1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat.
2 Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.
2bis Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungscharakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.12
3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
4 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie müssen nicht unterschrieben sein.