01.09.2023 - * / In Kraft
01.11.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.10.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 31.12.2019
01.01.2017 - 30.04.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.10.2013 - 31.12.2013
01.05.2013 - 30.09.2013
01.01.2013 - 30.04.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.06.2008 - 31.12.2011
01.01.2007 - 31.05.2008
01.07.2004 - 31.12.2006
01.01.2004 - 30.06.2004
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1

Tierseuchengesetz
(TSG)
1

vom 1. Juli 1966 (Stand am 27. November 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 64bis und 69 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 19654, beschliesst:

I.5 Grundsätze und Ziele

Art. 1

1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: a.

auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); b.

vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände
nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; c.

einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; d.

bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; e.

für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.

2 Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen (Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes) und andere Seuchen. Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich: a.

der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus; b.

der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Folgen; und

AS 1966 1565 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

2

[BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 103, 118 Abs. 2 Bst. b und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).

4

BBl 1965 II 1058 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

916.40

Tierseuchen

Landwirtschaft

2

916.40

c.

der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.

a 1 Hochansteckende Seuchen werden: a.

möglichst rasch ausgerottet; b.

im übrigen wie andere Seuchen bekämpft.

2 Andere Seuchen werden: a.

ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches
Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann; b.

bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder c.

überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung
oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden
sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem
internationalen Tierverkehr notwendig ist.

II. Organisation

Art. 2

Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse
und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.


Art. 3

Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und
der folgenden Bestimmungen:6 1.

Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die
Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.
Der Bundesrat regelt die Aus- und Fortbildung der amtlichen
Tierärzte.

2.

Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des
Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Ziele der
Tierseuchenbekämpfung Vorschriften des
Bundesrates

Kantonale
Organisation,
Kantonstierarzt,
amtliche und
nichtamtliche
Tierärzte

Tierseuchengesetz

3

916.40

3.

Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame
Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.


Art. 4


7

Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und
Viehinspektoren bezeichnen.


Art. 5

1 Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter und entschädigen sie.

2 Sie ordnen Instruktionskurse im Einverständnis mit dem Bundesamt
für Veterinärwesen8 an, deren Besuch für die Bieneninspektoren und
ihre Stellvertreter obligatorisch ist.


Art. 6

Die Kantone bezeichnen die Wasenmeister und ihre Stellvertreter und
bestimmen deren Entschädigung.


Art. 7

1 Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen
Vorschriften heranziehen.

2 Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von
der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im
Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

3 Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.


Art. 8

1 Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, 7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

8

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Viehinspektor

Bieneninspektor

Wasenmeister

Mitwirkung von
Organisationen

Kontrolle

Landwirtschaft

4

916.40

Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes
und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

2 Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von
Beamten der gerichtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 9


9

Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um
das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

a10 1 Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die
Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan
und entsorgt werden.

2 Der Bundesrat regelt: a.

die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden
müssen;

b.

die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss; c.

das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun
und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten
lässt.


Art. 10

1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die
allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt
er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und
Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:12 1.

die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen
oder ansteckungsgefährdeten Tiere; 9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

10

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Grundsatz

Hochansteckende
Seuchen

Allgemeine
Bekämpfungsmassnahmen11

Tierseuchengesetz

5

916.40

2.13 die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; 3.14 die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; 4.

die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen
Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; 5.

die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; 6.

das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen
und anderen ähnlichen Veranstaltungen; die Einschränkung
oder das Verbot des Tierverkehrs für bestimmte Gebiete; 7.15 die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie
die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; 8.

die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; 9.

die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; 10.16 die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung; 11.17 die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des
internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

2 Der Bund kann:

a.

den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet
einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung
einer Tierseuche zu bewahren; b.

anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht
angestrebt wird;

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Landwirtschaft

6

916.40

c.

Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.18 3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften zur Verhütung und
Bekämpfung von Seuchen bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen,
namentlich über:

1.

die seuchenpolizeiliche Genehmigung und Kontrolle; 2.

den Standort und die Betriebseinrichtung; 3.

die Betriebshygiene sowie die Seuchenverhütung, einschliesslich Impfungen.19
a20 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl
und Art der Fachleute und Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-,
Tierkörperbeseitigungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche
die Kantone zur Seuchenbekämpfung verfügen müssen.

b21 Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen.


