1
Verordnung
über die Rekrutierung
(VREK)
vom 10. April 2002 (Stand am 7. Mai 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3,
120 Absatz 1, 144 Absatz 1, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 19951 (MG),
Artikel 19 Absatz 1 und 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19942
sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19953 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Rekrutierung: a.
der stellungspflichtigen Männer; b.
der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst melden; c.
der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben
und Laufbahnen;
d.
der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um
Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.
2 Die Rekrutierung der im Ausland wohnenden Schweizer Bürgerinnen und Bürger
wird durch den Bundesratsbeschluss vom 17. November 19714 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger geregelt.
3 Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Verordnung vom 19. Oktober 19945 über den Rotkreuzdienst geregelt.
AS 2002 723
1
SR 510.10
2
SR 520.1
3
SR 824.0
4
SR 511.13
5
SR 513.52
511.11
Wehrpflicht
2
511.11
Art. 2
Ziele der Rekrutierung Die Rekrutierung soll: a.
junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den
zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rotkreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren; b.
die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen; c.
die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst behandeln; d.
die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den
Schutzdienst feststellen; e.
die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die
Zulassung zum Zivildienst ermöglichen; f.
das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz ermitteln; g.
die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen; h.
die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförderungsdienst evaluieren.
Art. 3
Rekrutierungszentren
1 Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren
Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt.
2 Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise ausserhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.
2. Kapitel:
Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen 1. Abschnitt: Vororientierung und Orientierungstag
Art. 4
Vororientierung
1 Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem
Jahr, in dem sie ihr 16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten
und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im
Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung
schriftlich vororientiert.
2 Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Personendaten unentgeltlich.
Rekrutierung
3
511.11
Art. 5
Teilnahme am Orientierungstag 1 Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch
keinen solchen besucht haben: a.
Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr beenden; b.
ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze; c.
Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die
im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige
Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.
2 Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.
Art. 6
Gegenstand des Orientierungstages 1 Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind am Orientierungstag insbesondere zu
informieren über:
a.
rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes; b.
die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in
der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst; c.
die Wehrpflichtersatzabgabe d.
den Ablauf der Rekrutierungstage.
2 Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten
zur Person erhoben, insbesondere: a.
Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen; b.
die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutierungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.
3 Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.
2. Abschnitt: Anmeldung von Freiwilligen
Art. 7
1 Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht
übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz
zuständigen Amt ihres Wonhnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.
2 Über die Annahme der Anmeldung entscheidet: a.
die UG Pers A für den Militärdienst; b.
der Kanton für die Schutzdienstpflicht.
Wehrpflicht
4
511.11
3 Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.
Als triftige Gründe gelten insbesondere: a.
die Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze bei der Anmeldung oder vor der Teilnahme an den Rekrutierungstagen; b.
eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit; c.
ein Ausschlussgrund nach Artikel 21-23 MG; d.
der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.
4 Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.
3. Abschnitt: Rekrutierungstage
Art. 8
Aufgebot
Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten: a.
alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr 19. Altersjahr beenden; b.
ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten
oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht
vollständig absolvierten; c.
jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem 18. Altersjahr, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten.
Art. 9
Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen 1 Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das
Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.
2 Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teilnahme festzulegen.
Art. 10
Dauer und Anrechnung
1 Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbegriffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage verlängert werden.
2 Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) regelt:
a.
welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden; b.
die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.
Rekrutierung
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511.11
Art. 11
Gegenstand der Rekrutierungstage An den Rekrutierungstagen werden: a.
das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt; b.
die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt; c.
über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivilschutzes informiert; d.
die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den
Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich erklärt; e.
Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung
oder der Zivildienstleistung festgelegt.
Art. 12
Leistungsprofil
1 Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils werden die Stellungspflichtigen geprüft bzw.
untersucht betreffend: a.
ihren Gesundheitszustand; b.
ihre körperliche Leistungsfähigkeit; c.
ihre Intelligenz und Persönlichkeit; d.
ihre Psyche;
e.
ihre soziale Kompetenz; f.
ihr grundsätzliches Kaderpotenzial.
2 Für spezielle Funktionen können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden.
3 Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen.
Art. 13
Diensttauglichkeit
1 Wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst genügt, ist militärdiensttauglich.
2 Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militärdienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.
3 Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch
denjenigen an den Schutzdienst genügt.
4 Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst richtet sich nach der Verordnung vom 9. September 19986 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. die Verordnung
vom 19. Oktober 19947 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.
6
SR 511.12
7
SR 522.5
Wehrpflicht
6
511.11
Art. 14
Zuteilung der Stellungspflichtigen 1 Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zulassung zum Zivildienst.
2 Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.
3 Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und
sich angemeldet haben.
Art. 15
Zuteilung in eine Funktion 1 Stellungspflichtige, die der Armee zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss
der Rekrutierungstage in eine militärische Funktion zugeteilt. Für die Zuteilung
werden berücksichtigt: a.
das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b.
das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen; c.
der Bedarf der Armee; d.
die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich.
2 Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die
Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen
werden.
3 Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichtigen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mitgeteilt.
4 Die Zuteilung in eine Funktion des Zivilschutzes richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 und seinen Ausführungsbestimmungen.
4. Abschnitt: Aufgebot für die Rekrutenschule
Art. 16
1 Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch die UG Pers A.
2 Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des
Wohnortkantons zu richten.
3 Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet die UG Pers A. Mit der Bewilligung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.
4 Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der
Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 19998.
8
SR 512.21
Rekrutierung
7
511.11
3. Kapitel: Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen 1. Abschnitt: Gesuchstellung
Art. 17
Einreichung des Gesuches 1 Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des
Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.
