1
Verordnung
über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981
(LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
3 Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale, Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der in Anhang 1 Ziffer 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 aufgeführten Zolltarifnummern.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 2
Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern 1
Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldung zugeteilt.5 2 Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden.
AS 2003 4947 1 SR
910.1
2 SR
817.0
3
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 9 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
4 SR
916.01
5
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
916.371
Landwirtschaftliche Produktion 2
916.371
Art. 3
Einfuhr von Eiprodukten Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art. 4
Marktverkehr6 1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal 50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.7 2 Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.
3
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Bestimmungen.
Art. 5
8
3. Abschnitt: Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»
Art. 6
1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden, sowie Eier, die vollständig gefärbt sind.11 6
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
7
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
8
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
9 SR
631.0
10 SR
631.01
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3061).
Eierverordnung
3
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2
Die Stempelung muss den Namen des Herkunftslandes aufweisen, ausgeschriebenen oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code gemäss dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif12 in der Fassung vom 1. Januar 2004 zugelassen.
3
Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung.
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollveranlagung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen.13 4. Abschnitt: Beiträge
Art. 7
Beiträge an Verwertungsmassnahmen 1
Für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern können im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge ausgerichtet werden.
2
An den Aktionen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben.
3
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.
4
Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis zu Beginn der Aktion darstellt, nicht übersteigen.
Art. 8
14
Art. 9
Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
12 Der
Gebrauchstarif
kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden .
13 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 58 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
14 Aufgehoben durch Anhang 9 Ziff. 13 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Landwirtschaftliche Produktion 4
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Art. 10
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Art. 11
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 199816 über den Eiermarkt wird aufgehoben.
Art. 12
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
15 Aufgehoben durch Ziff. IV 73 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
16 [AS
1999 126, 2001 2513, 2002 2841]
Eierverordnung
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Anhang17
17 Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. 9 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
Landwirtschaftliche Produktion 6
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