01.01.2024 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.12.2023
01.01.2021 - 30.06.2023
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05.12.2011 - 31.03.2012
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1

Bundesgesetz
über das Bundesstrafgericht
(Strafgerichtsgesetz, SGG)
vom 4. Oktober 2002 (Stand am 22. Juli 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung

Art. 1

Grundsatz

1 Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3 Es umfasst 15-35 Richterstellen.

4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

5 Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.


Art. 2

Unabhängigkeit

Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und
nur dem Recht verpflichtet.


Art. 3

Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.

2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung
und des Geschäftsberichts des Bundesstrafgerichts.

AS 2003 2133 1

SR 101

2

BBl 2001 4202 173.71

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.71


Art. 4

Sitz

1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.3 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5

Wahl

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.


Art. 6

Unvereinbarkeit

1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit
dem Bund stehen.

2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten,
die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons
bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Art. 7

Andere Beschäftigungen Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter
und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.


Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad
in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder
Gemeinschaft lebende Partner4 dürfen nicht gleichzeitig als Richter beziehungsweise
Richterin dem Bundesstrafgericht angehören.

3 Fassung

gemäss Art. 3 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2131). Siehe auch Art. 1 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 2002 über den Sitz des
Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (SR 173.72).

4

Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit
wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche
Form verwendet.

Strafgerichtsgesetz 3

173.71


Art. 9

Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem
sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 10

Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der
Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.


Art. 11

Amtseid

1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte
Pflichterfüllung vereidigt.

2 Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.


Art. 12

Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der
Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13

Grundsatz

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.


Art. 14

Präsidium

1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

2 Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.71

3 Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den
amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.


Art. 15

Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für: a.

Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem
andern Organ des Gerichts zugewiesen werden; b.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des
Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen; c.

Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und
Richterinnen während der Amtsdauer; d.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

e.

die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.

2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.


Art. 16

Gerichtsleitung

1 Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2 Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.


Art. 17

Kammern

1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern
sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung
öffentlich bekannt.

2 Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet.
Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall
nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.


Art. 18

Kammervorsitz

1 Das Gesamtgericht wählt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Kammern.

2 Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter
gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

Strafgerichtsgesetz 5

173.71


Art. 19

Abstimmung

1 Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Kammern treffen die Entscheide,
Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2 Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Präsidenten
beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen
entscheidet das Los.


Art. 20

Geschäftsverteilung

Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie
die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.


Art. 21

Präjudiz und Praxisänderung 1 Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren
Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung
der betroffenen Kammern zustimmt.

2 Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft,
so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern
sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt
hält.

3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der
Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und
Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung
des Streitfalles verbindlich.


Art. 22

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Das Bundesstrafgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der
Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

4 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.


Art. 23

Verwaltung

1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.71


Art. 24

Generalsekretariat

1 Das Bundesstrafgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und
die Stellvertretung an.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des
Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.


Art. 25

Information

Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
Jede Kammer bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren 1. Abschnitt: Strafkammer

Art. 26

Zuständigkeit

Die Strafkammer beurteilt: a.

Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340 bis des Strafgesetzbuches5 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat; b.

Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom
22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht
überwiesen hat;

c.

Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.


Art. 27

Besetzung

1 Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt: a.

durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter,
wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine
Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt; b.

in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder
Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine
Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln 43, 44 und 100bis des
Strafgesetzbuches7 in Betracht kommt; c.

in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr
als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42
des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

5 SR

311.0

6 SR

313.0

7 SR

311.0

Strafgerichtsgesetz 7

173.71

2 Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine
Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der
entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.

3 Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift
verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.

4 Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit
drei Richtern.

2. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 28

Zuständigkeit

1 Die Beschwerdekammer entscheidet über: a.

Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und
der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 26
Bst. a);

b.

Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen,
soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 19348 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht; c.

streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber; d.

Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; e.

Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach
Artikel 47 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198110; f.

Beschwerden gegen Überstellungshaftbefehle und Entscheide der Zentralstelle über Haftentlassungsgesuche nach den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200111 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof; g.

Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe,
soweit ein Bundesgesetz es vorsieht; h.

Beschwerden gegen Verfügungen über das Arbeitsverhältnis des Personals
des Bundesverwaltungsgerichts.

2 Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.

8

SR 312.0

9

SR 313.0

10

SR 351.1

11

SR 351.6

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.71


Art. 29

Besetzung

Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig
bezeichnet.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 30

Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
15. Juni 193412 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von
Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz
vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.


Art. 31

Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
der Beschwerdekammer

1 Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 136-145 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194314 sinngemäss.