2 Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten
Militärdienstleistung einzureichen.
Art. 18
Inhalt des Gesuches
1 Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem
Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.
2 Sie legen dem Gesuch bei: a.
einen ausführlichen Lebenslauf; b.
einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister; c.
das Dienstbüchlein; d.
Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher
Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht
würdigen;
e.
einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Militärdienst geleistet haben.
Art. 19
Wirkungen des Gesuchs 1 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist
von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.
2 Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.
3 Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.
Wehrpflicht
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511.11
2. Abschnitt: Behandlung des Gesuches
Art. 20
Bewilligungsinstanzen 1 Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus: a.
dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter; b.
einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes; c.
einem Arzt.
2 Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den
Vorsitz.
Art. 21
Verfahren
1
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen
enthält.
2 Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
3 Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie
können sich von einem Beistand begleiten lassen.
4 Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf
nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.
5 Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
6 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich
und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
Art. 22
Beschwerde
1 Der Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden.
2 Das VBS setzt eine Fachkommission zur Instruktion der Beschwerden ein.
3 Es ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden auf eine
Dauer von vier Jahren.
4 Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
9
SR 172.021
Rekrutierung
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511.11
3. Abschnitt: Wirkungen der Bewilligung
Art. 23
Einteilung
Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.
Art. 24
Ausbildung an Waffen
1 Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt
von Waffen ausgebildet.
2 Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
Art. 25
Nachträgliche Bewaffnung Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim
Kreiskommando des Wohnortkantons zu Handen der UG Pers A Antrag stellen, den
Militärdienst mit der Waffe zu leisten.
4. Kapitel:
Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den
Friedensförderungsdienst
Art. 26
1 Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee
oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend: a.
ihren Gesundheitszustand; b.
ihre körperliche Leistungsfähigkeit; c.
ihre Intelligenz und Persönlichkeit; d.
ihre Psyche;
e.
ihre soziale Kompetenz.
2 Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere
für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und
Untersuchungen anordnen.
3 Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den
Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen.
4 Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an
denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als
Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsababklärung als Zeitkader.
Wehrpflicht
10
511.11
5 Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderlichen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.
5. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 27
1 Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung der Stellungspflichtigen und für Kaderfunktionen der Armee stützt sich auf das Personal-Informations-System der Armee.
2 Die Datenbearbeitung im Einzelnen wird in der Verordnung vom 7. Dezember
199810 über das militärische Kontrollwesen und in der Verordnung vom 19. Oktober
199411 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.
3 Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst wird
geregelt in der:
a.
Verordnung vom 24. April 199612 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten; b.
Verordnung vom 26. Februar 199713 über den Friedensförderungsdienst.
4
Die Datenbearbeitung für den Zivilschutz wird in der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Vollzug
1 Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Rekrutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.
2 Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum
neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen
Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.
3 Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zu erfolgen.
4 Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.
10
SR 511.22
11
SR 521.5
12
SR 172.221.104.4 13
SR 172.221.104.41
Rekrutierung
11
511.11
Art. 29
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a.
die Verordnung vom 17. August 199414 über die Aushebung der Stellungspflichtigen; b.
die Verordnung vom 16. September 199615 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.
2 Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
14
[
AS 1994 2446, 1996 2676 Art. 14 3270, 1999 2893, 2000 1227 Anhang Ziff. II 12] 15
[AS 1996 2676]
Wehrpflicht
12
511.11
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 3)
Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren Nr.
Standort
Sprache
Einzugsgebiet
1
Lausanne VD
Französisch
alle französischsprachigen Personen 2
Sumiswald BE
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone
Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura 3
Steinen SZ /
Nottwil LU
und
Losone TI
Deutsch
Italienisch
deutschsprachige Personen der Kantone
Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Zug und Tessin
alle italienischsprachigen Personen 4
Windisch AG
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft
und Aargau
5
Rüti ZH
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone
Zürich, Schaffhausen und Thurgau 6
Mels SG
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone
Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden
Rekrutierung
13
511.11
Anhang 2
(Art. 29 Abs. 2)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199916
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
2. Verordnung vom 21. Oktober 198717 über die Förderung
von Turnen und Sport Art. 35
Abs. 2 ...
3. Verordnung vom 9. September 199818 über die medizinische
Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit Art. 9
Abs. 2 und 3 ...
Art. 14
Abs. 2 Bst. a ...
Art. 16
Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz ...
Art. 18
Abs. 1 zweiter Satz ...
16
SR 172.214.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
17
SR 415.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
18
SR 511.12. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Wehrpflicht
14
511.11
Art. 40
Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b Ziff. 2-5, c Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben
Art. 40
Abs. 3 ...
....
Anhang 2 Bst. A Ziff. 2 und 3, B Ziff. 2-5, C Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben
4. Verordnung vom 20. September 199919
über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie
die Beförderungen und Mutationen in der Armee Art. 2
Abs. 1 Bst. b ...
Art. 4
Abs. 2 ...
Art. 45
Abs. 2 Bst. d ...
Art. 60
Abs. 1-4 ...
19
SR 512.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Rekrutierung
15
511.11
Anhang 6
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Ziff. 1 Spalte 2 und 4 ...
Anhang 7
Ziff. 1 Spalten 3, 4, 5 und 7 ...
5. Verordnung vom 16. November 199420 über die Organisation
der Armee (VOA)
Art. 12
Abs. 3 ...
6. Verordnung vom 19. Oktober 199421 über den Zivilschutz Art. 19b
...
...
7. Verordnung vom 10. November 199322 über die Militärversicherung
(MVV)
Art. 28
Abs. 1 ...
20
SR 513.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
21
SR 520.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
22 SR
833.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.