Art. 11

1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch
von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich
einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden
und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere
zu verhindern. Die gleiche Meldepflicht liegt dem Viehinspektor,
Fleischschauer, Metzger, Wasenmeister sowie den Polizei- und Zollfunktionären ob.

2 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht
eine Anzeigepflicht an die zuständige kantonale Stelle, die die Anzeige an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte
und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1976; BBl 1980 I 477).

21

Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995
(SR 817.0).

Vorbereitungsmassnahmen Beschränkung
des Verkehrs
mit Lebensmitteln Melde- und
Anzeigepflicht

Tierseuchengesetz

7

916.40

IIIa. Tiergesundheitsdienste22
a23 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Organisation,
Durchführung und Finanzierung von Tiergesundheitsdiensten. Die
Tierhalter, die diese Dienste in Anspruch nehmen, können zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen
Gegenständen


Art. 12

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie
mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie
Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.


Art. 13


24

1 Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

2 Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.


Art. 14


25

1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss
gekennzeichnet und registriert sein.

2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register
aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und
Schweinegattung gehalten werden.

3 Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen.
Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Verbotener Verkehr mit Tieren,
Ausnahmen

Kontrolle des
Tierverkehrs

Kennzeichnung
und Registrierung

Landwirtschaft

8

916.40

4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungsund Registrierungspflicht vorsehen.


Art. 15


26

1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und
Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen
ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung
vorzuweisen. In Schlachtanlagen ist es dem Fleischkontrolleur abzugeben.

2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er
kann vorsehen, dass das Begleitdokument a.

in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton
bestimmten Stelle ausgestellt wird; b.

in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden
muss.

a27 1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom
Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

3 Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und
die Verwendung der Daten.

b28 1 Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten
der Tierhalter.

2 Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten
des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren 26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Begleitdokument

Zentrale
Datenbank

Kosten der
Datenbank

Tierseuchengesetz

9

916.40

der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren
fest.


Art. 16


29

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14 und 15 auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.


Art. 17

1 ...30

2 Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen
Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen
Vorschriften aufstellen.


Art. 18

1 Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-,
Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

2 Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank
noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.

3 Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen
darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen
ausdehnen.31


Art. 19

Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Erweiterter
Geltungsbereich
der Kontrollvorschriften Beförderung von
Tieren und tierischen Stoffen Kontrolle auf
Märkten, Ausstellungen und
Schauen

Sömmerung und
Winterung

Landwirtschaft

10

916.40


Art. 20

Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat
seuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.


Art. 21

1 Der Hausierhandel mit Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie mit Geflügel und Kaninchen ist verboten.

2 Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.


Art. 22

Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von
Schlachthäusern, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Abdeckereien, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen
sanitätspolizeilichen Vorschriften.


Art. 23

Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und
Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und
auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.


Art. 24

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen sanitätspolizeilichen Bedingungen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen
Erzeugnissen, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes einer übertragbaren oder stark verbreiteten
oder bösartigen Krankheit sein können, zugelassen wird.

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet im Einvernehmen mit
der Oberzolldirektion sowie mit den öffentlichen Transportunternehmungen die Ein- und Ausfuhrstellen. Es beschränkt oder verbietet
gänzlich die Ein- oder Aus- sowie Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen sowie tierischen Stoffen und anderen Gegenständen, wenn dies sanitätspolizeilich begründet ist. Überdies kann es
den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten.


Art. 25

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere bei der Einfuhr oder Durchfuhr durch einen schweizerischen Grenztierarzt zu untersuchen sind.

2 Tiere, die an einer Seuche erkrankt oder der Ansteckung verdächtig
sind oder von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Viehhandel

Hausierhandel,
Wanderherden

Aufsicht über
Betriebe

Reinigung und
Desinfektion von
Fahrzeugen

Ein-, Aus- und
Durchfuhr

Grenztierärztliche Untersuchung

Tierseuchengesetz

11

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Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, werden zurückgewiesen.

