1
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1
vom 13. November 1962 (Stand am 19. November 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19582 (im folgenden SVG genannt)
sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 19833 über den Umweltschutz (im folgenden USG genannt),4 verordnet:
Einleitung
Art. 1
Begriffe5
(Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern
benützten Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen
und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19796
über die Strassensignalisation [SSV])7 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn
für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer
Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).8 6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche
Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1
SSV).9
AS 1962 1364 1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
2
SR 741.01
3
SR 814.01
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 1119).
5 Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
6
SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung.
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
741.11
Strassenverkehr
2
741.11
7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise
durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien
gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).10 8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-,
Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder
Lichtsignale.
10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben
werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.11 *
Vgl.z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr 1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
Art. 2
12
(Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG) 1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen
oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als
erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder
mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss
alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der
Arbeit untersagt.13
10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
13
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).
Verkehrsregelnverordnung 3
741.11
Art. 3
Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird.14 2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie
dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die
Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.15 4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu
halten und richtig zu bedienen. Er darf ihn unterwegs zu Kontrollzwecken und muss
ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur
Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere
Einlageblätter mitgeführt werden.16
a17 Tragen von Sicherheitsgurten
(Art. 57 Abs. 5 SVG)18 1 In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während
der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gelten die
Absätze 3 und 4.19 20
2 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:21 a.22 Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann;
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht
schneller als 25 km/h gefahren wird; 14
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
15
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
16
Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 793).
17
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
18
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
19
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994
(AS 1994 816).
21
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994
(AS 1994 816).
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994
(AS 1994 816).
Strassenverkehr
4
741.11
c.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
25 km/h gefahren wird; d.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen, wenn nicht
schneller als 25 km/h gefahren wird; e.
...23
f.24 Taxiführer, während sie Kunden befördern; g.
Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen im
Notfalleinsatz;
h.
Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren; i.
Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern,
welche die Gurten beschmutzen würden.
3 Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 4425
geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden.26 4 Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44
geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.27
b28 Tragen von Schutzhelmen
(Art. 57 Abs. 5 SVG)29 1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von
Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECEReglements Nr. 2230 geprüfte Schutzhelme tragen.31 2 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:32 a.
Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht
schneller als 25 km /h gefahren wird; c.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
25 km/h gefahren wird; 23
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
24
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
25
SR 741.41 Anhang 2 26
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
28
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
29
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
30
SR 741.41 Anhang 2 (siehe AS 2000 2883) 31
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
32
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Verkehrsregelnverordnung 5
741.11
d.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen, wenn nicht
schneller als 25 km/h gefahren wird; e.
Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 63); f.33 Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen Kleinmotorrädern sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern und Seitenwagen mit geschlossener Kabine.
3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.34 35 4 Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen: a.
Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen
eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier; c.
Führer bei Fahrten im Werkareal; d.
Führer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen; e.36 Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 199537 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]);
f.38 Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
20 km/h.39
Art. 4
Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren
Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite
halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder
mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im
Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.
*
Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.40 33
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
34
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
35
Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
36
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
37
SR 741.41
38
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
39
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
40
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
Strassenverkehr
6
741.11
4 Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die
Tiere nicht erschreckt werden.
5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er
einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
a41 Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
(Abs. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: a.
50 km/h in Ortschaften; b.
80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen; c.
100 km/h auf Autostrassen; d.
120 km/h auf Autobahnen.42 2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen
dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit
50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie
Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche
Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch
ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem
Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der
Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab
dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»
(4.02).43
3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem
Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)44 4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem
Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).45 5
Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten
für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
41
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
43
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
44
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
45
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
Verkehrsregelnverordnung 7
741.11
Art. 5
46
(Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: a.
80 km/h für
1.
schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2.
Anhängerzüge,
3.
Sattelmotorfahrzeuge, 4.
Fahrzeuge mit Spikesreifen; b.
60 km/h für gewerbliche Traktoren; c.
40 km/h beim
1.
Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere
Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges
gewährleisten,
2.
Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann
in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und
Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; d.
30 km/h
1.
beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2.
beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern,
sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, 3.
für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.47 2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
für:
a.
Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse; b.
schwere Wohnmotorwagen.48 2bis ...49
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende
Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht
für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.
46
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
47
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
48
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
49
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom
15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
Strassenverkehr
8
741.11
Art. 6
Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern
von fahrzeugähnlichen Geräten50
(Art. 33 SVG)
1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem
Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem
Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will,
den Vortritt gewähren.51 Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und
nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.52 2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den
Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
Querstrasse den Vortritt zu lassen.53 Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt
durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr
nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen
Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.54 4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig
überholen; nötigenfalls müssen sie halten.55 2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 7
Rechtsfahren
(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG) 1 Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer
zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die
Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.
2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu
währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.
50
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
52
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994
(AS 1994 816).
53
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
54
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
55
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
Verkehrsregelnverordnung 9
741.11
3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen
links vorbeifahren.
4 Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn
sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.56
Art. 8
Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
(Art. 44 SVG)57
1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste
Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in
parallelen Kolonnen sowie innerorts.58 2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die
rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in
der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren
Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.59 Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.60 4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so
müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die
das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens
abweichen.61 62
5
...63
Art. 9
Kreuzen
(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.
56
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
57
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
58
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
59
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
60
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai
1989 (AS 1959 410).
61
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
62
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
63
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).
