31.12.2024 - *
01.09.2023 - 30.12.2024 / In Kraft
03.08.2022 - 31.08.2023
02.02.2022 - 02.08.2022
01.01.2022 - 01.02.2022
01.02.2019 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.01.2019
07.02.2017 - 31.12.2018
01.05.2015 - 06.02.2017
01.01.2012 - 30.04.2015
01.10.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2008 - 31.12.2010
01.07.2007 - 31.12.2007
01.11.2006 - 30.06.2007
01.03.2005 - 31.10.2006
01.04.2003 - 28.02.2005
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1

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 22. Oktober 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 103 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der
Arbeitgeber.


Art. 2

Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: a.

Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; b.

als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet
(Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern ) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in
auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder; c.

als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt; d.

als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber
dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist; e.

als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; sie umfasst
auch die blosse Präsenzzeit, die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten AS 1995 4031

1

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Arbeitnehmerschutz

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und bei Mehrfachbesatzung die Zeit des Mitfahrens; zur Arbeitszeit zählt
ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber; f.

als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer oder die selbständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; g.

als Ruhezeit gilt jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde,
in dem der Führer oder die Führerin frei über die Zeit verfügen kann; h.

als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00
Uhr.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3

Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen: a.

zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t
übersteigt;

b.

zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von
mehr als acht Personen zugelassen sind.

2 Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz
immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten
internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen.

3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der
Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 8 Absätze 1-3 und 5
sowie 9-12, 14 und 18 Absatz 1 einhalten.

4 Für die Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihnen ausdrücklich
Pflichten auferlegt.


Art. 4

Ausnahmen

1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: a.

mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h; b.

die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im
Auftrag dieser Stellen verwendet werden; c.

die von Müllabfuhr-, Kanalisations- und Hochwasserschutzdiensten, von
Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken, von Strassenunterhaltsdiensten, von
Telefon-, Telegraf- und Postsachenbeförderungsdiensten und von Radio
oder Fernsehen eingesetzt werden, sowie Fahrzeugen, die zur Ortung von
Radio- und Fernsehübertragungs- oder -empfangsanlagen verwendet werden;

Chauffeurverordnung 3

822.221

d.

die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrekke nicht mehr als 50 km beträgt; e.

die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden; f.

die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; g.

die für Transporte im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden; h.

die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind; i.

mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparaturoder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt
werden, und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; k.

die zu nichtgewerblichen Sachentransporten für rein private Zwecke verwendet werden; l.

die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur
Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke
an diese Betriebe verwendet werden; m.

die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19592 und Art. 72 Abs. 1
Bst. e der Verordnung vom 27. Okt. 19763 über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV).

2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen,
die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
ausführen:

a.4

Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser
dem Führersitz;

b.

Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern das Gesamtgewicht
des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei Sattelschleppern zudem das zulässige
Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5 t
nicht übersteigt;

c.

Fahrzeuge der Bundesverwaltung (Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
31. März 19715 über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihrer Führer) im
Verwaltungseinsatz;

d.

Fahrzeuge, die zum Ausleihen von Büchern, Spielsachen, für Wanderausstellungen und dergleichen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgerüstet sind; e.

Fahrschulfahrzeuge.

2

SR 741.31

3

SR 741.51

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003
(AS 2002 3324).

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SR 741.541

Arbeitnehmerschutz

4

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2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 19816 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer
von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.7 3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem
Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19718 unterstehen und nur Transporte ausführen,
die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits-, Lenk- und
Ruhezeitvorschriften der Artikel 5-12 beachten und die Kontrollmittel nach den
Artikeln 14-16 führen.

4 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Transporte mit landwirtschaftlichen Traktoren ausführen.9 3. Abschnitt: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten

Art. 5

Lenkzeit

1 Die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen
und einer wöchentlichen Ruhezeit (Tageslenkzeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die Tageslenkzeit darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

2 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Sachentransport muss nach
höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben
werden, sofern die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer von
sechs Tageslenkzeiten nicht übersteigt.

3 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Personentransport muss nach
höchstens zwölf Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des zwölften Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit während der zwölf Tage nicht die
Höchstdauer von zwölf Tageslenkzeiten übersteigt. Für die Führer und Führerinnen
im internationalen Personen-Linienverkehr gelten die Grenzen von Absatz 2.

4 Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier Wochen höchstens 90 Stunden betragen.


Art. 6

Wöchentliche Höchstarbeitszeit 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
beträgt 46 Stunden.

6

SR 822.222

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003
(AS 2002 3324).

8

SR 822.21

9

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Chauffeurverordnung 5

822.221

2 Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die sich an mindestens drei
Tagen der Woche als Mitfahrer und Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), so darf
die wöchentliche Höchstarbeitszeit 53 Stunden betragen.


