01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.08.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.07.2020
01.09.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 31.08.2019
01.01.2018 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.04.2010 - 31.12.2010
15.11.2009 - 31.03.2010
01.07.2009 - 14.11.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
01.10.2007 - 31.12.2007
01.06.2007 - 30.09.2007
01.05.2007 - 31.05.2007
01.07.2006 - 30.04.2007
01.08.2005 - 30.06.2006
01.04.2005 - 31.07.2005
01.03.2005 - 31.03.2005
01.05.2004 - 28.02.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
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01.05.2002 - 31.03.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. Juli 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
die Artikel 26 und 49 Absatz 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912,
Artikel 29g Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833,
Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19744
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
sowie auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19955
über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Gegenstand dieser Verordnung ist: a.

der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und
-sträuchern, Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen; b.

der Schutz der Kulturen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau vor andern Schadorganismen.

2 Die besonders gefährlichen Schadorganismen werden in den Anhängen 1 und 2
bezeichnet.


Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt: a.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten,
Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen; AS 2001 1191

1

SR 910.1

2

SR 921.0

3

SR 814.01

4

SR 611.010

5

SR 946.51

916.20

Landwirtschaft

2

916.20

b.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten
von Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können; c.

die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können; d.

die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen; e.

die Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Organismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.


Art. 3

Begriffe

1 Im Sinne dieser Verordnung sind: a.

Schadorganismen: Feinde der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer
oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mycoplasmen oder
anderen Krankheitserregern; b.

Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungsund Produktionsmaterial sowie Transportmittel; c.

Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschliesslich
der Samen;

d.

lebende Teile von Pflanzen:
1.

Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar
gemacht,

2.

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3.

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4.

Schnittblumen,

5.

Äste mit Laub bzw. Nadeln, 6.

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln, 7.

pflanzliche Gewebekulturen; e.

Samen: Samen im botanischen Sinne ausser solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; f.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet
oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
1.

bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder 2. bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach gepflanzt werden sollen; h.

Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um ihr
späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

Pflanzenschutzverordnung 3

916.20

i.

Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung
von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen
nach Anhang 9;

j.

Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
1.

ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem
oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger
Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2.

aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen
die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind; k.

Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der
Befallszone;

l.

Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen
Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt; m.

Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung.

2 Die Schutzgebiete sind in den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, aufgeführt.

2. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr 1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 4


6

Einfuhrverbot

1 Verboten ist die Einfuhr von: a.

besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und
2, Teil A;

b.

Waren nach Anhang 3, Teil A.

2 Wenn Waren nach Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Gemeinschaft vom
Einfuhrverbot vorübergehend ausgenommen sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sofern die Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausgeschlossen ist, die betreffenden Waren vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen.


Art. 5

Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren 1 Die im Anhang 5, Teil B, aufgeführten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie: a.

von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind; b.

die im Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, aufgeführten Anforderungen erfüllen; 6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

4

916.20

c.

nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1,
Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

2 Waren nach Absatz 1, die gleichzeitig in Anhang 5, Teil A, aufgeführt sind, dürfen
nur von nach Artikel 23 zugelassenen Importeuren eingeführt werden.

3 Die im Anhang 5, Teil B, Abschnitt II, aufgeführten und für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie: a.

den Anforderungen gemäss Absatz 1 und Anhang 4, Teil B, entsprechen; b.

nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1
und 2 befallen sind und; c.

durch einen nach Artikel 23 zugelassenen Betrieb importiert werden.

4 Das zuständige Bundesamt kann für die eingeführten Waren namentlich folgende
Massnahmen anordnen:

a.

Desinfektion;

b.

Quarantäne;

c.

Probeentnahme zwecks diagnostischer Untersuchung zur allfälligen Entdeckung besonders gefährlicher Schadorganismen; d.

Nacheinfuhrkontrollen, namentlich am endgültigen Standort eingeführter
Pflanzen, wenn bei der Einfuhr Untersuchungen nach Buchstabe c nicht
durchgeführt werden können.

5 Die Waren dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sendung vom zuständigen
Bundesamt freigegeben wurde; Waren, bei denen eine Kontrolle nach Absatz 4
Buchstabe c vorgenommen wird, werden erst freigegeben, wenn die phytosanitären
Kontrollergebnisse vorliegen.

6 Soweit es für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann das BLW Erleichterungen festlegen für Waren im Reisenden- und Grenzverkehr sowie in besonderen Fällen im Verkehr mit Waren, für welche Zollreduktionen oder Zollfreiheit
vorgesehen sind.


Art. 6

Ausnahmebewilligung

1 Das zuständige Bundesamt kann, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher
Schadorganismen ausgeschlossen ist, die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 4 Absatz 1 sowie nicht den Voraussetzungen
nach Artikel 5 entsprechenden Waren bewilligen, wenn diese Organismen und
Waren:

a.

für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose bestimmt sind; b.

in der Europäischen Gemeinschaft von den Einfuhrregelungen vorübergehend ausgenommen sind.7 7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 5

916.20

2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen.
Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die
eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.

3 Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung
vom 25. August 19998 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 7

Einfuhr von Schadorganismen 1 Die Einfuhr anderer Schadorganismen als diejenigen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a in allen ihren Formen und Stadien ist bewilligungspflichtig. Das zuständige
Bundesamt erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin.

2 Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19999
Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen
in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 erfüllen.

3 Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der
Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung
vom 25. August 1999 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 8

Pflanzenschutzzeugnis für die Einfuhr 1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss die Angaben nach Anhang 6 enthalten und in
deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei
Pflanzenschutzzeugnissen in einer andern Sprache kann das zuständige Bundesamt
eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

2 Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach
Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann das zuständige Bundesamt verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung versehen
wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.

3 Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Drittland verzollt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der
Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7
und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie
davon begleitet sein.

8 SR

814.911

9

SR 814.911

Landwirtschaft

6

916.20


Art. 9

Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr 1 Die Zollmeldepflichtigen müssen Waren des Anhangs 5, Teil B, dem zuständigen
Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden.

2 Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollämter und Desinfektionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entsprechenden Öffnungszeiten.

3 Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz
des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 13. Januar 199310 über das Zollverfahren für zugelassene Versender
und Empfänger verfügt.

4 Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften
der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierigkeiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einvernehmen mit dem Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.


Art. 10

Durchführung der Kontrolle 1 Das zuständige Bundesamt überprüft, ob: a.

die eingeführte Ware vom Pflanzenschutzzeugnis begleitet ist; b.

sie der Zolldeklaration und dem Pflanzenschutzzeugnis entspricht; c.

sie die Pflanzenschutzanforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b
und c und Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt.

2 Soweit die Kontrolle stichprobenweise erfolgt, werden die zur Untersuchung bestimmten Teile der Sendung ausdrücklich bezeichnet. Die Kontrolle kann sich auch
auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

3 Bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus
führt das zuständige Bundesamt eine eingehende Kontrolle durch. Es kann Proben
entnehmen und sie selber untersuchen oder untersuchen lassen.

4 Bei der Durchführung von Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das
Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Kontrolle
erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers.

5 Dauert die Kontrolle länger als 24 Stunden, so muss die Sendung bis zum Vorliegen des Ergebnisses an einem geeigneten Standort in Quarantäne gelagert werden.
Die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 2 gelten sinngemäss. Die Transport- und
Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers.


Art. 11

Desinfektion, Entrindung 1 Waren, für die in Anhang 4 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, sind mit ihrer
Verpackung zu desinfizieren.

10

SR 631.242.04

Pflanzenschutzverordnung 7

916.20

2 Die Importeure müssen die Waren auf ihre Kosten und Gefahr einer Desinfektionsanlage des zuständigen Bundesamts zuführen oder durch eine Firma desinfizieren
lassen, die für eine fachgemässe Desinfektion und einwandfreie Geschäftsführung
Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen zur Desinfektion erlassen.

3 Ist auf Grund der Warenkategorie oder des Herkunftsgebietes nicht zu befürchten,
dass besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt zu bestimmten Zeiten des Jahres auf die Desinfektion einzelner
Sendungen verzichten und an deren Stelle die Einfuhr mit Auflagen verbinden.

4 Besteht die Gefahr, dass mit der Einfuhr von Holz in Rinde besonders gefährliche
Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das BUWAL auf Kosten des Importeurs die Entrindung und die Vernichtung der Rindenabfälle oder andere Massnahmen verlangen.


Art. 12

Rückweisung, Vernichtung 1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr einer Warensendung nicht erfüllt, so
wird sie zurückgewiesen.

2 Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder ist es in wesentlichen Punkten unvollständig,
offensichtlich unrichtig oder korrigiert, kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutzzeugnis abgewartet und hierauf dem Zollamt mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt
werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn aufgrund einer eingehenden
Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen
ausgeschlossen ist.

3 Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter
Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn: a.

sie nicht gemäss Artikel 9 angemeldet wurden; oder b.

nicht Gegenstand einer Zolldeklaration waren bzw. diese letztere falsche
Angaben enthält.

2. Abschnitt: Aus- und Durchfuhr

Art. 13

Pflanzenschutzzeugnisse für die Ausfuhr 1 Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, führt das zuständige Bundesamt auf Gesuch eine phytosanitäre Kontrolle der auszuführenden Waren durch
und stellt die entsprechenden Pflanzenschutzzeugnisse aus.

2 Für Warensendungen, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Lose aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt es auf Gesuch ein
Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr aus.

Landwirtschaft

8

916.20

3 Das zuständige Bundesamt stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Falls die Ware, insbesondere bei importierter Ware, nicht vollständig vom Gesuchsteller produziert wurde, muss dieser Belege liefern, anhand
derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.

4 Der Exporteur muss prüfen, ob die ausgestellten Pflanzenschutzzeugnisse den
Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen.


Art. 14

Kontrolle bei der Ausfuhr 1 Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die
Waren, für welche ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Bedingungen
von Artikel 13 erfüllen. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen das Zollamt und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.

2 Wird festgestellt, dass die Ware dem Pflanzenschutzzeugnis nicht entspricht, wird
das Pflanzenschutzzeugnis beschlagnahmt.


Art. 15

Durchfuhr

1 Besteht die Gefahr, dass mit der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt für die Durchfuhr Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung solcher Organismen ausschliessen.

2 Kann eine Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, wird die Durchfuhr verboten.

3. Kapitel: Inverkehrbringen

Art. 16

Verbot des Inverkehrbringens Verboten sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel: a.

von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2; b.

von Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.


Art. 17

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1 Erlaubt sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von Waren gemäss
Anhang 5, Teil A, Abschnitt I , wenn diese: a.

von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind; b.

die im Anhang 4, Teil A, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c.

nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1,
Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

2 Waren nach Anhang 5, Teil A, Abschnitt II, dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

Pflanzenschutzverordnung 9

916.20

a.

von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8
begleitet sind;

b.

die im Anhang 4, Teile A und B, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c.

nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1,
Teile A und B, sowie 2, Teile A und B, befallen sind.

3 Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben,
von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen,
wenn sich diese Betriebe in einer Sicherheitszone befinden, welche die Anforderungen gemäss Anhang 4, Teil B, erfüllt. Es scheidet die Sicherheitszonen nach Anhören der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.


Art. 18

Ausnahmen

1 Das zuständige Bundesamt kann das Inverkehrbringen und den Standortwechsel
von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 16, sowie
von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllen, für Forschungs- und Diagnosezwecke bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

2 Es wird kein Pflanzenpass verlangt: a.

beim Standortwechsel von Waren als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut; b.

beim Standortwechsel von Waren innerhalb eines Betriebes, insbesondere
vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn
sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen; c.

beim Inverkehrbringen von Waren durch Betriebe im Sinne von Artikel 23
Absatz 4 Buchstabe a.