Strassenverkehr
10
741.11
2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den
Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen.64 Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen
Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.65
Art. 10
Überholen im allgemeinen
(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG) 1 Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf
nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor
dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte
Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den
überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...66 3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter
sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
*
Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
Art. 11
Überholen inbesondern Fällen
(Art. 35 Abs. 4 SVG)
1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.67 2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn: a.
eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und die Strasse
breit und übersichtlich ist; b.
er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen
in der gleichen Richtung befindet.68 3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts
von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausge64
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
65
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft
seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
66
Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
67
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
68
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Verkehrsregelnverordnung 11
741.11
nommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei
guter Übersicht.69
4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden
Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.70
Art. 12
Hintereinanderfahren
(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand
zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im
Notfall.
3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und,
bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.
Art. 13
Einspuren und Abbiegen
(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG) 1 Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim
Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen
Strassen.
2 Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr
bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne
Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.
3 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken
untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet
sind.71
4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die
Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf
einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
5 Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen
Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders
vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.
6 Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim
Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.72 69
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit
1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
70
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
72
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
Strassenverkehr
12
741.11
Art. 14
Ausübung des Vortritts
(Art. 36 Abs. 2-4 SVG) 1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in
seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen
und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die
Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu
lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und
andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus
allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu
fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
Art. 15
73
(Art. 36 Abs. 2-4 SVG) 1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so
hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem
Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01)
oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die
Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder
Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist
die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er
eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.74
Art. 16
Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
(Art. 27 Abs. 2 SVG)
1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch Blaulicht und
Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen,
auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.75 2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
73
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
74
Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21).
75
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
Verkehrsregelnverordnung 13
741.11
3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die
Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.76
Art. 17
Wegfahren, Rückwärts-fahren, Wenden
(Art. 36 Abs. 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine
Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter
Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht
jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2 Rückwärts darf nur im Schrittempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über
Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3 Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher
Richtung bestimmt ist.
4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit
mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn
sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn
von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.77
Art. 18
Halten
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der
Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig: a.
wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft; b.
wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist; c.
in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; d.
in Einbahnstrassen.78 2 Das freiwillige Halten ist untersagt*: a.
an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen; b.
in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn; 76
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
77
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
78
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
Strassenverkehr
14
741.11
c.79 auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite
Durchfahrt frei bleibt; d.80 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn; e.81 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der
Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir; f.
auf Bahnübergängen und in Unterführungen; g.
vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie
vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum
Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr
dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist
jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.82 4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes
parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten
Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
*
Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5;
für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
Art. 19
Parkieren im allgemeinen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2 Das Parkieren ist untersagt: a.
wo das Halten verboten ist;* b.
auf Hauptstrassen ausserorts; c.
auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen
nicht genügend Raum bliebe; d.
auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen; e.
näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts; f.
auf Brücken;
g.
vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn
sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
79
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
80
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
81
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
82
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
Verkehrsregelnverordnung 15
741.11
4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht
behindert werden.
*
Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5;
für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
Art. 20
Parkieren in besondern Fällen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche
Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen
Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.83 2 Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an
gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf
dieses Erfordernis nicht verzichtet.
3 Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie
eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.
Art. 21
Ein- und Aussteigen, Güterumschlag
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden;
beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.
2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits
vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu
vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden
könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten
aufzustellen.
Art. 22
Sichern des Fahrzeugs
(Art. 37 Abs. 3 SVG)
1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich
entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen
das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der
Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die
Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
83
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
Strassenverkehr
16
741.11
Art. 23
84
(Art. 4 Abs. 1 SVG)
1 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS85) muss im Fahrzeug leicht
erreichbar sein.86
2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus
zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen
fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für
die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z. B, wegen Nebels), ferner zur
Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem
Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand.87
Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das
Pannensignal nicht aufgestellt werden.88 3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:89 a.
am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5); b.
am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden
Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen
beim Abschleppen.90
4 Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind
untersagt.
5 Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die
Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.
6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
84
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
85
SR 741.41
86
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
87
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft
seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
88
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
89
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
90
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Verkehrsregelnverordnung 17
741.11
Art. 24
Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken
(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG) 1 Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie
einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden*
oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht
erschrecken.
*
Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
2 Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge
mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den
Übergang nur im Schrittempo überqueren.
3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen u. dgl., nicht
öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken gleichgestellt.
4 Auf Übergängen über Verbindungsgeleise, die nicht wenigstens durch ein
Andreaskreuz gekennzeichnet sind, sowie auf Übergängen über Rollbahnen haben
die Strassenbenützer den Vortritt. Vorbehalten bleibt die Verkehrsregelung durch
Verkehrsampeln oder Hilfspersonen.
Art. 25
Verhalten gegenüber der Strassenbahn
(Art. 38 SVG)
1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden,
wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.
3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte
verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben
haben.
4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren
Fahrraum benützen.
5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m
neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.
Strassenverkehr
18
741.11
Art. 26
Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge
(Art. 35 und 36 SVG)
1 Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von
fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen
werden.91 Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
2 Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern
von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet.92 Trauerzüge
werden in der Regel nicht überholt.
3 Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen
seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie
erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben
hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.
Art. 27
Lernfahrten
(Art. 15 SVG)
1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden,
müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem
«L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem
Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder
beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen
können.93
3 Auf Motorrädern darf der Inhaber eines Lernfahrausweises keine Person mitführen,
die nicht selber den Führerausweis für Motorräder besitzt.
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.
3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren
Art. 28
Zeichengebung
(Art. 39 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt,
hat dies anzuzeigen.