Art. 7

Überzeitarbeit

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art.

6) darf durch Überzeitarbeit um 5 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 5 weitere Stunden
Überzeitarbeit zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens
208 Stunden Überzeitarbeit geleistet werden.

2 Wurden in einer Woche mehr als 5 Stunden Überzeitarbeit geleistet, so meldet der
Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen
nach Quartalsende.

3 Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht10 oder
durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist
innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerin nicht einen längeren Zeitraum schriftlich vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein.


Art. 8

Pausen

1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause
von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt
anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.

2 Die Pause nach Absatz 1 kann in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt
werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass
Absatz 1 eingehalten ist.

3 Während der Pausen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Führer oder die Führerin
keine berufliche Tätigkeit ausüben; gestattet ist jedoch das Mitfahren bei Mehrfachbesatzung und das Begleiten des Fahrzeugs bei kombinierten Transporten auf der
Fähre oder dem Zug.

4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer Arbeitszeit von 51/2 Stunden eine zusammenhängende Arbeitspause von mindestens 1 Stunde einzulegen.
Wenn die Pause vor Ablauf von 51/2 Stunden begonnen wird, genügen 30
zusammenhängende Minuten.

5 Eine nach Absatz 1 eingelegte Pause gilt nicht als tägliche Ruhezeit.


Art. 9

Tägliche Ruhezeit

1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb jeden Zeitraumes von 24 Stunden
eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einhalten.

10

SR 220

Arbeitnehmerschutz

6

822.221

2 Der Führer oder die Führerin darf die Ruhezeit nach Absatz 1 höchstens dreimal
pro Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzen, sofern er oder sie bis zum
Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich nachholt.

3 Wird die Ruhezeit nicht nach Absatz 2 verkürzt, darf sie innerhalb von 24 Stunden
in zwei oder drei Zeitabschnitte unterteilt werden, sofern ein Abschnitt mindestens 8
zusammenhängende Stunden und die tägliche Ruhezeit insgesamt mindestens
12 Stunden beträgt.

4 Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die sich als Mitfahrer und
Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), muss jede von ihnen innerhalb jeden Zeitraums von 30 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einhalten.

5 Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug
abgestellt und mit einer Schlafkabine ausgerüstet ist.

6 Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein. Sie
ist dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin an seinem oder
ihrem Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs zu gewähren.


Art. 10

Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierten Transporten Bei kombinierten Transporten darf der Führer oder die Führerin in Abweichung von
Artikel 9 die tägliche Ruhezeit höchstens einmal für das Verladen des Fahrzeugs auf
die Eisenbahn oder die Fähre oder das Entladen von dort unterbrechen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muss unmittelbar vor
oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil
der täglichen Ruhezeit liegen; b.

der Unterbruch zwischen den beiden Teilen der täglichen Ruhezeit muss
möglichst kurz sein und darf vor Verladen des Fahrzeugs oder nach dem
Verlassen der Fähre oder Eisenbahn, inbegriffen allfällige Zollformalitäten,
keinesfalls länger als 1 Stunde dauern; c.

während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Führer oder der
Führerin ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen; d.

die beiden Teile der täglichen Ruhezeit müssen zusammen mindestens
2 Stunden länger sein als die zusammenhängende tägliche Ruhezeit, die der
Führer oder die Führerin nach Artikel 9 am betreffenden Tag ohne Unterbruch einhalten müsste.


Art. 11

Wöchentliche Ruhezeit 1 In jeder Woche muss der Führer oder die Führerin eine tägliche Ruhezeit nach
Artikel 9 als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden
ausdehnen.

Chauffeurverordnung 7

822.221

2 Die wöchentliche Ruhezeit nach Absatz 1 kann am Wohnort des Führers oder der
Führerin oder am Standort des Fahrzeugs auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden, an einem anderen Ort auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden.

3 Jede Verkürzung nach Absatz 2 ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu
beziehen ist.

4 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende
Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet
werden.

5 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Personentransport kann, ausgenommen im internationalen Linienverkehr (Art. 5 Abs. 3 Satz 3), die wöchentliche
Ruhezeit auf die Woche übertragen, die auf die Woche folgt, in der er oder sie die
Ruhezeit beziehen müsste, und sie an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten
Woche hinzufügen.

6 Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit nachgeholte
Ruhezeit muss mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit verbunden
sein. Sie ist dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs zu gewähren.


Art. 12

Abweichungen in Notfällen 1 Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin von
den Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit abweichen, um einen geeigneten Abstellplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der
Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.

2 Der Führer oder die Führerin hat Art und Grund der Abweichung von den Arbeits-,
Lenk- und Ruhezeitvorschriften auf dem Einlageblatt des Fahrtschreibers zu vermerken.

