1
Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) vom 19. Dezember 2001 (Stand am 12. Juli 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19, 21 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von: a. Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Verordnung vom 25. November 19982 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOV) und der Parlamentsdienste; b. Angehörigen der Armee; c. Dritten, die an klassifizierten Projekten der Schweiz oder des Auslandes im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben; d. Angestellten der Kantone.
Art. 2
Listen der Funktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen 1
Die Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 1 aufgeführt.
2
Die Funktionen in der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 2 aufgeführt.
3
Vorbehalten bleiben von der Bundesversammlung und vom Bundesrat genehmigte internationale Abkommen.
4
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beantragt dem Bundesrat spätestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.
5
Die Bundeskanzlei sowie die Departemente führen für ihre Bereiche detaillierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft AS 2002 377
1 SR
120
2 SR
172.010.1
120.4
Sicherheit der Eidgenossenschaft 2
120.4
werden müssen, und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss. Diese Detaillisten werden nicht publiziert. Sie sind für die betroffenen Personen sowie die zuständigen Stellen einsehbar.
Art. 3
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle) in der Abteilung Informations- und Objektsicherheit des VBS führt die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone gemäss dem in dieser Verordnung festgelegten Prüfverfahren durch.
2. Kapitel: Durchführung der Sicherheitsprüfung 1. Abschnitt: Zu prüfende Personen
Art. 4
Angestellte des
Bundes
1
In der Bundesverwaltung wird eine Sicherheitsprüfung bei Personen durchgeführt, die als Stellenbewerber oder als Angestellte des Bundes neu für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen sind. 2 Die Stelle, die nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 20013 für die Begründung oder Änderung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zuständig ist, macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls gemäss Artikel 19 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.
Art. 5
Angehörige der Armee
Bei Angehörigen der Armee wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie in ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben.
Art. 6
Dritte Bei Dritten wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie: a. im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeitende einer vertraglich verpflichteten Firma oder Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen erhalten;
b. auf Grund von internationalen Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.
3 SR
172.220.111.3
Personensicherheitsprüfungen 3
120.4
Art. 7
Angestellte der
Kantone
Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS mitwirkt.
2. Abschnitt: Prüfverfahren
Art. 8
Vorprüfung 1 Die Fachstelle prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde. 2 Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 13); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
3
Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im Einvernehmen mit dem VBS abweichende Bestimmungen für sein Personal erlassen.
Art. 9
Abstufungen der Sicherheitsprüfung Sicherheitsprüfungen werden in folgenden Abstufungen durchgeführt: a. Grundsicherheitsprüfung; b. erweiterte Sicherheitsprüfung;
c. erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung.
Art. 10
Grundsicherheitsprüfung 1 Eine Grundsicherheitsprüfung erfolgt für: a. Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen; b. Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen;
c. Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum Unteroffizier oder höheren Unteroffizier der Schweizer Armee vorgesehen sind; d. Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen, die ausschliesslich eine Schutzzone 2 enthalten.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 4
120.4
2
Bei Grundsicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.
3
Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund, eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.
Art. 11
Erweiterte Sicherheitsprüfung
1
Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für: a. Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen; b. Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen;
c. Personen mit Zugang zu GEHEIMEM Armeematerial; d. Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3; e. Personen mit Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen; f.
Personen, welche anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz im Ausland hoheitlich vertreten; g. Personen, die aufgrund internationaler Abkommen geprüft werden müssen; h. Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen und polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere und äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte;
i. Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum Offizier der Schweizer Armee vorgesehen sind; j. Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Führungs- oder Stabsfunktion in der Schweizer Armee ab Stufe Hauptmann oder als Fachoffizier oder Stabsadjutant vorgesehen sind.
2
Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-e BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.
3
Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a-d BWIS verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.
Art. 12
Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung 1
Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Stellenbewerbern und Angestellten des Bundes durchgeführt, die:
Personensicherheitsprüfungen 5
120.4
a. regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; b. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte.
2
Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-f BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.
3
Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular «Angaben zur Person» einzureichen. 4 Die Befragungen sind in der Muttersprache der zu befragenden Person durchzuführen, sofern es sich um eine der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) handelt.
3. Abschnitt: Ablauf der Sicherheitsprüfung
Art. 13
Einleitung der Sicherheitsprüfung Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen (ersuchende Stellen): a. für Angestellte der Bundesverwaltung: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;
b. für Angehörige eidgenössischer Formationen der Armee, der Personalreserve und der Stäbe Bundesrat: die Untergruppe Personelles der Armee (UG Pers A) im VBS oder die Truppen- und Schulkommandanten der Schweizer Armee über die UG Pers A;
c. für Angehörige kantonaler Formationen der Armee und für Rekruten: die kantonale Militärverwaltung oder die Truppen- und Schulkommandanten der Schweizer Armee über die kantonale Militärverwaltung; d. für an klassifizierten Projekten beteiligte Dritte: die Stelle, die den betreffenden Auftrag erteilt;
e. für Angestellte der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.
