die er früher
berichtet hat, oder besteht ein Widerspruch mit seiner frühern Aussage, so darf diese
insoweit vorgelesen werden.


Art. 161

1 Die Sachverständigen geben ihren Befund und ihr Gutachten mündlich ab. Sie dürfen ihre schriftlichen Berichte benützen.

2 Das Gericht kann den Angeklagten aus dem Sitzungssaal entfernen lassen, wenn zu
befürchten ist, dass die Abgabe eines Gutachtens über den geistigen oder körperlichen Zustand in Gegenwart des Angeklagten seine Gesundheit schädigen würde.


Art. 162

Das Gericht entscheidet, ob und inwieweit die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen zu protokollieren sind.


Art. 163

Der Präsident entlässt Zeugen und Sachverständige vor dem Schluss der Verhandlung nur mit Zustimmung der Parteien.


Art. 164

1 Urkunden und Augenscheinprotokolle werden verlesen.

2 Ist ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Angeklagter gestorben oder kann er
aus einem andern zwingenden Grunde in der Hauptverhandlung nicht vernommen
werden, so darf seine Aussage verlesen werden.

Bundesstrafprozess

40

312.0


Art. 165

Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen einer andern
Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des
Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist.


Art. 166

Überzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein
anderes Vergehen darstellt oder schwerer strafbar ist, als er angenommen hatte, so
kann er die Anklage berichtigen. Das Gericht gibt den andern Parteien Gelegenheit,
sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhandlungen von Amtes wegen oder auf Antrag
aus, wenn die Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere
Vorbereitung erfordert.


Art. 167

1 Nach dem Schluss des Beweisverfahrens stellt und begründet der Bundesanwalt
seine Anträge über Schuld und Strafe.

2 Sodann steht dem Geschädigten das Wort zu. Der Bundesanwalt ist berechtigt, den
Geschädigten mit dessen Zustimmung zu vertreten.

3 Hierauf folgt die Verteidigung.

4 Jede Partei hat das Recht zu einem zweiten Vortrag. Treten für verschiedene Angeklagte mehrere Verteidiger auf, so kann ihnen der Präsident einen zweiten Vortrag
gestatten, auch wenn der Bundesanwalt auf einen solchen verzichtet hat.

5 Der Angeklagte hat das letzte Wort.


Art. 168

1 Werden keine weitern Massnahmen als notwendig erachtet, spricht der Präsident
den Schluss der Parteiverhandlungen aus und ordnet die Urteilsberatung an.

2 Das Gericht spricht den Angeklagten frei oder verurteilt ihn. Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt.

3 Das Urteil wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


Art. 169

1 Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht.

2 Es darf dabei nur die in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen berücksichtigen.

3 Die Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft der Beweismittel würdigt das Gericht
nach freiem Ermessen.

Bundesstrafrechtspflege 41

312.0


Art. 170

Findet das Gericht, die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sie sei schwerer
strafbar, als die Anklage angenommen hat, so macht der Präsident den Angeklagten
darauf aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. Das Gericht
setzt die Verhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage
oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert.


Art. 171

1 Das Gericht rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe
an, soweit er die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann es die Dauer der
Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

2 Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherungshaft zu verstehen.


Art. 172

1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Prozesses auferlegt. Das Gericht kann ihn aus besondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung
befreien.

2 Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.

3 Wird das Verfahren gemäss Artikel 168 eingestellt, so trägt in der Regel der Bund
die Kosten.


Art. 173

1 Der freigesprochene Angeklagte kann zu den Kosten verurteilt werden, die er durch
sein Ausbleiben bei einer Verhandlung verschuldet hat.

2 Er kann auch zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der
Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch
trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

3 Diese Bestimmungen sind auch im Falle der Einstellung gemäss Artikel 168 anwendbar.


Art. 174

Wird der Geschädigte mit dem privatrechtlichen Anspruche abgewiesen, so kann er
zu den Prozesskosten verurteilt werden, die aus der Behandlung dieses Anspruchs
entstanden sind.


Art. 175

1 Wird der privatrechtliche Anspruch ganz oder teilweise oder im Grundsatz zugesprochen, so hat der Angeklagte dem Geschädigten auf sein Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen.

Bundesstrafprozess

42

312.0

2 Wird der Geschädigte abgewiesen, so hat er auf Verlangen des Angeklagten einen
angemessenen Anteil an die Parteikosten zu bezahlen.

