31.12.2024 - *
01.09.2023 - 30.12.2024 / In Kraft
03.08.2022 - 31.08.2023
02.02.2022 - 02.08.2022
01.01.2022 - 01.02.2022
01.02.2019 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.01.2019
07.02.2017 - 31.12.2018
01.05.2015 - 06.02.2017
01.01.2012 - 30.04.2015
01.10.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.09.2011
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01.07.2007 - 31.12.2007
01.11.2006 - 30.06.2007
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01.04.2003 - 28.02.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 103 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581, verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.


Art. 2

Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: a. Als

Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;

b. als

selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern ) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;

c. als

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;

d. als

Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist; e. als

Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; sie umfasst AS 1995 4031

1

SR 741.01

822.221

Arbeitnehmerschutz

2

822.221

auch die blosse Präsenzzeit, die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten und bei Mehrfachbesatzung die Zeit des Mitfahrens; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber; f. als

berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer oder die selbständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; g. als

Ruhezeit gilt jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Führer oder die Führerin frei über die Zeit verfügen kann; h. als

Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3

Geltungsbereich

1

Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:

a. zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt;

b. zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind.

2

Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen.

3

Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 8 Absätze 1-3 und 5 sowie Artikel 9-12, 14-14c und 18 Absatz 1 einhalten.2 4 Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt diese Verordnung nur, soweit einzelne Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.3

Art. 4

Ausnahmen

1

Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h; b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; 2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Chauffeurverordnung 3

822.221

c. die von Müllabfuhr-, Kanalisations- und Hochwasserschutzdiensten, von Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken, von Strassenunterhaltsdiensten, von Telefon-, Telegraf- und Postsachenbeförderungsdiensten und von Radio oder Fernsehen eingesetzt werden, sowie Fahrzeugen, die zur Ortung von Radio- und Fernsehübertragungs- oder -empfangsanlagen verwendet werden; d. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden; f.

die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; g. die für Transporte im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden; h. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind; i. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparaturoder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden, und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;

k. die zu nichtgewerblichen Sachentransporten für rein private Zwecke verwendet werden;

l. die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; m. die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19594 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der V vom 27. Okt. 19765 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV).

2

Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: a.6 Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;

b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5 t nicht übersteigt; c.7 Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr. 20058 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen); 4

SR 741.31

5 SR

741.51

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3324).

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31).

8 SR

514.31

Arbeitnehmerschutz

4

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d. Fahrzeuge, die zum Ausleihen von Büchern, Spielsachen, für Wanderausstellungen und dergleichen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgerüstet sind;

e. Fahrschulfahrzeuge.

2bis

Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 19819 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.10 3

Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197111 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5-12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14-16 führen.

4

Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Transporte mit landwirtschaftlichen Traktoren ausführen.12

3. Abschnitt: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten

Art. 5

Lenkzeit

1

Die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit (Tageslenkzeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die Tageslenkzeit darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

2

Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Sachentransport muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer von sechs Tageslenkzeiten nicht übersteigt.

3

Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Personentransport muss nach höchstens zwölf Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des zwölften Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit während der zwölf Tage nicht die Höchstdauer von zwölf Tageslenkzeiten übersteigt. Für die Führer und Führerinnen im internationalen Personen-Linienverkehr gelten die Grenzen von Absatz 2.

4

Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier Wochen höchstens 90 Stunden betragen.

9 SR

822.222

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3324).

11

SR 822.21

12 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Chauffeurverordnung 5

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Art. 6

Wöchentliche Höchstarbeitszeit 1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beträgt 46 Stunden.

2

Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die sich an mindestens drei Tagen der Woche als Mitfahrer und Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), so darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit 53 Stunden betragen.


Art. 7

Überzeitarbeit

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art.

6) darf durch Überzeitarbeit um 5 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 5 weitere Stunden Überzeitarbeit zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Stunden Überzeitarbeit geleistet werden.

2

Wurden in einer Woche mehr als 5 Stunden Überzeitarbeit geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Quartalsende.

3

Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht13 oder durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht einen längeren Zeitraum schriftlich vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein.


Art. 8

Pausen

1

Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.

