01.01.2026 - *
08.09.2025 - 31.12.2025 / In Kraft
01.07.2025 - 07.09.2025
01.02.2024 - 30.06.2025
01.07.2020 - 31.01.2024
12.11.2019 - 30.06.2020
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1

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 2. Oktober 2018) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV), verordnet:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

2

Sie legt die Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/522 fest. 3 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.


Art. 2

Festlegung von Höchstgehalten 1

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt die Höchstgehalte für Kontaminanten so fest, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.

2

Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere: a. die Toxizität eines Stoffes; b. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel; c. die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;

d. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;

AS 2017 1303 1 SR

817.02

2

Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

817.022.15

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 2

817.022.15

e. die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten.

3

Es legt die Höchstgehalte fest für: a. Nitrat in Anhang 1; b. Mykotoxine in Anhang 2; c. Metalle und Metalloide in Anhang 3; d. 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Anhang 4; e. Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5; f.

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6; g. Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7; h. pflanzeneigene Toxine in Anhang 8; i.

weitere Kontaminanten in Anhang 9.


Art. 3

Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen 1

Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt. 2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.


Art. 4

Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel 1

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind die festgelegten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu bestimmen:

a. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren;

b. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung;

c. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis; d. die analytische

Bestimmungsgrenze.

2

Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die

Kontaminantenverordnung 3

817.022.15

betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen. 3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.

4

Die Absätze 1-3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1-10 festgelegt sind.


Art. 5

Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung 1

Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1-10 überschreitet.

2

Lebensmittel, die die in den Anhängen 1-10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

3

Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

4

Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.


Art. 6

Nachführung der Anhänge 1

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2

Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.


Art. 7

Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden 1

Entsprechen die Anhänge 1-10 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.

2

Die Weisungen werden im Internet publiziert.


Art. 8

Übergangsbestimmung Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 4

817.022.15

Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

a3 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018 Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.


Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539).

Kontaminantenverordnung 5

817.022.15

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat.

3 Die aufgeführten Lebensmittel beziehen sich auf die in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft definieren Erzeugnissen.

Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

Nitrat Eisbergsalat 2500

unter Glas/Folie angebaut "

"

2000

im Freiland angebaut "

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

200 genussfertige

Erzeugnisse

als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung "

Lactuca-Salate

5000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut

"

"

4000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut "

"

4000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut

"

"

3000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut

4 SR

817.021.23

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 6

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Rucola

7000

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März "

"

6000

Ernte vom 1. April bis 30. September "

Spinat

3500

frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird "

"

2000

haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren

Kontaminantenverordnung 7

817.022.15

Anhang 25

(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

3 Wenn Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus dem jeweiligen Hartschalenobstn hergestellt werden, gelten die für das Hartschalenobst festgelegten Aflatoxin-Höchstgehalte auch für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse Artikel 4 Absätze 1-3.

4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse.

5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

6 Bei

diätetischen

Lebensmitteln

für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse.

7 Die

für

unverarbeitetes

Getreide festgelegten Höchstgehalte gelten für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

«Erste Verarbeitungsstufe» bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns ausser Trocknen. Verfahren zur Reinigung, zur Sortierung und zur Trocknung gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Bei integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide, sofern es für die erste Verarbeitungsstufe bestimmt ist.

8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie: 1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; 5 Bereinigt

gemäss

Ziff.

II und III der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 8

817.022.15

2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen; 3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine

sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf; 4 eine

Kennzeichnung

aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Afla-

toxinkontamination unterzogen werden.» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder

Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, ange-

bracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr

oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden

sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle

sein.

Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

Aflatoxin B1 diätetische Lebensmittel

für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säug-

linge bestimmt sind 0,1

Kontaminantenverordnung 9

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten 8

ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer

Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

2

ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebens-

mittelzutat bestimmt "

Feigen 6

getrocknet

"

Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

2 übrige

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,1

"

Haselnüsse und Paranüsse 8

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

5

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt "

Mais

5

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne 12

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

8

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt "

Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma

5

einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer "

Reis

5

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Hartschalenobst

5

übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 10

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

2

übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Trockenobst

5

ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

2

ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1

und G2)

Erdnüsse und andere Ölsaaten 15

ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer

Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

4

ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittel-

zutat bestimmt

"

Feigen 10

getrocknet

"

Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

4 übrige

"

Haselnüsse und Paranüsse 15

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

10

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt "

Mais

10

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne 15

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

10

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt "

Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma

10

einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

Kontaminantenverordnung 11

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Reis

10

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Hartschalenobst

10

übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen "

Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

4

übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Trockenobst

10

ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

4

ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind Aflatoxin M1 diätetische Lebensmittel

für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säug-

linge bestimmt sind 0,025

"

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung 0,05

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 0,025

Deoxynivalenol Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstück-

scerealien

500

"

Getreide, unverarbeitet 1250 ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais "

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

200

"

Hafer, unverarbeitet 1750

"

Hartweizen, unverarbeitet 1750

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 12

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Mais, unverarbeitet 1750

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

750 mit

einer

Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis 1250 mit

einer

Partikelgrösse

≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Teigwaren 750

trocken,

Wassergehalt ca. 12 % "

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen

Verzehr vermarktete Kleie und Keime 750 ausgenommen

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Fumonisine

(Summe von B1

und B2)

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis 800 "

Mais, unverarbeitet 4000

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

1000

ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

1400 mit

einer

Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

2000 mit

einer

Partikelgrösse

≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder

200

Mutterkorn Getreide 500

000

bei Verarbeitung zu Mehl, Probenahme 1 kg "

Getreidekörner 200

000

bei Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten, Probenahme 1 kg

Kontaminantenverordnung 13

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

Ochratoxin A

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

2

"

aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse

3 ausgenommen

diätetische

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreide-

erzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Getreide "

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge be-

stimmt sind

0,5

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,5

"

Getreide, unverarbeitet 5

"

Kaffee, geröstet 5

ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen "

Kaffee, löslich

10

"

Paprika und Chilipulver 20

getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika "

Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma 15

einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen und Gewürzmischungen, die Capsicum spp. enthalten

"

Süssholzextrakt

80

zur Verwendung in Lebensmitteln, bestimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird "

Süssholzwurzel

20

als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten "

Trauben

10

getrocknet

"

Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar

2

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 14

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Trockenobst

20

übriges

"

Wein

2

ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.%) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein

"

Weizengluten

8

das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird Patulin

Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree,

für Säuglinge und Kleinkinder 10

die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden "

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 10 ausgenommen Getreidebeikost "

feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree

25

ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt "

Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar

50

"

Obstwein

50

übriger

"

Obstwein, alkoholfrei 50

"

Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende

fermentierte Getränke 50

Zearalenon

Brot, feine Backwaren, Kekse, GetreideSnacks und Frühstückscerealien

50 ausgenommen

Mais-Snacks

und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck

"

Getreide, unverarbeitet 100 ausgenommen Mais

Kontaminantenverordnung 15

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Getreide und Getreidemehl 75

ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbei-

tete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime,

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

20 ausgenommen

Getreidebeikost auf Maisbasis "

Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet 20

"

Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

100 zum

unmittelbaren

menschlichen Verzehr "

Mais, unverarbeitet 350

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

200 mit

einer

Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Maisöl

400

raffiniert

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

300 mit

einer

Partikelgrösse

≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 16

817.022.15

Anhang 36

(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für Metalle und Metalloide Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

3 Die Höchstgehalte gelten für die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) Erzeugnisse.

4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln.

5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware.

6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner.

Teil B: Tabelle 1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

Arsen (anorganisch) alkoholfreie Getränke 0,1

übrige

"

Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) 35 bezogen auf Trockenmasse "

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe 0,2 "

Gelatine

1

"

Kollagen 1

"

Margarine 0,1

"

Minarine

0,1

"

Obstwein, alkoholfrei 0,2

6 Bereinigt

gemäss

Ziff.

II und III der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539).

Kontaminantenverordnung 17

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis) 0,2 "

Reis, parboiled und geschält 0,25 "

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen 0,3

"

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

0,1

"

Speisefette und Speiseöle 0,1 "

Speisesalz 1

"

Wein

0,2

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,2

Blei alkoholfreie

Getränke

0,2

übrige

"

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,2

aus der Weinlese von 2001 bis 2015 "

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,15

aus der Weinlese ab 2016 "

Blattkohle

0,3

"

Blattgemüse 0,3

ausgenommen frische Kräuter "

Cranbeeren

0,2

"

Erdbeerbaumfrüchte

0,2

"

Fette und Öle

0,1

einschliesslich Milchfett "

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 0,1 ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung "

Fruchtgemüse 0,05

ausgenommen Zuckermais "