3 ...97


Art. 176

Im Falle der Freisprechung hat das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Artikels 122 Absatz 1 zu entscheiden.


Art. 177

Der Anzeiger, der das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst
hat, kann dem Bunde gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Prozesskosten und der Entschädigung verurteilt werden. Wenn möglich, ist ihm vorher Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.


Art. 178

Der Präsident eröffnet das Urteil in öffentlicher Verhandlung. Er verliest den Urteilsspruch, teilt den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit und macht die
Parteien darauf aufmerksam, dass sie innert zehn Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung beim Präsidenten des Kassationshofes die Nichtigkeitsbeschwerde
einreichen können.


Art. 179

1 Das Urteil soll anführen:
Ort und Zeit der Verhandlung;
die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters;
das in der Anklage bezeichnete Vergehen;
die Anträge der Parteien.

2 Das Urteil stellt fest: 1.

im Falle der Verurteilung:
a.

die erwiesenen Tatsachen; b.

welche von diesen Tatsachen die einzelnen Merkmale des Vergehens
begründen;

c.

die Gründe der Strafzumessung; d.

die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet worden sind; e.

den Urteilsspruch;

2.

im Falle der Freisprechung: 97

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 312.5).

Bundesstrafrechtspflege 43

312.0

a.

dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht erwiesen oder nicht
strafbar ist;

b.

den Urteilsspruch;

3.

im Falle der Einstellung:
a.

die Gründe der Einstellung; b.

den Urteilsspruch.

3 In allen drei Fällen enthält das Urteil die Entscheidung über die Kosten und über
den privatrechtlichen Anspruch sowie die Begründung dazu.


Art. 180

1 Das Urteil mit den Entscheidungsgründen soll in der Regel zehn Tage nach der Eröffnung ausgefertigt sein.

2 Jeder Partei ist eine Urteilsausfertigung kostenlos zuzustellen.

3 Kann das Urteil weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger zugestellt werden, so ist der Urteilsspruch im Bundesblatt zu veröffentlichen.


Art. 181

1 Das Protokoll über die Hauptverhandlung gibt an: Ort und Zeit der Verhandlung,
die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des
Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes
oder Vertreters, das in der Anklage bezeichnete Vergehen. Es stellt den Gang der
Hauptverhandlung sowie die Beobachtung der Formen fest; ferner die Anträge der
Parteien, die darüber gefällten Entscheidungen und den Urteilsspruch.

2 Der Präsident kann ausnahmsweise anordnen, dass noch anderes in das Protokoll
aufgenommen werden soll.

VI. ... 98


Art. 182-209 98

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

Bundesstrafprozess

44

312.0

VII. Privatrechtliche Ansprüche

Art. 210


99

1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten
beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.

2 Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen
Ansprüche später behandeln.

3 Würde die vollständige Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem
Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht
verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.


Art. 211

Der privatrechtliche Anspruch muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung
geltend gemacht werden.


Art. 212

1 Wird das Strafurteil infolge Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben, so
fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.

2 Wird die Strafsache neu verhandelt, so kann auch der privatrechtliche Anspruch
wieder geltend gemacht werden.


Art. 213


100

Der Untersuchungsrichter und der Präsident des eidgenössischen Strafgerichts können dem Geschädigten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen und einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 OG101).

Dritter Abschnitt: Rechtsmittel I. Beschwerde


Art. 214

1 Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig.

99

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

100

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

101

SR 173.110

Bundesstrafrechtspflege 45

312.0

2 Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung
oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil
erleidet.


Art. 215

1 Der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten kann selbständig Beschwerde führen.

2 Ist der Beschuldigte verhaftet, so hat ihm die Gefängnisleitung Gelegenheit zur
Ausübung des Beschwerderechts zu geben.


Art. 216

Die Beschwerde ist dem Präsidenten der Anklagekammer schriftlich einzureichen.
Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben. Diese ist verpflichtet, sie
sofort dem Präsidenten der Anklagekammer zukommen zu lassen.


Art. 217

Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet,
so ist sie innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung
Kenntnis erhalten hat, einzureichen.


Art. 218

Die Beschwerde hemmt den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die
Anklagekammer oder ihr Präsident es anordnet.


Art. 219

1 Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt
der Präsident der Anklagekammer sie dem Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der Frist fällt die Anklagekammer den Entscheid.

2 Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Anklagekammer die erforderlichen Anordnungen.

