1
Verordnung
über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)1 vom 27. Juni 2007 (Stand am 28. Mai 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
33a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2, 60 und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) sowie auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,4 verordnet: 1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1
Erteilung der eidgenössischen Diplome 1
Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
2
Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
3
Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).
4
Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin oder des Direktors des BAG.5
AS 2007 4055 1
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
2
SR 811.11
3
SR 172.010
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
811.112.0
Medizinalberufe
2
811.112.0
Art. 2
Eidgenössische Weiterbildungstitel 1
Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3; e.6 Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
2
Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 3
Ausstellung
Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4
Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA 1
Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
a. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.9
2
Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt.10 3-4 ...11
6
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
7
SR 0.142.112.681 8
SR 0.632.31
9
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
11 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
Medizinalberufeverordnung 3
811.112.0
Art. 5
12
1
Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu: a. den eidgenössischen Diplomen nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG; b. den anerkannten ausländischen Diplomen nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG; c. den Diplomen nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG; d. den nachgeprüften Diplomen nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG; e. den gleichwertigen Diplomen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG; f.
den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG; g. den nachgeprüften Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG; h. den gleichwertigen Weiterbildungstiteln nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG; i.13 den Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2020 nach Artikel 4a der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 200814, die die schriftliche Prüfung bestanden haben.
2
Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a-e: a. Name und Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Heimatorte und Nationalitäten; e. Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; f.
eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN16); g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; h. die vorhandenen Sprachkenntnisse.
2bis
Es erfasst zu den Personen nach Absatz 1 Buchstabe i die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a-e, g und h sowie den Hinweis, dass diese Personen provisorisch in der Datenbank eingetragen sind.17 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
13 Eingefügt durch Ziff. I 1 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).
14 SR 811.113.3 15 SR 831.10
16 GLN steht für Global Location Number.
17 Eingefügt durch Ziff. I 1 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).
Medizinalberufe
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811.112.0
3
Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern: a. eines eidgenössischen Diploms nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
b. eines anerkannten ausländischen Diploms nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO; c. eines Diploms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 201718 (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;
d. eines nachgeprüften Diploms nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
e. eines gleichwertigen Diploms nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
4
Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inhaberinnen und Inhabern:
a. eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG: den entsprechenden Titel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
b. eines nachgeprüften Weiterbildungstitels nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO; c. eines gleichwertigen Weiterbildungstitels nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
5
Die Daten nach den Absätzen 1-4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen. 6
Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen 2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.
Art. 6
Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
18 SR 811.117.3
Medizinalberufeverordnung 5
811.112.0
Art. 7
Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik 1
Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201119 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.20 2
Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung21
Art. 8
22
Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
Art. 9
International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge23 Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt: a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein; b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.
3. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 10
24
Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1-3a.
19 SR 414.20 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
Medizinalberufe
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Art. 11
Akkreditierung der Weiterbildungsgänge 1
Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201125.26 2
Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzureichen.27 3 ...28
4
Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.
5
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.
6
Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
3a. Abschnitt:29 Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG
Art. 11
a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.
Art. 11
b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG 1
Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:30
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
25 SR 414.20 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
Medizinalberufeverordnung 7
811.112.0
a. die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert; b. keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann; und c. die Patientensicherheit gewährleistet ist.
2
Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Art. 11
c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse 1
Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11a erfüllt.
2
Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit: a. einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
b. einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
c. Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
3
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.
3b. Abschnitt:31 Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
Art. 11
d Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines
universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt: a. für Ärztinnen und Ärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium
oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 49).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
Medizinalberufe
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b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau; c. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
d. für Apothekerinnen und Apotheker: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau; e. für Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Art. 12
Berufsbezeichnung
1
Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG32 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.33 2
Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden: a. für den Arztberuf: nach Anhang 1; b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2; c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3; d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a.34 2bis
Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen 32 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681)
jeweils verbindlichen Fassung.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
Medizinalberufeverordnung 9
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auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.35 3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.36 4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
5
Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
Art. 13
37
Art. 14
Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten38 1
Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.39
2
Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
3
Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
37 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 49).
Medizinalberufe
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5. Abschnitt: Gebühren
Art. 15
1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
2
Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90-200 Franken.
3
Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
4
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200440.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Oktober 200141 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.
Art. 17
Änderung bisherigen Rechts ...42
Art. 18
Übergangsbestimmungen 1-8
...43
9
Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.
Art. 18
a44 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010 1
...45
40 SR 172.041.1 41 [AS 2002 1189 1403, 2004 3869] 42 Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
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2
Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben. 3 ...46
4
Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw.
Offizinpharmazie bezeichnen.
Art. 18
b47 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. April 2017 1
Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie sind; oder
b. vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben.
2
Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen, sofern sie Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie sind.
3
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.
