1
Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a
Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
Art. 2
Bestandteile der
Nationalstrassen
Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: a. der
Strassenkörper;
b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter; c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege; e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f. Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vor-
richtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; AS 2007 5957
1 SR
725.11
2 SR
741.01
725.111
Öffentliche Werke
2
725.111
g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen; h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k. Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; l.
Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; m. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o.3 Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
Art. 3
Eintrag ins Grundbuch Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.
Art. 4
Jährliches Bauprogramm
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.
Art. 5
Vorbereitende Handlungen
Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19304 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.
3
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
4 SR
711
Nationalstrassenverordnung 3
725.111
Art. 6
Nebenanlagen 1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
2
Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu
entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
3
Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten.
Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.
4
Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
5
Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 7
Rastplätze 1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer und -benützerinnen.
2
Das ASTRA kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
3
Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
4
Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
5
Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
6
Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
Öffentliche Werke
4
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2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Planung und Projektierung
Art. 8
Umfang der Planung
1
Die Planungsunterlagen müssen umfassen: a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:25 000; b. das Längenprofil im Massstab 1:25 000/2500; c. das Normalprofil;
d. den
technischen
Bericht;
e. die
Kostenschätzung.
2
Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen.
Art. 9
Projektierungszonen 1 Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.
2
Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.
3
Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.
Art. 10
Generelles Projekt
1
Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
2
Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.
Art. 11
Bereinigung und Genehmigung des generellen Projekts 1
Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten: a. Situationsplan im Massstab 1:5000; b. Längsschnitt im Massstab 1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen; c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Analysen;
Nationalstrassenverordnung 5
725.111
e. Angaben über die Kosten; f.
Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe; g. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden; h. Mitbericht der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle sowie der vom Kanton mit Natur- und Heimatschutz und Archäologie betrauten Stellen.
2
Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum
Entscheid.
3
Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.
4
Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.
Art. 12
Ausführungsprojekt 1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen: a. Übersichtsplan; b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000; c. Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen; d. Normalprofil im Massstab 1:50; e. Querprofile im Massstab 1:100; f.
Hauptabmessungen der Kunstbauten; g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; h. Entwässerungskonzept; i.
Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe; j.
Angaben über die Kosten; k. Enteignungsplan; l. Grunderwerbstabelle; m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.
2
Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
3
Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
Öffentliche Werke
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725.111
Art. 13
Baulinienabstände 1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m
b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau
zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist
25 m
zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist,
je nach Strassenquerschnitt 20-25 m
c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15-25 m
d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
2
Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
3
Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
Art. 14
Aussteckung Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
Art. 15
Vorgehen bei wesentlichen Änderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 16
Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme 1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 19885 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
2
In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
5 SR
814.011
Nationalstrassenverordnung 7
725.111
3
Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.
Art. 17
Kosten 1 Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.
2
Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen.
Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.
3
In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.
4
Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.
Art. 18
Begutachtung von Detailprojekten Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.
Art. 19
Meldung an die Aufsicht über die amtliche Vermessung Die zuständigen Behörden orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.
2. Abschnitt: Landerwerb
Art. 20
Freihändiger Landerwerb
Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.
Art. 21
Landerwerb im
Umlegungsverfahren
Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.
Öffentliche Werke
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725.111
Art. 22
Einreichung und Überprüfung der Landumlegungsprojekte Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem ASTRA einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Bei Güterzusammenlegungen lässt es die Einhaltung der Beitragsvorschriften durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.
Art. 23
Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG6 vorschreiben.
Art. 24
Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstattungspflicht Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19987.
Art. 25
Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Gesuch des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.
Art. 26
Enteignung 1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 EntG8. Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Ent-
eignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.
2
Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.
3
Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.
6 SR
711
7 SR
913.1
8 SR
711
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Art. 27
Gebühren 1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Zivilgesetzbuch9), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
2
Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.
3. Abschnitt: Ausbau und Nutzung
Art. 28
Ausbau von Nationalstrassen Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.
Art. 29
Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte 1
Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA. 2 Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich.
3
Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
Art. 30
Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen 1
Das ASTRA ist zuständig für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien nach Artikel 44 NSG.
2
Bauvorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen.
Das gilt insbesondere für: a. die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen; b. die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder c. Geländeveränderungen, wie
die Anlage von Kiesgruben.