3 Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden,
wenn er das Verfahren leichtfertig veranlasst hat.

Bundesstrafprozess

46

312.0

II. Nichtigkeitsbeschwerde

Art. 220

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist zulässig,
wenn:102

1.

das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht bejaht oder verneint hat; 2.

das Gericht nicht gesetzmässig besetzt war; 3.

während der Hauptverhandlung wesentliche Vorschriften des Verfahrens
verletzt worden sind, sofern dem Nichtigkeitskläger dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist; 4.

die den Parteien zustehenden Rechte verletzt worden sind.

2 Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen der genannten Gründe ist nur zulässig, wenn
der Nichtigkeitskläger während der Hauptverhandlung den Mangel gerügt oder einen
Antrag gestellt hat.

3 ... 103


Art. 221

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Bundesanwalt, dem Angeklagten und dem
Verurteilten zu.104

1

bis

Dem Geschädigten steht sie zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf
deren Beurteilung auswirken kann.105 2 Artikel 215 findet entsprechende Anwendung.


Art. 222

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde muss dem Präsidenten des Kassationshofes106 innert
zehn Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung schriftlich eingereicht werden.

2 Sie muss die Gründe genau angeben, aus denen sie erhoben wird, und die Tatsachen, auf die sie sich stützt.

3 Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof107 oder sein Präsident es verfügt.

102 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

103 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

104

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

105

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

106

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

107

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

Bundesstrafrechtspflege 47

312.0


Art. 223

1 Ist die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet eingereicht worden oder enthält sie keine
Begründung, so tritt der Kassationshof108 darauf nicht ein.

2 Andernfalls teilt der vom Präsidenten mit der Instruktion des Falles betraute Richter die Beschwerdeschrift den andern Parteien mit und bestimmt ihnen eine Frist zu
Gegenbemerkungen; er lässt die Akten bei dem Gericht, das geurteilt hat, erheben.

3 Nötigenfalls ordnet der Instruktionsrichter oder das Gericht Erhebungen über Tatsachen an, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.


Art. 224

Auf Begehren einer Partei kann der Präsident eine mündliche Verhandlung anordnen. Es steht den Parteien frei, zu erscheinen oder dem Gerichte Eingaben einzureichen.


Art. 225

1 In der Verhandlung teilt der Präsident das Ergebnis der Ermittlungen mit.

2 Der Nichtigkeitskläger begründet seine Beschwerde. Ist er weder anwesend noch
vertreten, so verliest der Gerichtsschreiber die Nichtigkeitsbeschwerde und die
schriftlichen Bemerkungen des Klägers.

3 Die andern Parteien antworten, oder es werden ihre Gegenbemerkungen verlesen.


Art. 226

1 Der Kassationshof109 entscheidet, inwieweit die in der Beschwerdeschrift angeführten
Nichtigkeitsgründe erwiesen sind. Insoweit hebt er das angefochtene Urteil und das
Verfahren auf.

2 War das Gericht sachlich nicht zuständig, so verweist er die Sache an das zuständige Gericht. Hat sich das Gericht mit Unrecht als unzuständig erklärt, so verweist er
die Sache an dieses Gericht.

3 ... 110

4 In den anderen Fällen verweist er die Sache an das Bundesstrafgericht. Für dieses
ist die rechtliche Begründung des Kassationshofes verbindlich.111 5 ... 112

108

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

109

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

110 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

111 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

112 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

Bundesstrafprozess

48

312.0


Art. 227

1 Erhebt der Bundesanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde, so kann das Urteil auch zugunsten des Angeklagten oder Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden.

2 Erhebt eine andere Partei die Nichtigkeitsbeschwerde, so kann das Urteil nicht zu
ihren Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden.


Art. 228

1 Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

2 Wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten oder des Geschädigten für begründet oder diejenige des Bundesanwaltes für unbegründet erklärt, so werden keine
Kosten auferlegt.113

3 Dem Angeklagten, Verurteilten oder Geschädigten kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn seine Nichtigkeitsbeschwerde für begründet oder die gegnerische für unbegründet erklärt wird. Ist der Geschädigte Beschwerdeführer oder Gegenpartei, so kann die unterliegende Partei verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.114 4 ...115

III. Revision

Art. 229

Um Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht
werden:116

1.

zugunsten des Verurteilten jederzeit, wenn:
a.

entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen
oder Beweismittel gegen seine Schuld sprechen oder ein leichteres Vergehen begründen als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde; b.

seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem frühern in unvereinbarem Widerspruche steht; 2.

zuungunsten des Freigesprochenen und des Verurteilten, solange das Vergehen nicht verjährt ist, wenn entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht
unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel seine Schuld oder ein schwereres
Vergehen begründen als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde, namentlich wenn er nach dem Urteil ein glaubwürdiges Geständnis ablegt; 113

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

114

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

115

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 312.5).

