Art. 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für das Verbringen, die Unterbringung, das Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten folgender Haustiere: Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel.
2. Im Sinne des Übereinkommens bedeutet
Schlachtanlage: jede unter gesundheitsbehördlicher Überwachung stehende Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zur Gewinnung von Nahrungsmitteln für den allgemeinen Verbrauch gewerbsmässig geschlachtet oder aus anderen Gründen getötet werden;
Verbringen: das Ausladen oder Treiben von Tieren von Laderampen oder von Ställen oder Pferchen der Schlachtanlage bis zu den Schlachträumen oder Schlachtstellen;
Unterbringung: das Halten von Tieren in Ställen, Pferchen oder überdachten Standplätzen der Schlachtanlage, um ihnen die notwendige Pflege vor dem Schlachten zukommen zu lassen (Tränke, Futter, Ruhe);
Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens nach diesem Übereinkommen bei einem Tier, um zur Erleichterung des Betäubens oder Schlachtens seine Bewegungen einzuschränken;
Betäuben: jedes Verfahren nach diesem Übereinkommen, dessen Anwendung das Tier in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt, in dem es bis zum Eintritt des Todes verbleibt. Beim Betäuben müssen in jedem Fall vermeidbare Leiden der Tiere ausgeschlossen werden;
Schlachten: das Töten eines Tieres nach dem Ruhigstellen, Betäuben und Ausbluten, abgesehen von den Ausnahmen nach Kapitel III.