9 SR
210
Öffentliche Werke
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3
Das ASTRA bestimmt die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin.
3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 31
Grundsatz Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.
Art. 32
Fertigstellung In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden.
Art. 33
Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
Art. 34
Projektierung und Bau im Gebiet von Städten Die Kantone können die Projektierung und den Bau von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.
2. Abschnitt: Planung und Projektierung
Art. 35
Generelles Projekt
1
Das ASTRA kann die Kantone mit der Ausarbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammen.
Das ASTRA umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.
2
Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim ASTRA die Unterlagen nach Artikel 11 ein.
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Art. 36
Ausführungsprojekt 1 Das ASTRA prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem UVEK zur Plangenehmigung einreicht. Das ASTRA gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.
2
Können sich ASTRA und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem UVEK das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom ASTRA als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.
Art. 37
Detailprojekt 1 Das ASTRA bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.
2
Das ASTRA entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.
3. Abschnitt: Beschaffungswesen
Art. 38
Verfahren 1 Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:
a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.10 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.
2
Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen: a. Bauaufträge ab 500 000 Franken; b.11 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
3
Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.
4
Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
5
Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 199412 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.13
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
12 SR
0.632.231.422 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
Öffentliche Werke
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Art. 39
Anwendbares Recht
Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.
Art. 40
Genehmigung des ASTRA 1
Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:
a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.14 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
2
Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.
3
Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.
4
Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkommens15 an.16
4. Abschnitt: Ausführung
Art. 41
Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten 1
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des ASTRA für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie die Vergabe vorliegen.
2
Das ASTRA ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.
3
Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.
Art. 42
Überschreitung des
Kostenvoranschlags
1
Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000
Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des ASTRA. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.
2
Die Zustimmung des ASTRA ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
3
Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem ASTRA vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
15 SR
0.632.231.422 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
Nationalstrassenverordnung 13
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Art. 43
Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne Die Kantone haben dem ASTRA für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.
Art. 44
Dokumentation Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorliegen. Diese sind dem ASTRA zu übergeben.
5. Abschnitt: Eigentumsübertragung
Art. 45
1 Das UVEK bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das ASTRA kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der betreffenden Strecke durch Verfügung bereinigen.
2
Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig.
3
Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und
Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen
Art. 46
1 Das ASTRA sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage.
2
Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinieren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt ist und die
Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden kann.
Öffentliche Werke
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5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts
Art. 47
Abgrenzung der
Gebietseinheiten
Die Gebietseinheiten für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 48
Leistungsvereinbarungen 1 Das ASTRA schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung.
2
Das ASTRA kann in der Leistungsvereinbarung von den Grenzen der Gebietseinheiten nach Anhang 2 aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen
geringfügig abweichen.
Art. 49
Zuteilung der Gebietseinheiten 1
Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, so kann das ASTRA ihn oder sie als Betreiber bestimmen.
2
Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt für eine Gebietseinheit zu übernehmen, so findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das ASTRA führt das Verfahren durch und erteilt den Zuschlag.
3
Soweit einzelne Gebietseinheiten oder Teile davon vom Bund selbst betrieben werden, ist das ASTRA für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts zuständig.
2. Abschnitt: Tunnelsicherheit
Art. 50
Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200417 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.
17 ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.
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3. Abschnitt: Verkehrsmanagement
Art. 51
Zuständigkeit des ASTRA 1
Das ASTRA ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen.
Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen.
2
Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert es seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen.
3
Es kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildete Trägerschaften oder Dritte übertragen.
4
Es erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben.
5
Es kann Einrichtungen, die dem Verkehrsmanagement dienen (z.B. Informationstafeln), auch auf Nebenanlagen erstellen.
Art. 52
Verkehrsmanagementpläne der Kantone 1 Die Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben, sind in Anhang 3 bezeichnet.
2
Das UVEK kann Anhang 3 bei geänderten Verhältnissen anpassen.
3
Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.
4
Die Kantone setzen die in den vom ASTRA genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen um.
Art. 53
Anordnungen der Polizei an die Verkehrsmanagementzentrale Die Verkehrsmanagementzentrale hat Massnahmen der Polizei in Fällen nach Artikel 3 Absatz 6 SVG zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteuerung auf Nationalstrassen umzusetzen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54
Vollzug 1 Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.
