01.07.2024 - *
01.04.2022 - 30.06.2024 / In Kraft
08.02.2021 - 31.03.2022
01.02.2019 - 07.02.2021
01.01.2018 - 31.01.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 30.06.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.08.2009 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.07.2009
01.08.2006 - 31.12.2007
05.10.2005 - 31.07.2006
01.01.2004 - 04.10.2005
01.04.2001 - 31.12.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Berufsbildung
(BBV)

vom 7. November 1979 (Stand am 10. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Gesetz)1, verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1

Anwendungsbereich

1

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für die Angehörigen beider Geschlechter in gleicher Weise.

2

Die Vorschriften über die Berufsberatung (Art. 2-5 des Gesetzes) gelten für alle Berufe.


Art. 2

Berufs- und Titelverzeichnis Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie2 (Bundesamt) gibt periodisch
ein nachgeführtes Berufs- und Titelverzeichnis heraus. Es enthält: a.

die Berufe, für welche Ausbildungsreglemente nach Artikel 12 des Gesetzes
erlassen wurden;

b.

die Berufe, in welchen Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen nach
Artikel 51ff. des Gesetzes veranstaltet werden; c.

die Titel, die nach den Artikeln 58-61 des Gesetzes geführt werden dürfen; d.

die Berufe, in welchen die Berufsprüfung beziehungsweise die höhere Fachprüfung für die Ausbildung von Lehrlingen nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes verlangt wird.

AS 1979 1712 1

SR 412.10

2

Ausdruck gemäss Art. 26 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1822).

412.101

Spezialausbildung

2

412.101

2. Titel: Berufsberatung

Art. 3

Aufgaben der Berufsberatung 1

Klassenbesprechungen in den Schulen, Elternveranstaltungen, Berufsbesichtigungen, Dokumentationen zuhanden der Ratsuchenden und andere berufskundliche Orientierungen sollen als allgemeine Aufklärung die Berufs- und Studienwahl erleichtern. Die Berufsberatung klärt Jugendliche über die Beschäftigungsaussichten und
Weiterbildungsmöglichkeiten der einzelnen Berufe auf.

2

In der persönlichen Beratung sollen die Grundlagen erarbeitet werden, die es dem Ratsuchenden ermöglichen, aus eigener Erkenntnis und Verantwortung den Entschluss zu treffen, der seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Der Berufsberater ist auf Wunsch bei der Verwirklichung des Berufsentscheides behilflich. Die
Eltern jugendlicher Ratsuchender sind in geeigneter Weise in die Beratungen miteinzubeziehen.


Art. 4

Freiwilligkeit

Niemand kann verpflichtet werden, die öffentliche Berufsberatung zu beanspruchen.
Der Berufsberater darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Ratsuchenden keine Beratungsergebnisse an Dritte weitergeben.


Art. 5

Unentgeltlichkeit

Die allgemeine Aufklärung und die persönliche Beratung im üblichen Umfang sind
unentgeltlich. Weitergehende Aufwendungen, zum Beispiel die Ausarbeitung ausführlicher Berichte und Gutachten oder Auslagen für Inserate, können dem Ratsuchenden berechnet werden.


Art. 6

Anerkannte Fachausbildung für Berufsberater 1

Als Fachausbildung gelten: a.

die Fachausbildung an einer Hochschule; b.

die Fachausbildung an einem vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkannten Institut; c.

die Fachausbildung in Studiengängen von Kantonen oder Verbänden, die
vom Departement anerkannt sind.

2

Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungsgänge.

3

Die Kantone können den Besuch von Weiterbildungskursen für Berufsberater obligatorisch erklären.

Berufsbildung - V

3

412.101

3. Titel: Berufliche Grundausbildung 1. Kapitel: Berufslehre 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 7

Information des Lehrlings über seine Rechte und Pflichten Lehrmeister und Berufsschule klären den Lehrling zu Beginn der Lehre über seine
Rechte und Pflichten auf.


Art. 8

Vorzeitiger Antritt der Berufslehre 1

Die kantonale Behörde darf den vorzeitigen Antritt einer Berufslehre nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes nur bewilligen, wenn der Jugendliche über die erforderliche
körperliche und geistige Reife verfügt.

2

Das Gesuch um vorzeitigen Antritt einer Berufslehre ist der kantonalen Behörde vor Abschluss des Lehrvertrages einzureichen. Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen (Art. 61 Abs. 2 der V 1 vom 14. Jan. 19663 zum Arbeitsgesetz).


Art. 9

Besondere Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen 1

Berufsverbände, welche die Ausbildung von Lehrlingen davon abhängig machen wollen, dass der Lehrmeister oder der von ihm mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiter die Berufsprüfung oder die höhere Fachprüfung bestanden hat, reichen dem
Bundesamt ein entsprechendes Gesuch ein.

2

Das Bundesamt unterbreitet das Gesuch den Kantonen und den interessierten Berufsverbänden zur Vernehmlassung und stellt dem Departement Antrag. Das Verfahren gilt sinngemäss für die Aufhebung der Unterstellung unter diese Vorschrift.

3

Sofern im betreffenden Beruf auch das Diplom einer Höheren Fachschule erworben werden kann, gilt dieses bezüglich der fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen als der Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung gleichwertig.

4

Wer vor Inkrafttreten der Unterstellung durch das Departement bereits zwei Lehrlinge ausgebildet hat und für eine fachgemässe Ausbildung weiterhin Gewähr bietet,
ist nicht verpflichtet, die Berufsprüfung oder die höhere Fachprüfung abzulegen.