91 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
92 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
93
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
Verkehrsregelnverordnung 19
741.11
2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen.
Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.94 3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der
Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist
dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.
4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder
ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang
4 VTS95) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das
Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.96 Durch
Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.97
Art. 29
98
(Art. 40 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die
Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110
Abs. 3 Bst. b VTS99).100 2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich
der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven
ausserorts.
3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische
Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
Art. 30
Fahrzeug-beleuchtungallgemein
(Art. 41 SVG)
1 Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht
rechtzeitig erkennen könnten.
2 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu
beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am letzten Anhänger des Zuges
brennen.
3 Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.
94
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
95
SR 741.41
96
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
97
Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 793).
98
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
99
SR 741.41
100
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Strassenverkehr
20
741.11
4 Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des
Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht
blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein.101 Werden diese
Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein
rotes Schlusslicht.102 5 ...103
Art. 31
104
(Art. 41 SVG)
1 Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Stand- und Schlusslichtern beleuchtet
sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der
Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen
Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite
genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.105 2 Beim Fahren sind zu verwenden: a.
die Fern- oder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit
auf die Fernlichter verzichtet; b.
bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter, auch tagsüber.
3 Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten: a.
rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit einem andern
Strassenbenützer oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn; b.
sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht; c.
beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.
4 Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf
Standlicht umzuschalten.
5 Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet sein.106 101
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 536).
102
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
103
Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
104
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
105
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
106
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2718).
Verkehrsregelnverordnung 21
741.11
Art. 32
107
(Art. 41 SVG)
1 Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder
starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.
2 Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen
Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
3 Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind
(Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS108).109 4 Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich
sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
Art. 33
Vermeiden von Lärm
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und
Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind
vor allem:
a.
andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; b.
hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen; c.
zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; d.
fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; e.
zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von
Kurven und Steigungen; f.
unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von
Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder
Zwischenlagen;
g.
Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.; h.
Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im
Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
Art. 34
Vermeiden anderer Belästigungen
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.
107
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
108
SR 741.41
109
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Strassenverkehr
22
741.11
2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht
verzögert.
3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht
belästigt werden.
4. Abschnitt:
Besondere Strassenverhältnisse
Art. 35
Benützung der Autobahnen und Autostrassen
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine
Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/Std. erreichen können und dürfen. Dies gilt
nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.
2 Traktoren, Raupenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Spikesreifen dürfen Autobahnen
und Autostrassen nicht benützen.110 3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.
4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen.111
Art. 36
Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2 Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten
nicht überquert werden.
3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.112 4 Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf
den Zufahrtsstrecken.
5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren: a.
beim Fahren in parallelen Kolonnen; b.
auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche
Fahrziele signalisiert sind; 110
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
111
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
112
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
Verkehrsregelnverordnung 23
741.11
c.
auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); d.
auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.113 6 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der
äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.114
Art. 37
Einbahnstrassen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.
2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf
rechts oder links vorbeigefahren werden.
3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim
Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.
Art. 38
Steile Strassen und Bergstrassen
(Art. 45 SVG)
1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe
bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.115 2 Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das
Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen
aufmerksam zu machen.
3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und
Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr
beachten.116
*
...117
113
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
114
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
115
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
116
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
117
Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 - AS 1989 410.
Strassenverkehr
24
741.11
Art. 39
Tunnel
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.118 2 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.119 3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
Art. 40
Radwege und Radstreifen
(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG) 1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder
Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den
Radstreifen verlassen.
2 Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.120 3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht
behindern.121
4 Ausserhalb von Verzweigungen, z. B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen
Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den
Radfahrern den Vortritt lassen.122 5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die
gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die
Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.123 118
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
119
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
120
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
121
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
122
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
123
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
Verkehrsregelnverordnung 25
741.11
Art. 41
Fusswege, Trottoirs
(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) 1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein
mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.124 125 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es
Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und
Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m
breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist
ohne Verzug zu beenden.126 127 2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber
den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.128 3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden,
wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.129 4 Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie dürfen nur
Schrittempo fahren.130
a131 Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig
und rücksichtsvoll zu fahren.
b132 Kreisverkehrsplätze
(Art. 57 Abs. 1 SVG)133 1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit
Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von
links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel
erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das
Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.
124
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
125
Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
126
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
127
Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
128 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
129
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
130
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
131
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II
der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
132
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
133
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Strassenverkehr
26
741.11
3 Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom
Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
Art. 42
Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
(Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 SVG) 1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten
können.*
2 Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die
Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn
genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie
dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor
haltende Wagen stellen.134 4 Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten
sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer.
*
Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
Art. 43
135
(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG) 1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird,
ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: a.
in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern; b.
bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; c.
auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen.136 2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern
oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben
Motorrädern fahren.
134
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
135
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
136
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Verkehrsregelnverordnung 27
741.11
Art. 44
Tierfuhrwerke und Handwagen
(Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG) 1 Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug
nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.
2 Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
3 Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden.
Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung
von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für
Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebsund Verkehrssicherheit zulassen.137 4 ...138
Art. 45
Strassenbahnen
(Art. 48 SVG)
1 Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei
Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen
Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich
durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf
der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu
gewähren.
3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer
durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr 1. Abschnitt: Fussgänger
Art. 46
Strassenbenützung
(Art. 49 Abs. 1 SVG)
1 Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die
Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen
einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.
137
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
138
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Strassenverkehr
28
741.11
2 Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich
an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht
und schlechter Witterung.
2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden,
darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen
Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt
werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch
gefährdet werden.139
3 Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst
verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
Art. 47
Überschreiten der Fahrbahn
(Art. 49 Abs. 2 SVG)
1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf
die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen
Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als
50 m entfernt sind.
2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt,
ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht
Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.140 3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel
unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.141 4 Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und
die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.
5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den
Vortritt zu lassen.
6 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur
überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten
bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.142 139
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
140
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994
(AS 1994 816).
141
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994
(AS 1994 816).
142
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994
(AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 29
741.11
Art. 48
Besondere Fälle
(Art. 49 SVG)
1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie
jedoch stets hintereinandergehen.
1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich
ist.143
2 Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und
nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht
zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls
Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710144 tragen,
durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.145 4 Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 6
Abs. 4).146
Art. 49
Fussgängerkolonnen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.
2 Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu
erleichtern.
3 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf
Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht
blendenden Licht zu kennzeichnen.
4 Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
143
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
144
Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9,
8008 Zürich
145
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der
Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet
werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).
146
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Strassenverkehr
30
741.11
1a. Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten147
Art. 50
148
1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf: a.
den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege,
Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen; b.
Radwegen;
c.
der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen; d.
der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie
Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der
Benutzung gering ist.
2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf
die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden,
sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
3 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die
Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den
Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b-d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte
nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.
a149 Verwendung als Verkehrsmittel 1 Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger
anwendbaren Verkehrsregeln.
2 Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die
Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt
gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
3 Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die
Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
4 Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte
oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss
und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
147
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
148
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
149
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1931).
Verkehrsregelnverordnung 31
741.11
2. Abschnitt: Reiter, Tiere
Art. 51
Reiter
(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG) 1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.
Art. 52
Einzelne Tiere, Herden
(Art. 50 Abs. 2-4 SVG) 1 Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.
2 Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden,
wenn Führer und Tier dort sicherer sind.
3 Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt,
so müssen sie zuverlässig angebunden werden.
4 Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke
Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.
Art. 53
Gemeinsame Bestimmungen
(Art. 50 SVG)
1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das
Überholen zu erleichtern.
2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines
Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit
rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss
wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.150 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
Art. 54
Sicherung der Unfallstelle
(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) 1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten,
namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.
150
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Strassenverkehr
32
741.11
2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich
beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene
Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z. B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.
3 Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in
der Nähe parkieren.
Art. 55
Unfälle mit Personenschaden
(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) 1 Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn
jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.
2 Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder
Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben.
Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer,
seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine
Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.
3 Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei
rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.
Art. 56
Feststellung des Tatbestandes
(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) 1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche
Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so
haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis
sie von der Polizei entlassen werden.
3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen auf dringlicher Fahrt
und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen
Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des
Sachverhaltes gewährleistet sind.
4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war
oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren
oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.
Verkehrsregelnverordnung 33
741.11
4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Betriebssicherheit
Art. 57
Allgemeines
(Art. 29 SVG)
1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die
Bremsen prüfen.
2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten
werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.151 152 3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht
weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen
Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen
betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.153
Art. 58
Schutzvorkehren
(Art. 29 SVG)
1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich
werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit
Schutzvorrichtungen versehen werden.154 2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so
sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln,
nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach
vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens
90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das
Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper
(Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund
1000 cm2 in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rotweissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.155 151
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
152
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
153
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
154
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
155
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Strassenverkehr
34
741.11
3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
4 Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am
Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.156 157 5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen
links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die
Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens
100 m weit zu überblicken.158 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.159 160
Art. 59
Schutz der Fahrbahn
(Art. 29 SVG)
1 Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor
ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist
eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
2 Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem
Belag nicht befahren.
Ia.161 Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs
a162 Pflichten des Halters 1 Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im
Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen
mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen
gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976
erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge 156
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
157
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
158 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
159 Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
160
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
161
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1841).
162
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher
am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd.
am Ende der vorliegenden V.
Verkehrsregelnverordnung 35
741.11
von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten
geniessen.163
2 An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen
Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS164), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:165 a.
leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
ohne Katalysator alle 12 Monate
mit Katalysator alle 24 Monate
b.
Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate c.
Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate 3
Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein AbgasWartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS)
vorhanden ist.166
4 Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation167 regelt die Einzelheiten.
II. Mitfahrende
Art. 60
168
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 ...169
2 In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als
Plätze bewilligt sind.170 3 ...171
163
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
164
SR 741.41
165
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
166
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
167
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
168
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
169
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
170
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2000 2883).
171
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
Strassenverkehr
36
741.11
4 In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
5 Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist
untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
6 Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten
oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
Art. 61
Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und der-gleichen172
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge - darf nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur
Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und
Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal.173 Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.174 2 Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde die Sitz- und Schutzeinrichtungen genehmigt hat.175 3 Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr
auch das Personal zum Auf- und Abladen. Es sind eingerichtete Sitz- oder Stehplätze
zu benützen, ausser vom Personal zur Überwachung der Ladung.
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die
kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.176 5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist;
vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.177
Art. 62
Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und
nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.178 172
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
173
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
174
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
175
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).
176
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
177
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
178
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 37
741.11
2 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhrwerken dürfen
Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitz- oder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder
auf der Ladung Platz nehmen, dagegen nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern
u. dgl.
3 Sie müssen so sitzen, dass gefahrlos gekreuzt, überholt und an Hindernissen vorbeigefahren werden kann. Das Mitfahren auf der Plattform eines Zugfahrzeugs ist
nur gestattet, wenn kein Anhänger mitgeführt wird.