2
Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Massnahmen zuständig:
Öffentliche Werke
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725.111
a. Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten; c. Vermietung
und
Verpachtung.18
Art. 55
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 56
Übergangsbestimmungen 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
2
Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die
Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
3
Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
4
Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
5
Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
6
Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bauoder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
Art. 57
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
Nationalstrassenverordnung 17
725.111
Anhang 1
(Art. 32)
Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden (Stand: 1. August 2007) Legende:
N = Nationalstrasse
SN = Städtische
Nationalstrasse
(Expressstrasse)
G =
Gemischtverkehr
Kl. = Klasse
Ab. = Abschnitt
A) Liste der in Arbeit stehenden Strecken N
Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl
Länge km
in Arbeit
Zürich
N04 1 04
Brunau-Uetliberg Ost 2 + 2
0.6
N04 1 05
Uetliberg Ost-Fildern 2 + 2
4.6
N04 1 06
Fildern-Knonau
2 + 2
13.4
N04 1 07
Knonau-Kantonsgrenze ZG 2 + 2
2.8
N20 1 04
Bergermoos-Fildern N1c 2 + 2
5.2
Bern
N01 4 06
Zubringer Neufeld
SN 2 (+1)
1.2
N05 2 09
Biel
Ost
(Längfeld)-Biel Süd (Brüggmoos) 2 + 2
7.1
N16 2 01
Frontière
JU-Moutier Est
2 / 2 + 2
4.1
N16 2 02
Moutier
Est-Court
2
7.8
N16 2 03
Court-Tavannes
2 / 2 + 2
10.2
Obwalden
N08 9 58 Loppertunnel/ Verbindungstunnel N8 an N2 2 + 2
2
1.1
N08 3 55
Giswil
Grossmatt-Ewil
2
1.0
N08 3 52
Umfahrung Lungern
2
3.5
Nidwalden
N02 1 02 Loppertunnel/Kirchenwaldtunnel Verbindungstunnel N8 an N2 2 + 2
2
1.8
Zug
N04 1 02
Kantonsgrenze ZH-Verzweigung Blegi 2 + 2
2.4
Basel-Stadt
N02 4 08
Wiese-Landesgrenze F SN 2 + 2
1.1
Aargau
N20 9 00
Flankierende
Massnahmen
2
Graubünden
N28 2/3
01
Landquart-Klosters Selfranga (Umfahrung Saas) 2
3.7
Öffentliche Werke
18
725.111
N
Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl
Länge km
in Arbeit
Valais
N09 2 54 Sion-Sierre (jonction de Sierre-Est) 2 + 2
N09 2 55 Sierre-Gampel
2 + 2
20.0
N09 2 56 Gampel-Brig-Glis 2 + 2
17.0
Jura
N16 9 01 Plate-forme douanière de Boncourt -
N16 2 02 Frontière
F-Porrentruy Ouest
2 + 2
13.7
N16 2 08 Delémont
est-Frontière BE
2 + 2
4.9
B) Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten oder -zahlungen N
Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl
Länge km
Bern
N05 2 02 Grenchen-Biel Ost (Längfeld) 2 + 2
8.6
Uri
N04 2 09 Neue Axenstrasse Ktgr. SZ-Flüelen (Umfahrung Flüelen)
2
2.5
Obwalden
N08 3 54 Umfahrung Giswil 2
2.5
Fribourg
N01 2 01 Cheyres-Cugy, y compris Domdidier, (archéologie)
2 + 2
11.8
Solothurn
N05 2 02 Zuchwil-Nennikofen (flankierende Massnahmen) 2 + 2
7.4
N05 2 03 Aare-Grenchen (flankierende Massnahmen) 2 + 2
3.3
Thurgau
N07 2 05 Schwaderloh-Landesgrenze D 2 + 2
8.6
Vaud
N01 2 07 Yverdon-Arrissoules (Frontière FR) 2 + 2
13.3
N01 2 08 Payerne (Frontière FR)-Avenches 2 + 2
10.4
N01 1 09 Avenches-Faoug 2 + 2
5.8
N05 2 02 Frontière
NE-Arnon
2 + 2
8.6
N05 2 01 Arnon-Yverdon 2 + 2
9.2
Neuchâtel
N05 2 03 Areuse-Frontière VD 2 + 2
13.3
Jura
N16 2 03 Evitement de Porrentruy 2 + 2
2.9
N16 2 04 Porrentruy Est-Courgenay 2 + 2
5.2
N16 2 05 Courgenay-Glovelier 2
8.0
N16 2 06 Glovelier-Delémont Ouest 2 + 2
10.0
N16 2 07 Evitement de Delémont 2 + 2
3.2
Nationalstrassenverordnung 19
725.111
C) Liste der noch nicht begonnen Strecken N
Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl
Länge km
Zürich
N01 4 01
Hardturm-Verkehrsdreieck Letten SN 3 + 3
2.8
N01 4 02
Stadttunnel
Letten-Irchel
SN 3 + 3
0.7
N03 4 01
Letten-Sihlhölzli
SN 3 + 3
2.6
Bern
N05 2 08
Biel
Süd
(Brüggmoos)-Biel West (See-Vorstadt) 2 + 2
5.2
N05 4 01
Zubringer Nidau
SN 2 + 2
0.6
N05 3 08
Biel
West-Schlössli (Umfahrung Biel, Tunnel Vingelz)
G
2
1.7
N08 3 09
Brienzwiler
Ost-Kantonsgrenze OW (Brünigtunnel/Passstrasse) G
2
5.9
N16 2 05
La
Heutte-Taubenloch
(Séparation des trafics Taubenloch) 2 + 2
Uri
N04 2 09 Neue Axenstrasse Kantonsgrenze SZ-Flüelen (Sisikoner- und Rophaien-Tunnel) 2
3.5
Schwyz
N04 2 09 Neue Axenstrasse Anschluss Brunnen-Kantonsgrenze UR (Morschacher- und Sisikoner-Tunnel) 2
7.3
Obwalden
N08 3 51 Brünig
Kantonsgrenz BE-Lungern Süd (Brünigtunnel/Passstrasse) G 2
4.0
N08 3 53
Lungern Nord-Giswil Süd 2
4.0
Basel-Stadt
N02 4 07
Zubringer Bahnhof SBB-Gellertdreieck SN 2 + 2
2.0
Graubünden
N28 2/3
01 Landquart-Klosters Selfranga
(Umfahrung Küblis und Anschluss Jenaz-Küblis) 2
6.6
Vaud
N09 1 03
Perraudette-Paudèze (Corsy)
N09 1 09
Paudèze-Lutrive
2 + 2
1.8
Neuchâtel
N05 2 04
Serrières-Areuse (Contournement de Serrières) 2 + 2
1.9
Öffentliche Werke
20
725.111
Anhang 2
(Art. 47)
Gebietseinheiten GE Kanton
Grenzen
(Anschlüsse)
I BE
N8: Kantonsgrenze BE/OW N1: Kantonsgrenze BE/SO N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR II
VD, FR, GE
N5: Jonction Yverdon Ouest N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR N9: Jonction Bex Nord III VS
N9: Jonction Bex Nord IV TI
N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N13: Raccordo Roveredo Nord V GR
