01.03.2021 - * / In Kraft
01.01.2019 - 28.02.2021
01.01.2016 - 31.12.2018
01.09.2014 - 31.12.2015
01.01.2011 - 31.08.2014
01.01.2008 - 31.12.2010
01.08.2005 - 31.12.2007
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01.06.2003 - 31.07.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (VGZ) vom 25. September 1989 (Stand am 12. Juli 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19481
über die Luftfahrt (LFG), Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19592 über das Luftfahrzeugbuch und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) auf dem Gebiete des LFG, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19594 über das Luftfahrzeugbuch und der gestützt auf diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen.


Art. 2

Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Auslagen werden gesondert berechnet.

2

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

3

Eine Gebühr für eine Prüfung wird auch dann erhoben, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden oder die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

4

Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die der Gesuchsteller verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss er die entstandenen Kosten, jedoch höchstens die für die Prüfung vorgesehene Gebühr bezahlen.

AS 1989 2216 1

SR 748.0

2

SR 748.217.1 3

SR 611.010

4

SR 748.217.1 748.112.11

Luftfahrt

2

748.112.11


Art. 3

Übertragung an Dritte Für Aufsichtshandlungen, die Dritten übertragen werden, sind die Gebühren nach dieser Verordnung zu bezahlen.


Art. 4

Gebührenfreiheit Behörden des Bundes müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.


Art. 5

Gebührenbemessung 1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen dieser Verordnung oder nach Zeitaufwand bemessen.

2

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 110 Franken je aufgewendete Stunde.5

Art. 6

Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, wird ein Zuschlag von 50 Prozent der Grundgebühr entrichtet.


Art. 7

Ermässigung oder Erlass von Gebühren 1

Für eine Teil- oder eine Ergänzungsprüfung wird die halbe Gebühr erhoben.

2

Werden verschiedene Prüfungen im gleichen Arbeitsgang abgenommen, so wird allein die Prüfung mit dem höchsten Gebührenansatz in Rechnung gestellt.

3

In Ausnahmefällen kann das Bundesamt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen.


Art. 8

Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 19736 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; c. ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektoren des Bundesamtes z. B. im Hinblick auf die Aufnahme neuer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

6

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b].

Siehe heute die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 3

748.112.11

d. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex-, Telefax- und andere Kosten; e.7 die Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt; f.

Reise- und Transportkosten im Ausland; g. Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt durch Dritte erstellen lässt.


Art. 9

Kostenvoranschlag Bei Dienstleistungen, die mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden sind, unterrichtet das Bundesamt den Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.


Art. 10

Kostenvorschuss Das Bundesamt kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.


Art. 11

Verfügung; Rechtsmittel

1

Das Bundesamt verfügt die Gebühr in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung ausgeführt hat.

2

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 erhoben werden.

Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.


Art. 12

Fälligkeit 1 Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.


Art. 13

Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

8

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Luftfahrt

4

748.112.11

2. Abschnitt: Auskünfte, Drucksachen

Art. 14

Auskünfte Für ausführliche schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.


Art. 15

Drucksachen 1 Das Bundesamt gibt das Luftfahrthandbuch Schweiz (AIP) einschliesslich Nachträgen und Karten, die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM), Luftfahrtinformationsblätter (AIC) und die Technischen Mitteilungen (TM) gegen Bezahlung des Preises ab, den die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale festgelegt hat. Die Handbücher und andere Publikationen dieses Amtes können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden.

2

Die Luftfahrtkarten 1:500000, 1:300000 sowie die zivile Ausgabe der Landeskarte 1:100000 mit Luftfahrthindernisüberdruck können bei den offiziellen Kartenverkaufsstellen des Bundesamtes für Landestopographie, welches die Preise festlegt, bezogen werden.

3

Unentgeltlich werden abgegeben: a. leihweise das AIP, seine Nachträge, die NOTAM und die AIC an: 1. eidgenössische und kantonale Amtsstellen, 2. Halter schweizerischer Flugplätze, 3. schweizerische Schulen, die eine Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal haben, 4. Flugbetriebsunternehmen mit schweizerischer Konzession oder Bewilligung,

5. die Dienststellen der vom Bund mit der Durchführung der Flugsicherung beauftragten Organe,

6. den Aero-Club der Schweiz und Ballongruppen, 7. die Schweizerische Rettungsflugwacht, 8. die Fachpresse,