3 Ausnahmsweise kann das Bundesamt für Veterinärwesen anstelle der
Rückweisung die sofortige Abschlachtung oder unschädliche Beseitigung anordnen.


Art. 26


32



Art. 27

1 ... 33

2 Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und
Stoffgemische, einfache und zusammengesetzte Präparate feilgehalten
oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierkrankheiten dienen, zu deren Bekämpfung staatliche
Massnahmen getroffen werden.

3 Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.34 4 Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene
Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen.
Für Schadenfälle sind sie haftbar.

5 Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen
und Anordnungen treffen.


Art. 28


35



Art. 29

Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der
Bundesrat besondere, von den Artikeln 24-27 abweichende Bestimmungen aufstellen.


Art. 30

Die Kantone haben eine Kontrolle über die Hunde auszuüben. Besteht
eine Gefahr der Verbreitung von Seuchen durch Hunde, Katzen und 32

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

33

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000
(SR 812.21).

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).

35

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Immunbiologische Erzeugnisse
und andere
Präparate

Grenzverkehr/
Durchfuhr im
Flugverkehr

Hundekontrolle

Landwirtschaft

12

916.40

andere Tiere, so hat der Bundesrat geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen.

V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung36

Art. 31

1 Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschädigungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.38 2 Ausgenommen sind die Kosten für die besonderen Massnahmen
nach Artikel 10 Absatz 3.39 3 Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.40

Art. 32

1 Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für: a.

Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden
müssen;

b.

erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen; c.

Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder
abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung
einer Seuche vorzubeugen; d.

gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der
Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.41 1bis Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berücksichtigt 36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Kostenträger37

Entschädigungen
für Tierverluste

Tierseuchengesetz

13

916.40

dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkeiten der Seuchenbekämpfung.42 2 Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen
Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen
Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht
des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht
gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen
Schadenbeträge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben
vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.

3 Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem andern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die
Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.


Art. 33


43

1 Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der
Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.44 2 Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten,
die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung
des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren
Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss
anwendbar.


Art. 34

1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen
befolgt hat.

2 Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet: 1.

für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche
von geringem Wert;

2.

für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen
Unternehmen;

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Entschädigungen
in speziellen
Fällen

Einschränkung
der Entschädigungspflicht

Landwirtschaft

14

916.40

3.

für Schlachttiere ausländischer Herkunft; 4.

für Tiere inländischer Herkunft, die sich in öffentlichen oder
privaten Schlachtanlagen oder in den zu solchen gehörenden
Stallungen befinden;

5.

für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und
die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung
oder Winterung, in der Schweiz befinden; 6.

für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz
wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.

3 Der Bundesrat erlässt einschränkende Bestimmungen über die Entschädigung für Tierverluste nach Artikel 32 bei der Nutztierhaltung in
Grossbeständen.45


Art. 35

Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der
Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone
Prämien ausrichten.


Art. 36

1 Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der
Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das
Bundesamt für Veterinärwesen erlässt hiefür Richtlinien. Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen.

2 Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die
Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens
60 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten.
Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig festgesetzt.

3 Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den
Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.

4 Das Bundesamt für Veterinärwesen bestimmt im Einvernehmen mit
den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren
Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.

45

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

Prämien für Wild

Schätzung der
Tiere, Höhe der
Entschädigung
und Verwertung

Tierseuchengesetz

15

916.40


Art. 37-4046

Art. 41


47



Art. 42


48
1 Der Bund:

a.

erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes
erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit
betraut werden können; b.

betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender
Seuchen das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI); c.

bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer
Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er
kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen; d.

erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von
Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; e.

kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben.

2 Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang
mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.


Art. 43


49



Art. 44

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben
den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone
ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen
öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.


Art. 45

1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.50 46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

47

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

49

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Forschung und
Diagnostik

Viehversicherungskassen Rückerstattung

Landwirtschaft

16

916.40

2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren,
nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches
Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem
Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben
werden kann.

VI. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 46


51

1 Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen der
Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.52 2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.


