01.01.2024 - * / In Kraft
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16.10.2018 - 31.01.2019
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01.01.2010 - 31.12.2010
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen
auf dem Gebiet der Atomenergie
(Atomverordnung, AtV)
1 vom 18. Januar 1984 (Stand am 23. Januar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel III Ziffer 2 des Vertrages vom 1. Juli 19682 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen und
gestützt auf die Artikel 1, 4, 6 und 37 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19593 (im folgenden Gesetz genannt),
auf Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes4
sowie auf Artikel 28 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19915,6 verordnet:

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Art. 1

Kernbrennstoffe

1

Kernbrennstoffe im Sinne des Gesetzes sind: a.

die Ausgangsmaterialien:
1.

Natururan, d. h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung; 2.

abgereichertes Uran, d. h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran
235 hat als Natururan; 3.

Thorium;

4.

Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.

b.

die besonderen spaltbaren Materialien:
1.

Plutonium 239;

2.

...7

3.

Uran 233;

AS 1984 209

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1991, in Kraft seit 1. Aug. 1991
(AS 1991 1450).

2

SR 0.515.03

3

SR 732.0

4

SR 631.0

5

SR 814.50

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

732.11

Energie

2

732.11

4.

angereichertes Uran, d. h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233,
Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von
Uran 235 in Natururan; 5.

Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.

2

Nicht als Kernbrennstoffe gelten: a.

Uran- und Thoriumerze; b.

Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung verwendet werden,
namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen, Abschirmungen oder die Herstellung industrieller Produkte, sowie diese Produkte selber: c.8

Besondere spaltbare Materialien mit einer Aktivität von maximal 100 Kilobecquerel9.


Art. 2

Rückstände

1

Rückstände im Sinne des Gesetzes sind radioaktive Stoffe (einschliesslich Aktivierungsprodukte), die sich als Folge von Kernumwandlungsprozessen bilden, die in
Kernbrennstoffen ablaufen, und deren Aktivität 100 Gigabecquerel10 übersteigt.11 2

Gezielt aktivierte Stoffe sowie aus Rückständen isolierte Nuklide gelten nicht als Rückstände.


Art. 3

Radioaktive Abfälle

Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder mit radioaktiven Stoffen kontaminierte Gegenstände, deren weitere Verwendung nicht vorgesehen ist.


Art. 4

Atomanlagen: Ausnahmen Nicht als Atomanlagen im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, in denen sich befinden: a.

Stoffe, die gesamthaft höchstens 1 t Natururan, abgereichertes Uran oder
Thorium enthalten;

b.

Ausgangsmaterialien in unbegrenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden
kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien
und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende
Kettenreaktion unmöglich ist; das Bundesamt für Energie12 stellt im Einzelfall in einer Verfügung fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1484).

9

1 Kilobecquerel entspricht 0,027 Mikrocurie.

10

1 Gigabecquerel entspricht 0,027 Curie.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1484).

12 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Atomverordnung

3

732.11

c.13 besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.


Art. 5

Strahlenschutz

1

Die Strahlenschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.

2

Das Bundesamt für Gesundheit14 erteilt dem Bundesamt für Energie auf dessen Verlangen Auskunft über die von ihm erteilten Bewilligungen oder die bei ihm eingereichten Gesuche, die sich auf Ausgangsmaterialien oder Produkte nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b beziehen.15 2. Abschnitt: Bewilligungen für das Inland, Aufsicht

Art. 6

Bau, Betrieb und Änderungen von Atomanlagen 1

Bewilligungen zum Bau und Betrieb und zur Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs von Atomanlagen erteilt der Bundesrat.

2

Das Bewilligungsgesuch ist beim Bundesamt für Energie einzureichen.16

Art. 7


17

Aufteilung und gleichzeitige Erteilung von Bewilligungen 1

Bewilligungen für den Bau von Atomanlagen können in höchstens drei Teilbewilligungen aufgeteilt werden. Bewilligungen für den Betrieb von Atomanlagen können
in höchstens zwei Teilbewilligungen aufgeteilt werden, nämlich in eine Inbetriebnahme- und eine Betriebsbewilligung.