2

Die Pause nach Absatz 1 kann in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten ist.

3

Während der Pausen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben; gestattet ist jedoch das Mitfahren bei Mehrfachbesatzung und das Begleiten des Fahrzeugs bei kombinierten Transporten auf der Fähre oder dem Zug.

4

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer Arbeitszeit von 51/2 Stunden eine zusammenhängende Arbeitspause von mindestens 1 Stunde einzulegen.

Wenn die Pause vor Ablauf von 51/2 Stunden begonnen wird, genügen 30 zusammenhängende Minuten.

5

Eine nach Absatz 1 eingelegte Pause gilt nicht als tägliche Ruhezeit.

13

SR 220

Arbeitnehmerschutz

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Art. 9

Tägliche Ruhezeit

1

Der Führer oder die Führerin muss innerhalb jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einhalten.

2

Der Führer oder die Führerin darf die Ruhezeit nach Absatz 1 höchstens dreimal pro Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzen, sofern er oder sie bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich nachholt.

3

Wird die Ruhezeit nicht nach Absatz 2 verkürzt, darf sie innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitte unterteilt werden, sofern ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden und die tägliche Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt.

4

Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die sich als Mitfahrer und Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), muss jede von ihnen innerhalb jeden Zeitraums von 30 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einhalten.

5

Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit einer Schlafkabine ausgerüstet ist.

6

Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein. Sie ist dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs zu gewähren.


Art. 10

Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierten Transporten Bei kombinierten Transporten darf der Führer oder die Führerin in Abweichung von Artikel 9 die tägliche Ruhezeit höchstens einmal für das Verladen des Fahrzeugs auf die Eisenbahn oder die Fähre oder das Entladen von dort unterbrechen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muss unmittelbar vor oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen; b. der Unterbruch zwischen den beiden Teilen der täglichen Ruhezeit muss möglichst kurz sein und darf vor Verladen des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Fähre oder Eisenbahn, inbegriffen allfällige Zollformalitäten, keinesfalls länger als 1 Stunde dauern; c. während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Führer oder der Führerin ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen; d. die beiden Teile der täglichen Ruhezeit müssen zusammen mindestens 2 Stunden länger sein als die zusammenhängende tägliche Ruhezeit, die der Führer oder die Führerin nach Artikel 9 am betreffenden Tag ohne Unterbruch einhalten müsste.

Chauffeurverordnung 7

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Art. 11

Wöchentliche Ruhezeit 1

In jeder Woche muss der Führer oder die Führerin eine tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden ausdehnen.

2

Die wöchentliche Ruhezeit nach Absatz 1 kann am Wohnort des Führers oder der Führerin oder am Standort des Fahrzeugs auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden, an einem anderen Ort auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden.

3

Jede Verkürzung nach Absatz 2 ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu beziehen ist.

4

Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden.

5

Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Personentransport kann, ausgenommen im internationalen Linienverkehr (Art. 5 Abs. 3 Satz 3), die wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen, die auf die Woche folgt, in der er oder sie die Ruhezeit beziehen müsste, und sie an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche hinzufügen.

6

Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein.

Sie ist dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs zu gewähren.


Art. 12

Abweichungen in Notfällen 1

Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin von den Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit abweichen, um einen geeigneten Abstellplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.

2

Der Führer oder die Führerin hat Art und Grund der Abweichung von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften beim analogen Fahrtschreiber auf dem Einlageblatt und beim digitalen Fahrtschreiber auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Artikel 14b Absatz 4 gilt sinngemäss.14 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Arbeitnehmerschutz

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4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen

Art. 13

15 Kontrollmittel Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5-11) dienen namentlich: a. die Aufzeichnungen des analogen Fahrtschreibers und die Eintragungen auf den Fahrtschreiber-Einlageblättern; b. die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtschreibers und die vom Fahrer oder der Fahrerin datierten und unterschriebenen Ausdrucke; c. die Fahrtschreiberkarten (Art. 13a Abs. 1); d. die unter Einhaltung der Datenintegrität aus dem digitalen Fahrtschreiber sowie den Fahrtschreiberkarten auf externe Speichermedien ausgelesenen Daten; e. die Eintragungen im Arbeitsbuch; f.

die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte; g. die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.

a16 Fahrtschreiberkarten 1 Für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten werden folgende Fahrtschreiberkarten ausgestellt:

a. Fahrerkarten; b. Werkstattkarten; c. Unternehmenskarten; d. Kontrollkarten.