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst 0,05

"

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare 0,03 übrige

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 18

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Gärungsessig

0,2

"

Gelatine und Kollagen 5 "

Gemüse

0,1

übriges, ausgenommen Algen "

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

1,5 übrige;

Zubereitung

durch Aufgiessen oder Abkochen "

"

0,03

übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des

Herstellers

"

Getreide

0,2

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 0,05 ausgenommen Getränke

"

Holunderbeeren

0,2

"

Honig 0,1

"

Hülsenfrüchte

0,2

"

Johannisbeeren

0,2

"

Judasohren (Auricularia auricula-judae) 10 bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht "

Kopffüsser 0,3

ohne

Eingeweide

"

Krebstiere

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes "

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 0,05 vermarktet

als

Pulver

"

"

0,01

vermarktet als Flüssigkeit "

Muscheln

1,5

"

Muskelfleisch von Fischen 0,3

"

Nahrungsergänzungsmittel 3 "

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,5

Kontaminantenverordnung 19

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Obst

0,1

ausgenommen Hartschalenobst, Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

"

Obstwein, alkoholfrei 0,2

"

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

0,02

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 0,05 vermarktet

als

Pulver

"

"

0,01

vermarktet als Flüssigkeit "

Schwarzwurzel

0,3

"

Speisesalz 2

"

Wein

0,2

ausgenommen Likörwein, Apfel-, Birnen- und Fruchtwein; aus der Weinlese von 2001 bis 2015; einschliesslich

Schaumwein

"

"

0,15

ausgenommen Likörwein, Apfel-, Birnen- und Fruchtwein; aus der Weinlese ab 2016; einschliesslich Schaum-

wein

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,2

"

Wiesenchampignons, Austernseitling, Shiitake 0,3

"

Zuckermais

0,1

Cadmium alkoholfreie Getränke

0,01

übrige

"

Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Wiesenchampignons, Austernseitlin-

ge, Shiitake

0,2

"

Erdnüsse

0,5

"

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 0,05

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung "

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe 0,03 "

Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken 0,02

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 20

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Gelatine und Kollagen 0,5 "

Gemüse und Obst

0,05

übrige, ausgenommen Hartschalenobst "

Algen 3,0

bezogen auf Trockenmasse "

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 0,04 "

Getreidekörner

0,1

ausgenommen Weizen und Reis "

Kopffüsser

1

ohne Eingeweide

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) 0,5

Muskelfleisch der Extremitäten "

Krebstiere

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes "

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 0,5

"

Mikroalgen

0,5

bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Mikroalgen zu Nahrungsergänzungsmittelzwecken "

Muscheln

1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischart: Unechter Bonito (Auxis species) 0,2

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Bichique (Sicyopterus lagocephalus) Makrele (Scomber species) Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

0,1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardelle (Art Engraulis) Schwertfisch (Xiphias gladius) Sardine (Sardina pilchardus) 0,25

"

Muskelfleisch von Fischen 0,05

übrige

Kontaminantenverordnung 21

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Nahrungsergänzungsmittel 1 ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen

oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

"

Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3

"

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 1

"

Obstwein, alkoholfrei 0,03

"

Ölsaaten

1,5

ausgenommen Ölsaaten zur Gewinnung von Speiseölen "

Pferdefleisch

0,2

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung "

Pilze

1

ausgenommen Wiesenchampignons, Austernseitlinge, Shiitake

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird

0,01 in

Pulverform

"

"

0,005

flüssig

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,02 in

Pulverform

"

"

0,01

flüssig

"

Sojabohnen

0,2

"

Speisesalz 0,5

"

Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse 0,1

ausgenommen Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich "

Wein

0,01

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 22

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Weizenkörner, Reiskörner, Weizenkleie und Weizenkeime 0,2

zum direkten Verzehr "

Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,03

Chrom Gelatine

10

"

Kollagen 10

Kobalt Bier 0,2

"

Bier, alkoholfrei

0,2

Nickel Margarine 0,2 "

Minarine

0,2

"

Speisefett 0,2

Quecksilber alkoholfreie Getränke

0,005

übrige

"

Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen 0,5

übrige

"

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe 0,01 "

Gelatine und Kollagen 0,15 "

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) 0,5 Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten "

Krebstiere

0,5

Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Muscheln

0,5

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Seeteufel (Lophius species) Seewolf (Anarhichas lupus) Bonito (Sarda sarda) Aal (Anguilla species) Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species) Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) 1