9. ausländische Amtsstellen, wenn Gegenrecht gehalten wird, 10. den Schweizerischen Hängegleiterverband; b. die Technischen Mitteilungen an die Betroffenen, an die schweizerischen Unterhalts- und Herstellerbetriebe, an die Sachverständigen sowie die Flugbetriebsunternehmen und Flugschulen; c. Lehrbücher, Karten und andere Publikationen des Bundesamtes, welche an den von ihm durchgeführten Kursen zur Ausbildung von Lehrpersonal und Sachverständigen benötigt werden; d. geänderte oder neue luftrechtliche Erlasse an die vom Bundesamt bestimmten Sachverständigen.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 5

748.112.11

3. Abschnitt: Luftfahrtgeräte

Art. 16

Muster- und Musterteilprüfungen 1

Für Muster- und Musterteilprüfungen wird neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nach Zeitaufwand bis höchstens zum Maximalbetrag erhoben. Verrechnet nach Zeitaufwand werden die Stunden für die Prüfung der Nachweisberichte, die Durchführung von Versuchen und die Abnahmen am Objekt.

2

Für Musterprüfungen von Luftfahrzeugen der Standardkategorie werden die folgenden Gebühren erhoben:

Grundgebühr

Fr.

Zusatzgebühr

nach Zeitaufwand

(Maximalbetrag)

Fr.

a.9 bei Grossluftfahrzeugen (Lufttüchtigkeitsanforderungen für Transportluftfahrzeuge)

27 500.700 000.-

b.10 bei Kleinluftfahrzeugen (Lufttüchtigkeitsanforderungen für Normal-, Nutz- und Kunstluftfahrzeuge)

13 750.
700 000.c. bei Luftfahrzeugen wie unter b, aber mit

einer max. Abflugmasse bis und mit 2000 kg 13 750.62 500.-

d. bei Einfachflugzeugen 13 750.25 000.-

e. bei Motorseglern 13 750.25 000.-

f.

bei Segelflugzeugen 6 875.12 500.-

g. bei Ballonen

6 875.12 500.-.11

3

Für Musterprüfungen von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie werden die folgenden Gebühren erhoben:

Grundgebühr

Fr.

Zusatzgebühr

nach Zeitaufwand

(Maximalbetrag)

Fr.

a. bei Eigenbauflugzeugen mit motorischem Antrieb

1375.5 000.-

Für die Überprüfung der Bauunterlagen, Überwachung der Bauausführung und Vorbereitung der Unterlagen zur Schlussprüfung durch eine vom Bundesamt bezeichnete Organisation wird die halbe Gebühr erhoben; 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1195).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1195).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Luftfahrt

6

748.112.11

Grundgebühr

Fr.

Zusatzgebühr

nach Zeitaufwand

(Maximalbetrag)

Fr.

b. bei Eigenbausegelflugzeugen 690.2 500.-

Für die Überprüfung der Bauunterlagen, Überwachung der Bauausführung und Vorbereitung der Unterlagen zur Schlussprüfung durch eine vom Bundesamt bezeichnete Organisation wird die halbe Gebühr erhoben; c. für Musterprüfungen von anderen Luftfahrzeugen der Sonderkategorie (Restricted, Antique, Limited)

1375.
12 500.-.12

4

Für Musterteilprüfungen von Luftfahrzeugen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens eine Zusatzgebühr nach Absatz 2.

Grundgebühr

Fr.

Zusatzgebühr

nach Zeitaufwand

(Maximalbetrag)

Fr.

5

Für Musterprüfungen und Musterteilprüfungen anderer Luftfahrtgeräte und von Luftfahrzeugteilen werden die folgenden Gebühren erhoben: 690.12 500.-.13


Art. 17


14

Nachbau- und Nachbauteilprüfungen 1

Für Nachbauprüfungen von Luftfahrzeugen wird eine Gebühr von 2065 Franken erhoben.

2

Für Nachbauteilprüfungen von Luftfahrzeugen und für Nachbauprüfungen und Nachbauteilprüfungen anderer Luftfahrtgeräte wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens 2065 Franken.

3

Bei vereinfachten Nachbauprüfungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens 2065 Franken.


Art. 18

Übernahmeprüfungen 1 Für Übernahmeprüfungen von Luftfahrzeugen werden die folgenden Gebühren erhoben:

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 7

748.112.11

Fr.

a. für Luftfahrzeuge, ausgenommen Ballone, je 1 kg höchstzulässige Abflugmasse

1.55

jedoch

höchstens

11

000.b. für Ballone je 1 kg höchstzulässige Abflugmasse

1.55

jedoch höchstens

1 375.-15

2

Für Übernahmeprüfungen anderer Luftfahrtgeräte wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

3

Für das Kalenderjahr, in dem die Prüfung stattfindet, wird keine Aufsichtsgebühr gemäss Artikel 20 erhoben.