2

Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt
abschliessend beurteilt werden können.


Art. 8

Meldepflicht bei Änderungen von Atomanlagen 1

Der Bewilligungsinhaber muss nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes namentlich melden:

a.

jede Änderung der Anlage oder ihres Betriebs, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Anlage selbst oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen
und wichtigen Rechtsgütern haben könnte; 13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

14 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 1987 (AS 1987 546).

16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 1987 (AS 1987 546). Fassung gemäss Ziff. I
65 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in
der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1484).

Energie

4

732.11

b.

jede wesentliche bauliche Änderung an der Anlage oder auf dem zugehörigen Areal; c.

jede Änderung, die eine Anpassung der Gesuchsunterlagen erfordert.

2

Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind vor der Ausführung, jene nach Absatz 1 Buchstabe c spätestens unmittelbar nach der Ausführung zu melden.

3

Änderungsvorhaben müssen dem Bundesamt für Energie gemeldet werden.

4

Im Zweifelsfall unterbreitet das Bundesamt für Energie die Meldung der Bewilligungsbehörde. Ist diese der Ansicht, die vorgesehene Änderung sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig, so trifft sie darüber eine Zwischenverfügung und behandelt die Meldung als Bewilligungsgesuch.


Art. 9

Transport, Abgabe und Bezug von Kernbrennstoffen und
Rückständen

Bewilligungen für den Transport, die Abgabe, den Bezug und für jede andere Form
des Innehabens von Kernbrennstoffen und Rückständen erteilt das Bundesamt für
Energie.


Art. 10

Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden können aufsichtsrechtliche Anordnungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes treffen, soweit damit keine Änderung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes verbunden ist.

3. Abschnitt:
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Lagerverkehr18


Art. 11


19

Kernbrennstoffe, Rückstände und Abfälle 1

Für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kernbrennstoffen und von Rückständen braucht es eine Bewilligung. Der Durchfuhr gleichgestellt ist die
Einlagerung in ein Zollager oder die Auslagerung aus einem solchen, sofern die Ware ins Ausland verbracht wird.

2

Für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen braucht es eine Bewilligung.

3

Für die Beurteilung von Gesuchen gelten: a.

Artikel 5 des Gesetzes; b.

die Strahlenschutzvorschriften; c.

die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie; 18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

Atomverordnung

5

732.11

d.

die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über den
Transport gefährlicher Güter.

4

Für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen und Rückständen gilt zusätzlich der Anhang.


Art. 12


20

Kernreaktoren und übrige Anlagen sowie dazugehörende Ausrüstungen und Materialien 1

Für die Ausfuhr und die Vermittlung von Kernreaktoren und übrigen Anlagen sowie dazugehörenden Ausrüstungen und Materialien nach Anhang, Beilage A,
braucht es eine Bewilligung.

2

Das gleiche gilt für die Durchfuhr von solchen nuklearen Gütern, sofern während des Transports durch die Schweiz neue speditionstechnische Dispositionen getroffen
werden. Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Einlagerung in ein Zollager oder die
Auslagerung aus einem solchen, sofern die Ware ins Ausland verbracht wird.

3

Für die Beurteilung von Gesuchen gelten: a.

Artikel 5 des Gesetzes; b.

die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie; c.

der Anhang.


Art. 13


21



Art. 14

22 Technologie 1

Für die Ausfuhr und die Vermittlung von Technologie im Sinne des Anhangs, Beilage A, braucht es eine Bewilligung.23 2

Für die Beurteilung von Gesuchen gelten: a.

Artikel 5 des Gesetzes; b.

die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie; c.24 der Anhang.

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

21

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1484).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. März 1994 (AS 1994
140).

Energie

6

732.11


Art. 15

25 Bewilligungsinstanzen 1

Bewilligungsinstanz ist: a.

für Bewilligungen nach Artikel 11: das Bundesamt für Energie; b.

für Bewilligungen nach den Artikeln 12 und 14: das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco)26 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Energie.

