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Verordnung
über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November 1998 (Stand am 21. Dezember 2004) Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt), gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781
über die Berufsbildung (BBG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs.
Art. 2
Berufsmaturität 1 Die Berufsmaturität umfasst eine berufliche Grundausbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität.
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Die Berufsmaturität schafft namentlich die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber.
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Wer die Berufsmaturität erworben hat, erfüllt die Bedingungen für den Eintritt in eine komplexere und anspruchsvollere berufliche Tätigkeit und ist in der Lage, in einer solchen Tätigkeit Verantwortung gegenüber sich selbst, Mitmenschen, Gesellschaft und Umwelt zu übernehmen und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft beizutragen.
AS 1999 1367 1 [AS
1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).
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Spezialausbildung
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Art. 3
Berufsmaturitätsrichtungen Die Berufsmaturität kann in einer der folgenden Richtungen erworben werden: a. technische
Richtung;
b. kaufmännische
Richtung;
c. gestalterische
Richtung;
d. gewerbliche
Richtung;
e.2 gesundheitliche und soziale Richtung; f.3 naturwissenschaftliche Richtung.
Art. 4
Ausbildungsformen und -institutionen 1
Die Berufsmaturität kann über folgende Ausbildungsformen in den ihnen entsprechenden Ausbildungsinstitutionen erworben werden:
a. im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS);
b. im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten;
c. nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen.
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Schulen, welche auf die Berufsmaturität vorbereiten, können in Verbindung mit einer gewerblich-industriellen, kaufmännischen oder gestalterischen Berufsschule geführt werden. 3 Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde andere Ausbildungsformen und Ausbildungsinstitutionen bewilligen.
2. Kapitel: Ausbildungsformen und -institutionen 1. Abschnitt: Ausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen
Art. 5
Dauer 1 Die BMS-Ausbildung dauert mindestens sechs Semester.
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Sie beginnt in der Regel im Verlauf des ersten Lehrjahres. Bei Lehren mit vierjähriger Dauer muss sie spätestens zu Beginn des zweiten Lehrjahres anfangen.
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Eingefügt durch Ziff. I der V des BBT vom 25. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5041).
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Eingefügt durch Ziff. I der V des BBT vom 25. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5041).
Berufsmaturitätsverordnung 3
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Der Pflichtunterricht nach dem Lehrplan für den beruflichen Unterricht und die BMS-Ausbildung dürfen zusammen zwei Tage pro Woche im Durchschnitt nicht überschreiten. Die der BMS zustehenden Schultage können zu Ausbildungsblöcken zusammengefasst werden.
Art. 6
Organisation 1 Die BMS-Ausbildung kennt zwei Organisationsmodelle: a. integriert in den Pflichtunterricht (integratives Modell); b. ergänzend zum Pflichtunterricht (additives Modell).
2
Wenn es die Gegebenheiten der Schule erlauben, wird die Ausbildung nach dem integrativen Modell organisiert.
3
Die Klassen werden in der Regel nach Berufsmaturitätsrichtungen gebildet. Soweit es inhaltlich, pädagogisch und schulorganisatorisch sinnvoll ist, können Klassen verschiedener Richtungen gemeinsam geführt werden.
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Pflichtunterricht kann durch BMS-Ausbildung ersetzt werden, wenn die Anforderungen in den entsprechenden Berufsmaturitäts-Rahmenlehrplänen jene im Pflichtunterricht übersteigen. Das Fach Allgemeinbildung in gewerblich-industriellen Berufen wird immer durch BMS-Ausbildung ersetzt.
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Pflichtunterricht wird zur BMS-Ausbildung angerechnet, wenn die Anforderungen mindestens den entsprechenden BMS-Rahmenlehrplänen entsprechen.
Art. 7
Integratives Modell
1
Wird die BMS-Ausbildung nach dem integrativen Modell organisiert, so werden für die BMS-Ausbildung Klassen geführt, die ausschliesslich durch Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden eines Berufes oder einer Berufsgruppe gebildet werden. Die Pflichtfächer und die Berufsmaturitätsfächer werden integrierend unterrichtet. Die Ausbildung umfasst mindestens 2160 Lektionen.
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In Fächern, die sowohl BMS-Fächer sind als auch zum Pflichtunterricht gehören, wird auf Berufsmaturitätsniveau unterrichtet.