Art. 19

Lärmmessungen Soweit das Bundesamt Lärmmessungen an Luftfahrzeugen selber vornimmt, erhebt es vom Gesuchsteller folgende Gebühren: Fr.

a.16 bei propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis und mit 9000 kg

1240.-.

b. bei den übrigen Luftfahrzeugen nach Zeitaufwand.


Art. 20

Aufsichtsgebühr 1 Für die technische Aufsicht, inbegriffen Nachprüfungen, werden am 1. Januar für das laufende Jahr vom Halter die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a. für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die für den Instrumentenflug ausgerüstet sind, je 1 kg höchstzulässiger Abflugmasse -.85

jedoch

höchstens

8250.b. für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die für Sichtflug

ausgerüstet sind, einschliesslich Motorsegler, je 1 kg höchstzulässiger Abflugmasse -.45

jedoch

höchstens

2065.c. für

Segelflugzeuge

je 1 kg höchstzulässiger Abflugmasse -.45

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Luftfahrt

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748.112.11

Fr.

d. für

Ballone

je 1 kg höchstzulässiger Abflugmasse -.40

jedoch höchstens

500.-.17

2

Für Nachprüfungen anderer Luftfahrzeuge, nicht eingebauter Motoren, Propeller und weiterer Ausrüstungsgegenstände wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens 550 Franken.18 3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die ausschliesslich der Halter des Luftfahrtgerätes verantwortlich ist, nicht durchgeführt werden, so wird für die neu anzusetzende Prüfung eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

4

Waren die Bordpapiere des Luftfahrzeuges während mindestens einem Kalendermonat beim Bundesamt hinterlegt, so wird nach Ablauf des Kalenderjahres je Kalendermonat ein Dreizehntel der nach Absatz 1 entrichteten Gebühr gutgeschrieben. Wird ein Luftfahrzeug im Laufe des Jahres im Luftfahrzeugregister gelöscht, so wird für jeden verbleibenden ganzen Monat ein Dreizehntel der entrichteten Gebühr zurückerstattet. Die jährliche Nettogebühr beträgt mindestens 30 Franken.19 5

Erfolgt im Verlaufe des Jahres ein Halterwechsel innerhalb der Schweiz, so wirdfalls keine Einigung zwischen den Haltern zustande kommt - für jeden verbleibenden Monat des Kalenderjahres ein Dreizehntel der entrichteten Gebühr dem alten Halter auf sein Verlangen zurückerstattet, beziehungsweise dem neuen Halter belastet.

6

Nimmt der Halter beim Bundesamt hinterlegte Papiere wieder zurück, wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.20

Art. 21

Wägen und Materialprüfungen 1

Für das Wägen von Luftfahrzeugen werden, sofern Waagen des Bundesamtes verwendet werden, die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

a. Wägen von Segelflugzeugen, einschliesslich Auswertung 210.b. Wägen von Flugzeugen und Helikoptern, einschliesslich

Auswertung

415.-.21

2

Für Materialprüfungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 9

748.112.11

3

Werden Waagen des Gesuchsstellers verwendet, wird für die Auswertung der Wägung eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.


Art. 22

Eintragungen im Luftfahrzeugregister und andere Dienstleistungen 1

Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für andere Dienstleistungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a.22 für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister

85.b.23 für die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels:

1. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5700 kg

85.2. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflug-

masse bis 20 000 kg 100.3. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflug-

masse über 20 000 kg 120.c.24 für eine Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeug-

register

85.d. für das Ausstellen oder Ändern eines Luftfahrzeug-

Flughandbuches (AFM) nach

Zeitaufwand

e.25 für eine Sonderbewilligung zur Benützung des schweizerischen Luftraums 85.2

Wird ein Luftfahrzeug von Amtes wegen im Luftfahrzeugregister gelöscht, so haftet der Eigentümer.

3

Wird ein zerstörtes Luftfahrzeug nicht mehr aufgebaut, so wird für die Löschungsbescheinigung keine Gebühr erhoben.

4

Für die Sonderbewilligung zur Benützung des schweizerischen Luftraumes wird von Drittstaaten und von den Vereinten Nationen sowie, bei Gegenrecht, von ausländischen Flugbetriebsunternehmen keine Gebühr erhoben.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Luftfahrt

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Art. 23


26

Ausweise für Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe 1

Für die Prüfung im Hinblick auf die Erteilung eines Ausweises für LuftfahrzeugUnterhaltsbetriebe wird neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nach Zeitaufwand bis höchstens zum Maximalbetrag erhoben. Verrechnet nach Zeitaufwand werden die Stunden für die Prüfung der Unterlagen und die Betriebsprüfung.