Kontaminantenverordnung 23

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) Kingklip (Genypterus capensis) Marlin (Makaira species) Scheefschnut (Lepidorhombus species) Meerbarbe (Mullus species) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) Hecht (Esox lucius) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Zwergdorsch (Tricopterus minutes) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) Rochen (Raja species) Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus) Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus) Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo) Meerbrasse (Pagellus species) Hai (alle Arten) Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens) Stör (Acipenser species) Schwertfisch (Xiphias gladius) Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis) "

Nahrungsergänzungsmittel 0,1 "

Obstwein, alkoholfrei 0,01

"

Speisesalz 0,1

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 24

817.022.15

1 2

3 4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,01

Zinn (anorganisch) diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 50 in

Dosen

"

Dosengetränke 100

einschliesslich

Frucht- und Gemüsesäfte "

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 50 in

Dosen

"

Lebensmittelkonserven 200

ausgenommen Getränke "

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 50

in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

Kontaminantenverordnung 25

817.022.15

Anhang 4

(Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

3-MCPD

hydrolysiertes Pflanzenprotein 20

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

"

Sojasauce

20

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 26

817.022.15

Anhang 5

(Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 ) Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

5 Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: - Höchstgehalt,

ausgedrückt

bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt: - Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1 - Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1 - Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 Teil B: Tabelle 1 1 Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten

der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -- International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)]

Kongener

TEF-Wert Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine («PCDD») 2,3,7,8-TCDD

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1

«Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB Non-ortho PCB

Kontaminantenverordnung 27

817.022.15

1,2,3,4,7,8-HxCDD

1,2,3,6,7,8-HxCDD

1,2,3,7,8,9-HxCDD

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD OCDD

0,1

0,1

0,1

0,01

0,0003

PCB 77

PCB 81

PCB 126

PCB 169

Mono-ortho PCB PCB 105

PCB 114

PCB 118

PCB 123

PCB 156

PCB 157

PCB 167

PCB 189

0,0001

0,0003

0,1

0,03

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

Dibenzofurane («PCDF») 2,3,7,8-TCDF

1,2,3,7,8-PeCDF

2,3,4,7,8-PeCDF

1,2,3,4,7,8-HxCDF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

1,2,3,7,8,9-HxCDF

2,3,4,6,7,8-HxCDF

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

OCDF

0,1

0,03

0,3

0,1

0,1

0,1

0,1

0,01

0,01

0,0003

Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

Teil C: Tabelle 2 1 2

3

4

Parameter Lebensmittel Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe aus

Dioxinen (WHOPCDD/F-TEQ)

Fett von Geflügel

1,75 pg/g bezogen

auf

Fett

"

Fett von Rindern und Schafen 2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

1 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel 1,75 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

2,5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen 1 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 28

817.022.15

1 2

3

4

Parameter Lebensmittel Höchstgehalt

Bemerkungen

"

Frischwasserfisch, wild gefangen 3,5 pg/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht "

gemischte tierische Fette 1,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Hühnereier und Eierzeugnisse 2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 0,1 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse 0,3 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

1,25 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse 3,5 pg/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige

Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse 3,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum

menschlichen Verzehr bestimmt sind 1,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette 0,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse 2,5 pg/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett Summe aus

Dioxinen und dlPCB (WHO-

PCDD/F-PCBTEQ)

Fett von Geflügel

3 pg/g bezogen

auf

Fett

"

Fett von Rindern und Schafen 4 pg/g

bezogen auf Fett

Kontaminantenverordnung 29

817.022.15

1 2

3

4

Parameter Lebensmittel Höchstgehalt

Bemerkungen

"

Fett von Schweinen

1,25 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse 20 pg/g

ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

4 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel 3 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen 1,25 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Frischwasserfisch, wild gefangen 6,5 pg/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht "

gemischte tierische Fette 2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Hühnereier und Eierzeugnisse 5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 0,2 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse 0,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

2 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse 6,5 pg/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige

Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

6,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse 10 pg/g

bezogen auf Frischgewicht "

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die

zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 6 pg/g

bezogen auf Fett

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 30

817.022.15

1 2

3

4

Parameter Lebensmittel Höchstgehalt

Bemerkungen

"

pflanzliche Öle und Fette 1,25 pg/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse 5,5 pg/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett Summe der iPCB Fett von Geflügel 40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen 40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse 200 ng/g

ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel 40 ng/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen 40 ng/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett "

Frischwasserfisch, wild gefangen 125 ng/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht "

gemischte tierische Fette 40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Hühnereier und Eierzeugnisse 40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 1 ng/g

bezogen auf Frischgewicht "

Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse 3 ng/g

bezogen auf Frischgewicht "

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

3 ng/g

bezogen auf Frischgewicht "

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse 75 ng/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige

Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

200 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

Kontaminantenverordnung 31

817.022.15

1 2

3

4

Parameter Lebensmittel Höchstgehalt

Bemerkungen

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse 300 ng/g

bezogen auf Frischgewicht "

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die

zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 200 ng/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette 40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse 40 ng/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 32

817.022.15

Anhang 6

(Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 ) Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen.

4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

Benzo(a)pyren Bananenchips 2 "

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 1

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse 5

wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

"

"

2

geräuchert

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1

"

Gewürze

10

getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp. "

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

2

geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

Kontaminantenverordnung 33

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

Krebstiere

2

geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse 5

ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

"

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden

sollen

3

"

Kokosnussöl

2

für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes "

Kräuter 10

getrocknet

"

Muscheln

6

geräuchert

"

"

5

frisch, gekühlt oder gefroren "

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen 2 ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

"

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

10 ausgenommen

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind "

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 einschliesslich

Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch "

Sprotten (Sprattus sprattus) 5 einschliesslich

Sprotten in Konservendosen; geräuchert "

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

2 ausgenommen

Kakaobutter und Kokosnussöl

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 34

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

Summe von

Benzo(a)pyren,

Benz(a)anthrac

en, Benzo(b)

fluoranthen und

Chrysen

Bananenchips 20

"

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 1

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse 30

wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

"

"

12

geräuchert

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1

"

Gewürze

50

getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp. "

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

12

geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten "

Krebstiere

12

geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse 30

ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

"

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden

sollen

15

"

Kokosnussöl

20

für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes "

Kräuter 50

getrocknet

"

Muscheln

35

geräuchert

Kontaminantenverordnung 35

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(µg/kg)

Bemerkungen

"

"

30

frisch, gekühlt oder gefroren "

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen 12 ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

"

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

50 ausgenommen

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind "

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 einschliesslich

Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch "

Sprotten (Sprattus sprattus) 30 einschliesslich

Sprotten in Konservendosen; geräuchert "

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

10 ausgenommen

Kakaobutter und Kokosnussöl

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 36

817.022.15

Anhang 7

(Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

(mg/kg)

Bemerkungen

Melamin Lebensmittel allgemein

2,5

ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid

entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen "

Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig

1

die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

Kontaminantenverordnung 37

817.022.15

Anhang 87

(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Blausäure, einschliesslich in Blau-

säureglycosiden

gebundene Blausäure Aprikosenkerne 20

µg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Erucasäure Lebensmittel mit

zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten

50 g/kg

ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln "

pflanzliche Öle und Fette 50 g/kg

der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

10 g/kg

der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

7 Bereinigt

gemäss

Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 38

817.022.15

Anhang 98

(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

3 nd = nicht nachweisbar Teil B: Tabelle 1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

weitere mikrobielle Toxine Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison)

Muscheln

siehe

Domoinsäure

Azaspirosäuren

"

160 µg/kg als

Azaspirosäuren-Äquivalente Botulinum-Toxin Lebensmittel allgemein nd empfindlichste Methode Dinophysistoxine Muscheln siehe

Okadainsäure

Domoinsäure

"

20 mg/kg

Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison)

"

800 µg/kg

Summe

Okadainsäure

"

160 µg/kg

Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadainsäure-Äquivalente

8 Bereinigt

gemäss

Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539).

Kontaminantenverordnung 39

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Pectenotoxine

"

siehe Okadainsäure

Saxitoxin

"

siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine Yessotoxine

"

3500 µg/kg als

Yessotoxin-Äquivalente Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken Ethylcarbamat Spirituosen 1 mg/l

gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation) Hydrogencyanid

Brand aus Steinobsttrester 70 mg/l

bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN "

Steinobstbrände

70 mg/l

"

Methanol Apfelbrand 1200 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol "

Aprikosenbrand 1200 g/hl

"

"

Birnenbrand 1200

g/hl

"

"

Brand aus Apfelwein 1000 g/hl

"

"