3 Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199911 zuständige Behörde erteilt. Diese holt
vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 19

Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen
für das Inverkehrbringen Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer Ware nicht erfüllt, so ordnet das zuständige Bundesamt zu Lasten des oder der Inverkehrbringenden folgende
Massnahmen an:

a.

Beschlagnahmung der Ware; b.

geeignete Behandlung der Ware; c.

Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle in ein Gebiet, in dem sie
keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirkt; 11 SR

814.911

Landwirtschaft

10

916.20

d.

Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle an Orte mit industrieller
Verarbeitung; oder

e.

Vernichtung der Ware unter amtlicher Kontrolle.


Art. 20

Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1 Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass: a.

die Produktionsparzellen vorgängig von einem zugelassenen Betrieb als solche angemeldet wurden; b.

die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A, Abschnitt II,
befallen sind;

c.

die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A, Abschnitt II,
befallen sind;

d.

die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die
Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II, erfüllen.

2 Falls die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, bezieht sich die Kontrolle nach Absatz 1 auch auf: a.

besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 1, Teil B; b.

die im Anhang 4, Teil B, erwähnten Anforderungen; c.

und, bei den betreffenden Waren, auf besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 2, Teil B.

3 Das zuständige Bundesamt kann: a.

Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen in unmittelbarer Umgebung der Kulturen den Kontrollen nach den Absätzen 1
und 2 unterstellen;

b.

für Waren nach Artikel 17 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, um
sicherzustellen, dass eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen ist.

4 Das zuständige Bundesamt kann technische Bestimmungen für die nach den Absätzen 1-3 vorgesehenen Kontrollen erlassen.


Art. 21

Pflanzenpass für die eingeführten Waren 1 Ein Pflanzenpass für eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der
Kontrolle nach Artikel 10 die Importanforderungen erfüllt sind.

2 Wenn die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, wird
der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.

Pflanzenschutzverordnung 11

916.20


Art. 22

Ausstellung eines Austauschpasses 1 Wird eine Warensendung aufgeteilt oder werden mehrere Warensendungen beziehungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt oder ist der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern, so wird der Pflanzenpass durch einen beziehungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8
ersetzt.

2 Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet
ist und kein Befallsrisiko durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den
Anhängen 1 und 2 besteht.

4. Kapitel: Zulassung und Pflichten der Betriebe

Art. 23

Zulassung

1 Betriebe, die Waren nach Anhang 5, Teil A, produzieren oder in Verkehr bringen,
oder die Waren nach Anhang 5, Teil B, einführen, sind zulassungspflichtig.

2 Die Betriebe werden zugelassen, wenn sie gewährleisten können, dass sie die
Pflichten nach Artikel 24 und ihre Ware die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllen. Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware nach Absatz 1. Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.

3 Beim Einreichen des Zulassungsgesuchs muss der Gesuchsteller alle Waren nach
Absatz 1 anmelden.

4 Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind: a.

Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an
Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b.

Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im
eigenen Betrieb verwenden.

5 Wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist,
kann das zuständige Bundesamt die Zulassungspflicht für einen Betrieb nach Absatz 4 anordnen.


Art. 24

Pflichten

1 Die Betriebe sind gehalten: a.

dem zuständigen kantonalen Dienst und dem zuständigen Bundesamt, das
die Kontrollen durchführt, das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren
Umgebung umgehend zu melden; b.

über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren nach den Artikeln 17, 20, 21 und 22 Buch zu führen, die
erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufzubewahren

Landwirtschaft

12

916.20

und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem zuständigen
Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c.

dem zuständigen Bundesamt die Einfuhr von Waren nach Anhang 5, Teil B,
zu melden;

d.

die Anordnungen des zuständigen Bundesamts nach Artikel 19 und die Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 zu befolgen; e.

alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen
zu melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.

2 Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Aufzeichnungspflicht.


Art. 25

Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung
an Bedingungen, wenn:

a.

der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; oder b.

die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.

5. Kapitel: Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen 1. Abschnitt: Besonders gefährliche Schadorganismen

Art. 26

Verbote

1 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen
nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, in allen ihren Formen und Stadien ist
verboten.

2 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen
nach den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, in allen ihren Formen und Stadien ist in
den Schutzgebieten verboten.

3 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von
Organismen nach Absatz 1 befallen sind, ist verboten. In den Schutzgebieten gilt
diese Bestimmung sinngemäss für Pflanzen, die von Organismen nach Absatz 2 befallen sind.

4 Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen
Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.

5 Das zuständige Bundesamt kann für Forschungs- und Diagnosezwecke Ausnahmen bewilligen.

Pflanzenschutzverordnung 13

916.20


Art. 27

Meldepflicht

1 Wer Waren produziert, importiert, in Verkehr bringt oder anbaut, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sein können, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um einen solchen Befall zu verhindern; er muss das Auftreten dieser Organismen an Waren oder in Kulturen und
deren Umgebung überwachen und ihr Vorkommen oder einen Befallsverdacht unverzüglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

2 In einer Befallszone kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht für einen bestimmten Organismus in den Kulturen aufheben.


Art. 28

Gebietsüberwachung

1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt; durch Überwachung der Wirtspflanzen stellen sie das Auftreten und die Verbreitung der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten besonders gefährlichen Schadorganismen fest. Sie halten sich dabei an die Weisungen des zuständigen Bundesamts, welchem sie ihre Beobachtungen bekannt geben.

2 Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen
organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen oder potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen abzuklären.


Art. 29

Bekämpfungsmassnahmen 1 Werden besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und
2, Teil A im Inland festgestellt, einschliesslich in den Produktionsparzellen von
Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete
Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht
möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu
treffen. Die Bestimmungen von Artikel 19 bleiben vorbehalten.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 werden in Schutzgebieten getroffen, wenn besonders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, die in den Anhängen 1, Teil
B und 2, Teil B aufgeführt sind.

3 Die Kantone können insbesondere: a.

Kulturen oder Waren, die befallen oder befallsverdächtig sind, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen; b.

die geeignete Verwertung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann; c.

den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;

Landwirtschaft

14

916.20

d.

den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber
einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind; e.

das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen
anordnen;

f.

Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, um deren Ausbreitung zu verhindern; g.

das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.

4 Die Bewirtschafter und die Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die
von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie
nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümer, müssen geeignete Massnahmen
treffen, um die Einzelherde zu vernichten. Sie können verpflichtet werden, die
Massnahmen von Absatz 3 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.

5 Das zuständige Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen kantonalen
Diensten Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten
Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen.


Art. 30

Ausscheidung von Befallszonen 1 Nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone kann das zuständige Bundesamt für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1
oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

2 Befallszonen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.


Art. 31

Beschlagnahme

1 Die mit Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe des Bundes und der Kantone können Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen oder
befallsverdächtig sind, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen.

2 Beschlagnahmte Gegenstände müssen gekennzeichnet werden. Es ist ein genaues
Verzeichnis dieser Gegenstände zu erstellen, wobei dem Eigentümer eine Kopie
übermittelt wird.


Art. 32

Amtliche Verwertung oder Vernichtung Waren, die erwiesenermassen oder vermutlich von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, müssen unter amtlicher Aufsicht so verwertet werden, dass
eine Einschleppung und Ausbreitung nicht möglich ist. Kommt eine geeignete Verwertung nicht in Frage, so ist die Ware zu vernichten.

Pflanzenschutzverordnung 15

916.20

2. Abschnitt: Andere Schadorganismen

Art. 33

Verhütung

Die kantonalen Pflanzenschutzdienste organisieren: a.

einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die
Verbreitung gefährlicher Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen
und in Kulturen des produzierenden Gartenbaus entdeckt werden; b.

einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über Bekämpfungsmassnahmen, die einer umweltgerechten Produktionsweise entsprechen.


Art. 34

Bekämpfungsmassnahmen Wenn andere Schadorganismen als diejenigen nach den Anhängen 1 und 2 und nach
Artikel 41 Absatz 6 in einem Kanton landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen
bedrohen, ergreift der zuständige kantonale Dienst geeignete Bekämpfungsmassnahmen; er kann insbesondere: a.

die obligatorische Meldung des Schadorganismus anordnen; b.

die Bekämpfung dieses Organismus als obligatorisch erklären; c.

die Vernichtung der Befallsherde anordnen; d.

den Anbau der Wirtspflanzen verbieten; e.

die Rodung der Wirtspflanzen anordnen.

6. Kapitel: Finanzielle Förderung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35

Keine Beiträge nach dieser Bestimmung werden gewährt für die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen im Landesinnern, wenn durch die Massnahmen ausschliesslich gefährdete wild lebende Pflanzen oder Zierpflanzen geschützt
werden sollen, die nicht den produzierenden Gartenbau betreffen.

Landwirtschaft

16

916.20

2. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft
und den produzierenden Gartenbau


Art. 36

Abfindungen des Bundes für Schäden durch Massnahmen
an der Grenze

1 Für Schäden, die sich aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ergeben, wird nur in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195812 bleiben vorbehalten.

2 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem
Bundesamt einzureichen und zu begründen.


Art. 37

Beiträge an Kantone

1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder
den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden
keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.

2 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen,
die sich auf die Artikel 28 und 29 stützen, inklusive gegen Organismen nach Artikel
41 Absatz 6:

a.

Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche
die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen; b.

weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen; c.

Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen die auf Grund angeordneter
Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absatz 3 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.

3 Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 199413 festgelegt.

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Ansätze der Abfindungen für Kulturen oder Pflanzen, die von Bekämpfungsmassnahmen betroffen
sind, festlegen. Es kann die Gewährung von Abfindungen auf die durch die Vernichtung befallener Pflanzen entstandenen Verluste beschränken, vor allem wenn
andere Massnahmen als die Vernichtung in Frage kommen.

5 Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge: a.

wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen; 12 SR

170.32

13

SR 916.013

Pflanzenschutzverordnung 17

916.20

b.

zur Abfindung der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche
Zwecke genutzt werden; c.

für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen
Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 29 vorschreiben; d.

an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen
in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen
und Pflanzenteile; vorbehalten bleiben wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr durch das Bundesamt angeordnete Eindämmungsmassnahmen
sowie Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 3; e.

an die Kosten der in Artikel 33 und 34 erwähnten Tätigkeiten; f.

wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil
sich der Geschädigte oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser
Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde
gehalten hat;

g.

wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung
der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.

6 Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten
von besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.


Art. 38

Pflanzenschutzfonds

Die nach Anhang I der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199814 festgelegten, zweckgebundenen Zollanteile sind für den Pflanzenschutzfonds bestimmt.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmung für den Wald

Art. 39

Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 44 und 45 der Waldverordnung vom 30. November 199215.

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

Art. 40

Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente 1 Das EVD ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

14 SR

916.01

15 SR

921.01

Landwirtschaft

18

916.20

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb
des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3 Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss Absatz 1 und Absatz 2 die Anhänge 1-5 an, um: a.

zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der
Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b.

der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c.

den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d.

der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.

4 Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD und das
UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1-5
an.

5 Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser
Verordnung.


Art. 41

Zuständigkeit der Bundesämter 1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2 Das BUWAL ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen,
so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BUWAL.

4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.

5 Das BLW und das BUWAL arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

6 Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den
Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert
und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze
Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 17, 26, 27, 28, 29, 31 und 32 anordnen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich
dem zuständigen Departement unterbreitet werden.16 16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 19

916.20


Art. 42

Aufgaben der Bundesämter 1 Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben: a.

sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und
beaufsichtigen ihre Ausführung; b.

sie stellen die für die Zulassung zum Verkehr im Ausland erforderlichen
Pflanzenschutzzeugnisse aus; c.

sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und stellen die für das Inverkehrbringen der Waren in der Schweiz erforderlichen Pflanzenpässe aus; d.

sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der
betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und
Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um; e.

sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus; f.

sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und
der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

2 Wenn ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- bzw. Waldpflanzen produziert, sollen die Bundesämter Doppelkontrollen vermeiden.