2

Für die Erteilung eines Ausweises werden die folgenden Gebühren erhoben: Grundgebühr

Fr.

Zusatzgebühr

nach Zeitaufwand

(Maximalbetrag)

Fr.

Bei einer Belegschaft: bis 5 Personen

800.2 200.-

von 6 bis 20 Personen 1200.2 900.-

von 21 bis 48 Personen 2200.10 400.-

von 49 bis 102 Personen 4200.19 800.-

von 103 bis 210 Personen 8000.32 150.-

ab 211 Personen

9600.38 600.-

3

Für die Erweiterung eines Ausweises für Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag der Zusatzgebühr nach Absatz 2.

4

Für die laufende Aufsicht, inbegriffen die Betriebsprüfungen, wird am 1. Januar, erstmals im Kalenderjahr der Ausweiserneuerung, für das laufende Jahr vom Träger eines Ausweises eine Grundgebühr nach Absatz 2 erhoben. Erlischt der Ausweis im Laufe des Jahres, so wird für jeden verbleibenden ganzen Monat ein Dreizehntel der entrichteten Gebühr zurückerstattet.

5

Für die Erteilung einer Sonderbewilligung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag der Zusatzgebühr nach Absatz 2.


Art. 24


27

Ausweise und Bewilligungen für Herstellerbetriebe 1

Für die Prüfung im Hinblick auf die Erteilung eines Ausweises oder einer Bewilligung für Herstellerbetriebe wird neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nach Zeitaufwand bis höchstens zum Maximalbetrag erhoben. Verrechnet nach Zeitaufwand werden die Stunden für die Prüfung der Unterlagen und die Betriebsprüfung.

2

Für die Erteilung eines Ausweises für Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen werden die folgenden Gebühren erhoben: 26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 11

748.112.11

Grundgebühr

Fr.

Zusatzgebühr

nach Zeitaufwand

(Maximalbetrag)

Fr.

Bei einer Belegschaft: bis 5 Personen

800.3 000.-

von 6 bis 20 Personen 1200.4 100.-

von 21 bis 48 Personen 2200.12 600.-

von 49 bis 102 Personen 4200.24 000.-

von 103 bis 210 Personen 8000.40 150.-

ab 211 Personen

9600.48 200.-

3

Für das Ausstellen einer Bewilligung für die Herstellung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen ohne Erteilung eines Ausweises für Herstellerbetriebe betragen die Grundgebühr und der Maximalbetrag der Zusatzgebühr 80 Prozent der Ansätze nach Absatz 2.

4

Für die Erweiterung eines Ausweises für Herstellerbetriebe oder einer Bewilligung für die Herstellung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch bis zum Maximalbetrag der Zusatzgebühr nach Absatz 2.

5

Für die laufende Aufsicht, inbegriffen die Betriebsprüfungen, wird am 1. Januar für das laufende Jahr die folgende Gebühr erhoben: a. vom Träger eines Ausweises für Herstellerbetriebe eine Grundgebühr nach Absatz 2;

b. vom Träger einer Bewilligung für die Herstellung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen 80 Prozent der Grundgebühr nach Absatz 2.

6

Für das Kalenderjahr, in dem die Erteilung des Ausweises oder der Bewilligung stattgefunden hat, wird keine Aufsichtsgebühr erhoben.

7

Erlischt der Ausweis oder die Bewilligung im Laufe des Jahres, so wird für jeden verbleibenden ganzen Monat ein Dreizehntel der entrichteten Gebühr zurückerstattet.

8

Für die Erteilung einer Sonderbewilligung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag der Zusatzgebühr nach Absatz 2.

Luftfahrt

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4. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch

Art. 25

28 Aufnahme Für die Aufnahme eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach der höchstzulässigen Abflugmasse erhoben. Sie beträgt 7 Franken je 100 kg, jedoch mindestens 155 Franken und höchstens 8250 Franken.


Art. 26

Eigentumsübergang Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.


Art. 27

Streichung Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt 20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.


Art. 28


29

Begründung und Erhöhung von Pfandrechten Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag, jedoch mindestens 305 Franken und höchstens 13 750 Franken.


Art. 29

Ausdehnung von Pfandrechten Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.


Art. 30

Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.


Art. 31

30 Übrige Eintragungen

Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 35 bis 305 Franken erhoben.

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 13

748.112.11


Art. 32

31 Auszug, Bescheinigung

1

Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 65 Franken erhoben.

2

Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 35 Franken erhoben.