Art. 14
Verwendung der Prüfformulare 1
Die ersuchende Stelle nennt auf dem für die Sicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfformular die möglichen, mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrages verbundenen Sicherheitsrisiken sowie die entsprechende Prüfungsstufe gemäss Artikel 9. Sie sendet das Formular zusammen mit dem Merkblatt über das Prüfverfahren
Sicherheit der Eidgenossenschaft 6
120.4
sowie gegebenenfalls dem Formular «Angaben zu Person» der zu prüfenden Person zu.
2
Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein, sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück.
Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.
3
Die ersuchende Stelle beauftragt die Fachstelle mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular in Papierform oder mittels des in Artikel 18 genannten elektronischen Systems übermittelt. 4 Bei Dritten, welche an militärisch klassifizierten Projekten beteiligt sind, erfolgt die Einleitung der Sicherheitsprüfung über die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle.
Art. 15
Ermächtigungen 1 Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie:
a. die Fachstelle ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS durchzuführen;
b. einwilligt, dass die Daten auf dem Formular «Angaben zur Person» für die Sicherheitsprüfung verwendet werden.
2
Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.
3
Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.
4
Kann die Datenerhebung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, muss die Fachstelle bei der betroffenen Person eine Fristverlängerung zur Datenerhebung um weitere sechs Monate einholen.
Art. 16
Abbruch der Sicherheitsprüfung 1
Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die neuen Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle schriftlich.
2
Die Fachstelle stellt die Sicherheitsprüfung ein und vernichtet ihre bereits vorhandenen Akten und elektronisch gespeicherten Daten.
Art. 17
Datenerhebung 1 Die Fachstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen:
Personensicherheitsprüfungen 7
120.4
a. auf das automatisierte Strafregister (VOSTRA)4; b. auf das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL)5; c. auf das informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS)6; d. auf das informatisierte Personennachweis- Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)7.
2
Für die Erhebung weiterer Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle diese über die Sicherheitsorgane des Bundes oder von den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.
Art. 18
Elektronisches Datenverwaltungs- und Abfragesystem 1
Die Fachstelle betreibt für ihre Datenverwaltung und die automatisierte Abfrage in den Registern gemäss Artikel 17 ein informatisiertes PersonensicherheitsprüfungsSystem (SIBAD).
2
Die Fachstelle kann, sofern eine kantonale Norm dies vorsieht, die automatisierte Abfrage auch in den entsprechenden kantonalen Registern und Datenbanken durchführen.
3
Von der Fachstelle autorisierte ersuchende Stellen in der Schweiz sowie Schweizer Vertretungen im Ausland können auf SIBAD zugreifen, um die Grunddaten von geprüften Personen einzusehen, Daten für die Sicherheitsprüfung zu erfassen und elektronisch einzuleiten sowie Verfügungen der Fachstelle entgegenzunehmen. Die ersuchenden Stellen haben lediglich Zugriff auf die Grunddaten der geprüften Personen ihrer Bereiche. Die Einsichtnahme in negative Beurteilungen oder in Beurteilungen mit Auflagen ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten.
4
Die Fachstelle kann ihre Verfügungen den Stellen nach Absatz 3 elektronisch übermitteln.
Art. 19
Wiederholung der Sicherheitsprüfung 1
Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt: a. bei Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-e; b. bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b.
2
Die Bundeskanzlei sowie die einzelnen Departemente bezeichnen in ihrer detaillierten Funktionenliste die Einzel-Funktionen, für die eine Sicherheitsprüfung periodisch zu wiederholen ist, sowie die betreffenden Zeitabstände für die Prüfung der einzelnen Funktionen. 3
Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung, der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so 4 Vgl.
SR
331
5 Vgl.
SR
172.213.61
6 Vgl.
SR
120.3
7 Vgl.
SR
361.2
Sicherheit der Eidgenossenschaft 8
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kann sie vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten.
4
Das EDA kann im Einvernehmen mit dem VBS bezüglich der zeitlichen Abstände der Wiederholung der Prüfungen abweichende Bestimmungen für das versetzungspflichtige und im Ausland eingesetzte Personal erlassen.
5
Bei Personen mit Zugang zu militärisch klassifizierten ausländischen Informationen muss die Sicherheitsprüfung gemäss dem im entsprechenden internationalen Abkommen festgelegten Zeitrahmen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, wiederholt werden.
6
Verantwortlich für die Einleitung der Prüfungswiederholung ist die ersuchende Stelle.
7
Das Verfahren für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung entspricht in der Regel demjenigen der Erstprüfung. Weichen die Prüfkriterien jedoch von denjenigen der Erstprüfung ab, erfolgt die Prüfung nach dem für die entsprechende Stufe geltenden Verfahren.
