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Konkordat
über die Sicherheitsunternehmen
vom 18. Oktober 1996

vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. Dezember 1996 (Stand am 6. November 2001) I. Allgemeines

Art. 1

Mitglieder

Mitglieder des Konkordats sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.


Art. 2

Zweck

Das vorliegende Konkordat bezweckt: a.

die Festsetzung gemeinsamer Regeln, welche die Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und ihres Personals bestimmen; b.

die Gewährleistung der interkantonalen Rechtsgültigkeit der von den Kantonen erteilten Bewilligungen.


Art. 3

Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren
Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden.

II. Geltungsbereich

Art. 4

Im Allgemeinen

Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die haupt- oder nebenamtlich entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen ausgeübt werden: a.

die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen
Gütern;

b.

den Schutz von Personen; c.

den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.

AS 2001 2587 935.81

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Art. 5

Ausnahme

Die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal von Handels- oder Industrieunternehmen nur für diese ausgeführt werden, gehören nicht zum Geltungsbereich des vorliegenden Konkordats.


Art. 6

Begriffe

In diesem Konkordat versteht man unter: a.

Sicherheitsunternehmen jedes Unternehmen, ungeachtet seiner juristischen
Form, ob es Personal beschäftigt oder nicht, und das eine Tätigkeit ausübt,
die diesem Konkordat untersteht; b.

Sicherheitspersonal jede natürliche Person, die als Mitglied eines Sicherheitsunternehmens beauftragt ist, eine Überwachungs- oder Schutztätigkeit
auszuüben oder Sicherheitstransporte durchzuführen.

III. Bewilligung

Art. 7

Grundsätze

1 Eine Bewilligung ist erforderlich für: a.

den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigstelle des letzteren in den Konkordatskantonen und die Anstellung von Personal zu diesem
Zweck;

b.

die Ausübung einer unter Artikel 4 dieses Konkordats erwähnten Tätigkeit
auf dem Gebiet der Konkordatskantone.

2 Sie wird erteilt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem das Sicherheitsunternehmen seinen Sitz hat, oder, im Falle von Artikel 10, durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

3 Das als juristische Person errichtete Sicherheitsunternehmen muss eine verantwortliche Person bestimmen, der die Befugnis übertragen wird, es zu vertreten und bei
Dritten zu verpflichten.


Art. 8

Bedingungen
a. Betriebsbewilligungen 1 Die Betriebsbewilligung wird der verantwortlichen Person nur erteilt, wenn: a.

sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt; b.

sie handlungsfähig ist; c.

gegen sie keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind; d.

sie in den zehn dem Gesuch vorangegangenen Jahren nicht wegen Handlungen verurteilt worden ist, die mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit
unvereinbar sind;

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e.

sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
drei Millionen Franken abgeschlossen hat; f.

sie mit Erfolg die kantonale Prüfung über die Berufskenntnisse und die einschlägige Gesetzgebung abgelegt hat.

2 Die Prüfung wird vom Kanton, in dem das Sicherheitsunternehmen oder dessen
Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Die Modalitäten werden durch die Konkordatskommission geregelt.


Art. 9

b. Bewilligung für die Anstellung von Personal 1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle: a.

das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder mindestens
seit zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besitzt; b.

handlungsfähig ist; c.

in den zehn dem Gesuch vorangegangenen Jahren nicht wegen Handlungen
verurteilt worden ist, die mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar sind.

2 Ausserdem dürfen gegen den Leiter der Zweigstelle keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sein, und er muss die Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe f mit Erfolg abgelegt haben.


Art. 10

c. Ausübungsbewilligung 1 Das Sicherheitspersonal von Sicherheitsunternehmen, die weder Sitz noch eine
Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf dort eine Tätigkeit nur ausüben, nachdem eine Bewilligung gemäss den Bedingungen von Artikel 9 dieses
Konkordats erteilt worden ist.

2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen.

3 Die zuständige Behörde anerkennt die von den Nicht-Konkordatskantonen erteilten Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Binnenmarkt.


Art. 11

Meldung an die Behörde 1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich jegliche Änderung ihres Personalbestandes sowie jede Handlung, die einen
Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte.

2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen Behörde des Standortkantons zu melden.

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Art. 12

Gültigkeit der Bewilligung 1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkordatskantonen gültig.

2 Sie ist für vier Jahre gültig und kann auf Verlangen des Inhabers erneuert werden.


Art. 13

Verwaltungsmassnahmen 1 Die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn der Inhaber die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
oder wenn er schwer oder mehrmals gegen die Bestimmungen dieses Konkordats
oder die kantonale Ausführungsgesetzgebung verstösst.

2 Die Bewilligung wird ausserdem entzogen, wenn sie nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird.

3 Die Behörde kann ebenfalls eine Verwarnung oder eine Einstellung der Bewilligung von einem bis sechs Monaten aussprechen.

4 Vorbehalten bleiben die dringenden Massnahmen, die die Behörde des Kantons, in
dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ergreifen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen
oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkordat verstösst.


