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172.021.2

Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens

(VeÜ-VwV)1

vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6069).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 4 und 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG),3

verordnet:

2 SR 172.021

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Behörde) im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.

2 Sie ist anwendbar auf die Übermittlung von:

a.
Eingaben, die im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erfolgen;
b.
Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG.

2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde

Art. 4 Verzeichnis

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen.

2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:

a.
die Internetadresse;
b.
die für die elektronische Eingabe zugelassenen Adressen;
c.
die zugelassenen Kommunikationskanäle wie anerkannte Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder ungeschütztes E-Mail;
d.
die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate;
e.
einzelne Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind;
f.6
die Adresse der Zertifikate, die die öffentlichen kryptografischen Schlüssel enthalten, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde und für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind.

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4 Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

7 Siehe Art. 15 Abs. 2.

Art. 5 Format

1 Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist.

2 Kann die Behörde eine Eingabe oder Beilagen nicht lesen, so räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese:

a.
die Eingabe oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format senden kann; oder
b.
die ganze Eingabe oder einen Teil davon ausdrucken und nach den Regeln von Artikel 21 VwVG einreichen kann.

3 Wird für die Eingabe nicht eine anerkannte Zustellplattform verwendet, so sorgt die Behörde dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommunikationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt sind. Die mit normalem E-Mail übermittelte Sendung ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel zu verschlüsseln.

4 Die besonderen Bestimmungen des Institutes für Geistiges Eigentum über die Kommunikation mit dem Institut bleiben vorbehalten.

Art. 5a8 Wahrung einer Frist

1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird.

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

Art. 69 Signatur

1 Eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 21a Abs. 2 VwVG) ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird.

2 Fehlt eine vorgeschriebene elektronische Signatur, so kann die Behörde der Partei eine Frist zur Korrektur einräumen. Die Partei kann die Eingabe zusammen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Artikel 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichen.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

Art. 710 Zertifikat

Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem öffentlichen kryptografischen Schlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 201611 über die elektronische Signatur [ZertES]) aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

11 SR 943.03

3. Abschnitt: Eröffnung von Verfügungen

Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung

1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat.

2 Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.

2bis Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungscharakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.12

3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

4 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie müssen nicht unterschrieben sein.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

Art. 9 Modalitäten

1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.

2 Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt:

a.
die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren;
b.
den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen; und
c.13
die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

2bis Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt:

a.
in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten;
b.
in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.14

3 Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.15

4 Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2 Bst. e ZertES16).17

5 Mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) dürfen versehen werden:

a.
elektronische Kopien von Verfügungen;
b.
Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen);
c.
E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann das geregelte elektronische Siegel im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.18

619

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6069).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

16 SR 943.03

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6069). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung

1 Stellt die Behörde die Verfügung in ein elektronisches Postfach, so gilt der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressaten als Zeitpunkt der Zustellung.

2 Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 20 Absatz 2bis VwVG.

3 E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer Zahlung als zugestellt.20

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

Art. 10a21 Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter

1 Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.

2 Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der E‑Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

4. Abschnitt: Trägerwandel

Art. 11 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen

1 Parteien können verlangen, dass die Behörde ihnen Verfügungen, die ihnen nicht elektronisch zugestellt worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.

2 Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit der Verfügung übereinstimmt.

Art. 12 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:

a.
Integrität des Dokuments;
b.
Identität der unterzeichnenden Person;
c.
Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;
d.
Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.

2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei und eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15a24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016

Für Massenverfügungen und E-Rechnungen mit Verfügungscharakter (Art. 9 Abs. 5) genügt bis 31. Dezember 2018 das Anbringen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b ZertES25), die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

25 SR 943.03