01.01.2022 - * / In Kraft
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01.05.2007 - 31.12.2007
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01.03.2000 - 31.12.2001
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1

Verordnung
über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 30. Oktober 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19981 (LwG)
und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922
(LMG),3

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale (Konsumeier und Verarbeitungseier), Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im Anhang
aufgeführten Zolltarifnummern.

2. Abschnitt:
Einfuhr von Konsumeiern von Hühnern «Gallus domesticus»


Art. 2


4

Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Konsumeier werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

Art. 3-45

Inlandleistung


Art. 5

Markt- und Hausiererverkehr 1 Je Person und Markttag dürfen aus den ausländischen Grenzzonen maximal
50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Markt- und Hausiererverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzoll1

SR 910.1

2

SR 817.0

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2513).

916.371

Landwirtschaft

2

916.371

kontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) auf der Strasse eingeführt
werden.

2 Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im
Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne
GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.

3. Abschnitt:
Einfuhr von Konsumeiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus»
stammen


Art. 6

Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.

4. Abschnitt: Einfuhr von Verarbeitungseiern

Art. 7

Besondere Voraussetzung für die Zuteilung von
Zollkontingentsanteilen Zollkontingentsanteile für das Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden nur Personen zugeteilt, die gewerbsmässig Eier zu Eiprodukten verarbeiten oder verarbeiten
lassen.


Art. 8


6

Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.


Art. 9


7



Art. 10

Reversbestimmungen

Die eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet
werden. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des
Zollgesetzes8.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2513).

8

SR 631.0

Eierverordnung

3

916.371

5. Abschnitt: Einfuhr von Eiprodukten

Art. 11

Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

6. Abschnitt:
Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»


Art. 12

1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der
Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Eier, die direkt vom
Produzenten oder der Produzentin an den Endkonsumenten bzw. an die Endkonsumentin verkauft werden.

2 Die Stempelung muss den Namen des Herkunftlandes aufweisen, ausgeschrieben
oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen
Buchstaben.

7. Abschnitt: Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte

Art. 13

Mittelverwendung9

1 Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte dient: a.10 der ergänzenden Finanzierung von Direktzahlungen zu Gunsten von Betrieben mit besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung nach Artikel 76 des
LwG;

b.

der Mitfinanzierung von Aufschlagsaktionen sowie Vermarktungsmassnahmen bei saisonalem Überangebot an Schweizer Hühnereiern; c.

der Mitfinanzierung von praxisnahen Versuchen beim Geflügel sowie der
Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse bei der Bildung und Beratung
sowie durch Information; d.11 der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen zu Gunsten von Betrieben mit besonders tierfreundlichen Haltungssystemen.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

Landwirtschaft

4

916.371

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) verwaltet die Preisausgleichskasse
für Eier und Eiprodukte, entscheidet über Beitragsgesuche anhand der verfügbaren
Mittel und zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.12
a13 Investitionsbeitrag

1 Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199814 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des 4. Kapitels des 3. Titels
DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er
wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und
Zuchthähnen (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.

2 Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit
(GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199815 gewährt wurden.

3 Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens
die Hälfte der Baukosten.

4 Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem 1. Oktober
2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

5 Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und
50 Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt
mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden
betraut sind.


Art. 15

Übergangsbestimmung für die Umstellungsbeiträge 1 Auf Gesuch hin erhalten Eierproduzentinnen und -produzenten, welche die Anforderungen des 4. Kapitels des 3. Titels der DZV16 erfüllen, während drei Jahren im
Zeitraum 1997-2003 einen Umstellungsbeitrag von jährlich 7.50 Franken je Legehenne aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte. Beitragsberechtigt sind 12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft vom 1. Jan. 2002
bis 31. Dez. 2006 (AS 2001 2513).

14

SR 910.13

15

SR 913.1

16

SR 910.13

Eierverordnung

5

916.371

ausschliesslich Eierproduzentinnen und -produzenten, die bereits vor 2002 mindestens einmal einen Umstellungsbeitrag erhalten haben.17 2 Für Legehennenbestände unter 500 Tieren werden keine Beiträge ausgerichtet.

3 Der einzelne Eierproduzent oder die einzelne Eierproduzentin ist für höchstens
2400 Legehennen beitragsberechtigt.

4 Die Beitragsgesuche müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis
spätestens zum 30. April des Beitragsjahres beim Bundesamt eingereicht werden.

5 ...18


Art. 16 - 1819

Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2513).

18

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2513).

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2513).

Landwirtschaft

6

916.371

Anhang

(Art. 1)

Tarifnummer20

Warenbezeichnung

0407.0010

Vogeleier in der Schale 0407.0090

andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.1110
0408.9110
3502.1110

Eiprodukte getrocknet 0408.1190
0408.9190
3502.1190

andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.1910
0408.9910
3502.1910

Eiprodukte andere

0408.1990
0408.9990
3502.1990

andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 20

SR 632.10 Anhang