Art. 43

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst 1 Das BLW und das BUWAL bezeichnen gemeinsam den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst. Sie legen fest: a.

seine Geschäftsordnung; b.

die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen.

2 Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BUWAL zusammen.


Art. 44

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die
wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.


Art. 45

Kantonale Dienste

1 Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im
Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen und den zuständigen Bundesämtern.

2 Die kantonalen Dienste:

Landwirtschaft

20

916.20

a.

informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen
nach Artikel 27 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 28; b.

beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.

c.

beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6; d.

sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden
besonders gefährlichen Schadorganismen.

3 Die kantonalen Dienste klären die Produzenten und -innen und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders
gefährlicher Schadorganismen auf. Mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen
sorgen sie dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.


Art. 46

Erhebungen und Kontrollmassnahmen 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen
anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt,
die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in
Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob
die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei
Betrieben und Personen, die: a.

in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun
haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artkel 41 Absatz 6 angeordnet worden sind; b.

gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.


Art. 47

Andere Stellen

1 Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt anderen Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen: a.

Eidgenössische Zollverwaltung: Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 10
Absatz 1;

b.

unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes, bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktionsparzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20; c.

zuständige kantonale Dienste: Kontrollen bei der Ausfuhr und Ausstellen
von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 13.

Pflanzenschutzverordnung 21

916.20

2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren erheben.

3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der
Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den
Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen.


Art. 48

Gebühren

1 Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro
Arbeitsstunde sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten, wenn: a.

eine Kontrolle nach Artikel 10 ausnahmsweise ausserhalb der für die Pflanzenschutzkontrolle üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird; b.

die Ware gemäss Artikel 10 Absatz 3 einer eingehenden Kontrolle unterzogen wird; c.

das zuständige Bundesamt ausserordentliche Massnahmen, wie Quarantänemassnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 10 Absatz 5 anordnet; d.

für eingehende Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 2; e.

für die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 22; f.

für eingehende Kontrollen nach Artikel 20 Absätze 2 und 3, wenn ein Befallsverdacht besteht.

2 Wenn eine Untersuchung nach Artikel 10 Absatz 3 angeordnet wird, gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Importeurs.

3 Für die Ausstellung des Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr werden eine Gebühr von 20 Franken sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die
Transportkosten erhoben. Wenn die Arbeitsdauer mehr als eine Stunde beträgt, berechnet sich die Gebühr nach Absatz 1.

4 Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann das Zollamt die in
Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.

5 Eine Gebühr von 20 Franken wird unter Vorbehalt der Bestimmungen einer zusätzlichen Kontrolle für die Erteilung der Einfuhrbewilligung nach Artikel 5 erhoben.

6 Im Übrigen gilt für den Landwirtschaftsbereich die Verordnung vom 18. Oktober
200017 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

17 SR

910.11

Landwirtschaft

22

916.20

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 49

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 erlassen werden,
kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

die Verordnung vom 5. März 196218 über Pflanzenschutz; 2.

die Verordnung des EVD vom 25. Januar 198219 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten; 3.

der Bundesratsbeschluss vom 5. März 196220 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden; 4.

die Verordnung vom 28. April 198221 über die Bekämpfung der San-JoséSchildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen; 5.

die Verordnung des EVD vom 17. Juni 198722 über die Festsetzung eines
Schwellenwertes und eines Stichprobeverfahrens, die bei der Kontrolle importierter Früchtepartien in Bezug auf einen allfälligen Befall mit San-JoséSchildlaus angewendet werden.

6.

die Verordnung vom 30. November 199223 über den forstlichen Pflanzenschutz im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;

Art. 51


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Artenschutzverordnung vom 19. August 198124 Art. 2
Abs. 1

...

18 [AS

1962 205 760, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670 Ziff. I 9,1986 1420, 1989 86 300, 1990 770,
1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219, 1999 303
Ziff. I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24] 19 [AS

1982 151, 1983 1333, 1989 346, 1996 101, 1999 407 Ziff. I 3] 20 [AS

1962 235, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 11, 1972 2919 Ziff. II, 1999 303 Ziff. I 16] 21 [AS

1982 707, 1991 1066, 1995 5630, 1996 1036, 1997 1223, 1999 303 Ziff. I 17] 22 [AS

1987 918, 1996 102] 23 [AS

1993 104, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 19, 2000 703 Ziff. II 18] 24 SR

453. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Pflanzenschutzverordnung 23

916.20


2. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199925 Art. 2
Abs. 5

...


Art. 13
Abs. 2 Bst. c, i sowie j
...


Art. 28
Abs. 1 Bst. c und i
...


3. Waldverordnung vom 30. November 199226 Art. 22
Abs. 2bis
...


Art. 30
Abs. 4
...

...


Art. 13
Abs. 1bis
...

5. Verordnung vom 18. Oktober 200028 über Gebühren des Bundesamtes für
Landwirtschaft


Art. 2
Abs. 2bis
...

25 SR

814.911. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

26 SR

921.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

27 SR

916.013. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

28 SR

910.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Landwirtschaft

24

916.20


Art. 52

Übergangsbestimmungen 1 Die Betriebe, die gemäss Artikel 23 der Zulassungspflicht unterstehen, müssen das
Zulassungsgesuch spätestens am 31. Dezember 2001 beim zuständigen Bundesamt
einreichen.

2 Waren, die nach Artikel 17 Absatz 1 einen Pflanzenpass benötigen, dürfen bis zum
31. März 2002 ohne Pass in Verkehr gebracht werden.

3 Waren, die eingeführt oder ausserhalb eines Schutzgebietes produziert werden und
die nach Artikel 17 Absatz 2 einen Pflanzenpass benötigen und in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden sollen, dürfen bis zum 15. September 2001 ohne
Pass in Verkehr gebracht werden. Die Betriebe, die solche Waren in Verkehr bringen, müssen ihr Zulassungsgesuch bis zum 15. Juli 2001 einreichen.


Art. 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Pflanzenschutzverordnung 25

916.20

Anhang 129

(Art. 1, 3-5, 16, 17, 20, 22, 24, 26-30, 34, 40, 41 und 46) Teil A
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung
und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt I
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz
von Belang sind

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 2.

Amauromyza maculosa (Malloch) 3.

Anomala orientalis Waterhouse 4.

Anoplophora chinnensis (Thompson) 4.1

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 5.

Anaplophora malasiaca (Forster) 6.

Arrhenodes minutus Drury 7.

Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen),
als Vektor folgender Viren:
(a

)

Bean golden mosaic virus (b)

Cowpea mild mottle virus (c)

Lettuce infectious yellows virus (d)

Pepper mild tigré virus (e)

Squash leaf curl virus (f)

Euphorbia mosaic virus (g)

Florida tomato virus 8.

Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's
disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie:
(a

)

Carneocephala fulgida Nottingham (b)

Draeculacephala minerva Ball (c)

Graphocephala atropunctata (Signoret) 9.

Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10.

Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.1

Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 29

Bereinigt durch Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

26

916.20

10.4

Diabrotica virgifera Le Conte 11.

Heliothis zea (Boddie) 11.1

Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12.

Liriomyza sativae Blanchard 13.

Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 13.2

Meloidogyne fallax Karssen 14.

Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15.

Myndus crudus Van Duzee 16.

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1

Naupactus leucoloma Boheman 16.2

Popillia japonica Newman 17.

Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18.

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19.

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 20.

Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21.

Spodoptera eridania (Cramer) 22.

Spodoptera frugiperda (Smith) 23.

Spodoptera litura (Fabricius) 24.

Thrips palmi Karny 25.

Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie
(a

)

Anastrepha fraterculus (Wiedemann) (b)

Anastrepha ludens (Loew) (c)

Anastrepha obliqua Macquart (d)

Anastrepha suspensa (Loew) (e)

Dacus ciliatus Loew (f)

Dacus cucurbitae Coquillet (g)

Dacus dorsalis Hendel (h)

Dacus tryoni (Froggatt) (i)

Dacus tsuneonis Miyake (j)

Dacus zonatus Saund (k)

Epochra canadensis (Loew) (l)

Pardalaspis cyanescens Bezzi (m)

Pardalaspis quinaria Bezzi (n)

Pterandrus rosa (Karsch) (o)

Rhacochlaena japonica Ito (p)

Rhagoletis cingulata (Loew) (r)

Rhagoletis indifferens Curran (t)

Rhagoletis mendax Curran

Pflanzenschutzverordnung 27

916.20

(u)

Rhagoletis pomonella (Walsh) (v)

Rhagoletis ribicola Doane (w)

Rhagoletis suavis (Loew) 26.

Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27.

Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo b. Bakterien

1.

Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1

Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. 1.2

Pseudomonas solancearum (Smith) Smith c. Pilze

1.

Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2.

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3.

Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4.

Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5.

Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6.

Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7.

Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1

Leptographium wagneri 8.

Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1

Melampsora medusae Thümen 9.

Monilinia fructicola (Winter) Honey 10.

Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11.

Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12.

Phoma andina Turkensteen 13.

Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.

14.

Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15.

Thecaphora solani Barrus 15.1

Tilletia indica Mitra 16.

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Elm phloem necrosis mycoplasm 2.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie
(a

)

Andean potato latent virus (b)

Andean potato mottle virus

Landwirtschaft

28

916.20

(c)

Arracacha virus B, oca strain (d)

Potato black ringspot virus (e)

Potato spindle tuber viroid (f)

Potato virus T

(g)

aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y
(einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus 3.

Tobacco ringspot virus 4.

Tomato ringspot virus 5.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L.,
Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie
(a

)

Blueberry leaf mottle virus (b)

Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) (c)

Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) (d)

Peach phony rickettsia (e)

Peach rosette mosaic virus (f)

Peach rosette mycoplasm (g)

Peach X-disease mycoplasm (h)

Peach yellows mycoplasm (i)

Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) (j)

Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) (k)

Strawberry latent «C» virus (l)

Strawberry vein banding virus (m)

Strawberry witches' broom mycoplasm (n)

aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von
Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes
L., Rubus L. und Vitis L.

6.

Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie
(a

)

Bean golden mosaic virus (b)

Cowpea mild mottle virus (c)

Lettuce infectious yellows virus (d)

Pepper mild tigré virus (e)

Squash leaf curl virus (f)

Euphorbia mosaic virus (g)

Florida tomato virus e. Parasitäre Pflanzen 1.

Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)

Pflanzenschutzverordnung 29

916.20

Abschnitt II
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der
Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang
sind

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Globodera pallida (Stone) Behrens 2.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 3.

Heliothis armigera (Hübner) 4.-6.2 ...

7.

Opogona sacchari (Bojer) 8.a

Rhagoletis completa Cresson 8.b

Rhagoletis indifferens Curran 8.1

Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9.

Spodoptera littoralis (Boisduval) b. Bakterien

....

c. Pilze

2.

Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Apple proliferation mycoplasm 2.

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3.

Pear decline mycoplasm Teil B
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung
und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist
Art

Schutzgebiete

...

Landwirtschaft

30

916.20

Anhang 230

(Art. 1, 3-5, 16, 17, 20, 22, 24, 26-30, 34, 40, 41 und 46) Teil A
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung
und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter
Waren verboten ist
Abschnitt I
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz
von Belang sind

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

1.

Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Anthonomus bisignifer
(Schenkling) Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und
Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen
Ländern

8.

Bursaphelenchus xylophilus
(Steiner & Buhrer) Nickle et al. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill.,
Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und
Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz
von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern 9.

Carposina niponensis
Walsingham Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern 11.

Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern 12.

Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia
Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus
Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 15.

Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern 18.

Listronotus bonariensis
(Kuschel) Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium
spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien,
Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 30

Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März
2003 (AS 2003 548) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 31

916.20

Art

Befallsgegenstand

19.