2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

3. Kapitel:

Schlussbestimmungen

Art. 32

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht
geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.


Art. 33

Übergangsbestimmungen 1 Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen
Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des
Bundesgerichts hängig sind.

2 Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

12 SR

312.0

13 SR

313.0

14 SR

173.110

Strafgerichtsgesetz 9

173.71

3 Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 194315 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt angefochten werden: a.

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann
innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom
15. Juni 193416 über die Bundesstrafrechtspflege.

b.

Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich
nach den Artikeln 268-278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über
die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz

2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.


Art. 34

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:17
Art. 1-14, 15 Abs. 1 Bst. a-d und Abs. 2 und 3, 16-20, 22-24, 32 und 34 sowie die Ziff. 2-6
des Anhangs: 1. Aug. 2003 in Kraft
Alle übrigen Bestimmungen: 1. April 2004 15 SR

173.110

16 SR

312.0

17

Art. 1 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2131)

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.71

Anhang

(Art. 32 Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit
Art. 13
Abs. 4
4 Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement
oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199819 Art. 1
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 4
Abs. 4
...


3. Garantiegesetz vom 26. März 193420 Art. 4
Abs. 2

...

...


Art. 6
Abs. 2
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 18

SR 120

19

SR 152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

20

SR 170.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 11

173.71

1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 2 Betrifft nur den italienischen Text. 3 ...


Art. 14
Abs. 5 und 6
...


Art. 15
Abs. 1 zweiter Satz und 5bis
...


5bis Aufgehoben 5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200022 Art. 2
Abs. 1 Bst. f
...


Art. 3
Abs. 3
...

21

SR 170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

22

SR 172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23

SR 172.222.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.71


7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194324 Art. 12
Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2
1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren
folgende Abteilungen:

d.

Aufgehoben

f.

Aufgehoben

g.

den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden und
Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.


Art. 22
Abs. 1 Einleitungssatz
1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht
ausüben: ...

abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: ...


Art. 26
Abs. 1
1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die
Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter.

Aufgehoben


8. Strafgesetzbuch25 Art. 340
Ziff. 3
3. Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über
die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

24

SR 173.110

25

SR 311.0

Strafgerichtsgesetz 13

173.71


Art. 351

Streitiger
Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig,
so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung
und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.


Art. 357

Anstände
zwischen
Kantonen

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.


Art. 372
Ziff. 1 3. Lemma
Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so
entscheidet das Bundesstrafgericht.


Art. 381
Abs. 2
2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten
Fällen verfügt darüber der Bund.


Art. 394
Bst. a
Das Recht auf Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a.

in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat,
durch die Bundesversammlung; 9. Bundesgesetz vom 15. Juni 193426 über die Bundesstrafrechtspflege Ersatz von Ausdrücken 1 Der Begriff «Anklagekammer» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerdekammer» ersetzt: Art. 27 Abs. 5, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2, 69 Abs. 3,
73 Abs. 2, 102ter, 105bis Abs. 2, 109, 110 Abs. 1, 111, 112, 119 Abs. 3, 124, 218,
241 Abs. 2.

2 Der Begriff «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln
durch
«Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 17 Abs. 1, 18
Abs. 4, 100 Abs. 5, 252 Abs. 3, 254 Abs. 2, 260, 262 Abs. 3, 263 Abs. 3.

3 Der Begriff «Bundesstrafgericht» wird in folgenden Artikeln durch «Strafkammer»
ersetzt: Art. 140 Abs. 1, 141, 148 Abs. 3, 331 Abs. 2.

26

SR 312.0

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.71

das Bundesstrafgericht, bestehend aus Strafkammern und Beschwerdekammern, deren Zuständigkeiten im Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200227
geregelt sind;

3.

Aufgehoben

4.

Aufgehoben

5.

den Kassationshof des Bundesgerichts zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden.

6.

Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

Der Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von fünf Richtern über Nichtigkeitsbeschwerden gegen in Bundesstrafsachen erlassene Urteile kantonaler Strafgerichte, Straferkenntnisse kantonaler Verwaltungsbehörden, Einstellungsbeschlüsse
kantonaler Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Vorbehalten bleibt Artikel 275bis.

Ziff. III (Art. 13) Aufgehoben


Art. 18
Abs. 3 zweiter Satz
Aufgehoben


Art. 18bis

1 In einfachen Fällen kann der Bundesanwalt den kantonalen Behörden auch eine
Bundesstrafsache nach den Artikeln 340 Ziffer 2 oder 340bis des Strafgesetzbuches28
zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2 Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.

