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1

Verordnung

über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020 (Stand am 21. März 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 46 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1

Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.

2

Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.

3

Die Massnahmen nach dieser Verordnung kommen nur da zur Anwendung, wo nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) im Kulturbereich zur Anwendung kommen.


Art. 2

Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Kultursektor: die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen; b. Veranstaltung: ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen;

c. Kulturunternehmen: juristische Person, die im Kultursektor tätig ist; ausgenommen sind staatliche Verwaltungseinheiten und öffentlich-rechtliche Personen;

AS 2020 855

1

SR 101

2

SR 442.1

442.15

Kulturförderung

2

442.15

d. Kulturschaffende: natürliche Personen, die als Selbstständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; e. Kulturverein im Laienbereich: Verein nicht professionell tätiger Kulturschaffender aus den Sparten Musik und Theater.


Art. 3

Unterstützungsmassnahmen 1

Diese Verordnung sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor: a. Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende; b. Ausfallsentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende; c. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich.

2

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

2. Abschnitt: Soforthilfen

Art. 4

Soforthilfen für Kulturunternehmen 1

Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherstellung ihrer Liquidität, sofern diese durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) gefährdet ist.

2

Ausgenommen von den Darlehen nach Absatz 1 sind gewinnorientierte Kulturunternehmen.

3

Die Darlehen belaufen sich auf höchstens 30 Prozent der Erträge des Kulturunternehmens gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung.

4

Von den Erträgen nach Absatz 3 werden Subventionen der öffentlichen Hand abgezogen.


Art. 5

Verfahren für Soforthilfen für Kulturunternehmen 1

Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen.

2

Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens.

3

Die Kantone entscheiden über die Gesuche.

4

Der Bund stellt den Kantonen die für die Soforthilfen notwendigen Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.


Art. 6

Soforthilfen für Kulturschaffende 1

Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern diese aufgrund staatlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) nicht selber gedeckt werden können.

COVID-Verordnung Kultur 3

442.15

2

Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage.

3

Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Sie berechnet sich im Übrigen nach der geltenden Praxis des Vereins Suisseculture Sociale.

4

Entschädigungen für den Erwerbsausfall von Selbstständigerwerbenden gemäss der Verordnung vom 24. November 20043 zum Erwerbsersatzgesetz werden an die Nothilfe angerechnet.


Art. 7

Verfahren für Soforthilfen für Kulturschaffende 1

Gesuche sind beim Verein Suisseculture Sociale einzureichen.

2

Suisseculture Sociale entscheidet über die Gesuche.

3

Der Bund stellt Suisseculture Sociale die für die Soforthilfen notwendigen Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.

4

Er entschädigt Suisseculture Sociale für den Aufwand in Zusammenhang mit der Ausrichtung der Soforthilfen.

3. Abschnitt: Ausfallentschädigungen

Art. 8

Ausfallentschädigungen 1

Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verursacht wurde.

2

Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

3

Die Soforthilfen an Kulturunternehmen und an Kulturschaffende werden an die Ausfallentschädigungen angerechnet.

4

Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.


Art. 9

Verfahren der Ausfallentschädigungen 1

Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen.

2

Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz der Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz der Kulturschaffenden.

3

Die Kantone entscheiden über die Gesuche.

4

Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den von den Kantonen zugesagten Ausfallentschädigungen.

3

SR 834.11

Kulturförderung

4

442.15

4. Abschnitt: Kulturvereine im Laienbereich

Art. 10

1 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden.

2

Gesuche sind bei den vom Bund gemäss den Bestimmungen des Eidgenössischen Departements des Innern unterstützten Verbänden einzureichen.

3

Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kulturverein im Laienbereich, abhängig von der Zahl der vertretenen Aktiven.

4

Der Bund stellt den Verbänden nach Absatz 2 die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.

5

Er entschädigt die Verbände nach Absatz 2 für den Aufwand in Zusammenhang mit der Ausrichtung der Entschädigungen.

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 11

1 Das Bundesamt für Kultur vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchs- und die Zahlungsmodalitäten.

3 Gegen Entscheide in Vollzug dieser Verordnung stehen keine Rechtsmittel offen.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 in Kraft.

2

Sie gilt für die Dauer von zwei Monaten ab Inkrafttreten.