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen

Art. 13

Kontrollmittel

Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
(Art. 5-11) dienen namentlich: a.

die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers und die Eintragungen auf den
Fahrtschreiber-Einlageblättern; b.

die Eintragungen im Arbeitsbuch; c.

die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte; d.

die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.

Arbeitnehmerschutz

8

822.221


Art. 14

Fahrtschreiber

1 Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er
oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig
in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die
Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den
Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von
ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.

2 Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist
er oder sie nicht in der Lage, das Gerät zu bedienen, hat er oder sie laufend die
betreffenden Angaben von Hand oder auf andere geeignete Weise leserlich auf dem
Einlageblatt einzutragen. Die handschriftlichen Eintragungen dürfen die Aufzeichnungen des Gerätes nicht beeinträchtigen.

3 Kein Einlageblatt darf über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es
bestimmt ist.

4 Der Führer oder die Führerin hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutragen: a.

Vor dem Einlegen des Einlageblattes:
1.

seinen oder ihren Namen und Vornamen sowie die Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs, 2.

den Kilometerstand vor Beginn der Fahrt; b.

vor dem Einlegen und nach Herausnahme des Einlageblattes: das Datum und
den Ort;

c.

nach Herausnahme des Blattes nach der letzten Fahrt des Tages: den neuen
Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer; d.

bei einem Fahrzeugwechsel während des Tages: den Kilometerstand des vorherigen und des neuen Fahrzeugs; e.

gegebenenfalls die Zeit des Fahrzeugwechsels.

5 Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben
über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet werden, diese auf dem Einlageblatt oder auf einem besonderen, dem Einlageblatt beizufügenden Blatt zu vermerken.

6 Der Führer oder die Führerin muss der Vollzugsbehörde jederzeit die in der laufenden Woche benützten Einlageblätter sowie das Einlageblatt des letzten Tages der
vorangegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt hat, vorweisen
können; die nicht mehr gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.

7 Der Führer oder die Führerin muss auf dem Fahrzeug genügend leere Einlageblätter mitführen, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Er oder sie darf keine beschmutzten oder beschädigten Einlageblätter verwenden und muss sie sachgemäss schützen. Wird ein Einlageblatt, das bereits Aufzeichnungen aufweist,
beschädigt, ist dieses dem ersatzweise verwendeten Einlageblatt beizufügen.

Chauffeurverordnung 9

822.221

8 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Einlageblätter
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Verlangen eine Kopie der
benützten Blätter auszuhändigen.


Art. 15

Arbeitsbuch

1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder
ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: a.

diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder b.

nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird.

2 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch
benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das
Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem
Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das
Arbeitsverhältnis beendigt ist.

4 Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland
nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes
aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben.


Art. 16

Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit 1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die
Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er
hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in
einer Aufstellung fest: a.

die Tageslenkzeit;

b.

die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit; c.

die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten
und ausgeglichenen oder bezahlten Überstunden; d.

die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten; e.

allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern.

2 Selbständigerwerbende Führer und selbständigerwerbende Führerinnen halten in
einer Aufstellung die Dauer der Tageslenkzeit und die wöchentliche Ruhezeit und
bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten fest.

3 Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen
Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als
7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.

Arbeitnehmerschutz

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822.221

4 Spätestens am Ende der Woche muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2
für die vorletzte Woche vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz möglich ist.

5 Der Arbeitgeber, der die Aufstellung durch Dritte ausführen lässt, bleibt für die
Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet, der
eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers
oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie
darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr
als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer
einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1)
muss schriftlich festgehalten werden.


Art. 17

Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers 1 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so
zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber
rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte.

2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt.

3 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer und Führerinnen, deren Adresse, Geburtsdatum und allfällige Arbeitsbuch-Nummer eingetragen sind.

4 Der Lohn von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darf nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder andern die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Leistungen berechnet werden.


Art. 18

Auskunftspflicht

1 Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.

2 Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen der
Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.

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3 Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen am
Geschäftssitz während eines Jahres geordnet aufbewahren: a.

die Einlageblätter des Fahrtschreibers (Art. 14); b.

die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die
ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 15); c.

die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16); d.

allfällige Befreiungsverfügungen (Art. 16 Abs. 6).

4

Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf.

5 Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden.

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen

Art. 19

Lastwagenführer-Lehrlinge 1 Die Arbeitszeit des Lastwagenführer-Lehrlings (Art. 5 Abs. 2 VZV11) darf
9 Stunden je Tag nicht übersteigen; der obligatorische Schulunterricht gilt als
Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen. Die
tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 Absatz 1 darf nicht verkürzt werden.