116 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafrechtspflege 49

312.0

3.

wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden ist; 4.117 wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der
Konvention vom 4. November 1950118 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch, nach Zustellung des Entscheides der europäischen Behörden
durch das Bundesamt für Justiz, innert 90 Tagen eingereicht werden.


Art. 230

1 In bezug auf den privatrechtlichen Anspruch kann die Revision nachgesucht werden: 1.

aus den in Artikel 229 Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 3 genannten Gründen; 2.

wenn entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen
oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs herbeizuführen.

2 Die Revision aus den in Ziffer 2 genannten Gründen muss innerhalb 30 Tagen nach
ihrer Entdeckung nachgesucht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung
der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr nachgesucht werden.


Art. 231

1 Die Revision können beantragen: a.

der Bundesanwalt;

b.

der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in
auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und der Ehegatte; c.

der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und
soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.119 2 Artikel 215 findet entsprechende Anwendung.


Art. 232

1 Das Revisionsgesuch ist dem Präsidenten des Kassationshofes120 schriftlich einzureichen.

2 Im Gesuche sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben.

117

Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

118

SR 0.101

119

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

120

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

Bundesstrafprozess

50

312.0

3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof121 es verfügt.


Art. 233

Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt der Präsident des Kassationshofes122 es den andern Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.


Art. 234

Der Kassationshof123 ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Er
kann ein Mitglied des Gerichts damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen. Der Kassationshof124 gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.


Art. 235

1 Nach dem Schluss der Beweisaufnahme setzt der Präsident den Parteien eine Frist
zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.

2 Auf Begehren einer Partei hat der Präsident eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
Es steht den Parteien frei, zu erscheinen oder dem Gerichte Eingaben einzureichen.


Art. 236

1 Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt der Kassationshof das Urteil auf und
verweist den Angeklagten an das Bundesstrafgericht, das eine neue Hauptverhandlung anordnet.125 2 Bezieht sich die Revision nur auf den privatrechtlichen Anspruch oder ist sie zugunsten eines verstorbenen oder eines geisteskranken Verurteilten ausgesprochen
worden, so entscheidet der Kassationshof126 in der Sache selbst.


Art. 237

1 Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen oder
lautet das neue Urteil auf Einstellung des Verfahrens, so wird er in alle Rechte wiedereingesetzt. Bussen und Kosten werden zurückerstattet. Auf seinen Antrag wird
ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen und das Urteil auf Kosten des
Bundes im Bundesblatt und nach Ermessen des Gerichtes auch in andern Zeitungen
veröffentlicht.

121

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

122

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

123

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

124

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

125 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

126

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

Bundesstrafrechtspflege 51

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2 Ist der Verurteilte gestorben, so hat der Kassationshof127 den Personen, denen gegenüber er zur Unterstützung verpflichtet war oder die durch die Verurteilung eine
besondere Unbill erlitten haben, auf ihr Begehren eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen.


Art. 238

1 Wird das Gesuch abgewiesen, so können die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt werden.

2 Der Gegenpartei kann eine Entschädigung zugesprochen werden.128 Vierter Abschnitt: Vollzug

Art. 239

1 Ein Urteil des Bundesstrafgerichts wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde unbenützt verstrichen oder die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen ist.129 2 Lautet es auf Zuchthausstrafe oder ist zu befürchten, dass sich der Verurteilte dem
Strafvollzug entzieht oder ihm Schwierigkeiten bereitet, so kann das Gericht seine
sofortige Verhaftung anordnen.


Art. 240

1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Urteile und Entscheidungen der eidgenössischen Strafgerichte.

2 Die Kantone sind verpflichtet, diese Urteile und Entscheidungen zu vollziehen.

3 Der Strafvollzug richtet sich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht
nichts anderes bestimmt. Der Bund hat die Oberaufsicht.


Art. 241

1 Das urteilende Gericht verfügt, welcher Kanton mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme beauftragt wird.130 2 Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten des Unterhalts der Gefangenen. Über
Anstände entscheidet die Anklagekammer.