5. Abschnitt: Luftfahrtpersonal

Art. 33

Prüfungen des Flugpersonals 1

Für die Prüfungen des Flugpersonals werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a. Privatpilotenausweis 1. theoretische

Prüfung

115.2. Flugprüfung

175.b. beschränkter

Berufspilotenausweis 1. theoretische

Prüfung

130.2. Flugprüfung

auf

einmotorigen

Flugzeugen

240.auf

zweimotorigen

Flugzeugen

385.c. Berufspilotenausweis

1. theoretische

Prüfung

385.2. Flugprüfung

auf

einmotorigen

Flugzeugen

305.auf

zweimotorigen

Flugzeugen

385.d. Linienpilotenausweis

1. theoretische

Prüfung

605.2. Flugprüfung

605.e. Prüfungen für die Umschulung auf

1. mehrmotorige Flugzeuge mit Einmannbesatzung 385.- theoretische

Prüfung

155.- Flugprüfung

385.2. mehrmotorige Flugzeuge mit Mehrmannbesatzung

385.- theoretische

Prüfung

235.- Flugprüfung

455.f.

Erweiterung des Motorpilotenausweises 1. für Kunstflug (Flugprüfung) 125.2. für Landungen im Gebirge (Flugprüfung)

430.31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Luftfahrt

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748.112.11

Fr.

3. für die Berechtigung, Umschulungen oder Einweisungen zu leiten:

Flugprüfung für einmotorige Flugzeuge, einschliesslich Kurs des Bundesamtes

305.- Flugprüfung

für

zweimotorige

Flugzeuge

385.g. Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug)

1. theoretische

Prüfung

385.2. Flugprüfung

605.3. Kontrollflug mit Flugzeugen und Erneuerung der Sonder-

bewilligung

auf Flugzeugen mit Einmannbesatzung

385.-

auf Flugzeugen mit Mehrmannbesatzung 455.4. Prüfung auf Simulator oder entsprechendem Übungsgerät,

unter Aufsicht eines Sachverständigen des Bundesamtes 305.h. Segelfliegerausweis

1. theoretische

Prüfung

125.2. Flugprüfung

125.i.

Erweiterung des Segelfliegerausweises 1. für Kunstflug (Flugprüfung) 125.2. für Instrumentenflug (Wolkenflug)

theoretische Prüfung

70.- Flugprüfung

155.k. provisorischer

Navigatorenausweis

theoretische Prüfung 605.l. Navigatorenausweis

1. praktische

Prüfung

605.2. Kontrollflug

605.m.32 Ausweis oder Erweiterung für Bordradiotelefonisten Prüfung

am Boden (einschl. Prüfungsgebühr) 125.n. provisorischer

Bordtechnikerausweis theoretische Prüfung

605.o. Bordtechnikerausweis

1. praktische Prüfung oder Kontrollflug 605.2. Eintrag eines weiteren Flugzeugmusters

- theoretische

Prüfung

305.- praktische

Prüfung

605.32 Fassung gemäss Ziff. II 53 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2779).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 15

748.112.11

Fr.

p. Ballonfahrerausweis 1. theoretische

Prüfung

125.2. Fahrprüfung

430.q. Ausweis für Privat-Hubschrauberpiloten

1. theoretische

Prüfung

125.2. Flugprüfung

235.3. Erweiterung für Landungen im Gebirge (Flugprüfung)

430.r.

Ausweis für Berufs-Hubschrauberpiloten 1. theoretische

Prüfung

385.2. Flugprüfung

385.3. Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel

- theoretische

Prüfung

155.- Flugprüfung

305.s. Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber)

1. theoretische

Prüfung

385.2. Flugprüfung

605.3. Kontrollflug und Erneuerung der Sonderbewilligung

- auf

Hubschraubern

mit

Einmannbesatzung

385.- auf

Hubschraubern

mit

Mehrmannbesatzung

455.t.

Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm) 1. theoretische

Prüfung

125.2. Flugprüfung

125.-.33

2

Absatz 1 gilt auch für jede Art von Nachprüfungen.


Art. 34


34

Prüfungen des Unterhaltspersonals und Ausweise des Flugsicherungspersonals Für die Prüfungen und die Erweiterungsprüfungen des Unterhaltspersonals und für das Ausstellen von Ausweisen des Flugsicherungspersonals werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a. Unterhaltspersonal: Luftfahrzeugmechaniker, Luftfahrzeugkontrolleure, Fachspezialisten

1. theoretische

Prüfung

235.2. praktische

Prüfung

235.33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Luftfahrt

16

748.112.11

Fr.

b. Flugsicherungspersonal: Flugverkehrsleiter

100.Flugverkehrsleiter-Assistenten

100.Vorfeldflugverkehrsleiter


100.Art. 35
Besondere

Fälle

1

Wird eine praktische Prüfung im Auftrag des Bundesamtes durch einen Sachverständigen abgenommen, der in der gleichen Unternehmung wie der Bewerber angestellt ist, so werden keine Gebühren erhoben, und der Sachverständige wird vom Bund nicht entschädigt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf theoretische Prüfungen zum Erwerb eines Ausweises.

