1
Verordnung
über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 (Stand am 21. März 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),3 verordnet: 1. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 1
4
1
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 35 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20166 (GKV)7 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.
2
Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
3
Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind.
4
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
AS 2014 2803 1 SR
101
2 SR
946.231
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2311).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
5
Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militä-
rische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.
6 SR
946.202.1
7
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
946.231.176.72
Aussenhandel
2
946.231.176.72
a8 Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine 1
Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von: a. Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen; b. Sprengmitteln,
pyrotechnischen
Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5-7a des Sprengstoffgesetzes vom
25. März 197710.
2
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
Art. 2
11
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland eingesetzt werden.
2
Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von
mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland erbracht werden: a. Bohrungen; b. Bohrlochprüfungen; c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste; d. Lieferung spezialisierter
schwimmender Plattformen.
3
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
8
Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2019 (AS 2015 2311).
9 SR
514.54
10 SR
941.41
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 3
946.231.176.72
Art. 3
Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol 1
Güter
mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2
Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 4
12
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol ist untersagt.
2
Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen,
Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol sind untersagt.
3
Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz auf der Krim und in Sewastopol erforderlich sind.
4
Das SECO kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
2. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 5
Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten 1
Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten unterliegt der Bewilligungspflicht: a. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2; b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden; 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
Aussenhandel
4
946.231.176.72 c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.13 1bis
…14
2
Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre
Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.15 3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
a16 Bewilligungspflichten für die Gewährung von Darlehen 1
Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c unterliegt der Bewilligungspflicht; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi-
schen Union oder anderen Drittstaaten; c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden.
2
Die Bewilligung für die Gewährung von Darlehen wird erteilt, wenn der geplante Darlehensbetrag den durchschnittlichen Wert der innerhalb der letzten drei Jahre gewährten Darlehensbeträge des jeweiligen Darlehensgebers nicht überschreitet.
3
Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, mit Wirkung seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 5
946.231.176.72
Art. 6
17 Meldepflichten 1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c vom 27. August 2014 bis 12. November 2014 begeben wurden, sowie der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c nach dem 12. November 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.
2
Der Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden, muss dem SECO nicht gemeldet werden.
3
Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.
4
Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Transaktionen sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.18
Art. 7
19
Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen auf der Krim und in Sewastopol sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite ist verboten.
2
Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.
3
Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
4
Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim und in Sewastopol ist verboten. 5 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz auf der Krim und in Sewastopol erforderlich sind oder welche die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
Art. 8
Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen: 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
Aussenhandel
6
946.231.176.72 a. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3; b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Art. 9
Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen 1
Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a-c unterhalten, müssen
diese dem SECO unverzüglich melden.
2
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 10
Vollzug und Kontrolle 1
Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1-9.
2
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11
Strafbestimmungen 1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 3-5a, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.20 2
Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 12
21 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2-4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2311).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 7
946.231.176.72
Art. 13
Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 2. April 201422 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 14
23 Übergangsbestimmung Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.
a24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014 1
Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2
Artikel 5 Absätze 1 und 2 in der Fassung der Änderung vom 12. November 201425 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.26
b27 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2015 1
Das Verbot von Bau- und Ingenieursdienstleistungen (Ergänzung von Art. 4 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2
Die Bewilligungspflicht nach Artikel 5a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3
Die Erweiterung der Verbote nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
4
Das Verbot des Erwerbs und der Ausweitung von Beteiligungen an Immobilien sowie der Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol (Art. 7 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
22 [AS
2014 877 1003 1213 2479] 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
25 AS
2014 4059
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2015 809).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
Aussenhandel
8
946.231.176.72 Anhang 128
(Art. 2 und 4)
Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter Zolltarif-Nr. Bezeichnung 25
Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26
Erze, Schlacken und Aschen 27 Mineralische
Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen 29 Organische
chemische
Erzeugnisse
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 3826
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 % 7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber) in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7107 00 00
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7109 00 00
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7110
Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7111 00 00
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden 72
Eisen und Stahl
73
Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 74
Kupfer und Waren daraus 75
Nickel und Waren daraus 28 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 9
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 76
Aluminium und Waren daraus 78
Blei und Waren daraus 79
Zink und Waren daraus 80
Zinn und Waren daraus 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstellen von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:
8207 13 00
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus Cermets
8207 19 00
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich Teile
8401
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen 8402
Dampfkessel (Dampferzeuger), andere als Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen von Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 8403 Zentralheizungskessel, andere als solche der Nr. 8402 8404
Hilfsapparate für Kessel der Nr. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfmaschinen 8405
Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern 8406 Dampfturbinen 8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt 8410 Wasserturbinen,
Wasserräder und Regler dazu 8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
Aussenhandel
10
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter 8415
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist
8416
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen Brennstoffen, pulverisierten festen Brennstoffen oder Gas betrieben werden; automatische
Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen 8417 Industrieoder
Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen, nicht elektrisch
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr.