Art. 8
Additives Modell
Wird die BMS-Ausbildung nach dem additiven Modell organisiert, so werden die Berufsmaturitätsfächer ergänzend zum Pflichtunterricht erteilt. Der Berufsmaturitätsunterricht dauert mindestens 1440 Lektionen.
Spezialausbildung
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2. Abschnitt: Ausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Art. 9
Allgemeines Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten unterrichten in Klassen, die ausschliesslich durch Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden gebildet werden.
Art. 10
Ausbildung in Handelsmittelschulen 1
In Handelsmittelschulen können mit Genehmigung der kantonalen Behörde im ersten Ausbildungsjahr ausnahmsweise Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden und Diplomandinnen und Diplomanden in gemeinsamen Klassen unterrichtet werden.
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Zur Berufsmaturitätsausbildung gehört ein betrieblicher Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen.
3. Abschnitt: Lehrgänge für gelernte Berufsleute
Art. 11
1 Lehrgänge für gelernte Berufsleute umfassen mindestens 1200 Lektionen und mindestens zwei Semester.
2
Für kombinierte Unterrichtsformen kann das Bundesamt auf Antrag der kantonalen Behörde Abweichungen von der Mindestlektionenzahl bewilligen.
3. Kapitel: Zulassung, Zeugnis und Promotion
Art. 12
Zulassung 1 Über die Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung entscheidet in jedem Fall ein Aufnahmeverfahren.
2
Die kantonale Behörde regelt Zulassungsbedingungen und Aufnahmeverfahren.
3
Wer im Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat, ist auch in einem anderen Kanton zur Ausbildung zuzulassen.
Art. 13
Zeugnis 1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes Fach eingetragen ist.
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Der Durchschnitt aller Fachnoten aus den besuchten Berufsmaturitätsfächern wird als Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet.
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Auf Grund des Zeugnisses entscheidet die Schule über die Promotion.
Berufsmaturitätsverordnung 5
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Art. 14
Promotion 1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn: a. der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt; b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt.
2
Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert, jedoch nur ein Mal während der ganzen Ausbildung.
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Für Berufsmaturitätsabteilungen von Vollzeit- und Teilzeitschulen sowie Lehrwerkstätten erlässt die kantonale Behörde ein Promotionsreglement.
4. Kapitel: Unterricht
Art. 15
Allgemeines 1 Der Unterricht gliedert sich in: a. Grundlagenfächer; b. Schwerpunktfächer; c. Ergänzungsfächer.
2
Die Grundlagenfächer sind für alle Richtungen der Berufsmaturität die gleichen.
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Die Schwerpunktfächer charakterisieren die verschiedenen Richtungen der Berufsmaturität.
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Die Ergänzungsfächer garantieren den Berufsmaturandinnen und -maturanden eine angemessene Wahlfreiheit. Sie dienen auch der Durchführung von interdisziplinärem Unterricht.
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Die Grundlagen- und die Schwerpunktfächer sind obligatorisch. Zusätzlich ist mindestens ein Ergänzungsfach zu belegen.
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Das Bundesamt erlässt für die Berufsmaturitätsrichtungen entsprechende Rahmenlehrpläne.
Art. 16
Grundlagenfächer 1 Grundlagenfächer sind: a. erste
Landessprache;
b. zweite
Landessprache;
c. dritte Sprache (Landes- oder Nichtlandessprache); d. Geschichte und
Staatslehre;
e. Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht; f. Mathematik.
Spezialausbildung
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Das Bundesamt legt in den Rahmenlehrplänen Lernziele, Inhalte und Lektionenzahlen der Grundlagenfächer fest.
Art. 17
Schwerpunktfächer Das Bundesamt legt in den Rahmenlehrplänen für die verschiedenen Richtungen der Berufsmaturität die Schwerpunktfächer sowie deren Lernziele, Inhalte und Lektionenzahlen fest.
Art. 18
Ergänzungsfächer Das Bundesamt schlägt in den Rahmenlehrplänen Ergänzungsfächer vor und legt die minimale Lektionenzahl fest. Die Schulen können auch andere Ergänzungsfächer anbieten. Sie müssen mindestens zwei Ergänzungsfächer anbieten.
Art. 19
Dispensation vom Unterricht Wer in einem Fach über die Kenntnisse gemäss Rahmenlehrplan verfügt, kann von diesem Fach dispensiert werden.