3. Kapitel: Abschluss der Sicherheitsprüfung
Art. 20
Anhörung der betroffenen Person 1
Wenn die Fachstelle erwägt, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, so gewährt sie der betroffenen Person das rechtliche Gehör, indem sie ihr Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2
Die betroffene Person kann bei der Fachstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen; vorbehalten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG) sowie Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). In der Risikoverfügung darf nur auf solche Daten abgestellt werden, die der betroffenen Person bekannt gegeben worden sind. 3
Die betroffene Person kann von der Fachstelle verlangen, dass: a. Daten, die unrichtig oder überholt sind, berichtigt oder vernichtet werden; b. Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden;
c. ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
8 SR
235.1
9 SR
172.021
Personensicherheitsprüfungen 9
120.4
Art. 21
Verfügung 1 Die Fachstelle erlässt in der Regel innert drei Monaten seit Eingang des Prüfungsantrages eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Es kann erlassen werden eine:
a. positive Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als kein Sicherheitsrisiko;
b. Risikoverfügung mit Auflagen: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt; c. negative Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko;
d. Feststellungsverfügung: der Fachstelle ist es mangels Datenverfügbarkeit nicht möglich, die für die Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen Daten zu erheben.
2
Die Verfügung wird der betroffenen Person sowie der ersuchenden Stelle nach Artikel 13 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Artikel 23 und allfälligen zur Beschwerde berechtigten Drittpersonen eröffnet.
3
Die Fachstelle eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe b-d von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber oder allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
Art. 22
Beschwerde Gegen Verfügungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission VBS zulässig.
Art. 23
Entscheidende Instanzen
Zuständig für die Anstellung, die Übertragung der Funktion oder der neuen Aufgabe sind die folgenden Stellen (entscheidende Instanzen): a. bei Angestellten der Bundesverwaltung: die mit der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b. bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine positive Risikoverfügung erteilt hat: die verwaltende oder die korpskontrollführende Stelle;
c. bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen erteilt hat: 1. bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat, des Armeestabes oder der
Armeetruppen (inkl. Personalreserve): der Generalstabschef; 2. bei in anderen Stäben oder Einheiten Eingeteilten: der zuständige Kommandant des Armeekorps sowie der Kommandant der Luftwaffe; 3. bei in Schulen auszubildenden Angehörigen der Armee: der Direktor/ Inspektor der Kampftruppen, der Unterstützungstruppen oder der Logistiktruppen sowie der Direktor / Ausbildungschef der Luftwaffe; d. bei an militärisch klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
Sicherheit der Eidgenossenschaft 10
120.4
e. bei an zivil klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die auftragserteilende Bundesbehörde;
f.
bei Angestellten der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.
Art. 24
Folgen der Verfügung
1
Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Fachstelle gebunden.
2
Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Verfügung ihren Entscheid der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid ebenfalls dem Arbeitgeber.
3
Die entscheidende Instanz informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang der Verfügung schriftlich, wenn sie einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle in SIBAD, dass der Entscheid im Sinne ihrer Verfügung ergangen ist. 4 Schliesst sich bei der Prüfung von Angehörigen der Armee die entscheidende Instanz der positiven Risikoverfügung der Fachstelle an, wird der Entscheid dem Armeeangehörigen nicht mehr separat zugestellt. Die zuständigen militärischen Behörden stellen sicher, dass ihr Entscheid im Personal-Informations-System der Armee (PISA) eingetragen wird.
5
Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation, kann mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der betroffenen Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.
4. Kapitel: Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten
Art. 25
Behandlung der Daten
1
Die Fachstelle lässt umgehend Daten vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.
2
Sie lässt umgehend Daten berichtigen, die unrichtig oder überholt sind.
Art. 26
Verwendung der Daten
1
Die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dürfen zu keinen anderen als den in Artikel 17 bestimmten Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.
2
Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.
Personensicherheitsprüfungen 11
120.4
Art. 27
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen 1
Die Fachstelle bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
2
Informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
3
Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Verordnung vom 20. Januar 199910 über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.
Art. 29
Übergangsbestimmungen 1 Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Verfahren dieser Verordnung abgeschlossen wurde.
2
Personen, die eine Funktion in der Bundesverwaltung oder in der Armee innehaben, welche nach altem Recht nicht einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden, aber neu auf der Liste nach Artikel 2 aufgeführt sind, werden dann geprüft, wenn die ersuchende Stelle Gründe hat anzunehmen, dass neue Risiken für die Sicherheit entstanden sein könnten. 3
Bei Personen nach Absatz 2 ist durch die ersuchende Stelle spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung eine Sicherheitsprüfung einzuleiten.
4
Für die vor dem 31. Dezember 2001 eingeleiteten Sicherheitsprüfungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Art. 30
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
10 [AS
1999 655]
Sicherheit der Eidgenossenschaft 12
120.4
Anhang 111
(Art. 2 Abs. 1)
Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss12 (Stand: September 2001) 1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen und der Bundeskanzlei Funktion Generalsektretärinnen und Generalsekretäre sowie deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter bzw. Vizekanzlerin und Vizekanzler Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Informationschefinnen und -chefs sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Sekretärinnen und Sekretäre der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Referentinnen und Referenten, Beraterinnen und Berater (ausgenommen Fachreferentinnen EDI) Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Bundesanwalt/Bundesanwältin sowie die stellvertretende Bundesanwältin/der stellvertretende Bundesanwalt Mitglieder Stäbe für ausserordentliche Lagen Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit Ausnahme von Eidg. Büro für Gleichstellung von Mann und Frau
- Bundesamt
für
Kultur
- Meteo
Schweiz
- Bundesamt
für
Gesundheit
- Bundesamt
für
Statistik
- Bundesamt
für
Sozialversicherung
11 AS
2002 477. Bereinigt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).