N13: Raccordo Roveredo Nord N13: Kantonsgrenze GR/SG VI
SG, TG, AI, AR, GL
N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N13: Kantonsgrenze GR/SG VII ZH,
SH
N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N1: Anschluss Dietikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N4: Kantonsgrenze ZH/ZG VIII AG, BS, BL, SO
N1: Anschluss Dietikon N1: Kantonsgrenze BE/SO N2: Kantonsgrenze LU/AG N5: Anschluss Lengnau IX
JU, NE, BE
N5: Jonction Yverdon Ouest N5: Anschluss Lengnau N16: Jonction N5
X
LU, ZG, OW, NW
N4: Kantonsgrenze ZH/ZG N4: Anschluss Küssnacht N8: Kantonsgrenze BE/OW N2: Kantonsgrenze LU/AG N2: Anschluss Beckenried XI UR,
SZ,
TI
N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N2: Anschluss Beckenried N4: Anschluss Küssnacht
Nationalstrassenverordnung 21
725.111
Anhang 3
(Art. 52)
Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben Kanton Strasse von
via
bis
ZH 1 Zürich
Brüttisellen
Winterthur
ZH Anschluss
Zürich-Affoltern Furttal Kantonsgrenze Aargau
ZH 1 Anschluss
Urdorf-Nord
Bergdietikon
Kantonsgrenze Aargau ZH Anschluss
Urdorf-Nord
Schlieren
ZH 3 Zürich
Dietikon
Kantonsgrenze Aargau ZH Zürich
Geroldswil
Kantonsgrenze Aargau ZH Zürich
Uetikon-Waldegg
Birmensdorf
ZH 3 Zürich
Horgen Kantonsgrenze Schwyz ZH 7 Winterthur
Räterschen
Kantonsgrenze Thurgau ZH 1 Winterthur
Attikon Kantonsgrenze Thurgau ZH Attikon
Bertschikon
Kantonsgrenze Thurgau ZH Winterthur
Andelfingen
Kantonsgrenze
Schaffhausen
ZH Anschluss
Kleinandelfingen Ossingen Kantonsgrenze Thurgau ZH A53
Verzweigung Brüttisellen Uster Kantonsgrenze St. Gallen ZH A52
Hinwil
Forch
Zürich
ZH 4 Zürich
Sihltal
Kantonsgrenze Zug
ZH
Anschluss Urdorf-Nord Affoltern a.A.
Kantonsgrenze Zug
ZH Sihlbrugg
Hirzel Anschluss
Wädenswil
ZH Anschluss
Zürich-Seebach Glattbrugg Anschluss Flughafen
ZH Anschluss
Dietikon
Weiningen
Anschluss Zürich-Affoltern BE 1 Bern
Schönbühl
Anschluss
Kirchberg
BE
1
Anschluss Kirchberg Herzogenbuchsee
Kantonsgrenze Aargau BE
5
Kantonsgrenze Solothurn Niederbipp
Kantonsgrenze Solothurn BE 5 Biel
Pieterlen
Kantonsgrenze Solothurn BE A6 Anschluss
Schönbühl
Lyss Biel
BE 12 Schönbühl
Jegenstorf
Kantonsgrenze Solothurn BE 22 Kantonsgrenze Solothurn Lyss Kantonsgrenze Freiburg BE 10 Rizenbach
Kantonsgrenze Freiburg BE 10 Bern
Muri
Anschluss
Muri
BE 10 Kantonsgrenze Freiburg
(Müntschemier)
Ins Kantonsgrenze
Neuchâtel
BE Bern
Belp, Seftigen
Anschluss Thun-Nord BE 6 Anschluss
Muri
Münsingen, Thun
Spiez
BE 223
Anschluss
Spiez
Kandersteg
Kantonsgrenze Wallis BE 11 Spiez
Interlaken
Anschluss Brienz
BE 12 Bern
Niederwangen
Kantonsgrenze Freiburg BE 1 Bern
Mühleberg
Kantonsgrenze Freiburg BE 6 Biel