Brand aus Obsttrester 1500 g/hl

"

"

Brandy oder Weinbrand 200 g/hl

"

"

Branntwein

200 g/hl

"

"

Brombeerbrand 1200

g/hl

"

"

Himbeerbrand 1200

g/hl

"

"

Holunderbeerenbrand 1350 g/hl

"

"

London Gin

5 g/hl

"

"

Mirabellenbrand 1200 g/hl

"

"

Obstbrand 1000

g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol "

Pfirsichbrand 1200

g/hl

bezogen auf reinen Alkohol "

Pflaumenbrand 1200

g/hl

"

"

Quittenbrand 1350

g/hl

"

"

roter Johannisbeerenbrand 1350 g/hl

"

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 40

817.022.15

1 2

3

4

Stoff Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

"

Spirituosen 1000

g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol "

Tresterbrand oder Trester 1000 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol "

Vogelbeerenbrand 1350 g/hl

"

"

Wacholderbeerenbrand 1350 g/hl

"

"

Williamsbirnenbrand 1350 g/hl

"

"

Wodka

10 g/hl

"

"

Zwetschgenbrand 1200 g/hl

"

Nitrosamine, flüchtige Bier 0.5 µg/kg Summe

Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe Morphin Mohnsamen 30

mg/kg

berechnet als Base

Tetrahydrocannabinol, Delta 9alkoholfreie Getränke

200 µg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung "

alkoholhaltige Getränke 200 µg/kg ausgenommen Spirituosen; Produkte mit Hanfbestandteilen "

Back- und Dauerbackwaren 2 mg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse "

Hanfsamen

10 mg/kg

bezogen auf Trockenmasse "

Hanfsamenöl

20 mg/kg

"

Kräuter- und Früchtetee 200 µg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung, 15 g Pflanzenteile pro kg Wasser, mit kochendem Wasser übergiessen und während 30 Minuten über 85 °C halten "

pflanzliche Lebensmittel 1 mg/kg übrige; Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse "

Spirituosen 5

mg/l

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf reinen Alkohol "

Teigwaren

2 mg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

Kontaminantenverordnung 41

817.022.15

Anhang 109

(Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 ) Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels.

2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet.

3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten.

4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten.

5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln. Ausgenommen davon ist Trinkwasser.

6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.

Teil B: Tabelle 1: Lebensmittel von geringer Bedeutung Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin 9 Bereinigt

gemäss

Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539). Berichtigung vom 2. Okt. 2018 (AS 2018 3313).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 42

817.022.15

Lebensmittel von geringer Bedeutung Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Kakaomasse, auch entfettet Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Kapern, frisch oder gekühlt Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Kaviar Kaviarersatz Knoblauch, frisch oder gekühlt Mate Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt Stärke von Maniok Trüffeln, frisch oder gekühlt Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Vanille Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

Kontaminantenverordnung 43

817.022.15

Lebensmittel von geringer Bedeutung Zimt und Zimtblüten

Teil C: Tabelle 2 1 2

3

4

Radionuklid bzw.

Radionuklidgruppe

Lebensmittel Höchstgehalt (Bq/kg)

Bemerkungen

Iodisotope flüssige Lebensmittel 500

insbesondere I-131

"

Lebensmittel allgemein 2000 übrige; insbesondere I-131 "

Lebensmittel von geringer Bedeutung 20 000 insbesondere

I-131

"

Milcherzeugnisse

500

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 150

"

Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente flüssige Lebensmittel 20

alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 "

Lebensmittel allgemein 80 übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 "

Lebensmittel von geringer Bedeutung 800 alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 "

Milcherzeugnisse

20

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 1

"

Strontiumisotope flüssige Lebensmittel 125

insbesondere Sr-90

"

Lebensmittel allgemein 750 übrige; insbesondere Sr-90 "

Lebensmittel von geringer Bedeutung 7500 insbesondere

Sr-90

"

Milcherzeugnisse

125

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 75

"

Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40 flüssige Lebensmittel 1000

insbesondere Cs-134 und Cs-137

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 44

817.022.15

1 2

3

4

Radionuklid bzw.

Radionuklidgruppe

Lebensmittel Höchstgehalt (Bq/kg)

Bemerkungen

"

Lebensmittel allgemein 1250 übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137 "

Lebensmittel von geringer Bedeutung 12 500

insbesondere Cs-134 und Cs-137 "

Milcherzeugnisse

1'000

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 400

"