12 Gemäss Art. 2 Abs. 5 PSPV führen die Bundeskanzlei und die Departemente für ihre Bereiche detailierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft werden müssen und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss.
Personensicherheitsprüfungen 13
120.4
Staatssekretariat für Bildung und Forschung13
ETH und Rat ETH
- nachfolgende selbständige Anstalten und Betriebe: Paul Scherrer Institut; Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft; Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt; Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz; Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung; Schweizerisches Institut für Geistiges Eigentum - ...14Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung
- Eidg.
Personalamt
- Eidg.
Versicherungskasse
- Eidg.
Alkoholverwaltung
Bundesamt für Bauten und Logistik
- Eidg.
Finanzkontrolle
- Bundesamt
für
Veterinärwesen
- Bundesamt
für
Wohnungswesen
- Bundesamt
für
Verkehr
- Bundesamt
für
Zivilluftfahrt
Bundesamt für Wasser und Geologie
- Bundesamt
für
Strassen
- Bundesamt
für
Kommunikation
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
- Bundesamt
für
Raumentwicklung
13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
14 Gegenstandslos infolge der Zusammenlegung des Staatssekretariats der Gruppe für Wissenschaft und Forschung und des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft in das Staatssekretariat für Bildung und Forschung.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 14
120.4
2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und Ämtern Departement OE
Funktion
BK
keine zusätzlichen Funktionen EDA
Angehörige dipl. Dienste Angehörige konsularischer Dienste Allgemeine Dienste, je nach Pflichtenheft EDI
keine zusätzlichen Funktionen EJPD
GS
GS EJPD - Inspektorat & besondere Aufgaben ChefIn
GS EJPD - Inspektorat & besondere Aufgaben stv. ChefIn
GS EJPD - Inspektorat & besondere Aufgaben DatenschutzberaterIn Departement GS EJPD - Ressourcen
InformatiksicherheitsberaterIn Departement GS EJPD
KoordinatorIn für innere Sicherheit des Bundes GS EJPD - ISC
ChefIn
GS EJPD - ISC
stv. ChefIn
GS EJPD - ISC
Leiter Stab Planung, Controlling und Qualitätsmanagement GS EJPD - ISC
ControllerIn
GS EJPD - ISC
QM-Verantwortliche/r GS EJPD - ISC
Informatiksicherheitsbeauftragte/r GS EJPD - ISC
Leiter Stab Personal GS EJPD - ISC
AbteilungschefInnen GS EJPD - ISC
stv. AbteilungschefInnen GS EJPD - ISC
SektionschefInnen
GS EJPD - ISC
stv. SektionschefInnen GS EJPD - ISC
technische MitarbeiterInnen aller Sektionen Stab Personal BAP
BAP
Direktionsstab
StabschefIn
BAP
Amtspolitik/Führung ChefIn
BAP Amtspolitik/Führung wissenschaftliche MitarbeiterInnen
Personensicherheitsprüfungen 15
120.4
Departement OE
Funktion
BAP Amtsplanung
ControllerIn
BAP Amtsplanung
PolizeikoordinatorIn BAP Kommunikation
ChefIn
BAP Kommunikation
stv. Chefin
BAP Rechtsdienst
ChefIn
BAP Rechtsdienst
stv. ChefIn
BAP Rechtsdienst
wissenschaftliche MitarbeiterInnen (JuristInnen) BAP
Rechtsdienst
DatenschutzberaterIn BAP Kompetenzzentrum Krisenfälle und Auslandeinsätze ChefIn
BAP Kompetenzzentrum Krisenfälle und Auslandeinsätze stv. ChefIn
BAP Kompetenzzentrum Krisenfälle und Auslandeinsätze FachreferentInnen und ExpertInnen Krisenfälle, Interpol / Europol und internationale Polizeizusammenarbeit BAP BKP
HauptabteilungschefIn = stv. DirektorIn (vgl. allg. Liste) BAP BKP
stv. HauptabteilungschefIn BAP BKP
AbteilungschefInnen BAP BKP
ChefInnen Kommissariate BAP BKP
stv. ChefInnen Kommissariate BAP BKP
VorermittlerInnen + ErmittlerInnen BAP BKP
polizeiliche, wissenschaftliche und juristische SachbearbeiterInnen BAP BKP
KoordinatorInnen mit Desk-Officer-Funktion und Länder-KoordinatorInnen BAP BKP
VerbindungsbeamtInnen Länder, Interpol, Europol BAP BKP
EinsatzleiterInnen, KommissärInnen BAP BKP Anwendungs- betreuung Polizeisysteme AnwendungsbetreuerInnen Polizeisysteme BAP BKP Kontrolldienst ChefIn Kontrolldienst BAP BKP Kontrolldienst stv. ChefIn Kontrolldienst BAP BSD
Abteilungschefin
BAP BSD
StabschefIn
BAP BSD
stv. StabschefIn
BAP BSD
SektionschefInnen
BAP BSD
stv. SektionschefInnen BAP BSD
KommissärInnen und InspektorInnen BAP BSD Schutzorganisation ChefIn Alarmwesen