Moutier
Limite cantonale Jura LU 2 Anschluss
Emmen-Nord
Nottwil, Dagmarsellen Kantonsgrenze Aargau LU 2 Luzern
Anschluss
Emmen-Nord
LU Emmen
Seeplatz
Anschluss Emmen-Süd LU 24 Anschluss
Sursee
Triengen
Kantonsgrenze Aargau LU
4
Luzern
Ebikon
Anschluss Gisikon-Root LU Emmen,
Seeplatz
Inwil Kantonsgrenze Zug LU Anschluss
Luzern-Horw
Kantonsgrenze Nidwalden UR
2
Anschluss Flüelen
Altdorf, Amsteg
Anschluss Göschenen
Öffentliche Werke
22
725.111
Kanton Strasse von
via
bis
SZ Schübelbach
Tuggen
Kantonsgrenze St.Gallen SZ 8 Anschluss
Pfäffikon
Seedamm
Kantonsgrenze St.Gallen SZ 3 Kantonsgrenze Zürich Lachen
Kantonsgrenze Glarus SZ 2 Brunnen
Seewen,
Arth
Kantonsgrenze Zug
OW 4
Sarnen
Alpnach
Kantonsgrenze Nidwalden NW
Anschluss
Beckenried
Stans
Kantonsgrenze Luzern NW 4 Anschluss
Stansstad
Kantonsgrenze Obwalden GL
3
Kantonsgrenze Schwyz Niederurnen, Mollis
Kantonsgrenze St. Gallen ZG 4 Zug Sihlbrugg
Kantonsgrenze Zürich ZG 4 Zug Anschluss
Zug-West
ZG Cham Friesencham Kantonsgrenze Zürich
ZG 4 Anschluss
Zug-West
Anschluss Cham
ZG 4 Cham Rotkreuz
Kantonsgrenze Luzern ZG Rotkreuz
Risch
Kantonsgrenze Schwyz FR
22
Anschluss Murten
Galmiz, Kerzers
Kantonsgrenze Bern
FR
10
Kantonsgrenze Bern (Müntschemier)
Kerzers
Kantonsgrenze Bern
(Gurbrü)
FR 1 Kantonsgrenze
Bern
Gempenach,
Murten,
Avenches
Limite cantonale Vaud FR 1 Limite
cantonale
Vaud
Domdidier
Limite cantonale Vaud FR Limite
cantonale
Vaud
Estavayer-le-Lac
Limite cantonale Vaud FR
Jonction Matran
Prez-Vers-Noréaz
Limite cantonale Vaud FR
12
Kantonsgrenze Bern
Fribourg, Bulle
Limite cantonale Vaud SO 12 Anschluss
Oensingen
Balsthal
Kantonsgrenze Basel Land SO 2 Kantonsgrenze Aargau Olten
Kantonsgrenze Basel Land SO 5 Kantonsgrenze Bern Oensingen, Olten
Kantonsgrenze Aargau SO 12 Solothurn
Biberist
Kantonsgrenze Bern
SO Anschluss
Kriegstetten
Derendingen
Solothurn
SO 5 Kantonsgrenze Bern Solothurn, Grenchen Kantonsgrenze Bern SO 22 Solothurn
Lüsslingen
Kantonsgrenze Bern
BL 12 Liestal
Waldenburg
Kantonsgrenze Solothurn BL 2 Sissach
Läufelfingen
Kantonsgrenze Solothurn BL
12/2 Anschluss Liestal Frenkendorf
Anschluss Sissach
BL Liestal
Arisdorf
Augst
BL Thürnen
Umfahrung Sissach
Anschluss Sissach
BL
12
Basel Stadt
Pratteln
Anschluss Liestal
BL Kantonsgrenze Aargau Augst
Kantonsgrenze Basel Stadt BL
Anschluss Sissach
Tenniken
Anschluss Diegten
SH Schaffhausen
Mühlental
Landesgrenze Oberbargen SH Schaffhausen
Herblingen
Landesgrenze Thayngen SG 13 Sargans
Bad
Ragaz
Kantonsgrenze
Graubünden
SG 3 Sargans Walenstadt Kantonsgrenze Glarus
SG 13 Sargans St.
Margrethen
Rorschach
SG 7 St.Gallen
Rorschach
SG Anschluss
Rorschach
Tübach
Kantonsgrenze Thurgau SG 7 St.
