01.07.2022 - * / In Kraft
01.01.2017 - 30.06.2022
01.01.2016 - 31.12.2016
01.12.2012 - 31.12.2015
01.01.2011 - 30.11.2012
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1

Verordnung

über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und auf die Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 20052 des VwVG, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Behörde) im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.

2

Sie ist anwendbar auf die Übermittlung von: a. Eingaben, die im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erfolgen; b. Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG.


Art. 2

Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung Als anerkannte Plattformen gelten Zustellplattformen, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren anerkannt worden sind.

AS 2010 3031 1 SR

172.021

2 AS

2006 2197

3 SR

272.1

172.021.2

Verwaltungsverfahren 2

172.021.2

2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde

Art. 3

Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung 1

Eingaben können jeder Behörde elektronisch übermittelt werden.

2

Dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesstrafgericht oder einer Behörde der dezentralen Bundesverwaltung können Eingaben elektronisch übermittelt werden, wenn diese Behörde: a. im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen, aufgeführt ist; und

b. gemäss diesem Verzeichnis die elektronische Übermittlung von Eingaben im betreffenden Verfahren für zulässig erklärt hat.

3

Für Verfahren, in denen Informationen bearbeitet werden, die gemäss Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074 als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifiziert sind, kann die Behörde die elektronische Übermittlung von Eingaben durch Eintrag im Verzeichnis ausnehmen.


Art. 4

Verzeichnis 1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen.

2

Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf: a. die

Internetadresse;

b. die für die elektronische Eingabe zugelassenen Adressen; c. die zugelassenen Kommunikationskanäle wie anerkannte Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder ungeschütztes E-Mail; d. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate; e. einzelne Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind; f.

die Adresse der Zertifikate, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde (öffentlicher Chiffrierschlüssel) und für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind.

3

Für Behörden der dezentralen Bundesverwaltung führt es zudem auf, ob diese den elektronischen Verkehr für alle oder nur für bestimmte Verwaltungsverfahren zulassen (Positiv- oder Negativliste).

4

Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.

4 SR

510.411

Elektronische Übermittlung 3

172.021.2


Art. 5

Format 1 Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist.

2

Kann die Behörde eine Eingabe oder Beilagen nicht lesen, so räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese: a. die Eingabe oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format senden kann; oder

b. die ganze Eingabe oder einen Teil davon ausdrucken und nach den Regeln von Artikel 21 VwVG einreichen kann.

3

Wird für die Eingabe nicht eine anerkannte Zustellplattform verwendet, so sorgt die Behörde dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommunikationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt sind. Die mit normalem E-Mail übermittelte Sendung ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel zu verschlüsseln.

4

Die besonderen Bestimmungen des Institutes für Geistiges Eigentum über die Kommunikation mit dem Institut bleiben vorbehalten.


Art. 6

Signatur 1 Als anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 21a Absatz 2 VwVG gilt eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über die elektronische Signatur (anerkannte Anbieterin) beruht. 2 Eine anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 21a Absatz 2 VwVG ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.

Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird.

3

Fehlt eine notwendige anerkannte elektronische Signatur, so kann die Behörde der Partei eine Frist zur Korrektur einräumen. Die Partei kann die Eingabe zusammen mit einer anerkannten elektronischen Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Artikel 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichen.


Art. 7

Zertifikat Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.

5 SR

943.03

Verwaltungsverfahren 4

172.021.2

3. Abschnitt: Eröffnung von Verfügungen

Art. 8

Zustimmungsvoraussetzung 1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat.

2

Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.

3

Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

4

Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie müssen nicht unterschrieben sein.


Art. 9

Modalitäten 1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.

2

Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt: a. die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren; b. den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen; und c. die Verfügung bis zur Zustellung in verschlüsselter Form zu übermitteln.

3

Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt.

4

Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert. 5 Bei der Zustellung von Massenverfügungen, die nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden können, dürfen Verfügungen mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die von einer anerkannten Anbieterin herausgegeben und mit Mitteln erzeugt wurde, die die Inhaberin unter ihrer alleinigen Kontrolle halten kann.


Art. 10

Zeitpunkt der Zustellung 1

Stellt die Behörde die Verfügung in ein elektronisches Postfach, so gilt der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressaten als Zeitpunkt der Zustellung. 2

Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 20 Absatz 2bis VwVG.

Elektronische Übermittlung 5

172.021.2

4. Abschnitt: Trägerwandel

Art. 11

Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen 1

Parteien können verlangen, dass die Behörde ihnen Verfügungen, die ihnen nicht elektronisch zugestellt worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.

2

Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit der Verfügung übereinstimmt.


Art. 12

Papierausdruck einer elektronischen Eingabe 1

Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich: a. Integrität des Dokuments; b. Identität der unterzeichnenden Person; c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute; d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.

2

Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei und eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

3

Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 20076 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird aufgehoben.


Art. 14

Änderung bisherigen Rechts …7


Art. 15

Inkrafttreten und Geltungsdauer 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2

Die Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie 4 Absatz 3 gelten bis zum 31. Dezember 2016.

6 [AS

2007 5093]

7

Die Änderung kann unter AS 2010 3031 konsultiert werden.

Verwaltungsverfahren 6

172.021.2