BAP BSD Schutzorganisation stv. ChefIn Alarmwesen BAP BSD Schutzorganisation EinsatzleiterInnen Tages- und Nachtdienst Parlament, Bundeshaus, Aussenlogen
Sicherheit der Eidgenossenschaft 16
120.4
Departement OE
Funktion
BAP BSD Schutzorganisation Angehörige (Logenpersonal) BAP BSD Schutzorganisation Gruppe Session ChefIn, stv. Chefin und MitarbeiterInnen BAP
BSD
FachberarterInnen
BAP DAP
HauptabteilungschefIn BAP DAP
stv. HauptabteilungschefIn BAP DAP
AbteilungschefInnen BAP DAP
stv. AbteilungschefInnen BAP DAP
SektionschefInnen und Kommissariats- und Zentralstellen-LeiterInnen BAP DAP
stv. SektionschefInnen und stv. LeiterInnen BAP DAP
KommissärInnen
BAP DAP
polizeiliche, wissenschaftliche, technische und juristische MitarbeiterInnen BAP Dienste
AbteilungschefIn
BAP Dienste
stv. AbteilungschefIn BAP Dienste
SektionschefInnen
BAP Dienste
stv. SektionschefInnen BAP Dienste
DienstchefInnen + DienstleiterInnen BAP Dienste
stv. DienstchefInnen + stv. DienstleiterInnen BAP Dienste
polizeiliche, technische, wissenschaftliche und juristische MitarbeiterInnen BAP Support
AbteilungschefIn
BAP Support
stv. Abteilungschefin BAP Support Sicherheit ChefIn
BAP Support Sicherheit stv. ChefIn
BJ
BJ - Abteilung internationale Rechtshilfe AbteilungschefIn
BJ - Abteilung internationale Rechtshilfe stv. AbteilungschefIn BJ - Abteilung internationale Rechtshilfe SektionschefInnen
BJ - Abteilung internationale Rechtshilfe stv. SektionschefInnen BJ - Abteilung internationale Rechtshilfe wissenschaftliche MitarbeiterInnen (JuristInnen) BJ - Abteilung internationale Rechtshilfe Fachangestellte
BA
BA
Bundesanwalt/Bundesanwältin BA
Stellvertretender
Bundesanwalt/
Stellvertretende Bundesanwältin
Personensicherheitsprüfungen 17
120.4
Departement OE
Funktion
BA
StaatsanwältInnen des Bundes BA
Stellvertretende
StaatsanwältInnen
des Bundes
BA
Assistenz-StaatsanwältInnen des Bundes BA Rechtsdienst
ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst
Stellvertretende/r ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst
JuristInnen
BA
BeraterIn organisierte Kriminalität Baltikum BA Rechtshilfevollzug & internationale/interkantonale Zusammenarbeit ChefIn
BA Rechtshilfevollzug & internationale/interkantonale Zusammenarbeit Stellvertretende/r ChefIn BA Rechtshilfevollzug & internationale/interkantonale Zusammenarbeit JuristInnen
BA Stabsdienst
ChefIn
BA Stabsdienst
Stellvertretende/r Chef/in BA Stabsdienst
SachbearbeiterInnen BA Wirtschaftsprüfung ChefIn
BA Wirtschaftsprüfung WirtschaftsprüferInnen BA
AktuarIn/ProtokollführerIn der ChefIn Rechtshilfevollzug BA
AktuarInnen/ProtokollführerInnen der
StaatsanwältInnen des Bundes BA
DirektionssekretärIn BA
MediensprecherIn
BA
Stellvertretende/r MediensprecherIn VBS
- GS
Stab
MitarbeiterInnen
Information und Dokumentation ChefIn und Stv Stabsabteilung
ChefIn und Stv
MitarbeiterInnen
Stabsabteilung
Kompetenzzentrum politische Geschäfte ChefIn und Stv
Inspektorat
ChefIn
MitarbeiterInnen Inspektorat Departementsinformatiker ChefIn
MitarbeiterInnen
Lage- u. Früherkennungsbüro ChefIn
MitarbeiterInnen
LFB
Sicherheit der Eidgenossenschaft 18
120.4
Departement OE
Funktion
Strat. Nachrichtendienst ChefIn und MitarbeiterInnen SND Rechtsabteilung
ChefIn und MitarbeiterInnen Oberauditorat
MitarbeiterInnen
Bundesamt
für
Bevölkerungsschutz15
MitarbeiterInnen
- GST
Stab GSC
Persönliche MitarbeiterInnen Stab Information
Armeecontrolling
Finanzinspektorat
Führungsstab GSC
AIOS
MitarbeiterInnen
FST GSC
MitarbeiterInnen
Büro
VA
MitarbeiterInnen
Verteidigungsattachés Zen D
AssistentIn
Rechtsdienst
Informatik
Militärischer Nachrichtendienst UG DOS
MitarbeiterInnen
UG FSK
MitarbeiterInnen
UG FU
Doktrin und Projektkoordination Kdo Uem Br 41
Stabsstelle K Uem GV/Fhr Aul LR Sektion
Botschaftsfunk
Abteilung Telematik Gs Vb Abteilung EKF
Abteilung Führungsdienst UG LOG
Stab
Abteilung Log Konzeption und Fhr Abteilung Verkehr und Transporte UG OP
Stab
Abteilung Führung und Einsatz Abteilung Mob
Kdo Mil Sich
UG Pers A
Aushebung
Abteilung Betrieb
Abteilung Schulen/Kurse und Of-wesen Abteilung Truppen
UG Plan
Stab
Sektion
Gesamtplanung
15 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Personensicherheitsprüfungen 19
