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1

Bundesgesetz
über den Wehrpflichtersatz
(WPEG)
1

vom 12. Juni 1959 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 19584, beschliesst:

Erster Abschnitt: Die Ersatzpflicht

Art. 1


5

Grundsatz6

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche
Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu
leisten.


Art. 2


7

Ersatzpflichtige

1

Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 a.9 während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen;

AS 1959 2035 1

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

2

[BS 1 3; AS 1958 362, 1966 1672]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute
Art. 40 Abs. 2 und 59 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).

4

BBl 1958 II 333 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

6 Gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913) wurden die Randtit. zu Sachüberschriften.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

661

Wehrpflichtersatz

2

661

b.

...10

c.11 als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.

2

Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.


Art. 3


12



Art. 4

Befreiung von der Ersatzpflicht13 1

Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:14 a.15 wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum
um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; abis.16 wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; ater.17 wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt; b.18 dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde; c.19 als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, dem Lehrpersonal der
Armee, dem Festungswachtkorps oder dem Überwachungsgeschwader angehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; 10

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl
1989 II 1194).

11

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

12

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

19

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Bundesgesetz

3

661

d.20 das Altersjahr vollendet hat, bis zu welchem die Militärdienstpflicht für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten dauert; e.

das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.21 2

Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.

2bis

Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre
aktiven Dienstes.22

3

Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.23
a24 Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht 1

Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:

a.

bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im
Ausland wohnt;

b.25 im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine dem Wehrpflichtersatz entsprechende Abgabe zu
zahlen hat;

c.26 im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die
ordentlichen Dienste geleistet hat.

2

War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden die früheren Auslandjahre auf die Frist von drei Jahren angerechnet.

3

Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und
ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.27 20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

25

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

27

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Wehrpflichtersatz

4

661


Art. 5


28



Art. 6

Nachfolge in der Ersatzpflicht29 1

Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Rechte ein; sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Ein Erbe wird von
der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen
Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.

2

...30


Art. 7

Militär- und Zivildienst31 1

Der Militärdienst umfasst die Dienste gemäss Militärgesetzgebung.32 1bis

Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.33

2

Bei der Herabsetzung der Ersatzabgabe auf Grund des geleisteten Militär- oder Zivildienstes werden überdies die Spital- und Sanatoriumspflegetage, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, berücksichtigt.34

3

Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:35 a.36 die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der Aushebung, an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und
Ausrüstung, an der Nachinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs oder Verbliebenenkurs; b.37 die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»;

c.

der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem Beamten-, Angestellten- oder
andern Arbeitsverhältnis geleistet wird.

28

Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 1 des BG vom 14. Dez. 1973 über den Militärpflichtersatz
der Auslandschweizer [AS 1974 795].

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

31

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Jan. 1997 (SR 824.0).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

33

Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

35

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

Bundesgesetz

5

661

4

Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.


Art. 8


38

Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst39 1

Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nicht mehr als die Hälfte des Militärdienstes leistet, den Dienstpflichtige
gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten
müssen.

1bis

Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige: a.

nicht im Kalenderjahr, das dem Jahr der Gutheissung des Zulassungsgesuches folgt, einen Einsatz von mindestens 30 anrechenbaren Diensttagen
Dauer leistet;

b.

im Falle der Aufteilung der Einsätze nicht mindestens alle zwei Jahre einen
Einsatz von wenigstens 30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet und
noch nicht die Gesamtdauer der zu leistenden Tage erreicht hat.40 2

Konnte ein Dienstpflichtiger einen Dienst aus militärischen, seuchenpolizeilichen oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht leisten, so schuldet er
keine Ersatzabgabe.

3

Leistet ein Dienstpflichtiger einen Nachholungsdienst nicht, so schuldet er keine Ersatzabgabe, wenn er für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen, bereits eine solche bezahlt hat.


Art. 9

Einheit des Ersatzjahres 1

Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.

2

...41

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

39

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

40

Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

41

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

Wehrpflichtersatz

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Zweiter Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen42

Art. 10


43



Art. 11

44 Gegenstand der Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf
dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.


Art. 12


45

Abzüge

1

Vom Reineinkommen werden abgezogen: a.

5000 Franken für Ersatzpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Ersatzpflichtige, die mit Kindern
oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; b.

die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für
die direkte Bundessteuer; c.

die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen
Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält; d.

die invaliditätsbedingten Kosten der Lebenshaltung, soweit der Ersatzpflichtige dafür von keiner öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Versicherung Leistungen erhält.

2

Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die
Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind
die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

43

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

Bundesgesetz

7

661

Dritter Abschnitt: Berechnung der Ersatzabgabe

Art. 13


46

Ansatz

1

Die Ersatzabgabe beträgt 2 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 150 Franken.

2

Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.


Art. 14


47



Art. 15


48
Abstufung bei teilweiser Dienstleistung 1

Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger nicht mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Tage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

2

Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 30, mindestens aber fünf anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.


Art. 16


49



Art. 17


50


Art. 18


51


Art. 19


52
Abstufung nach Diensttagen 1

Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.

2

Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50-99 Militärdiensttage (75-149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.53

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

47

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

48

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

49

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

50

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl
1989 II 1194).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

53

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Wehrpflichtersatz

8

661


Art. 20


54



Art. 21

Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes 1

Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhöhen.55 2

Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Wehrpflichtigen den Wehrpflichtersatz nur im
Ausmass der verfügten Erhöhung.56 Vierter Abschnitt: Behörden

Art. 22

Organisation

1

Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.

2

Zuständig für die Abgabeerhebung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.57

3

Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.

4

Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die
notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so
erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.


Art. 23

Zuständigkeit58

1

Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist.59

2

...60

3

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, wo der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres wohnt oder gemeldet ist.61

54

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

56

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

57

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

59

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

60

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

Bundesgesetz

9

661

4

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit der Kantone für besondere Fälle abweichend von den Absätzen 1-3 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.


Art. 24

Amtshilfepflicht62

1

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kostenlos Amtshilfe zu leisten.

2 Folgende Behörden und Stellen übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilen ihnen die benötigten
Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in ihre Akten: a.

die Militärbehörden des Bundes und der Kantone; b.

die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivildienstes; c.

die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; d.

die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV; e.

die kantonalen IV-Stellen; f.

das Bundesamt für Militärversicherung; g.

die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz
vom 20. März 198163 über die Unfallversicherung; h.

die Zivilschutzstellen der Gemeinden; i.

die kantonalen, regionalen und kommunalen Feuerwehrinstanzen; j.

die Betreibungs- und Konkursämter der Kantone. 64 3 Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflichten.65 4 Es sind alle Daten weiterzugeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur
Ersatzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und
zivildienstlichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässigung und Angaben über die Gesundheit.66 62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

63 SR

832.20

64 Fassung

gemäss Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

65 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

66 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Wehrpflichtersatz

10

661

5 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.67 6 Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie
Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem
Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.68 Fünfter Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittel

Art. 25


69

Veranlagungsjahr

1

Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt: a.

bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen; b.70 bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.

2

Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.

3

Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt. Artikel 28 Absatz 2 ist anwendbar.

4

Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.


Art. 26

Veranlagungsgrundlagen 1

Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.

2

Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen hat.71 3

Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kantonalen Steuern veranlagt.72

67 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

68 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

70

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

Bundesgesetz

11

661

4

Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.73

Art. 27

Veranlagungspflichten 1

Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu
erteilen.

2

Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen: a.

natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm
in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und
Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter u. dgl.): über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und
Leistungen;

b.

juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.


Art. 28

Veranlagungsverfügung 1

Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.

2

Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben
werden können, so wird die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt
späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Artikel 38 ist anwendbar.74 3

...75


Art. 29

Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung 1

Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.76

2

Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

75

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

Wehrpflichtersatz

12

661


Art. 30

Einsprache77

1

Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei
der Veranlagungsbehörde angefochten werden.

2

Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3

Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4

Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

5

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.


Art. 31

Beschwerde

1

Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die
Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.

2

Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.78

2bis

Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.79

3

Die Entscheidungen der kantonalen Rekurskommissionen können gemäss Bundesrechtspflegegesetz80 innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

80

SR 173.110

Bundesgesetz

13

661

Sechster Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe

Art. 32

Fälligkeit81

Die Ersatzabgabe wird fällig mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im
Einsprache- oder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist; diese soll in der
Regel nicht weniger als 45 Tage betragen.


Art. 33

Mahnung und Verwarnung82 1

Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen
schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt.

2

Der Ersatzpflichtige muss für die Verwarnung eine Gebühr bezahlen.83 3

...84


Art. 34

Betreibung

1

Für rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben kann Betreibung angehoben werden, wenn trotz Mahnung keine Zahlung geleistet wird.

2

Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes85 gleich.


Art. 35

Sicherung der Ersatzabgabe86 1

Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses können
bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig
gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt
werden.87

2

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen
nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

84

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

85

SR 281.1

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

87

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Wehrpflichtersatz

14

661


Art. 36

Sicherstellungsverfügung 1

Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen:

a.

wenn der Bezug als gefährdet erscheint; b.88 wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;

c.

wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben.

2

Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes89 gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben.