Margarodes, aussereuropäische
Arten, wie
a) Margarodes vitis (Phillipi)
b) Margarodes vredendalensis de Klerk

c) Margarodes prieskaensis Jakubski

Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen 20.

Numonia pyrivorella
(Matsumura) Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung
in aussereuropäischen Ländern 21.

Oligonychus perditus
Pritchard & Baker Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und
Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen
Ländern

22.

Pissodes spp.
(aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser
Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen
(Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 23.1

Radopholus similis (Cobb)
Thorne

Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae,
Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit
anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 28.

Scolytidae spp.
(aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr
als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von
Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose
Rinde von Nadelbäumen (Coniferales),
mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 29.

Tachypterellus quadrigibbus
Say Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern b. Bakterien

Art

Befallsgegenstand

3.

Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.

5.1

Xylophilus ampelinus
(Panagopoulos) Willems et al. Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte c. Pilze

Art

Befallsgegenstand

1.

Alternaria alternata (Fr.)
Keissler (aussereuropäische
pathogene Isolate)

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus
L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen,
mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1

Anisogramma anomala (Peck)
E. Müller

Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada
und den USA.

2.

Apiosporina morbosa
(Schwein.) v. Arx Pflanzen von Prunus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Atropellis spp.

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte,
lose Rinde und Holz von Pinus L.

Landwirtschaft

32

916.20

Art

Befallsgegenstand

4.

Ceratocystis coerulescens
(Münch) Bakshi Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser
Samen und Früchte, mit Ursprung in den Ländern
Nordamerikas, Holz von Acer saccharum Marsh.,
auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit
Ursprung in den Ländern Nordamerikas 5.

Cercoseptoria pini-densiflorae
(Hori & Nambu) Deighton Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte,
und Holz von Pinus L.

8.

Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Guignardia piricola (Nosa)
Yamamoto

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern 13.

Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae,
ausser Samen und Früchte 14.

Scirrhia acicola (Dearn.)
Siggers

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte 15.

Venturia nashicola Tanaka &
Yamamoto

Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen
Ländern

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art

Befallsgegenstand

1.

Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) Pflanzen von Beta vulgaris L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.

Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 7.1

Grapevine flavescence dorée
MLO

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 9.

Little cherry pathogen (aussereuropäische Isolate) Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd.,
Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl.,
Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus
subhirtella
Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie
ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen 11.1

Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

12.

Prunus necrotic ringspot
virus (**)

Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt (*)

Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf.

(**)

Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf

Pflanzenschutzverordnung 33

916.20

Abschnitt II
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz
von Belang sind

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

1.

Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 3.

Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus
Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais,
Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort.,
Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort.,
Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L.,
zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen
(Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt 4.

Ditylenchus dipsaci (Kühn)
Filipjev

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.
Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L.,
zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium
porrum
L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln
und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa
Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow»,
Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne,
Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller,
Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams,
Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt,
und Samen von Medicago sativa L.

8.

Liriomyza huidobrensis
(Blanchard) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens
L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen der Familie Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen.

9.

Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens
L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen der Familie Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen.

b. Bakterien Art

Befallsgegenstand

1.

Clavibacter michiganensis ssp.
insidiosus (McCulloch) Davis
et al.

Samen von Medicago sativa L.

Landwirtschaft

34

916.20

Art

Befallsgegenstand

2.

Clavibacter michiganensis ssp.
michiganensis (Smith) Davis
et al.

Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt 3.

Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.

Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Crataegus L.,
Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus
L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey Pflanzen von Dianthus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Pseudomonas caryophylli
(Burkholder) Starr & Burkholder Pflanzen von Dianthus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6.

Pseudomonas syringae pv.
persicae (Prunier et al.) Young
et al.

Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und
Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye Samen von Phaseolus L.

8.

Xanthomonas campestris pv.
pruni (Smith) Dye Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

9.

Xanthomonas campestris pv.
vesicatoria (Doidge) Dye Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karsten ex Farw. und Capsicum spp.,
zum Anpflanzen bestimmt 10.

Xanthomonas fragariae
Kennedy & King Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen c. Pilze

Art

Befallsgegenstand

1.

Ceratocystis fimbriata f. sp.
Platani Walter

Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L.,
auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 1.1

Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Colletotrichum acutatum
Simmonds Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Cryphonectria parasitica
(Murill) Barr Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Holz und
loser Rinde von Castanea Mill.

4.

Didymella ligulicola
(Baker, Dimock & Davis) v. Arx Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Phialophora cinerescens
(Wollenweber) van Beyma Pflanzen von Dianthus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Phytophthora fragariae Hickman
var. fragariae

Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8.

Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. & de Toni

Samen von Helianthus annuus L.

Pflanzenschutzverordnung 35

916.20

Art

Befallsgegenstand

9.

Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10.

Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.

Verticillium albo-atrum
Reinke & Berthold Pflanzen von Humulus lupulus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art

Befallsgegenstand

1.

Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8.

Potato stolbur mycoplasm Pflanzen von Solanaceae,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.

Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.

Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 13.

Strawberry mild yellow edge
virus

Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 14.

Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 15.

Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L.,
Dendranthema
(DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca
sativa
L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten
ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer
bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum
tuberosum
L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

16.

Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Landwirtschaft

36

916.20

Teil B
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung
und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n)
bei Befall bestimmter Waren verboten ist
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

Schutzgebiet(e)

...

b. Bakterien Art

Befallsgegenstand

Schutzgebiet(e)

2.

Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al. Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub
zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl.,
Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya
Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.

Kantone VD,
VS, FR, BE
(ausgenommen
die Bezirke
Signau und
Trachselwald),
TI und GR

Pflanzenschutzverordnung 37

916.20

Anhang 331

(Art. 4 und 40)

Teil A
Waren, deren Einfuhr verboten ist
Bezeichnung

Ursprungsland

1.

Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A.
Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga
Carr., ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 2.

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit
Blättern, ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 3.

Pflanzen von Populus L., mit Blättern,
ausser Samen und Früchte Länder Nordamerikas

4.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Aussereuropäische Länder 5.

Lose Rinde von Castanea Mill.

Alle Länder

6.

Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber
L.

Länder Nordamerikas 7.

Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

Länder Nordamerikas 8.

Lose Rinde von Populus L.

Länder des amerikanischen
Kontinents

9.

Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill.,
Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L.
und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Pflanzen in Keimruhe
ohne Blätter, Blüten und Früchte Aussereuropäische Länder 9.1

Pflanzen von Photinia Lindl., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe,
ohne Blätter, Blüten und Früchte Vereinigte Staaten von Amerika,
China, Japan, Republik Korea und
Demokratische Volksrepublik
Korea

9.2

Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Stranvaesia
Lindl. (= Photinia davidiana Cardot und Photinia
nussia
Cardot)

Alle Länder

10.

Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen
Union

11.

Pflanzen von ausläufer- oder knollen-bildenden
Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in
Anhang 3, Teil A, Nummer 10 genannten Knollen
von Solanum tuberosum L.

Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen
Union

12.

Knollen von Arten von Solanum L. und
ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3, Teil A,
Nummern 10 und 11 genannten Knollen Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen gemäss Anhang 4 Teil A
Abschnitt I gelten, alle Länder mit
Ausnahme der Mitgliedstaaten der 31

Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März
2003 (AS 2003 548) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

38

916.20

Bezeichnung

Ursprungsland

europäischen Union Israel, Malta,
Marokko, Tunesien, der Türkei
und Zypern sowie der europäischen Länder, die entweder als
frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann
& Kotthoff) Davis et al. anerkannt
worden sind, oder in denen Bestimmungen eingehalten worden
sind, zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff)
Davis et al., die anerkannt worden
sind

13.

Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3
Teil A
Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des
Mittelmeerraums

14.

Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz
oder teilweise aus Erde oder festen organischen
Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus,
einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur
aus Torf besteht

Türkei, Belarus, Estland, Lettland,
Litauen, Moldau, Russland,
Ukraine und Länder ausserhalb
Kontinentaleuropas, mit
Ausnahme von Zypern, Ägypten,
Israel, Libyen, Malta, Marokko
und Tunesien.

15.

Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen
Union

18.

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill.,
Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und
Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Unbeschadet des Verbots
bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls aussereuropäische
Länder, ausgenommen Länder des
Mittelmeerraums, Australien,
Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der
Vereinigten Staaten von Amerika 19.

Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen
mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien
Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen
Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis,
Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa
Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L.,
Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und
Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des
Mittelmeerraums

Pflanzenschutzverordnung 39

916.20

Teil B
Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Bezeichnung

Ursprungsland

1.

Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3, Teil A, Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten,
Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung
von: Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia
Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L.,
Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser
Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. ausser Samen und
Früchte, mit Ursprung in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al. anerkannt worden sind, oder in anderen
Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union als Schutzgebiet bezüglich
Feuerbrand erklärt wurden, oder andere Pflanzen als
solche, die auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei
Verbringung mindestens ein Jahr auf einer Fläche in
einem Gebiet gehalten wurden, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und
überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um
die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten
Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus welcher Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen in
Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Kantone VD, VS, FR, BE (ausgenommen die Bezirke Signau
und Trachselwald), TI und GR

Landwirtschaft

40

916.20

Anhang 432

(Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40) Teil A
Besondere Anforderungen für die Einfuhr und
das Inverkehrbringen von Waren in der ganzen Schweiz
Abschnitt I
Waren ausländischen Ursprungs
Waren

Besondere Anforderungen 1.1

Holz von Nadelbäumen
(Coniferales), ausser Thuja L.,
ausser Holz in Form von
- Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das
ganz oder teilweise von diesen
Nadelbäumen gewonnen
wurde;

- Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern;

- Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern;

- Stauholz, Abstandshaltern und Böcken

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in
China, Japan, Kanada, Korea,
Taiwan und den USA

Durch eine zugelassene Kennzeichnung des Holzes
wird nachgewiesen, dass es einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen wurde, bei der eine Kerntemperatur von mindestens 56°C für 30 Minuten
gehalten wurde.

1.2

Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von
Schnitzeln, Spänen, Holzabfall
oder Holzausschuss, das ganz
oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, mit
Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA Amtliche Feststellung, dass
a) das Holz an Bord oder in einem Container vor der Verschiffung sachgerecht begast wurde
und

b) das Erzeugnis in verplombten Containern oder in einer Weise verschifft wird, bei der ein Neubefall
ausgeschlossen ist.

1.3

Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L.,
in Form von Verpackungskisten,
Lattenkisten, Fässern, Paletten,
Kistenpaletten oder anderen
Ladehölzern, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch
ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in
China, Japan, Kanada, Korea,
Taiwan und den USA

Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern
sein, die von der Gattung Monochamus (aussereuropäische Arten) verursacht werden und zu diesem
Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von
mehr als 3 mm definiert werden, und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung aufweisen.

32

Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März
2003 (AS 2003 548) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 41

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 1.4

Holz von Thuja L., auch ohne
seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in China,
Japan, Kanada, Korea, Taiwan
und den USA

Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern
sein, die von der Gattung Monochamus (aussereuropäische Arten) verursacht werden und zu diesem
Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von
mehr als 3 mm definiert werden.

1.5

Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in
Form von Spänen, Schnitzeln,
Holzabfall oder Holzausschuss,
das ganz oder teilweise von
diesen Nadelbäumen gewonnen
wurde, auch ohne seine
natürliche Oberflächenrundung,
mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern ausser
mit Ursprung in China, Japan,
Kanada, Korea, Taiwan und
den USA

a) Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern sein, die von der Gattung Monochamus
(aussereuropäische Arten) verursacht werden und
zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem
Durchmesser von mehr als 3 mm definiert
werden;
oder

b) Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte
Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch
auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht
ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer
künstlichen Trocknung bei geeignetem
Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur
Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

2.1

Holz von Acer saccharum
Marsh., auch ohne seine
natürliche Oberflächenrundung,
ausser Furnierholz, mit
Ursprung in Ländern Nordamerikas Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder
eine andere international anerkannte Handelsklasse,
die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz
oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen
Trocknung bei geeignetem Temperatur/ZeitVerhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

2.2

Holz von Acer saccharum
Marsh., ausser Holz gemäss 2.1,
mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Aus den Begleitdokumenten oder anderen Belegen
muss hervorgehen, dass das Holz zur Furnierherstellung bestimmt ist.