5

Bietet ein Lehrmeister Gewähr für eine fachgemässe Ausbildung, so kann ihm die kantonale Behörde, auch wenn er eine vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt hat,
dennoch die Ausbildung von Lehrlingen bewilligen: a.

bei Mangel an geeigneten Lehrstellen; b.

beim Übergang eines Betriebes auf einen neuen Inhaber oder beim Ausscheiden des mit der Ausbildung beauftragten Mitarbeiters bis zur Beendigung
der bestehenden Lehrverhältnisse; 3

[AS 1966 86, 1969 77 Ziff. II Bst. E Ziff. 1 368, 1972 868, 1974 1817, 1977 2367, 1978
1707, 1979 643, 1989 2483, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 8. AS 2000 1581 Art. 91].
Siehe heute die V vom 10 Mai 2000 (SR 822.111).

Spezialausbildung

4

412.101

c.

bei besonderen, durch die Art des Betriebes bedingten Verhältnissen, namentlich in Lehrwerkstätten und in Betrieben mit technisch geschultem Personal.

6

Eine einmal erteilte Ausnahmebewilligung bleibt in Kraft, solange der Betrieb Gewähr für eine einwandfreie Ausbildung bietet.


Art. 10

Ausbildung der Lehrmeister 1

Die Lehrmeisterkurse sollen den Teilnehmern hauptsächlich die für eine verständnisvolle Führung und Anleitung der Lehrlinge notwendigen methodischen Kenntnisse vermitteln.

2

Falls Berufsverbände für das Gebiet der ganzen Schweiz, für ein Sprachgebiet oder eine Region Lehrmeisterkurse durchführen wollen, reichen sie hiefür dem Bundesamt ein Gesuch ein.

3

Die Zulassung zu Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen kann reglementarisch vom Besuch eines Lehrmeisterkurses abhängig gemacht werden. Die Lehrmeisterkurse können mit Zustimmung des Bundesamtes in die Vorbereitungskurse auf
diese Prüfungen und in die Ausbildungsgänge der Höheren Fachschulen eingebaut
werden.

4

Die Kantone können Weiterbildungskurse für Lehrmeister durchführen. Sie können damit kantonale Berufsverbände betrauen.


Art. 11

Kurspflichtiger Lehrmeister 1

Als kurspflichtiger Lehrmeister gilt der Betriebsinhaber oder ein Mitarbeiter, sofern sie die Ausbildung persönlich vermitteln oder überwachen.

2

Der mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiter des Betriebsinhabers muss im Lehrvertrag namentlich aufgeführt werden.


Art. 12


4

Kurse für Instruktoren von Lehrmeisterkursen Das Schweizerische Institut für Berufspädagogik veranstaltet in Zusammenarbeit mit
den Kantonen und Berufsverbänden Kurse für Instruktoren von Lehrmeisterkursen.


Art. 13

Ausbildungsreglemente 1

Die Dauer der Lehre richtet sich nach dem Ziel der Ausbildung und nach den Anforderungen des betreffenden Berufes. Das Ausbildungsreglement umschreibt das
Ziel der Ausbildung und verteilt den Lehrstoff in zweckmässiger Weise auf die einzelnen Lehrjahre. Das Prüfungsreglement ist Bestandteil des Ausbildungsreglements.

2

Beim Erlass von Ausbildungsreglementen, die bestehende Vorschriften ablösen, oder bei wesentlichen Änderungen von Reglementen ist durch Übergangsbestimmungen ein geordneter Vollzug sicherzustellen.

4 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 16. März 2001 (AS 2001 979).

Berufsbildung - V

5

412.101

3

Werden Prüfungsvorschriften geändert, so kann die Wiederholungsprüfung in der Regel noch drei Jahre nach den alten Bestimmungen abgelegt werden.


Art. 14

Vorbereitung und Erlass von Ausbildungsreglementen 1

Berufsverbände, Kantone oder Fachverbände der Berufsbildung, die am Erlass oder an der Revision eines Ausbildungsreglementes interessiert sind, setzen sich mit dem
Bundesamt vor Erstellung eines Entwurfs in Verbindung.

2

Der Erlass von Ausbildungsreglementen verwandter Berufe ist zeitlich und inhaltlich zu koordinieren.


Art. 15

Einführungskurse

1

Für Lehrberufe, die nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind, müssen spätestens innert sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Einführungskurse angeboten werden.

2

Begehrt ein Betrieb, seine Lehrlinge vom Besuch des Einführungskurses zu befreien, so reicht er der kantonalen Behörde ein Gesuch ein. Diese entscheidet aufgrund von Richtlinien des Bundesamtes.

3

Die Kantone erstatten dem Bundesamt Bericht über die erteilten Dispense von den Einführungskursen (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes).

4

Der im Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist auch während des Kurses zu zahlen. Die dem Lehrling durch den Besuch der Kurse entstehenden zusätzlichen Kosten trägt
der Lehrbetrieb. Das Reglement regelt eine allfällige Beteiligung Dritter (Trägerschaft, beteiligte Verbände) an diesen Kosten.


Art. 16

Instruktoren für Einführungskurse Die Instruktoren der Einführungskurse müssen den Anforderungen an die Lehrmeister im gegebenen Beruf genügen. Über Ausnahmen befinden die Kantone.


Art. 17

Modell-Lehrgang

1

Der Modell-Lehrgang beschreibt in leicht verständlicher Weise einen oder mehrere Wege, um den Lehrling zum reglementarischen Ausbildungsziel zu führen. Er wird
auf den Lehrplan der Berufsschule und das Reglement für die Einführungskurse abgestimmt.

2

Der Modell-Lehrgang soll den Lehrmeister anleiten, die Ausbildung entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten und den Fähigkeiten des Lehrlings zu gestalten.


Art. 18

Ausbildungsbericht und Arbeitsbuch 1

Der Ausbildungsbericht muss schriftlich abgefasst werden und sich über Eignung, Leistung und Verhalten des Lehrlings aussprechen. Der Lehrmeister kann dafür das
von den Kantonen zur Verfügung gestellte Formular verwenden.

Spezialausbildung

6

412.101

2

Sofern der Lehrling nach Ausbildungsreglement verpflichtet ist, ein Arbeitsbuch zu führen, ist ihm dazu während der Arbeitszeit genügend Zeit einzuräumen. Der Lehrmeister kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch.

2. Abschnitt: Lehrverhältnis

Art. 19

Genehmigung des Lehrverhältnisses 1

Die Kantone stellen die Formulare für den Lehrvertrag zur Verfügung.

2

Bei Ausbildung in Lehrwerkstätten und Schulen für Gestaltung wird der Lehrvertrag durch die Werkstatt- beziehungsweise die Schulleitung der kantonalen Behörde
eingereicht.


Art. 20

Zwischenprüfungen und Teilprüfungen 1

Zwischenprüfungen, die ein Kanton nach Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes für alle Lehrlinge eines Berufes vorschreibt, sind in der Regel in der ersten Hälfte der Lehrzeit durchzuführen. Sie dienen der Kontrolle des Ausbildungsstands des Lehrlings,
werden aber nicht an die Noten der Lehrabschlussprüfung angerechnet.

2

Teilprüfungen (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes) dürfen nur über Gebiete durchgeführt werden, die in der Ausbildung abgeschlossen sind. Die dabei erzielten Noten werden
an die Noten der Lehrabschlussprüfung angerechnet. Ungenügende Teilprüfungen
können jeweils am Ende eines Semesters, höchstens aber zweimal wiederholt werden.


Art. 21

Verlängerung des Lehrverhältnisses 1

Vereinbaren die Lehrvertragsparteien nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung eine Verlängerung des Lehrverhältnisses, so ist dies der kantonalen Behörde
schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.

2

Wird die Genehmigung nicht nachgesucht, so gilt das Lehrverhältnis nicht als verlängert.

3. Abschnitt: Beruflicher Unterricht

Art. 22

Gestaltung des beruflichen Unterrichts 1

Der berufliche Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.

2

Das Bundesamt erlässt Wegleitungen für die Organisation des beruflichen Unterrichts.


Art. 23

Schulärztlicher Dienst 1

Der Lehrling hat, in der Regel während des ersten Lehrjahres, Anspruch auf eine kostenlose ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizini

Berufsbildung - V

7

412.101

scher Aspekte. Die Kantone können diese Untersuchung durch Gesetz obligatorisch
erklären.

2

Die Kantone regeln die Organisation und die Finanzierung des schulärztlichen Dienstes. Sie erstatten darüber dem Bundesamt jährlich Bericht.


Art. 24

Pflicht zum Besuch des beruflichen Unterrichts Der Unterricht darf nicht aus betrieblichen Gründen versäumt werden. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet die kantonale Behörde.


Art. 25

Voraussetzungen zum Besuch der Berufsmittelschule
und von Freifächern

1

Der Lehrling, der die Aufnahmebedingungen erfüllt, ist berechtigt, die Berufsmittelschule zu besuchen. Eine Verweigerung aus betrieblichen Gründen ist nur zulässig, wenn der Lehrmeister nachweist, dass der erfolgreiche Abschluss der Lehre
durch den zusätzlichen Unterrichtsbesuch ernsthaft gefährdet ist. Die Abwesenheit
vom Lehrbetrieb darf einschliesslich des obligatorischen Unterrichts zwei Tage pro
Woche nicht überschreiten.

2

Der Lehrling kann Freifächer bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeitszeit besuchen, sofern seine Leistungen in den Pflichtfächern eine zusätzliche
schulische Belastung erlauben. Eine Verweigerung dieses Rechts aus betrieblichen
Gründen ist dann zulässig, wenn die Leistungen im Betrieb nicht genügen. Der
Lehrmeister hat das Ungenügen nachzuweisen.

3

Können sich der Lehrling und der Lehrmeister oder die Berufsschule nicht darüber einigen, ob die Voraussetzungen zum Besuch der Berufsmittelschule oder von Freifächern erfüllt sind (Art. 29 und 30 des Gesetzes), so entscheidet nach Anhören der
Beteiligten die kantonale Behörde. Sie soll dabei der Arbeitshaltung, den Fähigkeiten und dem Lernwillen des Lehrlings Rechnung tragen.

4

Die Schule kann einen Schüler vom freiwilligen Unterricht ausschliessen, wenn Arbeitshaltung und Leistungen ungenügend sind.

5

Vereinbarungen, die den gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der Berufsmittelschule oder von Freifächern beschränken, sind nichtig.


Art. 26

Stützkurse

1

Stützkurse sind befristeter Zusatzunterricht, um Lehrlingen mit einem schulischen Rückstand das Aufholen zu erleichtern.

2

Sie sind zeitlich so anzusetzen, dass ihnen die Lehrlinge mit Gewinn zu folgen vermögen. Sofern sie während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch ohne Lohnabzug zu gestatten.

3

Stützkurse dürfen einen halben Tag pro Woche nicht überschreiten. Lehrlinge, die Stützkurse besuchen, belegen in der Regel keine Freifächer.

Spezialausbildung

8

412.101


Art. 27

Berufsmittelschule

Die Schüler der Berufsmittelschule werden nach Möglichkeit in allen Fächern des
beruflichen Unterrichts zu besonderen Klassen zusammengefasst. Das Departement
regelt die möglichen Organisationsformen.


Art. 28

Interkantonale Fachkurse 1

Der Standortkanton beaufsichtigt die Durchführung und den Unterricht der interkantonalen Fachkurse. Er erstattet den beteiligten Kantonen und dem Bundesamt
jährlich Bericht über die Einhaltung des Reglements.

2

Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone die Aufsicht einem gesamtschweizerisch tätigen Verband übertragen.

3

Auf Antrag der beteiligten Kantone oder des zuständigen Berufsverbandes hebt das Bundesamt unter den Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes den
interkantonalen Fachkurs auf.


Art. 29

Notenwerte

1

Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2

4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

3

Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.


Art. 30

Anforderungen an die Lehrkräfte 1

Wahlvoraussetzung für hauptamtliche Lehrkräfte an Berufsschulen der gewerblichindustriellen Richtung ist der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungsganges am
Schweizerischen Institut für Berufspädagogik oder eine gleichwertige Ausbildung.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Einzelfall das Bundesamt auf Antrag der
kantonalen Behörde. Nebenamtliche Lehrkräfte sind zum Besuch der einschlägigen
Kurse des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik verpflichtet.

2

Wahlvoraussetzung für hauptamtliche Lehrkräfte der Handelsfächer und der Sprachen an Handelsmittelschulen, Verkehrsschulen und Berufsschulen kaufmännischer
Richtung ist ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungsgänge entscheidet im Einzelfall das Bundesamt auf Antrag der kantonalen Behörde. Die Lehrer aller Fächer müssen sich über eine pädagogische Ausbildung ausweisen.


Art. 31

Fortbildung der Lehrkräfte 1

Das Departement regelt die Fortbildung der Lehrkräfte.

2

Die Fortbildungskurse für Lehrkräfte sind grundsätzlich in den Schulferien zu besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Behörde.

Berufsbildung - V

9

412.101

4. Abschnitt: Lehrabschlussprüfung

Art. 32

Notengebung

1

Wird für die Beurteilung der Leistungen ein Fach in Positionen gegliedert, so wird für jede Position eine Note nach Artikel 29 erteilt.

2

Die Fachnote wird als Mittelwert aus den Noten für die einzelnen Positionen auf eine Dezimalstelle gerundet. Diese Regelung gilt auch für Positionsnoten, die aufgrund von Schulnoten ermittelt werden.

3

Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittelwert aus den Noten der Pflichtfächer auf eine Dezimalstelle gerundet.

4

Das Prüfungsreglement bestimmt, ob und in welchem Umfang Schulnoten bei der Prüfung berücksichtigt werden und unter welchen Bedingungen die Prüfung als bestanden gilt.


Art. 33

Übertragung der Prüfungen an einen Berufsverband 1

Das Gesuch um Übertragung der Lehrabschlussprüfung an einen Berufsverband ist dem Bundesamt einzureichen. Das Departement kann dem Gesuch entsprechen, sofern der Berufsverband Gewähr für eine einheitliche und sachgemässe Abnahme der
Prüfung bietet. Die Tätigkeit des Berufsverbandes muss sich auf das gesamte Gebiet
(ganze Schweiz, Landesteil) erstrecken, für das die Lehrabschlussprüfung übertragen
wird.

2

Bestehen im betreffenden Beruf neben dem sich um die Durchführung bewerbenden Berufsverband noch andere Verbände, so ist diesen auf Gesuch hin eine angemessene Vertretung in der Prüfungskommission einzuräumen, sofern sie einen entsprechenden Anteil der Prüfungskosten übernehmen.

3

Führt der Berufsverband die Prüfung trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss durch, so wird die Übertragung rückgängig gemacht.

4

Die Kantone können die Durchführung der Lehrabschlussprüfung einem kantonalen Berufsverband übertragen. Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss. Die Übertragung
und ihr Widerruf sind dem Bundesamt zu melden.


Art. 34

Prüfungsexperten

1

Um die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen nach einheitlichen Grundsätzen sicherzustellen, führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Instruktionskurse für Experten an Lehrabschlussprüfungen durch.5 2

Die Kantone können den Besuch von Instruktionskursen obligatorisch erklären.

3

Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit für die Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben und als Prüfungsexperten beizuziehen.

5 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 16. März 2001 (AS 2001 979).

Spezialausbildung

10

412.101


Art. 35

Lohnabzug

1

Auch wenn die Lehrabschlussprüfung nach Ablauf der Lehrzeit stattfindet, so hat der Lehrmeister den Lehrling während der für die Prüfung notwendigen Zeit zu entlöhnen.

2

Muss der Lehrling die Prüfung wiederholen und steht er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem verlängerten Lehrverhältnis, so wird für die Prüfungszeit kein Lohn
geschuldet.


Art. 36

Wiederholung der Prüfung und Prüfung nach Art. 41 des Gesetzes 1

Bei Wiederholung der Prüfung (Art. 44 des Gesetzes) ausserhalb eines Lehrverhältnisses und bei Prüfungen von Personen ohne Berufslehre und von Schülern privater Fachschulen (Art. 41 des Gesetzes) kann die Prüfungsbehörde vom Prüfling
entweder das erforderliche Material oder eine entsprechende Vergütung verlangen.

2

Ebenso kann für die Organisation der Prüfung eine Gebühr erhoben werden. Diese verfällt bei kurzfristiger Prüfungsabmeldung oder unentschuldigtem Wegbleiben.

3

Das Prüfungsreglement legt die Art und Dauer der Ersatzprüfung in jenen Fächern fest, für die im Normalfall die Schulnoten übernommen werden.

4

Auf Gesuch eines Repetenten kann dieser auch die gesamte Prüfung wiederholen, wobei dann die Noten der neuen Prüfung für die Feststellung des Prüfungsergebnisses massgebend sind.


Art. 37

Fähigkeitszeugnis

1

Für das Fähigkeitszeugnis ist das vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

2

Die Noten in den einzelnen Fächern und die Gesamtnote werden dem Lehrling und dem Lehrmeister durch einen Notenausweis bekanntgegeben, aus dem ersichtlich ist,
ob die Prüfung bestanden wurde.

2. Kapitel: Lehrwerkstätten

Art. 38

1

Ausbildungsabteilungen privater Unternehmungen, die sowohl die praktische Ausbildung wie den beruflichen Unterricht vermitteln, gelten nicht als Lehrwerkstätten
im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b des Gesetzes.

2

Die Kantone führen das Anerkennungsverfahren für Lehrwerkstätten nach den Richtlinien des Bundesamtes durch. Sie übermitteln diesem ihre Anerkennungsentscheide. Der Bund berücksichtigt bei der Anerkennung der Beitragsberechtigung die
regionale Berufsschulplanung.

Berufsbildung - V

11

412.101

3. Kapitel:
Verkehrsabteilungen an Handelsmittelschulen und Verkehrsschulen


Art. 39

Das Bundesamt erlässt für die Verkehrsabteilungen an Handelsmittelschulen sowie
für die Verkehrsschulen einen Lehrplan.

4. Kapitel: Anlehre

Art. 40

Anlehrvertrag, Dauer der Anlehre 1

Die Ausbildungsdauer ist dem Inhalt des Ausbildungsprogramms und den Fähigkeiten des Anlehrlings anzupassen. Die Dauer der Anlehre beträgt 1 Jahr, 11/2 Jahre
oder 2 Jahre.

2

Im Anlehrvertrag sind die Dauer und die auf das Berufsfeld ausgerichtete Berufsbezeichnung festzulegen. Sie darf nicht mit einer Berufsbezeichnung identisch sein,
die in einem Ausbildungsreglement nach Artikel 12 des Gesetzes festgelegt ist.

3

Der Betrieb reicht der kantonalen Behörde mit dem Anlehrvertrag ein Ausbildungsprogramm zur Genehmigung ein. Die Behörde prüft in jedem einzelnen Fall,
ob der Anlehrling voraussichtlich auch den Anforderungen einer Lehre gewachsen
ist. Ist dies der Fall, so verweigert sie die Genehmigung des Anlehrverhältnisses, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

4

Die Berufsverbände können zuhanden der Betriebe Ausbildungsprogramme für Anlehren erarbeiten.

5

Die Kantone stellen Formulare für den Anlehrvertrag zur Verfügung.

6

Zur Ausbildung von Anlehrlingen ist berechtigt, wer Lehrlinge ausbilden darf oder vom Kanton eine Bewilligung erhalten hat.


Art. 41

Berufsschulunterricht für Anlehrlinge 1

Die Anlehrlinge erhalten wöchentlich einen Tag Berufsschulunterricht.

2

Der Unterricht ist von entsprechend ausgebildeten Lehrern zu erteilen.

3

Das Bundesamt erlässt Richtlinien für den Unterricht.

4

Die Kantone erlassen Lehrpläne, die den Anforderungen der Anlehrklassen entsprechen.


Art. 42

Ausweis

1

Für den Ausweis ist das vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die kantonale Behörde vergewissert sich durch einen Augenschein am Arbeitsplatz und durch Rücksprache mit der Berufsschule, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so können die Vertragsparteien zur Erreichung
des Ausbildungsziels das Anlehrverhältnis angemessen verlängern.

Spezialausbildung

12

412.101

2

Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch die kantonale Behörde.

4. Titel: Berufliche Weiterbildung

Art. 43

Institutionen für die Förderung des beruflichen Aufstiegs 1

Als Institutionen nach Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes gelten Stiftungen oder Vereine, die vornehmlich den beruflichen Aufstieg von Autodidakten fördern. Sie
dürfen keine standespolitischen Zwecke verfolgen und die freie Berufsausübung
nicht behindern.

2

Das Departement entscheidet darüber, ob eine Institution anerkannt wird und welche Aufgaben, wie Fähigkeitsprüfungen und Kontrollführungen, ihr übertragen werden sollen. Das Gesuch ist dem Bundesamt einzureichen.

3

In Institutionen, denen das Departement bestimmte Aufgaben überträgt, muss der Bund angemessen vertreten sein.

1. Kapitel: Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

Art. 44

Träger der Prüfungen

1

Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen können von einem Berufsverband allein oder von mehreren Verbänden gemeinsam veranstaltet werden.

2

Bestehen im betreffenden Beruf neben dem sich um die Durchführung der Prüfung bewerbenden Berufsverband noch andere Verbände, so ist diesen auf Gesuch hin eine angemessene Vertretung in der Prüfungskommission einzuräumen, sofern sie einen entsprechenden Anteil an den Kosten übernehmen.


Art. 45

Genehmigung des Reglements 1

Das Prüfungsreglement ist dem Bundesamt einzureichen. Es bezeichnet den Beruf, für welchen die Prüfung durchgeführt werden soll, und regelt insbesondere folgende
Punkte:

a.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission; b.

die Zulassungsbedingungen; c.

das Anmeldeverfahren; d.

die Prüfungsfächer, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in
den einzelnen Fächern; e.

die Notengebung;

f.

die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung; g.

den Titel für die Absolventen der Prüfung; h.

die Deckung der Prüfungskosten.

Berufsbildung - V

13

412.101

2

Entspricht das Reglement den gesetzlichen Vorschriften, so gibt das Bundesamt dessen Einreichung im Bundesblatt bekannt und setzt gleichzeitig eine Einsprachefrist von 30 Tagen an. Einsprachen gegen das Reglement sind dem Bundesamt
schriftlich und begründet einzureichen.

3

Für die Genehmigung des Reglements ist das Departement zuständig.

4

Für die Änderung eines Reglements gelten die Absätze 13 sinngemäss. Nicht wesentliche Änderungen kann das Bundesamt ohne Einspracheverfahren genehmigen.

5

Das Departement kann von den Berufsverbänden Änderungen von Reglementen verlangen, sofern dies die Entwicklung in den Berufen erfordert.


Art. 46

Widerruf der Genehmigung des Reglements Führt der Träger der Prüfung diese trotz Mahnung nicht den Vorschriften entsprechend durch oder weigert er sich, eine vom Departement verlangte Änderung des
Reglements zu berücksichtigen, so kann das Departement die Genehmigung des Reglements widerrufen.


Art. 47

Notengebung

Für die Notengebung gilt Artikel 32 sinngemäss.


Art. 48

Fachausweis und Diplom 1

Die Noten in den einzelnen Fächern werden dem Absolventen durch ein Prüfungszeugnis bekanntgegeben, aus dem auch ersichtlich ist, ob die Prüfung bestanden
wurde.

2

Das Bundesamt stellt den Fachausweis und das Diplom aus. Sie werden vom Präsidenten der Prüfungskommission und vom Direktor des Bundesamtes unterzeichnet.

3

Die Namen der Inhaber des Fachausweises oder des Diploms werden den Kantonen mitgeteilt. Das Bundesamt führt das Register der Inhaber der Fachausweise und der
Diplome.


Art. 49

Gleichstellung von Prüfungen vor Inkrafttreten eines Reglements 1

Der Fachausweis oder das Diplom kann ohne nochmalige Prüfung an Personen verliehen werden, die vor dem Inkrafttreten eines genehmigten Reglements eine
gleichwertige Prüfung bestanden haben.

2

Ist die frühere Prüfung nicht gleichwertig, so ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen, deren Umfang die Prüfungskommission bestimmt.


Art. 50

Entzug des Fachausweises oder des Diploms 1

Das Bundesamt kann Fachausweise oder Diplome, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden, entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

2

Der rechtskräftige Entzug des Fachausweises oder des Diploms wird den Kantonen mitgeteilt.

Spezialausbildung

14

412.101

2. Kapitel: Technikerschulen

Art. 51

1

Die Bezeichnung «Eidgenössisch anerkannte Technikerschule» darf nur von einer Schule geführt werden, die vom Departement diesen Status erhalten hat. Es kann für
die Begutachtung der Schulen eine Fachkommission einsetzen.

2

Mit der Anerkennung einer Technikerschule durch das Departement kann den Absolventen, welche die Abschlussprüfung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben, das Recht zur Führung des Titels «Techniker TS» verliehen werden.

3. Kapitel: Höhere Technische Lehranstalten (Ingenieurschulen)

Art. 52

1

Die Bezeichnung «Eidgenössisch anerkannte Höhere Technische Lehranstalt (Ingenieurschule)» darf nur von einer Schule geführt werden, die vom Departement diesen Status erhalten hat. Die nach dem Bundesgesetz vom 20. September 19636 über
die Berufsbildung anerkannten Schulen gelten auch nach diesem Gesetz als anerkannt.

2

Das Departement kann für die Begutachtung der Schulen eine Fachkommission einsetzen.

3

Mit der Anerkennung einer Schule als Höhere Technische Lehranstalt (Ingenieurschule) kann den Absolventen, welche die Abschlussprüfung vor der Anerkennung
bestanden haben, das Recht zur Führung des Titels «Ingenieur HTL» beziehungsweise des vom Departement bestimmten Titels verliehen werden.

4. Kapitel: Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen

Art. 53

1

Die Bezeichnung «Eidgenössisch anerkannte Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule» darf nur von einer Schule geführt werden, die vom Departement diesen
Status erhalten hat. Es kann für die Begutachtung der Schulen eine Fachkommission
einsetzen.

2

Mit der Anerkennung einer Schule als Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule kann den Absolventen, welche die Abschlussprüfung vor der Anerkennung bestanden haben, das Recht zur Führung des Titels «Betriebsökonom HWV» verliehen
werden.

6

[AS 1965 321 428, 1968 86, 1972 1681, 1975 1078 Ziff. III, 1976 1972 Schl- und UeB
zum X. Tit. Ziff. II Art. 6 Ziff. 11, 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]

Berufsbildung - V

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412.101

3

Das Departement regelt den Umfang der Abschlussprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen für Kandidaten, welche die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch einer solchen Schule erworben haben.

5. Titel: Berufsbildungsforschung

Art. 54

Gesuche um Forschungsbeiträge sind an das Bundesamt zu richten. Sie müssen eine
eingehende Beschreibung des Projekts und eine detaillierte Aufstellung der Kosten
enthalten.

6. Titel: Bundesbeiträge 1. Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Art. 55

Bemessung der Beiträge 1

Der Bundesbeitrag bemisst sich in Prozenten der anrechenbaren Ausgaben (Art. 64 des Gesetzes). Er darf nicht höher angesetzt werden, als zur Deckung des Ausgabenüberschusses erforderlich ist.

2

Die Bundesgesetzgebung über den Finanzausgleich findet insbesondere keine Anwendung auf die nachfolgenden Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie nicht
an einen Kanton gebunden sind: a.

anerkannte gemeinnützige Organisationen der Berufsberatung; b.

Einführungskurse für Lehrlinge; c.

interkantonale Fachkurse; d.

Untersuchungen und Forschungen; e.

Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen des internationalen Berufswettbewerbs; f.

Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen; g.

Fachzeitschriften von Berufs- und Fachverbänden; h.

Konferenzen der Berufsbildungsämter.


Art. 56

Gehälter

Gehälter sind bis zu den vom Departement festgelegten Besoldungsmaxima anrechenbar. Als Gehalt gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Berechnung der Beiträge massgebende Lohn (Art. 7ff. der
V vom 31. Okt. 19477 über die AHV).

7

SR 831.101

Spezialausbildung

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2. Kapitel: Beiträge an einzelne Einrichtungen und Veranstaltungen

Art. 57

Berufsberatung

1

Beiträge können gewährt werden an: a.-c. ...8

d.9 Gehälter und Sachkosten anerkannter gemeinnütziger Organisationen, die vornehmlich die Förderung der Berufsberatung bezwecken und in der ganzen
Schweiz tätig sind.10

2

Im Bereiche der Aus- und Weiterbildung werden Beiträge gewährt an die Aufwendungen für das Lehrpersonal und an die Entschädigungen, die den Kursteilnehmern
für Reise, Verpflegung und Unterhalt ausgerichtet werden. Das Departement legt die
Höchstansätze fest.


Art. 58

Schulen

1

Als Schulen im Sinne dieses Artikels gelten Schulen gewerblich-industrieller und kaufmännischer Richtung, Schulen für Verkauf, Lehrwerkstätten, Schulen für Gestaltung, Berufsmittelschulen, Höhere Technische Lehranstalten, Handelsmittelschulen, Verkehrsschulen, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Technikerschulen und Höhere Fachschulen.

2

Anrechenbare Ausgaben sind: a.

die Gehälter der Schulleiter und der Lehrkräfte; b.

allgemeine Lehrmittel.

3

Für schweizerische Fachschulen im Ausland kann das Departement weitere Ausgaben als anrechenbar erklären.

4

Die Schulen führen über die mit Hilfe von Bundesbeiträgen angeschafften Lehrmittel ein Inventar. Das Bundesamt kann das Inventar überprüfen. Solche Lehrmittel
dürfen nur mit Zustimmung des Bundesamtes veräussert werden.

5

Ein Bundesbeitrag an Schulen wird nur gewährt, wenn die betreffende Klasse mindestens zehn Schüler aufweist und die Wegleitungen für die Organisation des Unterrichts und die Lehrpläne eingehalten werden. Erreicht der Bestand der Klasse diese
Zahl nicht, so kann das Bundesamt auf begründetes Gesuch hin gleichwohl einen
Beitrag gewähren, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen.

6

Stützkurse an Berufsschulen und Klassen für Anlehrlinge dürfen auch mit weniger als zehn Schülern geführt werden.

8

Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984 [AS 1985 670].

9

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670].

10

Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin
anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

Berufsbildung - V

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Art. 59

Kurse

1

Als Kurse im Sinne dieses Artikels gelten Kurse für Angelernte, Einführungskurse von Berufsverbänden (Art. 16 Abs. 1 und 4 des Gesetzes), interkantonale Fachkurse,
berufliche Weiterbildungskurse, Kurse für Lehrmeister.

2

Die Kosten für Veranstaltungen zur Ausbildung und Weiterbildung von Instruktoren an Lehrmeisterkursen (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes) trägt der Bund.

3

Der Bundesbeitrag für interkantonale Fachkurse beträgt 37 Prozent, für Einführungskurse von Berufsverbänden 30 Prozent.11

4

Anrechenbar sind die Aufwendungen für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel.

Das Departement legt die anrechenbaren Besoldungsmaxima fest.

5

Für ständige Kurse gelten die Bestimmungen über die Inventarpflicht und über die Teilnehmerzahl (Art. 58 Abs. 4 und 5) sinngemäss.


Art. 60

Ausbildung und Weiterbildung von Lehrkräften 1

Die Kosten für Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Lehrkräften (Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes) trägt der Bund.

2

Der Bundesbeitrag an die Teilnehmer der vom Bund durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse für Lehrkräfte und für Teilnehmer an kantonalen Weiterbildungskursen beträgt 22-37 Prozent. Als anrechenbare Ausgaben gelten die Kosten
für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie ein allfälliger Verdienstausfall.12

Art. 61

Lehrabschlussprüfungen 1

Anrechenbare Ausgaben sind die Taggelder und die Reisekosten der Experten. Das Departement legt die Höchstansätze für die anrechenbaren Taggelder fest.

2

Das Departement kann weitere Ausgaben als anrechenbar bezeichnen.


Art. 62


13

Kurse für Prüfungsexperten Der Beitrag an Teilnehmerkosten der vom Schweizerischen Institut für Berufspädagogik durchgeführten Kurse für Experten an Lehrabschlussprüfungen beträgt
12-27 Prozent.

11

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

12

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

13 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 16. März 2001 (AS 2001 979).

Spezialausbildung

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Art. 63

14 Internationaler Berufswettbewerb An Veranstaltungen für die Weiterbildung im Zusammenhang mit dem internationalen Berufswettbewerb kann der Bund einen Beitrag von 37 Prozent ausrichten.


Art. 64

Berufs- und höhere Fachprüfungen 1

Der Bundesbeitrag an Verbände für Berufs- und höhere Fachprüfungen beträgt 27 Prozent.15

2

Anrechenbare Kosten sind Taggelder und Reisekosten für Teilnehmer an Expertenkursen und Experten an den Prüfungen. Das Departement legt die Höchstansätze der
anrechenbaren Taggelder fest.

3

Das Departement kann weitere Ausgaben als anrechenbar bezeichnen.


Art. 65

Untersuchungen und Forschungen 1

Für Untersuchungen und Forschungen auf dem Gebiet der Berufsberatung und der Berufsbildung beträgt der Bundesbeitrag höchstens 37 Prozent.16 2

Das Departement bestimmt die anrechenbaren Ausgaben im Einzelfall.


Art. 66

Fachzeitschriften

1

Der Bundesbeitrag für Fachzeitschriften von Berufsverbänden beträgt 27 Prozent.

Er wird gewährt, wenn sich die Tätigkeit des Verbandes auf die ganze Schweiz oder
mindestens auf ein Sprachgebiet erstreckt und die Zeitschrift, abgesehen vom Inseratenteil, ausschliesslich der Berufsberatung oder der Berufsbildung dient.17 2

Anrechenbare Ausgaben sind die Honorar- und Druckkosten für den Textteil.

14

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

15

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

16

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

17

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

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Art. 67

18 Andere Massnahmen Der Bund gewährt einen Beitrag an die Konferenzen der Berufsbildungsämter von
21 Prozent für Gehälter und Sachkosten der Sekretariate innerhalb eines vom Departement festgelegten Höchstbetrages. Er kann an weitere interkantonale Einrichtungen
Beiträge ausrichten.

3. Kapitel: Bauten

Art. 68

19 Voraussetzungen 1

Ein Bundesbeitrag an Bauten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes) wird nur gewährt, wenn das Raumprogramm, die Pläne und der Kostenvoranschlag vor Baubeginn genehmigt wurden und die zuständigen Behörden des Kantons und des Bundes
dem Baubeginn zugestimmt haben. Für Neu- und Erweiterungsbauten von Institutionen, die sich mit der beruflichen Ausbildung befassen, ist dem Bundesamt vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm vorzulegen.

2

Anrechenbare Ausgaben für Bauten sind die mit dem Ausbildungszweck verbundenen Investitionskosten einschliesslich jener der Erstausstattung. Landerwerbskosten sowie Verbrauchs- und Reservematerial sind nicht anrechenbar.

3

Wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen müssen zuvor vom Bundesamt genehmigt werden. Werden sie ohne Genehmigung ausgeführt, so kann
der Bundesbeitrag gekürzt oder verweigert werden.


Art. 69

20 Festsetzung 1

Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt: a.

pauschal auf der Grundlage des genehmigten Raumprogrammes (Flächenkostenpauschale); b.

durch Bestimmung der anrechenbaren Baukosten auf der Grundlage des Bauprojektes und Kostenvoranschlages; c.

durch provisorische Bestimmung der anrechenbaren Baukosten auf der
Grundlage des Bauprojekts und Kostenvoranschlags und Festsetzung des
Bundesbeitrages auf der Grundlage der Schlussabrechnung.

2

Das Bundesamt bestimmt die anzuwendende Methode; dabei ist in der Regel die Flächenkostenpauschalierung anzuwenden.

3

Das Bundesamt erlässt Weisungen über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren.

18

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 1985 zum BG über die Sparmassnahmen
1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 670]. Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen bleiben weiterhin anwendbar (Ziff. II der genannten Verordnung).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1992 (AS 1993 7).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1992 (AS 1993 7).

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Art. 70

Miete

In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten eines Gebäudes ein Bundesbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete wesentlich geringere Kosten als ein Neuoder Erweiterungsbau verursacht. Massgeblich sind die Subventionssätze für Bauten.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 71

Einreichung des Gesuches 1

Gesuche um einen Bundesbeitrag sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, der kantonalen Behörde einzureichen, die sie prüft und mit ihrer Stellungnahme an das
Bundesamt weiterleitet.

2

Beitragsgesuche für interkantonale Einrichtungen oder Veranstaltungen sind von der Behörde des Kantons, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder die Veranstaltung durchgeführt wird, zu begutachten und dem Bundesamt einzureichen.

3

Für Schulen und Kurse, deren Träger ein schweizerischer Berufsverband ist, hat der Verband das Beitragsgesuch direkt dem Bundesamt einzureichen, falls die Kantone keinen Beitrag leisten.


Art. 72

Weisungen über die Budgetierung und Gesuchstellung Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Budgetierung und die Gesuchstellung.


Art. 73

Gewährung und Bemessung der Beiträge 1

Für die Gewährung und Bemessung der Bundesbeiträge ist das Bundesamt zuständig.

2

Der Bundesbeitrag an Schulen, Kurse und Berufsberatungsstellen gilt für die kantonale Behörde oder den Verband, die das Gesuch oder den Kostenvoranschlag an
das Bundesamt weitergeleitet oder bei ihm eingereicht haben, als zugesichert. Nur
bei wesentlichen Abweichungen zwischen der Erwartung der Gesuchsteller und der
Berechnung des Bundesamtes erfolgt eine begründete Mitteilung innert zweier Monate. Für nicht regelmässig wiederkehrende Veranstaltungen wird die Höhe des zugesicherten Beitrages der kantonalen Behörde oder dem Verband im Einzelfall mitgeteilt.


Art. 74

Abrechnung

1

Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Abrechnung. Die kantonale Behörde oder der Verband hat die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und zu genehmigen.

2

Das Bundesamt ist berechtigt, die Belege und einen Bericht über den Verlauf der Veranstaltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prüfung an die kantonale
Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzuweisen.

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3 Das Bundesamt erlässt die Auszahlungsverfügung für Bundesbeiträge nach Artikel 68 Absatz 2 in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der
vollständigen Bauabrechnung, sofern in der Zusicherungsverfügung keine andere
Frist angegeben ist.21

Art. 75

Auszahlung des Bundesbeitrages Der Bundesbeitrag wird der kantonalen Behörde oder dem Verband, welche die Abrechnung an das Bundesamt weitergeleitet haben, ausbezahlt. Bei nachgewiesenem
Bedarf und je nach verfügbarem Kredit kann ein Vorschuss bis zu 80 Prozent des
voraussichtlichen Bundesbeitrages gewährt werden. Übersteigt der Vorschuss den
aufgrund der Abrechnung ermittelten Bundesbeitrag, so ist der Mehrbetrag mit dem
Beitrag für des nächste Jahr zu verrechnen. Falls dies nicht möglich ist, ist der
Mehrbetrag zurückzuerstatten.


Art. 76

Entzug des Bundesbeitrages Die Zusicherung eines Bundesbeitrages ist rückgängig zu machen und ein bereits
ausgerichteter Bundesbeitrag zurückzufordern, wenn: a.

der Empfänger den Beitrag zweckwidrig verwendet; b.

der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen
erwirkt worden ist.

Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

7. Titel: Vollzug des Gesetzes

Art. 77

Oberaufsicht

Vertretern des Departements ist in Ausübung der eidgenössischen Oberaufsicht der
Zutritt zu allen Veranstaltungen der Berufsbildung gestattet.


Art. 78

Statistische Daten

1

Die kantonale Behörde erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über den Vollzug des Gesetzes. In der Regel genügt die Zustellung des Geschäftsberichts des zuständigen kantonalen Departements.

2

Das Bundesamt kann bei den Kantonen, Schulen und den direkt mit Vollzugsaufgaben betrauten Berufsverbänden weitere Informationen und statistische Angaben
einholen.

21 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1822).

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8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 79

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. März 196522 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
wird aufgehoben.


Art. 80

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

22

[AS 1965 345, 1974 146 Art. 5 Ziff. 5 1461, 1975 1757, 1977 2273 Ziff. I 21]