Gallen
Oberbüren,
Wil
Kantonsgrenze Thurgau
Nationalstrassenverordnung 23
725.111
Kanton Strasse von
via
bis
SG -/A53 Kantonsgrenze Schwyz Uznach, Schmerikon
Kantonsgrenze Zürich SG Anschluss
Rapperswil
Seedamm Rapperswil Kantonsgrenze Schwyz GR 28 Landquart
Maienfeld
GR 3/417 Thusis
Tiefencastel,
Lenzerheide
Anschluss Chur-Süd
GR
13
Confine cantonale Ticino Reichenau, Chur,
Zizers
Kantonsgrenze St. Gallen AG Anschluss
Wettigen
Furttal Kantonsgrenze Zürich AG
1
Kantonsgrenze Zürich Wohlen, Lenzburg,
Oftrigen
Kantonsgrenze Bern
AG 2 Kantonsgrenze Luzern Zofingen
Kantonsgrenze Solothurn AG 5 Anschluss
Aarau-Ost
Aarau Kantonsgrenze Solothurn AG 24 Anschluss
Aarau-West
Schöftland
Kantonsgrenze Luzern AG Anschluss
Baden
Wettingen
Kantonsgrenze Zürich AG
3
Kantonsgrenze Zürich Spreitenbach, Brugg,
Frick
Kantonsgrenze Basel Land AG Brugg
Othmarsingen
Anschluss Lenzburg
AG Anschluss
Baden
Mellingen
Anschluss Mägenwil
TG Autobahnende
Arbon-West Roggwil
Kantonsgrenze St. Gallen TG 7 Kantonsgrenze St. Gallen Wängi, Aadorf
Kantonsgrenze Zürich TG Wängi
Matzingen
Kantonsgrenze Zürich TG 1 Konstanz
Müllheim
Kantonsgrenze Zürich TG 14 Wellhausen
Hüttlingen
Verzweigung Grüneck TG Anschluss
Frauenfeld-West Uesslingen Kantonsgrenze Zürich
TI
2
Airolo
Biasca
Raccordo Bellinzona Nord TI
2
Raccordo Bellinzona Nord Monte Ceneri, Lugano Mendrisio TI
2
Mendrisio
Chiasso
Confine nazionale, Chiasso TI
Mendrisio
Stabio
Confine nazionale, Gaggiolo
TI
13
Raccordo Bellinzona Nord Confine cantonale con i Grigioni
VD 1 Jonction
Lausanne-Malley Rolle Limite cantonale Genève VD 9 Lausanne
Montreux
Limite
cantonale
Valais
VD
Mies
Jonction
Coppet
VD
Jonction
Coppet
Crassier
Jonction Nyon
VD
Jonction Rolle
Vinzel
Jonction Nyon
VD
Jonction
Cossonay
Bussy-Chardonney
Jonction Rolle
VD Bussy-Chardonney Jonction Morges-Ouest VD 12 Vevey
Le Chaux
Limite cantonale Fribourg VD
5
Jonction Yverdon-Sud Grandson
Limite cantonale
Neuchâtel
VD
1
Limite cantonale Fribourg Avenches
Limite cantonale Fribourg VD
1
Jonction Lausanne-Vennes Lucens, Moudon Limite cantonale Fribourg VD
Yverdon-les-Bains
Yvonand
Limite cantonale Fribourg VD
Limite cantonale Fribourg Payerne,
Vers-chez-Perrin
Limite cantonale Fribourg VD 9 Cossonay
Croy Frontière,
Ballaigues
VD
Jonction
Yverdon-Sud
Chavornay
Lausanne-Blécherette VD
Jonction
Lausanne-Crissier Bussigny Jonction Morges-Est
VD
Jonction
Lausanne-Vennes Savigny Jonction Chexbres
Öffentliche Werke
24
725.111
Kanton Strasse von
via
bis
VS
21
Echangeur Gd. St-Bernard (Martigny)
Sembrancher
Frontière, Tunnel du Gd. St-Bernard
VS 9 Brig Sion
Martigny
VS 21/9
Martigny Limite
cantonale
Vaud
VS 509
Jonctions
Gampel/Steg
Goppenstein
Limite cantonale Berne NE
5
Limite cantonale Vaud Neuchâtel
Limite cantonale Berne GE
1
Genève
Versoix
Limite cantonale Vaud GE
Jonctions Vernier/Meyrin Lancy
Frontière, Bardonnex JU
6
Porrentruy
Delémont
Limite cantonale Berne
Nationalstrassenverordnung 25
725.111
Anhang 4
(Art. 55)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 18. Dezember 199519 über die Nationalstrassen; 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 196120 über die Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Natio-
nalstrassen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ...21 19 [AS
1996 250, 1997 557, 2000 345 703 Ziff. II 3, 2002 1177, 2004 5051] 20 [AS
1961 796, 2000 762] 21 Die Änderungen können unter AS 2007 5957 konsultiert werden.
Öffentliche Werke
26
725.111