2

Fahrtschreiberkarten werden vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer entzogen oder für ungültig erklärt, wenn: a. sie gefälscht sind; b. jemand eine Karte verwendet, deren Inhaber oder Inhaberin er oder sie nicht ist;

c. sie auf der Grundlage falscher Angaben oder gefälschter Dokumente erteilt wurden;

d. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Chauffeurverordnung 9

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3

Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber oder die Inhaberin muss der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit.

4

Fahrtschreiberkarten können verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.

5

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber oder die Karteninhaberin der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen Anzeige erstatten. Innerhalb dieser Frist muss er oder sie den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit.

b17 Fahrerkarte 1 Fahrerkarten werden Führern und Führerinnen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV18) besitzen. Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die einen schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis VZV), dürfen keine Fahrerkarten erteilt werden, wenn sie Wohnsitz in einem EU-Staat haben.19 2 Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist bei der Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen und beinhaltet:

a. die Personalien der gesuchstellenden Person nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung vom 29. März 200620 über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV); b. die Nummer des FAK beziehungsweise des Lernfahrausweises.

3

Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

4

Pro Führer oder Führerin darf nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

5

Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, so kann er oder sie bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss der kantonalen Behörde abgegeben werden.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

18 SR

741.51

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2191).

20 SR

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Arbeitnehmerschutz

10

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6

Fahrerkarten müssen der kantonalen Behörde bei Änderungen nach Artikel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.

7

Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, zu melden.

c21 Werkstattkarte 1 Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilligung der Zulassungsbehörde verfügen (Art. 102 der V vom 19. Juni 199522 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet (Art. 3 Abs. 1 Bst. c FKRV23).

2

Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen und beinhaltet: a. Name, Adresse und Sitz der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers (Ziff. 3 und 5 Anhang FKRV); b. Zulassungsbewilligung nach Artikel 102 VTS; c. Prüfzertifikatnummer, Datum, Aussteller; d. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse des berechtigten Werkstatttechnikers oder der berechtigten Werkstatttechnikerin (Ziff. 4 Anhang FKRV).

3

Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr.

4

Die Werkstattkarte wird auf die Werkstatt und deren berechtigte Techniker und Technikerinnen ausgestellt. Sie darf nur vom berechtigten Werkstatttechniker oder von der berechtigten Werkstatttechnikerin und nur am Sitz der entsprechenden Werkstatt benutzt werden. Der Techniker oder die Technikerin ist persönlich verantwortlich für die mit seiner oder ihrer Werkstattkarte durchgeführten Arbeiten und Kalibrierungen an digitalen Fahrtschreibern.

5

Werkstattkarten müssen der Eidgenössischen Zollverwaltung bei Änderungen nach Artikel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

22 SR

741.41

23 SR

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Chauffeurverordnung 11

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d24 Unternehmenskarte 1 Unternehmenskarten werden Arbeitgebern, selbständig erwerbenden Führern und Führerinnen und Vermietern und Vermieterinnen von Fahrzeugen mit digitalem Fahrtschreiber erteilt.

2

Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist bei der Behörde des Unternehmenssitzkantons einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens (Ziff. 6 und 7 Anhang FKRV25).

3

Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

4

Die Unternehmenskarte wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Einem Unternehmen können mehrere Unternehmenskarten erteilt werden.

e26 Kontrollkarte 1 Kontrollkarten werden den für Strassen- oder Betriebskontrollen zuständigen Behörden der Kantone und der Eidgenössischen Zollverwaltung erteilt.

2

Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der zuständigen Behörde einzureichen und beinhaltet die Bezeichnung, Funktion und Adresse der Kontrollbehörde (Ziff. 8 und 9 Anhang FKRV27).

