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01.01.2000 - 31.12.2000
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1

Verordnung
über die sichere Verwendung von Kranen
(Kranverordnung)

vom 27. September 1999 (Stand am 25. Januar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)1, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die sichere Verwendung von Kranen.

2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom
19. Dezember 19832 über die Unfallverhütung (VUV).


Art. 2

Krane

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenkrane (Ladekrane), Fahrzeugkrane (Autokrane,
Mobilkrane), Turmdrehkrane (Oben- und Untendreher) sowie ähnliche Maschinen,
wenn sie folgende Merkmale aufweisen: a.

Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.

b.

Die Maschine verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.

c.

Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren
werden.

2 Nicht als Krane gelten: a.

Maschinen zum Heben von Personen; b.

Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert
sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.

AS 2000 166

1 SR

832.20

2 SR

832.30

832.312.15

Kranken- und Unfallversicherung 2

832.312.15


Art. 3

Kranbuch, Kranjournal und Konformitätserklärung 1 Zu jedem Kran gehören ein Kranbuch, ein Kranjournal und für Krane, welche
nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, die Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 19953 über
die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Diese Unterlagen sind
so aufzubewahren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den
Artikeln 47-51 VUV4 (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden
können.

2 Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a.

Name und Anschrift des Herstellers; b.

Bezeichnung der Serie oder des Typs; c.

Seriennummer;

d.

Baujahr;

e.

die grundlegenden technischen Daten, insbesondere Masse, Gewichte, Traglasten und mögliche Rüstzustände.

3

Im Kranjournal sind, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name und Unterschrift versehen, einzutragen: a.

die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 15; b.

die Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten; c.

die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen
und Lastwagenkranen;

d.

aussergewöhnliche Ereignisse, welche die Sicherheit des Kranes betreffen; e.

der Kraneigentümer.

2. Kapitel: Verwendung von Kranen

Art. 4

Grundsätze

1 Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instandzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

2 Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3 Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von
Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern oder den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren.
Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren.

3 SR

819.11

4 SR

832.30

Kranverordnung

3

832.312.15

4 Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.

5 Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich
dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte
notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV5 eingeholt werden.


Art. 5

Anforderungen an das Bedienungspersonal 1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die: a.

auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten; b.

sich am Arbeitsplatz verständigen können; c.

zur Bedienung des benützten Kranes angeleitet sind.

2 Hebearbeiten mit Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die einen Kranführerausweis oder einen Lernfahrausweis für
Kranführer der betreffenden Kategorie besitzen (Art. 8).


Art. 6

Hebearbeiten

1 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen
(anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr
bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2 Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein.

3 Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten.


Art. 7

Kran eines Drittunternehmers Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

3. Kapitel: Kranführerausweise und Kranführerausbildung 1. Abschnitt: Kranführerausweise

Art. 8

Kategorien

Kranführerausweise werden für folgende Kategorien erteilt: a.

Kategorie A: für Fahrzeugkrane; 5 SR

832.30

Kranken- und Unfallversicherung 4

832.312.15

b.

Kategorie B: für Turmdrehkrane.


Art. 9

Erteilung des Lernfahrausweises 1 Personen, die einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B erwerben wollen,
erhalten auf Gesuch hin einen auf zwölf Monate befristeten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie. Er kann auf begründeten Antrag hin um zwölf Monate verlängert werden.

2 Den Lernfahrausweis erhält, wer: a.

das 17. Altersjahr vollendet hat; b.

auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen
für eine sichere Bedienung des Kranes mitbringt und sich am Arbeitsplatz
verständigen kann; für Jugendliche unter 19 Jahren und für Lehrlinge unter
20 Jahren wird eine Eignungsuntersuchung im Sinne von Artikel 72 VUV6
verlangt;

c.

den Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht hat.


Art. 10

Erteilung des Kranführerausweises Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die: a.

das 18. Altersjahr vollendet haben; b.

auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten können; c.

die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach den Artikeln 12-14 oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland mit Erfolg abgeschlossen haben.


Art. 11

Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise 1 Die Kranführerausweise und Lernfahrausweise werden von der SUVA erteilt.

2 Die Ausweise werden von der SUVA entzogen, wenn: a.

die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen; b.

die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises die Vorschriften über die Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

6 SR

832.30

Kranverordnung

5

832.312.15

2. Abschnitt: Kranführerausbildung

Art. 12

Allgemeines

Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs
für den betreffenden Krantyp, eine Fahrpraxis von mindestens 600 Stunden auf
einem Fahrzeugkran oder einem Turmdrehkran und eine Prüfung.


Art. 13

Grundkurse und Prüfungen 1 Die Grundkurse und Prüfungen werden von den anerkannten Organisationen und
Institutionen nach Artikel 14 durchgeführt und haben folgende Inhalte: a.

Bedienung und Wartung der Krane in Theorie und Praxis; b.

das Anschlagen von Lasten; c.

Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Verwendung von Kranen; d.

Rechte und Pflichten von kranführenden Personen; e.

für Absolventinnen und Absolventen der Kategorie A: das Aufstellen und
Betreiben von Fahrzeugkranen.