3

Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die
Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.


Art. 37

90 Stundung und Erlass 1

Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann
die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden.

2

Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die
Zahlung in eine solche geriete.


Art. 38

Verjährung91

1

Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.

2

Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einspracheoder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland
Wohnsitz hat.

3

Die Verjährung wird unterbrochen: 88

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

89

SR 281.1

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

Bundesgesetz

15

661

a.92 durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat; b.

durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist; c.

durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen
Zahlungspflichtigen.

Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

4

Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.

Siebenter Abschnitt:
Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung


Art. 39

1

Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe. Wer den Zivildienst nachholt, den er im Ersatzjahr hätte leisten
müssen, hat ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Ersatzabgabe, nachdem er sämtliche ordentlichen Einsätze geleistet hat.93 2

Die Ersatzabgabe wegen verspätet geleisteter Rekrutenschule wird zurückerstattet, sobald die inzwischen aufgelaufene ordentliche Dienstleistungspflicht erfüllt ist.94 3

Der Anspruch ist bei der Militärpflichtersatzverwaltung95 des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen wurde. Diese Behörde entscheidet
unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.

4

Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.96 92

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

93

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

94

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

95

Heute: Wehrpflichtersatzverwaltung 96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

Wehrpflichtersatz

16

661

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 40

Abgabebetrug97

Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen
unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschaffen zu können, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.


Art. 41

Hinterziehung

1

Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf eine
Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen
Ersatzabgabe bestraft.

2

Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4

Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.

5

Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.


Art. 42


98



Art. 43

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften an ihn gerichteten Einzelverfügung trotz Mahnung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 200 Franken
bestraft.


Art. 44

Verfolgung und Beurteilung 1

Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantones; sie richten sich nach den Artikeln 247253 und 258-278bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193499.100 97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

98

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

99

SR 312.0

100

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

Bundesgesetz

17

661

2

Für die Beurteilung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind.101 Hält
sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen
Strafverfolgungsbehörde.

3

Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die
gerichtliche Beurteilung verlangen kann.

4

Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig
verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Neunter Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund

Art. 45

1 Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug
einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in
welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind.102 2

Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der Rückerstattungen.

3 Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.103 Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 46

Befreiung von kantonalen Stempelabgaben Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler
Stempelabgaben.


Art. 47

Zuständigkeiten des Bundesrates104 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision
rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.105 101

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

102 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).

103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1733 1739; BBl 1978 II 913).

105

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

Wehrpflichtersatz

18

661

2

Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen
Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.106 3

Der Bundesrat passt den Abzug für verheiratete Ersatzpflichtige nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden
Grundsätzen der Teuerung an.107

Art. 48

Aufhebung bisherigen Rechts 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878108 betreffend den Militärpflichtersatz; b.

das Bundesgesetz vom 29. März 1901109 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz; c.

der Bundesbeschluss vom 4. April 1946110 über die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes; d.

Artikel 166 der Militärorganisation111.


Art. 49

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Das alte Recht findet noch Anwendung auf Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, und auf deren Rückerstattung sowie
auf Strafen und Bussen, die wegen einer vor dessen Inkrafttreten begangenen Widerhandlung verwirkt sind.

3

Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach diesem Gesetz in allen Fällen, wo ein Verfahren ein Jahr nach Inkrafttreten eingeleitet wird.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1960112 106

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (SR 824.0).

107

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

108

[BS 5 157]

109

[BS 5 162]

110

[BS 5 193]

111

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231,
1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 909 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e,
1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392
Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 501 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622
Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7] 112

BRB vom 14. Dez. 1959 (AS 1959 2051)

Bundesgesetz

19

661

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Juni 1979113 II

1

Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1964114 über den Militärpflichtersatz der Wehrpflichtigen im Landsturmalter wird aufgehoben.

2

...115

III

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden116 ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1994117 III

1

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzabgaben, für die der Rückerstattungsanspruch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.

2

Die Ersatzabgaben von Auslandschweizern für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Ersatzjahre werden vom zuständigen Heimatkanton unter Mitwirkung der schweizerischen Vertretungen erhoben.

IV

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden118 ist.

113

AS 1979 1733; BBl 1978 II 913 114

[AS 1964 898] 115

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl
1989 II 1194).

116

Anwendbar erstmals auf das Jahr 1979 (Abs. 2 des BRB vom 7. Nov. 1979 - AS 1979
1739).

117

AS 1994 2777; BBl 1993 II 730 118

Anwendbar erstmals auf das Jahr 1995 (Art. 1 der V vom 9. Nov. 1994 - SR 661.0).

Wehrpflichtersatz

20

661