Art. 20
Unterrichtssprache 1 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Ausbildungsortes.
2
Einzelne Fächer können ganz oder teilweise in einer anderen Landessprache oder in einer Nichtlandessprache unterrichtet werden.
3
Zweisprachiger Unterricht nach Absatz 2 ist in den Semesterzeugnissen zu vermerken.
Art. 21
Anforderungen an die Lehrkräfte 1
Lehrkräfte an Berufsmittelschulen benötigen für die zu erteilenden Fächer eine abgeschlossene, für den Unterricht einschlägige Ausbildung an einer Hochschule (Universität, ETH oder Fachhochschule), eine stufengerechte pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sowie eine berufspädagogische Einführung.
2
Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen.
3
Die Kantone können weiter gehende Anforderungen festlegen.
5. Kapitel: Berufsmaturitätsabschluss 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 22
Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis 1
Ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer den Berufsmaturitätsabschluss bestanden hat und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt.
Berufsmaturitätsverordnung 7
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Absolventinnen und Absolventen von Handelsmittelschulen erhalten das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis, wenn sie die im Prüfungsreglement festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
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Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis gibt Auskunft über den erlernten Beruf und bescheinigt die in Unterricht und Prüfung erbrachten Leistungen.
Art. 23
Nichtbestehen des Berufsmaturitätsabschlusses 1
Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bzw. das Handelsmittelschuldiplom, sofern die Bedingungen für deren Erwerb erfüllt sind.
2
Die kantonale Behörde regelt Durchführung und Umfang von notwendigen Ersatzprüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.
2. Abschnitt: Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen
Art. 24
Prüfungsfächer 1 Prüfungsfächer sind mindestens fünf Grundlagenfächer und zusätzlich mindestens ein Schwerpunktfach. Das Bundesamt kann die Prüfungsfächer in den Rahmenlehrplänen festlegen.
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Die kantonale Behörde bestimmt, sofern in den Rahmenlehrplänen nichts festgelegt ist, welche Schwerpunktfächer geprüft werden. 3
Kandidatinnen und Kandidaten rätoromanischer Muttersprache können in Schulen mit romanischsprachigem Einzugsgebiet auf Wunsch die Prüfung im Fach «Erste Landessprache» in Rätoromanisch und in Deutsch ablegen. Das Prüfungsergebnis ist in diesem Fall der Mittelwert der erzielten Noten in den beiden Sprachen.
Art. 25
Zeitpunkt und Form der Abschlussprüfungen 1
Die Abschlussprüfungen finden am Ende der Ausbildung statt. Höchstens drei Prüfungsfächer können jedoch vorher abgeschlossen werden. Die kantonale Behörde legt den Zeitpunkt fest.
2
Die Form der Prüfungen wird in den Rahmenlehrplänen festgelegt.
3
In Fächern, die nach Artikel 20 Absatz 2 zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden. Die so geprüften Fächer sind im Berufsmaturitätszeugnis zu nennen.
Art. 26
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen 1
Die Abschlussprüfungen werden grundsätzlich von den unterrichtenden Lehrkräften vorbereitet und abgenommen.
Spezialausbildung
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Die Fachhochschulen sind an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen angemessen zu beteiligen.
Art. 27
Anerkannte Zertifikate und Diplome Vom Bundesamt anerkannte Zertifikats- und Diplomprüfungen externer Organisationen können in den entsprechenden Fächern Bestandteil des Berufsmaturitätsabschlusses bilden.
Art. 28
Voraussetzungen für das Bestehen 1
Der Berufsmaturitätsabschluss ist bestanden, wenn: a. die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt; b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt.
2
Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten der Prüfungsfächer und der Fächer ohne Abschlussprüfung; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3
Die Fachnote in den Prüfungsfächern ist der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis und der Erfahrungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
4
Die Fachnote in den Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Erfahrungsnote.
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Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt aus den letzten zwei Semesterzeugnisnoten; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
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Die Notengebung erfolgt nach Artikel 32 der Verordnung vom 7. November 19794 über die Berufsbildung.
Art. 29
Wiederholung des Berufsmaturitätsabschlusses 1
Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss ein Mal wiederholen.
Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde.
2
In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten.
3
An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung.
4
Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Berufsmaturitätsunterricht besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt.