4 Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr müssen von einem mehr als 14 Jahre alten
Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf sicherem Kindersitz mitfahren.
Art. 63
Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und
muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können.179 Ein Kind unter sieben Jahren
darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.180 2 Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen.
3 Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf
einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes
schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.181 4 Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert
werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit
geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2
nicht überschritten wird.182 183 5 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen
als Pedalpaare vorhanden sind.184 179
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
180
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
181
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
182
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
183
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
184
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Strassenverkehr
38
741.11
III. Masse und Gewichte
Art. 64
185
(Art. 9 Abs. 2, 7 und 8, 20, 25 Abs. 1 SVG)186 1 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste
oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der
Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.187 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
2 Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit
bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen
aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.188 3 Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
Art. 65
189
(Art. 9 Abs. 2 SVG)190 1 Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter
a.
Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00
b.
Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger 12,00
c.
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50
d.
Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00
e.
Sattelmotorfahrzeuge 16,50
f.
Anhängerzüge
18,75
g.
Gelenkbusse
18,75 .191
2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach
Absatz 1 nicht überschreiten. 192 185
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
186
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
187
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
188
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
189
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
190
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
191 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
192 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
Verkehrsregelnverordnung 39
741.11
3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten
Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73
Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne
überschreiten.
a193 Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer
Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren
Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.194
Art. 66
Höhe
(Art. 9 Abs. 2 SVG)195 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ...196
Art. 67
197
(Art. 9 Abs. 5 und 6198 SVG) 1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens
betragen:199
a.200 34,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen; b.201 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen; c.
28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen; d.
25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung
und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung 193
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
194
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
195
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
196
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
197
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
198 Heute Art. 9 Abs. 1 und 2.
199
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2882).
200
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2882).
201
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2882).
Strassenverkehr
40
741.11
ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird; e.
18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen; f.
24,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen; g.
18,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern; h.
10,00 t bei einachsigen Anhängern.
2
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen
a.
Einzelachsen
10,00
b.
angetriebene Einzelachsen 11,50
c.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger
als 1,00 m
1.
von Motorfahrzeugen 11,50
2.
von Anhängern
11,00
d.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m
bis weniger als 1,30 m 16,00
e.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m
bis weniger als 1,80 m 18,00
f.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m
bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57
VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse
mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht
überschritten wird
19,00
g.
Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00
h.
Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr
als 1,30 m
21,00
i.
Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als
1,30 m und nicht mehr als 1,40 m 24,00
k.
Dreifachachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,00
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten
Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4
Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens
Verkehrsregelnverordnung 41
741.11
25
Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).202
5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges
eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstaben b und c
Ziffer 1 12,00 t.
7 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen
worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f 20,00 t, wenn
dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.
8 Überschreitungen der nach den Absätzen 1 und 3 zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sowie der zulässigen Gewichte der Motorräder
bis zu 5 Prozent und der zulässigen Achsbelastungen nach Absatz 2 bis zu 2 Prozent,
in jedem Fall aber bis 100 kg, werden nicht geahndet.203 9 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA)204 kann Weisungen erlassen über die
Gewichtsberechnung der nach Rauminhalt verfrachteten Ladungen sowie über die
höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
IV. Mitführen von Anhängern, Schleppen
(Art. 30 Abs. 3 SVG)
Art. 68
205
werden.206
2 Es gelten folgende Ausnahmen: a.
gewerbliche Motorkarren dürfen zwei Anhänger ziehen; b.
gewerbliche Traktoren dürfen zwei einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen; c.
im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund,
zwei ein- oder mehrachsige gewerbliche Anhänger bewilligen.
3 An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei
landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land202
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
203
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
204
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
205
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
206
Für Anhänger an Gesellschaftswagen im Linienverkehr vgl. Artikel 76
Strassenverkehr
42
741.11
wirtschaftlichen Fahrten kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein
unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.207 4 Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.208 5 Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn
das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.209 6 Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehroder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.210
Art. 69
211 Anhänger an den übrigen Fahrzeugen 1 An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.
2 Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit, 1,20 m
hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2,50 m lang sein.
Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das
Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.
Art. 70
Sicherheitsvorkehren bei Anhängern 1 Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und
bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen
ist.212
2 Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge
Kurven befahren werden müssen.213 3 ...214
207
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
208
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
209
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
210
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
211
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
212
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
213
Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 793).
214
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 43
741.11
Art. 71
Schleppen und Stossen allgemein 1 Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine
Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das
Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine
führen.
2 Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz u. dgl. auf Strassen ohne
Belag oder mit Schneebelag gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.
3 Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum
Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen.215 Auch der Führer des
gestossenen Wagens benötigt den Führerausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen.
*
Für die Fahrräder vgl. auch Art. 46 Abs. 4 SVG.
Art. 72
Schleppen von Motorfahrzeugen 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das
Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt.
Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten
Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.216 2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden,
wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine
Personen fahren.217
3 Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem
Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das
Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.218 4 Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem
Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.219 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können.
Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss
das Seil nötigenfalls sofort lösen können.
215
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
216
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
217
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
218
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
219
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Strassenverkehr
44
741.11
5 Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das
Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.
V. Ladung
Art. 73
Ladung; Allgemeines
(Art. 30 Abs. 2 SVG)
1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des
Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der
Achse liegt.220
2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.221 Es gelten folgende Ausnahmen: a.222 unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b.223 Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten; c.
loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn
keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen; d.224 Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die
Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt. 225 3 Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen
hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.226 4 Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die
kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer
Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
5 ...227
220
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
221
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
222
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
223
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
224
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
225
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. April 1992
(AS 1992 536).
226
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
227
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 45
741.11
6 Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
7 Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden,
von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z. B. nasser Kies, Sand u. dgl.
Art. 74
228
(Art. 30 Abs. 4 SVG)
1 Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.
Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.
2 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft
(Art. 93 VTS229) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden
müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.230 3 Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Dezember
1967231 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981232.
Art. 75
Leichentransport
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden, wenn sie
dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der Transport von Opfern ab der
Unfallstelle.
2 Die kantonale Behörde kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten,
wenn eine würdige und sanitarisch einwandfreie Durchführung des Transports
gewährleistet ist.
228
Fassung gemäss Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft seit
1. Juli 1981 (SR 455.1).
229
SR 741.41
230
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
231
[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325,
1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375,
1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314
Ziff. 1]. Siehe heute die V vom 27. Juni 1995 (SR 916.401).
232
SR 455.1
Strassenverkehr
46
741.11
VI. Besondere Fälle
Art. 76
233
(Art. 9 Abs. 8 SVG)
1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet
für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden,
Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Absätzen 2-4 auch hinsichtlich des Mitführens von
Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.
2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen: a.
einen zweiachsigen Anhänger zum Personentransport und zusätzlich einen
Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder b.
einen Anhänger zum Sachentransport.
3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport
höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.
4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten
Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen: a.
25 m
beim Gelenkbus;
b.234 18,75 m
beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger; c.
25 m
beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum
Personentransport;
d.
28 m
beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger
zum Personentransport und ein Gepäckanhänger
mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit
Gepäckanhänger.
5 ... 235
Art. 77
Arbeitsmotor-wagen; Schlittenanhänger; Transportbehälter236
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und
Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren
befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.237 2 Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten
Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die
Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
233
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
234
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
235 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 3565).
236
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
237
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 47
741.11
3 Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an
Traktoren und Motorwagen mit Allradantrieb kann von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für bestimmte Strecken nach den Richtlinien
des ASTRA gestattet werden.238 4 Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet
die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen von der und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf
bestimmte Arten von Behältern beschränkt.239 2. Abschnitt:
Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
(Art. 9 Abs. 8, 20 SVG)
Art. 78
Bewilligungen 1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht
entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS240) dürfen auf öffentlichen
Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für
beliebig häufige Fahrten erteilt.241 242 2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten
werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch
in den folgenden Fällen erteilt werden: a.
zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke; b.
Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb
des Kantonsgebietes;
c.
die Verwendung von Pistenfahrzeugen; Dauerbewilligungen für Pistenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden; d.
den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes; e.
die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im unbegleiteten
kombinierten Verkehr (Art. 83) innerhalb des Kantonsgebietes und mit
Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken; das
Betriebsgewicht kann bis 44 Tonnen betragen.243 238
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
239
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
240
SR 741.41
241
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
242
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
243 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
Strassenverkehr
48
741.11
2bis Bei Arbeitsmotorwagen, deren vorderer Überhang nicht mehr als 4 m beträgt,
und bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Breitreifen (Anh. 3 Ziff. 3 VTS) kann
die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen
werden, sofern die übrigen Vorschriften hinsichtlich der Gewichte und Abmessungen eingehalten sind.244 3
Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, soweit auf interkantonalen Fahrten die
gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten werden (Art. 79 Abs. 2), auch den
berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen.245 4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht
wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten
Fahrten nicht mehr nötig sind.
Art. 79
Zuständigkeit
1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt
beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.246 2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilligung für ausserkantonale Strecken nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m lang, 3 m
breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 40 t Betriebsgewicht aufweisen. Die
Achsbelastung darf bei Einzelachsen 12 t und bei Doppelachsen 20 t nicht
übersteigen;
b.
es dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A
und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991247 und
von solchen Strassen berührte Ortschaften benützt werden.248 3 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für
Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der
Kantone.249 Ausgenommen sind die Bewilligungen nach Artikel 83.250 Das ASTRA
kann die Zollämter ermächtigen, Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) zu
bewilligen.251
4 ...252
244
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
245
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
246
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
247
SR 741.272
248
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
249
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
250
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
251
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
252
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1993 1142). Aufgehoben durch Ziff. I
der V vom 15. Juni 2001 (AS 2002 1180).
Verkehrsregelnverordnung 49
741.11
Art. 80
Übermasse und Uebergewichte 1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 6467) sind nur zulässig:253 a.
für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich
Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften
nicht entsprechen können; b.254 für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von
dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen
werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme,
mitführt.
2 Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser
wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw.
unzumutbar wäre.255
3 Innerhalb des Kantonsgebietes kann die kantonale Behörde auf Strassen mit einer
signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die
Strassenverhältnisse es zulassen.256 4 Im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 79 Abs. 3) können Ausnahmen bis zu den
im Ausland zulässigen Massen und Gewichten bewilligt werden für Fahrten zwischen der Grenze und einer Umlade- oder Lagerstelle (z. B. Huckepack-Terminal,
Zollfreilager) innerhalb eines grenznahen Gebietes, das vom Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation umschrieben wird.
