1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
- a.
- Sie erstellt das elektronische Dokument.
- b.
- Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an.
- c.
- Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.
- d.
- Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10.
- e.
- Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument.
2 Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt:
- a.
- die folgenden sichtbaren Elemente:
- 1.
- das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,
- 2.
- die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,
- 3.
- die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,
- 4.
- die UID,
- 5.
- die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,
- 6.
- die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem
massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;
- b.
- ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES.
2bis Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11
3 Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
4 Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20).
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung.