01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2022
01.01.2019 - 31.12.2020
01.05.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.04.2018
01.07.2016 - 31.12.2017
01.01.2014 - 30.06.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
01.02.2011 - 31.12.2012
01.08.2010 - 31.01.2011
15.03.2010 - 31.07.2010
01.04.2009 - 14.03.2010
01.01.2009 - 31.03.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.08.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.07.2007
01.08.2006 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.07.2006
01.01.2001 - 31.12.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG),
auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes2 (MG),
auf Artikel 81 Absätze 3-5 des Militärstrafgesetzes3 (MStG),
sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19774 (ZUG),
und gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19745 über
Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,6 verordnet:

1. Kapitel: Organisation

Art. 1

Zuständige Behörden
(Art. 6 und 63 ZDG)

1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
(Vollzugsstelle). 7

2

Rekurskommission ist die Rekurskommission EVD (REKO/EVD).


Art. 2

Gliederung

Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalstellen.

AS 1996 2685 1

SR 824.0

2

SR 510.10

3

SR 321.0

4

SR 851.1

5 SR

611.010

6

Letztes Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan.
2001 (AS 2000 3083).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

824.01

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 2

824.01

a8 Beschäftigung von zivildienstpflichtigen Personen
in der Vollzugsstelle

Die Vollzugsstelle kann für administrative Unterstützungsarbeiten zivildienstpflichtige Personen einsetzen.

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche 1. Abschnitt:
Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz


Art. 3

Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.

2

Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: a.

gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von
Institutionen des Gesundheits- oder Sozialwesens; b.

gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind; c.9

Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft
tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution,
die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.

3

Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: a.

deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind; b.

von deren Tätigkeiten nur eine kleine Anzahl oder ein begrenzter Kreis von
Personen Nutzen zieht; c.

welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde
Bedingungen stellen; oder d.

deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse dient.


Art. 4

Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 4, 5 und 43 Abs. 2 ZDG) 1

Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche bezweckt:

a.

den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen; b.

religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder vertiefen.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 3

824.01

2

Die Vollzugsstelle setzt in der Regel die zivildienstleistende Person nicht für Tätigkeiten ein, die zur Hauptsache aus Büroarbeiten bestehen. Sie kann davon insbesondere dann Ausnahmen machen, wenn der Gesundheitszustand oder besondere berufliche Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person es nahelegen.

2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft

Art. 5

Unterstützung ökologischer Leistungen
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Anlage und Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen ein, welche aufgrund der Öko-Beitragsverordnung
vom 24. Januar 199610 anerkannt werden.

2

Sie berücksichtigt Projekte zugunsten von Landwirtschaftsbetrieben, welche Zahlungen aufgrund der Öko-Beitragsverordnung erhalten.


Art. 6

Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen für Projektarbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.

2

Sie berücksichtigt: a.

Projekte zugunsten von Landwirten, welche den Kriterien nach Artikel 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft entsprechen; sowie b.

Projekte zugunsten von Sömmerungsbetrieben nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 199312.


Art. 7

Mitarbeit in der landwirtschaftlichen Produktion
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1

Im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur ist die Mitarbeit der zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion zulässig.

2

Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen.

10

[AS 1996 1007 1839 Art. 12, 1997 2498 Art. 35. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b] 11

SR 836.1

12

[AS 1993 1598, 1994 407. AS 1999 295 Art. 1 Bst. f]. Siehe heute die V vom
7. Dez. 1998 (SR 910.91).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 4

824.01

3. Abschnitt: Einsätze in der Katastrophenhilfe

Art. 8

(Art. 4 Abs. 1 Bst. h ZDG) 1

Bei Einsätzen in der Katastrophenhilfe sind die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den
militärischen Dienstbetrieb ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.

2

Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.

4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität

Art. 9

(Art. 6 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder im entsprechenden Tätigkeitsbereich arbeiten dürfen.

2

Sie berücksichtigt die Anzahl der im Einsatzbetrieb oder im entsprechenden Tätigkeitsbereich beschäftigten Personen.

3

Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt durchführt, das speziell für zivildienstleistende Personen geschaffen wurde, oder
wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden.

5. Abschnitt: Einsätze im Ausland

Art. 10

Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
(Art. 7 Abs. 1 ZDG)

Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland
auf, die:

a.

bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrere Studienjahre oder eine langjährige praktische Erfahrung verfügen; oder b.

das Zielland oder vergleichbare Länder vertieft kennengelernt haben.


Art. 11

Begutachtung der Projekte
(Art. 7 Abs. 3 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.

Zivildienstverordnung 5

824.01

2

Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob: a.

die Einsätze mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe übereinstimmen; b.

der Einsatzbetrieb die Zielerreichung gewährleisten kann und ähnliche Einsätze erfolgreich abschliessen konnte; c.

zivildienstleistende Personen speziellen Risiken ausgesetzt sein werden und
sich Massnahmen zur Risikominderung aufdrängen; d.

Möglichkeiten bestehen, die Einsätze vor Ort zu kontrollieren.


Art. 12

Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes
(Art. 7 Abs. 3 und 39 ZDG) 1

Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.

2

Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Landesgrenze auf.


Art. 13

Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz
(Art. 7 Abs. 3 ZDG)

1

Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz.

2

Die Vollzugsstelle kann sie ausnahmsweise von der Pflicht entbinden, auf das Ende des Einsatzes in die Schweiz zurückzukehren.


Art. 14

Anrechnung
(Art. 7 Abs. 3 und 24 ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.

3. Kapitel:
Dauer der Zivildienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht


Art. 15

Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. 8 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle übernimmt bei der Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee bezüglich der Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der
Militärgesetzgebung.

2

Ab fünf Zehnteln wird die Dauer auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.

3

Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung werden bei der Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
entsprechend berücksichtigt.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 6

824.01


Art. 16

Entlassung und Ausschluss
(Art. 11 und 12 ZDG)

Die Entlassung und der dauernde Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.


Art. 17

Information der Zivilschutzstellen
(Art. 11 Abs. 4 ZDG)

Die Vollzugsstelle meldet der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde: a.

bis zum 30. September die zivildienstpflichtigen Personen, die am Ende des
Jahres wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Zivildienst entlassen werden; b.

sofort die Personen, die vorzeitig entlassen (Art. 11 Abs. 3 ZDG) oder dauernd ausgeschlossen worden sind (Art. 12 ZDG).


Art. 18

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(Art. 11 Abs. 3 Bst. a und 33 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauensarzt untersuchen lassen.

2

Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner
Sicht aufdrängen.


Art. 19

Wiedereinteilung in die Armee
(Art. 11 Abs. 3 Bst. b und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG) 1

Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden: a.

auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin; b.

wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.

2

Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.

3

Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab. Diese entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.

4

Die Untergruppe Personelles der Armee teilt ihren Entscheid der Vollzugsstelle und in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b der zuständigen Zivilschutzbehörde mit.

5

Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an den Oberauditor der Armee weiter.

Zivildienstverordnung 7

824.01

4. Kapitel: Dienstbefreiungen

Art. 20

Anwendbares Recht
(Art. 13 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle wendet die Verordnung vom 18. Oktober 199513 über die Befreiung vom Militärdienst (VBM) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:

a.

In Fällen, in denen nach Artikel 4 VBM die Befreiung eines Militärdienstpflichtigen durch die Meldung an den Kommandanten erfolgt, erfolgt die
Befreiung von der Zivildienstpflicht durch Meldung an die Vollzugsstelle.

b.

In Fällen von Artikel 6 Buchstabe d Ziffer 1 VBM berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.

c.

Ausnahmen von der Dienstbefreiung, welche durch die Bedürfnisse der Armee begründet sind (Art. 7 Abs. 3, 8 Abs. 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 4
sowie 13 Abs. 3 VBM), sind für die Vollzugsstelle gegenstandslos.

d.

Die Kompetenzen der Untergruppe Personelles der Armee (Art. 15 ff. VBM)
werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.

e.

Artikel 22 Absätze 2 und 3 VBM ist nicht anwendbar.

f.

Die Strafkompetenz nach Artikel 27 VBM liegt bei der Vollzugsstelle. Das
Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz14.

2

In Fällen der Artikel 11 und 12 VBM stützt sich die Vollzugsstelle auf die Regelungen, die zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen
Post, dem Bundesamt für Verkehr und der Untergruppe Personelles der Armee getroffen wurden.15 3

Tage, welche im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 VBM an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden, geben der zivildienstpflichtigen Person weder Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung, noch diejenigen
nach Artikel 29 ZDG.


Art. 21

Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
(Art. 13 ZDG)

Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c-i des MG aufgeführten Personen werden
von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

13

SR 511.31

14

SR 313.0

15 Fassung

gemäss Ziff. II 56 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 8

824.01


Art. 22

Zivildienstleistungen nach Beendigung der Dienstbefreiung
(Art. 13 ZDG)

1

Zivildienstpflichtige Personen leisten nach der Beendigung ihrer Dienstbefreiung die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage.

2

Diese reduziert sich pro Jahr, welches sechs Jahre überstieg, um einen Zehntel. Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird
angerechnet.

5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Art. 23

Zusammenarbeit mit der Untergruppe Sanität
(Art. 16 Abs. 1 ZDG, Art. 9 Abs. 2 MG) 1

Reicht eine Person, gegen die wegen Nichterfüllung der Stellungspflicht ein Strafverfahren infolge Militärdienstverweigerung eingeleitet worden ist, ein Gesuch um
Zulassung zum Zivildienst ein, so beauftragt die Vollzugsstelle die Untergruppe Sanität, die gesuchstellende Person zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich zu untersuchen.

2

Auf die ärztliche Untersuchung findet die Verordnung vom 24. November 199316 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sinngemäss Anwendung.


Art. 24

Gesuche im Zusammenhang mit Rekrutenschulen
(Art. 17 Abs. 1 ZDG)

Die Vollzugsstelle behandelt verspätet eingereichte Gesuche von Rekruten mit Vorrang.


Art. 25

Wirkung der Gesuchstellung auf die Pflichten ausser Dienst
(Art. 17 Abs. 1 ZDG)

Die Einreichung des Gesuchs entbindet die gesuchstellende Person von der Schiesspflicht und von der Pflicht, die Inspektionen zu bestehen, bis über das Gesuch
rechtskräftig entschieden ist.


Art. 26

Gesuche von Auslandschweizern
(Art. 17 Abs. 2 ZDG)

1

Auslandschweizer, die zum Landesverteidigungsdienst aufgeboten werden, sind nicht einrückungspflichtig, wenn sie vor dem Einrücken ein Gesuch stellen.

2

Die Vollzugsstelle behandelt nach dem Einrücken eingereichte Gesuche mit Vorrang.

16

SR 511.12

Zivildienstverordnung 9

824.01


Art. 27

Persönliche Anhörung
(Art. 18 Abs. 2 und 3 ZDG) 1

Die persönliche Anhörung durch die Zulassungskommission und deren Beratungen sind nicht öffentlich.

2

Die Erklärungen der gesuchstellenden Person werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten.

3

Die gesuchstellende Person erhält in den Antrag der Zulassungskommission an die Vollzugsstelle keine Einsicht.

4

Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht zur Anhörung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten bis zum Betrag
von 500 Franken in Rechnung stellen, es sei denn, die gesuchstellende Person treffe
kein Verschulden an ihrer Verhinderung und sie melde deren Grund der Vollzugsstelle unverzüglich.17 5

Begründet die gesuchstellende Person ihr Zulassungsgesuch mit der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft und erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen
aufgrund des schriftlichen Gesuchs als offensichtlich erfüllt, so schlägt die Vollzugsstelle der Kommission im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person den
Verzicht auf die persönliche Anhörung vor. Der Antrag der Kommission auf Zulassung zum Zivildienst muss in diesen Fällen einstimmig erfolgen.18

Art. 28

Zulassung während einer Militärdienstleistung
(Art. 10 und 17 Abs. 1 ZDG) Erhält eine gesuchstellende Person während einer Militärdienstleistung den Entscheid über ihre Zulassung zum Zivildienst, wird sie unverzüglich aus der Militärdienstleistung entlassen.

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes 1. Abschnitt: Begriff des Einsatzes

Art. 29


19

1 Als Einsatz gilt die Gesamtheit der Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines
Aufgebotes erbracht werden.

2 Ein ersatzweise vermittelter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 10

824.01

2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze

Art. 30

Informationstagung
(Art. 19 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle führt periodisch Informationstagungen durch. Diese dauern in der Regel einen Tag.

2

Sie informiert die zivildienstpflichtigen Personen über den Zivildienst sowie über die damit verbundenen Rechte und Pflichten.


Art. 31

Erhebung von Angaben über die zivildienstpflichtige Person
(Art. 19 ZDG)

Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben
erheben, insbesondere über:20 a.

ihre Eignungen und Neigungen; b.

ihren Gesundheitszustand; c.21 mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten.

d.

...22

e.

...23

a24 Suche nach Einsatzmöglichkeiten
(Art. 19 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab.

2

Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig.

3

Die zivildienstpflichtige Person teilt der Vollzugsstelle innert dreier Monate nach Besuch der Informationstagung die Ergebnisse ihrer Suche mit. Die Vollzugsstelle
kann die Frist verlängern.

4

Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass von Aufgeboten nicht, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann und wo die Einsätze geleistet werden. Sie wägt dabei insbesondere die folgenden Kriterien ab: a.

die Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Person; b.

die Besonderheiten des Einsatzbetriebes; 20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 11

824.01

c.

den öffentlichen Nutzen, der durch die Einsätze erzielt werden kann; d.

bei Einsätzen, die 120 Tage oder länger dauern, die Interessen des Arbeitgebers der zivildienstpflichtigen Person bezüglich des Einsatzzeitpunkts; e.

die Interessen eines geordneten Vollzugs.

5

Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.


Art. 32

Persönliche Vorsprache bei Einsatzbetrieben
(Art. 19 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben aufbieten.

2

Die zivildienstpflichtige Person teilt anlässlich der persönlichen Vorsprache den Vertretern des Einsatzbetriebes nötigenfalls die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.

3

Die Vertreter des Einsatzbetriebes teilen das Ergebnis der Vorsprache der Vollzugsstelle mit. Sie können eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.


Art. 33

Probeeinsätze
(Art. 19 ZDG)

1

...25

2

Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:

a.

die persönliche Vorsprache infolge besonderer Anforderungen seitens des
Einsatzbetriebes nicht ausreichte, um die Eignung der zivildienstpflichtigen
Person abzuklären; oder b.

die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.


Art. 34


26

Schwerpunktbildung

Die Vollzugsstelle kann einzelne Tätigkeitsbereiche als besonders förderungswürdig
bezeichnen und Massnahmen ergreifen, damit eine grössere Anzahl von Einsätzen in
diesen Bereichen stattfindet. Sie prüft entsprechende Anliegen und Bedürfnisse.

25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 12

824.01

3. Abschnitt:
Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze


Art. 35

Mindestdauer der Einsätze
(Art. 20 ZDG)

1

Der erste Einsatz dauert mindestens: a.

die Hälfte der Gesamtdauer des Zivildienstes, wenn die Gesamtdauer
240 Tage oder weniger beträgt; b.

120 Tage, wenn die Gesamtdauer 240 Tage übersteigt; c.27 180 Tage, wenn die zivildienstpflichtige Person Pflegeaufgaben übernimmt oder einen Einführungskurs von mehr als zwei Wochen Dauer absolvieren
muss.

2

Die dem ersten Einsatz folgenden Einsätze dauern mindestens 30 Tage. Der letzte Einsatz kann kürzer sein.

3

Die Vollzugsstelle kann von den Regeln der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn: a.

die zivildienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht
und die Ablehnung eines kürzeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche
Härte bedeutet; oder

b.

es sich um Einsätze der Katastrophenhilfe handelt.28 4

Die Vollzugsstelle erlaubt keine Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe b, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Rekrutenschule nicht bestanden hat.

5

...29

6

Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.


Art. 36


30

Anzahl der zu leistenden Einsätze
(Art. 20 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person leistet mindestens: a.

drei Einsätze, wenn die Gesamtdauer ihres Zivildienstes 360 Tage übersteigt; b.

zwei Einsätze, wenn die Gesamtdauer zwischen 180 und 360 Tagen liegt; c.

einen Einsatz, wenn die Gesamtdauer unter 180 Tagen liegt; d.

einen Einsatz, wenn es sich um einen Einsatz im Ausland handelt.

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

30 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 13

824.01

2 Eine Person, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, jedoch nicht aus der Armee
ausgeschlossen wurde, kann die ganze Dienstleistung in einem einzigen Einsatz erbringen.


Art. 37

Zeitraum zwischen zwei Einsätzen
(Art. 20 ZDG)

1

Der Zeitraum zwischen zwei Einsätzen beträgt mindestens drei Monate.31 1bis

Absatz 1 gilt nicht für Einsätze in der Betreuung von Asylsuchenden.32 2

Die zivildienstpflichtige Person kann einen Folgeeinsatz jedoch unverzüglich antreten, wenn:33

a.

es sich um Kurzeinsätze von insgesamt weniger als 30 Tagen Dauer handelt,
welche die Vollzugsstelle in einem einzigen Aufgebot zusammenfasst; b.

es sich um Einsätze von insgesamt weniger als 180 Tagen Dauer handelt, die
aufgrund ihres saisonalen Charakters, wegen ihrer Witterungsabhängigkeit
oder aufgrund einer spezifischen Aufgabenstellung in rascher Abfolge geleistet werden müssen; c.

sie zu einem Einsatz der Katastrophenhilfe aufgeboten wird.

d.

...34

3

Die Verlängerung eines Einsatzes im selben Einsatzbetrieb gilt nicht als Folgeeinsatz.35


Art. 38

Einschränkung des Geltungsbereichs der Artikel 35-37 Die Artikel 35, 36 und 37 Absatz 1 gelten nicht bezüglich Informationstagung, persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben, Probeeinsätzen und Einführungskursen.


Art. 39

Beginn des ersten Einsatzes
(Art. 21 ZDG)

Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz ausnahmsweise nach
Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: a.

ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art.

44-47

ZDV);

b.

sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.

31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 1998, in Kraft vom 1. Jan. 1999 bis 31. Dez.

2000 (AS 1998 3021).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 14

824.01

a36 Zeitlicher Ablauf der Folgeeinsätze
(Art. 22 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person leistet pro zwei Kalenderjahre mindestens 30 Zivildiensttage, bis sie die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert hat. Die erste Zweijahresperiode beginnt mit dem Jahr, in welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist.

2

Die zivildienstpflichtige Person teilt der Vollzugsstelle die Ergebnisse ihrer Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) bis zum Ende des ersten Kalenderjahres mit.

3

Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass sie die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus dem Zivildienst absolvieren kann.

4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis

Art. 40

Aufgebot
(Art. 22 Abs. 1 ZDG)

1

Das Aufgebot ergeht schriftlich.

2

Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen
der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.

3

Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zur Informationstagung und zum Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu. Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben
und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn
Tagen.37


Art. 41

Ausbleiben des Aufgebots
(Art. 22 Abs. 2 ZDG)

Die zivildienstpflichtige Person, die sechs Wochen vor dem geplanten Einsatz
(Art. 34) noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.


Art. 42

Zivildienstausweis
(Art. 22 Abs. 1 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor dem ersten Einsatz einen Zivildienstausweis aus.

2

Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 15

824.01

5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes

Art. 43

(Art. 23 Abs. 1 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.

2

Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in der Katastrophenhilfe einzusetzen.

3

Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt
verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.

4

Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den
Abbruch eines Probeeinsatzes.

5

Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

6. Abschnitt: Dienstverschiebung

Art. 44

Einreichung eines Gesuchs
(Art. 24 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

2

Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.


Art. 45


38

Wirkung des Gesuchs
(Art. 24 ZDG)

Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gilt die Pflicht zur Suche nach
Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a und 39a Abs. 2) beziehungsweise das ergangene
Aufgebot.


Art. 46

Gründe
(Art. 24 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:

a.

der geplante Einsatz sich als undurchführbar erweist; 38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 16

824.01

b.

zivildienstpflichtige Personen zu einem Einsatz der Katastrophenhilfe aufgeboten werden.

2

Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

3

Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: a.

während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige
Prüfung ablegen muss;

b.

eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c.

andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; d.

vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

4

Sie kann im weiteren einem Gesuch stattgeben, wenn dessen Ablehnung für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.

5

Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn: a.

den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von
Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder b.

nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolvieren kann.39

Art. 47

Folgen des Entscheids
(Art. 24 ZDG)

1

Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle das betroffene Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle
zurück.

2

Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.

3

Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Bei Bedarf sucht die Vollzugsstelle einen Ersatzeinsatz.

4

Richtete sich das Gesuch um Dienstverschiebung gegen die Pflicht, innert einer Zweijahresperiode einen Einsatz zu leisten, so setzt die Vollzugsstelle mit der Gut39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 17

824.01

heissung des Gesuchs der zivildienstpflichtigen Person eine neue Frist für die Suche
nach Einsatzmöglichkeiten an.40 7. Abschnitt: Auslandurlaub

Art. 48

Gesuch
(Art. 24 ZDG)

1

Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung
eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.

2

Sie reicht bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein.

Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.

3

Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.

4

Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den
schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen
Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um
Auslandurlaub.

5

Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle
ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der
Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.


Art. 49

Bewilligung
(Art. 24 ZDG)

1

Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 195941 über den Wehrpflichtersatz erfüllt hat.

2

Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat.

3

Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz
eröffnen.

4

Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72-76 ZDG läuft oder die eine
gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

41

SR 661

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 18

824.01

5

Einer Person, die zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren
Dauer 1,5mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen.
Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

6

Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs
soweit erforderlich der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnsitzkantons mit.


Art. 50

Meldepflichten
(Art. 24 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unter Beilage des Dienstbüchleins, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er
nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.

2

Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.


Art. 51

Rückkehr in die Schweiz
(Art. 24 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert vierzehn Tagen der Vollzugsstelle. Sie legt das Dienstbüchlein bei.

2

Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person.

3

Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt
von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten
Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.

4

Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als
drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf
Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit.

Zivildienstverordnung 19

824.01

8. Abschnitt:
Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen


Art. 52

1

Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.

2

Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:

a.

Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder b.

ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art.

48

Abs. 5).

9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen

Art. 53

Anrechenbare Diensttage
(Art. 24 ZDG)

1

An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: a.

die Informationstagung; b.

Probeeinsätze;

c.

die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb und durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden; d.

Arbeits- und Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag
während mindestens vier Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist; e.

Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes; f.

Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit
oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54; g.

Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht; h.

Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus
anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; i.

Ferientage im Sinne von Artikel 72.

2

Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten
ist.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 20

824.01

3

Bei Einsätzen mit einer Gesamt- oder Restdauer von weniger als 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 1 Ziffer 1
an.

4

Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.

5

Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht,
ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die
Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.


Art. 54

Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. 24 ZDG)

1

Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.

2

Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 1 Ziffer 2 an.

3

Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.


Art. 55

Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
(Art. 24 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.

2

Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.


Art. 56

Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. 24 ZDG)

1

Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: a.

die persönliche Anhörung nach Artikel 18 ZDG; b.

Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben; c.

Vorsprachen bei der Vollzugsstelle; d.

Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; e.

...42

42

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 21

824.01

f.

Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne
Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt; g.

Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird; h.

Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines
Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat; i.

der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72-76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe; k.

die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden; l.

Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.

2

Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage
der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.

a43 Betriebsferien
(Art. 24 ZDG)

1

Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.

2

Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.

3

Zusätzlich werden höchstens sechs arbeitsfreie Tage, die nicht Feiertage sind, an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.


Art. 57

Mitteilung der angerechneten Tage
(Art. 24 ZDG)

Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit,
welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert
30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 22

824.01

10. Abschnitt: Dienstbüchlein

Art. 58

(Art. 24 und 79 Abs. 1 ZDG)44 1

Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.

2

Stimmen die Einträe im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Informationssystems.

3

Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so stellt ihr die Vollzugsstelle Rechnung für die Ausstellung eines Duplikates. Die Gebühr wird nach
Zeitaufwand und Auslagen berechnet, beträgt jedoch mindestens 50 Franken. Sie
kann herabgesetzt oder erlassen werden.45 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 59

Beratung und Unterstützung
(Art. 26 Abs. 2 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten
Stellen.

2

Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.

3

Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen am Arbeitsplatz.


Art. 60

Fürsorgeleistungen
(Art. 26 Abs. 4 und 5 ZDG, Art. 13 ZUG) 1

Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind die Fürsorgebehörden
des Aufenthaltskantons zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Fürsorgebehörde mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend sein müsste.

2

Der Rückerstattungsanspruch der unterstützenden Fürsorgebehörde gegenüber der unterstützten Person geht auf den Bund über.

3

Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstattungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind.

4

Die Vollzugsstelle macht ihren Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend.

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 23

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5

Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung.

a46

Art. 61

Politische und religiöse Propaganda
(Art. 27 ZDG)

Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen und religiösen Propaganda.


Art. 62

Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. 27 Abs. 5 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb
der Arbeitszeit zu erledigen sind.

2

Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.

3

Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.

4

Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 63

Berücksichtigung religiöser Pflichten
(Art. 28 Abs. 1 ZDG)

Bei der Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb
die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie
gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.


Art. 64

Ausgleich von Überstunden
(Art. 28 Abs. 4 ZDG)

1

Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.

2

Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 24

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3

Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden noch ausgeglichen werden können.


Art. 65

Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen
(Art. 29 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.

2

Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet
werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.


Art. 66

Unterkunft
(Art. 29 Abs. 2 ZDG)

1

Der Einsatzbetrieb kann davon absehen, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft anzubieten, wenn:

a.

die zivildienstleistende Person in der Lage ist, während des Einsatzes ihre
Privatunterkunft zu benützen; und b.

die Benützung der Privatunterkunft für den Einsatzbetrieb die günstigere Lösung darstellt.

2

Er bezahlt der zivildienstleistenden Person in diesen Fällen die finanzielle Entschädigung nach Artikel 29 Absatz 2 ZDG.


Art. 67

Wegkostenentschädigung
(Art. 29 Abs. 2 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel entstehen.

1bis

Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1
tragen müsste.47

2

Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar,
wenn der tägliche Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) vier Stunden nicht übersteigt.

3

Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem
Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 25

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4

Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, näher gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung
der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.


Art. 68

Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei
der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten.


Art. 69

Ausschluss weiterer Leistungen des Einsatzbetriebes
(Art. 29 ZDG)

1

Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person bezüglich Leistungen, die sich nicht aus Artikel 29 ZDG ergeben, sind nichtig.

2

Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahestehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei
denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturalleistungen (Art. 65 Abs. 2).48 3

Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts49 an den Einsatzbetrieb zurück.


Art. 70

Urlaub
a. Verfahren, Urlaubspass
(Art. 30 ZDG)

1

Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.

2

Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.

3

Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.50 4

Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Urlaubsgrund wegfällt.51

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

49

SR 220

50 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

51 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 26

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5

Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte Urlaubsgesuch bei.52


Art. 71

b. Richtlinien zum Entscheid
(Art. 30 ZDG)

1

Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer: a.

bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen; b.

wenn sie heiratet;

c.

bei der Geburt eines eigenen Kindes.

2

Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: a.

das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können; b.

das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist; c.

die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende
Person ein entsprechendes Mandat innehat.

3

Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren: a.

für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in
die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; b.

zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person unzumutbar wäre.

4

Braucht die zivildienstleistende Person einen längeren Urlaub, so kann der Einsatzbetrieb die entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle beantragen.

5

Für die berufliche Aus- oder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub
unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Aus- oder Weiterbildung muss er jedoch
die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.


Art. 72

Ferientage
(Art. 30 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person hat Anspruch auf einen Ferientag pro 30 Tage Zivildienstleistung, sofern der einzelne Einsatz 180 Tage oder länger dauert.

2

Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.53 52 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 27

824.01

3

Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.


Art. 73

Betriebsferien
(Art. 79 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.

2

Dauern die Betriebsferien länger, so unterbricht die Vollzugsstelle den Einsatz.

Der voraussichtliche Unterbruch ist im Aufgebot aufzuführen.

3

Zu einem Einsatz, der infolge der Betriebsferien des Einsatzbetriebes voraussichtlich unterbrochen werden muss, kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige
Person nur mit deren Zustimmung aufbieten.


Art. 74

Arbeitszeugnis
(Art. 31 ZDG)

1

Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 30 Tage oder länger gedauert hat.

2

Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

Art. 75

Meldepflicht
a. Kontrolldaten
(Art. 32 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich unter Beilage des Dienstbüchleins insbesondere:

a.

die Wohnadresse und deren Änderung; b.

die Änderung der Personalien; c.

den Beruf und dessen Änderung; d.

Umstände, welche die Einsatzplanung (Art. 34) beeinflussen.

2

Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten vom Wohnort abwesend sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.

3

Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.

4

Sie leitet die Änderung der Personalien der Untergruppe Personelles der Armee weiter.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 28

824.01


Art. 76

b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. 32 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

2

Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.

3

Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen
dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.

4

Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Anzahl der noch verfügbaren anrechenbaren Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54) überschreitet.

5

Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei.

a54 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
(Art. 32 ZDG)

Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes
Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit.


Art. 77

Auskunftspflicht
(Art. 32 ZDG)

1

...55

2

Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit.

4. Abschnitt: Einführung

Art. 78

Ziele der Einführung
(Art. 36 ZDG)

Die Einführung dient den Interessen der Einsatzbetriebe. Sie vermittelt die Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten
kann und keinen Schaden verursacht.

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 29

824.01


Art. 79

Einführungskosten des Einsatzbetriebes
(Art. 36 Abs. 1 und 37 Abs. 2 ZDG) 1

Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.

2

Der Bund kann im Rahmen der Beträge nach Anhang 2 höchstens die Hälfte der Einführungskosten übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das
erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.56 3

Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das
Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.

4

Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.


Art. 80

Zentrale Einführungskurse
(Art. 29 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann zentrale Einführungskurse durchführen, wenn sie qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe
oder wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter
oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche
Einführung erhalten kann.

2

Zentrale Einführungskurse dauern längstens 15 Arbeitstage. Eine Einführung in Pflegeaufgaben kann zusätzlich höchstens sechs Halbtage Praxisbegleitung umfassen.

3

Die maximalen Kosten pro Kursteilnehmer sind in Anhang 2 festgehalten.


Art. 81

Einführung in Pflegeaufgaben
(Art. 36 Abs. 3 ZDG)

1

Wer zivildienstleistende Personen in Pflegeaufgaben einführt, befolgt einen von der Vollzugsstelle genehmigten Lehrplan.57 Die Vollzugsstelle kontrolliert die
Zielerreichung.

2

Die zivildienstpflichtige Person tritt innert drei Monaten nach Beendigung der Einführung ihren Einsatz an.

3

Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Beruf des Pflegewesens erlernt hat oder ausübt, muss keine Einführung besuchen.

4

Die maximalen Kosten pro Kursteilnehmer sind in Anhang 2 festgehalten.

56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 30

824.01


Art. 82

Konzeptkosten
(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG) 1

Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Dritten für andere Einführungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu
75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der
Vollzugsstelle geleistet wurden.

2

Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für die Einführungskurse der Einsatzbetriebe dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.

5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports

Art. 83

Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
(Art. 39 ZDG)

1

Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort an den Einsatzort und zurück.

2

Der Zivildienstausweis gilt als Fahrkarte.

3

Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnort und zurück.

4

Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer fest und stellt der zivildienstleistenden Person auf Gesuch die erforderlichen Ausweise zu.


Art. 84

Meldung und Abrechnung
(Art. 39 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen hat.

2

Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis («Militärermässigung»).


Art. 85

Reisen zum ermässigten Fahrpreis
(Art. 39 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person reist im Urlaub (Art. 70-71) und während Ferientagen (Art. 72) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis
(«Militärermässigung»).

2

Der Urlaubspass berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis zum Bezug von Fahrkarten zum ermässigten Preis.

Zivildienstverordnung 31

824.01


Art. 86

Kosten des Gepäcktransports
(Art. 39 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.

2

Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen
Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren.

8. Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb

Art. 87

Gesuch
(Art. 41 Abs. 1 ZDG)

1

Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 ZDG erfüllt.

2

Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei: a.58 den Tätigkeits- und Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der letzten zwei Jahre; b.

die Statuten oder die Rechtsgrundlagen; c.

ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Bereichs; d.

detaillierte Pflichtenhefte bezüglich aller Aufgaben, die durch zivildienstleistende Personen wahrgenommen werden sollen; e.59 einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; davon ausgenommen sind Institutionen des öffentlichen Rechts.

3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und
e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5
beziehungsweise 6 und legen betreffend die Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 2bis eine amtliche Bestätigung bei.60 4

Die gesuchstellende Institution legt der Vollzugsstelle dar, inwiefern zivildienstleistende Personen eine Einführung brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf
abdecken kann.

5

Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.

6

Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

60 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 32

824.01


Art. 88

Mitwirkung der kantonalen Arbeitsmarktbehörden
(Art. 43 Abs. 3 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der für den Sitz der gesuchstellenden Institution zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde. Davon ausgenommen sind
Gesuche von Institutionen des Bundes.

2

Sie kann der kantonalen Arbeitsmarktbehörde bestimmte Fragen zur Stellungnahme unterbreiten.

3

Die kantonale Arbeitsmarktbehörde stellt der Vollzugsstelle Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.

4

Die Vollzugsstelle kann der kantonalen Arbeitsmarktbehörde auch Unterlagen bezüglich Institutionen, auf welche ein Einsatzbetrieb seine Rechte und Pflichten
übertragen will (Art. 50 Abs. 1 Bst. a ZDG), sowie Anpassungen von Anerkennungsentscheiden zur Stellungnahme unterbreiten.


Art. 89

Anerkennung
(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG) 1

Die Beratungen der Anerkennungskommission sind nicht öffentlich.

2

Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere folgende Angaben: a.

eine präzise Umschreibung der zugelassenen Tätigkeiten; b.

die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro zugelassene Tätigkeit; c.

die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9); d.

eine allfällige Entbindung von der Abgabepflicht; e.

eine Beschreibung der für jede Tätigkeit vorgesehenen Einführung.

3

Die Vollzugsstelle kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen
(Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen und behördliche Vollzugskompetenzen auf ihn
übertragen (Art. 79 Abs. 2 ZDG).

4

Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.


Art. 90

Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. 42 ZDG)

1

Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.

2

Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.


Art. 91

Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. 43 Abs. 4 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig, ob der Einsatzbetrieb die Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt.

Zivildienstverordnung 33

824.01

2

Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.


Art. 92

Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. 43 Abs. 4 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen, wenn:

a.

der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt; b.

eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2-6 ZDG nicht mehr erfüllt ist; c.

der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet; d.

der Bundesrat oder die Vollzugsstelle die Praxis zu Artikel 46 ZDG ändert.

2

Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.

9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Art. 93

Inspektionen im Einsatzbetrieb
(Art. 44 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann Mitglieder der Anerkennungskommission, kantonale Amtsstellen und fachkundige Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.

2

Sie teilt die Ergebnisse der Inspektion dem Einsatzbetrieb, der zivildienstleistenden Person und nötigenfalls der Anerkennungskommission sowie der kantonalen Arbeitsmarktbehörde mit.


Art. 94

Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. 45 ZDG)

1

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr
die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere
Vorkommnisse.

2

Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Monatsende beziehungsweise ab Beendigung des Einsatzes die Diensttagemeldung betreffend den abgelaufenen Monat zu.


Art. 95

Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
(Art. 46 Abs. 1 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle legt die Höhe der Abgabe, die Fälligkeit und die Verzugszinsen durch Verfügung fest.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 34

824.01

2

Die Abgabe beträgt höchstens 50 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine
vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch zehn Franken pro anrechenbaren Tag.

3

Die Vollzugsstelle berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe: a.

... 61

b.

den wirtschaftlichen Nutzen, den die Beschäftigung einer zivildienstleistenden Person dem Einsatzbetrieb bringt; c.

die gesamte finanzielle Belastung des Einsatzbetriebes infolge der Beschäftigung einer zivildienstleistenden Person.

d.

... 62


Art. 96

Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
(Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDG) 1

Wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger
als 50 Prozent deckt, kann die Vollzugsstelle in diesem Tätigkeitsbereich auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten.

2

Sie kann von der Erhebung von Abgaben absehen, wenn es sich um einen Probeeinsatz handelt oder wenn der Einsatzbetrieb insbesondere:

a.63 in einem Bereich tätig ist, in welchem die Vollzugsstelle einen Schwerpunkt der Zivildiensteinsätze bilden will (Art. 34); b.

Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält; oder c.

seinen Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand
oder Spenden Dritter deckt.

2bis Sie kann bei privaten Landwirtschaftsbetrieben auf die Erhebung der Abgaben
verzichten, wenn deren Einkommen 25 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Sie
bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den
Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.
Absatz 2 Buchstabe c kommt nicht zur Anwendung.64 3

Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf begünstigte Institutionen überträgt (Art. 50 ZDG), kann im Zusammenhang mit diesen Einsätzen von der Abgabepflicht befreit werden, wenn die begünstigte Institution die Voraussetzungen
von Absatz 2 erfüllt.65 61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

62

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

63 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 35

824.01


Art. 97

Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. 47 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dient und an dessen Durchführung ein besonderes
Interesse besteht, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung
des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen
kann und daran die Durchführung des Projektes scheitern würde.

2

Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende
Angaben:

a.

einen vollständigen Projektbeschrieb; b.

ein Budget;

c.

den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; d.

einen Finanzierungsplan, der vollständig Auskunft über andere Finanzierungsmöglichkeiten sowie den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.

3

Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des
vorgeschlagenen Projektes.

4

Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht
werden.

5

Sie darf die Hälfte der anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.

6

Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über die Verwendung der Mittel und über den Ablauf des Projektes. Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form.


Art. 98

Institutionen des Bundes als Einsatzbetriebe
(Art. 44-47 ZDG)

1

Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so finden die Artikel 44 und 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.

2

Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben.

3

Eine zivildienstpflichtige Person, die durch die verwaltungsinternen Absprachen in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt ist, kann eine Verfügung verlangen.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 36

824.01

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 99

Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG) 1

Die Übertragung des Weisungsrechts auf einen Dritten ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist.

2

Der Einsatzbetrieb schränkt die Übertragung des Weisungsrechts in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich der begünstigten Dritten ein. Eine
vollständige Abtretung des Weisungsrechts an den Dritten ist nicht zulässig.

3

Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.

4

Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch den Dritten sowie für dessen Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person.

5

Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern der Dritte ihr Weisungen erteilen darf.

6

Der Dritte darf das ihm übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen.


Art. 100

Übertragung von Rechten und Pflichten
(Art. 50 Abs. 1 Bst. a ZDG) 1

Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt.

2

Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.

3

Sie eröffnet ihren Entscheid: a.

dem Einsatzbetrieb; b.

den betroffenen Institutionen; c.

den kantonalen Arbeitsmarktbehörden, welche eine Stellungnahme nach Artikel 88 Absatz 4 abgaben; d.

den zivildienstpflichtigen Personen, wenn diese in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sind.

4

Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.

5

Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

Zivildienstverordnung 37

824.01

6

Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.

10. Kapitel: Haftungs- und Strafbestimmungen

Art. 101

Gesuchstellung
(Art. 58 ZDG)

Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht,
reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.


Art. 102

Dienstpflichtbetrug
(Art. 78 ZDG)

1

Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel
anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

11. Kapitel:
Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung
(Art. 81 MStG)


Art. 103

Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung
(Art. 11 ZDG, Art. 81 Abs. 3-5 MStG) 1

Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Ende des Jahres, in dem sie wegen Erreichens der
Altersgrenze aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.

2

Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils.


Art. 104

Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG
(Art. 81 Abs. 5 MStG)

Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe d sowie 10-14 ZDG
keine Anwendung.


Art. 105

Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
(Art. 81 Abs. 5 MStG)

1

Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 38

824.01

2

Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird.


Art. 106

Information der kontrollführenden Militärbehörde
(Art. 81 Abs. 5 MstG)

1

Die Vollzugsstelle informiert die kontrollführende Militärbehörde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee
ausgeschlossen worden sind.

2

Die kontrollführende Militärbehörde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen
aufgeboten wird.


Art. 107

Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung
(Art. 81 Abs. 5 MStG)

Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditor der Armee sowie der Zivilschutzstelle der
Wohngemeinde beziehungsweise der kontrollführenden Militärbehörde mit.


Art. 108

Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72-78 ZDG)

1

Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Artikeln 72-78 ZDG beurteilt.

2

Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.

12. Kapitel: Vollzug

Art. 109

Hilfsmittel
(Art. 79 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.

2

Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.


Art. 110

Informationen betreffend den Zivildienst
(Art. 26 Abs. 1 und 2 und 79 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle verfasst die erforderlichen Informationsmaterialien über den Zivildienst.

2

Sie informiert die zivildienstpflichtigen Personen regelmässig über die Belange des Zivildienstes.

Zivildienstverordnung 39

824.01


Art. 111

Ermächtigung für Versuche
(Art. 79 ZDG)

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:

a.

Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); b.

Verlängerung oder Verkürzung der Mindestdauer des ersten Einsatzes
(Art. 35);

c.

Erweiterung der Möglichkeiten, den Zivildienst in Einzeltagen abzuleisten
(Art. 35);

d.

Erweiterung der Möglichkeiten, den Zivildienst in einem einzigen Einsatz zu
leisten (Art. 36);

e.

Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraums zwischen zwei Einsätzen
(Art. 37);

f.

Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer
(Art. 71);

g.

Ausdehnung der Kriterien bezüglich des Verzichts auf die Abgaben der Einsatzbetriebe (Art. 96).

2

Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche.

a66 Verwarnung
(Art. 79 ZDG, Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197467 über Massnahmen zur
Verbesserung des Bundeshaushaltes) 1 Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach
einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.

2 Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken.

13. Kapitel: Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Nachträgliche Zulassung zum Zivildienst

Art. 112

Vollständiger Vollzug der Freiheitsstrafe
(Art. 81 Abs. 1 ZDG)

1

Wer infolge Militärdienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und inzwischen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann nach Ablauf der Probezeit kein Gesuch um nachträgliche Zulassung zum Zivildienst mehr stellen.

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

67 SR

611.010

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 40

824.01

2

Verjährte Strafen gelten als vollzogen.


Art. 113

Anrechnung der im Strafvollzug verbrachten Tage
(Art. 81 ZDG)

Die Vollzugsstelle reduziert die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung um die Anzahl Tage, welche die gesuchstellende Person im Strafvollzug verbracht hat.


Art. 114

Mitteilung des Zulassungsentscheids
(Art. 81 ZDG)

Die Vollzugsstelle teilt die nachträgliche Zulassung zum Zivildienst folgenden
Amtsstellen mit:

a.

dem Oberauditor der Armee zwecks Prüfung der Frage, ob ein Verfahren
nach Artikel 81 Absatz 3 ZDG erforderlich ist; b.

dem Bundesamt für Polizeiwesen zwecks Löschung der militärgerichtlichen
Verurteilung infolge Militärdienstverweigerung im Zentralstrafregister; c.

der Strafvollzugsbehörde des Kantons, der durch das Militärgericht mit dem
Vollzug der Freiheitsstrafe beauftragt worden war; d.

der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde; e.

der Untergruppe Personelles der Armee; f.

der zuständigen Wehrpflichtersatzverwaltung.

2. Abschnitt: Umwandlung von Arbeitsleistung (Art. 82 ZDG)

Art. 115

Betroffene Personen
(Art. 82 ZDG)

1

Personen, die aus der Arbeitsleistung entlassen wurden, werden mit Inkrafttreten des ZDG zivildienstpflichtig. Davon ausgenommen sind Personen, welche: a.

wegen voraussichtlich dauernder Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus der Arbeitspflicht entlassen wurden; oder b.

die Altersgrenze der Entlassung aus der Militärdienstpflicht erreicht haben.

2

Personen, welche die Altersgrenze der Entlassung aus der Militärdienstpflicht erreicht, ihre Arbeitsleistung jedoch nicht vollständig erbracht haben, sind während
zwei Jahren nach Inkrafttreten des ZDG zivildienstpflichtig und erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig.

3

Die Arbeitsleistung von Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen wurden, wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen (Art. 103108).

Zivildienstverordnung 41

824.01


Art. 116

Festlegung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. 8 und 82 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle knüpft an die Gesamtdauer der Arbeitsleistung an, zu welcher die betroffene Person verpflichtet worden war. Sie zieht davon die im Rahmen der
Arbeitsleistung angerechneten Tage ab.

2

War die betroffene Person Unteroffizier oder Offizier und wurde die Dauer ihrer Arbeitsleistung aufgrund eines Faktors errechnet, der über dem Faktor 1,1 lag, so
teilt die Vollzugsstelle das Ergebnis nach Absatz 1 durch den ursprünglich verwendeten Faktor und multipliziert das Resultat mit dem Faktor 1,1.


Art. 117

Einsätze, die im Rahmen der Arbeitsleistung vereinbart wurden
(Art. 82 und 83 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person darf einen Einsatz, der im Rahmen des Zivildienstes nicht mehr erlaubt ist, längstens bis zum Ablauf der Übergangsfrist leisten, sofern beim Inkrafttreten des ZDG das Aufgebot bereits ergangen ist oder der Einsatz
schon läuft.

2

Zivildienstpflichtige Personen, die im Rahmen der Arbeitsleistung Pflegeaufgaben erfüllt haben, müssen keine obligatorische Einführung (Art. 36 Abs. 3 ZDG) besuchen.

3. Abschnitt: Verzicht auf die Erhebung der Abgaben

Art. 118

(Art. 46 Abs. 2 ZDG)

Die Vollzugsstelle erhebt während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des ZDG
keine Abgaben bei Einsatzbetrieben.

14. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 119

(Art. 84 ZDG)

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.

2

Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 42

824.01

Anhang 168

(Art. 53 Abs. 3 und 54 Abs. 2) Anrechnung von arbeitsfreien Tagen (Art. 53 Abs. 3) und von
Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54
Abs. 2)

1.

Total der zu leistenden Tage
(Gesamt- oder Restdauer): anrechenbare arbeitsfreie Tage
(Art. 53 Abs. 3):

1

0

2

0

3

0

4

0

5

0

6

0

7

1

8

1

9

1

10

1

11

2

12

2

13

2

14

3

15

3

16

3

17

3

18

4

19

4

20

4

21

5

22

5

23

5

24

5

25

6

26

6

27

6

28

7

29

7

68 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Zivildienstverordnung 43

824.01

2.

Einsatzdauer (in Tagen): anrechenbare Abwesenheitstage
(Art. 54 Abs. 2):

1 - 3

1

4 - 8

2

9 - 14

3

15 - 21

4

22 - 29

5

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 44

824.01

Anhang 2

(Art. 79 Abs. 2, 80 Abs. 3, 81 Abs. 4 und 82 Abs. 2) Einführungskosten zulasten des Bundes nach Artikel 37 ZDG 1.

Übernahme der Einführungskosten der Einsatzbetriebe
(Art. 79 ZDV):

Höchstens Übernahme der Hälfte der Kosten = maximal 750 Franken pro zivildienstleistende Person.

2.

Kosten der zentralen Einführungskurse (Art. 80 ZDV) und
der obligatorischen Pflegekurse (Art. 81 ZDV) zulasten des Bundes:
a. Kurskosten: maximal 1500 Franken pro zivildienstleistende Person;
b. Leistungen nach Artikel 29 ZDG: gemäss Ausführungsbestimmungen
der Vollzugsstelle zu Artikel 65 ZDV;
c. Konzeptkosten: die gesamten effektiven Kosten (Art. 82 Abs. 2).

Zivildienstverordnung 45

824.01

Anhang 3

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1.

Die Verordnung vom 1. Juli 199269 über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL) wird aufgehoben. 2.

3.


RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199571 Art. 3
Abs. 1 Bst. g und h
...

4.


Verordnung vom 24. November 199372 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit Art. 18
Abs. 3bis
...

5.

Verordnung vom 30. August 199573 über den Militärpflichtersatz (MPEV) Titel:

...

Im Ingress und in den Artikeln 2 Absatz 2, 13, 16 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Absätze
1-3, 37 Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49 Absätze 1 und 3, 51 Absatz 1,
53 Absatz 1 und 54 Absatz 2 wird der Ausdruck «Militärpflichtersatz» ersetzt durch
«.. ».

In den Artikeln 2, 28 Absatz 3 und 54 Absatz 1 wird der Ausdruck «Militärdienst»
ersetzt durch «... ».
69

[AS 1992 1516, 1994 3094, 1996 1477] 70

SR 172.010.15. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

71

SR 172.213.61. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

72

[AS 1993 3306, 1994 2646 Art. 74. AS 1998 2656 Art. 55].

73

SR 661.1. Heute: WPEV. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der
genannten V.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 46

824.01

In den Artikeln 4, 14 Absatz 2, 18 Absatz 1, 50 Absatz 1 und 54 Absatz 4 wird der
Ausdruck «militärisch» ersetzt durch «militärisch oder zivildienstlich» und in den

Artikeln 15 Absatz 2, 17 Absätze 1, 2 und 4 sowie 54 Absatz 1 durch «... ».
Art. 15
Abs. 1 Bst. d und e
...


Art. 54
Abs. 2 zweiter Satz
...

6.


Verordnung vom 26. Januar 197274 zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) Art. 14
Abs. 6 Einleitungssatz
....

7.

Aufgehoben


Art. 23
Abs. 1
...


Art. 24
Abs. 1
...

8.

Verordnung vom 10. November 199376 über die Militärversicherung (MVV)


Art. 7a

...


Art. 10
Abs. 2 und 4 erster Satz
...

9.


Verordnung vom 24. Dezember 195977 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Art. 14
Abs. 4 und 5
...

74

SR 822.211. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

75

SR 832.202. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

76

SR 833.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

77

SR 834.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Zivildienstverordnung 47

824.01

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 48

824.01