2

Über Gesuche von besonderer politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung entscheiden die Politische Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige
Angelegenheiten, das seco und das Bundesamt für Energie im Einvernehmen.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat.


Art. 16

27 Gesuch 1

Die Gesuche müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten, insbesondere über:

a.

Zusammensetzung und Eigenschaften des Materials; b.

technische Einzelheiten der Ausrüstung; c.28 Form und Inhalt der Technologie nach Beilage A zum Anhang, Teil B; d.

Ort der Herstellung; e.

Bestimmungsort und Abnehmer; f.

Verwendungszweck;

g.

Kaufs- oder Verkaufsbedingungen; h.

Transport.

2

Die Bewilligungsinstanz kann vom Gesuchsteller zusätzliche sachdienliche Unterlagen und von den zuständigen Stellen des Empfängerstaates die nötigen Bestätigungen anfordern.29 Bestätigungen aus dem Ausland holt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ein.


Art. 17

30 Bewilligung 1

Eine Bewilligung wird befristet und ist nicht übertragbar.31 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2128).

26 Ausdruck

gemäss Art. 21 Ziff. 7 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1484).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. März 1994 (AS 1994
140).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2128).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
1484).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 1995 (AS 1995 4959).

Atomverordnung

7

732.11

2

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der Güter, die der Bewilligungspflicht unterliegen, sind nur bei den Hauptzollämtern gestattet.

3

Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt für Energie Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Abschnitt erteilt werden könnte.32 Solche Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung. Hingegen werden die bereits überprüften Bewilligungsvoraussetzungen für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.

4

Das Bundesamt für Energie erhebt für Bewilligungen nach Artikel 11 und damit verbundene Vorabklärungen Gebühren nach der Verordnung vom 30. September
198533 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie.34

Art. 18


35

Ausfuhrdeklaration und Nachweispflicht Bei der Ausfuhr von Gütern, die unter die Zolltarifkapitel36 28-29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36-40, 54-56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer
6506.1000), 68-76, 79, 81-90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht
gemäss Artikel 11 und 14 unterliegen, hat der Exporteur oder sein bevollmächtigter
Vertreter in der Ausfuhrdeklaration den Vermerk «bewilligungsfrei» anzubringen.
Für derart ausgeführte Güter hat der Exporteur auf Verlangen der Bewilligungsstelle
durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Messprotokolle, Datenblätter usw.) jederzeit
nachzuweisen, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.


Art. 19

und 2037 4. Abschnitt:38 Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 20

a Verfügungen über Entschädigungen nach Artikel 9 Absatz 5 und über die Rückforderung von Beiträgen nach Artikel 41 des Gesetzes erlässt das Bundesamt für Energie. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buch32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2128).

33

SR 732.89

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2128).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. März 1994 (AS 1994
140).

36

Siehe SR 632.10 Anhang 37

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 140).

38

Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

Energie

8

732.11

stabe a des Bundesrechtspflegegesetzes39 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.

5. Abschnitt:40 Schlussbestimmungen

Art. 21

41 Änderung des Anhangs Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation42 kann den Anhang nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes ändern.

a43 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Mai 197844 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen im Gebiete der Atomenergie mit Ausnahme der Anhänge 2 und 345 wird aufgehoben.


Art. 22

Übergangsbestimmung

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Gesuche um Erteilung
von Betriebs- und Änderungsbewilligungen für Atomanlagen werden nach bisherigem Recht beurteilt.


Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.

39

SR 173.110

40

Ursprünglich 4. Abschn.

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2128).

42 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

43

Ursprünglich Art. 21 44

[AS 1978 767] 45

Siehe hiernach.

Atomverordnung

9

732.11

Anhänge 1 und 246 46

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 140).

Energie

10

732.11

Anhang47

(Art. 11-14)

47

Ursprünglich Anhang 3. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht.
Separatdrucke der V mit Einschluss des Anhangs sind bei der EDMZ, 3003 Bern,
erhältlich (siehe AS 1995 4959, 1998 1464, 2001 131).