01.01.2022 - * / In Kraft
01.11.2021 - 31.12.2021
28.05.2020 - 31.10.2021
01.02.2020 - 27.05.2020
01.01.2018 - 31.01.2020
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01.09.2013 - 31.12.2014
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01.09.2007 - 31.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)1 vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) und auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973, verordnet: 1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Art. 1

Erteilung der eidgenössischen Diplome 1

Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.

2

Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.

3

Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).

4

Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.


Art. 2

Eidgenössische Weiterbildungstitel

1

Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; AS 2007 4055

1

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

2 SR

811.11

3 SR

172.010

811.112.0

Medizinalpersonen

2

811.112.0

c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3; e.4 Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.

2

Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.


Art. 3

Ausstellung Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.


Art. 4

Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA 1

Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:

a. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.7

2

Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.

3-4

…8


Art. 5


9

Datenbank der MEBEKO

1

Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

5 SR

0.142.112.681 6 SR

0.632.31

7

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).

8

Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).

9

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6007).

Medizinalberufeverordnung 3

811.112.0

2

Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben: a. Name und Vorname(n), frühere Name(n); b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Heimatort(e) und Nationalität(en); e. Versichertennummer der AHV; f.

eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN10); g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; h. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;

i.

die anerkannten ausländischen Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission; j. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.

3

Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:

a. die anerkannten Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission; b. Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.

4

Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI für die Führung des Registers der universitären Medizinalberufe gemäss den Artikeln 51-54 MedBG laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.

5

Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss Absatz 2 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.11 10 GLN steht für Global Location Number.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Medizinalpersonen

4

811.112.0


Art. 6

Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.


Art. 7

Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik 1

Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201112 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.13 2

Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.

2. Abschnitt: Ausbildung International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge14

Art. 8


15



Art. 9

…16

Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt: a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein; b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;

c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;

d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;

12 SR

414.20

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungsund -koordinationsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

16 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungsund -koordinationsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Medizinalberufeverordnung 5

811.112.0

e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 10

17 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1-3a.


Art. 11

Akkreditierung der Weiterbildungsgänge 1

Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201118.19 2

Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.

3

…20

4

Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.

5

Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.

6

Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Art. 12

Berufsbezeichnung

1

Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

18 SR

414.20

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

Medizinalpersonen

6

811.112.0

2005/36/EG21 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.22 2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden: a. für den Arztberuf: nach Anhang 1; b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2; c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3; d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a.23 2bis

Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.24 3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.25 4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.

5

Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.


Art. 13


26

Dienstleistungserbringer

Art. 14

Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten 1

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegen-

21 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

26 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).

Medizinalberufeverordnung 7

811.112.0

seitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie: a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder

b. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen.

2

Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.

3

Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 15

1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.

2

Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90-200 Franken.

3

Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200427.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 200128 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.

27 SR

172.041.1

28 [AS

2002 1189 1403, 2004 3869]

Medizinalpersonen

8

811.112.0


Art. 17

Änderung bisherigen Rechts …29


Art. 18

Übergangsbestimmungen 1-8 …30

9

Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.

a31 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010 1

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung den Weiterbildungsgang in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin begonnen haben, können ihre Weiterbildung entweder bis zum 31. Dezember 2015 gemäss den bisherigen Weiterbildungsgängen abschliessen oder in den neuen Weiterbildungsgang in Allgemeiner Innerer Medizin wechseln. Diese Personen erhalten den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.

2

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.

4

Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw.

Offizinpharmazie bezeichnen.


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

29 Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Medizinalberufeverordnung 9

811.112.0

Anhang 132

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG33 Anästhesiologie 5

Jahre

Chirurgie 6

Jahre

Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre

Allgemeine Innere Medizin 5 Jahre

Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre

Neurochirurgie 6

Jahre

Neurologie 6

Jahre

Ophthalmologie 5

Jahre

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre

Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre

Pathologie 5

Jahre

Pneumologie 6

Jahre

Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre

Urologie 6

Jahre

Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre

Arbeitsmedizin 5

Jahre

Dermatologie und Venerologie 5 Jahre

Endokrinologie/Diabetologie 6 Jahre

Gastroenterologie 6 Jahre

Hämatologie 6

Jahre

Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre

Kardiologie 6

Jahre

32 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5419). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

33 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

Medizinalpersonen

10

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Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre

Kinderchirurgie 6

Jahre

Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre

Radiologie 5

Jahre

Nuklearmedizin 5

Jahre

Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre

Nephrologie 6

Jahre

Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre

Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre

Rheumatologie 6

Jahre

Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre

Infektiologie 6

Jahre

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre

3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Angiologie 6

Jahre

Handchirurgie 6

Jahre

Intensivmedizin 6

Jahre

Medizinische Genetik 5 Jahre

Medizinische Onkologie 6 Jahre

Pharmazeutische Medizin 5 Jahre

Rechtsmedizin 5

Jahre

Medizinalberufeverordnung 11

811.112.0

Anhang 234

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG35 Kieferorthopädie 4

Jahre

Oralchirurgie 3

Jahre

2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3

Jahre

Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre

34 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

35 Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.

Medizinalpersonen

12

811.112.0

Anhang 336

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10-15 der Richtlinie 2005/36/EG37 Fachchiropraktik 2½

Jahre

36 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

37 Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.

Medizinalberufeverordnung 13

811.112.0

Anhang 3a38

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10) Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer in Pharmazie Offizinpharmazie 2

Jahre

Spitalpharmazie 3

Jahre

38 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).

Medizinalpersonen

14

811.112.0

Anhang 439

39 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

Medizinalberufeverordnung 15

811.112.0

Anhang 540

(Art. 15)

Gebühren

Es werden folgende Gebühren festgelegt: 1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

Franken

a. Erteilung inklusive Ausweis 500

b. Duplikat

150

c. Faksimile

500

d. Diplombestätigung 50

e. separate Ausweiserteilung 50

2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis

800-1000

b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800-1000

c. Duplikat

150

d. Faksimile

500

e. separate Ausweiserteilung 50

3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800-1000

b. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 800-1000

c. Duplikat

150

d. Faksimile

500

3a. für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG

a. Erste Meldung

800-1000

b. Erneuerung der Meldung 150

4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel
150

5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO
680-790

6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 MedBG 10 00050 000 40 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 6007). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).

Medizinalpersonen

16

811.112.0