3.

Holz von Castanea Mill. und
Quercus L., auch ohne seine
natürliche Oberflächenrundung,
mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Das Holz ist entrindet und
a) so behauen, dass die Oberflächenrundung völlig verschwunden ist,
oder

b) amtliche Feststellung, dass der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht überschreitet,
oder

c) amtliche Feststellung, dass das Holz durch sachgemässe Behandlung mit Heissluft oder heissem
Wasser desinfiziert wurde, oder bei Schnittholz mit oder ohne Restrinde wird
durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine
andere international anerkannte Handelsklasse, die
nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder
seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen,
dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei
geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit
der Behandlung unterzogen wurde.

Landwirtschaft

42

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 4.

Holz von Castanea Mill.

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzenerzeugnisse gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 3 gelten,
a) amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt
sind,
oder

b) ist das Holz entrindet.

5.

Holz von Platanus L., auch
ohne seine natürliche Oberflächenrundung Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder
eine andere international anerkannte Handelsklasse,
die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz
oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen
Trocknung bei geeignetem Temperatur/ZeitVerhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

6.

Holz von Populus L. mit
Ursprung in den Ländern des
amerikanischen Kontinents Das Holz ist entrindet.

7.

Holz in Form von Spänen,
Schnitzeln, Holzabfällen oder
Holzausschuss, das ganz oder
teilweise aus Acer saccharum
Marsh., Castanea Mill.,
Platanus L., Populus L. und
Quercus L. mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern und
aus Nadelbäumen (Coniferales)
mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, ausgenommen
China, Japan, Kanada, Korea,
Taiwan oder den USA gewonnen
wurde

Das Erzeugnis ist ausschliesslich aus Holz
gewonnen, das entrindet wurde oder einer
künstlichen Trocknung bei geeignetem
Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur
Zeit der Behandlung bzw. einer Entseuchung an
Bord oder vor der Verschiffung in einem Container
unterzogen wurde, und sein Transport erfolgt in
verplombten Containern oder in einer Weise, durch
die ein Neubefall ausgeschlossen ist.

8.1

Pflanzen von Nadelbäumen
(Coniferales), ausser Samen
und Früchten, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in
Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung
frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist .

8.2

Pflanzen von Nadelbäumen
(Coniferales), ausser Samen
und Früchten, von mehr als 3 m
Höhe, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie
Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten,
gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die
Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der
Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp.
(aussereuropäische Arten) ist.

9.

Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2
gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola

Pflanzenschutzverordnung 43

916.20

Waren

Besondere Anforderungen (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker
festgestellt wurden.

10.

Pflanzen von Abies Mill., Larix
Mill., Picea A. Dietr., Pinus L.,
Pseudotsuga Carr. und Tsuga
Carr., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang
4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten,
gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der
Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.

11.1

Pflanzen von Castanea Mill.
und Quercus L., ausser Samen
und Früchten

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 gelten,
amtliche Feststellung, dass a) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen von
Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden; b) mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die
als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt
bekannt sind.

11.2

Pflanzen von Castanea Mill.
und Quercus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang
4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche
Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr festgestellt wurden.

11.3

Pflanzen von Corylus L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Kanada
und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen
internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala
(Peck) E. Müller befunden wurde und in den
Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung
in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt
ist,
oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei
abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den
einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma
anomala
(Peck) E. Müller befunden wurde, in

Landwirtschaft

44

916.20

Waren

Besondere Anforderungen den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
aufgeführt ist und als frei von Anisogramma
anomala
(Peck) E. Müller befunden wurde.

12.

Pflanzen von Platanus L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in den
USA oder Armenien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche
oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp.
platani Walter festgestellt wurden.

13.1

Pflanzen von Populus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in
Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen
von Melampsora medusae Thümen festgestellt
wurden.

13.2

Pflanzen von Populus L.,
ausser Samen und Früchte, mit
Ursprung in Ländern des
amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und
Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten,
amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder
in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E.
Thompson festgestellt wurden.

14.

Pflanzen von Ulmus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung
in Ländern Nordamerikas Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche
oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Elm phloem necrosis
mycoplasm festgestellt wurden.

15.

Pflanzen von Chaenomeles
Lindl., Crataegus L., Cydonia
Mill., Eriobotrya Lindl.,
Malus Mill., Prunus L., Pyrus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung, dass
- die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
oder

- die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia
fructicola
(Winter) Honey festgestellt wurden.

16.

Vom 15. Februar bis
30. September, für Früchte von
Prunus L., mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass
- die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter)
Honey bekannt ist,
oder

- die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey anerkannt ist,
oder

Pflanzenschutzverordnung 45

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen
wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei
von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind.

17.

Pflanzen von Chaenomeles
Lindl., Crataegus L., Cydonia
Mill., Eriobotrya Lindl., Malus
Mill., Mespilus L., Pyracantha
Roem., Pyrus L. und Sorbus L.,
ausser Sorbus intermedia (Ehrh.)
Pers. zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen und Früchte Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und
18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4
Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al. anerkannt sind,
oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, gerodet wurden.

18.

Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und
Strelitziaceae, bewurzelt
oder mit anhaftendem oder
beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus similis (Cobb)
Thorne bekannt sind,
oder

b) repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen
nematologischen Test auf zumindest Radopholus
similis
(Cobb) Thorne unterzogen wurden und
sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen haben.

19.1

Pflanzen von Crataegus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung in
Ländern, in denen das Auftreten
von Phyllosticta solitaria
Ell. & Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und
Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17
gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf
der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen
von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt
wurden.

19.2

Pflanzen von Cydonia Mill.,
Fragaria L., Malus Mill.,
Prunus L., Pyrus L., Ribes L.,
Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das
Auftreten der betreffenden
besonders gefährlichen Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt
ist.
Die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen
sind:
- bei Fragaria L.: - Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, - Arabis mosaic virus, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und
18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15
und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der
Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
verursacht wurden.

Landwirtschaft

46

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - Raspberry ringspot virus,
- Strawberry crinkle virus,
- Strawberry latent ringspot virus,

- Strawberry mild yellow edge virus,

- Tomato black ring virus,
- Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei Malus Mill.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; - bei Prunus L.: - Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; - bei Prunus persica (L.) Batsch: - Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.)
Young et al.;

- bei Pyrus L.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;

- bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus
- Raspberry ring spot virus
- Strawberry latent ring spot virus

- Tomato black ring virus; - bei allen Arten:

aussereuropäische Viren und
virusähnliche Krankheitserreger 20.

Pflanzen von Cydonia Mill. und
Pyrus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen,
mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten von
Pear decline mycoplasm bekannt
ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und
18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15,
17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit
Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während
der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.

21.1

Pflanzen von Fragaria L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen
Schadorganismen bekannt ist.
Die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen
sind:
- Strawberry latent «C» virus
- Strawberry vein banding virus

- Strawberry witches' broom mycoplasm

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,
amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material
stammen, das unter geeigneten Bedingungen
gehalten wurde und einem amtlichen Test auf
zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung
von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleich

Pflanzenschutzverordnung 47

916.20

Waren

Besondere Anforderungen wertigen Verfahren unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird
und während der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden mindestens einmal einem
amtlichen Test auf zumindest die betreffenden
besonders gefährlichen Schadorganismen unter
Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen
oder gleichwertigen Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei als frei von diesen
besonders gefährlichen Schadorganismen
erwiesen hat,

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

21.2

Pflanzen von Fragaria L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in
Ländern, in denen das Auftreten
von Aphelenchoides besseyi
Christie bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und
Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und
21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen von
Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt
wurden
oder

b) bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe
geeigneter nematologischer Methoden amtlich
getestet wurden und sich dabei als frei von
Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

21.3

Pflanzen von Fragaria L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und
Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1
und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die
Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben,
das als frei von Anthonomus signatus Say und
Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.

22.1

Pflanzen von Malus Mill., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an
Malus Mill. bekannt ist.
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
sind:

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und
18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil
A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material
stammen, das unter geeigneten Bedingungen
gehalten wurde und einem amtlichen Test auf

Landwirtschaft

48

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Tomato ringspot virus zumindest die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen
oder gleichwertigen Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei als frei von solchen
besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird
und während der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden mindestens einmal einem
amtlichen Test auf zumindest die betreffenden
besonders gefährlichen Schadorganismen unter
Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen
oder gleichwertigen Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei als frei von diesen
besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine Anzeichen von
Krankheiten festgestellt wurden, die durch die
betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

22.2

Pflanzen von Malus Mill., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten von
Apple proliferation mycoplasm
bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und
18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4
Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1
gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation
mycoplasm bekannt ist, b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von
Material stammen, das unter geeigneten
Bedingungen gehalten wurde und einem
amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von
geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und
sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat,
oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten
wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm
unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren

Pflanzenschutzverordnung 49

916.20

Waren

Besondere Anforderungen unterzogen wurde und sich dabei als frei
von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen
von Krankheiten festgestellt wurden, die durch
Apple proliferation mycoplasm verursacht
werden.

23.1

Pflanzen der folgenden PrunusArten, zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung in
Ländern, in denen das Auftreten
des Plum pox virus bekannt ist:
- Prunus amygdalus Batsch,
- Prunus armeniaca L.,
- Prunus blireiana André,
- Prunus brigantina Vill.,
- Prunus cerasifera Ehrh.,
- Prunus cistena Hansen,
- Prunus curdica Fenzl. & Fritsch.,

- Prunus domestica ssp. Dome- stica L.,

- Prunus domestica ssp. Insititia (L.) C.K. Schneid.,

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi,

- Prunus glandulosa Thunb.,
- Prunus holoserica Batal.,
- Prunus hortulana Bailey,
- Prunus japonica Thunb.,
- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne,

- Prunus maritima Marsh.,
- Prunus mume Sieb. et Zucc.,
- Prunus nigra Ait.,
- Prunus persica (L.) Batsch,
- Prunus salicina L.,
- Prunus sibirica L.,
- Prunus simonii Carr.,
- Prunus spinosa L.,
- Prunus tomentosa Thunb.,
- Prunus triloba Lindl.,
- andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18
und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder
19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material
stammen, das unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigem
Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf
Plum pox virus, unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat,
oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde
und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren während der letzten
drei abgeschlossenen Vegetationsperioden
mindestens einmal einem amtlichen Test, auf
zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde
und sich dabei als frei von diesem besonders
gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine Anzeichen von
Krankheiten festgestellt worden sind, die durch
Plum pox virus verursacht werden, c) Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere
Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht wurden, gerodet worden sind.

23.2

Pflanzen von Prunus L., zum
Anpflanzen bestimmt,
a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an
Prunus L. bekannt ist b) ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das AufUnbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A, Nummern
9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material

Landwirtschaft

50

916.20

Waren

Besondere Anforderungen treten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist, c) ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in
denen das Auftreten der
masgeblichen besonders
gefährlichen Schadorganismen
bekannt ist.

stammen, das unter geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden
besonders gefährlichen Schadorganismen,
unterzogen wurde und sich dabei als frei von
diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
oder

Die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen
sind:
- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:
- Tomato ringspot virus; - für den unter Buchstabe b) genannten Fall:
- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), - Peach mosaic virus

(amerikanische Erreger), - Peach phony rickettsia,
- Peach rosette

mycoplasm,

- Peach yellows

mycoplasm,

- Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), - Peach X-disease

mycoplasm;

- für den unter Buchstabe c) genannten Fall:
- Little cherry pathogen - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird
und während der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden unter Verwendung von
geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf
den betreffenden besonders gefährlichen
Schadorganismus, unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine Anzeichen von
Krankheiten festgestellt wurden, die durch die
betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

24.

Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,
a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an
Rubus L. bekannt ist b) ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist Die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen
sind:

- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:
- Tomato ringspot virus
- Black raspberry latent virus

- Cherry leafroll virus
- Prunus necrotic ringspot virus

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummer 19.2 gelten,
a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier

b) amtliche Feststellung, dass aa) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von
Material stammen, das unter geeigneten
Bedingungen erhalten wurde und mit
geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen, unterzogen
wurde und sich dabei als frei von diesen
besonders gefährlichen Schadorganismen
erwiesen hat
oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten
wurde und während der letzten drei

Pflanzenschutzverordnung 51

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - für den unter Buchstabe b) genannten Fall:
- Raspberry leaf curl virus (amerikanische
Erreger)

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische
Erreger)

abgeschlossenen Vegetationsperioden mit
geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen, unterzogen
wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden,
die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

25.1

Knollen von Solanum tuberosum
L. mit Ursprung in Ländern, in
denen das Auftreten von
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival bekannt
ist

Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12
gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse
1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt
sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren
unmittelbarer Umgebung Anzeichen von
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
festgestellt wurden
oder

b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytrium
endobioticum
(Schilbersky) Percival, vom
BLW anerkannt worden sind.

25.2

Knollen von Solanum tuberosum
L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang
4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche
Feststellung, dass
a) die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et
al
. bekannt sind,
oder

b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis
ssp. sepedonicus (Spieckermann
& Kotthoff) Davis et al. vom BLW anerkannt
worden sind.

25.3

Knollen von Solanum tuberosum
L., ausser Frühkartoffeln, mit
Ursprung in Ländern, in denen
das Auftreten von Potato spindle
tuber viroid bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen
gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12
und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1
und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.

25.4

Knollen von Solanum tuberosum
L., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen
gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12
und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,
25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie

Landwirtschaft

52

916.20

Waren

Besondere Anforderungen als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber)
Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens
bekannt sind
und
a) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas
solanacearum
(Smith) Smith nicht bekannt ist,
oder
die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten
von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith
bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die
infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei
von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith
erwiesen hat oder als frei davon gilt,
und

b) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne
chitwoodi
Golden et al. (alle Populationen) und
Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist,
oder
in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
- die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle
Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen
Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion
sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden
der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von
Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle
Populationen) und Meloidogyne fallax
Karssen erwiesen hat,
oder

- nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen
auf das Auftreten von Symptomen untersucht
oder Laboruntersuchungen sowie visuellen
Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch
Aufschneiden der Knollen zu angemessenen
Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter
vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden
und keine Anzeichen von Meloidogyne
chitwoodi
Golden et al. (alle Populationen)
und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt
wurden.

Pflanzenschutzverordnung 53

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 25.5

Pflanzen von Solanaceae, zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten von
Potato stolbur mycoplasm
bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen
gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und
13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,
25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung,
dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm
festgestellt wurden.

25.6

Anpflanzen bestimmt, ausser
Knollen von Solanum tuberosum
L. und Samen von Lycopersicon
lycopersicum
(L.) Karsten ex.
Farw., mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten von
Potato spindle tuber viroid
bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und
13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5
gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an
den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.

25.7

Pflanzen von Capsicum annuum
L., Lycopersicon lycopersicum
(L.) Karsten ex Farw., Musa L.,
Nicotiana L. und Solanum
melongena
L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das
Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und
13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5
und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith erwiesen haben, oder b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden.

25.8

Knollen von Solanum tuberosum
L., nicht zum Anpflanzen
bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen
gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 12 und Anhang 4
Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3
gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren
Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten
von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith
nicht bekannt ist.

26.

Pflanzen von Humulus lupulus
L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen von
Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und
Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.

27.1

Pflanzen von Dendranthema
(DC.) Des Moul., Dianthus L.
und Pelargonium L'Hérit.
ex Ait., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass
a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Heliothis armigera Hübner oder
Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,
oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

27.2

Dendranthema (DC.) Des Moul.,
Dianthus L. und Pelargonium
L'Hérit. ex Ait., ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania Cramer,

Landwirtschaft

54

916.20

Waren

Besondere Anforderungen Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera
litura
(Fabricius) festgestellt wurden,
oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

28.

Pflanzen von Dendranthema
(DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als
frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen
hat, oder in direkter Linie von Material stammen,
von dem sich eine repräsentative Probe von
mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von
Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat; b) die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal
monatlich amtlich untersucht wurden und bei
denen in dieser Zeit keine Anzeichen von
Puccinia horiana Hennings festgestellt
wurden und in deren unmittelbarer Umgebung
in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine
Anzeichen von Puccinia horiana Hennings
festgestellt wurden,
oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c) bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen,
Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker,
Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder
bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch
an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella
ligulicola
(Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.

29.

Pflanzen von Dianthus L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer
27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei
Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich
anerkannten Tests als frei von Erwinia
chrysanthemi
pv. dianthicola (Hellmers) Dickey,
Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr &
Burkholder, und Phialophora cinerescens
(Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, - keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen
festgestellt wurden.

30.

Zwiebeln von Tulipa L. und
Narcissus L., ausser denjenigen,
bei denen aus der Verpackung
oder anderweitig hervorgeht, Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci
(Kühn) Filipjev festgestellt wurden.

Pflanzenschutzverordnung 55

916.20

Waren

Besondere Anforderungen dass sie zum Direktverkauf an
den Endverbraucher bestimmt
sind, der keine gewerbliche
Schnittblumenerzeugung betreibt 31.

Pflanzen von Pelargonium
L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das
Auftreten von Tomato ringspot
virus bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 27.1 und 27.2 gelten, a) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb
sensu lato (aussereuropäische
Populationen) oder anderer
Vektoren von Tomato
ringspot virus nicht bekannt
ist;

amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind,
oder

b) höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests
als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; b) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb
sensu lato (aussereuropäische
Populationen) oder anderer
Träger von Tomato ringspot
virus bekannt ist

amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato
ringspot virus bekannt sind,
oder

b) höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests
als frei von Tomato ringspot virus erwiesen
haben.

32.1

Pflanzen von krautigen Arten,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen,
mit Ursprung in Ländern, in
denen das Auftreten von
Liriomyza sativae (Blanchard)
und Amauromyza maculosa
(Malloch) bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1,
27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche
Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen
angezogen wurden und
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen
internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch)
befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss
Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik
«Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,
oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae
(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen
gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik
«Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei
amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten
vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich
durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza
sativae
(Blanchard) und Amauromyza maculosa
(Malloch) befunden wurde,
oder

Landwirtschaft

56

916.20

Waren

Besondere Anforderungen c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard)
und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von
Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza
maculosa
(Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen
gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

32.2

Schnittblumen von
Dendranthema (DC) Des. Moul.,
Dianthus L., Gypsophila L. und
Solidago L., und Blattgemüse
von Apium graveolens L. und
Ocimum L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und
das Blattgemüse
- ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und
Amauromyza maculosa (Malloch) ist,
oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard)
und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden
worden sind.

32.3

Pflanzen von krautigen Arten,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten,
amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und
Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist,
oder

b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich
durchgeführt wurden, keine Anzeichen von
Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder
Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort
festgestellt wurden
oder

c) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess)
befunden und einer geeigneten Behandlung gegen
Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und
Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden
sind.

33.

Im Freiland angezogene,
bewurzelte Pflanzen,
eingepflanzt oder zum
Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass der Ort der Erzeugung
als frei von Clavibacter michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et
al
., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera
rostochiensis
(Wollenweber) Behrens und
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
bekannt ist.

34.

Erde und Nährsubstrat, das
Pflanzen anhaftet oder beigefügt
ist und ganz oder teilweise aus
Erde oder festen organischen
Stoffen wie Teilen von Pflanzen,
Humus, einschliesslich Torf oder
Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung Amtliche Feststellung, dass
a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung - entweder als frei von Erde und organischen Stoffen befunden
oder

- als frei von Schadinsekten und -nematoden befunden und einer geeigneten Prüfung oder
Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen

Pflanzenschutzverordnung 57

916.20

Waren

Besondere Anforderungen der Lebensfähigkeit der Pflanzen
besteht, mit Ursprung in:
- Zypern, Malta, der Türkei,
- Belarus, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldau,
Russland, der Ukraine, - anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien,
Ägypten, Israel, Libyen,
Marokko, Tunesien

wurde, damit gewährleistet ist, dass es frei von
anderen Schadorganismen ist,
oder

- einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, um die Freiheit von Schadorganismen
zu gewährleisten

und

b) seit der Einpflanzung - entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist
oder

- die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die
Erhaltung der Lebensfähigkeit während der
Beförderung erforderliche Mindestmenge
verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen
umgepflanzt wurden, das dafür verwendete
Kultursubstrat den Anforderungen unter
Buchstabe a) entspricht.

35.1

Pflanzen von Beta vulgaris L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus
(aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.

35.2

Pflanzen von Beta vulgaris L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern,
in denen das Auftreten von Beet
leaf curl virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist,
und

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen
von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

36.1

Pflanzen, zum Anpflanzen
bestimmt, ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern
27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten,
gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen
internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden
wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8
dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche
Erklärung» aufgeführt ist,
oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi
Karny befunden wurde und in den Zeugnissen
gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik

Landwirtschaft

58

916.20

Waren

Besondere Anforderungen «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei
amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten
vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich
durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi
Karny befunden wurde,
oder

c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips
palmi
Karny befunden wurden. Einzelheiten der
Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss
Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

36.2

Schnittblumen von Orchidaceae
und Früchte von Momordica L.
und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und
Früchte
- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist,
oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden
worden sind.

38.1

Pflanzen von Camellia L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ciborinia camelliae Kohn bekannt sind,
oder

b) an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae
Kohn festgestellt wurden.

38.2

Pflanzen von Fuchsia L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in den
USA oder Brasilien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche
keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops
fuchsiae
Keifer festgestellt wurden und dass die
Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht
wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae
Keifer erwiesen haben.

39.

Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern
ausserhalb Europas und des
Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3,
9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1
und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2,
9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18,
19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6,
26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2,
38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
- sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind - in Baumschulen angezogen wurden
- zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von
Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen erwiesen haben und
entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen
haben oder einer angemessenen Behandlung zur
Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

Pflanzenschutzverordnung 59

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 40.

Laubbäume und -sträucher,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen und Pflanzen in
Gewebekultur, mit Ursprung
in Ländern ausserhalb Europas
und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15,
16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2,
11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20,
22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39
und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe
befinden und frei von Blättern sind.

41.

Ein- und zweijährige Pflanzen,
ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas
und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern
11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und
35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
- in Baumschulen angezogen wurden
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind
- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden
und
- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher
Organismen erwiesen haben - sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze
erwiesen haben oder einer geeigneten
Behandlung zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden.

42.

Pflanzen von Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae,
Panicoideae
und der Gattungen
Buchloe, Bouteloua Lag.,
Calamagrostis, Cortaderia Stapf.,
Glyceria R. Bz., Hakonechloa
Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia,
Phalaris
L., Shibataea, Spartina
Schreb., Stipa L., Uniola L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen, mit Ursprung in Ländern
ausserhalb Europas und des
Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 33
und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die
Pflanzen
- in Baumschulen angezogen wurden
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind
- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden
und
- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher
Organismen erwiesen haben - entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze
erwiesen haben oder einer geeigneten
Behandlung zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden.

43.

