Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:
- a.
- elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern;
- b.
- elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;
- c.
- Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente.
2 Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.