27

SR 173.71

28

SR 311.0

Strafgerichtsgesetz 15

173.71


Art. 27
Abs. 6
6 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352-358 des Strafgesetzbuches29
anwendbar.


Art. 38
Abs. 1
1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der
Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106, 121), festgesetzt.


Gliederungstitel vor Art. 99 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 99

1 Für die Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie für die Fristen
und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die
Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194330.

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 3 Für die Ausschliessung und Ablehnung des Bundesanwalts sowie der eidgenössischen Untersuchungsrichter und ihrer Gerichtsschreiber gelten die Artikel 22
Absatz 1, 23-25 und 26 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 sinngemäss. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


Art. 102
Abs. 2
2 Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie
Artikel 18bis Absatz 1 bleiben vorbehalten.


Art. 106
Abs. 1bis
1bis Ebenso benachrichtigt er den Geschädigten und das Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199131. Diese können die Einstellung
der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts anfechten.

29

SR 311.0

30

SR 173.110

31 SR

312.5

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.71


Gliederungstitel vor Art. 120 III. Einstellung und Anklageerhebung Art. 120

1 Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens verfügen.

2 Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

3 Sie ist mitzuteilen: 1.

dem Beschuldigten;

2.

dem Geschädigten;

3.

dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199132; 4.

dem Untersuchungsrichter; 5.

der Beschwerdekammer.

4 Der Geschädigte und das Opfer, unabhängig davon, ob es Zivilansprüche geltend
macht, können gegen die Einstellung des Verfahrens innert zehn Tagen bei der
Beschwerdekammer Beschwerde führen.


Art. 120bis

1 Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt zur Einziehung von
Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit
einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

2 Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben werden.


Art. 121
zweiter Satz
... Der Bundesanwalt kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen,
wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.


Art. 122
Abs. 3
3 Der Bundesanwalt legt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur
Entscheidung vor. Die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

Gliederungstitel vor Art. 125 Aufgehoben

32 SR

312.5

Strafgerichtsgesetz 17

173.71


Art. 126

1 Die Anklageschrift bezeichnet: 1.

den Angeklagten;

2.

das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen; 3.

die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind; 4.

die Beweismittel für die Hauptverhandlung; 5.

die Besetzung der Strafkammer (Art. 27 des Strafgerichtsgesetzes vom
4. Oktober 200233).

2 Sie enthält keine weitere Begründung.


Art. 127

1 Der Bundesanwalt stellt die Anklageschrift zu: 1.

jedem Angeklagten und Verteidiger; 2.

dem Geschädigten;

3.

dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober
199134;

4.

der Strafkammer zusammen mit den Akten; 5.

dem Untersuchungsrichter; 2 Gegen die Anklageerhebung besteht kein Rechtsmittel.


Art. 128
-134
Aufgehoben


Art. 135

Aufgehoben


Art. 136

1 Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident der Strafkammer ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen.

2 Macht der Angeklagte von diesem Recht innert der angesetzten Frist keinen
Gebrauch, so ernennt der Präsident der Strafkammer einen amtlichen Verteidiger.


Art. 162

Aufgehoben

33 SR

173.71

34 SR

312.5

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.71


Art. 169
Abs. 2
2 Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung
gemachten Feststellungen.


Art. 181

1 Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt an: 1.

Ort und Zeit der Verhandlung; 2.

die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und
seines Rechtsbeistandes oder Vertreters sowie das in der Anklage bezeichnete Vergehen; 3.

eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Personen und der
wesentlichen Fragen des Präsidenten, den Gang der Verhandlung und die
Beobachtung der Formen, die Anträge der Parteien, die darüber gefällten
Entscheide und den Urteilsspruch.

2 Der Präsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass
eine Erklärung vollständig protokolliert wird, wenn ihrem Wortlaut eine besondere
Bedeutung zukommt.


Art. 212
Abs. 1
1 Wird das Strafurteil infolge Revision oder Beschwerde an das Bundesgericht aufgehoben, so fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.


Art. 213

Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschädigten unter den Voraussetzungen von Artikel 152 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 194335 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.


Art. 216

Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter
kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen.


Art. 219
Abs. 1 und 2
1 Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt
der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichnete Richter sie dem
Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der
Frist fällt die Beschwerdekammer den Entscheid.

35 SR

173.110

Strafgerichtsgesetz 19

173.71

2 Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer die erforderlichen Anordnungen.

Ziff. II (Art. 220-228) Aufgehoben


Art. 229
Einleitungssatz und Ziff. 4
Um Revision eines rechtskräftigen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
kann nachgesucht werden: 4.