Art. 47

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25,
27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden
des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an
ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder
Busse bis 20 000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies
auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft bis zu zwei Monaten oder Busse bis 6000 Franken.


Art. 48

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 18 Absätze 1 und 2, 21 oder
23 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des
Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen
Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwi51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

52

Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Beschwerderecht

Vergehen und
Übertretungen

Übertretungen

Tierseuchengesetz

17

916.40

derhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47
vorliegt, mit Busse bis 2000 Franken bestraft.53 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 1000 Franken.

a54 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer
juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst
in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene,
der es unter Verletzung einer Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig
unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder
Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden
Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene
eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird
Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.


Art. 49

Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren
verurteilt werden.


Art. 50

Betreibt der Täter den Viehhandel gewerbsmässig, so können die nach
diesem Gesetz angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.


Art. 51

Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches55 bleiben vorbehalten.

53 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

54

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

55

SR 311.0

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Nachzahlung von
Gebühren

Straferhöhung

Vorbehalt
besonderer Strafbestimmungen

Landwirtschaft

18

916.40


Art. 52

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine
Widerhandlung gegen das Zollgesetz56 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. Bilden
Fleisch und Fleischerzeugnisse Gegenstand der Widerhandlung, so ist
ausschliesslich die Zollverwaltung zuständig.57 2bis Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie
eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9.

März

197858, das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz59, das Jagdgesetz vom
20. Juni 198660 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199161 über die
Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte
Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.62 VII. Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53

1 Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und bezeichnet die anzuwendenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.


Art. 54

1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine
Ausnahmen vorsehen, obliegt der Vollzug den Kantonen; an der Zollgrenze ist er Sache des Bundes.63 2 Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen
betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

56

SR 631.0

57

Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995
(SR 817.0).

58

SR 455

59

SR 817.0

60

SR 922.0

61

SR 923.0

62

Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995
(SR 817.0).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977
(AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

Strafverfolgung

Befugnisse des
Bundesrates

Vollzug

Tierseuchengesetz

19

916.40


Art. 55

Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen
Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre,
die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch
bestrafen.


Art. 56

1 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im
Landesinnern ergeben, fest.

2 Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und
andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der
Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur
Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben
bestimmt.

3 ...64


Art. 57


65

1 Das Bundesamt für Veterinärwesen kann Ausführungsvorschriften
technischer Art erlassen.

2 Es kann in dringlichen Fällen Vorschriften mit zeitlich beschränkter
Geltung erlassen, falls überraschend eine neue, bisher nicht geregelte
Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.

3 Das Bundesamt für Veterinärwesen: a.

nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten
Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; b.

kann selbst Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage durchführen.


Art. 58

Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen,
Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden,
bleiben vorbehalten.

64

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Disziplinarverfahren Gebühren

Befugnisse des
Bundesamtes für
Veterinärwesen

Militärische
Vorschriften

Landwirtschaft

20

916.40


Art. 59

1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch
kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche
aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

2 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.

a66 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt anstelle
säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach
Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.


Art. 60


67

Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.


Art. 61

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz
vom 13. Juni 191768 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und
das Bundesgesetz vom 28. September 196269 über die Bekämpfung
der Rindertuberkulose.

3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer
Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

67

Fassung gemäss Ziff. II 53 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333).

68

[BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1,
1956 134 Art. 1 1203, 1959 620] 69

[AS 1963 185] Erlass kantonaler
Vorschriften

Ersatzvornahme

Mitteilung

Inkraftsetzung,
Aufhebung bisherigen Rechtes

Tierseuchengesetz

21

916.40


Art. 62


70

An die Kosten, die den Kantonen vor dem 1. Januar 1981 erwachsen,
werden Bundesbeiträge nach altem Recht ausgerichtet.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 53 Abs. 1: 1. Jan. 196771
die übrigen Bestimmungen: 1. Januar 196872 70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

71

BRB vom 16. Dez. 1966 (AS 1966 1581) 72

BRB vom 15. Dez. 1967 (AS 1967 2115).

Übergangsbestimmung der
Revision von
1980

Landwirtschaft

22

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