2 Die Kranführerprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die erforderliche Fahrpraxis nachgewiesen ist. Personen, die eine Vorgesetztenausbildung abgeschlossen
haben, können zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn sie nicht die gesamte erforderliche Fahrpraxis nachweisen können.

3 Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen
Grundkurs und ohne zusätzliche Fahrpraxis zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.

4 Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu den Grundkursen und Pr üfungen.


Art. 14

Anerkennung von Organisationen und Institutionen 1 Organisationen und Institutionen, die Grundkurse und Prüfungen durchführen wollen, müssen bei der SUVA ein schriftliches Gesuch um Anerkennung einreichen.

2 Dem Gesuch sind beizulegen: a.

für Grundkurse: Unterlagen, aus denen der Ausbildungsinhalt und die Qualifikation des Lehrpersonals hervorgehen; b.

für Prüfungen: Unterlagen, aus denen der Prüfungsstoff, das Prüfungsreglement und die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und -experten hervorgehen.

3 Die SUVA anerkennt die Organisationen und Institutionen, wenn die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 erfüllt sind und das Lehrpersonal ausreichend qualifiziert ist. Sie überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Organisation oder Institution die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.

Kranken- und Unfallversicherung 6

832.312.15

4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Organisationen und Institutionen.

4. Kapitel: Kontrolle 1. Abschnitt: Krankontrollen

Art. 15

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Krane regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand kontrollieren lassen oder sich vergewissern, dass diese Kontrollen durchgeführt wurden.

2 Die Kontrollen müssen von Personen durchgeführt werden, die dafür ausgebildet
sind.

3 Zur Durchführung der Kontrollen an Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen muss
eine Kranexpertin oder ein Kranexperte im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beigezogen werden.

4 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien über die Intervalle, den Umfang
und das Verfahren der Kontrollen.

2. Abschnitt: Kranexpertinnen und -experten

Art. 16

Anerkennung

1 Die SUVA anerkennt Personen als Kranexpertinnen oder -experten, die: a.

einen eidgenössischen Fachausweis für Instandhaltungsfachleute oder einen
gleichwertigen Ausweis besitzen; b.

mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Montage, Demontage
und Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen nachweisen
können; und

c.

Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik haben.

2 Die Kranexpertinnen und -experten müssen sich in den für ihre Expertentätigkeit
notwendigen Fachgebieten, insbesondere auf den Gebieten Instandhaltung und
Krantechnik, angemessen fortbilden.

3 Die SUVA kann einer Kranexpertin oder einem Kranexperten die Anerkennung
entziehen, wenn:

a.

die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr bestehen; b.

die Kranexpertin oder der Kranexperte die Vorschriften dieser Verordnung,
insbesondere bei Ausübung der Expertentätigkeit, nicht befolgt.

4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Kranexpertinnen und
-experten.

Kranverordnung

7

832.312.15


Art. 17

Stellung gegenüber dem Betrieb 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass die Kranexpertinnen und -experten ihre Aufgabe erfüllen können. Diese haben
die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

2 Den Kranexpertinnen und -experten muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige
Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen
keine Nachteile erwachsen.


Art. 18

Stellung gegenüber der SUVA 1 Die Kranexpertinnen und -experten müssen der SUVA auf Verlangen über ihre
Kontrolltätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die
SUVA informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darüber.

2 Die SUVA berät und unterstützt die Kranexpertinnen und -experten.

3 Die Kranexpertinnen und -experten müssen die SUVA unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 19

Gegen Verfügungen der SUVA nach den Artikeln 11, 14 und 16 kann Beschwerde
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz7 und dem Bundesrechtspflegegesetz8 erhoben werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen für Kranführerinnen und Kranführer 1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufspraxis als Kranführerin oder
Kranführer erworben hat, kann den Lernfahrausweis erlangen, ohne vorgängig einen
Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht zu haben. Kann eine Berufspraxis von
mehr als fünf Jahren nachgewiesen werden, so wird der Lernfahrausweis mit einer
Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt. Die Kranführerprüfung kann erst
nach dem Besuch des Grundkurses der entsprechenden Kategorie abgelegt werden.

2 Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantons- oder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, erhält
auf Gesuch hin von der SUVA kostenlos einen Kranführerausweis der Kategorie A
oder B. Artikel 10 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

7 SR

172.021

8 SR

173.110

Kranken- und Unfallversicherung 8

832.312.15


Art. 21

Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten 1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens
25 Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von
Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der
im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin von der
SUVA als Kranexpertin oder -experte anerkannt.

2 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens
zehn Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von
Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen, eine technische Berufsausbildung sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin bis zum 30. Juni 2003 ohne zusätzliche Ausbildung
weiterhin als Kranexpertin oder -experte von der SUVA anerkannt.


Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. Juni 19519 über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen wird aufgehoben.


Art. 23


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. September 196310 über die Unfallverhütung beim Grabenund Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert: Art. 3
Abs. 1

Aufgehoben


Art. 24

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2000 in Kraft.

2 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

9 [AS

1951

625 1156]

10 SR

832.311.11