Eine genügende polizeiliche Überwachung muss gewährleistet sein.257
Art. 81
258
Art. 82
259
Bedingungen für Ausnahmeanhänger 1 Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Artikel 67
Absatz 5 oder das in der Bewilligung nach Artikel 78 eingetragene Gesamtzugsgewicht.260 2 Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig.
Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen - ausser an Motor253
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
254
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
255
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
256
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).
257
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
258
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
259
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
260 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Strassenverkehr
50
741.11
rädern - höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen.261 Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.
3 Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77
Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge
beschränkt.
Art. 83
262
im unbegleiteten kombinierten Verkehr 1 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr kann die Beförderung von Ladebehältern
(Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu
einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bis zu einem Gesamtzugsgewicht von 44 t bewilligt werden.
2 Sonderregelungen für Fahrten von und zu schweizerischen Häfen, für Fahrten im
grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) sowie für in Grenznähe liegende ausländische
Umladestationen bleiben vorbehalten.
3 Die Beförderung von Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf der Strasse kann von
oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bewilligt werden.
4 Fahrziel (Empfänger) und genaue Fahrstrecke sind in jedem Fall in der Bewilligung anzugeben.
Art. 84
Schutzanordnungen 1 Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der
Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn
sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Das ASTRA erlässt hiefür
einheitliche Richtlinien.
2 Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und
Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu
treffen.
Art. 85
Verhalten im Verkehr
1 Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst
wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu
erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.
2 Sind die Abmessungen nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a überschritten oder ist
die Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so dürfen in Ortschaften
mit mehr als 15 000 Einwohnern zu den folgenden Zeiten keine Ausnahmefahrzeuge
verkehren und keine Ausnahmetransporte durchgeführt werden:263 261
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
262
Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 641.811).
263
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Verkehrsregelnverordnung 51
741.11
a.
von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr; b.
von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr; c.
von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Die örtlichen Behörden können Ausnahmen gestatten.264 3 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden
Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie
signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse.
3. Abschnitt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
Art. 86
Zulässige Fahrten 1 Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern, im folgenden landwirtschaftliche Fahrzeuge genannt, dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich: a.
Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes; b.
Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der
Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.; c.
Beförderung von Betriebsangehörigen gemäss Artikel 62.
2 Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt: a.
die forstwirtschaftlichen Betriebe; b.
die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe; c.
die Gärtnereien;
d.
die Imkereien.265
3 Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen Fahrten für
Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Nichtlandwirte können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur landwirtschaftliche Fahrten und
Arbeiten für Dritte ausführen.
Art. 87
Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes 1 Mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang
stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich
zwischen Hof und Feld und Wald.
264
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
265
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Strassenverkehr
52
741.11
2 Zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem
Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten: a.
Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen,
von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat
und Baumaterialien;
b.
Zu- und Abfuhr von Vieh, z. B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit
Märkten oder Ausstellungen; c.
Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis
zum ersten Abnehmer;
d.
Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügeloder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb
gehören.
3 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt: a.
Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegungen und Rodungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des
Bodens;
b.
Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter
unmittelbar beteiligt ist; c.
Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu
denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist; d.266 Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
e.267 Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz; f.268 unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
Art. 88
Verbotene Fahrten
Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich: a.
Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d genanntes
Nebengewerbe, z. B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel; b.
Fahrten für Nichtlandwirte, z. B. Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der 266
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
267
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
268
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
Verkehrsregelnverordnung 53
741.11
Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des
Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen; c.
Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von Artikel 87 Absatz 3.
Art. 89
Genossenschaften Landwirtschaftliche Genossenschaften können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten
und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder
oder andere Landwirte ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen
Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.
Art. 90
Ausnahmebewilligungen 1 Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher
Fahrzeuge bewilligen:
a.269 zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung; b.
zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten, wie Einsammeln der Milch und Transport von der Sammelstelle zur Bahn, Bahncamionnage für abgelegene Gemeinden.
2 Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur für Orte erteilt
werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten
nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die
Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei
volkstümlichen Umzügen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen
an. Für die Versicherung gilt Artikel 61 Absatz 5 sinngemäss.
4 Eine Kopie jeder Bewilligung ist dem Versicherer des Fahrzeugs zuzustellen, eine
weitere dem ASTRA zuhanden der interessierten Bundesstellen.
269
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
Strassenverkehr
54
741.11
5. Teil: Verschiedene Bestimmungen 1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot*
(Art. 2 Abs. 2 SVG)
*
...270
Art. 91
Grundsatz
1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten
und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt.
Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort
auch das Sonntagsfahrverbot nicht.271 2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.272 3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: a.273 Schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS); b.
gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; c.274 Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs.
6 VTS) von über 5 t; d.275 Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.276 4 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen: a.
Fahrzeuge zum Personentransport; b.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge; c.
Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden
Aufbau mitführen;
d.277 Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, des Militärs und der Schweizerischen Post sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e.278 Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für
landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.).279 270
Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
271
Fassung gemäss Art. 4 der V vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag, in Kraft
seit 1. Juli 1994 (SR 116).
272
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
273
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
274
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
275
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
276
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
277
Fassung gemäss Ziff. II 44 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
278
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
279
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Verkehrsregelnverordnung 55
741.11
5 Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und
Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im
Flugverkehr. Überschreiten die Fahrten den Lokalverkehr, so ist die Bestätigung des
nächsten Polizeipostens mitzuführen.
6 ...280
7 Wer in der Verbotszeit fahren darf, hat jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen, z. B. unnötige Fahrmanöver.
Art. 92
Ausnahmen 1 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt
am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.