120.4
Departement OE
Funktion
Abteilung Prospektivplanung Abteilung Armeeplanung Abteilung Rüstungsplanung Abteilung Immobilien Militär UG San
Stab
Abteilung Führung und Koordination Abteilung Az Dienste
Abteilung A Apot
- HEER
Chef Heer
MitarbeiterInnen Kommunikation MitarbeiterInnen Office Management Stab
MitarbeiterInnen Stab Zentrale D
C und MitarbeiterInnen Informatik C und MitarbeiterInnen Rechtsdienst C und MitarbeiterInnen Unternehmensplanung und Controllling C und MitarbeiterInnen Übersetzungsdienst BABHE
Stab Direktor BABHE Zentrale Dienste
Betrieb und Instandhaltung Infrastruktur und Umwelt Armeematerial und Versorgungsgüter Nachschub
Betrieb A und Infrastruktur Betrieb B und Armeematerial Betrieb C und Infrastruktur UG Lehrpersonal
Instruktoren Of und Uof FWK
Angehörige des FWK
BAKT
Abteilung Koordination und Steuerung Stabssektion
Ausbildungszentrum
Infanterie
Versuchsstab MLT
Abteilung MLT
Abteilung Einsatzverfahren Ausbildungssteuerung
Ausrüstung Vollzug
Sekretariat Direktor Zentrale Gebirgskampfschule BAUT
Stab
Abteilung Koordination und Steuerung Abteilung Artillerie
Sicherheit der Eidgenossenschaft 20
120.4
Departement OE
Funktion
Abteilung Festungstruppen Abteilung Genietruppen Abteilung Übermittlungstruppen BALOG
Stab
Abteilung Koordination und Steuerung Veterinärdienst
Abteilung Material
Abteilung Rettungstruppen Abteilung Sanitätstruppen Abteilung
Versorgungstruppen
Kommando Grosse Verbände MitarbeiterInnen der Büros grosser Verbände - LW
Stab Kdt
Assistenz
Adj Kdt LW
Stabsstelle
Koord
Info
D
Controlling
Stabsstelle
Internationales
Flugsicherheit
Operationelle Erprobung und Evaluation Zentrale Dienste (ZDLW) Assistenz
Stabsdienste
Rechtsdienst
Verwaltungsinformatik Planung
UG
Operationen
Assistenz
Stab
Luftraumstruktur
Abt
Operationen
Abt
Führungssysteme
Kdo Fl Br 31
UeG/EZ-A
Kdo Flpl Br 32
Kdo Flab Br 33
Kdo Ik Br 34
Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe (BAALW) ZSO
Assistenz
Stabsstelle
Instruktionspersonal Sektion
Ausbildungsunterstützung Instr Chef Fl
Instr Chef Flpl/Ik
Personensicherheitsprüfungen 21
120.4
Departement OE
Funktion
Instr Chef Flab
FAI
Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) MitarbeiterInnen
- GR
Zentralverwaltung
MitarbeiterIn
Direktionsunterstützung, Information und Dokumentation, Infrastruktur, Recht/Kommerz Transport und Zoll, Finanzen und Controlling, Technologie und Qualität, Informatikführung, Materialwirtschaft Bundesamt für Luftwaffen- und Führungssysteme (BLF) MitarbeiterIn Direktionsunterstützung; Flugmaterial; Lenkwaffen, Flab, Drohnen, Simulatoren; Kommunikations- und Führungsinformationssysteme; Führungs- und EKF-Systeme; Elektronik und Optronik Bundesamt
für
Waffensysteme
und Munition (BWM)
MitarbeiterIn Direktionsunterstützung; Kampffahrzeuge und Simulatoren; Artilleriewaffen und Munition; Infanteriewaffen und Munition; Waffensysteme und Munition Bundesamt
für
Armeematerial
und Bauten (BAB)
MitarbeiterIn Direktionsunterstützung; Ausrüstung und ABC-Schutzmaterial; Fahrzeuge Genie und Rettungsmaterial; Labor Spiez; Verteidigungsbauten; Ausbildungs- und Betriebsbauten EFD
GS
ChefIn Besondere Angelegenheiten Eidg. Zollverwaltung
ChefIn Grenzwachtkorps BA für Bauten und Logistik MitarbeiterIn Einkauf/ Verkauf Publikationen MitarbeiterIn Mikrofilm BA für Informatik und Telekommunikation MitarbeiterIn der Direktion WirtschaftsinformatikerIn SystemspezialistIn
NetzwerktechnikerIn externe
MitarbeiterIn
Sekretariat
eidg. Bankenkommission PräsidentIn Bankenkommission
Sicherheit der Eidgenossenschaft 22
120.4
Departement OE
Funktion
Eidg. Finanzkontrolle MitarbeiterIn Sekretariat PrüfungsexperteIn
JuristIn
InformatikerIn
EVD
GS
ChefIn Dienst Recht und Sicherheit ChefIn Vollzugsstelle für den Zivildienst Seco
LeiterIn Direktion Arbeit LeiterIn Leistungsbereich Welthandel LeiterIn Strategie und Kontrolle Welthandel LeiterIn Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen LeiterIn Ressort Exportkontrollen/ Industrieprodukte LeiterIn Ressort Exportkontrollen/ Kriegsmaterial UVEK
GS
LeiterIn Dienst für besondere Aufgaben SachbearbeiterInnen
Zentrale
SachbearbeiterInnen Aussenstellen
BFE
SektionschefIn
Stv
SektionschefIn
Wiss.