3

Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

4

Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar. Einer Behörde können mehrere Kontrollkarten erteilt werden.


Art. 14


28

Fahrtschreiber

1

Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.

2

Der Arbeitgeber und der Führer oder die Führerin sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung und Bedienung des Fahrtschreibers.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

25 SR

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26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

27 SR

822.223

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Arbeitnehmerschutz

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a29 Bedienung des analogen Fahrtschreibers 1

Der Führer oder die Führerin hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutragen:

a. vor dem Einlegen des Einlageblattes: 1. seinen oder ihren Namen und Vornamen sowie die Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs,

2. den Kilometerstand vor Beginn der Fahrt; b. vor dem Einlegen und nach Herausnahme des Einlageblattes: das Datum und den Ort;

c. nach Herausnahme des Blattes nach der letzten Fahrt des Tages: den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer; d. bei einem Fahrzeugwechsel während des Tages: den Kilometerstand des vorherigen und des neuen Fahrzeugs; e. gegebenenfalls die Zeit des Fahrzeugwechsels.

2

Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie laufend die Angaben über die Arbeits- und Ruhezeiten von Hand oder auf andere geeignete Weise leserlich auf dem Einlageblatt einzutragen. Die handschriftlichen Eintragungen dürfen die Aufzeichnungen des Gerätes nicht beeinträchtigen.

3

Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet werden, diese auf dem Einlageblatt oder auf einem besonderen, dem Einlageblatt beizufügenden Blatt zu vermerken.

4

Kein Einlageblatt darf über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist.

5

Der Führer oder die Führerin muss auf dem Fahrzeug genügend leere Einlageblätter mitführen, die für den betreffenden Fahrtschreiber zugelassen sind. Er oder sie darf keine beschmutzten oder beschädigten Einlageblätter verwenden und muss die Einlageblätter sachgemäss schützen. Wird ein Einlageblatt, das bereits Aufzeichnungen aufweist, beschädigt, ist dieses dem ersatzweise verwendeten Einlageblatt beizufügen.

6

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Einlageblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Verlangen eine Kopie der benützten Blätter auszuhändigen.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Chauffeurverordnung 13

822.221

b30 Bedienung des digitalen Fahrtschreibers 1

Der Führer oder die Führerin hat die folgenden Angaben in den Fahrtschreiber einzugeben:

a. Ort (Land) des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit; b. beim Einstecken oder bei der Entnahme der Fahrerkarte: Beantwortung der Eingabeaufforderungen des Gerätes mit Ja oder Nein.

2

Die Fahrer- und die Beifahrerkarte müssen während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben.

3

Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie die Angaben über die Arbeits- und Ruhezeiten vor der Weiterfahrt manuell in das Gerät einzugeben.

4

Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet, ausgedruckt oder heruntergeladen werden, diese auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Das Blatt muss zusätzlich mit den Angaben zur Person (Name, Vorname, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), der Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs, dem Ort des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit sowie dem Datum und der Unterschrift versehen werden. Artikel 14c gilt sinngemäss.

5

Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers oder der Führerin befindet, druckt der Führer oder die Führerin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum verwendeten Fahrzeug aus und versieht den Ausdruck mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Am Ende der beruflichen Tätigkeit druckt der Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten aus und versieht diesen Ausdruck ebenfalls mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entsprechender Ausdruck anzufertigen.

Artikel 14c gilt sinngemäss.

6

In den Fällen nach Absatz 5 darf der Führer oder die Führerin die Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen; für einen längeren Zeitraum nur, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeuges an seinen Standort erforderlich ist.

7

Der Führer oder die Führerin muss auf dem Fahrzeug genügend Druckerpapier mitführen. Er oder sie darf kein beschmutztes, beschädigtes oder nicht für den Fahrtschreiber zugelassenes Druckerpapier verwenden und muss das Druckerpapier sachgemäss schützen.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Arbeitnehmerschutz

14

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8

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin das Druckerpapier sowie die für das Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie der Ausdrucke oder der übrigen Daten auszuhändigen.

c31 Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber 1

Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die in der laufenden Woche benützten Einlageblätter, das Einlageblatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt hat, sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; die nicht mehr gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.

2

Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können.

3

Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie am Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen sowie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: a. die Einlageblätter und Ausdrucke der laufenden Woche; b. das Einlageblatt und die Ausdrucke des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt hat; c. die

Fahrerkarte.

d32 Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen Vermieter und Vermieterinnen von Fahrzeugen müssen dem Mieter oder der Mieterin auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter oder der Mieterin durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser oder diese nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Chauffeurverordnung 15

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Art. 15

Arbeitsbuch

1

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: a.33 diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder

b. nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird.

2

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.

3

Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist.

4

Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben.


Art. 16

Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit 1

Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: a. die

Tageslenkzeit;

b. die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit; c. die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten und ausgeglichenen oder bezahlten Überstunden; d. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;

e. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern.

2

Selbständigerwerbende Führer und selbständigerwerbende Führerinnen halten in einer Aufstellung die Dauer der Tageslenkzeit und die wöchentliche Ruhezeit und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten fest.

3

Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Arbeitnehmerschutz

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4

Spätestens am Ende der Woche muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für die vorletzte Woche vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.

5

Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.34 6

Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich festgehalten werden.

a35 Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so haben der Arbeitgeber sowie die selbständigerwerbenden Führer und Führerinnen dafür zu sorgen, dass: a. die Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers auf ein externes Speichermedium heruntergeladen werden, und zwar: 1. spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Auf-

zeichnung,

2. bevor ein Fahrzeug oder ein Fahrtschreiber an ein anderes Unternehmen vermietet oder verkauft wird, oder 3. wenn der Fahrtschreiber nicht mehr korrekt funktioniert, die Daten aber noch heruntergeladen werden können; b. die Daten von der Fahrerkarte heruntergeladen werden, und zwar: 1. wöchentlich,

2. bei längerer Abwesenheit des Fahrers oder der Fahrerin spätestens alle 21 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, 3. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, oder

4. vor Beginn der Fahrtätigkeit im Auftrag eines anderen Unternehmens und mit deren Fahrzeugen; 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Chauffeurverordnung 17

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c. die Daten von der Unternehmenskarte spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, heruntergeladen werden;

d. die aus dem digitalen Fahrtschreiber, von der Fahrerkarte und von der Unternehmenskarte heruntergeladenen Daten in chronologischer Reihenfolge nach Fahrzeugnummer und Fahrer oder Fahrerin beziehungsweise nach Fahrer oder Fahrerin gespeichert werden; e. von allen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind; f. die Aufstellung nach Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 vollständig erstellt wird;

g. sie vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrtschreibers ihren Datenbereich schützen und diesen Schutz vor dem Verkauf oder der Vermietung des Fahrtschreibers wieder beenden.


Art. 17

Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers 1

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte.

2

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt.

3

Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer und Führerinnen, deren Adresse, Geburtsdatum und allfällige Arbeitsbuch-Nummer eingetragen sind.

4

Der Lohn von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darf nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder andern die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Leistungen berechnet werden.


Art. 18

Auskunftspflicht

1

Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.

2

Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.

Arbeitnehmerschutz

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3

Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen am Geschäftssitz während drei Jahren nach Führer oder Führerin geordnet aufbewahren:36 a. die Einlageblätter des Fahrtschreibers (Art. 14); b.37 alle aus dem Speicher des digitalen Fahrtschreibers und von den Fahrer- und Unternehmenskarten heruntergeladenen Daten und die jeweiligen Sicherungskopien (Art. 16a); die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Datenpaket heruntergeladen wird; c.38 die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 15); d.39 die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16); e.40 allfällige Befreiungsverfügungen (Art. 16 Abs. 6).

4

Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente und Daten an ihrem Sitz auf.41 5 Die Dokumente und Daten sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder in der von ihr verlangten Form einzusenden.42 6 Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199243 über den Datenschutz und der Verordnung vom 14. Juni 199344 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199245.46

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

43 SR

235.1

44 SR

235.11

45 SR

431.01

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Chauffeurverordnung 19

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5. Abschnitt: Sonderbestimmungen

Art. 19

Lastwagenführer-Lehrlinge 1

Die Arbeitszeit des Lastwagenführer-Lehrlings (Art. 6 Abs. 2 VZV47) darf neun Stunden je Tag nicht übersteigen; der obligatorische Schulunterricht gilt als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen; die Kantone können im Interesse der beruflichen Ausbildung Ausnahmen bewilligen.