Art. 14

Interkantonale Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone, in denen Sicherheitspersonal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden sich gegenseitig jede Handlung, welche den Bewilligungsentzug zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen diese getroffene Verfügung.

2 Im Übrigen sind die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und
den Informationsaustausch anwendbar.

IV. Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals

Art. 15

Beachtung der Gesetzgebung 1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Personal haben ihre Tätigkeit in Beachtung
der Gesetzgebung auszuüben.

2 Insbesondere ist die Gewaltanwendung auf die Notwehr und auf den Notstand im
Sinne des Strafgesetzbuches zu beschränken.


Art. 16

Beziehungen zur Behörde
a. Zusammenarbeit

1 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, vermeiden es, die Aktion der
Behörden und der Polizeiorgane zu behindern.

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2 Sie haben der Polizei spontan oder auf Verlangen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Hilfe zu leisten.

3 Die Übertragung von Aufgaben von öffentlichem Interesse auf die Sicherheitsunternehmen bleibt vorbehalten.


Art. 17

b. Anzeigepflicht

Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein Verbrechen oder
ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und von der sie Kenntnis erhalten.


Art. 18

Legitimation und Werbung 1 Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausüben, haben einen Legitimationsausweis mit Foto, ihrem Namen, Vornamen, Geburtsdatum,
ihrer Funktion und dem Namen oder der Firmenbezeichnung ihres Unternehmens
bei sich zu tragen.

2 Sie haben dieses Dokument auf Verlangen der Polizei oder jedes anderen daran
Interessierten vorzuweisen.

3 Die Legitimationsausweise, das Briefmaterial und die geschäftliche Werbung dürfen nicht den Eindruck entstehen lassen, dass eine amtliche Funktion ausgeübt wird.


Art. 19

Uniformen und Fahrzeuge 1 Die benutzten Uniformen müssen sich von jenen der Kantonspolizei und der Ortspolizei deutlich unterscheiden.

2 Dieselbe Regel gilt auch für die Kennzeichnung und Ausrüstung der Fahrzeuge.


Art. 20

Genehmigung des benutzten Materials 1 Die in den Artikeln 18 und 19 bezeichneten Gegenstände sind der Genehmigung
der zuständigen Behörde zu unterbreiten.

2 Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.


Art. 21

Bewaffnung

1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sondergesetzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.

2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicherheitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die Waffen auf
öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nicht sichtbar
zu tragen.

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V. Straf- und Verwaltungsbestimmungen

Art. 22

Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a.

ohne Bewilligung die Tätigkeiten nach Artikel 4 ausübt; b.

gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 16-20 und 21 Absatz 2 verstösst.

2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und
die Gehilfenschaft sind jedoch strafbar.


Art. 23

Verfahren

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss ihrem internen Recht.

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Gerichtsstand und die Rechtshilfe
gelten sinngemäss.


Art. 24

Mitteilungen

Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantonalen
Verwaltungsbehörde die auf Grund dieses Konkordats oder der kantonalen Sondergesetzgebung gefällten Urteile mit.

VI. Anwendung des Konkordats

Art. 25

Aufgaben der Kantone

Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie sind insbesondere zuständig für: a.

die Regelung des anwendbaren Verfahrens; b.

die Bezeichnung der zuständigen Behörden; c.

die Festsetzung der Gebühren, der Rechtsmittel und des Beschwerdeverfahrens.


Art. 26

Direktionsorgan

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren der Westschweiz (die
Konferenz) ist das Direktionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet die Mitglieder
einer Konkordatskommission.


Art. 27

Konkordatskommission
a. Zusammensetzung und Organisation 1 Die Konkordatskommission besteht aus einem Vertreter pro Konkordatskanton,
und sie steht unter dem Vorsitz eines Konferenzmitgliedes, das hierzu ernannt wird.

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2 Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt
ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissionen bilden, die mit
Sonderaufgaben beauftragt sind.

3 Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.


Art. 28

b. Aufgaben

1 Die Konkordatskommission regelt die Anwendung des Konkordats durch Richtlinien. Sie erfüllt zudem die Aufgaben, die ihr dieses Konkordat zuteilt.

2 Sie kann der Konferenz neue Bestimmungen vorschlagen oder Empfehlungen für
Verbesserungen des Konkordats unterbreiten.

3 Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben in Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29

Inkrafttreten

Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt dieses Konkordat in Kraft, wenn
ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.


Art. 30

Übergangsrecht

Die bestehenden Sicherheitsunternehmen und ihr Personal haben eine Frist von acht
Monaten ab Inkrafttreten dieses Konkordats zur Anpassung an die Artikel 8-10 und
20 dieses Konkordats.


Art. 31

Kündigung

Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf
Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden darüber, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Das Konkordat ist verbindlich für die folgenden Kantone: Kanton

Beitritt seit:

Freiburg

15. September 1997

Neuenburg

1. Januar 1999

Waadt

1. Januar 1999

Jura

1. Januar 1999

Wallis

1. Oktober 1999

Genf

1. Mai 2000

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