2 Lehrling, Ausbilder und Ausbilderin unterliegen den Kontrollvorschriften nach
Artikel 15.

3 Bei Lernfahrten trägt der Ausbilder oder die Ausbilderin auf dem Einlageblatt des
Fahrtschreibers neben dem Namen des Lehrlings seine oder ihre Initialen ein.

4 Die Lernfahrt des Lehrlings gilt auch für den Ausbilder oder die Ausbilderin als
Lenkzeit.


Art. 20

Führer und Führerinnen im Nebenberuf 1 Führer und Führerinnen, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise dieser Verordnung untersteht (Führer und Führerinnen im Nebenberuf), dürfen in ihrer gesamten
beruflichen Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

2 Der Arbeitgeber, der Führer oder Führerinnen im Nebenberuf einsetzt, muss sich
vergewissern, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin diese Grenzen nicht
überschreitet.

3 Die Vollzugsbehörde legt für Führer und Führerinnen im Nebenberuf, die neben
ihrer Tätigkeit als Führer oder Führerin keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen ausüben, wie Landwirte, Studenten, Hausfrauen, eine 11

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Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit fest, soweit sich dies wegen der Beanspruchung in ihrer Hauptbeschäftigung aufdrängt.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen und Strafverfolgung

Art. 21

Strafbestimmungen

1 Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Pausen und Ruhezeiten
(Art. 5-11) verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 14-18)
verletzt, insbesondere wer: a.

die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; b.

den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; c.

in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers
oder in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; d.

die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, den Zutritt zum
Betrieb, die Herausgabe der Kontrolldokumente oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt.

3 Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19-20) bestehenden Pflichten oder
anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

4 Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers oder einer Führerin veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert,
untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer oder die Führerin. Der Richter kann den Führer oder die Führerin milder bestrafen oder von einer Bestrafung
absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.


Art. 22

Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch der Kanton zuständig, der sie feststellt.

2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird
über die Strafverfolgung unterrichtet.

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7. Abschnitt: Vollzug

Art. 23

Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug
zuständigen Behörden und erstatten dem Bundesamt für Strassen12 alle zwei Jahre
Bericht.

2 Die Vollzugsbehörde führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation13 bestimmt deren Mindestanzahl.

3 Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder in deren Zweigniederlassungen (Art. 18 Abs. 4) durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz des Betriebs
nicht in dem Kanton, wo das Fahrzeug immatrikuliert ist, orientiert der Immatrikulationskanton die zur Betriebskontrolle zuständige Behörde.

4 Die Vollzugsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Betriebe, die im Kanton ihren
Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben. Sie führt eine Liste der jedem
Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher.

5 Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung der Verordnung zu prüfen und, falls sie begründet sind, die notwendigen Massnahmen zu treffen.


Art. 24

Aufgaben des Bundes

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlassen.

2 Das Bundesamt für Strassen kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 25

Wochen-Fahrtschreiber 1 Die Benützung von Wochenbündeln in Wochen-Fahrtschreibern ist bis zum
30. September 1998 im Binnenverkehr gestattet.

2 Das vollständige Bündel ist am ersten Tag der Woche vor der Übernahme des
Fahrzeugs einzulegen; auf dem ersten Blatt sind die Angaben nach Artikel 14
Absatz 4 mit Ausnahme des Ortes (Bst. b) einzutragen.

12 Ausdruck

gemäss Art. 1 Ziff. 21 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13 Ausdruck

gemäss Art. 1 Ziff. 21 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Arbeitnehmerschutz

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822.221

3 Am Ende der Woche nimmt der Führer oder die Führerin das vollständige Bündel
heraus und trägt auf dem ersten Blatt den neuen Kilometerstand und das Total der
gefahrenen Kilometer sowie auf den übrigen Blättern die Namen ein.

4 Die Wochenbündel sind nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren.


Art. 26

Fahrtschreiber für Mehrfachbesatzung 1 Fahrtschreiber, welche die Angaben für zwei Führer auf einem einzigen Einlageblatt registrieren, dürfen bis zum 30. September 1998 für Fahrten mit Mehrfachbesatzung verwendet werden.

2 Bei Mehrfachbesatzung sind die Angaben nach Artikel 14 Absatz 4 für jeden Führer und jede Führerin einzeln auf dem Einlageblatt einzutragen; die Einlageblätter
sind nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren.


Art. 27

Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum
Gütertransport

Für Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum Sachentransport, für die
diese Verordnung nur bei internationalen Transporten anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1
Bst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. b), gilt die Verordnung ab 1. Oktober
1998.


Art. 28

EU-Fahrtschreiber

Für Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die ab 1. Juli 1995 mit einem neuen
Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 199514 über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ausgerüstet sind, gelten die
Kontrollbestimmungen von Abschnitt 4 ab Einbaudatum.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

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SR 741.41