1
|
2
|
3
|
4
|
Stoff
|
Lebensmittel
|
Höchstgehalt
|
Bemerkungen
|
|
|
|
|
Aflatoxin B1
|
Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, die eigens für
Säuglinge bestimmt sind
|
0,1 µg/kg
|
|
"
|
Erdnüsse und andere Ölsaaten
|
8 µg/kg
|
ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren
Verarbeitungserzeugnisse
|
2 µg/kg
|
ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Feigen
|
6 µg/kg
|
getrocknet
|
"
|
Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse
|
2 µg/kg
|
übrige
|
"
|
Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder
|
0,1 µg/kg
|
|
"
|
Hartschalenobst
|
5 µg/kg
|
übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
Hartschalenobst und seine
Verarbeitungserzeugnisse
|
2 µg/kg
|
übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Haselnüsse und Paranüsse
|
8 µg/kg
|
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
"
|
5 µg/kg
|
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Mais
|
5 µg/kg
|
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
|
"
|
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne
|
12 µg/kg
|
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
"
|
8 µg/kg
|
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma
|
5 µg/kg
|
einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer
|
"
|
Reis
|
5 µg/kg
|
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
|
"
|
Trockenobst
|
5 µg/kg
|
ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
|
"
|
Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse
|
2 µg/kg
|
ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
|
Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2)
|
Erdnüsse und andere Ölsaaten
|
15 µg/kg
|
ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren
Verarbeitungserzeugnisse
|
4 µg/kg
|
ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Feigen
|
10 µg/kg
|
getrocknet
|
"
|
Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse
|
4 µg/kg
|
übrige
|
"
|
Hartschalenobst
|
10 µg/kg
|
übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
Hartschalenobst und seine
Verarbeitungserzeugnisse
|
4 µg/kg
|
übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Haselnüsse und Paranüsse
|
15 µg/kg
|
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
"
|
10 µg/kg
|
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Mais
|
10 µg/kg
|
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
|
"
|
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne
|
15 µg/kg
|
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
"
|
10 µg/kg
|
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
|
"
|
Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma
|
10 µg/kg
|
einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer
|
"
|
Reis
|
10 µg/kg
|
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
|
"
|
Trockenobst
|
10 µg/kg
|
ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
|
"
|
Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse
|
4 µg/kg
|
ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
|
Aflatoxin M1
|
Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, die eigens für
Säuglinge bestimmt sind
|
0,025 µg/kg
|
|
"
|
Milch
|
0,05 µg/kg
|
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung
|
"
|
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
|
0,025 µg/kg
|
auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
|
Deoxynivalenol
|
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien
|
400 µg/kg
|
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck
|
"
|
Getreide, unverarbeitet
|
1000 µg/kg
|
ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis
|
"
|
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
|
150 µg/kg
|
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
|
"
|
Hafer, unverarbeitet
|
1750 µg/kg
|
einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden
|
"
|
Hartweizen, unverarbeitet
|
1500 µg/kg
|
|
|
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
|
150 µg/kg
|
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind);
|
"
|
Mais, unverarbeitet
|
1500 µg/kg
|
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Getreide
|
600 µg/kg
|
ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Mais
|
750 µg/kg
|
die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Mais
|
1000 µg/kg
|
die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
|
"
|
Polenta, vorgekocht und verzehrfertig
|
250 µg/kg
|
|
"
|
Teigwaren
|
600 µg/kg
|
trocken, Wassergehalt ca. 12 %
|
"
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn
|
750 µg/kg
|
ausgenommen Reis
|
Ergotalkaloide
|
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer
|
50 µg/kg
|
mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Weizen
|
100 µg/kg
|
mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer
|
150 µg/kg
|
mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g
|
"
|
Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer
|
150 µg/kg
|
Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Roggen
|
500 µg/kg
|
|
"
|
Roggen
|
500 µg/kg
|
für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt
|
"
|
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
|
20 µg/kg
|
|
"
|
Weizengluten
|
400 µg/kg
|
|
Fumonisine (Summe von B1 und B2)
|
Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis
|
800 µg/kg
|
|
"
|
Getreidebeikost und andere Beikost auf
Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder
|
200 µg/kg
|
|
"
|
Mais, unverarbeitet
|
4000 µg/kg
|
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
|
"
|
Mais, zum unmittelbaren menschlichen
Verzehr bestimmt
|
1000 µg/kg
|
ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis
|
"
|
Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets
|
1400 µg/kg
|
mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
|
"
|
Mehl und durch Aufblähen oder Rösten
hergestelltes Maismahlerzeugnis
|
2000 µg/kg
|
mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
|
Mutterkorn-Sklerotien
|
Getreide
|
0,2 g/kg
|
unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen
|
"
|
Roggen
|
0,2 g/kg
|
unverarbeitet
|
Ochratoxin A
|
alkoholfreie Malzgetränke