4 [AS
1979 1712, 1985 670, 1993 7, 1998 1822 Art. 26, 2001 979 Ziff. II. AS 2003 5047 Anhang Ziff. II]. Siehe heute: die V vom 19. Nov. 2003 (SR 412.101).
Berufsmaturitätsverordnung 9
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5
In Fächern, in denen der Berufsmaturitätsabschluss nicht wiederholt werden muss, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.
6
Auf Gesuch hin können alle Fächer wiederholt werden.
3. Abschnitt: Abschlüsse in andern Ausbildungsinstitutionen und eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung
Art. 30
Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten 1
Die Artikel 24, 26 und 27 gelten auch für Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten.
Die Bestimmungen der Artikel 25, 28 und 29 gelten sinngemäss.
2
In Handelsmittelschulen ist am Schluss des betrieblichen Praxisaufenthaltes eine Prüfung im Fach «Praktische Arbeiten» abzulegen. Diese Fachnote zählt doppelt.
3
Die kantonale Behörde erlässt ein Prüfungsreglement.
Art. 31
Vollzeit- und Teilzeitschulen für gelernte Berufsleute 1
Die Bestimmungen nach den Artikeln 24-29 gelten sinngemäss.
2
Wer sich in einzelnen Fächern über mindestens gleichwertige und geprüfte Kenntnisse und Fertigkeiten ausweist, kann in diesen Fächern vom Berufsmaturitätsabschluss dispensiert werden.
Art. 32
Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Artikel 4 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung.
6. Kapitel: Eidgenössische Anerkennung von Lehrgängen
Art. 33
1 Gesuche um eidgenössische Anerkennung der Berufsmaturitätslehrgänge einer Schule sind dem Bundesamt durch die kantonale Behörde einzureichen.
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Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission.
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7. Kapitel: Vollzug
Art. 34
Aufgaben des Bundes
1
Das Bundesamt:
a. entscheidet über Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Berufsmaturitätslehrgängen;
b. erlässt für die Berufsmaturitätsrichtungen Rahmenlehrpläne mit Richtzielen und methodischen Hinweisen für die Grundlagen- und Schwerpunktfächer sowie den Mindestlektionenzahlen für die Ergänzungsfächer; c. legt die Modalitäten für die Berufsmaturitätsprüfungen fest; d. erlässt ein Reglement über die Zulassung zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung und über deren Durchführung;
e. entscheidet über die Anerkennung von Zertifikats- und Diplomprüfungen externer Organisationen; f. entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Ausbildung an Lehrwerkstätten und Schulen für Gestaltung;
g. entscheidet über Anträge auf Anerkennung besonderer Formen der Berufsmaturitätsausbildung;
h. entscheidet über Pilotversuche, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder von den Rahmenlehrplänen beinhalten;
i.
hört vor seinen Entscheiden die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an.
2
Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission: a. übt im Auftrag des Bundesamtes die Oberaufsicht über die Berufsmaturität aus und sorgt für die notwendige Koordination auf schweizerischer Ebene; b. begutachtet Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Berufsmaturitätslehrgängen und stellt dem Bundesamt Antrag;
c. betreut und begleitet Schulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, während und nach dem Anerkennungsverfahren;
d. führt die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen durch; e. begutachtet grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Berufsmaturität und stellt dem Bundesamt Anträge für die Weiterentwicklung der Berufsmaturität.
Art. 35
Aufgaben der Kantone
1
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug den Kantonen.
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2
Insbesondere üben die Kantone die Aufsicht über die Berufsmaturitätsausbildung aus. Die kantonale Behörde bestimmt die Schulträger, bezeichnet die für die Berufsmaturität zuständigen Organe und regelt die Zuständigkeiten für die Abschlussprüfung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Verordnung vom 8. Februar 19835 über die Organisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule wird aufgehoben.
Art. 37
Übergangsbestimmungen 1 Für Berufsmaturandinnen und -maturanden, welche die Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, gilt das bisherige Recht, mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz 2.
2
Die kantonale Behörde erlässt Übergangsbestimmungen und wendet die Artikel 22-31 über den Berufsmaturitätsabschluss ab den Prüfungen im Jahre 2000 an.
3
Die Rahmenlehrpläne des Bundesamtes und kantonale Vorschriften für die Berufsmaturität sind bis spätestens 1. Januar 2001 dieser Verordnung anzupassen.
Art. 38
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
5 [AS
1983 753, 1993 313]
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