2

Für eine Prüfung, die in den Artikeln 33 und 34 nicht vorgesehen ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

3

Für die vom Bundesamt organisierten oder in seinem Auftrag durchgeführten Kurse wird neben einem angemessenen Kostenanteil eine Einschreibegebühr von 155 Franken erhoben.35

Art. 36

Ausstellen von Ausweisen 1

Für das Ausstellen, Erweitern und Erneuern der Ausweise, das Überprüfen der Erneuerungsgesuche sowie für den Ersatz verlorener Ausweise werden folgende Gebühren erhoben: Fr.

a. Ausstellen eines Lernausweises 75.b. Ausstellen jedes nicht gewerbsmässigen Ausweises

75.c. Ausstellen jedes gewerbsmässigen Ausweises oder einer

Sonderbewilligung

100.d. Eintragung einer oder gleichzeitig mehrerer Erweiterungen in

einem nichtgewerbsmässigen Ausweis 30.e. Eintragung einer oder gleichzeitig mehrerer Erweiterungen in

einem gewerbsmässigen Ausweis 35.f.

Überprüfen eines Erneuerungsgesuches 25.g. Erneuern eines über eine EDV-Anlage ausgestellten nicht-

gewerbsmässigen Ausweises oder einer Sonderbewilligung oder Erteilung eines Ausweisduplikates 25.35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 17

748.112.11

Fr.

h. Erneuern eines über eine EDV-Anlage ausgestellten gewerbsmässigen Ausweises oder einer Sonderbewilligung oder Erteilung eines Ausweisduplikates

35.i.

Ausstellen eines Besatzungsausweises 12.k. Ersatz eines verlorenen Besatzungsausweises: Gebühr nach

Zeitaufwand, jedoch mindestens 36.l.

Prüfung eines Gesuches und Ausstellung oder Erneuerung einer Globalanerkennung von ausländischen Pilotenausweisen für den Betrieb eines schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeuges mit einer höchstzulässigen Abflugmasse: 1. bis 5700 kg

200.2. bis 20 000 kg

400.3. über 20 000 kg

600.-.36

2

...37

3

Ausweise, die wegen Änderungen des Luftfahrtrechts ersetzt werden müssen, werden während einer vom Bundesamt gesetzten Frist unentgeltlich ausgestellt.

6. Abschnitt: Luftpolizeiliche Bewilligungen

Art. 37

1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

a. Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung 1. für den ersten Tag 605.2. für jeden weiteren angebrochenen Tag

275.b. Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung mit aus-

ländischen Militärflugzeugen 1. für den ersten Tag 1240.2. für jeden weiteren angebrochenen Tag

455.c. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme,

Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge eine Gebühr nach Zeitaufwand mindestens

30.-

aber höchstens

605.36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

37

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 1993 (AS 1993 2749).

Luftfahrt

18

748.112.11

Fr.

d. Bewilligung für den Einsatz oder das Abschiessen von Flugkörpern

305.e. Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter mit

Luftfahrzeugen (Gebühr für eine bestimmte Anzahl Flüge oder für einen bestimmten Zeitraum) 155.f.

Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen (Gebühr für eine bestimmte Anzahl Flüge oder für einen bestimmten Zeitraum) 155.g.38 ...

h. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflughöhe zu gewerbsmässigen Zwecken

180.i.

Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflughöhe zu nichtgewerbsmässigen Zwecken 140.k. Bewilligung von Aussenlandungen zu gewerbsmässigen

Zwecken

1. generell für ein Jahr (Art. 50 Abs. 1 der V vom 23. Nov. 199439 über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL) 180.2. über 1100 m ü. M. ausserhalb von bezeichneten Gebirgs-

landeplätzen, im Einzelfall (Art. 8 Abs. 5 LFG) 305.l.

Bewilligung von Aussenlandungen zu nichtgewerbsmässigen Zwecken 140.m. Ausnahmebewilligung nach Artikel 3 der Verordnung vom

23. Februar 199440 über lärmbedingte Betriebseinschränkungen für Strahlflugzeuge 140.-.41

2

Wird von einer Bewilligung nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht Gebrauch gemacht, so wird die Gebühr auf schriftliches Gesuch hin bis zur Hälfte des Betrages zurückerstattet.