127

Heute: ausserordentlicher Kassationshof (Art. 12 Abs. 2 OG - SR 173.110).

128

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

129 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

130

Fassung gemäss Ziff. III 4 des BG vom 18. März 1971 betreffend Änderung des StGB, in
Kraft seit 1. Juli 1971 (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 242

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird durch den Bundesrat aufgeschoben oder unterbrochen, wenn der Gesundheitszustand des Verurteilten oder besondere Verhältnisse
es erfordern.


Art. 243

1 Bussen werden von den kantonalen Behörden eingezogen und der Bundeskasse abgeliefert.

2 Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 244

Prozesskosten, welche der Verurteilte nicht binnen anberaumter Frist bezahlt, macht
die Bundesgerichtskasse auf dem Betreibungswege geltend.

Fünfter Abschnitt: Prozesskosten

Art. 245


131

Für Kosten und Entschädigung gelten die Artikel 146-161 des Bundesrechtspflegegesetzesvom 16. Dezember 1943132, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.


Art. 246


133

Dritter Teil: Das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen
Gerichten zu beurteilen sind
I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 247

1 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen die Bundesstrafsachen, für die
sie nach Bundesgesetz zuständig sind oder die ihnen der Bundesrat überweist.

2 Sie wenden dabei Bundesstrafrecht an.

3 Das Verfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit
Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Strafvollzug.

131

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

132

SR 173.110

133

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

Bundesstrafrechtspflege 53

312.0


Art. 248

Kann der Geschädigte nach kantonalem Strafprozessrecht einen privatrechtlichen
Anspruch im Anschluss an das Strafverfahren geltend machen, so gilt dies auch für
Bundesstrafsachen.


Art. 249

Die entscheidende Behörde soll die Beweise frei würdigen; sie ist nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden.


Art. 250

Hat das Gericht beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen oder mehrerer Strafbestimmungen gleichzeitig Bundesstrafrecht und kantonales Strafrecht anzuwenden, so bemisst es die Strafe nach Artikel 21134.


Art. 251

1 Die Entscheide sind den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Bei mündlicher Eröffnung ist im Verhandlungsprotokoll zu bemerken, wann sie stattgefunden
hat.

2 In jedem Falle sollen die Rechtsmittelfristen und die Behörde, an die der Entscheid
weitergezogen werden kann, angegeben werden.

3 Auf Verlangen erhalten die Parteien unentgeltlich schriftliche Ausfertigungen.


Art. 252


135

1 Die Behörden eines Kantons haben denjenigen der andern Kantone in Bundesstrafsachen im Verfahren und beim Urteilsvollzug Rechtshilfe zu leisten.

2 ...136

3 Über Anstände wegen Verweigerung der Rechtshilfe oder wegen der Vergütungen
entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts.


Art. 253

1 Der Bund vergütet den Kantonen keine Kosten.

2 Die Bussen fallen dem Kanton zu, wenn ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

134

Art. 21 ist aufgehoben. Heute bemisst sich die Strafe nach Art. 68 Ziff. 1 StGB
(SR 311.0).

135

Siehe auch die Art. 352 und 357 StGB (SR 311.0).

136

Aufgehoben (Art. 354 Abs. 1 und 398 Abs. 1 StGB - SR 311.0).

Bundesstrafprozess

54

312.0

II. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die der Bundesrat
den kantonalen Behörden überweist


Art. 254

1 Überweist der Bundesrat eine Bundesstrafsache einem Kanton, so muss das Verfahren durch Urteil oder Einstellungsbeschluss erledigt werden.

2 Ist die strafbare Handlung in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder
wohnen Täter, Mittäter oder Teilnehmer in verschiedenen Kantonen, so ist zur Verfolgung und Beurteilung der Kanton berechtigt und verpflichtet, dem der Bundesrat
die Strafsache überweist.


Art. 255

Dem Bundesrat sind die Urteile erster und letzter Instanz sowie die Einstellungsbeschlüsse ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.


Art. 256

Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Urteile.


Art. 257

Sind durch das Ermittlungs- oder das Untersuchungsverfahren ausserordentliche Kosten entstanden, so kann sie die Bundeskasse ganz oder teilweise den Kantonen vergüten. Über Anstände entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

III. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die nach
Bundesgesetz von kantonalen Behörden zu beurteilen sind


Art. 258

Wenn bei Widerhandlungen gegen Bundesgesetze, die dem Bunde ein besonderes
Oberaufsichtsrecht übertragen, die zuständige Bundesbehörde bei kantonalen Behörden eine Untersuchung anbegehrt, so sind diese unbedingt verpflichtet, das Verfahren einzuleiten und durchzuführen.