Die tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 Absatz 1 darf nicht verkürzt werden.48 2 Lehrling, Ausbilder und Ausbilderin unterliegen den Kontrollvorschriften nach Artikel 15.

3

Bei Lernfahrten muss der Ausbilder oder die Ausbilderin: a. auf dem Einlageblatt des Fahrtschreibers neben dem Namen des Lehrlings seine oder ihre Initialen eintragen; b. ein eigenes Einlageblatt benützen; oder c. seine oder ihre Fahrerkarte in den für den Beifahrer bestimmten Steckplatz des digitalen Fahrtschreibers einstecken.49 4

Die Lernfahrt des Lehrlings gilt auch für den Ausbilder oder die Ausbilderin als Lenkzeit.


Art. 20

Führer und Führerinnen im Nebenberuf 1

Führer und Führerinnen, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise dieser Verordnung untersteht (Führer und Führerinnen im Nebenberuf), dürfen in ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

2

Der Arbeitgeber, der Führer oder Führerinnen im Nebenberuf einsetzt, muss sich vergewissern, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin diese Grenzen nicht überschreitet.

3

Die Vollzugsbehörde legt für Führer und Führerinnen im Nebenberuf, die neben ihrer Tätigkeit als Führer oder Führerin keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ausüben, wie Landwirte, Studenten, Hausfrauen, eine Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit fest, soweit sich dies wegen der Beanspruchung in ihrer Hauptbeschäftigung aufdrängt.

47 SR

741.51

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Arbeitnehmerschutz

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6. Abschnitt: Strafbestimmungen und Strafverfolgung

Art. 21

Strafbestimmungen

1

Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5-11) verletzt, wird mit Busse bestraft.50 2 Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbesondere wer:51

a. die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt; b. gegenüber der für die Fahrtschreiberkarten zuständigen Behörde falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 13a-13d); c. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;

d. in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert, ihren Inhalt verändert oder eine teilweise oder vollständige Datenlöschung herbeiführt; e. eine defekte, gefälschte, ungültige oder keine Fahrtschreiberkarte für den digitalen Fahrtschreiber benutzt; f. seine persönliche Fahrtschreiberkarte einer anderen Person zur Verfügung stellt oder eine Fahrtschreiberkarte benutzt, deren Inhaber oder Inhaberin er oder sie nicht ist; g. ...52 h. das Gesamtsystem des digitalen Fahrtschreibers derart manipuliert, dass dieser falsche Daten liefert.53

3

Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19 und 20) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.54 4 Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers oder einer Führerin veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer oder die Führerin. Der Richter kann den Führer oder die Führerin milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2191).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2191).

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2191).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2191).

Chauffeurverordnung 21

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Art. 22

Strafverfolgung

1

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch der Kanton zuständig, der sie feststellt.

2

Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 23


55

Aufgaben der Kantone

1

Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarten zuständigen Stellen sowie die für den Vollzug zuständigen Behörden.56 2 Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200757.58 3 ...59

4

Die Vollzugsbehörden erstellen ein Verzeichnis der Betriebe, die im Kanton ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben. Sie führen eine Liste der jedem Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher.


Art. 24

Aufgaben des Bundes

1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation60 kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlassen.

2

Das Bundesamt für Strassen61 kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

3

Das Bundesamt für Strassen legt in Übereinstimmung mit den internationalen Vorschriften die Form und das Aussehen der Fahrtschreiberkarten fest und gibt sie heraus.62 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2191).

57 SR

741.013

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2191).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2191).

60 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 21 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

61 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 21 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Arbeitnehmerschutz

22

822.221

4

Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zuständig für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Werkstattkarten.63 8. Abschnitt: ...

Art. 25

2864

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, mit Wirkung seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).