4
Von der Nachweispflicht nach Artikel 11c sowie der Gebührenpflicht nach Ziffer 3b des Anhangs 5 befreit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. April 2017 bereits im Medizinalberuferegister eingetragene:
45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
Medizinalberufe
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a. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben; und
b. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesenen Landessprache.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Medizinalberufeverordnung 13
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Anhang 148
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG49 Anästhesiologie 5 Jahre
Chirurgie
6 Jahre
Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre
Allgemeine Innere Medizin 5 Jahre
Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre
Neurochirurgie
6 Jahre
Neurologie
6 Jahre
Ophthalmologie
5 Jahre
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre
Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre
Pathologie
5 Jahre
Pneumologie
6 Jahre
Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre
Urologie
6 Jahre
Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre
Arbeitsmedizin
5 Jahre
Dermatologie und Venerologie 5 Jahre
Endokrinologie/Diabetologie 6 Jahre
Gastroenterologie
6 Jahre
Hämatologie
6 Jahre
Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre
Kardiologie
6 Jahre
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre
48 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5419). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014 (AS 2014 4651) und vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
49 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Medizinalberufe
14
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Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre
Kinderchirurgie
6 Jahre
Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre
Radiologie
5 Jahre
Nuklearmedizin
5 Jahre
Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre
Nephrologie
6 Jahre
Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre
Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre
Rheumatologie
6 Jahre
Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre
Infektiologie
6 Jahre
Medizinische Genetik 5 Jahre
Medizinische Onkologie 6 Jahre
2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EGPraktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre
3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Angiologie 6 Jahre
Gefässchirurgie
6 Jahre
Handchirurgie
6 Jahre
Intensivmedizin
6 Jahre
Pharmazeutische Medizin 5 Jahre
Rechtsmedizin
5 Jahre
Thoraxchirurgie
6 Jahre
Medizinalberufeverordnung 15
811.112.0
Anhang 250
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG51 Kieferorthopädie 4 Jahre
Oralchirurgie
3 Jahre
2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3 Jahre
Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre
50 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
51 Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Medizinalberufe
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Anhang 352
(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10-15 der Richtlinie 2005/36/EG53 Fachchiropraktik 2½ Jahre
52 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
53 Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Medizinalberufeverordnung 17
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Anhang 3a54
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10) Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker Weiterbildungsbereiche und -dauer in Pharmazie nach den Artikeln 10-15 der Richtlinie 2005/36/EG55 Offizinpharmazie 2 Jahre
Spitalpharmazie
3 Jahre
54 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5419). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
55 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Medizinalberufe
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811.112.0
Anhang 456
56 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
Medizinalberufeverordnung 19
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Anhang 557
(Art. 15)
Gebühren
Es werden folgende Gebühren festgelegt: 1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Franken
a. Erteilung inklusive Ausweis 500
b. Duplikat
150
c. Faksimile
500
d. Diplombestätigung 50
e. separate Ausweiserteilung 50
2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis
800-1000
b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800-1000
c. Duplikat
150
d. Faksimile
500
e. separate Ausweiserteilung 50
2a. für die Prüfung von Diplomen und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO gemäss Artikel 33a Absatz 2 MedBG 800-1200
3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800-1000
b. ...
c. Duplikat
150
d. Faksimile
500
3a. für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG
a. Erste Meldung
800-1000
b. Erneuerung der Meldung 150
3b.für die Prüfung der vorhandenen Sprachkenntnisse und deren Eintrag ins Medizinalberuferegister gemäss Artikel 11c 50-100
4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel 150
57 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 6007). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014 (AS 2014 4651) und vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
Medizinalberufe
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811.112.0
5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO
680-790
6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 MedBG
10 00050 000
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- 1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
- Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
- Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
- Art. 3 Ausstellung
- Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
- Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). Datenbank der MEBEKO
- Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
- Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
- 2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung
- Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). Qualitätsstandards
- Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge
- 3. Abschnitt: Weiterbildung
- Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). Dauer
- Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
- 3a. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG
- Art. 11a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG
- Art. 11b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG
- Art. 11c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse
- 3b. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
- Art. 11d
- 4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
- Art. 12 Berufsbezeichnung
- Art. 13
- Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus NichtEFTA-Staaten
- 5. Abschnitt: Gebühren
- Art. 15
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
- Art. 18 Übergangsbestimmungen
- Art. 18a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010
- Art. 18b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. April 2017
- Art. 19 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
- 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG
- 2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG
- 3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer
- Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
- Anhang 2
- Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
- 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG
- 2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer
- Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Anhang 3
- Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10-15 der Richtlinie 2005/36/EG
- Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Anhang 3a
- Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker
- Weiterbildungsbereiche und -dauer in Pharmazie nach den Artikeln 10-15 der Richtlinie 2005/36/EG
- Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker
- Anhang 4
- Anhang 5
- Gebühren