7. Abschnitt: Gewerbsmässige Flüge und Schulen für Luftfahrtpersonal

Art. 38

1 Für das Verleihen einer Konzession zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien, für das Erteilen einer

38 Aufgehoben durch II 5 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

39

SR 748.131.1 40

SR 748.121.12 41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 19

748.112.11

Bewilligung zur Ausführung anderer gewerbsmässiger Flüge und für den Betrieb einer Schule zur Ausbildung von Luftfahrtpersonal werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a. Allgemeine

Betriebskonzession: 1. für die Verleihung 7565.2. für eine Erneuerung oder Änderung

2340.3. für eine Änderung des Linienplanes

760.b. Einzelkonzession

1. für die Verleihung einer Strecke 3850.2. für die Verleihung mehrerer Strecken

für die erste Strecke

3500.-

für jede zusätzliche Strecke 1000.3. für eine Erneuerung oder Änderung

2340.Ist die Erteilung, die Erneuerung oder Änderung mit ausserordentlichem Arbeitsaufwand verbunden, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

c. Allgemeine Betriebsbewilligung für die Durchführung gewerbsmässiger Flüge 1. für die Erteilung

für Luftfahrzeuge bis 15 000 kg höchstzulässiger Abflugmasse

1240.-

für Luftfahrzeuge über 15 000 kg höchstzulässiger Abflugmasse 3850.2. für die Verlängerung

für Luftfahrzeuge bis 15 000 kg höchstzulässiger Abflugmasse

605.-

für Luftfahrzeuge über 15 000 kg höchstzulässiger Abflugmasse 2340.3. für eine Änderung

305.Ist die Erteilung, die Verlängerung oder Änderung mit ausserordentlichem Arbeitsaufwand verbunden, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

d. Erteilen einer Einzelbewilligung für gewerbsmässige Flüge 305.e. Bewilligung für die Durchführung gewerbsmässiger Ballon-

fahrten

1. für die Erteilung 320.2. für die Erneuerung

160.f.

Erteilen einer gewerbsmässigen Zulassung für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse 1. bis 2500 kg

85.2. bis 5700 kg

125.

Luftfahrt

20

748.112.11

Fr.

3. bis 20 000 kg

180.4. über 20 000 kg

305.g. Erteilen einer Bewilligung zum Abflug oder zur Landung

während der Nachtzeit (Art. 39 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 VIL42) 1. mit Luftfahrzeugen bis 15 000 kg höchstzulässiger Abflugmasse

85.2. mit Luftfahrzeugen über 15 000 kg höchstzulässiger

Abflugmasse

305.h. Erteilen einer Bewilligung zur Anstellung von ausländischem

Personal (Art. 102 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 14. Nov. 197343 über die Luftfahrt, LFV) 320.i.

Erteilen einer Bewilligung für die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister (Art. 3 Abs. 2 LFV) 500.k. Erteilen einer Bewilligung für die Benützung ausländischer

Luftfahrzeuge (Art. 102 Abs. 5 oder 116 LFV) 305.l.

Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 102 Absatz 4 oder 115 Absatz 4 LFV 500.m. Erteilen einer Bewilligung zum Betrieb einer Schule

(einschliesslich Genehmigung des Schulreglementes) 1. für die Erteilung an eine Motor- oder Helikopterflugschule

3025.- eine

Segelflugschule

1515.-

eine Ballonfahrschule 760.2. für die Verlängerung der Bewilligung

385.3. für eine Änderung der Bewilligung, sofern diese nicht

vom Bundesamt veranlasst wird 385.4. für die Genehmigung einer Änderung des Schul-

reglementes, sofern diese nicht vom Bundesamt veranlasst wird 385.-.44

1bis

Für das Erteilen von Bewilligungen gemäss der Verordnung vom 8. September 199745 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAROPS 1) werden die folgenden Gebühren erhoben: 42

SR 748.131.1 43

SR 748.01

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

45 SR

748.127.8

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 21

748.112.11

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate) gemäss VJAR-OPS 1: nach Zeitaufwand 1. für die Verleihung 600.100 000.-

2. für die Änderung oder Erneuerung 300.10 000.-

b. Für die betriebliche Aufsicht und für Sonderoder Ausnahmebewilligungen: nach Zeitaufwand

300.
10 000.c. Für die Erteilung einer Zusatzbewilligung

gemäss VJAR-OPS 1 pro Luftfahrzeugtyp: nach Zeitaufwand 1. für die Verleihung 300.1 000.-

2. für die Änderung oder Erneuerung 200.1 000.-

d. Für alle anderen gewerbsmässigen Bewilligungen oder Prüfungen gemäss VJAR-OPS 1: nach Zeitaufwand 150.
5 000.-.46

2

In diesen Ansätzen sind die Gebühren für luftpolizeiliche Bewilligungen im Sinne von Artikel 37 nicht inbegriffen.