Auf natürliche oder künstliche
Weise kleinwüchsig gehaltene
Pflanzen, zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen, mit
Ursprung in aussereuropäischen
Ländern

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2,
3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B
Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14,
15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24,
25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34,
36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten,
gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

Landwirtschaft

60

916.20

Waren

Besondere Anforderungen a) die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen
wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen
Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und
beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen, b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen
aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums
- in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden
angebrachten Regalen stehen, - geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei
von aussereuropäischen Rostarten sind;
Wirkstoff, Konzentration und Datum der
Anwendung dieser Behandlungen sind
unter der Rubrik «Entseuchung und/oder
Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser
Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, - mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den
Anhängen 1 und 2 genannten besonders
gefährlichen Schadorganismen untersucht
wurden. Diese Untersuchungen, die auch an
Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der
unter Buchstabe a) genannten Baumschulen
vorzunehmen sind, umfassen mindestens
eine visuelle Inspektion jeder Reihe des
Feldes der Baumschule sowie eine visuelle
Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von
Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen
einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl
der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen
nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen,
wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser
Gattung gibt,

- bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich
genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden.
Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die
übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen
angemessenen Zeitraum zu halten und zu
untersuchen, um sicherzustellen, dass sie
von diesen besonders gefährlichen
Schadorganismen frei sind, - entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen
Kultursubstrat angepflanzt wurden, das
begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer

Pflanzenschutzverordnung 61

916.20

Waren

Besondere Anforderungen anschliessenden Untersuchung als frei von
Schadorganismen befunden wurde; - unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat
weiterhin von Schadorganismen frei bleibt;
ausserdem wurden sie innerhalb von zwei
Wochen vor dem Versand
- geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche
Kultursubstrat zu entfernen, und dann
wurzelnackt gehalten
oder

- geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche
Kultursubstrat zu entfernen, und dann in
Kultursubstrat wieder angepflanzt, das
den Bedingungen unter Buchstabe aa)
fünfter Gedankenstrich entspricht,
oder

- geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist;
Wirkstoff, Konzentration und Datum der
Anwendung dieser Behandlungen sind in
dem in Artikel 8 dieser Verordnung
genannten Pflanzenschutzzeugnis unter
der Rubrik «Entseuchung und/oder
Desinfizierung» anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule
versehen werden; diese Nummer ist unter der
Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem
in Artikel 8 dieser Verordnung genannten
Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die
Sendung identifiziert werden kann.

44.

Krautige mehrjährige Pflanzen,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, der Familien
Caryophyllaceae (ausser
Dianthus L.), Compositae
(ausser Dendranthema [DC.]
Des Moul.), Cruciferae,
Leguminosae und Rosaceae
(ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb
Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A
Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34
gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
- in Baumschulen angezogen wurden,
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden
und
- sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben - sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten,
Milben und Pilze erwiesen haben oder einer
angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher
Organismen unterzogen wurden.

45.

...

Landwirtschaft

62

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 45.1

Pflanzen von krautigen Arten
und Pflanzen von Ficus L. und
Hibiscus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Zwiebeln,
Kormi, Rhizomen, Samen und
Knollen, mit Ursprung in
aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1
gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen
internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn.
(aussereuropäische Populationen) befunden
wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8
dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche
Erklärung» aufgeführt ist,
oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci
Genn. (aussereuropäische Populationen)
befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss
Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik
«Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei
amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen
vor der Ausfuhr mindestens einmal alle
3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als
frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische
Populationen) befunden wurde,
oder

c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort
festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem
Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer
geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um
zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci
Genn. (aussereuropäische Populationen) sind,
und dieser Erzeugungsort anschliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor
der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden,
und bei Überwachungsverfahren während
desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci
Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur
Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) durchgeführt worden
sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den
Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung
aufzuführen.

45.2

Schnittblumen von Aster spp.,
Eryngium L., Gypsophila L.,
Hypericum L., Lisianthus L.,
Rosa L., Solidago L.,
Trachelium L. und Blattgemüse
von Ocimum L., mit Ursprung
in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und
das Blattgemüse
- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische
Populationen) ist,
oder

Pflanzenschutzverordnung 63

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden worden sind.

45.3

Pflanzen von Lycopersicon
lycopersicum
(L.) Karsten ex
Farw., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen, mit
Ursprung in Ländern, in denen
das Auftreten des Tomato Leaf
Curl Virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
für die Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl
Virus beobachtet wurden, Pflanzen in Anhang 3
Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.
nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine
Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus
beobachtet wurden;

b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.
bekannt ist

amtliche Feststellung, dass
a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden
und
aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn.
bekannt sind,
oder

bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der
Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt
wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn.
befunden wurde,

oder

b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer
geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci
Genn. gewährleistet.

46.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln,
Knollen, Kormi und Rhizome, mit
Ursprung in Ländern, in denen
das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und
Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6,
32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und
45.3 gegebenenfalls gelten, Die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen
sind:
- Bean golden mosaic virus,
- Cowpea mild mottle virus,
- Lettuce infectious yellows virus,

- Pepper mild tigré virus,
- Squash leaf curl virus,
- andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren; a) Länder, in denen das Aufreten von Bemisia tabaci Genn.
(aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der
betreffenden Erreger nicht bekannt ist amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während
der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen
der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden;

Landwirtschaft

64

916.20

Waren

Besondere Anforderungen b) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci
Genn. (aussereuropäische
Populationen) oder anderer
Vektoren der betreffenden
Erreger bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während
eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der
betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden
und

a) die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci
Genn. und anderen Vektoren der betreffenden
besonders gefährlichen Schadorganismen sind,
oder

b) die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von
Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war,
oder

c) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen
wurden.

47.

Samen von Helianthus
annuus
L.

Amtliche Feststellung, dass
a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. & de Toni bekannt sind,
oder

b) die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet
anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer
angemessenen Behandlung gegen Plasmopara
halstedii
(Farlow) Berl. & de Toni unterzogen
wurden.

48.

Samen von Lycopersicon
lycopersicum
(L.) Karsten ex
Farw.

Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine
geeignete Säureextraktionsmethode oder eine
gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist,
gewonnen wurden und
a) entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter
michiganensis
ssp. michiganensis (Smith) Davis
et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria
(Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid
nicht bekannt ist,
oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen
Schadorganismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden,
oder

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen
an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen
wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.

Pflanzenschutzverordnung 65

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 49.1

Samen von Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, dass
a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen
von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an
repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus
dipsaci
(Kühn) Filipjev festgestellt wurde,
oder

b) vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte.

49.2

Samen von Medicago sativa L.,
mit Ursprung in Ländern, in
denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al. bekannt
ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten
zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde b) und entweder

- die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al. anerkannt ist,
oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen
hatte und es höchstens eine vorhergehende
Samenernte von der Kultur gegeben hatte
oder

- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt; c) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten
beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von
Medicago sativa L. keine Anzeichen von
Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis
et al. festgestellt wurden; d) auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago
sativa
L. angebaut wurde.

51.

Samen von Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, dass
a) die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye bekannt ist,
oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas
campestris
pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen
hat.

52.

Samen von Zea mays L.

Amtliche Feststellung, dass
a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind,
oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia
stewartii
(Smith) Dye erwiesen hat.

Landwirtschaft

66

916.20

Waren

Besondere Anforderungen 53.

Samen der Gattungen Triticum,
Secale und X Triticosecale aus
Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan,
Südafrika und den USA, wo
das Auftreten von Tilletia indica
Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem
Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia
indica
Mitra nicht auftritt.

54.

Körner der Gattungen Triticum,
Secale und X Triticosecale aus
Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan,
Südafrika und den USA, wo
das Auftreten von Tilletia
indica
Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass
a) entweder die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra
nicht auftritt
oder

b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra
beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor
dem Versand entnommen und untersucht wurden,
sich bei diesen Untersuchungen als frei von
Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Abschnitt II
Waren schweizerischen Ursprungs
Waren

Besondere Anforderungen 2.

Holz von Platanus L., auch ohne
seine natürliche Oberflächenrundung a) Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von
Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind,
oder

b) durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist,
wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/
Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung
unterzogen wurde.

4.

Pflanzen von Pinus L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche
oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker
festgestellt wurden.

7.

Pflanzen von Castanea Mill.
und Quercus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder

Pflanzenschutzverordnung 67

916.20

Waren

Besondere Anforderungen b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill)
Barr festgestellt wurden.

8.

Pflanzen von Platanus L.,
zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata
f.sp. platani Walter bekannt ist,
oder

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani
Walter festgestellt wurden.

9.

Pflanzen von Chaenomeles
Lindl., Crataegus L., Cydonia
Mill., Eriobotrya Lindl., Malus
Mill., Mespilus L., Pyracantha
Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
ausser Sorbus intermedia (Ehrh.)
Pers. zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die nach den Bestimmungen in Anhang 4 Teil B
Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al. anerkannt wurden,
oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in der unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen
haben, gerodet wurden.

12.

Pflanzen von Fragaria L.,
Prunus L. und Rubus L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen
Die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen
sind:
- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae, - Arabis mosaic virus,
- Raspberry ringspot virus,
- Strawberry crinkle virus,
- Strawberry latent ringspot virus,

- Strawberry mild yellow edge virus,

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; Amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt sind,
oder

b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind,
die durch die betreffenden besonders gefährlichen
Schadorganismen verursacht wurden.

- bei Prunus persica (L.) Batsch:
- Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.)
Young et al.;

- bei Rubus L.:

Landwirtschaft

68

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - Arabis mosaic virus,
- Raspberry ring spot virus,
- Strawberry latent ringspot virus,

- Tomato black ring virus 13.

Pflanzen von Cydonia Mill. und
Pyrus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9
gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt
sind,
oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit
Pear decline mycoplasm verdächtig sind,
während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.

14.

Pflanzen von Fragaria L., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser
Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II
Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie
bekannt sind,
oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi
Christie festgestellt wurden,
oder

c) bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe
b) dieser Nummer entsprechen oder anhand
geeigneter nematologischer Methoden amtlich
getestet wurden und sich dabei als frei von
Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

15.

Pflanzen von Malus Mill., zum
Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II
Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm
bekannt sind,
oder

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von
Material stammen, das unter geeigneten
Bedingungen gehalten wurde und einem
amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von
geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und
sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat,

Pflanzenschutzverordnung 69

916.20

Waren

Besondere Anforderungen oder
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und
während der letzten sechs abgeschlossenen
Vegetationsperioden mindestens einem
amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung
von geeigneten Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde
und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden,
die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

16.

Pflanzen der folgenden PrunusArten, zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen:
- Prunus amygdalus Batsch
- Prunus armeniaca L.
- Prunus blireiana André
- Prunus brigantina Vill.
- Prunus cerasifera Ehrh.
- Prunus cistena Hansen
- Prunus curdica Fenzl. und Fritsch

- Prunus domestica ssp. Dome- stica L.

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

- Prunus glandulosa Thunb.
- Prunus holoserica Batal.
- Prunus hortulana Bailey Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer
12 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind,
oder

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Plum Pox virus
unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde und sich dabei als frei
von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

- Prunus japonica Thunb.
- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

- Prunus maritima Marsh.
- Prunus mume Sieb. et Zucc.
- Prunus nigra Ait.
- Prunus persica (L.) Batsch
- Prunus salicina L.
- Prunus sibirica L.
- Prunus simonii Carr.
- Prunus spinosa L.
- Prunus tomentosa Thunb.
- Prunus triloba Lindl.
- andere Arten von Prunus L., die für Plum pox virus
anfällig sind

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten
wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden
mindestens einmal einem amtlichen Test
auf zumindest Plum pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen
oder gleichwertigen Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei als frei von diesem
Schadorganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden,
die durch Plum pox virus verursacht werden; cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben,
die durch andere Viren oder virusähnliche

Landwirtschaft

70

916.20

Waren

Besondere Anforderungen Krankheitserreger verursacht werden, gerodet
wurden.