BeamterIn
3. Parlamentsdienste GeneralsekretärIn und StellvertreterIn und SekretärIn des Ständerats MitarbeiterInnen des Sekretariats der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation MitarbeiterInnen des Sekretariats der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation SekretärIn und ProtokollführerIn der Sicherheitspolitischen Kommissionen MitarbeiterInnen DINT
Personensicherheitsprüfungen 23
120.4
4. Funktionen, welche aufgrund von internationalen Abkommen geprüft werden müssen Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Prüfung durchgeführt werden, wenn dies internationale Geheimschutzvereinbarungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BWIS) oder andere internationale Abkommen vorsehen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu ausländisch klassifizierten Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 24
120.4
Anhang 216
(Art. 2 Abs. 2)
Funktionen in der Armee, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Stand: September 2001) 1. Armeestab
Formationen Funktionen Alle Armeestabsteile
Sämtliche
Alle HQ Formationen Sämtliche
2. Militärpolizei (A Trp) Formationen Funktionen Stab MP Bat 1 MP Stabskp 1, cp gren PM I/1, MP Gren Kp II/1, III/1, IV/1, MP Schutzkp V/1 Sämtliche
SDBR Sämtliche
EM zo PM 1, Cp EM zo PM 1, Dét SSPM 10, Dét PM 11 Stab MP Zo 2, Stabskp MP Zo 2, SDMP Det 20, MP Det 21 Stab MP Zo 3, Stabskp MP Zo 3, SDMP Det 30, MP Det 31, 32, 33 Stab MP Zo 4, Stabskp MP Zo 4, SDMP Det 40, MP Det 41 Sämtliche
3. Militäreisenbahndienst, Feldpostdienst (A Trp) Formationen Funktionen Stab Eisb Rgt 3, Stabskp Eisb Rgt 3 Sämtliche
FP Kp
FP Sekr Uof
16 AS 2002 477
Personensicherheitsprüfungen 25
120.4
4. Mobilmachung (A Trp) Formationen Funktionen Stab Mob Pl, Mob Absch, Mob Kp Sämtliche Of, Anlagewarte und Büroord 5. Alarmformationen (A Trp) Formationen Funktionen EM rgt inf 3 EM bat inf 3, cp EM rgt inf 3, cp gren 3, cp lm ld 3, cp chass chars 3, cp rens 3, cp gren chars aérop 3 EM bat aérop 1, cp EM aérop 1, cp interv aérop I/1, II/1, III/1, cp lm aérop IV/1 EM gr eg L DCA 15, bttr EM eg L DCA 15, bttr eg L DCA I/15, II/15 Sämtliche Of/ höh Uof Stab Inf Rgt 14 Stab Inf Bat 14, Stabskp Inf Rgt 14, Gren Kp 14, Sch Mw Kp 14, Pzj Kp 14, Na Kp 14, Gt Sap Kp 14, Fest Pi Kp 14 Stab Füs Ber Bat 28, Stabskp Füs Ber Bat 28, Füs Ber Kp I/28, II/28, PAL Ber Kp III/28, Sch Füs Ber Kp IV/28 Stab L Flab Lwf Abt 14, L Flab Lwf Stabsbttr 14, L Flab Lwf Bttr I/14, II/14 Sämtliche Of/ höh Uof Stab Flhf Rgt 4 Stab Stabsbat Flhf Rgt 4, Stabskp Flhf Rgt 4, Flhf Si Kp 4, Pzj Kp 4, Flhf Na Kp 4, Flhf Fest Mw Kp 4 Stab Flhf Bat 41, Flhf Stabskp 41, Flhf Füs Kp I/41, II/41, III/41, Flhf Ber Kp IV/41 Stab Flhf Bat 42, Flhf Stabskp 42, Flhf Ber Kp I/42, Flhf Mw Kp II/42, Flhf Pz Gren Kp III/42, IV/42 Stab Flhf Bat 43, Flhf Stabskp 43, Flhf Ber Kp I/43, II/43, Flhf Mw Kp III/43, Flhf Pz Gren Kp IV/43 Stab L Flab Lwf Abt 16, L Flab Lwf Stabsbttr 16, L Flab Lwf Bttr I/16, II/16 Sämtliche Of/ höh Uof
Sicherheit der Eidgenossenschaft 26
120.4