Art. 259

Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen Bundesgesetze, die dem Bunde ein
besonderes Oberaufsichtsrecht übertragen, kann der Bundesanwalt Ermittlungen anordnen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in
mehreren Kantonen begangen wurden.

Bundesstrafrechtspflege 55

312.0


Art. 260-261137

Art. 262

1-2 ...138

3 Die Anklagekammer des Bundesgerichts kann die Zuständigkeit bei Teilnahme
mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Artikel 349 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches bestimmen.139

Art. 263

1-2 ...140

3 Die Anklagekammer des Bundesgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Artikel 350 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestimmen.141 4 ...142


Art. 264


143

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig oder wird
die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet die
Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.


Art. 265

1 Der Bundesrat kann durch Beschluss für bestimmte Zeit anordnen, dass ihm Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse in Bundesstrafsachen ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen sind.

2 Dem Bundesanwalt ist in allen Fällen auf sein Verlangen ein Urteil oder ein Einstellungsbeschluss in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

IV. Kantonale Rechtsmittel

Art. 266

Hat der Bundesrat einen Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und
Beurteilung überwiesen oder ist die Entscheidung nach einem Bundesgesetz oder 137

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

138

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

139

Fassung gemäss Art. 399 Bst. d StGB, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (SR 311.0).

140

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

141

Fassung gemäss Art. 399 Bst. e StGB, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (SR 311.0).

142

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

143

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

Bundesstrafprozess

56

312.0

nach einem Beschluss des Bundesrates gemäss Artikel 265 Absatz 1 dem Bundesrat
mitzuteilen, so stehen dem Bundesanwalt gegen das Urteil, den Strafbescheid und
den Einstellungsbeschluss kantonaler Behörden in jedem Falle die Rechtsmittel zu,
die das kantonale Recht vorsieht.


Art. 267

Der Bundesanwalt hat das Rechtsmittel innert zehn Tagen nach Mitteilung des Urteils oder des Beschlusses an den Bundesrat bei der nach dem kantonalen Recht für
die Entgegennahme zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen.

V. Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts144

Art. 268


145

Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ist zulässig: 1.

gegen Urteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden können. Ausgenommen sind Urteile unterer Gerichte, wenn diese als einzige kantonale
Instanz entschieden haben; 2.

gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz; 3.

gegen die Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, die nicht an die Gerichte weitergezogen werden können.


Art. 269

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze.

2 Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
bleibt vorbehalten.


Art. 270

146 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu: a.

dem Angeklagten; Artikel 215 findet Anwendung; b.

dem Ehegatten, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten; c.

dem öffentlichen Ankläger des Kantons; 144

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. II OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 (SR 173.110).

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966
(AS 1965 905 906; BBl 1964 II 885).

146 Fassung

gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

Bundesstrafrechtspflege 57

312.0

d.

dem Bundesanwalt, wenn:
1.

er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat, 2.

er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat, oder 3.

die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen
Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist; e.

dem Opfer:
1.

das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid
seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken
kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991147),
oder

2.

soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt; f.

dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht; g.

dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts
allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt
hat;

h.

den Personen, die durch eine Einziehung oder Urteilspublikation berührt
sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben.


Art. 271

1 Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die
Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches vom Geschädigten, vom Verurteilten und von dem mit ihm ersatzpflichtig erklärten Dritten ergriffen werden. Berufung ist ausgeschlossen.

2 Erreicht der Streitwert der Zivilforderung, berechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden Vorschriften, den erforderlichen Betrag nicht, und handelt
es sich auch nicht um einen Anspruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne
Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge, so ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist.148 3 Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen
Rechts ist ohne diese Beschränkung zulässig.

4 Die Bestimmungen über die Anschlussberufung sind sinngemäss anwendbar.149 147 SR

312.5

148

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

149

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

Bundesstrafprozess

58

312.0


Art. 272

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung
der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Artikel 273 vorgeschriebenen Weise einzureichen.150 2 ...151

3 Stirbt der Angeklagte vor Ablauf dieser Frist, so wird sie von seinem Tode an berechnet.152 4 Ist die Beschwerde im Zivilpunkt nur im Anschluss an eine Beschwerde im Strafpunkt zulässig (Art. 271 Abs. 2), so wird für die Partei, die nur Beschwerde im Zivilpunkt erhebt, die Frist zur Einlegung und Begründung derselben auf zehn Tage
seit Mitteilung der von einem andern Beteiligten eingelegten Beschwerde im Strafpunkt verlängert.