|
3 µg/kg
|
|
"
|
aromatisierter Wein, aromatisierte
weinhaltige Getränke und aromatisierte
weinhaltige Cocktails
|
2 µg/kg
|
|
"
|
aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse
|
3 µg/kg
|
ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide
|
"
|
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten
|
2 µg/kg
|
|
"
|
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten
|
4 µg/kg
|
|
"
|
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten
|
3 µg/kg
|
|
"
|
Dattelsirup
|
15 µg/kg
|
|
"
|
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind
|
0,5 µg/kg
|
|
"
|
Feigen
|
8 µg/kg
|
getrocknet
|
"
|
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
|
0,5 µg/kg
|
|
"
|
Getreide, unverarbeitet
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Gewürze und Gewürzmischungen
|
15 µg/kg
|
ausgenommen Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze
|
"
|
Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten
|
20 µg/kg
|
zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz
|
"
|
Hanfsamen
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Ingwerwurzeln
|
15 µg/kg
|
zur Verwendung in Kräutertees
|
"
|
Kaffee, geröstet
|
3 µg/kg
|
ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen
|
"
|
Kaffee, löslich
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Kakaopulver
|
3 µg/kg
|
|
"
|
Kräuter
|
10 µg/kg
|
getrocknet
|
"
|
Kürbiskerne
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Lakritzwaren
|
10 µg/kg
|
übrige
|
"
|
Lakritzwaren
|
50 µg/kg
|
mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse
|
"
|
(Wasser-)Melonenkerne
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Paprika und Chilipulver
|
20 µg/kg
|
getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika
|
"
|
Pistazien
|
10 µg/kg
|
die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
|
"
|
Pistazien
|
5 µg/kg
|
für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat
|
"
|
Sojabohnen
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Sonnenblumenkerne
|
5 µg/kg
|
|
"
|
Süssholzextrakt
|
80 µg/kg
|
zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird
|
"
|
Süssholzwurzel
|
20 µg/kg
|
als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten
|
"
|
Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar
|
2 µg/kg
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat
|
"
|
Trockenobst
|
2 µg/kg
|
übriges
|
"
|
Wein
|
2 µg/kg
|
ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein
|
"
|
Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)
|
8 µg/kg
|
getrocknet
|
"
|
Weizengluten
|
8 µg/kg
|
das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird
|
Patulin
|
Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder
|
10 µg/kg
|
die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden
|
"
|
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
|
10 µg/kg
|
ausgenommen Getreidebeikost
|
"
|
feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree
|
25 µg/kg
|
ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt
|
"
|
Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar
|
50 µg/kg
|
|
"
|
Obstwein
|
50 µg/kg
|
übriger
|
"
|
Obstwein, alkoholfrei
|
50 µg/kg
|
|
"
|
Spirituosen, Apfelwein und andere aus
Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke
|
50 µg/kg
|
|
Summe der Toxine T-2 und HT-2
|
Backwaren
|
20 μg/kg
|
übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
|
"
|
Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %
|
100 μg/kg
|
einschliesslich Kleingebäck
|
"
|
Braugerste, unverarbeitet
|
200 μg/kg
|
|
"
|
Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer
|
75 μg/kg
|
|
"
|
Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer
|
50 μg/kg
|
|
"
|
Gerste
|
50 μg/kg
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
|
"
|
Gerste, unverarbeitet
|
150 μg/kg
|
übrige
|
|
Getreide, unverarbeitet
|
50 μg/kg
|
ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis
|
"
|
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
|
10 μg/kg
|
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
|
"
|
Getreideerzeugnisse
|
20 μg/kg
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis
|
"
|
Hafer
|
100 μg/kg
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
|
"
|
Haferflocken
|
100 μg/kg
|
|
"
|
Hartweizen
|
50 μg/kg
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
|
"
|
Hartweizen, unverarbeitet
|
100 μg/kg
|
|
"
|
Kleie aus anderem Getreide als Hafer
|
50 μg/kg
|
|
"
|
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
|
10 μg/kg
|
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Getreide
|
20 μg/kg
|
ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Hafer
|
100 μg/kg
|
einschliesslich Haferkleie
|
"
|
Mahlerzeugnisse aus Mais
|
50 μg/kg
|
|
|
Mais
|
50 μg/kg
|
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
|
"
|
Mais, unverarbeitet
|
100 μg/kg
|
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
|
"
|
Teigwaren
|
20 μg/kg
|
trocken, Wassergehalt ca. 12 %
|
Zearalenon
|
Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien
|
50 µg/kg
|
ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck
|
"
|
Getreide, unverarbeitet
|
100 µg/kg
|
ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis
|
"
|
Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr
Getreidemehl und -griess
|
75 µg/kg
|
ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
|
"
|
Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder
|
20 µg/kg
|
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
|
"
|
Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge
und Kleinkinder, verarbeitet
|
20 µg/kg
|
|
"
|
Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis
|
100 µg/kg
|
|
"
|
Mais, unverarbeitet
|
350 µg/kg
|
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
|
"
|
Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets
|
200 µg/kg
|
mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
|
"
|
Maisöl
|
400 µg/kg
|
raffiniert
|
"
|
Mehl und durch Aufblähen oder Rösten
hergestelltes Maismahlerzeugnis
|
300 µg/kg
|
mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
|