3

Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird, bei Gegenrecht, keine Gebühr erhoben.

8. Abschnitt:47 Flugplätze, Flugsicherungsanlagen, Gebirgslandeplätze

Art. 39

Flughäfen und Flugsicherungsanlagen 1

Für Konzessionen von Flughäfen und Flugsicherungsanlagen wird im ordentlichen Verfahren gemäss VIL48 eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet; sie ist jedoch nicht tiefer als die Mindestgebühr und nicht höher als die Maximalgebühr.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1195).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5219).

48

SR 748.131.1

Luftfahrt

22

748.112.11

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Behandlung eines Konzessionsgesuches

3000.10 000.-

b. bei einer Baukonzession 1. für die Verleihung 1000.4 000.-

2. für eine Änderung oder eine Verlängerung

400.1 000.-

c. bei einer Betriebskonzession 1. für die Verleihung 1000.4 000.-

2. für eine Änderung 400.1 000.-

d. bei einer Rahmenkonzession 1. für die Verleihung 1000.4 000.-

2. für eine Änderung oder eine Verlängerung

400.1 000.-

e. für die Genehmigung eines Betriebsreglementes im Rahmen des Konzessionsverfahrens

400.
1000.f.

für die Genehmigung einer Änderung eines Betriebsreglementes im Rahmen des Konzessionsverfahrens 200.
500.2

Für Konzessionen von Flughäfen und Flugsicherungsanlagen wird im vereinfachten Verfahren gemäss VIL eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet; sie ist jedoch nicht tiefer als die Mindestgebühr und nicht höher als die Maximalgebühr.

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung einer Baukonzession 500.800.-

b. für die Änderung einer Betriebskonzession 500.800.-

3

Für die Änderung eines Betriebsreglementes bei Flughäfen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet; sie ist jedoch nicht tiefer als die Mindestgebühr und nicht höher als die Maximalgebühr.

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. im ordentlichen Verfahren 1500.6000.-

b. im vereinfachten Verfahren 500.2000.-

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 23

748.112.11

4

Für Änderungen des AIP-Schweiz oder für die vom Bundesamt veranlassten Änderungen werden keine Gebühren erhoben.


Art. 40

Flugfelder

1

Für die Bewilligung von Flugfeldern wird im ordentlichen Verfahren gemäss VIL49 eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet; sie ist jedoch nicht tiefer als die Mindestgebühr und nicht höher als die Maximalgebühr.

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Behandlung eines Bewilligungsgesuches

1500.4000.-

b. bei einer Baubewilligung 1. für die Verleihung 300.1000.-

2. für eine Änderung oder eine Verlängerung

150.500.-

c. bei einer Betriebsbewilligung 1. für die Verleihung 300.2000.-

2. für eine Änderung 150.600.-

d. für die Genehmigung eines Betriebsreglementes im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

300.
500.e. für die Genehmigung einer Änderung eines

Betriebsreglementes im Rahmen des Bewilligungsverfahrens 150.
300.2

Für die Bewilligung von Flugfeldern wird im vereinfachten Verfahren gemäss VIL eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet; sie ist jedoch nicht tiefer als die Mindestgebühr und nicht höher als die Maximalgebühr.

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung einer Baubewilligung 300.500.-

b. für die Änderung einer Betriebsbewilligung 300.500.-

3

Für die Änderung eines Betriebsreglementes bei Flugfeldern wird eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Sie ist jedoch nicht tiefer als die Mindestgebühr und nicht höher als die Maximalgebühr.

49

SR 748.131.1

Luftfahrt

24

748.112.11

Mindestgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. im ordentlichen Verfahren 800.3000.-

b. im vereinfachten Verfahren 300.1500.-

4

Für Änderungen des AIP-Schweiz oder für die vom Bundesamt veranlassten Änderungen werden keine Gebühren erhoben.


Art. 41

Gebirgslandeplätze

Die Gebühr für die Bezeichnung eines neuen oder die Verschiebung eines bestehenden Gebirgslandeplatzes beträgt 700 Franken. Sie beträgt 1400 Franken, wenn mehrere Bezeichnungen neuer oder mehrere Verschiebungen bestehender Gebirgslandeplätze verlangt werden. Die Gebühr wird beim Kanton erhoben.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 42

1 Die Verordnung vom 19. Oktober 198350 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (VGZ) wird aufgehoben.

2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

50

[AS 1983 1526, 1984 88 514, 1985 1709, 1988 534 Ziff. III Abs. 2]