Formationen Funktionen Stab Kata Hi Rgt 1, Tech Kp Kata Hi Rgt 1 EM bat ACC 1, cp EM ACC 1, cp sap ACC I/1, cp sauv ACC II/1, III/1, IV/1 Stab Kata Hi Bat 2, Kata Hi Stabskp 2, Kata Hi Sap Kp I/2, Kata Hi Rttg Kp II/2, III/2, IV/2 SM bat ACC 3, cp SM ACC 3, cp zap ACC I/3, cp salv ACC II/3, III/3, IV/3 Stab Kata Hi Bat 4, Kata Hi Stabskp 4, Kata Hi Sap Kp I/4, Kata Hi Rttg Kp II/4, III/4, IV/4 Sämtliche Of/ höh Uof 6. Sanität (A Trp) Formationen Funktionen Stab San Rgt 1 Stab San Mat Abt 81, San Mat Kp I/81, II/81, III/81 Stab San Mat Abt 82, San Mat Kp I/82, II/82, III/82 Sämtliche
7. Militärjustiz Formationen Funktionen Stab OA Div Ger 1-1217 MKG, Mil Appel Ger Sämtliche
8. Stäbe Grosse Verbände, Stabsformationen Grosse Verbände Formationen Funktionen AK Stäbe, Div Stäbe, Br Stäbe AK-, Div-, Br Stabsformationen (ausser Spiel und Pz Br D Kp) Sämtliche
17 Heute:
Militärgerichte
1-8
Personensicherheitsprüfungen 27
120.4
9. Übermittlung Formationen Funktionen Sämtliche bei den Uebermittlungstruppen eingeteilten AdA 10. Territorialdienst Formationen Funktionen Stäbe Ter Rgt, Stab Stadtkdo Stabskp Ter Rgt, Stabskp Stadtkdo (ausser AC Lab Z, Betreu Z, Spiel Z) Sämtliche
10.1 Infanterie Formationen Funktionen Füs/S Bat (im Ter Rgt) Sämtliche
Stabskp Typ A/B/C/D: Aufkl/Na Z Sämtliche
11. Festungswachtkorps Formationen Funktionen Kdo FWK
Sämtliche dienstpflichtige AdA FWK Regionen
Sämtliche
12. Festungsformationen Formationen Funktionen Festungsformationen
Sämtliche Of/höh Uof Betr Kp der Fest Rgt
Sämtliche
Sicherheit der Eidgenossenschaft 28
120.4
13. Versorgung Formationen Funktionen Stab Vsg Rgt, Stab Vsg Bat; Stabskp Vsg Bat, Vsg Stabskp Betrst Kp Mun Kp Sämtliche
13.1 Materialtruppen Formationen Funktionen Mat Vsg Kp Typ A, B Mat Rep Kp Sämtliche
14. Luftwaffe Formationen Funktionen Fl Br 31 (ohne Dro Abt 7) Sämtliche
Dro Abt 7
Sämtliche Of/höh Uof sowie alle Uof/Sdt der Ei Züge Flpl Br 32 (ausser Uof/Sdt LW Füs Bat und Fl G Kp sowie Spiel) Sämtliche
Flab Br 33: nur Mob Flab Lwf Rgt 9 Sämtliche
Ik Br 34
Sämtliche
LW Uh D 35
Sämtliche
L Flab Lwf Abt
Sämtliche Of/höh Uof sowie Lwf Std und Lwf Uof 15. Personalreserve Art. 21a VOA/Art. 22 VOA-VBS Formationen Funktionen Gemäss Sollbestandestabellen der Personalreserve bzw. gemäss auftraggebender/aufbietender Stelle Of Pers Reserve Stäbe Gs Vb
Personensicherheitsprüfungen 29
120.4
16. Alle Truppengattungen, Dienstzweige sowie Personalreserve und Stäbe Bundesrat Zusätzlich
a.
Stellungspflichtige Stellungspflichtige, die für die Einteilung/Ausbildung in eine Formation oder Funktion dieser Liste in Betracht fallen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h b.
Weiterausbildung (ausschliesslich in Verbindung mit Art. 5 PSPV) Armeeangehörige, die für eine militärische Weiterausbildung vorgesehen sind (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10c, 11i, 11j c.
Kdt, Kdt Stv, Adj und Nof aller Stufen sowie Gst Of Sämtliche (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h d.
Nicht erfasste Funktionsträger In dieser Liste nicht erfasste Funktionsträger, die aufgrund von Art. 10 oder 11 PSPV dennoch geprüft werden müssen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h
Sicherheit der Eidgenossenschaft 30
120.4