17.

Pflanzen von Vitis L., ausser
Samen und Früchte

Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf
der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen
von Grapevine Flavescence dorée MLO festgestellt
wurden.

18.1

Knollen von Solanum tuberosum
L., zum Anpflanzen bestimmt Amtliche Feststellung, dass
a) die Bestimmungen des BLW zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky)
Percival eingehalten wurden, b) die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die als frei von Globodera
rostochiensis
(Wollenweber) Behrens und
Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist.

18.2

Knollen von Solanum tuberosum
L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Knollen der Sorten, die
amtlich zugelassen wurden Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für
die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II
Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die
Knollen
- aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem
Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, - in der Schweiz erzeugt wurden und

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und
nach geeigneten Methoden einem amtlichen
Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei
als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.

18.3

Pflanzen von Ausläufer oder
Knollen bildenden Arten der
Gattung Solanum L. oder ihren
Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 4
Teil A Abschnitt II Nummern
18.1 oder 18.2 genannten
Knollen von Solanum tuberosum
L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder
Genmaterialsammlungen

a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei
Quarantänetests als frei von jeglichen besonders
gefährlichen Schadorganismen erwiesen.

b) Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a) werden aa) überwacht vom BLW und durchgeführt von wissenschaftlich ausgebildetem Personal
dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten
Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei
dem Schutz vor besonders gefährlichen
Schadorganismen und der Aufbewahrung des
Materials eine ausreichende Sicherung gegen
die Gefahr der Ausbreitung von besonders
gefährlichen Schadorganismen bieten; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch - Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen
Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung
der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,
auf Anzeichen für den Befall mit besonders
gefährlichen Schadorganismen,

Pflanzenschutzverordnung 71

916.20

Waren

Besondere Anforderungen - Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden
- bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest

- Andean potato latent virus
- Arracacha virus B

(oca strain)

- Potato black ringspot virus
- Potato spindle tuber viroid
- Potato virus T
- Andean potato mottle virus
- Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und
Potato leaf roll virus - Clavibacter michiganensis ssp.

Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)
Davis et al.,

- Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith

- bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa) bis
cc);

dd) geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur
Identifizierung der besonders gefährlichen
Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b) nicht als frei von den besonders
gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe
b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet
oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der
besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen.

d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW
darüber.

18.4

Pflanzen von Ausläufer oder
Knollen bildenden Arten von
Solanum L. oder ihren Hybriden,
zum Anpflanzen bestimmt, die
in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches
Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

Landwirtschaft

72

916.20

Teil B
Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren
in und innerhalb von Schutzgebieten
Waren

Besondere Anforderungen Schutzgebiete

21.

Pflanzen und lebender
Blütenstaub zur Bestäubung von: Chaenomeles Lindl.,
Crataegus L., Cydonia
Mill., Eriobotrya Lindl.,
Malus Mill., Mespilus L.,
Pyracantha Roem.,
Pyrus L. und Sorbus L.
ausser Sorbus intermedia
(Ehrh.) Pers., ausser
Früchte und Samen

Kantone VD,
VS, FR, BE
(ausgenommen
die Bezirke
Signau und
Trachselwald),
TI und GR

a) mit Ursprung in der Schweiz

Unbeschadet des Verbotes, das für die
Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil B
Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche
Feststellung, dass
a) die Pflanzen aus einem betreffenden Schutzgebiet stammen
oder

b) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine
Sicherheitszone mindestens ein Jahr auf
einer Fläche gehalten wurden,
aa) die in einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens
50 km2 liegt, d.h. in einem Gebiet, in
dem Wirtspflanzen zumindest einem
amtlich anerkannten und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al. durch die dort
angebauten Pflanzen auf ein
Minimum zu verringern; bb) die vor Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode für
den Anbau der Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde; cc) die sich ebenso wie die anderen Teile der Sicherheitszone seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.
erwiesen hat
- bei amtlichen Besichtigungen, die zumindest zweimal sowohl auf der
Fläche selbst als auch im Umkreis
von mindestens 250 m durchgeführt wurden, und zwar einmal
im Juli/August und einmal im

Pflanzenschutzverordnung 73

916.20

Waren

Besondere Anforderungen Schutzgebiete

September/Oktober,

und
- bei amtlichen Stichprobenkontrollen im Umkreis von
mindestens 1 km, die zumindest
einmal zwischen Juli und Oktober
an ausgewählten geeigneten
Stellen, wo insbesondere geeignete
Indikatorpflanzen wachsen,
durchgeführt wurden,

und
- bei amtlichen Tests nach geeigneten Labormethoden an amtlichen Proben, die seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode von Pflanzen
genommen wurden, die auf dem
Feld oder in anderen Teilen der
Sicherheitszone Anzeichen von
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al. aufgewiesen haben, und

dd) von der ebenso wie von den anderen Teilen der Sicherheitszone keine
Wirtspflanzen mit Anzeichen von
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et
al. ohne vorherige amtliche Untersuchung oder Genehmigung entfernt
wurden

b) mit ausländischem Ursprung

Unbeschadet der Verbote, die für die
Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil A
Nummern 9 und 18 und Anhang 3, Teil B,
Nummer 1, gegebenenfalls gelten, - Mitgliedstaaten

der europäischen
Union

Amtliche Feststellung, dass
- die Pflanzen aus Schutzgebieten bezüglich Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al. Stammen
oder

- die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung
mindestens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, die in einem Gebiet, in
dem Wirtspflanzen zumindest einem
amtlich anerkannten und überwachten
Bekämpfungssystem unterliegen, um die
Gefahr der Ausbreitung von Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl. et al. durch
die dort angebauten Pflanzen auf ein
Minimum zu verringern, aus welcher
Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen
in Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind - andere Länder

Das Land ist als befallsfrei von Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl. et al. amtlich anerkannt worden

Landwirtschaft

74

916.20

Anhang 533

(Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40) Teil A
Waren schweizerischen Ursprungs, die am Produktionsort einer
phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I
Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen
Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem
Pflanzenpass versehen sein müssen
1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

1.1

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl.,
Fragaria L., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus
laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und
Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers..

1.3

Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder
deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte.

2.

Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den
Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung
befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre
Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen Abies
Mill., Castanea Mill., Fragaria L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L.,
Platanus, Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L.,
Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L und Tsuga Carr.

33

Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945) und Ziff. II der
V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 75

916.20

Abschnitt II
Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen
Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim
Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete
mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren: 1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3

Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl., Crataegus
L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Hérit., Malus Mill.,
Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus
intermedia
(Ehrh.) Pers..

1.4

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl.,
Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L.,
Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia
(Ehrh.) Pers..

Landwirtschaft

76

916.20

Teil B
Waren ausländischen Ursprungs, die im Ursprungs- oder
Absenderland einer phytosanitären
Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I
Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen
Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind
1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch
einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit
Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder
Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan,
Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum
spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex
Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L.
und Phaseolus L.

2.

Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
- Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypso- phila L., Pelargonium L'Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., Solidago
L. und Schnittblumen von Orchidaceae, - Koniferen (Coniferales),
- Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika,
- Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern,
- Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, - Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

3.

Früchte von:
- Momordica L. und Solanum melongena L.
- Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium
Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.

4.

Knollen von Solanum tuberosum L.

5.

Lose Rinde von:
- Koniferen (Coniferales),
- Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L.

- Castanea Mill.

Pflanzenschutzverordnung 77

916.20

6.

Holz, das
a)

ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten
gewonnen wurde:

- Castanea Mill.,
- Castanea Mill., Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas,

- Koniferen (Coniferales), ausser Pinus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

- Pinus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,
- Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,
- Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

- Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

und das

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code

Warenbezeichnung

4401.10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
- Nadelholz

4401.22

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
- anders als Nadelholz ex 4401.30

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.20

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet:
- ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz, aus
Nadelholz

4403.91

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet:
- ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmittel behandeltes Holz:
- Eichenholz (Quercus spp.)

Landwirtschaft

78

916.20

HS-Code

Warenbezeichnung

4403.99

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet:
- ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:
- ausser Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4404.10

Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
- Nadelholz

ex 4404.20

Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
- anders als Nadelholz 4406.10

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz
- nicht imprägniert

ex 4407.10

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten,
Latten:
- Nadelholz

ex 4407.91

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten,
Latten:
- Eichenholz (Quercus spp.) ex 4407.99

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten,
Latten:
- ausser Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4415.10

Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz ex 4415.20

Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus
Holz

ex 4416.00

Holzfässer, einschliesslich Dauben, von Eichenholz
(Quercus spp.)

Pflanzenschutzverordnung 79

916.20

HS-Code

Warenbezeichnung

Flachpaletten und Boxpaletten (HS-Code ex 4415.20) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für «UIC-Flachpaletten» entsprechen und demgemäss gekennzeichnet sind.

7.

a)

Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde
oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.

b)

Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und
ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material
oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in
- Zypern, Malta, der Türkei,
- Belarus, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, der Ukraine,

- anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.

8.

Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den
USA.

Abschnitt II
Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen
Schadorganismen tragen
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren: 3.

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl.,
Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L.,
Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia
(Ehrh.) Pers..

4.

Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl.,
Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L.,
Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia
(Ehrh.) Pers..

Landwirtschaft

80

916.20

Anhang 634

(Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort

6 Angegebenes Transportmittel 7 Angegebener Grenzübertrittsort 8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und

frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen

befunden wurden und
als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden.

11 Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung 12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum
Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten 15 Konzentration

16 Datum

17

Sonstige Angaben

34 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 81

916.20

Anhang 735

(Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1 Name und Adresse des Absenders 2

Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr.

3

Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4

Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5

Ursprungsort

6

Angegebenes Transportmittel 7

Angegebener Grenzübertrittsort 8

Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen 9

Angegebene Menge

10

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus

(Ursprungsland)

nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr.

(*) dessen o Original o beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war - (*) sie

o verpackt

o umgepackt worden sind o in ihrer ursprünglichen Verpackung o in neuen Behältnissen befördert werden.

- (*) sie auf Grund o des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und o einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden, und

- die Sendung während ihrer Einlagerung in (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.
(*) Zutreffendes ankreuzen 11

Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung 12

Behandlung

13

Chemikalie (Wirkstoff) 14

Dauer und Temperatur Datum
Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten 15

Konzentration

16

Datum

17

Sonstige Angaben

35 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

82

916.20

Anhang 8

(Art. 17, 21 und 22) Pflanzenpass

Erforderliche Angaben: 1.

«Schweizerischer Pflanzenpass» 2.

«CH»

3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4.

Zulassungsnummer des Betriebes 5.

Pflanzenpassnummer

6.

Botanischer Name

7.

Menge

8.

Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und
gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die Ware verbracht
werden darf

9.

Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und
gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10.

Bei ausländischen Waren Name des Herkunftslandes

Pflanzenschutzverordnung 83

916.20

Anhang 9

(Art. 3)

Waldbäume und Waldsträucher Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt: Botanischer Name

Deutsche Bezeichnung Nadelgehölze:

Abies

Tannen

Larix

Lärchen

Picea

Fichten

Pinus

Kiefern

Pseudotsuga

Douglasien

Taxus

Eiben

Laubgehölze:

Acer

Ahorn

Alnus

Erlen

Betula

Birken

Carpinus

Hainbuche

Castanea

Edelkastanien

Fagus

Buchen

Fraxinus

Eschen

Ostrya

Hopfenbuchen

Populus

Pappeln

Quercus

Eichen

Robinia

Robinien

Salix

Weiden

Sorbus

Ebereschen, Elsbeeren, Spierling,
Vogelbeeren

Tilia

Linden

Ulmus

Ulmen

Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden: Botanischer Name

Deutsche Bezeichnung Juglans regia

Walnuss

Juglans nigra Schwarznuss

Prunus

Kirschbäume

Landwirtschaft

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