5 Für den Bundesanwalt beginnt die Frist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen
ist.153

6 Die Akten sind den Parteien vor Einreichung der Beschwerdeschrift zur Einsicht
offenzuhalten.

7 Die Beschwerde hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof oder
sein Präsident es verfügt.


Art. 273

1 Die Beschwerdeschrift muss mit Unterschrift versehen in genügender Anzahl für
das Gericht und für jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel, eingereicht
werden und ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a.

die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die
Anträge;

b.

die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind.
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen
und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen
Rechts sind unzulässig.

150 Fassung

gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

151 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).

152 Fassung

gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

153 Fassung

gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

Bundesstrafrechtspflege 59

312.0

2 Eine Beschwerdeschrift, deren Begründung diesen Vorschriften nicht entspricht,
kann unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden
mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Artikel 30 Absatz 2 und 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943154 ist anwendbar.


Art. 274


155

1 Der Kassationshof stellt der Vorinstanz die Beschwerde zu und setzt ihr eine Frist
zur Einreichung der Akten sowie allfälliger Gegenbemerkungen.

2 Entscheide, die der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu begründen.

3 Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen seit der Eröffnung eine vollständige Ausfertigung verlangen.


Art. 275

1 Ist gegen den angefochtenen Entscheid bei der zuständigen kantonalen Behörde ein
Kassationsbegehren wegen Verletzung kantonalen Rechts oder ein Revisionsbegehren anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde die
Entscheidung des Kassationshofes ausgesetzt. Inzwischen unterbleibt die Einsendung der Akten des kantonalen Verfahrens an den Kassationshof.

2 Ist ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Revisionsgesuches anhängig, so kann
der Kassationshof seine Entscheidung ebenfalls aussetzen.

3 Die angegangene kantonale Behörde hat dem Kassationshof von der Art der Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Lautet ihr Entscheid auf Abweisung eines
Revisionsgesuches, so ist er samt den neuen Akten einzusenden.

4 Über die Ergebnisse des Revisionsverfahrens kann ein weiterer Schriftenwechsel
angeordnet werden. Sie sind bei der Beurteilung vom Kassationshof zu berücksichtigen.

5 In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der
Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.

bis156 Vorbehalten bleibt das vereinfachte Verfahren nach Artikel 36a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943157.

154

SR 173.110

155 Fassung

gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

156

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

157

SR 173.110

Bundesstrafprozess

60

312.0


Art. 276

1 Ordnet der Kassationshof einen Schriftenwechsel an, so teilt er die Beschwerdeschrift den Beteiligten mit und setzt ihnen Frist zur Einreichung schriftlicher Gegenbemerkungen.158 2 Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung zugelassen werden.

3 Über die Beschwerde im Zivilpunkt findet eine mündliche Parteiverhandlung statt,
wenn der vor der letzten kantonalen Instanz streitige Wert noch wenigstens 15 000
Franken betragen hat.159 4 Es steht den Parteien frei, zu erscheinen oder dem Gericht Eingaben zu machen.


Art. 277

Leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht
nachgeprüft werden kann, so hebt sie der Kassationshof ohne Mitteilung der Beschwerdeschrift auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück.

bis 1 Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen.
Er ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen berichtigt er von Amtes wegen.

2 Der Kassationshof ist nicht an die Begründung der Rechtsbegehren der Parteien
gebunden.

ter 1 Hält der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt er den
angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
kantonale Behörde zurück.

2 Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu
legen.

quater 1 Im Zivilpunkt entscheidet der Kassationshof in der Sache selbst oder weist sie zu
neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück.

2 Im Falle des Artikels 271 Absatz 2 tritt der Kassationshof auf die Beschwerde im
Zivilpunkt nur ein, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen abweichende Beurteilung auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung haben
kann; er weist die Zivilsache mit der Strafsache zu neuer Entscheidung zurück.

158

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

159

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 902 906; BBl 1959 I 17).