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen
Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 195036 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu
verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die
Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert
90 Tagen, seit das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Konvention endgültig ist, eingereicht werden.


Art. 232
Abs. 1 und 3
1 Das Revisionsgesuch ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen.

3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn die Strafkammer es verfügt.


Art. 233

Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts es den anderen Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur
Einreichung schriftlicher Erklärungen.


Art. 234

Die Strafkammer ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Sie kann
ein Mitglied der Kammer damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen.
Die Strafkammer gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.


Art. 236

Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt die Strafkammer das frühere Urteil auf
und entscheidet neu.

36 SR

0.101

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.71


Art. 239
Abs. 1
1 Ein Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist vollstreckbar, wenn: 1.

die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht unbenützt
verstrichen ist;

2.

der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt; 3.

das Bundesgericht eine gegen den Entscheid eingereichte Beschwerde
abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist.


Art. 244

Aufgehoben


Art. 264

Aufgehoben

Ziff. IIIbis (Art. 265bis-265quinquies) Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 279 Vierter Teil: Anstände betreffend die Zuständigkeit und die

innerstaatliche Rechtshilfe
Art. 279

1 Im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen
betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit
dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2 Gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder des Bundesanwalts über die Gerichtsbarkeit des Bundes oder des betreffenden Kantons
sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Artikel 214-219 sind sinngemäss
anwendbar.

3 Bei Anständen über die innerstaatliche Rechtshilfe sind die beteiligten Behörden
des Bundes und der Kantone berechtigt, die Beschwerdekammer anzurufen.

Strafgerichtsgesetz 21

173.71

10. Bundesgesetz vom 22. März 197437 über das Verwaltungsstrafrecht Ersatz von Ausdrücken 1 Der Begriff «Bundesgericht» wird in Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch den Begriff
«Bundesstrafgericht».

2 Der Begriff «Anklagekammer» bzw. «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in
folgenden Artikeln durch den Begriff
«Beschwerdekammer» bzw. «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 25 Randtitel und Abs. 1-4, 26
Abs. 1-3, 27 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3, 50 Abs. 3, 51 Abs. 6, 88 Abs.
4, 96 Abs. 1, 98 Abs. 2, 100 Abs. 4 und 102 Abs. 3.


3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 41
Abs. 2
2 Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die
Artikel 74-85 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193438 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194739 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar;
verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er
unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches40 und dessen
Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams
gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.


Art. 43
Abs. 2
2 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu
den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im Übrigen gelten für die
Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten
die Artikel 92-96 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193441 über die
Bundesstrafrechtspflege und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 194742 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.


Art. 83
Abs. 2
Aufgehoben

37 SR

313.0

38

SR 312.0

39

SR 273

40

SR 311.0

41

SR 312.0

42 SR

273

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.71


Art. 93
Abs. 2
2 Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 59 Ziffer 1
Absatz 2 des Strafgesetzbuches43 beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes
ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196844 über das Verwaltungsverfahren.


11. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192745 Art. 223
Abs. 1 und 2
1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen
Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.

2 Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen
Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der
militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.


Art. 232b
Bst. b
Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: b.

Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.


Art. 136
Abs. 2
2 Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall
nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192747 vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen
sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.

43

SR 311.0

44

SR 172.021

45

SR 321.0

46

SR 322.1

47

SR 321.0

Strafgerichtsgesetz 23

173.71


13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198148 Art. 48
Abs. 2
2 Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung
des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni
193449 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

14. Bundesgesetz vom 22. Juni 200150 über die Zusammenarbeit

mit dem internationalen Strafgerichtshof
Art. 19
Abs. 4 erster Satz
4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen
Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...


Art. 20
Abs. 2 vierter Satz
2 ... Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...

15. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199551 über die
Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung

von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Art. 12
Abs. 2
2 Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193452 über
die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

48

SR 351.1

49

SR 312.0

50

SR 351.6

51

SR 351.20

52

SR 312.0

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.71

16. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199453 über kriminalpolizeiliche

2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete
Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 7
Abs. 1 Bst. a
1 Die Überwachung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: a.

von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten

der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; 19. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199156 Art. 46
Abs. 1
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 53

SR 360

54

SR 747.30

55

SR 780.1

56

SR 814.50

Strafgerichtsgesetz 25

173.71

20. Bundesgesetz vom 8. Juni 192357 betreffend die Lotterien und die

gewerbsmässigen Wetten
Art. 51

V. Streitiger
Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig,
so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
sowohl über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfolgung.


21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191958 Art. 20
Abs. 1
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 57

SR 935.51

58

SR 961.02

Eidgenössische richterliche Behörden 26

173.71