Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
2 Sie regelt zudem den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte.12
3 Sie regelt weiter das Anmeldeverfahren von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.13
12 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6413).