01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2022
12.10.2017 - 31.12.2018
18.07.2017 - 11.10.2017
01.01.2017 - 17.07.2017
15.07.2015 - 31.12.2016
15.06.2015 - 14.07.2015
01.08.2014 - 14.06.2015
01.02.2013 - 31.07.2014
01.04.2011 - 31.01.2013
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
(VLK)

vom 24. November 1994 (Stand am 22. Mai 2001) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation
1, gestützt auf Artikel 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG)
und die Artikel 2a, 21, 24 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom
14. November 19733 (LFV), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2

Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit 1

Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2

Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.

3

Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.


Art. 3

Start- und Landeort

1

Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.

2

Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

AS 1994 3076 1

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.

2

SR 748.0

3

SR 748.01

748.941

Luftfahrt

2

748.941


Art. 4

Öffentliche Flugveranstaltungen Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach
Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erforderlich.


Art. 5

Gewerbsmässige Flüge

Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung
des Bundesamtes erforderlich.

3. Abschnitt: Hängegleiter

Art. 6

Begriff

Hängegleiter sind alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und
Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder
Segelflügen eingesetzt werden.


Art. 7

Mindestalter, Ausweise und Prüfungen 1

Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.4 2

Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland genügt
ein gleichwertiger ausländischer Ausweis.

3

Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt.

4

Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt.

5

Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.

6

Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom Bundesamt genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom Bundesamt anerkannt sind.

7

Das Bundesamt veröffentlicht periodisch eine Liste der ausländischen Ausweise, die von ihm als gleichwertig anerkannt werden.


Art. 8

Verkehrs- und Betriebsregeln 1

Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.

2

Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektri-

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 3

748.941

sche Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.

3

Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen.
Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.

4

Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht
vorbehalten.

5

Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des Bundesamtes
erforderlich.

6

Im übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der Verordnung vom 4. Mai 19815 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der
Vorschriften über die Mindestflughöhen, sinngemäss anwendbar.


Art. 9

Flugbeschränkungen

1

Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt: a.

in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge
bestimmten zivilen Flugplatzes; b.

während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger
als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen
Flugplatzes;

c.

in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen.

2

Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.


Art. 10

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2

Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der
Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.

5

SR 748.121.11

Luftfahrt

4

748.941

4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Art. 11

1

Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt werden. Das Bundesamt legt die Zulassungsanforderungen
und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

5. Abschnitt: Fallschirme

Art. 12

Verkehrsregeln

Für Fallschirmabsprünge sind die Vorschriften der Artikel 3 Absatz 2 und 12 der
Verordnung vom 4. Mai 19816 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar.


Art. 13

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2

Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.

6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht

Art. 14

Kategorien

1

Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg
dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt werden. Das Bundesamt
legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

6

SR 748.121.11

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 5

748.941

7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

Art. 15

Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und
Fesselballone

Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen: a.

höher als 60 m über Grund; b.

in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder
militärischen Flugplatzes.


Art. 16

Einschränkungen für Freiballone Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen: a.

mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m3 Inhalt; b.

mit mehr als 1 m3 Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den
Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.


Art. 17

Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist
untersagt:

a.

in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder
militärischen Flugplatzes; b.

in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund
überstiegen wird.


Art. 18

Ausnahmen von den Einschränkungen 1

Die Flugverkehrsleitstelle oder der Flugplatzleiter kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17
bewilligen.

2

Von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a und 16 Buchstabe a kann das Bundesamt in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

3

Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.


Art. 19

Kantonale Vorschriften Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger
als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung
von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).


Art. 20

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

Luftfahrt

6

748.941

2

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für: a.

Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg
und einer Steighöhe von weniger als 60 m; b.

Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von
weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m; c.

Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von
weniger als 30 m3;

d.

Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Hängegleiterverordnung vom 14. März 19887; b.

die Verordnung vom 14. März 19888 über Einschränkungen für bestimmte
Fluggeräte und Flugkörper.


Art. 22

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 4. Mai 19819 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
wird wie folgt geändert: Art. 1

Begriff «Luftfahrzeug» Aufgehoben Art. 3 Abs. 3 und 4

...

2. Die Verordnung vom 8. Juli 198510 über die Zulassung und den Unterhalt von
Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert: Art. 1

Begriff «Luftfahrzeug» Aufgehoben 3. Die Verordnung vom 6. September 198411 über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1 7

[AS 1988 549] 8

[AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2] 9

SR 748.121.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

10

SR 748.215.1 11

SR 748.216.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 7

748.941

...

Gliederungstitel vor Art. 11a ...

Art. 11a

...

Gliederungstitel vor Art. 12 ...


Art. 23

Übergangsbestimmung

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.


Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Luftfahrt

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