Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.
2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
784.104
vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12b, 28 Absätze 2, 3, 4 und 6, 28a Absatz 4, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.
2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente.5
2 Es kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen der Änderung auf die Inhaberinnen der Adressierungselemente.6
3 Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Mo-nate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.
4 Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM7 die interessierten Kreise.
5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.8
6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.9
4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.
1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten:
1ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:
2 Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.13
3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:
4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.17
5 Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungsgesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen:
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.
Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.
1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.
2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.
1 Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.
2 Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.
2 Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.
1 Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.21
2 ...22
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.
1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
2 Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3 Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft.31
1bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.32
2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).
1 Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
3 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.
1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.
2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.
Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.
1 Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns.35
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.
2 Die Artikel 4-12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.
3 Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.
1 Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.
2 Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.
1 Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.
2 Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Artikel 97-103 der Verordnung vom 9. März 200736 über Fernmeldedienste sinngemäss.37
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.
2 Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.
3 Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.
4 Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM:
2 Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.
2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.
3 Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und die Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente selber übernehmen oder direkt einer anderen Beauftragten übertragen.41
4 Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.
5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:
6 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.
2 Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199242 über den Datenschutz.
1 Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.
2 Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. Es veröffentlicht sie.
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Aufgehoben
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).
2 Das BAKOM kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.
Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss.
2 Entsprechen sie Kurznummern gemäss Artikel 31b, können sie deren Format annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen.51
51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
1 Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das BAKOM erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.
3 Das BAKOM publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.
1 Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten:
2 Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.53
3 ...54
52 In Kraft seit 1. Okt. 2005.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Das BAKOM kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.
2 Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.
3 Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.
55 In Kraft seit 1. Okt. 2005.
1 Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
2 Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.
56 In Kraft seit 1. Okt. 2005.
57 Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das BAKOM kann sie durch Zusatzziffern erweitern.
1 Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:
2 Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzumutbare Konsequenzen hätten.60
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Das BAKOM bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.61
2 ...62
3 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.63
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
64 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
1 Nummern für Kundinnen und Kunden werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.66
2 ...67
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).
1 Das BAKOM teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.
2 Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:
3 Das BAKOM legt die Bedingungen der Zuteilung fest.
68 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Im Gesuch sind anzugeben:
1 Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:
1bis Das BAKOM kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen.69
2 Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
1 Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.70
2 Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:
3 ...72
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:
2 Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.
3 ...74
73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.
2 Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.
75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198677 gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:
2 Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Nummer nicht.
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
1 Das BAKOM bestimmt die Nummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.
2 ...81
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
1 ...84
2 Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
3 Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.85
4 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.86
83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Das BAKOM teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
2 ...88
2bis Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzustellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten wird.89
3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem BAKOM auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden.90
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.16192 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das BAKOM überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.
91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
92 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
1 Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.94
2 ...95
2bis ...96
3 Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).
95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4173). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.
2 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausserbetriebnahme wieder in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
1 Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das BAKOM und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.
99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
1 Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.101
2 Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.
3 Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
4 Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.102
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397).
Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine 1 ist (Format=1xx). Das BAKOM kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.
1 Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.
2 Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).
1 Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung:
2 Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.106
2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.
3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.107
4 ...108
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
109 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).
1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.111
1bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.112
2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.113
3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.114
3bis ...115
4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).
115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
1 Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.
2 Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.
3 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.
3bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.117
4 Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 9. März 2007119 über Fernmeldedienste muss über Kurznummern sichergestellt sein.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten auf Gesuch Kurznummern für die freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zuteilen.
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahrs die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inhaberinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33.121
2 Das BAKOM kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.
121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
122 Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
1 Auf Gesuch123 teilt das BAKOM der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.753 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.
2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
3 Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.
4 Das BAKOM kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.
5 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.124
123 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das BAKOM unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.
2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
3 Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom BAKOM zugeteilt wurde.
4 Sie muss dem BAKOM bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.
1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.126
2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.127
2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
3 Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.
4 Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Das BAKOM kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213129 ISO/IEC-Norm 8348130 definiert ist.
2 Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 020131.
3 Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM.
129 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
130 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
131 Der Text dieser Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1 Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.
2 Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAP-Adressen eindeutig sind.
3 Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.213132 ISO/IEC-Norm 8348133, Anhang A, erwähnt ist.134
132 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
133 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
1 Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523135 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.136
2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
135 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn:
2 Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen.138
3 Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T-Empfehlung X.680139 ISO/IEC-Norm 8824140 und die Vorschriften des BAKOM.141
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
139 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
140 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
1 Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118142 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.143
2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
142 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
1 Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.
1bis Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet.145
2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.
3 Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708146.
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
146 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
1 Das BAKOM verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.
2 Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705147.
147 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
1 Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.212149 zu, sofern die Anbieterin:
1bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist.151
2 Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.152
2bis Es kann einem Organ nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskommunikation einen MNC zuteilen; werden für diese Aufgaben mehrere Teilnetze aufgebaut, so ist der MNC für diese gemeinsam zu nutzen.153
3 Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.154
148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
149 Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abgerufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden.
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).
153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).
155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 378). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI157 zu.
2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.
156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
157 Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995159 für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks zu, wie es das Datenfunk-Protokoll (Packet Radio) verlangt.
158 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6581).
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen und Kennungen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. November 2020161 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) auf Hochsee- und Rheinschiffen zu.
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absatz 3 VNF163 zur Teilnahme am Flugfunk zu.
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Auf Gesuch teilt das BAKOM natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen ein Rufzeichen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995165 und Artikel 44 VNF166 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu.
2 Natürliche Personen, die beim BAKOM ein Amateurfunkrufzeichen beantragen, müssen eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
3 Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen auf Gesuch hin für höchstens ein Jahr ein Spezialrufzeichen erteilen.
164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400169 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.
2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
169 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Jedes zugeteilte Adressierungselement kann vom BAKOM unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.
1 Die Inhaberin muss dem BAKOM unverzüglich melden, wenn sie ein ihr zugeteiltes Adressierungselement nicht mehr benutzt.
2 Sie teilt dem BAKOM ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.
1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.
2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.
3 ...170
170 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
171 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
1 Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
2 Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.173
172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4051).
173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
175 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 (AS 2002 273). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
178 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775), vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691) vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845) vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4173) und Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
(Art. 1)
ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.400a /ISO 10021b-Mitteilungsdiensten.
Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist.
CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke.
DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.500a und der ISO-Norm 9594b.
DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.121a.
DSA (Directory System Agent)
ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen.
Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.35a spezifiziert ist.
ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für multinationale OSI-Netzwerke.
IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission.
IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.118a und ISO-Norm 7812-2b.
In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist.
ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation.
ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708a.
ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion).
MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können.
MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212a.
NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze.
NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient.
NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt.
Objektbezeichner (identificateur d'objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt.
OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen.
PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht.
PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.
PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.400a/ISO 10021b-Mitteilungssystemen.
RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden.
SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.
T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR-Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.
Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.