1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, sofern sich die Kantone wie folgt an der Finanzierung beteiligen:
- a.
- zu 50 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem ersten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 400 Millionen Franken finanziert werden;
- b.
- zu 20 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem zweiten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 600 Millionen Franken finanziert werden;
- c.
- zu 33 Prozent an Härtefallmassnahmen, die mit dem dritten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von maximal 750 Millionen Franken finanziert werden.16
1bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten.17
1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst.18
2 Die reduzierte prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe b kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am ersten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgeschöpft hat. Die prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe c kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am zweiten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe b ausgeschöpft hat.19
2bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19-Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202020 und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember 202021 gewährten Kredite nicht mit ein.22
2ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt.23
3 Der Bund kann im Sinne einer Härtefallregelung A-Fonds-perdu-Beiträge an die betroffenen Unternehmen ausrichten.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.24
5 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern.25
6 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1 kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen in der Höhe von höchstens 750 Millionen Franken leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.26