8415
8420
Kalander und Walzwerke, andere als für Metalle oder Glas, und Walzen für diese Maschinen 8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen 8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure 8423
Wiegevorrichtungen, einschliesslich Stück-Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger;
Gewichte für Waagen aller Art 8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate;
Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen 8425
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 11
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
8427
Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren 8428
Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen)
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erdoder Strassenhobel, Schürfwagen (Scrapers), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und
andere Bodenverdichter 8430
Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nr. 8425 bis 8430 bestimmt
8432
Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft zum Vorbereiten, Bearbeiten oder
Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 8435
Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen und Apparate zum Herstellen von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken
8436
Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brutapparate und Aufzuchtapparate für die
Geflügelzucht
8437
Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körnerfrüchten oder Hülsenfrüchten; Maschinen und Apparate für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und Apparate der in der Landwirtschaft verwendeten Art 8439
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen
8441
Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art
Aussenhandel
12
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8442
Maschinen, Apparate und Geräte (andere als Werkzeugmaschinen der Nr. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) 8443
Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert;
Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate 8444 00 00
Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 8445
Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447
8447
Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen
8448
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken)
8449 00 00
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen, am Stück oder geformt, einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
8452
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln
8453
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 13
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8454
Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für metallurgische Betriebe, Stahlwerke oder Metallgiessereien 8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür 8456
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, deren Arbeitsweise auf Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahlen, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemischen Verfahren, Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl beruht; Wasserstrahlschneidmaschinen
8457
Bearbeitungszentren, Mehrwegmaschinen und Transfermaschinen, für die Metallbearbeitung 8458
Drehmaschinen (einschliesslich der Drehzentren) für die spanabhebende Metallbearbeitung
8459 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen, Aussen- oder Innengewindeschneiden, für die spanabhebende Metallbearbeitung, andere als Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Nr. 8458 8460 Werkzeugmaschinen zum
Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461 8461 Werkzeugmaschinen zum
Hobeln,
Waagerecht- oder Senkrechtstossen, Räumen, Verzahnen, Fertigbearbeiten der Zähne, Sägen, Tren-
nen und andere Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8462 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum
Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, andere als die hiervor genannten 8463 Andere
Werkzeugmaschinen zur spanlosen Be- oder Verarbeitung von Metallen oder Cermets 8464 Werkzeugmaschinen zum
Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas 8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbei-
ten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
Aussenhandel
14
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuget
8468
Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, ausgenommen solche der Nr.
8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten 8469
Schreibmaschinen, andere als Drucker der Nr. 8443; Textverarbeitungsmaschinen
8470
Rechenmaschinen und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Informationen; Buchungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen 8471 Automatische
Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8472
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Locher oder Heftmaschinen)
8473
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Hüllen und dergleichen), erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen oder Apparate der Nr. 8469 bis 8472 bestimmt 8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand 8475
Maschinen zum Zusammenbauen von mit einem Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlichtlam-
pen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren 8476
Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel-, Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 15
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 8478
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe 8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile 8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager oder Nadellager) 8483 Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich
Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen 8484 Metalloplastische Dichtungen;
Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung in Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen 8486
Maschinen und Apparate, ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren, Halbleiterscheiben oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate; Teile und Zubehör
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
aus Kapitel 85 Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken 8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate 8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
Aussenhandel
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946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
8504 Elektrische
Transformatoren,
elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen 8505 Elektromagnete;
Dauermagnete
und
Waren, die bestimmt sind, nach der Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe 8507
Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Separatoren dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form 8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter 8514
Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich der mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung arbeitenden Öfen; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung 8515
Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (auch zum Schneiden geeignet), elektrisch (einschliesslich solche mit elektrisch beheizten Gasen) oder mit Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahlen, mit Ultraschall, mit Elektronenstrahlen, mit Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen und Apparate zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets 8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-
Rekorder
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
8527
Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528
Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder -wiedergabegerät
8529
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8525 bis 8528 bestimmt erkennbar
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 17
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8530
Elektrische Signalgeräte (andere als solche zur Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, für Schie-
nenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Abstell- oder Parkplätze, Hafenanlagen oder Flugplätze (andere als solche der Nr. 8608) 8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder), andere als solche der Nr. 8512 oder 8530 8532
Elektrische Fest-, Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren 8533
Nichtheizende elektrische Widerstände (einschliesslich Rheostate und Potentiometer)
8534 Gedruckte
Schaltungen
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen
und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V 8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter,
Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar 8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen 8540 Glühkathoden-,
Kaltkathodenoder Fotokathoden-Elektronenröhren
(z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren), andere als solche der Nr. 8539
Aussenhandel
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946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8541
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen
zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle 8542 Elektronische
integrierte Schaltungen 8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten,
Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik 8546
Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik 8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installa-
tionen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung 8548
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgediente elektrische Primärelemente,
Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege 8701
Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709) 8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
8704 Automobile zum Befördern von Waren 8705 Automobile zu besonderen Zwecken, andere als solche, die hauptsächlich zum Befördern von Personen oder Waren gebaut sind (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen, Betonmischer-Lastwagen, Strassenkehrwagen, Sprengwagen, Werkstatt-
wagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen) 8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nr. 8701 bis 8705, mit Motor
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 19
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8709 Selbstfahrende
Arbeitskarren
ohne
Hebevorrichtung, der Art, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flughäfen zum Transport von Waren auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren der Art, wie sie auf Bahnhöfen verwendet werden; Teile davon 8710 00 00
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon 88
Luft- oder Raumfahrzeuge 89 Wasserfahrzeuge 9013 Flüssigkristallanzeigen, keine
anderweit genauer erfassten Waren darstellend; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
9015
Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feldvermessung, Höhenvermessung, Fotogrammetrie, Hydrografie,
Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Telemeter 9025
Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert 9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome
9028
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte 9029
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Nr. 9014 oder 9015; Stroboskope
Aussenhandel
20
946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer
Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen 9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren 9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
9033 00 00
Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 21
946.231.176.72 Anhang 229
(Art. 5)
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen Anhang 330
(Art. 8)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten Anhang 431
(Art. 1)
Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter unterliegen
29 Der Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht (AS 2014 4059). Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
30 Der Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht (AS 2014 4059 4701, 2015 809 1015 3821, 2016 995 3435 3881, 2017 1681 4037 5065 7657, 2018 1177). Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sank-
tionsmassnahmen eingesehen werden.
31 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059). Der Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Expertkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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946.231.176.72