2 Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt,
erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig; es kann auch über Gesuche aus dem
Ausland entscheiden.281 3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt: a.
zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des BG vom 9. Okt. 1992282 über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG), die nicht tiefgekühlt,
ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind (Art. 11 und 13 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995283, LMV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 25
und 26 LMV) höchstens 30 Tage beträgt; b.
zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden; c.
zum Transport von Schnittblumen; d.
zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen; e.
zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von
Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen; f.
für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie
von Werkleitungen (z. B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen); g.
zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.284 280
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
281
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
282
SR 817.0
283
SR 817.02
284
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
Strassenverkehr
56
741.11
4 Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger Gründe in den
Fällen gemäss Absatz 3 erteilt werden und ferner für dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken. Sofern
zwei aufeinanderfolgende Tage unter das Sonntagsfahrverbot fallen (Art. 91 Abs. 1),
kann für den zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln
(Abs. 3 Bst. a) erteilt werden.285 5 Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des
ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche
Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.
6 Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine kurze Leerfahrt.
7 Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens mit andern
Waren aufgefüllt werden.286
Art. 93
Verfahren 1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und
Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen; bei unveränderten Verhältnissen darf die Gültigkeitsdauer dreimal verlängert werden. Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den neu ausgestellten Dauerbewilligungen ist dem
ASTRA und, bei interkantonalen Fahrten, auch den berührten Kantonen eine Kopie
zuzustellen.287
2 In der Bewilligung sind anzugeben: Art des Ladegutes, Lade- und Bestimmungsort,
Fahrstrecke und Zeit der Fahrt; es ist das Formular «Sonderbewilligung» (Art. 150
Abs. 2 Bst. f der V vom 27. Okt. 1976288 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr VZV) zu verwenden.289 290 3 Wird die Bewilligung verweigert, so kann gegen den letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden. Wird die Bewilligung erteilt, so können die davon berührten Kantone innert 30 Tagen Beschwerde an
das Departement erheben.
4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht
wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.
285
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
286
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
287
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
288
SR 741.51
289
Fassung des zweiten Halbsatzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
290
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 57
741.11
2. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen
(Art. 52 SVG)
Art. 94
Verbotene Veranstaltungen; Ausnahmen 1 Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen
alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist,
wenn Zuschauer zugelassen sind.
2 Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss
Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen
(sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf
Zeit.
3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde Rasenrennen mit
Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen
Fahrzeugen von höchstens 100 ccm Zylinderinhalt (wie sogenannte Karts) und
Autoslaloms. Der Bundesrat behält sich vor, weitere Ausnahmen zuzulassen.
Art. 95
Bewilligungen 1 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen
sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über
die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und
die ungefähre Zahl der Teilnehmer.* *
Für den Versicherungsnachweis vgl. die Art. 30 und 31 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31).
2 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern,
wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht
bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und
Lärmbekämpfung zuwiderläuft.
3 Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten u. dgl. werden nur bewilligt, wenn die
Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit
Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.
4 Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Veranstalter geheime
Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu
berücksichtigen.
3. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 96
(Art. 103 Abs. 1 SVG) Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bestraft.
Strassenverkehr
58
741.11
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97
Weisungen; Ausnahmen
(Art. 106 Abs. 1 SVG)
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln
und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von
einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.291 292 2 Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
Art. 98
293
2003 wie Fahrräder verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen.
Art. 99
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
(Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
2 Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des
SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1961295 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr in Kraft. Artikel 12 des SVG ist jedoch auf
Motorfahrzeuge und Anhänger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlässt.
3 Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 1932296 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des bisherigen Rechts, ferner
der Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1939297 über die zum Transport von
lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge.
4 Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr erlassen
hat, bleiben, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in
Kraft, soweit sie dem SVG oder dessen Ausführungsvorschriften nicht widerspre291
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom
6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (SR 172.217.1).
292
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
293
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
294 SR
741.41
295
AS 1962 1362 (SVG 33 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2) 296
[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3,
1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6] 297
[BS 9 360]
Verkehrsregelnverordnung 59
741.11
chen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Bestimmungen auf.
Schlussbestimmungen der Änderung
vom 25. Januar 1989298 Zu Art. 3b Abs. 3 Die Helmtrag-Pflicht für die Führer von Motorfahrrädern gilt ab 1. Januar 1990.
Zu Art. 41 Abs. 1 und 1bis Artikel 41 Absätze 1 und 1bis gilt ab 1. Juli 1989.
Schlussbestimmungen der Änderung
vom 22. Dezember 1993299 1 Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (ausgenommen Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Motorwagen) hat
der Halter bis zum 1. März 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und
die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
2 Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftlichen Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren hat der Halter bis zum 1. Juli
1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung
durchführen zu lassen.
3 Für Fahrzeuge, die von der Typenprüfung befreit sind und vor dem 1. März 1995
durch Einzelprüfung zum Verkehr zugelassen werden, kann die Rauchmessung nach
bisherigem Anhang 3 BAV300 erfolgen.
298
AS 1989 410
299
AS 1994 167
300
[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572
Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608,
1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214
Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]. Siehe heute die V
vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(SR 741.41).
Strassenverkehr
60
741.11
4 An Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Februar 1995 erstmals
in Verkehr gesetzt werden, kann bei der Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung auf eine Rauchmessung verzichtet werden.
Verkehrsregelnverordnung 61
741.11
Anhang I301
301
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Strassenverkehr
62
741.11
Anhang II302 302
Aufgehoben durch Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981
(SR 455.1).