Bundesstrafrechtspflege 61

312.0


Art. 278

1 Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Sie sind nach Artikel 245
zu bestimmen. Hat der Kassationshof mit der Nichtigkeitsbeschwerde adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen, so gilt die für Berufungen in Zivilsachen massgebende Gebührenordnung auch für den Kassationshof.160 2 Unterliegt der öffentliche Ankläger oder der Bundesanwalt, so werden keine Kosten auferlegt.161 3 Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden. Obsiegt der öffentliche Ankläger des Kantons oder der Bundesanwalt, so steht ihm keine Entschädigung zu. Die unterliegende Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. Der öffentliche Ankläger des Kantons und der Bundesanwalt sind in keinem Fall zu Ersatz verpflichtet.162
bis163 Die Revision und die Erläuterung von Urteilen des Kassationshofes bestimmen sich
nach den Artikeln 136-145 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943164.


Vierter Teil: ... Art. 279-320165 Fünfter Teil: ... Art. 321-326166 160

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 902 906; BBl 1959 I 17).

161

Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 902 906; BBl 1959 I 17).

162

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

163

Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

164

SR 173.110

165

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0).

166

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0).

Bundesstrafprozess

62

312.0


Sechster Teil: Rehabilitation und bedingter Strafvollzug I. Rehabilitation Art. 327-330167

Art. 331

1 Ist das Urteil vom Bundesstrafgericht erlassen worden, so ist das Rehabilitationsgesuch diesem einzureichen.168 2 Der Präsident des Bundesstrafgerichts zieht die nötigen Erkundigungen ein.

3 Er teilt das Gesuch mit den Akten dem Bundesanwalt zur Begutachtung mit.


Art. 332

Beschliesst das Bundesstrafgericht die Wiedereinsetzung, so wird der Beschluss der
Regierung des Kantons, in dem der Rehabilitierte wohnt, und dem Rehabilitierten
mitgeteilt.


Art. 333

1 Der Beschluss des Bundesstrafgerichts kann auf Wunsch des Rehabilitierten im
Bundesblatt veröffentlicht und auch in andern öffentlichen Blättern bekannt gemacht
werden.

2 Der Gesuchsteller hat die Kosten des Rehabilitationsverfahrens zu tragen. Sie können ihm erlassen werden, wenn er seine Bedürftigkeit dartut.


Art. 334

Ist das Urteil von einem kantonalen Gerichte erlassen worden, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde über das Rehabilitationsgesuch nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes.

167

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

168 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafrechtspflege 63

312.0


II. Bedingter Strafvollzug Art. 335-338169

Art. 339


170



Art. 340

Hat das Gericht gleichzeitig Bundesstrafrecht und kantonales Strafrecht anzuwenden, so richtet sich der bedingte Strafvollzug nach den Bestimmungen des auf die
schwerste strafbare Handlung anwendbaren Gesetzes.


Art. 341

1 In Fällen, die durch das Bundesstrafgericht beurteilt wurden, entscheidet dieses,
auf Antrag des Bundesanwaltes und nach Vernehmlassung des Verurteilten, über
den Widerruf.171

2 Für den Widerruf in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt
werden, bestimmen die Kantone die zuständigen Behörden und das Verfahren.

Siebenter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 342

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden
Vorschriften des Bundes und der Kantone aufgehoben.

2 Insbesondere sind aufgehoben: 1.

das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849172 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze; 2.

das Bundesgesetz vom 27. August 1851173 über die Bundesstrafrechtspflege; 3.

die Artikel 73 und 76 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853174 über das
Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 169

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

170

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0).

171 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

172

[AS I 87, 28 129 Art. 227 Abs. 2] 173

[AS II 743]

174

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6. BS 3 203 Art. 398
Abs. 2 Bst. a]

Bundesstrafprozess

64

312.0

4.

der Artikel 10 und der Abschnitt III. Strafrechtspflege (Art. 105-174) sowie
der Artikel 220 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893175 über die
Organisation der Bundesrechtspflege.


Art. 343

Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches176 werden die Bestimmungen über die Einziehung (Art. 71 und 72), den Gerichtsstand (Art. 260-263), die
Rehabilitation (Art. 327-330) und den bedingten Strafvollzug (Art. 335-338) durch
die entsprechenden Bestimmungen jenes Gesetzes ersetzt.


Art. 344

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1935177 175

[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am
Schluss, SchlB Änd. vom 20. Juni 1947. BS 3 531 Art. 169] 176

SR 311.0

177

BRB vom 2. Okt. 1934 (AS 50 751)